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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 05/2021

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem ( SGB II ) und zur Sozialhilfe ( SGB XII )



1.1 BSG, Urt. v. 11.09.2020 - B 8 SO 3/19 R

Heranziehung der Klägerin zum Kostenersatz als Erbin.

BSG: Darlehensweise Sozialhilfeleistung kann nicht vom Erben zurückgefordert werden


Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. Ein Anspruch des Beklagten auf Kostenersatz gegen die Klägerin als Erbin nach ihrem Bruder besteht nicht.

2. Bei Erbringung von darlehensweisen Leistungen der Sozialhilfe mindert der Darlehensrückgewähranspruch als vom Erblasser herrührende Schuld den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Insoweit gelten bei der Bestimmung des Werts des Nachlasses die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen, wie das BSG bereits entschieden hat. Der Rückgewähranspruch, der Grundlage der Erblasserschuld ist, schließt einen auf denselben Gegenstand gerichteten Kostenersatzanspruch (als Erbfallschuld) aber aus; die darlehensweise erfolgte Sozialleistung kann vom Sozialhilfeträger nicht nochmals (bzw. wahlweise) durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=215459&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1.2 BSG, Urteil v. 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R

persönliches Budget - Befristung - Höhe

BSG: Persönliches Budget darf nicht befristet werden


Ein im Rahmen der Eingliederungshilfe bezahltes persönliches Budget für behinderte Menschen darf nicht befristet werden. Zwar kann alle zwei Jahre der Bedarf des behinderten oder kranken Menschen neu überprüft werden, eine generelle Befristung dieser Unterstützungsform ist aber nicht gesetzlich vorgesehen, urteilte jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 8 SO 9/19 R) Als Folge der Entscheidung müssen Betroffene wegen einer Befristung nicht immer wieder neu einen Antrag für die Eingliederungshilfeleistung stellen.



Quelle: https://www.haeusliche-pflege.net/artikel/2021/1_2021/urteil_persoenliches-budget-darf-nicht-befristet-werden und Terminbericht Nr. 5/21 des BSg v. 28.01.2021 https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Terminberichte/2021_05_Terminbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=2





1.3 BSG, Urt. v. 27.01.2021 - B 14 AS 42/19 R

Leistungsausschluss - EU-Ausländer - kein Leistungsausschluss bei Vorliegen eines Aufenthaltsrecht gem. Art 10 EUV 492/2011 für Kinder in Ausbildung und deren Sorge ausübenden Eltern - kein SGB II-Ausschluss von EU-Ausländern bei Minijob


Einem Ausschluss von SGB II-Leistungen entgegenstehende andere Aufenthaltsrechte von Kindern und betreuenden Eltern können sich auch aus von Kindern von Arbeitnehmern erworbenen Rechten auf Fortführung der Ausbildung nach Art 10 VO (EU) 492/2011 ergeben.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Minijob kann Hartz-IV-Anspruch für EU-Bürger retten und die Kläger waren nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, weil sie sich auf eine Freizügigkeitsberechtigung aus Art 10 VO (EU) Nr 492/2011 berufen können (vgl BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 43/15 R ).



Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2021/2021_01_27_B_14_AS_42_19_R.html





Rechtstipp: ebenso BSG, Urteil vom 27.01.2021 -  B 14 AS 25/20 R

Hinweis: BSG: Minijob kann Hartz-IV-Anspruch für EU-Bürger retten

Auch ein Minijob kann den Hartz-IV-Anspruch von nach Deutschland eingereisten EU-Bürgern begründen. Das hat das Bundessozialgericht in zwei Fällen entschieden. Das gelte insbesondere dann, wenn die Kinder in Deutschland zur Schule gehen.

Nach einem Gerichtsurteil kann auch eine nur geringfügige Beschäftigung den Hartz-IV-Anspruch von nach Deutschland eingereisten EU-Bürgern begründen. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht erst recht, wenn die Kinder in Deutschland zur Schule gehen und die geringfügig oder teilzeitbeschäftigten Eltern deshalb ein Aufenthaltsrecht haben, entschied am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Verfahren. (AZ: B 14 AS 25/20 R und B 14 AS 42/19 R) Die Kasseler Richter setzten damit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes um. Seit Januar dieses Jahres ist der gesetzliche Ausschluss von Hartz-IV-Leistungen für EU-Bürger mit in Deutschland zur Schule gehenden Kindern weggefallen.



weiter: https://www.migazin.de/2021/01/28/minijob-hartz-iv-anspruch-eu/





1.4 BSG, Urt. v. 27.01.2021 - B 14 AS 35/19 R

Bedarfe für Unterkunft und Heizung – Kopfteilprinzip


Zur Geltung des Kopfteilprinzips bei der Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung, wenn ein selbst von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossener Angehöriger des Leistungsberechtigten sich in Abständen von zwei Wochen am Wochenende und gelegentlich in Ferienzeiten in dessen Wohnung aufhält.

Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. Das Kopfteilprinzip dient neben der Verwaltungsvereinfachung insbesondere der Zuweisung von Bedarfen an Personen, die mietvertraglich keinen Verpflichtungen unterliegen, wie zB oftmals den Kindern einer Familie.

2. Es dient aber auch der Abgrenzung der Bedarfe von in einer Wohnung lebenden Leistungsberechtigten nach dem SGB II von den Bedarfen möglicher anderer Personen, die dieselbe Wohnung nutzen. Denn es ist nicht Sinn und Zweck des § 22 Abs 1 SGB II, wirtschaftlich ggf leistungsfähigen Angehörigen einer Leistungen nach dem SGB II beziehenden Person ein kostenfreies Mitwohnen in deren Wohnung zu ermöglichen.

3. Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip zugunsten der Klägerin setzt bedarfsbezogene Gründe voraus. Diesen könnte insbesondere ein Anspruch der Tochter nach § 27 SGB II entgegenstehen.



Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2021/2021_01_27_B_14_AS_35_19_R.html





Hinweis: Jobcenter muss trotz geförderter Ausbildung eventuell Miete decken

Wird die Ausbildung des Kindes einer Hartz-IV-Bezieherin von der Arbeitsagentur gefördert, darf das Jobcenter die Mutter bei der Übernahme ihrer Gesamtmiete nicht im Regen stehenlassen. Auch wenn die geförderte Auszubildende weiter ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter hat, sie die Miete aber nicht bezahlen kann, könne das Jobcenter im Einzelfall aus Härtegründen weiter zur Übernahme der vollen Unterkunftskosten verpflichtet sein...

Quelle: https://www.evangelisch.de/inhalte/181785/27-01-2021/jobcenter-muss-trotz-gefoerderter-ausbildung-eventuell-miete-decken





und Bundessozialgericht: Hilfebedürftige sollen nicht zwischen die Systeme fallen

Das Jobcenter muss Eltern im Einzelfall auch Unterkunftskosten für ein Kind bezahlen, wenn dieses selbst keinen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen hat. Voraussetzung sind ein besonderer Bedarf und eine besondere Härte, wie am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Es betonte, dass Hilfebedürftige nicht zwischen die Systeme fallen dürfen – hier Hartz IV und Arbeitsförderung.

Weiter: https://nuernberger-blatt.de/2021/01/bundessozialgericht-hilfebeduerftige-sollen-nicht-zwischen-die-systeme-fallen-71000/





2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2.1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.09.2020 - L 7 AS 354/19 - Die Revision wird zugelassen

Leitsatz ( Juris )

Die Versicherungspauschale von 30,00 Euro ist bei Einkommen aus Sozialleistungen – hier Kindergeld - nicht in Anlehnung an die Entscheidung des BSG vom 17. Juli 2014 (B 14 AS 25/13 – BSGE 116, 194) mehrfach in einem Monat zum Abzug zu bringen.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE210000538&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint



Rechtstipp: a. Auffassung LSG Berlin-Brandenburg, 17.09.2015 - L 31 AS 1571/15 - Berücksichtigung einer Nachzahlung von Kindergeld als Einkommen; Mehrfache Absetzung der Versicherungspauschale



2.2 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24.06.2020 - L 2 AS 832/17 - rechtskräftig

Berücksichtigung eines über den Arbeitgeber vergünstigt bezogenen "Jobtickets" bei der Anrechnung von Einkommen auf Leistungen zum SGB II - Einnahmen in Geldeswert - § 2 Abs. 6 Satz 2 Alg II-V a.F

Leitsatz ( Redakteur )


Vom Arbeitgeber bezuschusstes Jobticket ist nicht als Einnahme in Geldeswert und damit als weiteres Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 SGB II a.F. zu berücksichtigen.

