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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 06/2012

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 06/2012

1. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 06.10.2011 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 BSG, Urteil vom 06.10.2011, - B 14 AS 171/10 R -

Für eine Bedarfsgemeinschaft, in der ein Angehöriger Leistungen nach dem SGB II bezieht, der andere aber Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gilt die Kürzungsregelung in § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II nicht

§ 20 Abs 3 Satz 1 SGB II kann grundsätzlich nur Konstellationen erfassen, in denen beide volljährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft dem Leistungssystem des SGB II unterfallen. Eine analoge Anwendung von § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II auf nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit Partnern in einer Bedarfsgemeinschaft leben, kommt jedoch, wie das BSG bereits entschieden hat (vgl BSG Urteil vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R - BSGE 99, 131 = SozR 4-3500 § 28 Nr 1, RdNr 19), bei einer Anspruchsberechtigung nach dem SGB XII in Betracht. Im Fall einer "gemischten Bedarfsgemeinschaft" zwischen einem Leistungsberechtigten nach dem SGB II mit einem nach dem SGB XII leistungsberechtigten Partner sind die Regelungen nach dem SGB XII lückenhaft. Auf gemischte Bedarfsgemeinschaften, in denen kein Anspruch auf jeweils 90 vH der Regelleistung nach § 20 Abs 2 SGB II besteht, wie dies bei der hier vorliegenden Bedarfsgemeinschaft zwischen einem nach SGB II Leistungsberechtigten und einem Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG der Fall ist, ist dagegen § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II nicht anwendbar.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&nr=12301&pos=11&anz=223

2. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10.11.2011 zur Sozialhilfe (SGB XII)

2.1 BSG, Urteil vom 10.11.2011, - B 8 SO 18/10 R -

Die Vorschrift des § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII, die es nahelegen könnte, bei verspäteter Mitteilung einer Änderung der Verhältnisse die Leistungspflicht entfallen zu lassen, findet für einmalige Bedarfsänderungen - wie eine Heiz- und Nebenkostennachforderung - keine Anwendung.

Die Heiz- und Betriebskostennachforderung ist als Leistung nach § 29 SGB XII zu übernehmen , auch wenn sie von der Hilfebedürftigen bereits bezahlt wurde und verspätet beantragt wurde .

Die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom über die Ablehnung höherer einmaliger Leistungen der Kosten für Unterkunft und Heizung misst sich - entgegen anderer Ansichten in der sozialhilferechtlichen Literatur (H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 44 SGB XII RdNr 10; Schoch in Lehr- und Praxiskommentar (LPK) SGB XII, 8. Aufl 2008, § 44 SGB XII RdNr 7; Gröschel-Gundermann in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 44 SGB XII RdNr 5, Stand April 2005; Steimer in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 44 SGB XII RdNr 13, Stand September 2008; Wenzel in Fichtner/Wenzel, SGB XII mit AsylbLG, 4. Aufl 2009, § 44 SGB XII RdNr 7) - an § 48 Abs 1 Satz 1 iVm Satz 2 Nr 1 SGB X (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 12; BSG, Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 12/10 R - RdNr 13); denn spätestens seit Inkrafttreten des SGB XII finden die Vorschriften der §§ 39 ff SGB X für die Wirksamkeit und Aufhebung von Verwaltungsakten grundsätzlich auch bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anwendung (BSGE 99, 137 ff RdNr 14 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr 11; Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 44 RdNr 9, Stand März 2009).

Nach § 48 Abs 1 Satz 1 iVm Satz 2 Nr 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - wie vorliegend - vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, zugunsten des Betroffenen eine wesentliche Änderung eingetreten ist.

Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Änderung iS des § 48 Abs 1 SGB X ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG lediglich darauf abzustellen, ob der Bescheid aufgrund der objektiven Verhältnisse unter den geänderten Bedingungen so nicht hätte erlassen werden dürfen (vgl nur: Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 48 RdNr 12 mwN; Waschull in LPK-SGB X, 3. Aufl 2011, § 48 RdNr 27 mwN).

Soweit in der sozialhilferechtlichen Literatur ein eigenständiger Begriff der Wesentlichkeit (mindestens 15 % höhere Leistungen) vertreten wird (vgl hierzu nur: Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 44 SGB XII RdNr 11 mwN, Stand März 2009; Kreiner in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 44 SGB XII RdNr 11, Stand Juni 2006), entbehrt dies einer gesetzlichen Grundlage (vgl auch Blüggel in jurisPK-SGB XII, § 44 SGB XII RdNr 21). § 44 Satz 2 und Satz 3 SGB XII normieren nämlich keine gegenüber § 48 SGB X völlig eigenständige Regelung, sondern modifizieren diese nur, soweit es den Leistungsbeginn betrifft (Kreikebohm in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl 2011, § 44 SGB XII RdNr 3).

Gemäß § 42 Abs 1 Nr 2 SGB XII iVm § 29 Abs 1 und Abs 3 SGB XII werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Zwar unterfallen auch einmalige Kosten dieser Vorschrift und stellen einen Bedarf im Monat der Fälligkeit dar (BSG, Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 12/10 R - RdNr 15); jedoch beurteilt sich im Rahmen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X die wesentliche Änderung gegenüber der früheren Sach- und Rechtslage nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Verursachung der Kosten (BSG, aaO, RdNr 13), also hier den Verhältnissen des Jahres 2006.

Mangels anderweitiger Regelungen ist die Nachforderung des Vermieters der Klägerin mit ihrer Geltendmachung fällig geworden; nicht zu prüfen ist, ob diese Forderung des Vermieters gerechtfertigt war. Es genügt, dass die Zahlung der Klägerin auf der Grundlage einer Vereinbarung gezahlt worden ist, es sich also um eine ernsthafte Forderung handelte (BSGE 104, 179 ff Nr 16 mwN = SozR 4-4200 § 22 Nr 24).

§ 44 Abs 1 SGB XII macht insgesamt deutlich, dass die Vorschrift nur einen mehr als einmonatigen Bewilligungszeitraum (in der Regel nach Satz 1 zwölf Monate) regelt. Insoweit wird in Satz 2 ausdrücklich auf einen solchen Bewilligungszeitraum Bezug genommen, dessen Beginn aus Praktikabilitätsgründen (Geltung des Monatsprinzips) zugunsten des Leistungsempfängers auf den Monatsanfang vorverlegt wird; Ziel dieser Regelung ist es, eine taggenaue Berechnung möglichst zu vermeiden (Blüggel in jurisPK-SGB XII, § 44 SGB XII RdNr 2

Deshalb beginnt der neue Bewilligungszeitraum bei einer Änderung der Verhältnisse zu Lasten des Berechtigten nach Satz 3 auch erst mit dem Beginn des Folgemonats. § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII kann sich dann aber nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht auf einmalige Bedarfserhöhungen in einem einzelnen Monat beziehen. Weil der zusätzliche (einmalige) Bedarf an einem bestimmten Tag des Monats eintritt und weder auf den Monatsgesamtbedarf aufzuteilen ist noch sich auf den Bedarf der Folgemonate bezieht, geht es weder um die Vermeidung einer taggenauen Berechnung der Monatsleistung, noch kann, zu einem späteren Zeitpunkt ein neuer Bewilligungszeitraum in Gang gesetzt werden.

Die Richtigkeit dieser Auslegung belegen die Gesetzesmaterialien. Zwar existieren keine Gesetzesbegründungen zu § 44 SGB XII selbst; jedoch kann auf die Gesetzesmaterialien zum Grundsicherungsgesetz (GSiG) zurückgegriffen werden (so auch Blüggel in jurisPK-SGB XII, § 44 SGB XII RdNr 3). Darin ist zur inhaltlich gleichen Regelung des § 6 GSiG ausgeführt (BT-Drucks 14/5150, S 51 zu § 6), die Leistungen würden in Monatsbeträgen festgesetzt und zeitabschnittsweise bewilligt. Träten Veränderungen in den Verhältnissen ein, die für die Gewährung bzw Höhe der Leistung erheblich seien, müsse dies unverzüglich mitgeteilt werden.

Eine hieraus resultierende Veränderung des Anspruches zugunsten der Berechtigten solle dann dazu führen, dass mit dem Ersten des Monats ein neuer Bewilligungszeitraum beginne, in dem die Veränderung eingetreten und mitgeteilt worden sei. Anderenfalls beginne der neue Bewilligungszeitraum mit dem Ersten des Folgemonats nach Eintritt der Veränderung. Wenngleich diese Aussage der Gesetzesbegründung, falls sie sich nicht lediglich auf eine Änderung zu Lasten des Berechtigten bezieht, keine Grundlage in einer gesetzlichen Regelung gefunden hat - sie beruht sonst möglicherweise auf dem vom Senat nicht geteilten Verständnis, die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts fänden überhaupt keine Anwendung (vgl zu dieser Problematik: BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 15 RdNr 14 ff; BSG, Urteil vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R - RdNr 32) -, so zeigt sie doch, dass der Gesetzgeber Änderungen vor Augen hatte, die über die Dauer eines Monats hinaus fortwirken, bezogen auf zusätzliche Bedarfe also in der Folgezeit immer wieder neu entstehen, nicht lediglich als einmaliger Bedarf ungedeckt bleiben.

Entgegen der Ansicht der Beklagten steht einer nachträglichen Leistung an die Klägerin § 18 Abs 1 SGB XII nicht entgegen.

Danach setzt die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Abgesehen davon, dass bei den Grundsicherungsleistungen nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung ohnedies der sogenannte Kenntnisgrundsatz durch das Antragsprinzip ersetzt ist und weder die Fortzahlung von Grundsicherungsleistungen nach Ablauf eines Bewilligungszeitraumes (vgl dazu BSGE 104, 207 ff = SozR 4-3530 § 6 Nr 1) noch eine Änderung des Bedarfs während des Bewilligungszeitraums einen neuen Antrag voraussetzt (vgl zur vergleichbaren Situation im Rahmen des SGB II BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 38), soll § 18 SGB XII nur einen niedrigschwelligen Zugang zum Sozialhilferecht sicherstellen (BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 15 RdNr 20; Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 18 SGB XII RdNr 13 ff mwN; vgl auch BSG SozR 4-3500 § 18 Nr 1 RdNr 24).

Es ist nicht vorrangige Aufgabe des § 18 SGB XII, Leistungen für die Vergangenheit auszuschließen, sondern ein rechtzeitiges Eingreifen des Sozialhilfeträgers auch ohne Antrag zu gewährleisten (BSG SozR 4-3500 § 18 Nr 1 RdNr 24). Die Kenntnis braucht sich deshalb nicht auf die Höhe der zu erbringenden Leistung, sondern allein auf den Bedarf und die Hilfebedürftigkeit beziehen; der Sozialhilfeträger muss also lediglich Kenntnis vom Bedarfsfall als solchem haben (Coseriu, aaO, RdNr 15).

Dass die fällige Betriebs- und Heizkostenabrechnung von der Klägerin selbst - ohne die finanzielle Hilfe Dritter - bereits vor der Geltendmachung bei der Beklagten beglichen worden ist, lässt ihren Bedarf und den Anspruch auf höhere Leistungen nicht entfallen. Es gilt insoweit nichts anderes als bei Leistungen mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 44 SGB X (vgl dazu BSGE 104, 213 ff RdNr 13 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr 20).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148562&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive

3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2012, - L 3 AS 3615/11 -, Revision zugelassen

Beiträge zur privaten Krankenversicherung, die den nach § 26 Abs. 2 SGB II zu übernehmenden Zuschuss übersteigen, sind im Rahmen des § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II von der Pauschale von 30,00 EUR gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V umfasst. Tatsächliche höhere Aufwendungen können nicht von einem Einkommen des Leistungsberechtigten abgesetzt werden.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148796&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.2 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.12.2011, - L 11 AS 197/10 -

Das zwischen einem Maßnahmeträger und einem Hilfebedürftigen nach § 16 Abs 3 SGB II begründete Beschäftigungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur.

Durch Zuweisung wird zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Maßnahmeträger ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art begründet (siehe BSG, Urteil vom 27.08.2011 - B 4 AS 1/10 mwN). Ob die Arbeitsgelegenheit bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des Privatrechts ausgeführt wird, spielt keine Rolle, denn die Zuweisung beruht stets auf einem öffentlich-rechtlichen Akt und bestimmt die Rechte und Pflichten zwischen Berechtigten und Maßnahmeträger (vgl Beschluss des Senats vom 13.05.2009 - L 11 AS 159/09 B ER mwN).

Der Anspruch auf die Mehraufwandsentschädigung richtet sich gegen den SGB II-Leistungsträger ( Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 16 Rdnr 242). Es handelt sich um einen öffentlich-rechtlichen Sozialleistungsanspruch. Die Abrechnung und Auszahlung kann im Wege der Weiterleitung vom Arbeitgeber/Träger durchgeführt werden; gleichwohl ist der Anspruch im Streitfalle gegenüber dem Grundsicherungsträger geltend zu machen (Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 06/2011, § 16d Rdnr 76).Im Übrigen besteht der Anspruch auf Mehraufwandsentschädigung nur für die tatsächliche Tätigkeit, nicht für ausgefallene (vgl Eicher aaO Rn 243a mwN).

Es besteht ebenso kein Anspruch des Klägers - bei entsprechender Auslegung des Klagebegehrens im Hinblick auf die "entgangene Mehraufwandsentschädigung" - auf Wertersatz im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (siehe dazu BSG, Urteil vom 27.08.2011 - B 4 AS 1/10 R; Urteile vom 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R - und - B 14 AS 101/10 R - alle juris). Ein solcher Anspruch setzt die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit voraus, die zu einer bewussten und zweckgerichteten Mehrung fremden Vermögens führt (vgl BSG, Urteil vom 27.08.2011 - B 4 AS 1/10 R - und Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R - beide juris). Der Kläger hat aber nach der Beendigung des Einsatzes bei der Beklagten am 15.01.2009 weder ihr noch der Stadt A-Stadt gegenüber eine weitere Arbeitsleistung erbracht, die zu einer Vermögensmehrung geführt haben könnte.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148999&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

4.1 Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 20.01.2012, - S 174 AS 31567/11 -

Maßgeblich für das Vorliegen von Untätigkeit im Sinne von § 88 SGG ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung und nicht der Zeitpunkt der Fertigung der Entscheidung. Denn erst mit der Bekanntgabe an den Adressaten der Entscheidung (§§ 37, 39 SGB 10) - also bei schriftlichen Entscheidungen mit dem Zeitpunkt des Zuganges (BSG, Urteil vom 14.03.1996 -7 Rar 84/94- ) - ist diese erlassen und damit existent (vgl. BSGE 64, 17, 22).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148923&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

5. Frau Prof. Dr. jur. Helga Spindler in info also 2011, 270 zu Entscheidungen zur schriftlichen Rechtsfolgenbelehrung bei Sanktionen

Bei Sanktionen ist, verstärkt nach der Neufassung des § 31 SGB II, bei der schriftlichen Belehrung auf eine individuel¬le Belehrung zu achten (vgl. dazu grundsätzlich Berlit, Än¬derungen zum Sanktionenrecht des SGB II zum 1. April 2011, info also 2011, 53-57). Wenn schon die schriftliche Belehrung rechtsfehlerhaft ist, weil sie aus der unübersichlichen Aneinanderreihung jedweder Sanktionsmöglichkeiten und Mitwirkungspflichten besteht, dann ist auch nicht davon auszugehen, dass der Betroffene Kenntnis von den Sanktionsgrundlagen haben konnte. Diese verbreitete Unkenntnis der konkreten Folgen wurde durch den sachverständigen Behördenvertreter Norbert Maul bei der mündlichen Anhörung im Bundestagsausschuss zur Wirkung von Sanktionen am 6.6.2011 bestätigt.

Selbstverständlich sagt auch die korrekte individuelle Be¬lehrung wenig über die Begründung der Sanktion und die Berücksichtigung möglicher wichtiger Gründe der Betroffenen aus. Aber wenn selbst die Belehrung nicht korrekt erfolgt, dann ist das zumindest ein Indiz, dass weder die Kommunikation noch die »passgenaue« Vermittlung und Eingliederung funktioniert. Bedrückend ist, wenn bei Ent¬scheidungen minderjährige Kinder zu den Mitbetroffenen gehörten.

Quelle: Info also 2011

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2012/02/frau-prof-dr-jur-helga-spindler-in-info.html

Anmerkung zu: Frau Prof. Dr. jur. Helga Spindler in info also 2011, 270 zu Entscheidungen zur schriftlichen Rechtsfolgenbelehrung bei Sanktionen

Auszug Berlit a.a.O.:

Rechtsfolgenkenntnis statt Belehrung

Der schriftlichen Belehrung über die Rechtsfolgen eines Pflichtverstoßes ist deren »Kenntnis« gleichgestellt; der Nachweis über eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung muss in diesem Fall nicht geführt werden.(21) Die Regelung ist in der Anhörung zum Gesetzentwurf(22) zu Recht - auch als unpraktikabel - kritisiert worden. Verfassungswidrig ist sie - bei verfassungskonform einschränkender Auslegung - nicht.

Die Gesetzesbegründung verschweigt sich zu den genauen Anforderungen, die an diese Kenntnis zu stellen sind. Ma߬stab hat der vom Gesetzgeber gewollte Gleichrang von schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung und Kenntnis der Rechtsfolgen zu sein. Schon nach dem Wortlaut ist eine positive Kenntnis erforderlich; nicht ausreichend ist ein »Kennenmüssen«, also die zurechenbare, (grob) fahrlässige Unkenntnis der Rechtsfolgen, oder ein »Kennenkönnen« (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Wegen des Gleichrangs reicht auch nur eine (positive) Kenntnis aus, die hinsichtlich der potentiell handlungsleitenden Wirkungen, insb. der Warn- und Signalfunktion, der einzelfallbezogenen schrift¬lichen Rechtsfolgenbelehrung gleichwertig ist. Erforderlich ist eine positive, aktuelle Kenntnis des jeweiligen Leistungsberechtigten von den konkreten Rechtsfolgen, die ein bestimmter Pflichtenverstoß in einer konkreten Situation haben wird.

Der Leistungsberechtigte muss - zumindest im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre - erfasst und verstanden haben, dass und welche Rechtsfolgen sich bei einem bestimmten Verhalten ergeben werden. Erforder¬lich ist neben einem klaren Wissen um die differenzieren Rechtsfolgen auch die Fähigkeit, dieses Wissen in einer bestimmten Handlungs- oder Konfliktsituation abrufen und intellektuell verarbeiten zu können. Eine abstrakt mögliche Kenntnis aus der Vergangenheit muss bei dem Leistungsberechtigten noch aktuell wirken (können) und so in dessen Bewusstsein verankert sein, dass es in der aktuellen Situati¬on noch handlungsleitend wirken kann. Allgemeine Beleh¬rungen in Formblättern und Vordrucken sowie schriftliche Rechtsfolgenbelehrungen reichen nicht aus.

Die Kenntnis kann sowohl durch frühere Hinweise/Rechtsfolgenbelehrungen als auch durch mündliche Belehrungen vermittelt worden sein. Schriftliche Rechtsfolgenbelehrungen in der Vergangenheit sind für die Kenntnis unbeachtlich, wenn beachtliche Gründe (z.B. Sprachschwierigkeiten, Analphabetismus) dafür sprechen, dass sie nicht zur Kennt¬nis genommen oder verstanden worden sind.

Fehler einer schriftlich erteilten Rechtsfolgenbelehrung können regelmäßig nicht durch eine (positive) Kenntnis ausgeglichen werden. Auch wenn die schriftliche Rechtsfolgenbelehrung falsch, unzureichend, in sich widersprüchlich oder fehlerhaft ist, darf sich der Leistungsberechtigte regelmäßig auf diese verlassen und muss nicht davon aus¬gehen, dass seine Rechtskenntnis besser ist als die des Leistungsträgers. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird der Leistungsberechtigte aktuell über so klare, differenzierte und sichere Rechtskenntnisse verfügen, dass er deswegen auch die Fehlerhaftigkeit der Rechtsfolgenbelehrung er¬kennt.

Die - differenzierte - Kenntnis ist vom Leistungsträger darzulegen und ggf. zu beweisen.

21 BT-Drs. 17/3404, 111.
22 BT - Ausschuss für Arbeit und Soziales -, Sachverständigenanhörung vom 22.11.2010,; dazu Zusammenstellung der schriftli¬chen Stellungnahmen (Ausschussdrucksache 17(11)309 v. 16.11.2010) und das Anhörungsprotokoll (Prot. 17/41).

Vgl. auch z.B. Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 31Rn 79 ff; Herold-Tews in Löns-Herold/Tews, SGB II, 3. Aufl., § 31Rn 5 ff.; Geiger in Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, 8. Aufl., S. 613, Kenntnis der Rechtsfolgen.

Quelle: Info also 2011

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2012/02/anmerkung-zu-frau-prof-dr-jur-helga.html

6. Anmerkung von Prof. Hans-Ulrich Weth in info also 2011, 276-277 zu SG Berlin, Beschl. v. 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER - Soforttilgung eines Mietkautionsdarlehens durch Aufrechnung

§ 22 Abs. 6 S. 3; §§ 39, 42a Abs. 2 S. 1 SGB II
Soforttilgung eines Mietkautionsdarlehens durch Aufrechnung
SG Berlin, Beschl. v. 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER

Leitsatz (der Redaktion)

Eine zehnprozentige Kürzung des Regelbedarfs über einen längeren Zeitraum (hier 23 Monate) zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist unzuässig.

Anmerkung von Prof. Hans-Ulrich Weth in info also 2011, 276-277

Ohne Zahlung einer Kaution oder Stellung einer ähnlichen Sicherheit (Bürgschaft) können Wohnungsuchende in der Regel keine Wohnung mieten. Soweit Leistungsberechti¬gung nach dem SGB II oder SGB XII besteht, ist bei Fehlen vorrangiger Selbsthilfemöglichkeiten die Übernahme der Kaution durch den Leistungsträger möglich und regelmäßig notwendig (§ 22 Abs. 6 SGB II, § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII). Im Regelfall soll eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden. In Rechtsprechung und Literatur bestand bislang - entgegen einer verbreiteten Verwaltungspraxis - weitgehend Übereinstimmung, dass eine sofortige Tilgung des Mietkautionsdarlehens durch Aufrechnung eines Teils der Regelleistung nicht statthaft ist (vgl. dazu die vom SG Berlin zitierten Fundstellen). Diese Auffassung hat der Gesetzgeber mit der seit 01.04.2011 geltenden Neuregelung in § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II zu Lasten der Leistungsberech-tigten konterkariert, indem er ausnahmslos für alle im Rahmen des SGB II gewährten Darlehen, also auch für Mietkautionsdarlehen, einen sofort greifenden Tilgungsau¬tomatismus durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des Regelbedarfs konstitutiert.

Quelle: Info also 2011

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2012/02/anmerkung-von-prof-hans-ulrich-weth-in.html

7. SG Kiel, Beschluss vom 16.11.2011,- S 29 AS 512/11 ER -

Geld für den Schulbus i.d.R. bei mehr als 30 Minuten Schulweg!

http://sozialberatung-kiel.de/2012/02/03/geld-fur-den-schulbus-i-d-r-bei-mehr-als-30-minuten-schulweg/

Ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles

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