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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 05/2014

Tacheles Rechtsprechungsticker KW 05/2014

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 22.08.2013 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 BSG, Urteil vom 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R

Leitsätze (Autor):
Vereinnahmte Umsatzsteuer, die steuerrechtlich nur einen durchlaufenden Posten darstellt, ist, sofern nicht nachgewiesen wird, dass sie im Bedarfszeitraum auch abgeführt wurde, als bedarfsbereites Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts einzusetzen.

Ergänzender Leitsatz (Thomé):
Bei Selbständigen kann nur dann auf einen künftig zu erwartenden Mittelzufluss verwiesen werden, wenn der gegenwärtige Bedarf gedeckt ist, der aktuelle und unabweisbare existenzsichernde Bedarf des Leistungsberechtigten muss aber immer gedeckt sein. Bei objektiv unklarer künftiger Einkommenssituation - wie bei nichtselbständig erwerbstätigen Leistungsberechtigten mit schwankendem Einkommen auch der Träger zu einer vorläufigen Bewilligung zur Abwendung aktueller Hilfebedürftigkeit verpflichtet. Im Zweifelsfall ist ein Darlehen nach § 23 Abs. 4 SGB II a.F./§ 24 Abs. 4 SGB II nF zu gewähren.

§ 3 Abs. 4 Alg II-V 2008 verstößt, soweit er bei der endgültigen Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Anwendung findet, nicht gegen höherrangiges Recht. Grundsätzlich erfolgt bei der Berücksichtigung von Einkommen nach dem SGB II zwar eine monatsweise Betrachtung, was sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen im Gesetz ergibt und was nunmehr § 11 Abs 2 Satz 1 SGB II ausdrücklich regelt. Eine modifizierende Anordnung in Bezug auf dieses monatsbezogene Zuflussprinzip durch die Alg II-V 2008 ist im Grundsatz aber zulässig. Einer Berücksichtigung von "fiktivem" Einkommen sind allerdings Grenzen gesetzt.

Auch Selbständige können (soweit nicht der Anwendungsbereich der Darlehensregelung, vgl § 23 Abs 4 SGB II a.F. eröffnet ist) nur dann auf einen künftig zu erwartenden Mittelzufluss verwiesen werden, wenn zumindest eine vorläufige Leistungsbewilligung den aktuellen Lebensunterhalt ausreichend sichert. Wenn ein selbständig erwerbstätiger Leistungsberechtigter unter Hinweis auf fehlende Mittel zur aktuellen Bedarfsdeckung einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beim Jobcenter stellt, ist bei objektiv unklarer künftiger Einkommenssituation - wie bei nichtselbständig erwerbstätigen Leistungsberechtigten mit schwankendem Einkommen auch der Träger zu einer vorläufigen Bewilligung zur Abwendung aktueller Hilfebedürftigkeit verpflichtet. Zwar können bei einer vorläufigen Bewilligung künftige Einnahmen geschätzt werden; in erster Linie muss die vorläufige Bewilligung aber die aktuellen und unabweisbaren existenzsichernden Bedarfe des Leistungsberechtigten decken.

Im Zusammenspiel mit dieser regelmäßigen Verpflichtung zu einer vorläufigen Bewilligung von Leistungen erweisen sich die in § 3 Abs 4 Alg II-V 2008 geregelten Folgen als verfassungskonform. Es verstößt nicht gegen Art 1 iVm Art 20 GG, wenn bei der endgültigen Entscheidung über die Leistungen eine Zuordnung von bereinigtem Einkommen gleichmäßig auf sechs Monate vorgenommen wird; denn dies entspricht dem üblichen Wirtschaften Selbständiger und verlangt kein Verhalten ab, das den Grundsätzen des Grundsicherungsrechts zuwider läuft.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013-8&nr=13256&pos=12&anz=15

2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 23.08.2013 zur Sozialhilfe ( SGB XII)

2.1 BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 7/12 R

Leitsätze (Autor)
Sozialhilfeträger muss gegenüber den Erben bei der Geltendmachung der Erbenhaftung Ermessen ausüben.

Zwar ist der Sozialhilfeträger berechtigt, bei einer Erbengemeinschaft, von jedem Miterben als Gesamtschuldner im Wege der Erbenhaftung den gesamten Forderungsbetrag geltend zu machen; insoweit ist die Erbenhaftung auch nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Erblasser bereits zum Zeitpunkt der Sozialhilfegewährung Inhaber des Vermögens war, das bei Eintritt des Erbfalls vorhanden war.

Jedoch hat der Sozialhilfeträger regelmäßig Ermessen auszuüben, welchen Gesamtschuldner und in welcher Höhe er von diesem Kostenersatz verlangt.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013-8&nr=13240&pos=11&anz=15

3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 22.10.2013 - L 4 AS 60/12

Leitsätze Autor)
Leistungsbezieher hat keinen Anspruch auf Mehrbedarf für Behinderte gem. § 21 Abs. 4 SGB II bei Teilnahme an einer Maßnahme, die keinen direkten Bezug zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes erkennen lässt.

Die "sonstige Hilfe" muss über das hinausgehen, was dem Jobcenter etwa im Rahmen des § 14 Abs. 1 SGB II als allgemeine Unterstützungsaufgabe zugewiesen ist. Da die "sonstigen Hilfen" innerhalb des § 21 Abs. 4 SGB II gleichwertig neben den Leistungen nach § 33 SGB IX aufgeführt werden, ist einerseits eine gewisse Gleichwertigkeit dieser Leistungen zu fordern. Eine sonstige Hilfe darf also qualitativ nicht hinter den Anforderungen zurückstehen, die an die konkret in § 21 Abs. 4 SGB II benannten Maßnahmen, insbesondere die Hilfen nach § 33 SGB IX zu stellen sind. Andererseits muss es sich bei den sonstigen Hilfen um andere als die nach § 33 SGB IX vorgesehenen handeln, denn ansonsten hätte es deren ausdrücklicher Benennung nebeneinander im Normtext nicht bedurft (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.3.2012 – L 2 AS 25/10).

Die Aufnahme des Begriffes der "sonstigen Hilfe" dient nach diesem Verständnis der Herstellung einer gewissen Entwicklungsoffenheit der Hilfeformen und der Möglichkeit, neue, noch nicht in den einschlägigen Vorschriften benannte Formen mit der Zuerkennung eines Mehrbedarfs zu fördern. Damit ergibt sich, dass die hier bewilligte Maßnahme der Aktivierung und beruflichen Eingliederung – so § 46 Abs. 1 Satz 1 a.E. SGB III – bereits aufgrund des Umstandes, dass auch § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX ausdrücklich solche Hilfen vorsieht, keine sonstige Hilfe im Sinne von § 21 Abs. 4 SGB II sein kann.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166718&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Vgl. BSG, Urteil vom 6.4.2011 – B 4 AS 3/10 R - Ob es sich bei einer Maßnahme um eine solche zur Teilhabe am Arbeitsleben handelt, die eine Mehrbedarfsleistung nach dem SGB II auslösen kann, entscheidet sich, wenn es sich um eine regelförmige Maßnahme handelt, nach deren Inhalt und Schwerpunkt.

3.2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.12.2013 - L 14 AS 449/10

Leitsätze (Autor)
Zum Bedarf von Kosten der Unterkunft/Heizung (Kdu/H) wegen eines Erbfolgevertrages u. a. zu einer teilweise selbstgenutzten Eigentumswohnung.

Als Aufwendung für die Unterkunft muss jede Zahlungsverpflichtung betrachtet werden, bei deren Nichterfüllung der Gläubiger einen Anspruch auf Räumung der Wohnung erlangen kann und das der Verpflichtung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft die Überlassung von Wohnraum zum Gegenstand hat; so zutreffend SG Mainz, Urteil vom 10. Mai 2013 – S 17 AS 751/12.

