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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 09/2018
1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 21.09.2017 zur Sozialhilfe ( SGB XII )
1. 1 BSG, Urteil vom 21.9.2017 - B 8 SO 5/16 R
Sozialhilfe für minderjährige Deutsche im Ausland
Minderjährige Deutsche im Ausland können Anspruch auf Sozialhilfe haben, wenn ihnen die Rückkehr nach Deutschland nicht möglich ist. Das entschied das Bundessozialgericht im Fall eines in Bulgarien lebenden Kindes.
Volltext der Entscheidung: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2017&nr=14847&pos=29&anz=167
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )
2. 1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 21.12.2017 - L 7 AS 2044/17 B ER - rechtskräftig
Kein Leistungsausschluss bei Aufenthaltsrecht des Kindes eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers zum Schulbesuch - Folgenabwägung -
Leitsatz ( Redakteur )
1. Das Aufenthaltsrecht für den tatsächlich die elterliche Sorge ausübenden Elternteil, dessen Kind sich auf Art. 10 VO (EU) 492/11 berufen kann, besteht auch dann, wenn dieser Elternteil nicht über ausreichende Existenzmittel oder einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt. Zusammen mit dem in Ausbildung befindlichen Kind hat der sorgeberechtigte Elternteil daher ein von diesem abgeleitetes Aufenthaltsrecht (so auch LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.08.2017 - L 19 AS 1577/17 B ER).
2. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2c) SGB II steht einer zusprechenden Entscheidung im Wege der Folgenabwägung nicht entgegen.
3. Mit gewichtiger Argumentation wird geltend gemacht, dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2c) SGB II gegen das europäische Gemeinschaftsrecht verstößt (LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 21.08.2017 - L 19 AS 1577/17 B ER, vom 12.07.2017 - L 12 AS 596/17 B ER und vom 01.08.2017 - L 6 AS 860/17 B ER; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.02.2017 - L 6 AS 11/17 B ER; Derksen, info also 2016, 257; Devetzi/Janda, ZESAR 2017, 197). Greift der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2c) SGB II gegenüber der Antragstellerin nicht, ist sie als erwerbsfähige Leistungsberechtigte iSd § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen und folgt der Leistungsanspruch der übrigen Antragsteller als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr.3 a, 4 SGB II) aus § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II.
4. Da die Rechtsfrage, ob § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 c) SGB II mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, im Hauptsacheverfahren eine Vorlage an den EuGH erfordert, ist unter Beachtung des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG Beschluss vom 17.01.2017 - 2 BvR 2013/16 ), in die insbesondere die grundrechtlich relevanten Belange der Antragsteller einzustellen sind. Aus dem Gebot effektiven Rechtschutzes kann sich die Verpflichtung ergeben, entgegen einer gesetzlichen Norm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, also eine Gesetzesvorschrift nicht anwenden (so im Ergebnis auch LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 14.09.2017 - L 21 AS 782/17 B ER, vom 21.08.2017 - L 19 AS 1577/17 B ER, vom 16.08.2017 - L 19 AS 1429/17 B ER und vom 12.07.2017 - L 12 AS 596/17 B ER).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198293&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. 2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.01.2018 - L 12 AS 213/17
Zum Bestehen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft ( hier bejahend ), wenn die Kläger noch anderweitig mit ihren bisherigen Ehepartnern verheiratet waren.
Orientierungssatz ( Redakteur )
Lebt ein Hartz-IV-Empfänger in einer Bedarfsgemeinschaft, so wird das Einkommen bzw. das Vermögen seines Partners bei der Berechnung seines Leistungsbedarfs berücksichtigt. Das gilt auch, wenn die Partner nicht miteinander, sondern mit anderen Personen verheiratet sind ( vgl. SG Düsseldorf, Urteil v. 09.11.2016, Az.: S 12 AS 32/14 ).
