Stand: 22. Februar 2026
Redaktion: Detlef Brock
Herausgeber: Tacheles Rechtsprechungsticker
Rechtsprechungsübersicht
Grundsicherung · Sozialhilfe · Asylbewerberleistungsgesetz · Bürgergeld · Arbeitsförderungsrecht
1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II
1.1 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2026 – L 13 AS 161/26 ER-B –
Thema:
Zum Anspruch auf Bürgergeld bei Teilzeitstudium
Entscheidung:
Der 13. Senat des LSG Baden-Württemberg ändert in Anlehnung an die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Az.: B 7 AS 11/22 R) seine Rechtsauffassung dahingehend, dass bei einem Teilzeitstudium grundsätzlich kein Anspruch auf Bürgergeld besteht, mit Ausnahme nach § 27 SGB II.
Kernaussagen:
-
Eine Ausbildung ist im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig, wenn sie u. a. die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (abstrakte Förderungsvoraussetzung, § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BAföG).
-
Reduziert der Auszubildende ein Vollzeitstudium aus individuellen Gründen auf Teilzeit (hier aufgrund der Pflege von Angehörigen), ändert sich an der Förderungsfähigkeit der Ausbildung im Allgemeinen nichts. Er ist von Leistungen nach dem SGB II gem. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II – mit Ausnahme von § 27 SGB II – ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.2023 – B 7 AS 11/22 R –).
-
Das Gericht hat hier eine Härte nach § 27 SGB II angenommen, die darin begründet ist, dass die Sicherung des Existenzminimums gefährdet ist und die Reduzierung des Studiums auf der kurzzeitigen Pflege naher Angehöriger beruht (§ 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II).
Quelle: LSG Baden-Württemberg
Anmerkung von Detlef Brock:
Damit stellt der 13. Senat des LSG Baden-Württemberg als erstes Gericht überhaupt fest, dass bei einem Teilzeitstudium grundsätzlich ein Ausschluss von Bürgergeld besteht.
Noch vor geraumer Zeit hatte das SG Bayreuth (Az.: S 13 AS 453/21 ER) geurteilt, dass auch Teilzeitstudierende, die nicht nach dem BAföG förderungsfähig sind, Arbeitslosengeld II beanspruchen können (Anschluss an LSG Hessen, Beschluss vom 15.12.2020 – L 9 AS 535/20 B ER –).
Dass das Jobcenter ein sogenanntes Härtefalldarlehen bei Pflege von Angehörigen gewähren muss, ist nur eine Nebenaussage des Gerichts. Die Kernaussage ist jedoch der Leistungsausschluss beim Teilzeitstudium.
1.2 LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. Januar 2026 – L 11 AS 56/24 –
Thema:
Kein Bürgergeld für eingeschriebene Studenten
Entscheidung:
Der 11. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen stellt fest, dass immatrikulierte Studenten auch dann vom Bürgergeldbezug ausgeschlossen sind, wenn sie tatsächlich nicht studieren.
Kernaussagen:
-
Immatrikulierte Studenten sind auch dann vom Bürgergeld ausgeschlossen, wenn sie tatsächlich nicht studieren. Das gilt auch – wie im Fall des Klägers – für ein Zweitstudium.
-
Trotzdem muss der Mann das Geld nicht zurückzahlen, denn die Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB X erfolgte weder vorsätzlich noch grob fahrlässig.
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung / Bürgergeld
2.1 SG Freiburg, Urteil vom 22.11.2025 – S 7 AS 1540/25 – rechtskräftig
Thema:
Kosten der Unterkunft für eine unter 25-jährige Person – § 22 Abs. 5 SGB II
Entscheidung:
Das Gericht stellt fest, dass ein Ausschluss von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 5 SGB II für junge Erwachsene unter 25 Jahren nicht auf junge Menschen anwendbar ist, die bereits vor Eintritt in den Leistungsbezug nach dem SGB II erstmals aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen sind.
Eine Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II ist unabhängig vom Vorliegen schwerwiegender sozialer Gründe, die für eine Verselbständigung des jungen Erwachsenen in einer eigenen Wohnung sprechen, entbehrlich, wenn unter 25-jährige Personen zum Zeitpunkt des Auszugs keine Leistungen nach dem SGB II erhalten oder beantragt haben.
Leitsätze
-
Der Ausschluss von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 5 SGB II für junge Erwachsene unter 25 Jahren ist nicht auf junge Menschen anwendbar, die bereits vor Eintritt in den Leistungsbezug nach dem SGB II erstmals aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen sind.
-
Eine bereits vor Beginn des Leistungsbezugs nach dem SGB II erlangte Verselbständigung eines jungen Erwachsenen in eigenem Wohnraum kann auch nicht durch einen zwischenzeitlichen Rückumzug in den elterlichen Haushalt wieder verloren gehen. Hat ein junger Erwachsener ohne jegliche Unterstützung durch das Leistungssystem des SGB II oder SGB XII bereits (mindestens) einmal im Hinblick auf die Wohnsituation eine Verselbständigung erreicht, unterfällt er nicht mehr § 22 Abs. 5 SGB II. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der junge Erwachsene seinen Lebensunterhalt während der Phase des eigenständigen Wohnens aus eigenem Erwerbseinkommen und/oder Vermögen bestritten hat oder aus sonstigen Einkommensquellen außerhalb des SGB II und SGB XII, wie Unterhaltsleistungen der Eltern, andere Sozialleistungen (z. B. BAföG, Arbeitslosengeld) oder Stipendien.
-
Die Anwendung des § 22 Abs. 5 SGB II nach bereits erlangter Verselbständigung kommt allenfalls in Betracht, wenn der (erneute) Auszug und die (erneute) Verselbständigung mit der Absicht erfolgt, die Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB II herbeizuführen (§ 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II).
-
Eine Absicht nach § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II muss – über einen einfachen Vorsatz hinaus – ausdrücklich darauf gerichtet sein, durch den Auszug aus dem elterlichen Haushalt einen Leistungsanspruch nach dem SGB II auszulösen.
-
Ein junger Erwachsener, der die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland besitzt, kann nicht über § 22 Abs. 5 SGB II darauf verwiesen werden, im elterlichen Haushalt zu wohnen, wenn sich der elterliche Haushalt an einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.
-
Eine Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II ist unabhängig vom Vorliegen schwerwiegender sozialer Gründe, die für eine Verselbständigung des jungen Erwachsenen in einer eigenen Wohnung sprechen, entbehrlich, wenn unter 25-jährige Personen zum Zeitpunkt des Auszugs keine Leistungen nach dem SGB II erhalten oder beantragt haben und auch sonst kein Rechtsverhältnis zwischen ihnen und dem künftigen Leistungsträger besteht, selbst wenn die Sicherung des künftigen Lebensunterhalts ab dem Auszug unklar und offen ist.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
2.2 SG Braunschweig, Urteil vom 12. Dezember 2025 – S 44 AS 155/24 –
Thema:
Ermessensausübung bei einer Versagungsentscheidung nach § 66 SGB I
Entscheidung:
Die Kammer kommt zu dem Schluss, dass der Versagungsbescheid des Jobcenters wegen fehlender Ermessensausübung rechtswidrig war.
Kernaussage:
Wenn ein Jobcenter im Verhältnis zu einem Hilfesuchenden in vorangegangenen Verfahren Leistungen wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit abgelehnt hat und es bei gleichbleibendem Sachverhalt gegenüber dieser Person nachfolgend die Handlungsform der Versagungsentscheidung wählt, muss das Jobcenter die Wahl der Handlungsform im Rahmen seiner Ermessensentscheidung begründen.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
2.3 SG Darmstadt, Urteil vom 27.03.2025 – S 28 AS 118/16 –
Thema:
Zur Übernahme einer handschriftlichen Nebenkostenabrechnung des Vermieters nach § 22 Abs. 1 SGB II
Entscheidung:
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass handschriftliche Nebenkostennachforderungen, welche nicht den Anforderungen des § 259 BGB entsprechen, vom Jobcenter nicht zu übernehmen sind, da sie unwirksam sind. Denn es fehlen sämtliche Angaben zum Mietobjekt und zu den Verhältnissen der Mietwohnungen untereinander.
Kernaussagen:
-
Vollständig unwirksame Nebenkostennachforderungen muss die Behörde nicht nach § 22 Abs. 1 SGB II übernehmen.
-
Die Betriebskostenabrechnung muss den Anforderungen des § 259 BGB genügen, sodass der Mieter in der Lage ist, die Abrechnung des Vermieters gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen.
Rechtsprechungshinweis:
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.08.2012 – L 5 AS 454/12 B –
3. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)
3.1 LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.12.2025 – L 2 AL 31/22 –
Thema:
Aufhebung und Erstattung von ALG I rechtswidrig bei fehlender Anhörung
Entscheidung:
Der Senat kommt zu dem Schluss, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Agentur für Arbeit wegen fehlender Anhörung (§ 24 SGB X) rechtswidrig ist.
Kernaussagen:
-
Der Aufhebungsanspruch des Klägers folgt aus § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsaktes allein deshalb beansprucht werden kann, weil die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt worden ist.
-
Entscheidungserheblich i. S. v. § 24 Abs. 1 SGB X sind alle Tatsachen, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, d. h. auf die sich die Verwaltung auch gestützt hat (BSG, Urteil vom 09.11.2010 – B 4 AS 37/09 R –).
-
Hier beschränkt sich die Anhörung jedoch allein auf den objektiven Tatbestand der Mitteilungspflichtverletzung. Dies ist nicht ausreichend.
-
Bei dem Vorwurf nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X, der Betroffene sei seiner vorgeschriebenen Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen, muss die Behörde im Rahmen der Anhörung Tatsachen sowohl zu den objektiven als auch zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen angeben. Auf subjektiver Tatbestandsseite sind daher die Tatsachen anzugeben, auf die der Vorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gestützt wird.
-
Hier wird aber weder aus dem Anhörungsschreiben noch aus dem Aufhebungsbescheid überhaupt deutlich bzw. ersichtlich, dass entscheidungserheblich auch die Frage ist, inwieweit der Kläger grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat; zudem fehlen Angaben zum subjektiven Aufhebungstatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X vollständig.
Quelle: LSG Mecklenburg-Vorpommern
4. Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 SG Ulm, Beschluss vom 06.08.2025 – S 13 SO 2014/25 ER –
Thema:
Teilhaberecht – Schulbegleitung für ein Grundschulkind mit Diabetes-mellitus-Erkrankung
Entscheidung:
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Weiterleitung eines Antrags auf Schulbegleitung für den Grundschulbesuch eines an Diabetes erkrankten Kindes rechtsmissbräuchlich oder unwirksam sein kann.
Leitsatz:
Zur Abgrenzung der medizinischen Rehabilitation von der kurativen Krankenbehandlung: Die häusliche Krankenpflege erfüllt bei Kindern mit Diabetes mellitus zumindest eine Doppelrolle, die keine eindeutige Zielsetzung in Richtung Krankenbehandlung zulässt, sondern nach Auffassung der Kammer zumindest gleichwertig einen rehabilitativen Charakter hat.
Die schwierige Abgrenzung der Frage, welcher Zielrichtung die beantragte Maßnahme dient, darf nicht in die Zuständigkeitsprüfung nach § 14 SGB IX verlagert werden.
Rehabilitationsträger im Sinne des § 14 SGB IX ist bereits, wer u. a. Träger für Leistungen der medizinischen Rehabilitation sein kann, unabhängig davon, ob der Leistungsträger im Einzelfall materiell-rechtlich zuständig ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.08.2008 – B 13 R 33/07 R –, juris Rn. 28).
Die Weiterleitung eines Antrags auf Schulbegleitung für ein an Diabetes erkranktes Kind nach § 14 SGB IX von der Krankenkasse an den Eingliederungshilfeträger kann rechtsmissbräuchlich bzw. jedenfalls unwirksam sein, wenn keinerlei Anhaltspunkte für zusätzliche Problemlagen des Kindes ersichtlich sind und der erstangegangene Leistungsträger seine eigene Zuständigkeit für einen Teil der Leistung bereits erkannt hat (hier: Medikamentengabe bzw. Insulininjektionen und ggf. feste Zeiten der Blutzuckerkontrollen).
Der Antrag auf häusliche Krankenpflege kann nicht nach § 15 SGB IX künstlich in zwei Leistungsanträge aufgespalten werden.
Quelle: SG Ulm
Rechtsprechungshinweis:
Wer muss für die Schulbegleitung eines an Diabetes erkrankten Grundschulkindes aufkommen?
SG Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.11.2025 – S 14 KR 445/25 ER –
Krankenkasse muss die Begleitung eines an Diabetes erkrankten Kindes in der Schule bezahlen.
5. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
5.1 SG Speyer, Beschluss vom 09.02.2026 – S 16 AY 119/25 ER –
Normen: § 2 AsylbLG, § 3 AsylbLG
Schlagworte: Mitwirkungshandlungen, Konkretisierung durch Ausländerbehörde, Analogleistungen, Stadt Ludwigshafen am Rhein, Sozialgericht Speyer
Thema:
Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG
Entscheidung:
Das Gericht kommt zu der Auffassung, dass das Verhalten des Antragstellers nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen war. Es waren daher vorläufig Leistungen nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit den Vorschriften des SGB XII zu gewähren.
Kernaussagen:
-
Der Begriff des Rechtsmissbrauchs im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG wird im AsylbLG nicht definiert.
-
Die Beweislast für das Vorliegen eines rechtsmissbräuchlichen Aufenthalts trägt die Behörde.
-
Dass der Antragsteller über die finanziellen Mittel verfügt, die Neuausstellung eines Reisepasses durch den ägyptischen Staat zu veranlassen, konnte das Gericht nicht feststellen, nachdem hierfür nach den bislang nicht widerlegten Angaben des Antragstellers 7.000 € aufzuwenden wären.
Quelle: RA Sven Adam
5.2 SG Magdeburg, Beschluss vom 13.02.2026 – S 31 AY 22/26 ER –
Normen: § 3 AsylbLG, § 3a AsylbLG, § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG
Schlagworte: Regelbedarfsstufe 1, Regelbedarfsstufe 2, Leistungen nach § 3 AsylbLG, Leistungen nach § 3a AsylbLG, Altmarkkreis Salzwedel, Sozialgericht Magdeburg
Thema:
Gewährung höherer Leistungen nach dem AsylbLG, insbesondere Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1
Entscheidung:
Die Kammer gewährt Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG nach der Regelbedarfsstufe 1, da § 3a Abs. 1 Nr. 2b AsylbLG sowie § 3a Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG verfassungswidrig sind.
Kernaussagen:
-
Unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.2022 stehen der Antragstellerin Leistungen im Umfang der Regelbedarfsstufe 1 zu.
-
Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass diese Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts auch auf die Parallelvorschriften für Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften nach § 3a AsylbLG Anwendung finden, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass auch § 3a Abs. 1 Nr. 2b AsylbLG und § 3a Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG verfassungswidrig sind.
Quelle: RA Sven Adam
5.3 SG Magdeburg, Beschluss vom 23.01.2026 – S 31 AY 87/25 –
Normen: § 88 SGG, § 193 SGG
Schlagworte: Untätigkeitsklage, Kostenentscheidung, Kostenlast, vermeintliche Unzulässigkeit des Widerspruchs, Land Sachsen-Anhalt, Sozialgericht Magdeburg
Thema:
Erstattung außergerichtlicher Kosten bei Untätigkeitsklage
Entscheidung:
Das Gericht verpflichtet die Behörde, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Die Untätigkeitsklage war zulässig und begründet. Sie hätte Erfolg gehabt, wenn das Gericht zum Zeitpunkt der anderweitigen Erledigung durch Urteil über sie hätte entscheiden müssen.
Kernaussagen:
-
Das Widerspruchsverfahren ist grundsätzlich durch Bescheid förmlich abzuschließen.
-
In Anbetracht der grundsätzlichen Bescheidungspflicht der Behörde auch in Bezug auf unzulässige oder unbegründete Anträge bzw. Widersprüche stellt die Abweisung der Untätigkeitsklage als unzulässig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses die absolute Ausnahme dar.
-
Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten läge beispielsweise vor, wenn der Kläger durch sein Verhalten bei der Behörde einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte und die Behörde aufgrund der Umstände darauf vertrauen durfte, dass der Kläger kein Interesse mehr an der Rechtsverfolgung habe. Ein solcher Vertrauenstatbestand lag hier jedoch nicht vor.
Quelle: RA Sven Adam
Rechtsprechungshinweise:
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.04.2021 – L 9 SO 1/21 –
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2011 – L 7 AS 218/11 B –
6. Verschiedenes
6.1 LG Hamburg, Urteil vom 16.10.2025 – 307 S 8/25 –
Thema:
Rückzahlungsanspruch des Jobcenters gegenüber dem Vermieter bei Wuchermiete
Entscheidung:
Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg (Az.: 307 S 8/25) stellt fest, dass ein Anspruch des Grundsicherungsträgers auf Rückzahlung überzahlter Miete aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Verbindung mit § 138 Abs. 1 BGB sowie § 33 SGB II folgt, wenn ein sittenwidriges Rechtsgeschäft vorliegt. Voraussetzung ist ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sowie weitere Umstände, die eine verwerfliche Gesinnung des Vermieters erkennen lassen.
Liegt die vereinbarte Miete mehr als 100 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete, ist ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in jedem Fall gegeben.
Eine falsch angegebene Wohnfläche sowie das Unterlassen einer sachgerechten Prüfung der Angemessenheit der Miete sprechen zusätzlich für eine verwerfliche Gesinnung eines gewerblichen Vermieters, dem die örtlichen Marktverhältnisse bekannt sein müssen.
Quelle: Justiz Hamburg
Hinweis zur Zitierweise
Nicht veröffentlichte Urteile oder Anmerkungen dürfen nur unter Angabe der Quelle zitiert werden:
• Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2025 – Autor: Detlef Brock
• Newsletter: Thomé Newsletter 12/2025 vom 06.04.2025 – Autor: Harald Thomé
• Lizenz: Creative Commons CC BY-SA 3.0
Zitate ohne Quellenangabe sind urheberrechtswidrig.
-
Hat die Behörde nicht auf die geltende Rechtslage hingewiesen, muss sie sich dieses Verhalten zurechnen lassen. Dem Mann konnte im vorliegenden Einzelfall keine grob fahrlässige Verletzung seiner Mitteilungspflichten vorgeworfen werden; er hatte das Jobcenter von seinen Plänen informiert.
Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen
1.3 LSG Hamburg, Urteil vom 22.01.2026 – L 4 AS 288/24 –
Thema:
Sozialwidriges Verhalten im Sinne des § 34 SGB II bei Eigenbedarfskündigung
Entscheidung:
Der Senat verurteilt den Kläger zur Rückzahlung von rund 2.700 € an das Jobcenter wegen sozialwidrigen Verhaltens. Der Kläger hatte seine Kündigung beim Arbeitgeber provoziert und somit die Voraussetzungen für den Bezug von Bürgergeld geschaffen.
Kernaussagen:
-
Ein provozierendes Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber stellt grundsätzlich ein sozialwidriges Verhalten dar.
-
Ein fehlender Antritt einer Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund stellt ein sozialwidriges Verhalten im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB II dar.
-
Die Aufgabe eines Arbeitsplatzes ohne wichtigen Grund mit der Folge einer durch Sperrzeit verursachten Hilfebedürftigkeit ist sozialwidrig, wenn keine Anschlusstätigkeit konkret in Aussicht stand.
-
Die Pflicht zum Ersatz entsteht auch dadurch, dass ein Hilfebedürftiger durch ein zurechenbares Verhalten ohne wichtigen Grund die Leistungsvoraussetzungen schafft.
-
Hat sich ein Bürgergeldempfänger bewusst vertragswidrig verhalten und dadurch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses provoziert, ist sein Verhalten der Handlungstendenz nach auf den Wegfall der Erwerbsmöglichkeit gerichtet.
-
Eine Eigenkündigung ohne Anschlussbeschäftigung stellt im Regelfall eine sozialwidrige Handlung dar.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Rechtsprechungshinweise:
SG Aurich, Urteil vom 02.09.2020 – S 55 AS 386/18 –
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.2013 – L 19 AS 1303/12 –
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2017 – L 31 AS 1858/16 –