Ein Bedarf i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II entsteht nicht erst bei einem irgendwie gearteten drohenden Verlust der Wohnung. Ein Bedarf für KdU/H besteht für (Geld-)Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte in der Bedarfszeit für die Nutzung/Gebrauchsüberlassung (hiesiger Senat, Beschluss vom 25. Juli 2006 – L 14 B 224/06 AS ER) einer bestimmten Unterkunft Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen hat. Das ist hinsichtlich des Eigentumsanteils des in den USA wohnenden Stiefbruders von 1/10 der Fall. Diesen Eigentumsanteil nutzt der Leistungsbezieher auch und er hat deswegen die im notariellen Vertragswerk vereinbarte Leistung jeweils einmal jährlich (im August eines jeden Jahres) zu erbringen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166710&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.3 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.01.2014 - L 34 AS 1036/13

Leitsätze (Autor)
Mutter des Leistungsbeziehers nach dem SGB II muss gegenüber dem Jobcenter Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisses erteilen trotz schwerer Verfehlungen des Sohnes wie die begangenen Straftaten – Diebstahl, Beleidigung, Körperverletzung und Todesdrohung.

Ein Unterhaltsanspruch des Leistungsbeziehers (Sohn) gegen – seine Mutter – gemäß § 1601 BGB i. V. m. § 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht ausgeschlossen, denn Diebstahls- oder Beleidigungsstraftaten begründeten – unabhängig von der konkreten Begehungsform – keine schwere Verfehlung und damit erst Recht keine grobe Unbilligkeit.

Beide Delikte seien nach ihrem Strafrahmen dem Bereich der unteren bzw. mittleren Kriminalität zuzuordnen und zudem (absolut) von einem Strafantrag abhängig. Nichts anderes gelte für die vorgetragene Todesdrohung.

Nach § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB bleibt im Falle einer vorsätzlichen schweren Verfehlung des Unterhaltsberechtigten grundsätzlich der Unterhaltsanspruch bestehen, er ist lediglich der Höhe nach auf den Betrag beschränkt, der der Billigkeit entspricht. Ein völliges Entfallen der Verpflichtung nach § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB kommt nur in Betracht, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. Die Fassung des Gesetzes deutet darauf hin, dass der völlige Wegfall die Ausnahme sein soll.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166851&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

3.4 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.11.2013 - L 7 AS 401/13

Leitsätze (Autor)
Ob die Neufassung von § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB I, wonach durch eine Sanktion nur der Auszahlungsanspruch gemindert wird, bedeutet, dass eine Sanktion einen einzelnen Streitgegenstand bildet, braucht hier nicht entschieden werden. Es fehlte bereits an einer Klageerhebung.

Das die Rechtsbehelfsbelehrung auch die Vorgaben der §§ 92 und 93 SGG enthält, macht diese nicht unrichtig i.S.v. § 66 Abs. 1 SGG. An der gegenteiligen Rechtsprechung im Beschluss vom 06.02.2012, L 7 AS 21/12 B ER, hält der erkennende Senat nicht mehr fest.

Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz enthält auch nicht generell eine Klage, auch keinen Widerspruch vgl. Beschluss Bay. LSG vom 11.04.11, L 7 AS 214/11 B ER; a.A. wegen des Meistbegünstigungsprinzips Hölzer in info also 2010, S. 101). Es handelt sich inhaltlich um zwei völlig verschiedene Dinge. Im Eilverfahren wird eine schnelle vorläufige Nothilfe durch das Gericht angestrebt, durch eine Klage wird eine endgültige Klärung des Rechtsstreits verfolgt. Der Klage sind ein Verwaltungsverfahren und ein Vorverfahren vorangestellt, ein Eilverfahren ist grundsätzlich auch ohne Verwaltungsentscheidung möglich.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166874&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.5 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER

Einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsvereinbarung - Rechtswidrigkeit einzelner Regelungen eines Ersetzungsbescheides - unzureichende Festlegung der Leistungen für Bewerbungskosten

Leitsätze (Juris)
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II als rechtswidrig erwiesen. Eine Eingliederungsvereinbarung bzw. ein sie ersetzender Verwaltungsakt stellt sich als das Instrument einer auf den Einzelfall angepassten Eingliederungsstrategie mit einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Maßnahmen dar, so das die für die Teilbarkeit eines derartigen Verwaltungsakts erforderliche Annahme, dass dieser von der Behörde auch ohne die als rechtswidrig erkannten Regelungen erlassen worden wäre, grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153974&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

4.1 Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 09.01.2014 - S 180 SF 408/13

Leitsatz (Juris)
Eine natürliche Person, die in einem Verfahren nach § 197a SGG beigeladen ist und deren persönliches Erscheinen zu einem Termin durch das Gericht angeordnet wurde, hat Anspruch auf Entschädigung nach dem JVEG.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166665

4.2 SG Stade, Beschluss vom 21.01.2013 - S 6 AS 145/13 ER

Leitsatz von RA Jens Hake
Lernförderung nach § 28 SGB II auch bei voraussichtlichem längerfristigem Bedarf.

Quelle: RA Jens Hake, Salztorswall 5a, 21682 Stade , hier zum Beschluss: http://s7.directupload.net/images/140127/xpctwpwx.pdf

Anmerkung: gleicher Auffassung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2013 - L 19 AS 2015/13 B ER und SG Schleswig, Beschluss vom 11.12.2013 - S 22 AS 177/13 ER.

5. Juris - Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 67/12 R

Autor: Prof. Dr. Yasemin Körtek, RA'in und FA'in für Sozialrecht

Abweichung vom Kopfteilprinzip bei Bedarfen für Unterkunft und Heizung

Leitsatz
Ist die Sanktion eines SGB II-Trägers gegen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit dem Wegfall der Leistungen für Unterkunftsaufwendungen verbunden, kann dies eine Abweichung vom "Kopfteilprinzip" und höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft an die weiteren Bedarfsgemeinschaftsmitglieder rechtfertigen.

Orientierungssatz zur Anmerkung

Bedarfsbezogene Gründe machen eine Abweichung vom Kopfteilprinzip erforderlich, wenn der Anteil eines unter 25-jährigen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung wegen wiederholter Pflichtverletzung weggefallen ist.

Quelle: http://www.juris.de/jportal/portal/t/2og4/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000000114&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

6. SG Dortmund, Beschluss. v. 22.01.2014 - S 19 AS 5107/13 ER - Hartz IV für spanische Familie im Eilverfahren - Jobcenter Märkischer Kreis unterliegt erneut vor dem Sozialgericht Dortmund.

Quelle: Dortmund-City - lokalkompass.de , hier zur Quelle: http://www.lokalkompass.de/dortmund-city/ratgeber/jobcenter-maerkischer-kreis-unterliegt-erneut-vor-dem-sozialgericht-dortmund-d395443.html

7. AZF II: Leitfaden Arbeitserlaubnisrechtfür Flüchtlinge und MigrantInnen, 4. aktualisierte Auflage, 12/2013, Flüchtlingsrat niedersachsen e.V

Der aktualisierte Leitfaden hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Flüchtlinge und Migranten hat Claudius Vogt, Mitarbeiter der GGUA in Münster, für das niedersächsische Netzwerk der Bleiberechtsinitiativen erstellt. Der Leitfaden findet sich auf der Webseite von AZF II als Download. Berücksichtigt wurden bei der Aktualisierung alle Gesetzesänderungen, die für den Arbeitsmarktzugang von Drittstaatlern und EU-Bürgern relevant und spätestens zum 1. Dezember 2013 in Kraft getreten sind.

Quelle: http://azf2.de/wp-content/uploads/2009/02/Flu%C3%8C%CB%86Ra_Rechtsreader_Vierte-Auflage_WEB1.pdf 

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"

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