Leitsatz ( Redakteur )
Der Berücksichtigung als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft steht nicht entgegen, dass die Klägerin noch mit einem anderen Mann verheiratet gewesen ist. Denn Voraussetzung für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft ist lediglich, dass die grundsätzliche Möglichkeit einer Heirat gegeben ist (Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 23.08.2012, B 4 AS 34/12 R). Soweit ein Eheverbot überwindbar ist, steht dies der Annahme einer Bedarfsgemeinschaft nicht entgegen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198292&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. 3 Landessozialgericht Hamburg, Urteil v. 25.01.2018 - L 4 AS 72/17
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - selbstständige Arbeit - Einkommensschätzung - nicht ausreichende Darlegung der Grundlagen der Schätzung
Leitsatz ( Redakteur )
Bei der Schätzung des Einkommens im Rahmen einer endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruchs handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung. Voraussetzungen, Durchführung und Ergebnis der Schätzung sind gerichtlich voll überprüfbar. Der Grundsicherungsträger hat die Grundlagen seiner Schätzung zu ermitteln und nach vorheriger Anhörung des Leistungsempfängers im Bescheid diese Grundlagen darzulegen die daraus vorgenommene Schätzung zu begründen ( vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 24.5.2016, L 13 AS 5120/14).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198243&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. 4 Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 28.11.2017 - L 4 AS 244/16
Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung - Laktoseintoleranz
Leitsatz ( Redakteur )
Eine Laktoseintoleranz begründet keinen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II ( LSG Baden-Württemberg Urteil vom 24.1.2017, L 9 AS 2069/15).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198235&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. 5 Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 05.12.2017 - L 4 AS 526/15
Tilgungsleistungen auf ein betriebliches Darlehen als Betriebsausgaben
Orientierungssatz ( Redakteur )
Zu Recht wurde die Tilgung des betrieblichen Darlehens, soweit dies nicht aus Mitteln des Existenzgründungszuschusses erfolgte, zu Recht als Aufwendungen berücksichtigt, nicht jedoch die Anschaffungen aus den Darlehensmitteln ebenfalls als Aufwendungen oder gar den Darlehenszufluss als Einkommen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.6.2015 – L 25 AS 3370/13; Mecke, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 13 Rn. 57 f; Geiger, in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 11 Rn. 56, 53; Söhngen, in: jurisPK-SGB II, Stand 08/16, § 11 Rn. 59.1; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 06/15, § 13 Rn. 256) .
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198232&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso in seiner Auffassung: LSG Hamburg, Urt. v. 27.11.2017 - L 4 AS 402/13 - Auch betriebliche Darlehen sind nicht als Einnahmen zu berücksichtigen (vgl. hierzu ausführlich LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.6.2015 – L 25 AS 3370/13, juris, Rn. 43 ff.; auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.1.2017 – L 4 AS 28/15), doch sind dann auch die aus ihnen getätigten betrieblichen Anschaffungen und sonstigen Zahlungen nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen (was seit dem 1.7.2011 explizit in § 3 Abs. 3 Satz 4 und 5 Alg II-V in der Fassung vom 21.6.2011 geregelt ist). Soweit nämlich eine Anschaffung durch den Zufluss aus einem Darlehen gedeckt wird, ist sie zunächst kostenneutral und wirkt sich auf das für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen des Selbständigen nicht aus.
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )
3. 1 SG Mainz, Urt. v. 09.02.2018 - S 10 AS 51/17
Jobcenter muss Voraussetzungen für Erhalt einer Halbwaisenrente nicht prüfen
Bezieht ein Empfänger von Hartz IV-Leistungen eine Halbwaisenrente, die auf die ALG II Leistungen angerechnet wird, muss das Jobcenter dem Leistungsempfänger wegen der Anrechnung keinen Ausgleich zahlen, wenn die Halbwaisenrente zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückgezahlt werden muss, weil die Voraussetzungen für den Bezug nicht mehr vorlagen.
Quellen: https://sgmz.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/detail/News/pressemitteilung-32018-des-sozialgerichts-mainz/ und https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/sg-mainz-kein-hoeheres-arbeitslosengeld-ii-fuer-halbwaisen
Rechtstipp: vgl. BSG, Urteil vom 23.8.2011, B 14 AS 165/10 R- Entstehe eine Verpflichtung zur Rückzahlung einer laufenden Einnahme erst nach dem Monat des Zuflusses (hier durch Aufhebung und Rückforderung für die Vergangenheit), bleibe es für den Zuflussmonat bei der Berücksichtigung als Einkommen.