Leitsatz ( Juris )

1. Zur Frage, ob der Begriff der Einnahme in Geldeswert in § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II aF voraussetzt, dass sich die Einnahme gegen Geld veräußern lässt und einen Marktwert hat.

2. § 2 Abs 6 Satz 2 Alg II-V aF steht der Anrechnung einer Einnahme in Geldeswert auch dann entgegen, wenn der Leistungsberechtigte für deren Erhalt bereits mehr Geld aufwenden musste, als für die entsprechende Ausgabe im Regelbedarf berücksichtigt ist.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=215141&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2.3 Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 15.12.2020 - L 6 AS 554/20 B ER

Aufforderung des Jobcenters, der Antragsteller möge eine vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen.

Orientierungshilfe ( Redakteur )

Die Aufforderung des Leistungsberechtigten zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente (im Übrigen ebenso wie die anschließende Antragstellung durch den Leistungsträger anstelle des Leistungsberechtigten nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II) steht auch im Übrigen mit Verfassungsrecht in Einklang.

Leitsatz ( Juris )

Zur Auslegung von § 6 UnbilligkeitsV



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=215398&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2.4 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 12.01.2021 - L 14 AS 1694/20 B ER - rechtskräftig

Grundsicherung für Arbeitsuchende - örtliche Zuständigkeit des Grundsicherungsträgers - Wohnsitzauflage

Für Flüchtlinge bzw Asylberechtigte ist allein der Träger zuständig, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person nach § 12a Abs 1 bis 3 Aufenthaltsgesetz ihren Wohnsitz zu nehmen hat. Nur dort kann unter Berücksichtigung des insoweit begrenzten Freizügigkeitsrechts die Zuständigkeit eines Jobcenters begründet werden.

Leitsatz ( Redakteur )


1. § 12 a AufenthG begründet eine von § 36 Abs. 1 SGB II abweichende örtliche Zuständigkeit des Leistungsträgers nicht nur bei der Erteilung einer konkret-individuellen Wohnsitzauflage nach § 12 a Abs. 2 oder 3 AufenthG, sondern auch bei Vorliegen der allgemeinen gesetzlichen Wohnsitzauflage des § 12 a Abs. 1 AufenthG.

2. Auch bei einer Wohnsitzauflage nach § 12a Abs. 1 AufenthG kann nur in dem Gebiet, in dem die Antragsteller ihren Aufenthalt zu nehmen haben, die Zuständigkeit des Jobcenters begründet werden.

Rechtstipp: ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2017 – L 31 AS 618/17 B ER ; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. September 2020 – L 10 AS 373/9 18 – ; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. März 2018 – L 15 AS 32/18 B ER; Böttiger, in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 36 Rn. 49c; Hlava, in Gagel, SGB II / SGB III, 79. EL September 2020, § 36 SGB II Rn. 35; vgl. ferner LSG Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 2017 – L 4 AS 114/17 B ER, entgegen LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2017 – L 7 AS 228/17 B ER, Beschluss vom 20. Januar 2017 – L 19 AS 2381/16 B ER, Beschluss vom 12. Dezember 2016 – L 7 AS 2184/16 B ER, L 7 AS 2185/16 B ).



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=215453&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2.5 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.09.2020 - L 14 AS 563/18

Eingliederung in Arbeit - Aus-/Weiterbildung zum Physiotherapeut - Analoge Anwendung des SGB III - Finanzielle Absicherung des dritten Maßnahmejahres - Bindungswirkung rechtskräftiger Urteil

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Leistung für eine Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung - Sicherung des Lebensunterhalts als Bewilligungsvoraussetzung bei einem Grundsicherungsempfänger

Leitsatz ( Redakteur )


1. Die Auffassung, dass die nach § 180 Abs. 4 Satz 2 SGB III zu sichernde Finanzierung auch den Lebensunterhalt erfassen müsse, mag für Leistungsberechtigte nach dem SGB III zutreffen. Für eine Übertragung auf Leistungsberechtigte nach dem SGB II – wie den Kläger – sieht der Senat indes keinen Anlass (ebenso Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2016 – L 25 AS 1611/16 B ER –; Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 01. November 2016 – S 137 AS 14835/16 ER ).

2. Bei einem Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ist es im Rahmen der Bewilligung einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung nicht geboten, eine Sicherstellung der Finanzierung des Lebensunterhaltes im letzten Drittel der Ausbildung als Bewilligungsvoraussetzung anzunehmen.



