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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 09/2026
01.03.2026
Stand: 01. März 2026
Redaktion: Detlef Brock
Herausgeber: Tacheles Rechtsprechungsticker
Rechtsprechungsübersicht
Grundsicherung · Sozialhilfe · AsylbLG · Bürgergeld
1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem SGB II
1.1 BSG, Urteil vom 02.12.2025 – B 7 AS 6/25 R –
Thema:
Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 2 im Jahr 2022
Entscheidung:
Das Bundessozialgericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 2 für das Jahr 2022 in verfassungswidriger Weise zu niedrig ist.
Kernaussage:
Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Andere Grundrechte als Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG vermögen für die Bemessung der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich keine weiteren Maßstäbe zu setzen (BVerfG vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 –).
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II (Bürgergeld)
2.1 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.2026 – L 13 AS 159/26 ER-B –
Thema:
Zur Übernahme der Kosten für die Verlängerung bzw. Erneuerung des Personenbeförderungsscheins im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Entscheidung:
Das Gericht hat die Kostenübernahme durch das Jobcenter abgelehnt. Denn wenn in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Leistung geltend gemacht wird, deren Gewährung im Ermessen der Behörde steht, kann ein Anordnungsanspruch nur dann angenommen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass das Ermessen auf Null reduziert ist.
Hier hat der Antragsteller dies nicht glaubhaft gemacht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erneuerung des Personenbeförderungsscheins die einzige Möglichkeit ist, die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers i. S. d. § 9 SGB II zu reduzieren bzw. zu verringern.
Kernaussagen:
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Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II können für erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) erbracht werden. Unter die durch § 44 SGB III hiernach erbringbaren Förderungen aus dem Vermittlungsbudget können dem Grunde nach u. a. auch Kosten für einen Personenbeförderungsschein übernommen werden.
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Leistungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II stehen jedoch im Ermessen des Grundsicherungsträgers („können“).
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Wenn in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Leistung geltend gemacht wird, deren Gewährung im Ermessen der Behörde steht, kann ein Anordnungsanspruch nur dann angenommen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass das Ermessen auf Null reduziert ist.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
2.2 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2026 – L 13 AS 3/26 ER-B –
Thema:
Leistungsbezieher begehrt Maßnahme nach § 16k SGB II (ganzheitliche Betreuung) im einstweiligen Rechtsschutz.
Entscheidung:
Das Sozialgericht hat im Hinblick auf die begehrte Maßnahme nach § 16k Abs. 1 Satz 1 SGB II weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund als glaubhaft gemacht angesehen.
Außerdem weist der Senat darauf hin, dass es sich bei der Zuweisung einer Maßnahme im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auch um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache handeln würde.
Kernaussagen:
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Dem Grundsicherungsträger steht ein Auswahlermessen zu, d. h. die Ausgestaltung der Hilfe ist grundsätzlich ihm überlassen, weshalb die Zuweisung einer bestimmten Maßnahme bei einem bestimmten Maßnahmeträger nicht in Betracht kommt.
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Bürgergeld-Empfänger haben grundsätzlich keinen Anspruch auf die Zuweisung einer ganz bestimmten Maßnahme oder zu einem spezifischen Maßnahmeträger.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
2.3 LSG Hessen, Beschluss vom 05.02.2026 – L 6 AS 559/25 B –
Thema:
Zum Rechtsweg bei Anspruchsübergang nach § 33 SGB II
Leitsatz:
Die Vorschrift des § 33 SGB II stellt eine reine Befugnisnorm für entsprechendes privatrechtliches Handeln der Behörde dar. Für das daraus folgende privatrechtliche Handeln des Beklagten ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 SGG nicht eröffnet.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Rechtsprechungshinweis:
LSG Bayern, Beschluss vom 05. November 2012 – L 7 AS 493/12 B PKH –
2.4 LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2026 – L 1 AS 1363/25 B ER –
Thema:
Versagungsbescheide des Jobcenters (§ 66 SGB I) können grundsätzlich nur ab jetzt (ex nunc) gelten.
Entscheidung:
Der 1. Senat des LSG Berlin-Brandenburg ist grundsätzlich der Meinung, übereinstimmend mit der Literatur und Rechtsprechung zum SGB II, dass Versagungsbescheide des Grundsicherungsträgers niemals für die Vergangenheit gelten können.
Kernaussagen:
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Die Entziehung wirkt ausschließlich ex nunc und ist nur insoweit auszusprechen. Eine auf den Zeitpunkt der Mitwirkungspflicht rückwirkende Entziehung kann von vornherein nicht rechtmäßig auf § 66 SGB I gestützt werden.
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Die Leistungsentziehung nach § 66 SGB I hindert nicht das Entstehen eines Leistungsanspruchs oder das Bestehen des subjektiven Leistungsrechts. Vielmehr gehen die Leistungsansprüche vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entziehungsentscheidung, das heißt zukunftsgerichtet für die Dauer der Entziehungsentscheidung, unter. Eine andere Rechtsgrundlage kommt insoweit hier nicht in Betracht.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Rechtsprechungshinweis:
Die Leistungsversagung nach § 66 SGB I ist gerade nicht auf die Kassation einer früheren Leistungsbewilligung oder auf eine Leistungsherabsetzung gerichtet (LSG Hessen, Beschluss vom 20.07.2011 – L 7 AS 52/11 B ER –).
2.5 LSG München, Beschluss vom 06.02.2023 – L 16 AS 18/23 B ER –
Thema:
Bürgergeld zuschussweise beziehungsweise darlehensweise bei Erbschaft in Höhe von 2–2,5 Millionen €
Entscheidung:
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der Klägerin das Bürgergeld inklusive ihrer Mietkosten zuschussweise zu bewilligen war, denn eine Verwertung der Erbschaft war ihr im Bewilligungszeitraum nicht möglich.
Kernaussagen:
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Jobcenter fordert Vermögensverwertung durch Erbschaftsverkauf – rechtswidrig, sagt das Gericht. Denn ist ein Grundstück zum Beispiel wegen einer Belastung mit Rechten voraussichtlich im Bewilligungszeitraum überhaupt nicht zu veräußern oder zu belasten, so liegt dauerhafte Unverwertbarkeit vor mit der Folge, dass Leistungen nicht nur als Darlehen, sondern als Zuschuss gezahlt werden müssen.
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Der Hinweis des Jobcenters auf theoretisch in Betracht kommende Verwertungsvarianten genügt nicht.
Leitsätze:
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Für eine darlehensweise Gewährung von Leistungen reicht es nicht aus, dass dem Hilfesuchenden Vermögen zusteht, wenn nicht absehbar ist, ob er einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Vermögen ziehen kann. Es liegt eine generelle Unverwertbarkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II vor, wenn ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintreten wird.
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Ist ein Grundstück voraussichtlich im Bewilligungszeitraum nicht veräußer- oder belastbar, liegt dauerhafte Unverwertbarkeit vor. Leistungen sind dann als Zuschuss zu erbringen.
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Auch im Rahmen von § 9 Abs. 4, § 24 Abs. 5 SGB II treffen die Jobcenter Beratungs- und Hinweispflichten.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung / zum Bürgergeld
3.1 SG Braunschweig, Urteil vom 12.12.2025 – S 44 AS 295/23 –
Thema:
Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss anstelle eines Darlehens
Entscheidung:
SG Braunschweig: Zuschussweises Bürgergeld trotz Erbengemeinschaft und 100.000 € Vermögen
Das Gericht spricht dem Antragsteller die Leistungen zuschussweise zu, weil der Tatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nummer 5, hilfsweise von Nummer 7 SGB II erfüllt war. Denn geschützt werden auch andere Arten der Wohnberechtigung, beispielsweise Erbbaurechte (BSG, Urteil vom 24. März 2015 – B 8 SO 12/14 R –) oder Wohnrechte. Ausreichend ist eine Zuordnung zum Vermögen des Betroffenen. Eine solche ist hier angesichts der Eintragung im Grundbuch als Mitglied der Erbengemeinschaft gegeben.
Eine Erbauseinandersetzung kann auch deshalb nicht verlangt werden, weil dies für den Kläger eine besondere Härte bedeuten würde, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7 SGB II, zum Beispiel aus familiären Gründen.
Kernaussagen:
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Ein Erbauseinandersetzungsanspruch aus § 2024 BGB ist nicht zu verwerten, wenn das „angemessene“ Hausgrundstück selbst bewohnt wird. Dies gilt auch, obwohl der Kläger nicht alleiniger Eigentümer des Hausgrundstückes ist, sondern ihm das Eigentum über seinen Anteil an der Erbengemeinschaft, als deren Mitglied er im Grundbuch eingetragen ist, vermittelt wird.
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Soweit in der Rechtsprechung vertreten worden ist, dass auch ein Erbauseinandersetzungsanspruch aus § 2024 BGB zu verwerten ist, so betraf dies ausschließlich Fälle, in denen die Kläger das betreffende Hausgrundstück nicht selbst bewohnten oder dieses aufgrund seiner Wohnfläche ungeschützt war.
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Eine Erbauseinandersetzung kann auch deshalb nicht verlangt werden, weil dies für den Kläger eine besondere Härte bedeuten würde, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7 SGB II. Eine besondere Härte ist immer dann anzunehmen, wenn eine Verwertung den Kläger nicht in die Lage versetzen würde, mit dem aus der Verwertung Erlangten seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
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Eine besondere Härte kann daneben auch bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände begründet sein, die bei anderen Leistungsberechtigten regelmäßig nicht auftreten und in ihrem Zusammenwirken den Fall in einem besonders krassen Licht erscheinen lassen. Gerade familiäre Belange können aufgrund außergewöhnlicher Umstände zu einer Vermögensfreistellung führen, hier gegeben.
Quelle: SG Braunschweig
Rechtsprechungshinweise:
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08. Juli 2011 – L 9 AS 524/07 –
4. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)
4.1 LSG Hamburg, Urteil vom 10.11.2025 – L 2 AL 6/24 –
Thema:
Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I wegen fehlender persönlicher Arbeitslosmeldung
Entscheidung:
Das Gericht stellt fest, dass der Antragsteller rückwirkend keinen Anspruch auf ALG I hat, weil es an der Voraussetzung der persönlichen Arbeitslosmeldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit fehlt.
Kernaussagen:
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Eine Meldung beim Jobcenter reicht hierfür nicht aus.
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Eine Arbeitslosmeldung bei einer anderen Behörde führt grundsätzlich nicht zum Entstehen eines Leistungsanspruchs. § 16 Abs. 2 SGB I und § 28 SGB X finden nur auf Anträge, nicht auf die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosmeldung, Anwendung.
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Die Arbeitslosmeldung ist eine Mitteilung einer Tatsache und keine Willenserklärung und hat deshalb eine eigenständige, andere Bedeutung als ein Antrag (Hinweis auf Öndül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl., § 141 SGB III [Stand: 04.01.2024], Rn. 44).
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Rechtsprechungshinweis:
LSG Hamburg, Urteil vom 09.02.2022 – L 2 AL 27/21 –
Kein Anspruch auf ALG I, denn eine Arbeitslosmeldung beim Jobcenter team.arbeit.hamburg ist nicht ausreichend.
5. Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)
5.1 LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.05.2025 – L 8 SO 81/23 –
Thema:
Zur Übernahme von Bestattungskosten durch das Sozialamt und zum Verhältnis zur landesrechtlichen Bestattungssorge und zur Zumutbarkeit der Kostentragung
Entscheidung:
Der 8. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen kommt zu der Auffassung, dass die Mutter für ihren verstorbenen Sohn keinen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten hat, weil diese ihr auch zumutbar im Sinne des § 74 SGB XII waren.
Denn die Mutter hatte nicht versucht, sich das Geld von den Töchtern des Verstorbenen zurückzuholen. Darum gingen die bestehenden Zweifel an der Unzumutbarkeit der Kostentragung der Bestattungskosten zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin.
Kernaussagen:
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Keine Erstattung von Bestattungskosten ohne ernsthaftes Bemühen um zivilrechtliche Geltendmachung (Anlehnung an LSG Mecklenburg-Vorpommern, Az. L 9 SO 18/18).
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Ein Verweis des Sozialamtes auf potentielle Ausgleichsansprüche ist ausnahmsweise dann möglich, wenn sich der hilfebedürftige Antragsteller generell eigenen Bemühungen zur Realisierung von Ausgleichsansprüchen verschließt, obwohl Ansprüche ohne Weiteres zu realisieren sind (vgl. BSG vom 29.09.2009 – B 8 SO 23/08 R –).
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Eine nach den Bestattungsgesetzen der Länder nur nachrangig verpflichtete Person kann Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII sein. § 74 SGB XII beinhaltet keinen Grundsatz, dass nur eine landesrechtlich vorrangig verpflichtete Person Ansprüche auf Kostenübernahme bzw. -erstattung geltend machen darf.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkung von Detlef Brock:
Völlig umstritten in der Rechtsprechung und Literatur ist, ob eine nach den Bestattungsgesetzen der Länder nachrangig verpflichtete Person Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII sein kann (beispielhaft dagegen: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2013 – L 7 SO 5656/11 –).
Rechtsprechungshinweise:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.03.2022 – L 9 SO 12/19 –
sowie Urteil vom 02.05.2024 – L 9 SO 18/19 –
5.2 SG Augsburg, Urteil vom 27.01.2026 – S 3 SO 96/24 –
Thema:
Assistenzleistung neben ambulant betreutem Wohnen bei Trisomie 21 (Down-Syndrom)
Entscheidung:
Die Kammer ist der Auffassung, dass die Klägerin Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen einer Assistenzleistung für die persönliche Zukunftsplanung (PZP) hat neben dem ambulant betreuten Wohnen. Denn das Gericht ist der Meinung, dass die von der Wohngruppe erbrachten und zu erbringenden Leistungen bei der Klägerin nicht mehr ausreichend sind, dieser eine ausreichend konkrete Zukunftsperspektive zu ermöglichen (§ 78 SGB IX).
Kernaussagen:
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Nach § 113 Abs. 1 SGB IX werden Leistungen der sozialen Teilhabe erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.
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Nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX unterfallen den Teilhabeleistungen insbesondere auch Assistenzleistungen. Der Anspruch konkretisiert sich über § 78 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, welcher konkret als Assistenzleistung auch Leistungen der persönlichen Lebensplanung umfasst.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
6. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
6.1 SG Karlsruhe, Beschluss vom 10.02.2026 – S 12 AY 392/26 ER –
Thema:
Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Gewährung der Regelbedarfsstufe 1 in Aufnahmeeinrichtungen
Entscheidung:
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Die 12. Kammer kommt zu dem Schluss, dass die bislang von der Behörde angewendete Sonderbedarfsstufe nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b) AsylbLG und § 3a Abs. 2 Nr. 2 lit. b) AsylbLG verfassungswidrig ist.
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Die monatlichen Leistungen der Bedarfsstufe 1 belaufen sich gemäß § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG i. V. m. § 28a SGB XII auch im Jahr 2026 weiterhin auf 460 € monatlich.
Kernaussagen:
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Die Bestandsschutzklausel des § 28a Abs. 5 SGB XII kommt über den Verweis in § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG auch im Kalenderjahr 2026 zur Anwendung.
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Den Zugang zu effektivem einstweiligem Rechtsschutz vereitelt ein Sozialgericht in Angelegenheiten des Existenzminimums, wenn es den Erlass einer vorläufigen Regelungsanordnung an übermäßig hohe Substantiierungsanforderungen knüpft.
Leitsatz:
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Wenn ein von wirtschaftlicher Not betroffener Mensch in Ansehung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen gegenwärtigen Anordnungsanspruch wegen existenzsichernden Leistungen (nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG) glaubhaft gemacht hat, gibt es in aller Regel keinen vernünftigen Grund mehr, von ihm für den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung zusätzlich noch die Darlegung zu verlangen, dass ihm während des Abwartens eines (gerichtlichen) Hauptsacheverfahrens auch individuell und konkret gegenwärtig „wesentliche Nachteile“ im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG drohen (a. A. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG [Stand: 30.01.2026], Rn. 475; LSG Baden-Württemberg, 28.08.2019, L 7 AY 2735/19 ER-B; LSG Baden-Württemberg, 13.02.2020 – L 7 AY 4273/19 ER-B; LSG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2022, L 12 AS 1846/21 B ER; LSG Baden-Württemberg, 04.04.2023, L 7 AY 335/23 ER-B; LSG Hessen, 01.06.2023, L 4 SO 41/23 B ER; LSG Baden-Württemberg, 31.10.2023, L 3 AS 2391/23 ER-B; LSG Baden-Württemberg, 23.02.2024, L 3 AS 261/24 ER-B).
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Auch im Jahr 2026 können asylbewerberleistungsberechtigte Menschen im Falle der Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen i. S. v. § 44 Abs. 1 AsylG oder in Gemeinschaftsunterkünften i. S. v. § 53 Abs. 1 AsylG die für das Kalenderjahr 2024 ermittelten Regelbedarfssätze der Regelbedarfsstufe 1 beanspruchen.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
7. Verschiedenes
7.1 SG Karlsruhe, Urteil vom 19.02.2026 – S 9 KG 2096/25 –
Thema:
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) bei anonym/vertraulich geborenen Kindern
Entscheidung:
Das Gericht kommt eindeutig zu der Aussage, dass anonym/vertraulich geborenen Kindern grundsätzlich ein Anspruch auf sozialrechtliches Kindergeld zusteht, da sie wegen Unkenntnis von den leiblichen Eltern einer Vollwaise gleichzusetzen sind. Gleiches gilt bei Ablegen des Kindes in einer Babyklappe.
Leitsätze:
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Lediglich die Beratungsperson der Beratungsstelle, die den Nachweis für die Herkunft des Kindes erstellt, kennt den tatsächlichen Namen der Schwangeren und prüft deren Identität. Die Beratungsperson unterliegt jedoch u. a. nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a StPO als Berufsgeheimnisträger einem Zeugnisverweigerungsrecht.
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Maßgeblich ist, ob das Gericht die Identität der Kindsmutter ermitteln kann (vorliegend verneint). Unerheblich ist dagegen, dass das Kind die Identität seiner Mutter frühestens ab dem 16. Lebensjahr unter gewissen Voraussetzungen in Erfahrung bringen könnte.
7.2 VG Schleswig, Urteil vom 13.02.2026 (Az. 15 A 71/23)
Thema:
Langzeitstudenten haben keinen Wohngeldanspruch / Lastenzuschuss
Entscheidung:
Kein Wohngeldanspruch bei hobbymäßig betriebenem Studium. Denn wer im 68. Semester studiert hat, hat keinen Wohngeldanspruch aufgrund des § 21 Nr. 2 Wohngeldgesetz (WoGG). Danach hat keinen Anspruch, wer sein Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betreibt.
Hinweis zur Zitierweise
Nicht veröffentlichte Urteile oder Anmerkungen dürfen nur unter Angabe der Quelle zitiert werden:
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Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2025 – Autor: Detlef Brock
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Newsletter: Thomé Newsletter 12/2025 vom 06.04.2025 – Autor: Harald Thomé
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