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Jahresarchiv

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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 08/2021

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

1.1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.01.2021 - L 14 AS 1933/17 

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes - endgültige Festsetzung - Durchschnittseinkommen - selbständige Tätigkeit - Bewilligungszeitraum - Verteilzeitraum - Verkürzung - Abmeldung

Kein Verzicht und keine Rücknahme des Leistungsantrages, wenn in einzelnen Monaten die Einnahmen besonders hoch sind

Leitsatz ( Redakteur )


1. Es ist grundsätzlich - nicht - möglich, den Bewilligungszeitraum durch eigene Abmeldung zu verkürzen.

2. Ebenso wenig wie sich dieser während eines laufenden Bewilligungszeitraums "abmelden" kann, um eine zugeflossene Erbschaft zu geschütztem Vermögen (statt zu anrechenbarem Einkommen) werden zu lassen (vgl. Landessozialgericht – LSG – Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. November 2010 – L 18 AS 1826/08 ), ist vorliegend eine "Abmeldung" möglich, um eine Nichtberücksichtigung der erzielten (hohen) Einnahmen zu erreichen.

3. § 3 Abs. 1 Satz 3 Alg II-V ist nicht anwendbar auf Fälle, in denen – wie hier – die Erwerbstätigkeit während des ganzen Bewilligungszeitraums ausgeübt wird, aber nur in einzelnen Monaten auch Einnahmen erzielt werden (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. März 2014 – L 2 AS 720/13 NZB ) bzw. in einzelnen Monaten die Einnahmen besonders hoch sind.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/index.html?modul=esgb&id=215673&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Hinweis: Leitsatz ( Juris )

Die gesetzlich vorgegebene Dauer des Bewilligungszeitraums im Sinne eines Verteilzeitraums kann nicht durch die "Abmeldung" aus dem Leistungsbezug verkürzt werden.

Rechtstipp: a. Auffassung: SG Berlin, Urt. v. 29.07.2013 - S 197 AS 15266/10 - Es ist grundsätzlich möglich, den Bewilligungszeitraum durch eigene Abmeldung zu verkürzen. Die Abmeldung, die im SGB 2 nicht geregelt ist, ist insofern als Verzicht (§ 46 Abs 1 SGB 1) auf den bereits bewilligten Anspruch auf Arbeitslosengeld II zu verstehen.





1.2 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 25.11.2020 - L 4 AS 139/19

wiederholte Verpflichtung der Klägerin, einen Antrag auf vorzeitige Altersrente zu stellen - keine Anhörung


Leitsatz ( Juris )

1. Eine allgemeine Pflicht des Gerichts, auf die Beseitigung von Verfahrens- und Formfehlern des Verwaltungsverfahrens einer Behörde hinzuwirken oder diese zu ermöglichen, besteht nicht (BSG, Urt v 26. Juli 2016 - B 4 AS 47/15 R -, BSGE 122, 25-34).

2. Für eine Aussetzung des Verfahrens zur Nachholung einer Anhörung fehlt es an der tatbestandlich erforderlichen Sachdienlichkeit im Sinne einer Verfahrenskonzentration, wenn der Leistungsberechtigte mittlerweile eine Regelaltersrente bezieht.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/index.html?modul=esgb&id=215305&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 03.12.2020 - L 6 AS 1651/17 - Revision zugelassen

Zur Frage der Anrechenbarkeit der Conterganrente als Leistung Dritter auf die sich aus § 21 Abs. 6 SGB II ergebenden Mehrbedarfe - Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Leistungen Dritter bei der Ermittlung des Sonderbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II zu berücksichtigen sind und auf welche Einsparmöglichkeiten Betroffene verwiesen werden können, ist höchstrichterlich bisher nicht geklärt

Leitsatz ( Redakteur )


Keine Anrechenbarkeit der Conterganrente als Leistung Dritter auf die sich aus § 21 Abs. 6 SGB II ergebenden Mehrbedarfe - hier Mehrbedarf für die anfallenden Stromkosten für die dauerhafte Nutzung von Elektrogeräten in der eigenen Eigentumswohnung.

Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. Die Eigentumswohnung stellt kein die Hilfebedürftigkeit ausschließendes Vermögen dar, denn die Verwertung der Eigentumswohnung würde eine besondere Härte bedeuten (§ 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II). Dies folge daraus, dass die Wohnung zu großen Teilen aus Mitteln der Conterganrente und der Ausgleichsabgabe angeschafft worden sei. Insoweit müsse der Rechtsgedanke aus § 11a SGB II herangezogen werden.

2. Die gesetzgeberische Grundentscheidung, Entschädigungszahlungen im Sinne von § 11a SGB II oder nach dem ContStifG den Betroffenen zu belassen und diesen gerade nicht zuzumuten, von diesen Zahlungen ihren existenziellen Bedarf zu decken, wird durch § 21 Abs. 6 SGB II nicht konterkariert. Denn auch ein über dem Regelfall liegender Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II gehört zu den existenzsichernden Leistungen, die einen Mindestlebensstandard für die betroffenen Leistungsberechtigten sicherstellen sollen.

3. Neben dem Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II ist auch ein Mehrbedarf für die anfallenden Stromkosten über den im Regelbedarf hierfür enthaltenen Anteil (i.H.v. 26,80 EUR) hinaus zu berücksichtigen, nämlich dann, wenn die erhöhten Stromkosten aufgrund der besonderen Sachlage unvermeidbar sind. In einem solchen Fall kann - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - über § 21 Abs. 6 SGB II (in der hier maßgebenden seit dem 03.06.2010 geltenden Fassung) ein Mehrbedarf für Stromverbrauch in Betracht kommen.

4. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die Klägerin ist für die Belange des täglichen Bedarfs auf die dauerhafte Nutzung von Elektrogeräten angewiesen, die im Rahmen einer durchschnittlichen, auf Wirtschaftlichkeitserwägungen basierenden Haushaltsführung nicht, oder jedenfalls nicht in diesem Umfang anfallen.

5. So muss sie aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen zur Wäschepflege nicht nur - wie in Normalhaushalten üblich - eine Waschmaschine, sondern auch einen Wäschetrockner nutzen. Sie kann nicht darauf verwiesen werden, die Wäsche manuell an einem Wäscheständer zu trocknen, weil sie körperlich nicht dazu in der Lage ist, die hierfür erforderlichen Verrichtungen zu vollziehen. Ebenso wenig ist es ihr nach Auffassung des Senats zumutbar, hierfür dauerhaft Hilfskräfte hinzuziehen.

6. Desweitern benötigt die Klägerin einen Gefrierschrank, um die von der Assistenz für sie vorbereiteten Lebensmittel einfrieren zu können. Ebenso benötigt sie eine Spülmaschine zur Reinigung des Geschirrs, welches sie nicht in der notwendigen Häufigkeit zumutbar selbst manuell im Spülbecken reinigen kann.

7. Die so fortlaufend entstehenden Strommehrkosten, die zur Überzeugung des Senats auch der Höhe nach nicht nur unwesentlich über dem durchschnittlichen Bedarf liegen, sind auch unabweisbar im Sinne von § 21 Abs. 6 (Satz 2) SGB II, weil sie nicht durch Zuwendungen Dritter bzw. unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Klägerin zu decken sind, Zuwendungen Dritter, die die Klägerin zur Deckung des Bedarfes verwenden müsste, liegen ebenfalls nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus den Leistungen nach dem ContStifG.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/index.html?modul=esgb&id=215771&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=







2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

2.1 Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 18.12.2020 - L 7 AL 29/18 - rechtskräftig 

Gewährung eines Gründungszuschusses - Kein Anspruch auf einen Gründungszuschuss bei fehlendem Restanspruch auf Arbeitslosengeld

Leitsatz ( Redakteur )


Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als tatsächlicher Vorgang in der Lebenswirklichkeit lässt sich nicht nachträglich vorverlegen (ebenso LSG Hamburg, Urteil vom 7. November 2018 – L 2 AL 5/18 ). Ebenso wenig lässt sich fingieren, dass dem Kläger bei seiner Existenzgründung noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen zugestanden hat. Die Folgen eines eventuellen Beratungsfehlers lassen sich in diesem Fall ausschließlich im Wege des Schadensersatzes ausgleichen.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/index.html?modul=esgb&id=215718&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

3.1 Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urt. v. 28.01.2021 - L 1 SO 71/19 

Keine Funktionsnachfolge im Bereich der Eingliederungshilfe

Leitsatz ( Juris )

Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) wurde die Eingliederungshilfe strukturell geändert. Dies schließt die Annahme einer Funktionsnachfolge auf Trägerseite aus.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/index.html?modul=esgb&id=215721&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3.2 Sozialgericht München, Beschluss v. 03.02.2021 - S 46 SO 29/21 ER

Keine Übernahme der Kosten von FFP2-Schutzmasken als Leistung der Sozialhilfe

Leitsatz ( Redakteur )


1. Der Antragsteller muss die FFP2-Masken aus dem Regelsatz bestreiten.

2. Ein Anspruch auf eine höhere Regelsatzfestsetzung nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII besteht nicht, weil der Mehrbedarf wegen FFP2-Masken nicht in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt und außerdem die Mehraufwendungen durch Minderausgaben in anderen Bedarfsbereichen ausgeglichen werden können.

3. Es besteht auch kein Anspruch nach § 73 SGB XII.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/index.html?modul=esgb&id=215785&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Rechtstipp: vgl. zum SGB II: SG Karlsruhe, Beschluss v. 11.02.2021 - S 12 AS 213/21 ER - Hartz-IV-Mehrbedarf um kalendermonatlich 129,- EUR durch FFP2-Masken - Wöchentlich 20 FFP2-Masken für Hartz-IV-Empfänger





4. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG

4.1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Beschluss vom 11.02.2021 – Az.: L 8 AY 76/20 B ER

Normen: §§ 3, 3a AsylbLG, § 2 AsylbLG – Schlagworte: Roma, Kosovo, staatenlos, Beibringung von Papieren, Passpflicht, nicht rechtsmissbräuchliches Verlängern des Aufenthaltes, Regelbedarsstufe 2b, Hildesheim, Senkingstraße 10 a



Quelle: RA Sven Adam: https://anwaltskanzlei-adam.de/2021/02/14/landessozialgericht-niedersachsen-bremen-beschluss-vom-11-02-2021-az-l-8-ay-76-20-b-er/





5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

5.1 Kindergeldanträge von Unionsbürgerinnen

Viele Beratungsstellen nehmen seit einigen Monaten eine erheblich verschärfte Praxis der Familienkassen bei der Prüfung von Kindergeldansprüchen von Unionsbürger*innen wahr. Dies hat zum einen mit einer Änderung der deutschen Rechtslage im Sommer 2019 zu tun, die nach unserer Überzeugung offensichtlich unionsrechtswidrig ist. Zum anderen haben die Familienkassen (möglicherweise aufgrund einer nicht veröffentlichten Weisung?) die Praxis erheblich verschärft, wie viele und welche Unterlagen für die Prüfung eines Kindergeldanspruchs durch Unionsbürger*innen eingereicht werden müssen. Viele der angeforderten Dokumente haben keinerlei Relevanz für die Prüfung des Kindergeldanspruchs (z.B. Kindergartenbescheinigungen oder Belege über die Zahlung der Rundfunkgebühren). Zudem führen die Anforderungen dazu, dass Unionsbürger*innen ihren Kindergeldanspruch in der Praxis kaum durchsetzen können oder die Bearbeitung monate- oder sogar jahrelang dauert.



Ein Beispielschreiben einer Familienkasse gibt es hier: https://www.ggua.de/aktuelles/einzelansicht/a2484b7c12838b7282f364b85a4243b2/?tx_news_pi1%5Bnews%5D=1159&tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail



5.2 Anspruch auf Medizinische Masken im AsylbLG



Das Integrationsministerium Rheinland-Pfalz hat ein Rundschreiben veröffentlicht, das den Anspruch auf medizinische Masken für Leistungsberechtigte nach AsylbLG erläutert. Die darin vertretenen Rechtsauffassungen sind übertragbar auf alle anderen Bundesländer, da es sich beim AsylbLG um Bundesrecht handelt und auch die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken im ÖPNV, Geschäften usw. grundsätzlich in allen Bundesländern gilt.



Das Schreiben stellt folgendes fest:

– Die Kosten für medizinische Masken sind in den Regelsätzen der Grundleistungen nach §3/3a AsylbLG sowie der Analogleistungen nach §2 AsylbLG nicht enthalten. Sie müssen daher durch das Sozialamt zusätzlich erbracht werden.

– Für Grundleistungsbeziehende ist Rechtsgrundlage §6 AsylbLG, für Analogleistungsbeziehende ist Rechtsgrundlage §73 SGB XII.



Weiter: https://www.ggua.de/aktuelles/einzelansicht/676b15e633e0b1c460f2710ec967f54d/?tx_news_pi1%5Bnews%5D=1161&tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail



S. a. Dazu: Seit Anfang Februar haben auch Hartz-IV-Empfänger:innen einen Anspruch auf kostenfreie FFP2-Masken. Sozialhilfeempfänger:innen und Asylbewerber:innen jedoch nicht. MARJE MÜLDER erklärt, wieso das eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung ist.



Weiter: https://twitter.com/Verfassungsblog/status/1361695631014830082



5.3 Zahlung eines Betrugsopfers an Heiratsschwindler nicht sozialwidrig – LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.10.2020 - L 9 AS 98/18

Das LSG Stuttgart hat den Bescheid des Jobcenters auf Geltendmachung eines Ersatzanspruchs gegenüber einer Hartz IV-Empfängerin aufgehoben, die einem Heiratsschwindler (sog. Romance Scamming) mehr als 25.000 € zahlte und hierdurch mittellos wurde.


Kurzfassung:

Ein Ersatzanspruch nach § 34 Abs. 1 SGB II setze ein sozialwidriges Verhalten voraus. K habe sich hier aber nicht sozialwidrig verhalten. Hierunter falle nur das absichtliche Herbeiführen der Hilfebedürftigkeit. Es obliege aber grundsätzlich nicht den staatlichen Stellen zu prüfen, ob die Hilfebedürftigkeit nachvollziehbar, naiv, unbedacht oder moralisch verwerflich entstanden sei. Die Grenze sei vielmehr erst da zu ziehen, wo Vermögen kausal zum Zwecke der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit verschwendet werde. Anhaltspunkte hierfür lägen nicht vor. Vielmehr dürfte K selbst Opfer einer Straftat geworden sein. Auch wenn K hätte misstrauisch werden und das drehbuchartige Vorgehen des M durch eine Internetrecherche unschwer hätte erkennen müssen, sei nicht K allein hierauf hereingefallen. Charakteristisch für Betrugsopfer dürfte sein, dass deren Verhalten für Außenstehende und im Nachhinein objektiv nicht nachvollziehbar sei. Das Verhalten sei deswegen aber nicht als sozialwidrig anzusehen. Im Übrigen könne tauglicher Gegenstand einer Grundlagenentscheidung nach § 34 SGB II nur ein feststellender Verwaltungsakt zur Sozialwidrigkeit des für den Ersatzanspruch maßgeblichen Verhaltens sein. Das Jobcenter sei daher nicht ermächtigt gewesen, vorab abschließend Ersatzpflichten dem Grunde nach zu begründen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; das Jobcenter kann hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht einlegen.

Hinweis zur Rechtslage:

Nach § 34 Abs. 1 SGB II in der ab dem 01.08.2016 geltenden und hier maßgeblichen Fassung ist, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- oder Sachleistungen verpflichtet. Als Herbeiführung gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart v. 15.02.2021: https://www.juris.de/jportal/portal/t/k93/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA210200573&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp



5.4 P-Konto 2.0? - Die wesentlichen Änderungen durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos (PkoFoG) im Überblick



weiter auf Juris : https://www.juris.de/jportal/portal/t/f30/page/homerl.psml?nid=jpr-NLBAADG000221&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp



5.5 Flüchtlinge: Bundesregierung weiß nicht, ob Sanktionen bei Asylsuchenden wirken



weiter: https://www.sueddeutsche.de/politik/fluechtlinge-asylbewerber-sozialleistungen-bundesregierung-bundesverfassungsgericht-1.5209489



5.6 PM: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen stärkt Ansprüche von geflüchteten Roma und allen alleinstehenden Bewohner*innen des Wohnkomplexes in der Senkingstraße 10a in Hildesheim



Pressemitteilung vom 15.02.2021 zu zwei Entscheidungen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 04.02.2021 und 11.02.2021



Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat in zwei Eilverfahren (Az.: L 8 AY 118/20 B ER und L 8 AY 76/20 B ER) innerhalb einer Woche die Rechte von geflüchteten Roma aus dem Kosovo erheblich gestärkt. Das Gericht verpflichtete den Landkreis (LK) Hildesheim, den Antragsteller*innen aufgrund grundsätzlicher Erwägungen erheblich höhere Existenzsicherungsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren. Die Entscheidungen haben auch Auswirkungen auf die Ansprüche sämtlicher Bewohnerinnen des Wohnkomplexes in der Senkingstraße 10a in Hildesheim.



weiter bei RA Sven Adam: https://anwaltskanzlei-adam.de/2021/02/15/pm-landessozialgericht-niedersachsen-bremen-staerkt-ansprueche-von-gefluechteten-roma-und-allen-alleinstehenden-bewohnerinnen-des-wohnkomplexes-in-der-senkingstrasse-10a-in-hildesheim/







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Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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