3. 2 Sozialgericht Leipzig, Urt. v. 06.11.2014 - S 9 AS 2793/10
Zur Berücksichtigung des Erlöses aus dem Verkauf von Hundewelpen als Einkommen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Erlös aus dem Verkauf der Welpen sind Einkommen, so wie Einnahmen aus der Tierzucht und der Tierhaltung Einkünfte aus der Landwirtschaft darstellen, unabhängig davon, ob es sich um einen Zuchtbetrieb oder Liebhaberei handelt. Entscheidend ist, dass ein wertmäßiger Zuwachs erfolgt, der tatsächlich zum Lebensunterhalt eingesetzt werden kann. Das war hier der Fall.
2. Von den Verkaufserlösen sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben in Abzug zu bringen (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II). Hierzu gehören die anteiligen Tierarztkosten für die Feststellung der Trächtigkeit und die Impfung der Welpen, die Deckkosten, die Ausstellungskosten, die Ahnentafeln und der Jahresbeitrag für die Mops-Pekinesen-Hunderasse.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198278&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. 3 SG Aurich, Urt. v. 15.12.2017 - S 65 AS 389/15 - Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten ist entbehrlich, wenn diese nicht rechtzeitig einging
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Die Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz SGB II ist dann entbehrlich, wenn dieser Verwaltungsakt trotz eines entsprechenden Leistungsantrags unstreitig nicht rechtzeitig erging, z. B. wenn die zuständige Sozialbehörde gezeigt hat, dass sie keinen solchen Bescheid ausfertigen werde, obwohl lediglich ein enger zeitlicher Spielraum vorlag.
2. Erwerbsfähige Hilfebedürftige sind grundsätzlich gehalten, die Kosten eines Umzugs im Wege der Selbsthilfe zu minimieren. Im Einzelfall wirft sich hier stets die Frage auf, ob die Beauftragung eines Umzugsunternehmens wirklich notwendig war, oder die Kosten für die Anmietung eines geeigneten Fahrzeugs (inklusive Fahrer) ausreichend sind.
Dazu Leitsätze RA Michael Loewy:
1. Bei § 22 Abs. 6 SGB II handelt es sich um eine Ermessensnorm, so dass bei einer Entscheidung über die Übernahme vom Umzugskosten zwingend Ermessen auszuüben ist.
2. Bei Umzug des Leistungsempfängers nach Antragstellung und vor Bescheidung durch den Leistungsträger hat dieser zu prüfen, ob sich der Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten in einen Kostenerstattungsanspruch umwandelt.
3. Insoweit muss die Entscheidung des Leistungsträgers sowohl eine Ermessensentscheidung als auch eine Entscheidung über das Kostenerstattungsbegehren enthalten.
Quelle: http://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/grundsicherung-f%C3%BCr-arbeitssuchende-sgb-ii/
3. 4 Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 2. März 2017 (Az.: S 1 AS 31/17 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Das vom SGB II-Träger in Sachen der Bestimmung der Angemessenheit des Quadratmeterpreises von Wohnungen entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vertretene Konzept ist nicht anwendbar, wenn hieraus keine Daten auch für einen Wohnraum hervorgehen, auf den eine antragstellende achtköpfige Bedarfsgemeinschaft angewiesen ist, nämlich mindestens 125 qm.
2. Auch im Fall eines derart unschlüssigen Konzepts sind vom SGB II-Träger grundsätzlich die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu übernehmen, der Höhe nach begrenzt durch die Tabellenwerte zu § 12 Abs. 1 WoGG als Angemessenheitsgrenze, zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 v. H.
Dazu Leitsatz RA Dirk Audörsch
1. Für Haushalte mit einer Größe von über sechs Personen sind die Mietkosten gemäß der Wohngeldtabelle zzgl. 10% in Nordfriesland zu übernehmen!
2. In einer aktuellen Entscheidung, die durch die Anwaltskanzlei Audörsch erstritten wurde, hat das Sozialgericht in Schleswig mit einer ausführlichen Begründung am 02.03.2017 entschieden, dass für einen Acht-Personen-Haushalt die Mietwerte gemäß der Wohngeldtabelle (§ 12) erhöht um 10% vom Kreis Nordfriesland entstweilen zu übernehmen sind, da auch das aktuelle Konzept zur Ermittlung der Mietobergrenze des Kreises keine Feststellungen zu Haushalten enthält, die über sechs Persoenen hinausgehen.
Quelle: https://westkuestenanwalt.com/page/3/
3. 5 Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 24. Februar 2017 (Az.: S 24 AS 33/17 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Übernahme notwendig werdender Umzugskosten ist es entsprechend § 22 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz SGB II ohne jede Bedeutung, ob der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die eine Ortsveränderung durchführende Person jemals Leistungen nach dem SGB II bewilligt hat. § 22 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz SGB II erhebt einen früheren Leistungsbezug nicht zu einer anspruchsbegründenden Voraussetzung, sondern stellt darauf ab, wo sich der abzutransportierende Hausrat befindet.
2. Der Übernahme von Umzugskosten durch den SGB II-Träger steht nicht entgegen, wenn die vollkommen neu bezogene Unterkunft unangemessen teuer ist, aber die maßgebende Mietobergrenze um lediglich EUR 19,- monatlich überschritten wird. Bei einer Differenz ist davon auszugehen, dass diese Wohnung auch ohne ein weiteres Einkommen der Alg II beziehenden Person längerfristig gehalten werden kann.
Dazu auch Leitsatz RA Dirk Audörsch
1. Umzugskosten können auch nach einer erfolgten Ortsveränderung noch beantragt und übernommen werden!
2. Das Sozialgericht in Schleswig hat durch Beschluss vom 24.02.2017 einen Sozialleistungsträger gemäß SGB II (Hartz IV) aufgrund eines Eilverfahrens, welches durch die Anwaltkanzlei Audörsch geführt wurde, zur Übernahme der Umzugskosten einstweilen verpflichtet. Danach wurde diese Verpflichtung ausgesprochen, obgleich der Mietzins für die „neue“ Wohnung die Angemessenheitsgrenze geringfügig (€ 19,00) überschritten hat.
Quelle: https://westkuestenanwalt.com/page/3/
Rechtstipp: bestätigt vom LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 04.04.2017 - L 3 AS 35/17 B ER
3. 6 Sozialgericht Schleswig, Urteil vom 16. Februar 2017 (Az.: S 16 AS 408/14):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Die Berücksichtigung lediglich von Bestands- und nicht auch von Angebotsmieten durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bestimmung der Angemessenheit der in seinem Zuständigkeitsbereich geltend gemachten Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist nicht akzeptabel. Ein SGB II-Träger hat in diesem Rahmen ebenfalls auch die aktuellen Entwicklungen auf dem Mietwohnungsmarkt in seine Analysen mit einzubeziehen.
2. Den um Mietwohnungen nachfragenden Personen ist wenig damit geholfen, wenn Bestandsmieter günstige und damit angemessene Mieten zu zahlen haben, auf dem Wohnungsmarkt aber derartige Mieten aktuell nicht (mehr) angeboten werden.
3. Bei der Berechnung der fiktiven kalten Nebenkosten sind vom SGB II-Träger die angemessenen Wohnflächengrenzen zugrunde zu legen. Die Höhe dieser Aufwendungen wird nicht unmaßgeblich durch die Anzahl der Bewohner bestimmt.
3. Fehlt es an einem schlüssigen Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist auf die Beträge der Wohngeldtabelle nach § 12 WoGG, die um einen Zuschlag in einer Höhe von 10 v. H. zu erhöhen sind, zurückzugreifen.
Dazu auch Leitsatz RA Dirk Audörsch
Die Ermittlung der Mietobergrenze in Nordfriesland war nicht schlüssig, also ist die Miete gemäß der Wohngeldtabelle zzgl. 10% zu gewähren.
Quelle: https://westkuestenanwalt.com/page/3/
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )
4. 1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 16.01.2018 - L 20 SO 467/17 B - rechtskräftig
Leistungen der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen - Anspruch auf Pflegewohngeld – kein Nachranggrundsatz
Leitsatz ( Redakteur )
Für einen Fall, in dem vorrangige Leistungen tatsächlich (noch) nicht gezahlt werden, sieht § 2 Abs. 1 SGB XII eine primäre Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers vor, der ggf. Erstattungsansprüche nach §§ 103 ff. SGB X gegen den endgültig verpflichteten Leistungsträger geltend machen kann.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198288&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
5. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )
5. 1 SG Heilbronn, Beschluss v. 15.01.2018 - S 11 SO 4120/17 ER
Keine Sozialhilfe bei mehr als vierwöchigen Auslandsaufenthalt
Kurzfassung Gericht:
Die maßgebliche, seit Juli 2017 neu in Kraft getretene Vorschrift des § 41a SGB XII verstoße nicht gegen Grundrechte. Denn ein Leistungsanspruch auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 GG bedürfe grundsätzlich der gesetzlichen Ausgestaltung; sein Umfang könne nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Vielmehr sei dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 41a SGB X ein Gestaltungsspielraum zugestanden, den er hier im Einklang mit dem Grundgesetz genutzt habe. So sei die Dauer der Weitergewährung von Sozialhilfe bei Auslandsaufenthalt an den gesetzlichen Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer angepasst. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Antragsteller seinen Bedarf derzeit im Ausland anderweitig, insbesondere von seinen Eltern, decke. Dass er beabsichtige, in einigen Monaten wieder in die angemietete Wohnung zurückzukehren, stelle keinen Grund dar, diese Kosten der Allgemeinheit zur Last zu legen. Insofern habe er aufgrund seines berechtigten wirtschaftlichen Interesses einen Anspruch auf Untervermietung gegenüber seinem Vermieter. Kehre er nach Deutschland hilfebedürftig zurück, werde er wieder Grundsicherungsleistungen beanspruchen können.
Quelle: Pressemitteilung des SG Heilbronn v. 21.02.2018: https://www.juris.de/jportal/portal/t/tta/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180200452&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
6. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht
6. 1 Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 17. Februar 2017 (Az.: S 12 AY 4/17 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Zur Bejahung eines Härtefalls nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII bei einem gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG in Verbindung mit § 55 Abs. 1 AsylG anspruchsberechtigten Asylbewerber, der den staatlich anerkannten Beruf eines Metallbauers (Fachrichtung Konstruktionstechnik) anstrebt, und dem der Zugang zum Ausbildungsförderungssystem gemäß § 59 SGB III (Förderungsfähiger Personenkreis) verschlossen ist.
Rechtstipps:
1. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Leistungsgewährung während einer Berufsausbildung
2. Ausbildungsduldung und Leistungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), ein Beitrag von Rechtsanwalt, Markus Chilcott Chilcott Rechtsanwaltskanzlei
3. vgl. Sozialgericht Hamburg, Beschluss v. 07.09.2016 - S 28 AY 56/16 ER
Anwendung des Leistungsausschlusses nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 12 - abstrakte Förderungsfähigkeit nach BAföG - besonderer Härtefall - Annahme eines Härtefalles i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - gerechtfertigt
6. 2 SG Dresden, Beschluss v. 16.01.2018 - S 20 AY 46/17 ER
SG Dresden: Während Ausbildung auch nach 15 Monaten Grundleistungen § 3 AsylbLG
Für einen Schüler mit Gestattung, der sich in einer Schulausbildung des Zweiten Bildungswegs befindet, hat das SG zwar festgestellt, dass kein BAföG-Anspruch bestehe und zugleich die Härtefallregelung des § 22 SGB XII nicht anwendbar sei. Gleichwohl hat das SG einen Anspruch auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG angeordnet, obwohl sich die Person bereits seit mehr als 15 Monaten in Deutschland aufhält. Die bemerkenswerte Begründung:
„Allerdings gebietet eine verfassungskonforme Auslegung des AsylbLG, dass dem Antragsteller derzeit jedenfalls Leistungen nach § 3 AsylbLG zustehen. Dies folgt aus der überragenden Bedeutung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Atz. 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10-). (…) Innerhalb der ersten 15 Monate des Aufenthalts in Deutschland hätte er trotz Teilnahme an der von ihm absolvierten Ausbildung ohne weiteres Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG (…). Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, nach dem AsylbLG anspruchberechtigte Personen von Leistungen nach einer Verfestigung der Aufenthaltsdauer auszuschließen, die ihnen bei einem kürzeren Aufenthalt zustünden. (…) Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist daher verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass im Falle eines Ausschlussgrundes nach dem SGB XII die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 3 AsylbLG unbenommen bleibt.“
Quelle: Claudius Voigt
Dazu auch Leitsätze von Dr. Manfred Hammel:
Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 16. Januar 2018 (Az.: S 20 AY 46/17 ER):
1. Ein im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG sich befindender Asylbewerber unterfällt dem Leistungsausschluss des § 2 Abs. 1 AsylbLG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (Sonderregelungen für Auszubildende), wenn er eine Abendoberschule besucht, was eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG in Verbindung mit § 2 Abs. 5 BAföG förderungsfähige Ausbildung darstellt, und kein Vorliegen eines Härtefalls nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII geltend gemacht werden kann.
2. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG) gebietet es, dass diesem Antragsteller in dieser besonderen Lebensphase vorläufig Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren sind.
3. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist in dem Fall der Anspruchsbereich des § 3 AsylbLG eröffnet, in dem ein Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in Verbindung mit § 22 SGB XII eingreift.
4. Es besteht kein sachlicher Grund, gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG anspruchsberechtigte Personen von Leistungen nach einer Verfestigung der Aufenthaltsdauer auszuschließen, die sie bei einem kürzeren Aufenthalt im Bundesgebiet beanspruchen könnten.
5. § 2 Abs. 1 AsylbLG ist deshalb verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass im Fall eines Ausschlussgrundes nach dem SGB XII die Inanspruchnahme von Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG unbenommen bleibt.
6. Der Antragsteller kann deswegen einen auf § 3 Abs. 1 Satz 8 Nr. 1 / Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG gestützten Hilfeanspruch geltend machen.
Hinweis: vgl. dazu ganz aktuell LSG Niedersachsen-Bremen 8. Senat, Beschluss vom 13.02.2018, L 8 AY 1/18 B ER - Leistungen für Auszubildende, für die gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG das SGB XII entsprechend anzuwenden ist
Leitsätze:
1. Seit der Änderung des § 7 Abs. 5 SGB II zum 1. August 2016 durch das 9. SGB II-ÄndG, nach dem hilfebedürftige Personen, die eine förderungsfähige Berufsausbildung absolvieren, grundsätzlich aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehen können, bedarf es der näheren Prüfung der Reichweite des seit 2005 unveränderten Leistungsausschlusses für Auszubildende nach § 22 Abs. 1 SGB XII (analoge Anwendung des § 7 Abs. 5 SGB II), auch bei einer Anspruchsberechtigung nach § 2 AsylbLG.
2. Bei einer nach § 2 AsylbLG leistungsberechtigten Person kann ein Härtefall i.S. von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorliegen, wenn der Ausländer eine förderungsfähige Berufsausbildung abbrechen müsste, weil er mit der typischerweise geringen Vergütung und einer ggf. gewährten Berufsausbildungsbeihilfe seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann.
3. Ein Entschließungsermessen ist dem Leistungsträger in derartigen Fällen nicht eingeräumt.
7. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern
7. 1 ArbG Chemnitz: Für Urlaubsgenehmigung hat der Arbeitgeber in der Regel einen Monat Zeit
ArbG Chemnitz, Urt. v. 29.01.2018 - 11 Ca 1751/17
Amtlicher Leitsatz:
1. Verlangt der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern zu Beginn des Kalenderjahres die Angabe ihrer Urlaubswünsche und trägt diese in einen Urlaubsplan ein, wird von ihm verlangt werden müssen, dass er in angemessener Zeit dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers widerspricht, wenn er nicht beabsichtigt, dem Arbeitnehmer den Urlaub im geplanten Zeitraum zu gewähren. Erfolgt dieser Widerspruch nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne, so darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sein Urlaub entsprechend seinem Urlaubswunsch als gewährt gilt. Als angemessene Zeitspanne ist in der Regel ein Zeitraum von einem Monat nach Vorlage des Urlaubswunschs oder Erstellung des Urlaubsplanes anzusehne.
2. Eine Regelung in einer einseitigen Anweisung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer den in den Urlaubsplan eingetragenen Urlaub eine Woche vor dem geplanten Termin zur Genehmigung beantragen muss, ist eine allgemeine Geschäftsbedingung, die mit dem Grundgedanken nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, dass der Arbeitgeber die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen hat, nicht zu vereinbaren und daher nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
Urteil:https://www.justiz.sachsen.de/lag/download/11Ca1751-17.pdf
7. 2 Keine Pfändung von Hartz-IV-Nachzahlung! - BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 21/17
Bundesgerichtshof (BGH) - Wichtiges Urteil vom 21.02.2018 für Hartz IV - Bezieher: Az.: VII ZB 21/17. Dazu diese Meldung des BGH...
Überschuldeten Arbeitslosengeld-II-Empfänger darf eine Hartz-IV-Nachzahlung des Jobcenters grundsätzlich nicht gepfändet werden.
Denn eine Pfändung würde dem gesetzlichen Zweck der Hartz-IV-Leistungen zuwiderlaufen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch, 21. Februar 2018, veröffentlichten Beschluss (Az.: VII ZB 21/17).
Die Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums setze voraus, dass diese Leistungen bei den Hilfebedürftigen verbleiben. Konkret ging es um eine alleinerziehende Mutter von zwei minderjährigen Kindern aus dem hessischen Idstein. Die Hartz-IV-Bezieherin war überschuldet. Ihr Arbeitslosengeld II erhielt sie auf ihr Pfändungsschutzkonto überwiesen.
weiter: http://www.kyffhaeuser-nachrichten.de/news/news_lang.php?ArtNr=231210
Leitsatz ( Rechtsprechung im Internet)
Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012, VII ZB 31/12, MDR 2013, 57; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2018, VII ZB 27/17).
Quelle: http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/19ke/page/bsjrsprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10908&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE312312018&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
Rechtstipp: BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 27/17
Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, zur Beurteilung der Frage, ob die Sicherung des Existenzminimums des Schuldners gewährleistet sei, seien zurückliegende Zeiträume nicht in die Betrachtung einzubeziehen, ist nicht zu folgen.
Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden, dass der sozialrechtliche Aktualitätsgrundsatz ("in praeteritum non vivitur") im Falle der Gewährung von Leistungen für zurückliegende Zeiträume nicht zu rechtfertigen vermag, den Leistungsempfänger als vermindert schutzwürdig anzusehen und ihm bezüglich der gewährten Leistungen Pfändungsschutz auf dem Pfändungsschutzkonto vorzuenthalten. Denn der fehlende Pfändungsschutz auf dem Pfändungsschutzkonto hätte zur Folge, dass die Leistungen im Ergebnis nicht dem Leistungsempfänger, sondern seinen Gläubigern zugutekämen. Das aber widerspräche dem Zweck der Leistungen. Lebensunterhaltsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, dienen der Sicherung des Existenzminimums und sollen daher bei den leistungsberechtigten Personen verbleiben.
7. 3 Klagen und Widersprüche gegen Hartz-IV-Bescheide oft erfolgreich - Kläger bekamen vergangenes Jahr in mehr als 46.000 Fällen Recht oder teilweise Recht
Hannover. Vier von zehn Klagen gegen Hartz-IV-Bescheide sind im vergangenen Jahr erfolgreich gewesen. Betroffene bekamen in mehr als 46.000 Fällen Recht oder teilweise Recht, wie aus einer am Mittwoch bekannt gewordenen Antwort des Bundesarbeitsministeriums auf eine schriftliche Frage der LINKEN-Abgeordneten Sabine Zimmermann hervorgeht. In 21.300 Fällen habe das Jobcenter vorzeitig nachgegeben. In fast 16.200 Fällen gab es demnach einen Vergleich.
Zuerst hatten die Zeitungen des Redaktionsnetzwerks Deutschland (Donnerstagsausgaben) vorab über die Zahlen berichtet. In 8900 Fällen gab es den Angaben zufolge ein Urteil oder einen Beschluss eines Arbeitsgerichts. »In kaum einem anderen Rechtsgebiet werden so viele Bescheide von den Gerichten für rechtswidrig befunden wie bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende«, erklärte Zimmermann. Die Erfolgsquote entsprach demnach dem Vorjahresniveau.
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock