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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 06/2023

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem ( SGB II )

1.1 LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21.12.2022 - L 5 AS 741/18

Leitsatz


Der Grundsicherungsträger ist nach § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II nicht verpflichtet, im Wege der Ermessensausübung zu prüfen, ob wegen eines Wirtschaftlichkeitsvergleichs der gesamten Bruttowarmkosten von einer Kostensenkungsaufforderung abzusehen sein könnte. Diese Vorschrift gibt den Leistungsberechtigten nach dem SGB II keinen subjektiven Anspruch.

Quelle: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/JURE230040304

 

1.2 LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.11.2022 - L 4 AS 54/19

Leitsatz


1. Ein vorläufige Leistungsbewilligung wandelt sich nach Wegfall des Entscheidungshindernisses nicht automatisch in einen endgültigen Geldleistungsverwaltungsakt um. Nach Wegfall der Voraussetzungen für die zunächst nur vorläufige Bewilligung von SGB II-Leistungen war im Jahr 2013 vom Leistungsträger anstelle eines auf § 48 SGB X gestützten Bescheids eine endgültige Bewilligungsentscheidung nach § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II aF iVm § 328 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III zu treffen.

2. Die Umdeutung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids in einen endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsbescheid scheidet aus, wenn dem Bescheid und auch dem Widerspruchsbescheid nicht hinreichend deutlich entnommen werden kann, dass die Leistungen nunmehr endgültig bewilligt werden. Die bloße Berechnung des Leistungsanspruchs ohne entsprechende Verfügung genügt hierfür nicht.

Quelle: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/JURE220038994

 

1.3 LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 09.11.2022 - L 5 AS 252/19

Leitsatz


1. Ein die 30-jährige Verjährung auslösender Durchsetzungsbescheid gemäß § 52 Abs 1 SGB X kann darin liegen, dass der Leistungsträger die monatliche ratenweise Aufrechnung der zur Erstattung gestellten überzahlten Leistungen mit den laufenden Leistungen nach dem SGB II verfügt. An der Eigenschaft des Änderungsbescheids als Verwaltungsakt ändert sich auch nichts, wenn der Aufrechnung eine freiwillige Vereinbarung mit der Bundesagentur für Arbeit als Inkassostelle vorausgegangen ist,

2. Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sind hinreichend bestimmt, wenn unter Zuhilfenahme der ursprünglichen Bescheide und Berechnungsbögen erkennbar ist, dass und in welcher Höhe die bewilligten Leistungen monatlich überzahlt waren und zur Erstattung gestellt wurden. Die Benennung aller Leistungs- und Änderungsbescheide ist nicht erforderlich.

3. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X über einen bestandskräftigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gemäß § 48 SGB X kann ein "Austausch der Rechtsgrundlage" in einen Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X zu prüfen sein.

4. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X liegt die objektive Beweislast für das Vorliegen von Vertrauensschutz bei dem Antragsteller.

Quelle: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/JURE230040303

 

 

1.4 LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.12.2022 - L 3 AS 50/20 - Revision zugelassen

Leitsätze


Der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II schließt unterschiedslos alle Ausländerinnen und Ausländer von Leistungen nach dem SGB II aus, unabhängig davon, ob es sich um Unionsbürger oder um Drittstaatsangehörige handelt.

§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass Drittstaatsangehörige, die zu einem Familienangehörigen, der über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis verfügt, nachziehen, vom dreimonatigen Leistungsausschluss ausgenommen sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug nach § 29 AufenthG nicht vorgelegen haben und weder ein entsprechendes Visum noch ein entsprechender Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde tatsächlich erteilt wurden.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/172824

Hinweis Redakteur:

a. Auffassung: beispielhaft LSG Baden-Württemberg Urteil vom 24.1.2017 - L 9 AS 3548/16

 

1.5 LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.08.2022 - L 18 AS 1112/21

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Meldeversäumnis - Rechtsfolgenbelehrung

Leitsatz Redakteur von Tacheles e. V.

1. In der Rechtsfolgenbelehrung muss - nicht - über die (über § 59 SGB II anwendbare) Regelung des § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III belehrt werden.

2. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist über die Rechtsfolgen des Meldeversäumnisses zu belehren und nicht über einzelne Modalitäten der Wahrnehmung der Meldepflicht (vgl LSG Sachsen, Urteil vom 25. Juni 2019 - L 8 AS 615/17 und nachfolgend BSG, Beschluss v. 27.02.2020 - B 4 AS 28/20 B; vgl zum Ganzen auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Januar 2022 – L 25 AS 1638/20 - veröffentlicht im Tacheles Rechtsprechungsticker KW 07/2022 – mit Hinweis auf gegenteilige Urteile ).

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/172841

 

1.6 LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.08.2022 - L 18 AS 225/20

Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger zum Bewilligungszeitraum August 2017 bis Juli 2018

Leitsatz Redakteur von Tacheles e. V.


1. Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft ist – nicht am Maßstab der WAV zu messen.

2. Bei Fehlen eines schlüssigen Konzepts ist zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitsabschlags von 10 % zurückzugreifen.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/172837

 

Hinweis Redakteur: vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.08.2022 - L 29 AS 1321/17 - Zeitraum von Januar bis Juni 2017 ; LSG BB, Urteil vom 7. April 2022 – L 10 AS 2286/18 – zu einem die Zeiträume März bis Dezember 2015 und Februar bis Juli 2016; LSG BB, Urteil vom 16. März 2022 – L 1 AS 456/21 WA – zum Bewilligungszeitraum Dezember 2016 bis Juli 2017

 

1.7 LSG Hamburg, Urt. v. 01.09.2022 - L 4 AS 313/20

Anrechnung der von einem selbständigen Grundsicherungsberechtigten erzielten Betriebseinnahmen auf die ihm bewilligten Leistungen des SGB 2

Orientierungssatz


1. Betriebseinnahmen aus selbständiger Tätigkeit des Grundsicherungsberechtigten sind nur dann als dessen Einkommen i. S. von § 11 SGB 2 zu berücksichtigen, wenn sie einen objektiven Anknüpfungspunkt zu der selbständigen Tätigkeit haben und aus ihr heraus entspringen.(Rn.37)

2. In einem solchen Fall sind sie nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB 2 als im jeweiligen Bewilligungszeitraum des Grundsicherungsberechtigten auf die ihm bewilligten Leistungen des SGB 2 anzurechnen.(Rn.39)

Quelle: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/JURE220036813

 

Hinweis Redakteur:

ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.4.2012 – L 9 AS 757/11

 

 

2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung nach dem ( SGB II )

2.1 SG Bremen, Urt. v. 13.12.2022 - S 26 AS 320/20

Semesterbeitrag stellt eine im Fälligkeitsmonat zu berücksichtigende Aufwendung dar

Leitsatz


1. Der Semesterbeitrag stellt eine im Fälligkeitsmonat nach § 11b Abs. 2 Satz 5 SGB II zu berücksichtigende Aufwendung dar, die den pauschalierten Grundfreibetrag auf die konkrete Aufwendungshöhe erhöhen kann.

Quelle: https://www.sozialgericht-bremen.de/gerichtsentscheidung-en/s-26-as-320-20-semesterbeitrag-stellt-eine-im-faelligkeitsmonat-zu-beruecksichtigende-aufwendung-dar-15424?asl=bremen86.c.14912.de

 

2.2 SG Neuruppin, Urt. v. 13.01.2023 - S 26 AS 509/22

Leitsatz Redakteur v. Tacheles e. V


Betriebskostenguthaben mindern ALG II auch bei Rückzahlungen aus Zeiten des Nichtleistungsbezuges

Orientierungshilfe Redakteur v. Tacheles e. V.

1. Bei der Erstattung von Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen im Rahmen von Wohnraummietverhältnissen handelt es sich um Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 S 1 SGB II.

2. Rückzahlungen aus Zeiten des Nichtleistungsbezuges werden nicht durch § 22 Abs 3 Hs 2 Regelung 2 SGB II ausgenommen (vgl BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 7/20 R).

Quelle: https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/21373

 

2.3 SG Magdeburg, Urt. v. 13.12.2022 - S 36 AS 185/22 - Autorin: Susanne Theobald, Rechtsschutzsekretärin und Onlineredakteurin, Saarbrücken

Das Kopfteilprinzip im SGB II


In Zeiten zunehmender Energiekosten wird es auch für Empfänger*innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes immer schwieriger, Heizöl zu bezahlen. Das Gesetz sieht die Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten vor. Wie sieht es aus, wenn eine weitere Person im Haushalt lebt, für die das Jobcenter keine Leistungen erbringen muss? Lesen Sie, was das Sozialgericht Magdeburg dazu entschieden hat.

Quelle: https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/sozialrecht/arbeitslosigkeit/themen/beitrag/ansicht/arbeitslosigkeit/das-kopfteilprinzip-im-sgb-ii/details/anzeige/

 

2.4 SG Detmold, Urt. v. 17.01.2023 - S 35 AS 1024/21 – Berufung zugelassen

Überschrift:

Urteil | Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommensberücksichtigung und -berechnung – Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit – Aufhebung und Erstattung –

Berücksichtigung einer nicht zweckgebundenen Corona-Soforthilfe als Betriebseinnahme bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit nach § 3 ALG II-VO – fiktiver Unternehmerlohn – maßgebender Zeitraum – Abgrenzung zur einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II

Leitsätze


Eine nicht zweckgebundene Corona-Soforthilfe aus Landesmitteln, die nicht nur ausschließlich zur Deckung von Betriebsausgaben eines Unternehmens eingesetzt werden kann, stellt anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II dar, wenn ein Nachweis für die Verwendung nicht zu erbringen ist. Anders als bei einer zweckgebundenen Wirtschaftshilfe für Unternehmen ist sie nicht lediglich von den tatsächlich anfallenden Betriebsausgaben in dem maßgebenden Zeitraum in Abzug zu bringen.

Wird die nicht zweckgebundene Corona-Soforthilfe als „fiktiver Unternehmerlohn“ gezahlt, findet die Vorschrift des § 11 Abs. 3 SGB II zur Berücksichtigung einmaliger Einnahmen keine Anwendung. Der fiktive Unternehmerlohn ist als Betriebseinnahme nach § 3 Abs. 1 S. 1, 2 ALG II-VO im jeweiligen Bewilligungszeitraum bei der Einkommensberechnung nach § 3 Abs. 4 ALG II-VO zu berücksichtigen und vollumfänglich um die nach § 11b Abs. 2, 3 SGB II maßgebenden Freibeträge für erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu bereinigen.

§ 67 Abs. 4 S. 2 SGB II steht einer Aufhebung gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X wegen nachträglicher Einkommenserzielung nicht entgegen. Die allgemeinen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten nach den §§ 45, 48 SGB X bleiben durch § 67 Abs. 4 S. 2 SGB II unberührt.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/172918

 

Anmerkung Redakteur v. Tacheles e. V.:

Leitsatz

Corona-Soforthilfe ist - eine Betriebseinnahme - ( entgegen LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.09.2021 – L 18 AS 884/21; Sächsisches LSG, Beschluss vom 26.01.2021 – L 8 AS 748/20 B ER ; Sozialgericht (SG) Hamburg, Beschluss vom 19.10.2020 – S 13 AS 2583/20 ER; SG Leipzig, Beschluss v. 27.05.2020 – S 24 AS 817/20 ER; SG Berlin, Urteil vom 4. Juli 2022 – S 123 AS 8864/20 ).

Das Urteil beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit Überbrückungshilfen bei Selbstständigen anzurechnendes Einkommen oder eine von den Betriebsausgaben abzuziehende Absetzungspositionen darstellen.

In der Rechtsprechung wird in Ansehen der Vorschrift des § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II befürwortet, zweckgebundene Billigkeitsleistungen und Überbrückungshilfen nicht als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II, sondern als eine von den Betriebsausgaben abzusetzende Position zu berücksichtigen LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.09.2021 – L 18 AS 884/21; Sächsisches LSG, Beschluss vom 26.01.2021 – L 8 AS 748/20 B ER ; Sozialgericht (SG) Hamburg, Beschluss vom 19.10.2020 – S 13 AS 2583/20 ER; SG Leipzig, Beschluss v. 27.05.2020 – S 24 AS 817/20 ER; SG Berlin, Urteil vom 4. Juli 2022 – S 123 AS 8864/20 ).

 

3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

3.1 LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.02.2022 - L 18 AL 45/21

Antrag auf eine Verlängerung der Alg-Bezugsdauer um drei Monate unter Hinweis auf das „Sozialschutz-Paket II“ - zeitliche Beschränkung des § 421d SGB III

Orientierungssatz Redakteur v. Tacheles e. V.


1. 1. Die Verlängerung der Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs um drei Monate gilt nur für Personen, deren Anspruch sonst in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ausgelaufen wäre ( Hessisches LSG, Beschluss vom 14. April 2021 – L 7 AL 42/21 B ER ).

2. Die Beschränkung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Sonderregelung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/172833

 

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

4.1 LSG Hessen, Urt. v. 23.11.2022 - L 4 SO 53/20 - Revision zugelassen

Leitsätze


Zu dem für den Streitgegenstand maßgeblichen Klagegrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Beteiligten ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat. Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt auch bei gleichem Antrag dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche erkennbar unterschiedlich ausgestaltet, weil die Tatbestandsvoraussetzungen an unterschiedlichen Lebenssachverhalten anknüpfen (hier bejaht für die Tatbestandsvoraussetzungen von § 19 Abs. 6 SGB XII einerseits und § 25 SGB XII andererseits).

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/172867

 

5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

5.1 Regelleistung 2023 – die Statistik ist am Ende, ein Beitrag von Herbert Masslau

Statistikprobleme – Problemstatistik

Das Chaos um die Berechnung der Regelleistungen 2021-2023 belegt eines: die statistische Ermittlung der Regelleistung ist am Ende.

Damit ist nicht nur das Dezimalstellenproblem gemeint (a), nicht nur das Problem mit dem Unterschied zwischen Basisjahr und der Inflationierung (b), sondern die willkürliche Festlegung der Zusatzinflationierung anhand des 2. Quartals eines Jahres (c) wie auch die Berücksichtigung der Arbeitslöhne zu 30 Prozent zwischen den Neuberechnungen der Regelleistung anhand der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) (d).

Einzige Lösung des Problems: die Ausschaltung jedweder statistischen Manipulationen durch die Festlegung eines auskömmlichen Grundeinkommens, welches vorallem eine gesunde Ernährung zuläßt.

weiter: http://www.herbertmasslau.de/regelleistung-2023.html

 

5.2 Stellungnahme des DSGT zum Vorhaben der Einführung einer Kindergrundsicherung - Autor: Dr. Miriam Meßling, Präsidentin Deutscher Sozialgerichtstag e.V.

weiter: http://www.sozialrecht-heute.de/xhtml/articleview.jsf?docId=1674744825_32

 

5.3 Gaspreisbremse und Anrechnungen, ein Beitrag von RA Kay Füßlein

Es trudeln nun die ersten Gasabrechnungen rein und damit auch die ersten Bescheide der JobCenter in denen eine „Anrechnung“/ „Verrechnung“ des Guthabens oder der Nachforderung erfolgt.

Weiter: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=1201

 

 

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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