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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 07/2022
1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Sozialhilfe nach dem ( SGB XII )
1.1 BSG, Urteil vom 2. September 2021 (B 8 SO 4/20 R):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Beim Rückkaufswert einer privaten Rentenversicherung bzw. einer hieraus zu zahlenden Kapitalabfindung handelt es sich um ein Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII.
Von der Verwertbarkeit eines Vermögens gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII darf dann ausgegangen werden, wenn vom Vermögensinhaber die betr. Wertgegenstände frei übertragen oder belastet werden können. – Dies liegt nicht vor, wenn ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis besteht oder nicht absehbar ist, wann die für die Verwertbarkeit von Vermögen notwendige Bedingung eintritt.
Auch bei einem feststehenden Verwertungszeitpunkt (hier: 01.06.2025) hat im Rahmen der Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII) regelmäßig von einem zwölfmonatigen Betrachtungszeitraum ausgegangen zu werden. Wenn sich die Verwertbarkeit einer Kapitalabfindung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beginn des Zeitraums, für den Leistungen zu bewilligen sind, realisieren lässt, dann würde der Begriff der zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts „bereiten Mittel“ ad absurdum geführt, dürften hier Leistungen im Regelfall lediglich als Darlehen (§ 91 SGB XII) gewährt werden.
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )
2.1 LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 02.12.2021 - L 2 AS 428/17
Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - Einstiegsgeld - Verlängerungsantrag
Leitsatz
1. Eine Anschlussförderung mit Einstiegsgeld scheidet aus, wenn die Behörde eine abschließende Entscheidung über den Förderzeitraum bereits bei der ersten Bewilligung getroffen hat; es bleibt nur eine Überprüfung der ersten Entscheidung.
2. Unabhängig davon bedarf es als Fördervoraussetzung eines kausalen Zusammenhanges zwischen der Förderung und der Eingliederung in den Arbeitsmarkt, welcher fehlt, wenn die Leistungsempfängerin unabhängig von der Förderung die Arbeit in jedem Fall aufgenommen hätte.
Quelle: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/JURE220022231
2.2 LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 16.11.2021 - L 2 AS 438/21 B ER
Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - Leistungsausschluss für Ausländer - Aufenthaltsrecht für Familienangehörige oder nahestehende Personen
Leitsatz
1. Die nichteheliche Lebensgefährtin eines als Arbeitnehmer beschäftigten Unionsbürgers gehört nicht zu dessen Familienangehörigen iSv § 2 Abs 2 Nr 6 FreizügG/EU. Sie genießt auch nicht nach § 3a FreizügG/EU als nahestehende Person iSv § 1 Abs 2 Nr 4 Buchst c FreizügG/EU Freizügigkeit, sofern ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Sofern sich ihr Aufenthaltsrecht ansonsten allenfalls aus einer Arbeitsuche ableiten ließe, ist sie von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
2. Auch wenn eigene Kinder mit nicht deutscher Staatsangehörigkeit in dem Haushalt der nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, folgt hieraus kein Aufenthaltsrecht zum Familiennachzug gemäß § 28 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AufenthG.
Quelle: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/JURE220022232
2.3 LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.01.2022 - L 25 AS 1638/20
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Zugunstenverfahren - Meldeversäumnis - Rechtsfolgenbelehrung - Meldeaufforderung - Meldezweck - Ermessen - Ermessensfehler - Einladungsdichte - wichtiger Grund - Verfassungswidrigkeit
Leitsatz
1. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist über die Rechtsfolgen des Meldeversäumnisses zu belehren und nicht über einzelne Modalitäten der Wahrnehmung der Meldepflicht. Einer Belehrung über die Regelung des § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III bedarf es in einer Meldeaufforderung daher nicht.
2. Die als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Meldeaufforderungen notwendige Ermessensausübung ist bei einer Einladungsdichte von acht Einladungen in neun Monaten nicht zwingend zu beanstanden und zwar insbesondere dann nicht, wenn der Grundsicherungsträger verschiedene Meldezwecke und ab einer späteren Meldeaufforderung einzelfallbezogene und nachvollziehbare Ermessenserwägungen formuliert hat.
3. Von einer Vorlage eines Rechtsstreits an das BVerfG ist abzusehen, soweit es um ein Überprüfungsverfahren geht, so dass die Sonderregelung des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II einschlägig ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Aufhebung der Bescheide nur für die Zeit ab der (fiktiven) Entscheidung des BVerfG in Betracht käme, die durch die streitgegenständlichen Bescheide nicht berührt wird.
Quelle: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE220022412
Anmerkung Redakteur von Tacheles e. V. zu Punkt 1 : vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 25. Juni 2019 - L 8 AS 615/17 – und nachfolgend BSG, Beschluss vom 27. Februar 2020 - B 4 AS 28/20 B; LSG NRW, Urt. v. 31.05.2021 - L 9 AL 34/19 - anhängig BSG - B 11 AL 35/21 R; SG München Beschluss vom 12.07.2017 – S 40 AS 1532/17 ER; aA SG Nürnberg Gerichtsbescheid vom 01.08.2018 – S 8 AS 1046/15; SG Leipzig Beschluss vom 09.09.2016 – S 22 AS 2098/16 ER und SG Berlin, Urteil v. 31.01.2020 - S 37 AS 13932/16
2.4 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 28.12.2021 - L 3 AS 1435/21 B ER
Zusicherung - Umzug innerhalb des Vergleichsraums - Erforderlichkeit des Umzuges - Vorwegnahme der Hauptsache, hier verneinend
Quelle: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE220022414
2.5 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 04.11.2021 - L 32 AS 1705/20 B PKH
Mitteilung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB II - schlichtes Verwaltungshandeln - Verwaltungsakt - Klageart - Klagebefugnis - übergangsfähiger Anspruch - Kongruenz - Kausalität - Einkommen - Vermögen - Umfang des Forderungsübergangs - Feststellungs- und Leistungsklage
Orientierungshilfe Redakteur von Tacheles e. V.
1. Die Mitteilung der Leistungsgewährung an den Schuldner greift noch nicht unmittelbar in dessen Rechtsposition ein, so dass sie kein Verwaltungsakt ist.
2. Die Voraussetzungen des § 33 SGB II seien erfüllt. Dem Anspruchsübergang stehe die Titulierung der Forderung nicht entgegen. Der Umstand, dass der Titel bereits vor Beantragung der Leistungen erlassen worden sei, mache den Betrag nicht zu Vermögen, denn es handele sich insoweit nicht um Geldbeträge, die als Schadensersatz für Betriebsgegenstände erbracht worden seien und damit nur eine Versilberung darstellten.
Quelle: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE220022173
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )
3.1 SG Aurich, Urteil vom 02.09.2020 - S 55 AS 814/18
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Anschaffung eines grafikfähigen Taschenrechners für einen Schüler der gymnasialen Oberstufe als Mehrbedarf
Hartz IV: Grafikfähiger Taschenrechner vom JobCenter
Leitsatz Redakteur von Tacheles e. V.
Der Antragsteller kann gemäß § 21 Abs. 6 SGB II die Erstattung der von ihm ausgelegten Kosten für die Anschaffung eines grafikfähigen Taschenrechners in Höhe von 85,90 € vom JobCenter verlangen.
Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/170354
3.2 SG Berlin, Urt. v. 21.01.2022 - S 37 AS 9515/19
Schlüssiges Konzept; Kontrolldichte; Verfügbarkeitsprüfung; Umzugsunfähigkeit; Verwirkung
Leitsatz
1. Ein im Streit um die Höhe bewilligter Leistungen nach Klageerhebung ergehender Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, die den Zeitraum der Leistungsklage erfassen, wird nicht nach § 96 SGG in das Höhestreitverfahren einbezogen, wenn die Korrektur der Leistungshöhe nach § 44 SGB X streitig ist (Abgrenzung zu BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 55/19 R).
2. Auch bei Verbleib in einer wirksam kostengesenkten Wohnung kann der Bewohner die Übernahme der tatsächlichen Miet- und Heizkosten bei später eingetretener Umzugsunfähigkeit als konkret angemessenen Bedarf geltend machen.
3. Zur Umzugsunfähigkeit bei Depression.
4. Sind Angemessenheitswerte mangels Verfügbarkeitsprüfung unschlüssig, müssen die Leistungsträger neue Werte festlegen in Anpassung an eine Verfügbarkeitsanalyse mit Entscheidungen über die Exklusion bzw. Inklusion von Transferleistungsempfängern aus dem Wohnungsmarkt und ggf. ausgleichende Steuerungen im Wege der konkreten Angemessenheitsprüfung.