Leitsatz ( Juris )

1. Soweit § 180 Abs 4 S 2 SGB III auf erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II anzuwenden ist, muss ich die finanzielle Absicherung für die gesamte Dauer der Maßnahme nicht auf den Lebensunterhalt erstrecken.

2. Zur Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils, das die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Weiterbildungsmaßnahme nach § 16 Abs 1 S 2 Nr 4 SGB II i.V.m. § 81 SGB III bejaht.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=215455&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2.6 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.12.2020 - L 7 AS 1634/18

Zur Übernahme von Kinderbetreuungskosten

Leitsatz ( Redakteur )


1. Ein Anspruch der Kläger auf die Übernahme von Kinderbetreuungskosten folgt nicht aus § 21 Abs. 6 SGB II.

2. Eine atypische Sondersituation, die die Annahme eines Bedarfs iSd § 21 Abs. 6 SGB II ermöglicht, ergibt sich nicht allein daraus, dass die Kläger eine besonders große Anzahl von Kindern zu betreuen hatten, denn sie waren nicht durch außerhäusliche Pflichten - insbesondere eine Erwerbstätigkeit - gebunden und konnten die Erziehungsaufgaben zu zweit wahrnehmen.

3. Eine - allenfalls für die Umzugstage einschlägige - Übernahme der Kinderbetreuungskosten als Umzugskosten gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Kläger den Umzug mit der Hilfe eines Umzugsunternehmens durchgeführt haben und während des Umzugs nicht anwesend waren, sondern spazierengegangen sind.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=215470&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

3.1 Sozialgericht Magdeburg, Urt. v. 05.01.2021 - S 32 AS 3077/16

Angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung im Landkreis Harz

Orientierungshilfe ( Redakteur )

Konzept zur Ermittlung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Landkreis Harz ist schlüssig.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=215268&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3.2 Sozialgericht München, Urt. v. 17.01.2021 - S 46 AS 1930/19

Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II wegen Rentenbezug und die daraus folgende Erstattung


Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. Es stellt sich hier die Frage, ob eine Leistungsbezieherin bzw. speziell die Klägerin, die erstmals an einem Monatsende eine Rente bekommt, wissen musste, dass diese Rente rückwirkend zum Monatsbeginn auf Arbeitslosengeld II angerechnet wird.

2. Das musste die Klägerin nicht wissen. Gerade ihre bedarfsbezogenen Überlegungen, die Märzrente muss für die Aprilmiete eingesetzt werden, zeigen, dass die Klägerin sehr naheliegende Überlegungen in die entgegengesetzte Richtung anstellte. Ein Schuldvorwurf hinsichtlich Kennen müssen der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligung ergibt sich nicht.

3. Der strittige Bescheid war deshalb aufzuheben.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=215468&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3.3 Sozialgericht Neuruppin, Gerichtsbescheid v. 21.01.2021 - S 26 AS 77/20 und v. 25.01.2021 - S 26 AS 1127/19 

Leistungen als Zuschuss - Wohneigentum - Kellerraum keine Wohnfläche

Leitsatz ( Redakteur )


Grundfläche des Kellerraumes muss bei der Wohnflächenermittlung außer Betracht bleiben.

Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. ALG II war als Zuschuss zu zahlen, denn die hier maßgebliche, um zehn vom Hundert erhöhte Wohnflächengrenze von 99 Quadratmetern überschreitet die von der Klägerin und ihrem Lebensgefährten genutzte Baulichkeit nicht.

2. Denn der in Rede stehende Kellerraum ist bei der Bestimmung der Wohnfläche nicht zu berücksichtigen.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=215477&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3.4 Sozialgericht Neuruppin, Gerichtsbescheid v. 08.12.2020 - S 26 AS 933/19

Aufhebung und Rückforderung ALG II rechtswidrig - Einkommen mit Rückzahlungsverpflichtung

Leitsatz ( Redakteur )


Arbeitsentgelt, dass bei Zufluss bereits mit einer (wirksamen) Rückzahlungsverpflichtung belastet ist, ist kein anrechenbares Einkommen ( vgl. BSG Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 46/09 R ).



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=215484&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3.5 Sozialgericht Duisburg, Beschluss v. 26.10.2020 - S 38 AS 3218/20 ER

Einstweiliger Rechtsschutz - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zusicherung der Übernahme der Unterkunftskosten für eine neue Unterkunft - Erforderlichkeit des Umzugs wegen Dachgeschosswohnung

Zusicherung der Übernahme der Unterkunftskosten für eine neue Unterkunft im Eilverfahren für Mutter und Kind, wenn der Umzug erforderlich ist, hier Auszug aus dem Dachgeschoss

Leitsatz ( Redakteur )


1. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann ein SGB II-Leistungsträger in aller Regel nicht zur Erteilung einer Zusicherung i.S.d. § 22 Abs. 4 SGB II verpflichtet werden, sondern allenfalls zur vorläufigen Übernahme der tatsächlichen KdU.

2. Hier kommt ausnahmsweise die Zusicherung der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in Betracht.

3. Ein Umzug in einer Wohnung, die besser abgeschnitten ist und zudem nicht im Dachgeschoss liegt, ist auch nachvollziehbar, wenn die Anzahl der Räume dadurch nicht erhöht wird, aber der Zuschnitt und die Quadratmeterzahl sich verbessert. Insofern ist anzunehmen, dass auch ein Nichtleistungsempfänger mit einem Kleinkind aus dem Dachgeschoss auszieht und dafür Sorge trägt, dass Kind und Mutter einen eigenen Raum haben, indem Möbel aufgestellt werden können. Auch der Zuschnitt der neuen Wohnung ermöglicht den Antragstellern eine andere Wohnnutzung.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=215500&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=







4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )





4.1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 05.11.2020 - L 14 AL 4/20

Vollstreckung - Auftrag zwischen Leistungsträgern - Beschluss zur Trägerversammlung - Zuständigkeit für Erlass von Widerspruchsbescheiden - Verjährung


Leitsatz ( Juris )

1. Für den Erlass von Widerspruchsbescheiden ist auch bei einer Aufgabenübertragung nach § 44 b Abs 4 SGB II das Jobcenter zuständig.



2. Erstattungsforderungen nach § 328 Abs 3 SGB III verjähren nach 30 Jahren.



3. Da das SGG - anders als die ZPO (§§ 732, 766, 767, 768, 771 - 774) - für die Verwaltungsvollstreckung keine spezifisch auf das Vollstreckungsrecht ausgerichteten Klagearten bereit hält, muss Rechtsschutz anhand des allgemeinen prozessualen Instrumentariums des SGG im Rahmen seiner allgemeinen Verfahrensgrundsätze gewährt werden.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=215284&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





4.2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.11.2020 - L 14 AL 20/20

Arbeitslosengeld - (unechter) Grenzgänger - Beitragsbemessungsgrenz
e

Leitsatz ( Juris )

Die deutsche Beitragsbemessungsgrenze ist auch bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes für Grenzgänger i.S.d. VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=215283&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=







5. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )





5.1 Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid v. 13.02.2020 - S 12 SO 3012/19

Nach knapp 40 Ehejahren trägt selbst ein in Bezug auf seine Ehefrau vollständiger Libido-Verlust eines 77-jährigen Ehemannes nicht die Schlussfolgerung, dass sich der Ehemann dauerhaft von seiner Ehefrau trennen möchte.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Die bloße Erklärung, die Partnerschaft aufgelöst zu haben, wird nicht für ausreichend gehalten. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft könne zwar jederzeit ohne ein rechtlich geregeltes Verfahren aufgelöst werden. Eine hinreichend sichere Feststellung sei jedoch nur dann möglich, wenn die Entscheidung zur Beendigung durch äußere Umstände hinreichend klar dokumentiert werde ( LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 01.10.2015 - L 7 SO 118/14 ).

Dabei genügt es, wenn sich aus den die Beziehung der Eheleute zueinander kennzeichnenden Umständen ergibt, dass mindestens einer der Ehegatten den Willen hat, sich vom anderen Ehegatten unter Aufgabe der bisherigen Lebensgemeinschaft auf Dauer zu trennen und dies durch äußere Umstände hinreichend klar dokumentiert ist (LSG Baden-Württemberg v. 19.04.2018 - L 7 SO 4981/14). Trotz unterschiedlicher Zielrichtung werden sich die Begriffe des Getrenntlebens im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB XII und des § 1567 Abs. 1 BGB aber im Wesentlichen decken. Ein Getrenntleben ist z.B. auch innerhalb der Ehewohnung möglich. Eine (vorübergehende) örtliche Trennung – etwa aus beruflichen Gründen – führt andererseits nicht zum Getrenntleben und damit zur Aufhebung der Einsatzgemeinschaft.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=215405&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=







6. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG





6. 1  Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.01.2021 - L 9 AY 27/20 B ER

Angelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz


Leitsatz ( Juris )

1. Es bestehen erhebliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in § 3a Abs 1 Nr 2 Buchst b und § 3a Abs 2 Nr 2 Buchst b AsylbLG geregelten Bedarfsstufen für erwachsene Leistungsberechtigte ohne Partner, die in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftseinkünften oder vergleichbaren Unterkünften untergebracht sind.

2. Eine verfassungskonforme Auslegung der Norm gebietet, dass als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten vorausgesetzt wird, wofür die objektive Beweislast (und im Eilverfahren die Darlegungslast) beim Leistungsträger liegt. (Festhaltung an Beschluss des Senats vom 11.05.2020 - L 9 AY 22/19 B ER)



Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=F0FE9C737792B1D00579110771FD9FB7.jp18?showdoccase=1&doc.id=JURE210001219&st=ent





6.2 SG Oldenburg, Beschluss vom 02.12.2020 - S 26 AY 44/20 ER

Anspruch auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums - einstweilige Anordnung § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG - Folgenabwägung - Rechtsschutzgarantie Art. 19 Abs. 4 GG

Leitsatz ( Juris )

Aufgrund erheblicher verfassungsrechtlicher Bedenken an der Eingriffsermächtigung des § 1a Abs. 7 AsylbLG in den grundrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums (aus Art.1 i.V.m. Art 20 Abs. 1 GG), der durch den Gesetzgeber in den §§ 3, 3a AsylbLG ausgestaltet worden ist, ist der Leistungsträger aufgrund einer Folgenabwägung im Wege der einstweiligen Anordnung zu Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG verpflichten.



Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=1E78698215F5268D1704E108432F20B7.jp21?doc.id=JURE210001209&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint







7. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher





7.1 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen v. 21.01.2021 - Az. 11 A 1564/20.A, 11 A 2982/20.A



In Griechenland anerkannte Schutzberechtigte dürfen derzeit nicht rücküberstellt werden



Das OVG Münster hat entschieden, dass Asylanträge von in Griechenland anerkannten Schutzberechtigten grundsätzlich nicht als unzulässig abgelehnt werden dürfen, weil zumindest derzeit – vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls – generell die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie im Falle ihrer Rückkehr dorthin ihre elementarsten Bedürfnisse ("Bett, Brot, Seife") für einen längeren Zeitraum nicht befriedigen können.



Weiter auf Juris: https://www.juris.de/jportal/portal/t/o1n/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA210100274&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





7.2 Anrechnung von Einkommenim AsylbLG, SGB II und SGB XII ( Januar 2021 ) Hinweis von Claudius Voigt



Darin sind insbesondere folgende Punkte aktualisiert:



·         Neue Regelbedarfssätze



·         Erhöhter Freibetrag von 250 Euro für Aufwandsentschädigungen aus ehrenamtlicher Tätigkeit im SGB II, SGB XII und AsylbLG



·         Erhöhter Freibetrag von 250 Euro für Taschengeld bei Bundesfreiwilligendienst oder Freiwilligem Sozialen Jahr im SGB II und SGB XII



·         Höherer Freibetrag bei Ferienjobs im SGB II (2.400 Euro pro Jahr)



·         Anrechnungsfreiheit Corona-Überbrückungshilfen



Quelle: https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/einkommensanrechnung.pdf





7.3 Einkommensfreibeträge 2021 für die Beratungs- und Prozesskostenhilfe sinken!



Ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt, Kiel



weiter hier: https://sozialberatung-kiel.de/2021/01/28/einkommensfreibetraege-2021-fuer-die-beratungs-und-prozesskostenhilfe-sinken/





7.4 BMAS @BMAS_Bund



50 Mio Masken für Menschen in #Grundsicherung:

Mit Brief können 10 FFP2Masken kostenlos in Apotheken abgeholt werden.

Techniker

 Digitale Endgeräte für Kinder in Grundsicherung:

Für Teilhabe am Distanzunterricht übernehmen Jobcenter künftig Kosten für Geräte, die Schulen vorgeben.



Quelle: https://twitter.com/BMAS_Bund/status/1354822406288773123







Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock







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