5. Als bloß nachvollziehende Kontrollinstanz (BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R) können die Sozialgerichte anhand einer letztlich willkürlichen Quote aus einem Gesamtbestand von Wohnungsangeboten keine schlüssigen Werte herleiten.
Quelle: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE220022459
3.3 Darlehen im SGB II-Bezug - Anmerkung zu SG Konstanz, Urteil vom 4. August 2021 – S 3 AS 173/21
Ein gutes Verhältnis zu den Eltern ist Gold und oft auch Geld wert. Wer im SGB II-Bezug steht und finanzielle Zuwendungen von Familienangehörigen erhält, darf das Geld nur dann behalten, wenn es als Darlehen zugeflossen ist. Beweisbelastet sind die Leistungsbezieher. Gelingt der Beweis nicht, erfolgt eine Anrechnung der Zahlungen als Einkommen.
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Es spricht gegen die Behauptung der Gewährung eines Darlehens innerhalb der Familie, wenn der Inhalt der jeweiligen Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses antragstellerseitig weder substantiiert dargelegt noch ein plausibler Grund für den Abschluss dieses angeblichen Darlehensvertrags von den Beteiligten genannt werden können.
Im entsprechenden Fall gelangten von den Eltern gewährte Mittel zur Auszahlung, die leistungsrechtlich als ein gemäß § 11 SGB II leistungsmindernd zu berücksichtigendes Einkommen einzustufen sind.
Ein Antragsteller ist im Umfang der von ihm solchermaßen erhaltenen Zahlungen nicht als hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 Abs. 1 SGB aufzufassen.
Entsprechendes gilt gerade dann, wenn in der Familie die Abgrenzung zwischen dem Vermögen der Eltern und dem des Antragstellers in der Vergangenheit größzügig gehandhabt und bei finanziellen Engpässen gegenseitig ausgeholfen wurde.
Bei sich solchermaßen darstellenden Gegebenheiten lassen sich Zahlungen der Eltern an ihren über 25jährigen, im Dachgeschoss des ihnen gehörenden Hauses wohnenden Sohn und Antragsteller nicht klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen.
3.4 SG Berlin, Beschluss vom 09.02.2022 - S 203 AS 466/22 ER
Zusicherung zu einem Umzug in eine „zu teure“ Wohnung, mit Anmerkung vom RA Kay Füßlein
Abermals hat das SG Berlin in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Zusicherung zu einem Umzug in eine „zu teuere“ Wohnung bejaht.
Um ein Wohnung anmieten zu können, bedarf es nach Gesetz und Rechtsprechung stets eine konkreten Wohnungsangebotes und eine konkrete Zusicherung ; eine abstrakte Zusicherung ist nichts wert.
Nun ist praktisch das Problem, dass im Falle der Ablehnung einer Zusicherung man natürlich Widerspruch erheben kann: so ein Widerspruchsverfahren kann aber dauern und die wenigsten Vermieter haben Lust so lange zu warten.
Also muss man eine einstweilige Anordnung erwirken und hoffen, dass auch diesbezüglich die Verfahrensdauer im Rahmen bleibt.
Einfach ohne Zusicherung umzuziehen kann nach hinten losgehen, da die JobCenter nach dem Gesetz nur verpflichtet sind, die alte Miete anzuerkennen, also eine höhere Miete nicht übernommen wird.
Diese Rechtsstreitigkeiten sind also furchtbar zeitkritisch.
Um eine Zusicherung zu einem Umzug zu erhalten, muss die neue Miete angemessen sein; in Berlin existiert nun – wie schon einmal ausgeführt- das Problem, dass die Angebotsmieten DEUTLICH höher sind, als die von dem JobCenter vorgegebenen Mieten.
Dies liegt u.a. daran, dass nicht geprüft, wird, ob zu den angemessenen angesehenen Mietpreisen tatsächlich auch Wohnungen verfügbar sind.
Als „Hilfskonstruktion“ werden insofern die Tabellenwerte des § 12 WoGG angewendet.
Da die Wohnung, die hier angemietet werden sollte, entsprach nicht den Vorgaben der AV Wohnen, war jedoch im Rahmen der nach dem WoGG sich ergebenen Beträge (idF. vom 01.01.2022).
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die AV Wohnen Werte nicht schlüssig sind und daher eben nach den Vorgaben des WoGG eine angemessene Wohnung sei und hat daher die Zusicherung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes erteilt.
Quelle: RA Kay Füßlein, Berlin: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=1129 und http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/wp-content/uploads/2022/02/S_203_AS_466_22_ER.pdf
Anmerkung Redakteur von Tacheles e. V. : Ein Umzugsgrund kann bestehen, wenn eine enge räumliche Nähe zum Kindesvater besteht, welcher im gleichem Hause wohnt und es diesbezüglich häufig zu Konflikten kommt, die sich nachteilig und belastend auf das Kind auswirken und das Ganze vom Jugendamt bestätigt wird ( SG Berlin, Beschluss vom 09.02.2022 - S 203 AS 466/22 ER ).
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )
4.1 SG Marburg, Urt. v. 02.09.2021 - S 2 AL 73/19
Arbeitsförderungsrecht
Leitsatz
Ein in einer Ausbildungsordnung nicht ausdrücklich als Zwischenprüfung bezeichneter Prüfungsteil kann als Zwischenprüfung im Sinne von § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III einzuordnen sein. Das Vorliegen einer Zwischenprüfung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Prüfungsteil nicht Teil der Abschlussprüfung selbst ist und zudem Voraussetzung zum Absolvieren weiterer Ausbildungsteile ist und sich an der übergeordneten Struktur des Weiterbildungsganges orientiert.
Quelle: https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220002273
5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )
5.1 LSG Hessen, Beschluss vom 24. Januar 2022 (L 4 SO 262/21 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Ein Pensionszimmer stellt keine Wohnung im Sinne des § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB XII dar, so dass die aus § 141 Abs. 3 SGB XII hervorgehenden Festsetzungen hier keine Anwendung finden.
„Sonstige Unterkünfte“ im Sinne des § 42a Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII werden von dieser Ausnahmebestimmung nicht erfasst. Diese Formen der Unterbringung dienen – anders als Wohnungen – nur einer kurzfristigen, vorübergehenden Aufnahme von Personen, so dass eine Ungleichbehandlung hier sachlich gerechtfertigt ist.
Rechtstipp Redakteur von Tacheles e. V. : ebenso LSG Bayern, Beschluss v. 23.12.2021 - 23.12.2021 – L 8 SO 186/21 B ER ( § 141 Abs. 3 Satz 1 SGB XII i . d. F. vom 22.11.2021 erfasst nur Wohnungen, nicht jedoch "sonstige Unterkünfte" i. S. v. §§ 35 Abs. 5 Satz 2, 42a Abs. 7 SGB XII, da bei "sonstigen Unterkünften" nicht die Angemessenheit der Aufwendungen maßgeblich ist, sondern höchstens die durchschnittlichen angemessenen Aufwendungen ).
5.2 LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.01.2022 - L 7 SO 3290/20
Fehlende Weiterleitung eines Antrags auf Eingliederungshilfe: Nicht zuständiger Leistungsträger muss Kosten für Betreuung zahlen.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart v. 08.02.2022 : https://www.juris.de/jportal/portal/t/o3c/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA220204666&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fservices%2Fnews%2Fnews-detail.jsp
6. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG
6.1 SG Neuruppin v. 20.1.22 - S 27 AY 2/22 ER
Sanktion ist nach Ermessen zu befristen = Ermessen muss im Bescheid erkennbar werden; ohne das ist Sanktion wg Ermessensnichtgebrauch rechtswidrig ( RA Volker Gerloff )
Volltext: https://www.ra-gerloff.de/newsletter/Anlage%20nl-02-2022.pdf
7. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern
7.1 Newsletter von RA Volker Gerloff 02/2022
hier: https://www.ra-gerloff.de/newsletter/Newsletter-02-2022.pdf
7.2 Anmerkung zu: SG Berlin 103. Kammer, Urteil vom 08.09.2021 - S 103 AS 4461/20
Autor: Winfried Pietrek, Verwaltungsoberrat
Akteneinsicht des Leistungsempfängers bei anonymen Hinweisschreiben von Behördeninformanten
Orientierungssatz zur Anmerkung
Bei anonymen Hinweisschreiben, aufgrund derer Ermittlungen zum Entzug von Sozialleistungen eingeleitet werden, überwiegt das auf Akteneinsicht gerichtete Informationsinteresse des Leistungsempfängers das Geheimhaltungsinteresse des Behördeninformanten.
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock