Newsticker
Jahresarchiv
Tacheles Rechtsprechungsticker KW 10/2012
Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 10/2012
1. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 20.12.2011 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
BSG, Urteil vom 20.12.2011, - B 4 AS 9/11 R -
Eine Heiz- und Betriebskostennachforderung ist für eine zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung vom Arbeitsuchenden nicht mehr bewohnte Wohnung gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 als Unterkunftskostenbedarf im Fälligkeitsmonat vom Jobcenter zu übernehmen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist vorliegend die Betriebskostennachforderung auch für die im Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr bewohnte Wohnung ein einmaliger Bedarf für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II.
Durch die Betriebskostennachforderung ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 SGB X eingetreten.
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist nicht bereits deswegen zu verneinen, weil die Kosten für die Wohnung unangemessen gewesen sein könnten.
Die hier nachgeforderten Betriebskosten sind in einem Zeitraum entstanden, in dem die Klägerin sich noch innerhalb der vom Landkreis gesetzten "Schonfrist" des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II a. F. zur Durchführung von Kostensenkungsmaßnahmen befand.
In diesem Zeitraum waren die ggf unangemessenen Kosten weiterhin vom Landkreis zu tragen.
Ebenso wenig steht der Annahme einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse entgegen, dass der Bedarf durch die Betriebskostennachforderung materiell nicht dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zuzuordnen ist.
Zwar beurteilt sich die Rechtslage nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Zeitraums der Entstehung der fraglichen Forderung.
Wird die Forderung jedoch erst später geltend gemacht und besteht ein Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen zum Zeitpunkt ihrer Entstehung, ist der Bedarf im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung zu decken. So liegt der Fall hier.
Bei der Betriebskostennachforderung handelt es sich um einen bisher vom Grundsicherungsträger - trotz des Leistungsbezugs im Zeitraum der tatsächlichen Zuordnung der Entstehung der Forderung - bisher nicht gedeckten Bedarf für Unterkunft und Heizung.
Die Klägerin stand auch bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung ununterbrochen im Leistungsbezug. Zumindest in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Leistungsberechtigte die Wohnung, für die die Betriebskostennachforderung geltend gemacht wird, aktuell nicht mehr bewohnt, weil sie die Wohnung in Wahrnehmung einer ihr auferlegten Obliegenheit zur Kostensenkung aufgegeben hat, ist der Leistungsträger verpflichtet, Leistungen für die Nachforderung auch der aktuell nicht mehr bewohnten Wohnung zu erbringen.
Der Bedarf wandelt nicht allein durch den Wohnungswechsel von einem solchen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in einen zur Schuldentilgung.
Mit der Geltendmachung der Betriebskostennachforderung durch den Vermieter ist eine rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. § 22 Abs 1 SGB II erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung (BSG Beschluss vom 16.5.2007 - B 7b AS 40/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 4 RdNr 9; BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 19, FEVS 60, 490, 494; BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 16, RdNr 26; BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13). Soweit eine Nachforderung in einer Summe fällig wird, ist sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 36). Nachzahlungen gehören demzufolge zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (vgl nur BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13).
Der Annahme einer wesentlichen Änderung steht auch nicht entgegen, dass der Bedarf durch die Betriebskostennachforderung vom 10.9.2007 nicht materiell diesem Monat oder dem Monat der Fälligkeit am 31.12.2007 zuzuordnen ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, beurteilt sich die Rechtslage vielmehr nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Zeitraums, dem die fragliche Forderung nach ihrer Entstehung im tatsächlichen Sinne zuzuordnen ist (vgl BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 12/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Für eine derartige Auslegung spricht insbesondere der dem § 22 SGB II innewohnende Schutzgedanke. Kostensenkungsmaßnahmen können nur in dem Zeitpunkt realisiert werden, in dem die Kosten entstehen. Der Anspruch beurteilt sich deshalb dem Grunde und der Höhe nach ausschließlich nach den Verhältnissen des Jahres 2006.
Hat der Leistungsberechtigte die Wohnung für die die Betriebskostennachforderung geltend gemacht wird, aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung des Leistungsträgers nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II aufgegeben, ist er mit dem Wohnungswechsel lediglich einer gesetzlich auferlegten Obliegenheit nachgekommen. Solange die Leistungen für Unterkunft bis zum Vollzug der Kostensenkungsaufforderung jedoch in tatsächlicher Höhe zu erbringen waren (s oben), stellen sie einen grundsicherungsrechtlichen Bedarf der Existenzsicherung im Bereich des Wohnens dar und sind nicht wie Schulden iS des § 22 Abs 5 SGB II zu behandeln. Insoweit hat der Senat ebenfalls schon erkannt, dass die Frage, ob Schulden iS des § 22 Abs 5 Satz 1 SGB II oder tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 SGB II vorliegen, unabhängig von deren zivilrechtlicher Einordnung ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II zu beurteilen ist, einen tatsächlich eingetretenen und bisher noch nicht von dem SGB II-Träger gedeckten Bedarf aufzufangen (BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38; Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41).
Bezieht sich die Nachforderung an Betriebskosten auf einen während der Hilfebedürftigkeit des SGB II-Leistungsberechtigten eingetretenen und bisher noch nicht gedeckten Bedarf, handelt es sich mithin um vom SGB II-Träger zu übernehmende tatsächliche Aufwendungen nach § 22 Abs 1 SGB II. Hat der Grundsicherungsträger dem Leistungsberechtigten bereits die monatlich an den Vermieter oder das Energieversorgungsunternehmen zu zahlenden Abschlagsbeträge zur Verfügung gestellt, den aktuellen Bedarf in der Vergangenheit also bereits gedeckt, und beruht die Nachforderung auf der Nichtzahlung der als Vorauszahlung vom Vermieter geforderten Abschläge für Heiz- und Betriebskosten, handelt es sich dagegen um Schulden (BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41; Urteil vom 23.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Das ist hier, wie oben bereits dargelegt, jedoch nicht der Fall.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&nr=12359&pos=0&anz=256
Anmerkung von Willi 2: BSG, Urteil vom 06.04.2011, - B 4 AS 12/10 R-
Betriebskostennachzahlungen, welche einen Zeitraum betreffen, in welchem der Leistungsträger auch unangemessene Kosten im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen hatte, sind Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, auch wenn die laufenden Kosten nicht mehr voll zu tragen sind.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/betriebskostennachzahlungen-welche.html
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08.02.2012,- L 11 AS 49/12 B PKH -
Für eine Verfassungswidrigkeit des neuen Regelbedarfsgesetzes gibt es selbst unter Berücksichtigung des Gutachtens von Münder (Soziale Sicherheit Extra 2011, 63ff) keine entsprechenden Anhaltspunkte.
Die ab 01.01.2011 anzuwendenden Regelbedarfe wurden durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) vom 24.03.2011 (BGBl I S 453 ff) festgelegt. Gerichte sind an das Gesetz gebunden (Art 20 Abs 3, Art 97 Abs 1 Grundgesetz -GG-). Bei einem Konflikt zwischen einem einfachen Gesetz und der Verfassung kann sich ein Gericht nicht über das Gesetz stellen, es kann das Gesetz nur gemäß Art 100 Abs 1 GG dem BVerfG vorlegen. Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit des einfachen Gesetzes überzeugt ist (Jarass/Pieroth, GG, Art 100 Rn 10). Für eine Verfassungswidrigkeit des neuen Regelbedarfsgesetzes gibt es selbst unter Berücksichtigung des Gutachtens von Münder (aaO) nach Auffassung des Senates keine entsprechenden Anhaltspunkte (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 12.10.2011 - L 11 AS 686/11 B PKH - mwN).
Die Auswahl der Vergleichsgruppe hat der Gesetzgeber zutreffend vorgenommen, die Auswahl einer anderen Vergleichsgruppen mag - den Klägerinnen - als sinnvoll erscheinen, jedoch hat der Gesetzgeber diesbezüglich einen Gestaltungsspielraum. Bei der Auswahl der Reverenzgruppe hat der Gesetzgeber lediglich Zirkelschlüsse zu vermeiden. Dieses vom BVerfG ihm auferlegte Gebot hat er beachtet. Er hat Haushalte, deren Nettoeinkommen unter dem Niveau der Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII liegen, nicht in die Reverenzgruppe aufgenommen. Im Übrigen ist es allein die Entscheidung des Gesetzgebers, ob er auch diejenigen Haushalte aus der Reverenzgruppe herausnehmen will, die über ein - wenn auch geringes - zusätzliches Einkommen verfügen.
Wie Fälle "verdeckter Armut" entsprechend berücksichtigt werden sollten, ist dem Senat derzeit nicht nachvollziehbar, wobei jedoch der Gesetzgeber beabsichtigt, die Abgrenzung der Reverenzhaushalte weiter zu entwickeln (vgl. zum Ganzen u.a.: LSG Baden Württemberg, Urteil vom 21.10.2011 - L 12 AS 3445/11 -; Mogwitz in ZFSH SGB 2011, 323ff; Groth in NZS 2011, 571 ff).
Auch das Vorbringen der Klägerinnen, der Finanzbedarf für langlebige Gebrauchsgüter sei nicht zutreffend ermittelt worden, da die zur Berechnung herangezogenen Haushalte jeweils nur 3 Monate lang Aufzeichnungen gefertigt hätten, kann nicht durchgreifen. Vielmehr haben 4 Gruppen jeweils über ein Quartal, insgesamt also kontinuierlich über ein Jahr lang, ihre Verbrauchsausgaben in einem Haushaltsbuch aufgezeichnet (vgl. Mogwitz aaO). Es erschließt sich dem Senat nicht, weshalb hierdurch die Ausgaben für langlebige Gebrauchsgüter nicht berücksichtigt sein sollten.
Die Nichtberücksichtigung von verschiedenen Ausgabenpositionen lässt den vom Gesetzgeber berechneten Regelbedarf ebenfalls nicht als verfassungswidrig erscheinen. Dem Gesetzgeber obliegt hier, eine Wertentscheidung zu treffen, welche Ausgaben er als regelbedarfsrelevant ansieht. Dabei hat er lediglich Positionen als nicht regelbedarfsrelevant bewertet, die allein die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, jedoch nicht die Sicherung der physischen Existenz betreffen (vgl. Mogwitz aaO). Dieses Vorgehen ist vom BVerfG nicht beanstandet worden. Hinsichtlich des von den Klägerinnen angesprochenen Mobilitätsbedarfs ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten für ein Kfz oder Motorrad als nicht regelsatzrelevant zwar herausgenommen wurden, aber Ausgaben zugrunde gelegt wurden, die sich aus einer Sonderauswertung von Personen ohne Kfz ergeben haben.
Teilhabeleistungen für Kinder hat der Gesetzgeber im Rahmen des sog. Bildungspaketes berücksichtigt. Es obliegt seiner Gestaltungsfreiheit, wie er diese Leistung gestalten will. Der Gesetzgeber ist nicht gezwungen, diese Leistung als Bestandteil des Regelbedarfs anzusehen und als rein monetäre Leistung zu erbringen, insbesondere wenn er dadurch sicherstellen will, dass die Leistung die Begünstigenden tatsächlich erreicht. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, Minderjährigen, die diese Leistung - warum auch immer - nicht in Anspruch nehmen können, den entsprechenden Betrag als Geldleistung auszuzahlen.
Auch die Regelung zur Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben (§ 7 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII - Regelbedarfsermittlungsgesetz -) stellt sich für den Senat als verfassungsgemäß dar. Hier hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum mit der Regelung des § 7 Abs 2 Regelbedarfsermittlungsgesetz ausgeübt.
Wegen des Nichtbestehens einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung haben sich die Klägerinnen an den Rentenversicherungsträger zu wenden, wobei sie erneut die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zu berücksichtigen haben.
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=149777&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung von Willi 2:Sozialgericht Aachen - Neue Regelsätze verfassungskonform
Die zum 01.01.2011 durch eine Gesetzesänderung neu festgelegten Regelsätze für die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende) sowie nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies haben mittlerweile die 2. Kammer des Sozialgerichts Aachen (Vorsitz: Richterin Dr. Haupt), die 5. Kammer (Vorsitz: Richter Dr. Wille), die 19. Kammer (Vorsitz: Richter am Sozialgericht Dr. Merten) sowie die 20. Kammer (Vorsitz: Richter am Sozialgericht Irmen) in mehreren aktuellen Entscheidungen festgestellt.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2012/03/sozialgericht-aachen-neue-regelsatze.html
2.2 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 02.02.2012, - L 11 AS 853/09 -
Anspruch auf Regelleistung entfällt nicht bei Auszug aus gemeinsamer Wohnung, wenn sich der Leistungsbezieher tagsüber im zeit- und ortsnahen Bereich aufhält, seine Ehefrau ihn sofort über eingehende Post informiert und diese weiterleitet.
Eine Verfügbarkeit iSd § 119 Abs 5 SGB III ist keine Anspruchsvoraussetzung für den Leistungsbezug nach dem SGB II.
Ein Leistungsanspruch des Klägers ist auch nicht durch seinen Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung, die er als Anschrift in den Leistungsanträgen gegenüber dem Beklagten angegeben hatte, entfallen. Nach § 7 Abs 4a 1.HS SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (FortentwG) vom 20.07.2006 (BGBl I 1706) erhält derjenige keine Leistungen nach dem SGB II, der sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) vom 23.10.1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16.11.2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält. Die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend (§ 7 Abs 4a 2.HS SGB II).
Eine Definition des zeit- und ortsnahen Bereiches ergibt sich damit aus § 2 Satz 1 Nr 3 Satz 2 EAO (vgl Beschluss des Senats vom 20.12.2010 - L 11 AS 798/10 B ER - zitiert nach juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2008 - L 7 B 315/07 AS - zitiert nach sozialgerichtsbarkeit.de; SG Hildesheim, Urteil vom 18.02.2009 - S 43 AS 1230/07 - zitiert nach juris; Hänlein in: Gagel, SGB II/SGB III, Stand: 01/2009, § 7 Rn 84b). Die Heranziehung weiterer Vorschriften der EAO, insbesondere der Erfordernisse in § 1 EAO (so offensichtlich Thie/Schoch in: LPK-SGB II, 4. Aufl, § 7 Rn 111) oder der übrigen Regelungen des § 2 EAO (so offenbar ohne Begründung SG Frankfurt, Urteil vom 22.07.2010 - S 24 AS 1080/08 - zitiert nach juris) zur Definition des zeit- und ortsnahen Bereich ist nicht möglich (vgl Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 7 Rn 78 aE mwN).
Demnach gehören zum Nahbereich alle Orte in der Umgebung des Beklagten, von denen aus der Leistungsberechtigte erforderlichenfalls in der Lage wäre, den Beklagten täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen.
Der Kläger hielt sich im streitgegenständlichen Zeitraum zur Überzeugung des Senats in A-Stadt, mithin im zeit- und ortsnahen Bereich auf. So hat er angegeben, innerhalb der Stadt bei seiner Schwägerin übernachtet und sich tagsüber ebenfalls im Stadtgebiet bei seinen Freunden bzw Eltern aufgehalten zu haben.
Eine Verfügbarkeit iSd § 119 Abs 5 SGB III ist keine Anspruchsvoraussetzung für den Leistungsbezug nach dem SGB II. Vor der Einführung des § 7 Abs 4a SGB II fehlte eine entsprechende Regelung zu den Folgen eines Aufenthaltes außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches, wobei dies aber Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung sein konnte. Ein Verstoß konnte dann eine Sanktion nach § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1b SGB II (in der bis 31.03.2011 geltenden Fassung; jetzt § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II) auslösen.
Diese Sanktion wollte der Gesetzgeber (vgl BT-Drs 16/1696 S 26) verschärfen, um ortsabwesende Leistungsberechtigte zu einer Rückkehr und zur aktiven Mitwirkung an der Eingliederung in den Arbeitsmarkt, insbesondere in Fällen eines Auslandsaufenthaltes bei aufrechterhaltenem gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, zu bewegen (vgl auch Hänlein aaO Rn 84a). Mit der Einführung des § 7 Abs 4a SGB II durch das FortentwG hat der Gesetzgeber folglich nur einen Leistungsausschluss im Falle eines Aufenthaltes außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners regeln, nicht aber die weiteren Verfügbarkeitsvoraussetzungen des § 119 Abs 5 SGB III in das SGB II einführen wollen (vgl BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - Rn 16 - zitiert nach juris = SozR 4-4200 § 16 Nr 1; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: 01/2012, § 7 Rn 263; in diesem Sinne auch SG Hildesheim aaO; Spellbrink aaO).
Der Leistungsbezug des Klägers scheitert somit nicht an dessen fehlender Verfügbarkeit (iSd § 119 Abs 5 SGB III), denn die EAO setzt den Begriff der "Verfügbarkeit" als gesetzliche Anspruchsvoraussetzung voraus und definiert diesen lediglich (Beschluss des Senats vom 23.09.2010 - L 11 AS 586/10 B ER - zitiert nach juris). Die Anordnung der entsprechenden Geltung der Vorschriften der EAO in § 7 Abs 4a 2.HS SGB II betrifft insofern im Kern nur die Regelungen über das Genehmigungsverfahren für einen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs in § 3 EAO, so dass eine täglich Erreichbarkeit des Leistungsberechtigten unter seiner Postanschrift für einen Leistungsanspruch nach dem SGB II nicht erforderlich ist (Valgolio aaO Rn 262 f; anders ohne Begründung: BayLSG, Urteil vom 28.10.2010 - L 8 AS 215/10 - ).
Auch die Neuregelung des § 7 Abs 4a SGB II (nF) durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl I 453) führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Danach erhalten nunmehr erwerbsfähige Leistungsberechtigte keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen (Satz 1). Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird (Satz 2).
Die Sätze 3 bis 5 legen insbesondere dar, was ein wichtiger Grund ist und wie lange eine Ortsabwesenheit dauern kann. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs 17/3404 S 92) wird mit der Änderung klargestellt, dass nur erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei unerlaubter Ortsabwesenheit ihren Leistungsanspruch verlieren und die fehlende Verfügbarkeit für Eingliederungsleistungen weitere Voraussetzung ist.
Daraus kann nicht geschlossen werden, die Erreichbarkeit des Leistungsberechtigten werde alleine anspruchsbegründend vorausgesetzt, denn eine diesbezüglich fehlende "Verfügbarkeit" führt nur dann zu einem Leistungsausschluss, wenn diese kausal auf einer unerlaubte Ortsabwesenheit beruht, § 7 Abs 4a Satz 1 SGB II nF.
Dass nunmehr das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in § 13 Abs 3 SGB II ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zum zeit- und ortsnahen Bereich (§ 7 Abs 4a SGB II) sowie dazu zu treffen, wie lange und unter welchen Voraussetzungen sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten dürfen, ohne Ansprüche auf Leistungen nach diesem Buch zu verlieren, ändert ebenfalls nichts. Damit soll ein "Systembruch" beseitigt werden, da die bisherigen Anordnungen von der Bundesagentur für Arbeit durch deren Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan erlassen wurden (§ 373 Abs 5 SGB III), der für die Ausführung des SGB II gerade keinerlei Zuständigkeiten hat (vgl Thie/Schoch aaO Rn 110).
Zudem wird das Bundesministerium gerade nicht ermächtigt, weitere Ausschlusstatbestände für eine Leistungsgewährung zu schaffen, die über die Ortsabwesenheit hinausgehen. Um einen solchen Fall der Ortsabwesenheit geht es vorliegend aber gerade nicht. Im Übrigen hätte der Gesetzgeber für den Fall, dass er tatsächlich auch einen Leistungsausschluss bei einer fehlenden Verfügbarkeit unabhängig von der unerlaubten Ortsabwesenheit wollte, dies entsprechend ausdrücklich regeln können, da im Hinblick auf die oben zitierten Rechtsprechungsnachweise und Kommentarstellen die Problematik offensichtlich war und ist.
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=149754&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung von Willi 2:Sozialgericht Hamburg Urteil vom 14.11.2011, - S 6 AS 3726/10 -
Die Erfüllungswirkung einer Leistung an den nach § 38 Abs. 1 SGB II Empfangsberechtigten entfällt nicht rückwirkend, wenn die Bedarfsgemeinschaft im laufenden Monat aufgegeben wird.
Ansprüche der Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft gegenüber dem Empfangsberechtigten sind zivilrechtlicher Natur und berühren das Verhältnis zum SGB II-Leistungsträger grundsätzlich nicht (Anschluss an SG Nordhausen, Urteil vom 18.05.2011, S 12 AS 8691/10).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/12/die-erfullungswirkung-einer-leistung.html
2.3 LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 5. Januar 2012 ,- L 10 B 331/10 ER -
Die Vermutungsregelung gemäß § 7 Abs. 3a Ziff. 1 SGB II gilt nur dann, wenn ein gemeinsames Wirtschaften als solches unstreitig ist und von den Bewohnern lediglich die Behauptung vertreten wird, es bestünde gleichwohl keine Bedarfsgemeinschaft.
In Fällen, in denen bereits ein Zusammenleben im Sinne einer Bedarfsgemeinschaft bestritten wird, ist diese Vermutungsregelung schlichtweg unanwendbar.
Es verbleibt hier die objektive Beweis- und Darlegungslast beim SGB II-Träger.
Sollte die Ausführung eines Hausbesuchs gänzlich an der Ablehnungshaltung des Antragstellers scheitern, so wäre diese Weigerung rechtlich legitim, aber im Rahmen der Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu berücksichtigen.
Ein äußerst gewichtiges Indiz für eine Einstehensgemeinschaft stellt die Nutzung des Kontos der Untervermieterin durch den Antragsteller dar:
Hier handelt es sich um einen Ausdruck eines erheblichen Füreinandereinstehens.
Ein Bestehen von arbeitsrechtlichen Beziehungen sagt grundsätzlich nichts über persönliche Beziehungen aus. – Anderes ist nur dann vertretbar, wenn zwei Personen sich einander derart wesentliche Dienste leisten, wie sie in einer einfachen Freundschaft oder Wohngemeinschaft unüblich.
Die Begründung eines Untermietverhältnis bestätigt das Bestehen einer Einstehensgemeinschaft, wenn sich eine Partei hierdurch zum vollständig haftenden Alleinschuldner gegenüber dem Wohnungsgeber macht.
Anmerkung von Willi 2: Sozialgericht Stade, Beschluss vom 03.11.2011, - S 28 AS 777/11 ER -
Wollte man die Vermutungsregelung in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II nur dann eingreifen lassen, wenn länger als ein Jahr eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, so wäre mit der gesetzlich eingeführten Vermutungsregelung nichts gewonnen, denn bereits das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft ist ein objektiv tragenden Indiz für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II .
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/12/wollte-man-aber-die-vermutungsregelung.html
2.4 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2012,- L 26 AS 2360/11 B ER -
Mehrbedarf für behinderte Menschen - Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme - Kein Leistungsausschluss nach dem SGB II
Aus der Neufassung der §§ 7 Abs. 5, 27 SGB II ab 1. April 2011 lässt sich nicht eindeutig ableiten, dass der Gesetzgeber auch behinderte erwerbsfähige Auszubildende, d.h. Auszubildende mit einem Anspruch auf Ausbildungsgeld, vom Leistungsausschluss erfassen wollte.
Nach § 7 Abs. 5 SGB II nF haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Durch die Neufassung des § 7 Abs. 5 SGB II sollte abschließend geregelt werden, welche Leistungen für den Personenkreis des § 7 Abs. 5 SGB II nF möglich sind (vgl. Thie in LPK-SGB II, 4. Auflage, § 27 Rn. 1). Nach der abschließenden Regelung des § 27 Abs. 2 SGB II nF werden Leistungen in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.
Der Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte nach § 21 Abs. 4 SGB II ist gerade nicht in den Katalog des Abs. 2 aufgenommen worden (vgl. Thie in LPK-SGB II, aaO, § 27 Rn. 4). Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 5 SGB II nF ist die Antragstellerin nicht von den Leistungen des SGB II ausgeschlossen. Die von ihr absolvierte berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ist keine förderungsfähige Ausbildung im Sinne des § 2 BAföG.
Auch handelt es sich bei der Maßnahme nicht um eine nach §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähige Maßnahme. Denn die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 97 ff SGB III verdrängen die allgemeinen Regelungen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Februar 2008, L 5 B 10/08 AS ER, juris, Rn. 22). Nach der Rechtsprechung zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II aF waren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II an Auszubildende nur für ausbildungsgeprägte Bedarfe ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 14/7b AS 36/06 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6).
Der für nach §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähige Ausbildungen geltende Ausschluss gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II galt nicht für nach §§ 102 ff SGB II förderungsfähige Ausbildungen. Hätte der Gesetzgeber auch insoweit einen Ausschlusstatbestand schaffen wollen, so hätte er die entsprechenden Vorschriften in Bezug nehmen können und müssen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Februar 2008, L 5 B 10/08 AS ER, aaO, mwN).
Auch aus der Neufassung der §§ 7 Abs. 5, 27 SGB II ab 1. April 2011 lässt sich nicht eindeutig ableiten, dass der Gesetzgeber auch behinderte erwerbsfähige Auszubildende, d.h. Auszubildende mit einem Anspruch auf Ausbildungsgeld, vom Leistungsausschluss erfassen wollte. Diese Fallkonstellation ist nach wie vor nicht vom Wortlaut des § 7 Abs. 5 SGB II nF erfasst.
Daher bedarf es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keiner Entscheidung, ob die Antragstellerin im streitigen Zeitraum überhaupt Auszubildende im Sinne des Gesetzes ist. Dies erscheint im Hinblick auf den Inhalt des Vertrages zwischen der Antragstellerin und der a GmbH vom 20. September 2011 zumindest zweifelhaft. Nach der Bescheinigung des Trägers vom 2. September 2011 ist die Maßnahme einer Ausbildung lediglich gleichgestellt.
Allein die Gewährung von Ausbildungsgeld lässt nicht den Rückschluss auf das Vorliegen einer Ausbildung zu.
Denn nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB III haben behinderte Menschen Anspruch auf Ausbildungsgeld während einer beruflichen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn ein Übergangsgeld nicht erbracht wird. In den Gesetzesmaterialien zu §§ 7 Abs. 5, 27 SGB II nF sind keine Hinweise dafür zu finden, dass bewusst auch die Auszubildenden mit Anspruch auf Ausbildungsgeld von der Ausschlussnorm erfasst sein sollen.
Ohne solche klaren Hinweise auf eine entsprechende Regelungsabsicht des Gesetzgebers spricht mehr dafür als dagegen, diese Fälle als nicht vom Ausschluss erfasst anzusehen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Dezember 2011, L 2 AS 438/11 B ER, juris, Rn. 16, unter Bezugnahme auf LSG Hamburg, Beschluss vom 6. Juli 2011, L 5 AS 191/11 B ER, juris).
Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich (nur) ersehen, dass der Gesetzgeber mit § 27 Abs. 2 SGB II nF den Anspruch Auszubildender auf Mehrbedarfe zum Lebensunterhalt erstmalig gesetzlich regeln wollte.
Der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II wird als ausbildungsbezogen angesehen.
Soweit behinderte erwerbsfähige Auszubildende ausbildungsgeprägte Mehrbedarfe haben, werden diese durch andere, besondere Teilhabeleistungen gedeckt (siehe BT-Dr. 17/3404, S. 103). Die Änderung in § 7 Abs. 5 SGB II nF ist eine Folgeänderung und Präzisierung zu § 27 SGB II nF (siehe BT-Dr. 17/3404, S. 92).
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148864&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung von Willi 2:Sozialgericht Dresden,Urteil vom 04.10.2011, - S 38 AS 4463/10 -
Der Bezug von Leistungen zur Teilhabe von Arbeitsleben nach §§ 97ff. SGB III steht einer Leistungsberechtigung nach § 7 SGB II nicht entgegen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/11/die-frage-ob-hilfebedurftige-die-eine.html
2.5 LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Januar 2012 , - L 3 AS 8/12 B ER -
Ein nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassener Eingliederungsverwaltungsakt ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X) und damit rechtswidrig, wenn in dieser Verfügung weder eine exakte Anzahl von Bewerbungen, deren Kosten erstattet werden, genannt noch klargestellt wird, ob es sich hierbei um Bewerbungen handeln soll, die aufgrund der Vermittlungsvorschläge des Job Centers oder aufgrund eigener Initiative gemacht werden.
Entsprechendes gilt auch, wenn ein SGB II-Träger in diesem Verwaltungsakt verfügt, er werde lediglich die Kosten einer „vereinbarten Bewerbung“ übernehmen, dies aber nicht näher konkretisiert.
Der Wortlaut der Eingliederungsvereinbarung bestimmt, dass es eine Kostenerstattungszusage lediglich für Bewerbungen gebe, die der Antragsgegner mit der Antragstellerin vereinbart habe. Was unter "vereinbarter Bewerbung" zu verstehen ist, wird in dem Text nicht konkretisiert. Es wird weder eine Anzahl von Bewerbungen deren Kosten erstattet werden, genannt noch klargestellt, ob es sich dabei um Bewerbungen handeln soll, die aufgrund der Vermittlungsvorschläge des Antragsgegners oder aufgrund eigener Initiative gemacht werden.
Welche Bewerbungen als vereinbart gelten und deren Kosten erstattet werden, lässt sich auch nicht durch Auslegung ermitteln. Bei der Auslegung von Willenserklärungen sind auch im öffentlichen Recht die Regelungen der §§ 133, 157 BGB heranzuziehen. Danach ist vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten auszugehen. Handelt es sich um behördliche Entscheidungen, sind die Zusammenhänge zu berücksichtigen, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSG, Urteil vom 27.08.2011 - B 4 AS 1/10 R).
Als Bezugspunkt für die Frage einer möglichen Kostenerstattungszusage ergibt; sich, die Verpflichtung des Antragsgegners unter Ziffer 1 der Eingliederungsvereinbarung, der Antragstellerin Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen. Insoweit ist die Vorlage von Vermittlungsvorschlägen Teil der Eingliederungsvereinbarung und nicht nur, wie der Antragsgegner ausführt, ohnehin seine gesetzliche Aufgabe. Im Zusammenhang mit der Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen folgen Ausführungen zur Erstattung von Bewerbungskosten. Ob auch Initiativbewerbungen von der Kostenerstattung umfasst sind, ist dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen in der Eingliederungsvereinbarung unter Ziffer 1 der Eingliederungsvereinbarung nicht zu entnehmen. Ein inhaltlicher Bezug zu Ziffer 2 der Eingliederungsvereinbarung wird nicht hergestellt.
Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, in welchem konkreten Umfang Bewerbungskosten erstattet werden sollen. Der Antragstellerin ist aufgegeben worden, mindestens fünf Bewerbungen monatlich vorzulegen. Offen ist, ob mehr als fünf Bewerbungen finanziert werden, denn auch bei Vorlage von mehr als fünf Bewerbungen würde die Antragstellern sich im vereinbarten Rahmen bewegen. Den Verpflichtungen des Antragsgegners in der Eingliederungsvereinbarung ist eine zahlenmäßige Begrenzung nicht zu entnehmen. Im Beschwerdeverfahren trägt der Antragsgegner nunmehr vor, es würden lediglich die Kostender fünf vereinbarter Bewerbungen übernommen. Auch hieraus ergibt sich die Unbestimmtheit dieser Kostenzusageregelung.
Bisher nicht veröffentlicht
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3.1 Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 8. Februar 2012 , - S 14 AS 595/12 ER -
Ein gegen die gemäß § 42a Abs. 2 SGB II verfügte Aufrechnung erhobener Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
§ 39 Ziff. 1 SGB II gilt im Fall einer von einem Job Center verfügten Aufrechnung nicht, denn hier liegt keine Aufhebung, Zurücknahme oder ein Widerruf der Bewilligung von Leistungen gemäß dem SGB II vor.
Der Widerspruch der Antragstellerin hat nach der allgemeinen Regel des § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung, da keiner der Fälle vorliegt, in denen gemäß § 86a Abs. 2 SGG die aufschiebende Wirkung entfallt, insbesondere greift § 39 SGB II nicht ein, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt
(Nr. 1), der den Übergang eines Anspruchs bewirkt (Nr. 2), mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert, wird (Nr. 3) oder mit dem nach § 59 i.V.m. § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung. bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird (Nr. 4) keine aufschiebende Wirkung hat, denn die Aufrechnung ist insbesondere keine Aufhebung, Zurücknahme oder Widerruf der Leistungsbewilligung (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.12.2011 - L 5 AS 473/11 B-ER; Bittner in jurisPK- SGB II, 3. Aufl. 2012, § 42a Rn. 33.1).
Gemäß § 86b Abs. .1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz, oder teilweise anordnen. Ein solcher Fall liegt zwar hier nicht vor, da der. Antragsgegner die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs jedoch nicht beachtet und den Bescheid durch eine Minderung des Auszahlungsbetrages vollzogen hat, ist in entsprechender Anwendung des §. 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. AufI;.2008, §. 86b Rn. 15) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs festzustellen.
Bisher nicht veröffentlicht.
Anmerkung von Willi 2: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 27.12.2011, - L 5 AS 473/11 B ER -
Ein Rechtsmittel gegen die Tilgungspflicht eines Mietkautions- Darlehens hat aufschiebende Wirkung gem. § 39 SGB II.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2012/01/ein-rechtsmittel-gegen-die.html
4. Entscheidung der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 Sozialgericht Schleswig, Urteil vom 14.02.2012, - S 11 SO 98/08 –
Zum Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung bei einer Neurodermitiserkrankung
Ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt .
http://sozialberatung-kiel.de/2012/02/27/zum-mehrbedarf-wegen-kostenaufwendiger-ernahrung/
Anmerkung von Willi 2: BSG, Urteil vom 22.11.2011, -B 4 AS 138/10 R -
Bei den Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 1.10.2008 zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe(DV) handelt es sich nicht um ein antizipiertes Sachverständigengutachten.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2012/02/zum-mehrbedarf-wegen-kostenaufwendiger.html
5. Der Einfluss des Mutterschutzrechts auf das SGB II
Von RiSG Hamburg Anders Leopold
In jüngster Zeit sind vermehrt Fälle bekannt geworden, in denen schwangere Leistungsberechtigte in Arbeit bzw. Arbeitsgelegenheiten vermittelt werden sollten und denen wegen Nichtantritts dieser Erwerbstätigkeiten oder Meldeversäumnissen Leistungen nach dem SGB II gekürzt wurden.
An dieser Schnittstelle zwischen Sozial- und Arbeitsrecht aufgeworfen ist die Frage, ob und inwieweit die Vorschriften des Mutterschutzrechts im Rahmen des SGB II Beachtung verlangen. Dies ist Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen.
http://www.info-also.nomos.de/fileadmin/infoalso/doc/Aufsatz_infoalso_12_01.pdf
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles
Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"
1. Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 20.12.2011 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
BSG, Urteil vom 20.12.2011, - B 4 AS 9/11 R -
Eine Heiz- und Betriebskostennachforderung ist für eine zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung vom Arbeitsuchenden nicht mehr bewohnte Wohnung gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 als Unterkunftskostenbedarf im Fälligkeitsmonat vom Jobcenter zu übernehmen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist vorliegend die Betriebskostennachforderung auch für die im Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr bewohnte Wohnung ein einmaliger Bedarf für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II.
Durch die Betriebskostennachforderung ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 SGB X eingetreten.
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist nicht bereits deswegen zu verneinen, weil die Kosten für die Wohnung unangemessen gewesen sein könnten.
Die hier nachgeforderten Betriebskosten sind in einem Zeitraum entstanden, in dem die Klägerin sich noch innerhalb der vom Landkreis gesetzten "Schonfrist" des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II a. F. zur Durchführung von Kostensenkungsmaßnahmen befand.
In diesem Zeitraum waren die ggf unangemessenen Kosten weiterhin vom Landkreis zu tragen.
Ebenso wenig steht der Annahme einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse entgegen, dass der Bedarf durch die Betriebskostennachforderung materiell nicht dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zuzuordnen ist.
Zwar beurteilt sich die Rechtslage nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Zeitraums der Entstehung der fraglichen Forderung.
Wird die Forderung jedoch erst später geltend gemacht und besteht ein Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen zum Zeitpunkt ihrer Entstehung, ist der Bedarf im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung zu decken. So liegt der Fall hier.
Bei der Betriebskostennachforderung handelt es sich um einen bisher vom Grundsicherungsträger - trotz des Leistungsbezugs im Zeitraum der tatsächlichen Zuordnung der Entstehung der Forderung - bisher nicht gedeckten Bedarf für Unterkunft und Heizung.
Die Klägerin stand auch bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung ununterbrochen im Leistungsbezug. Zumindest in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Leistungsberechtigte die Wohnung, für die die Betriebskostennachforderung geltend gemacht wird, aktuell nicht mehr bewohnt, weil sie die Wohnung in Wahrnehmung einer ihr auferlegten Obliegenheit zur Kostensenkung aufgegeben hat, ist der Leistungsträger verpflichtet, Leistungen für die Nachforderung auch der aktuell nicht mehr bewohnten Wohnung zu erbringen.
Der Bedarf wandelt nicht allein durch den Wohnungswechsel von einem solchen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in einen zur Schuldentilgung.
Mit der Geltendmachung der Betriebskostennachforderung durch den Vermieter ist eine rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. § 22 Abs 1 SGB II erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung (BSG Beschluss vom 16.5.2007 - B 7b AS 40/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 4 RdNr 9; BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 19, FEVS 60, 490, 494; BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 16, RdNr 26; BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13). Soweit eine Nachforderung in einer Summe fällig wird, ist sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 36). Nachzahlungen gehören demzufolge zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (vgl nur BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13).
Der Annahme einer wesentlichen Änderung steht auch nicht entgegen, dass der Bedarf durch die Betriebskostennachforderung vom 10.9.2007 nicht materiell diesem Monat oder dem Monat der Fälligkeit am 31.12.2007 zuzuordnen ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, beurteilt sich die Rechtslage vielmehr nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Zeitraums, dem die fragliche Forderung nach ihrer Entstehung im tatsächlichen Sinne zuzuordnen ist (vgl BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 12/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Für eine derartige Auslegung spricht insbesondere der dem § 22 SGB II innewohnende Schutzgedanke. Kostensenkungsmaßnahmen können nur in dem Zeitpunkt realisiert werden, in dem die Kosten entstehen. Der Anspruch beurteilt sich deshalb dem Grunde und der Höhe nach ausschließlich nach den Verhältnissen des Jahres 2006.
Hat der Leistungsberechtigte die Wohnung für die die Betriebskostennachforderung geltend gemacht wird, aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung des Leistungsträgers nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II aufgegeben, ist er mit dem Wohnungswechsel lediglich einer gesetzlich auferlegten Obliegenheit nachgekommen. Solange die Leistungen für Unterkunft bis zum Vollzug der Kostensenkungsaufforderung jedoch in tatsächlicher Höhe zu erbringen waren (s oben), stellen sie einen grundsicherungsrechtlichen Bedarf der Existenzsicherung im Bereich des Wohnens dar und sind nicht wie Schulden iS des § 22 Abs 5 SGB II zu behandeln. Insoweit hat der Senat ebenfalls schon erkannt, dass die Frage, ob Schulden iS des § 22 Abs 5 Satz 1 SGB II oder tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 SGB II vorliegen, unabhängig von deren zivilrechtlicher Einordnung ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II zu beurteilen ist, einen tatsächlich eingetretenen und bisher noch nicht von dem SGB II-Träger gedeckten Bedarf aufzufangen (BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38; Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41).
Bezieht sich die Nachforderung an Betriebskosten auf einen während der Hilfebedürftigkeit des SGB II-Leistungsberechtigten eingetretenen und bisher noch nicht gedeckten Bedarf, handelt es sich mithin um vom SGB II-Träger zu übernehmende tatsächliche Aufwendungen nach § 22 Abs 1 SGB II. Hat der Grundsicherungsträger dem Leistungsberechtigten bereits die monatlich an den Vermieter oder das Energieversorgungsunternehmen zu zahlenden Abschlagsbeträge zur Verfügung gestellt, den aktuellen Bedarf in der Vergangenheit also bereits gedeckt, und beruht die Nachforderung auf der Nichtzahlung der als Vorauszahlung vom Vermieter geforderten Abschläge für Heiz- und Betriebskosten, handelt es sich dagegen um Schulden (BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41; Urteil vom 23.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Das ist hier, wie oben bereits dargelegt, jedoch nicht der Fall.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&nr=12359&pos=0&anz=256
Anmerkung von Willi 2: BSG, Urteil vom 06.04.2011, - B 4 AS 12/10 R-
Betriebskostennachzahlungen, welche einen Zeitraum betreffen, in welchem der Leistungsträger auch unangemessene Kosten im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen hatte, sind Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, auch wenn die laufenden Kosten nicht mehr voll zu tragen sind.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/betriebskostennachzahlungen-welche.html
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08.02.2012,- L 11 AS 49/12 B PKH -
Für eine Verfassungswidrigkeit des neuen Regelbedarfsgesetzes gibt es selbst unter Berücksichtigung des Gutachtens von Münder (Soziale Sicherheit Extra 2011, 63ff) keine entsprechenden Anhaltspunkte.
Die ab 01.01.2011 anzuwendenden Regelbedarfe wurden durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) vom 24.03.2011 (BGBl I S 453 ff) festgelegt. Gerichte sind an das Gesetz gebunden (Art 20 Abs 3, Art 97 Abs 1 Grundgesetz -GG-). Bei einem Konflikt zwischen einem einfachen Gesetz und der Verfassung kann sich ein Gericht nicht über das Gesetz stellen, es kann das Gesetz nur gemäß Art 100 Abs 1 GG dem BVerfG vorlegen. Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit des einfachen Gesetzes überzeugt ist (Jarass/Pieroth, GG, Art 100 Rn 10). Für eine Verfassungswidrigkeit des neuen Regelbedarfsgesetzes gibt es selbst unter Berücksichtigung des Gutachtens von Münder (aaO) nach Auffassung des Senates keine entsprechenden Anhaltspunkte (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 12.10.2011 - L 11 AS 686/11 B PKH - mwN).
Die Auswahl der Vergleichsgruppe hat der Gesetzgeber zutreffend vorgenommen, die Auswahl einer anderen Vergleichsgruppen mag - den Klägerinnen - als sinnvoll erscheinen, jedoch hat der Gesetzgeber diesbezüglich einen Gestaltungsspielraum. Bei der Auswahl der Reverenzgruppe hat der Gesetzgeber lediglich Zirkelschlüsse zu vermeiden. Dieses vom BVerfG ihm auferlegte Gebot hat er beachtet. Er hat Haushalte, deren Nettoeinkommen unter dem Niveau der Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII liegen, nicht in die Reverenzgruppe aufgenommen. Im Übrigen ist es allein die Entscheidung des Gesetzgebers, ob er auch diejenigen Haushalte aus der Reverenzgruppe herausnehmen will, die über ein - wenn auch geringes - zusätzliches Einkommen verfügen.
Wie Fälle "verdeckter Armut" entsprechend berücksichtigt werden sollten, ist dem Senat derzeit nicht nachvollziehbar, wobei jedoch der Gesetzgeber beabsichtigt, die Abgrenzung der Reverenzhaushalte weiter zu entwickeln (vgl. zum Ganzen u.a.: LSG Baden Württemberg, Urteil vom 21.10.2011 - L 12 AS 3445/11 -; Mogwitz in ZFSH SGB 2011, 323ff; Groth in NZS 2011, 571 ff).
Auch das Vorbringen der Klägerinnen, der Finanzbedarf für langlebige Gebrauchsgüter sei nicht zutreffend ermittelt worden, da die zur Berechnung herangezogenen Haushalte jeweils nur 3 Monate lang Aufzeichnungen gefertigt hätten, kann nicht durchgreifen. Vielmehr haben 4 Gruppen jeweils über ein Quartal, insgesamt also kontinuierlich über ein Jahr lang, ihre Verbrauchsausgaben in einem Haushaltsbuch aufgezeichnet (vgl. Mogwitz aaO). Es erschließt sich dem Senat nicht, weshalb hierdurch die Ausgaben für langlebige Gebrauchsgüter nicht berücksichtigt sein sollten.
Die Nichtberücksichtigung von verschiedenen Ausgabenpositionen lässt den vom Gesetzgeber berechneten Regelbedarf ebenfalls nicht als verfassungswidrig erscheinen. Dem Gesetzgeber obliegt hier, eine Wertentscheidung zu treffen, welche Ausgaben er als regelbedarfsrelevant ansieht. Dabei hat er lediglich Positionen als nicht regelbedarfsrelevant bewertet, die allein die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, jedoch nicht die Sicherung der physischen Existenz betreffen (vgl. Mogwitz aaO). Dieses Vorgehen ist vom BVerfG nicht beanstandet worden. Hinsichtlich des von den Klägerinnen angesprochenen Mobilitätsbedarfs ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten für ein Kfz oder Motorrad als nicht regelsatzrelevant zwar herausgenommen wurden, aber Ausgaben zugrunde gelegt wurden, die sich aus einer Sonderauswertung von Personen ohne Kfz ergeben haben.
Teilhabeleistungen für Kinder hat der Gesetzgeber im Rahmen des sog. Bildungspaketes berücksichtigt. Es obliegt seiner Gestaltungsfreiheit, wie er diese Leistung gestalten will. Der Gesetzgeber ist nicht gezwungen, diese Leistung als Bestandteil des Regelbedarfs anzusehen und als rein monetäre Leistung zu erbringen, insbesondere wenn er dadurch sicherstellen will, dass die Leistung die Begünstigenden tatsächlich erreicht. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, Minderjährigen, die diese Leistung - warum auch immer - nicht in Anspruch nehmen können, den entsprechenden Betrag als Geldleistung auszuzahlen.
Auch die Regelung zur Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben (§ 7 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII - Regelbedarfsermittlungsgesetz -) stellt sich für den Senat als verfassungsgemäß dar. Hier hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum mit der Regelung des § 7 Abs 2 Regelbedarfsermittlungsgesetz ausgeübt.
Wegen des Nichtbestehens einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung haben sich die Klägerinnen an den Rentenversicherungsträger zu wenden, wobei sie erneut die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zu berücksichtigen haben.
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=149777&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung von Willi 2:Sozialgericht Aachen - Neue Regelsätze verfassungskonform
Die zum 01.01.2011 durch eine Gesetzesänderung neu festgelegten Regelsätze für die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende) sowie nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies haben mittlerweile die 2. Kammer des Sozialgerichts Aachen (Vorsitz: Richterin Dr. Haupt), die 5. Kammer (Vorsitz: Richter Dr. Wille), die 19. Kammer (Vorsitz: Richter am Sozialgericht Dr. Merten) sowie die 20. Kammer (Vorsitz: Richter am Sozialgericht Irmen) in mehreren aktuellen Entscheidungen festgestellt.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2012/03/sozialgericht-aachen-neue-regelsatze.html
2.2 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 02.02.2012, - L 11 AS 853/09 -
Anspruch auf Regelleistung entfällt nicht bei Auszug aus gemeinsamer Wohnung, wenn sich der Leistungsbezieher tagsüber im zeit- und ortsnahen Bereich aufhält, seine Ehefrau ihn sofort über eingehende Post informiert und diese weiterleitet.
Eine Verfügbarkeit iSd § 119 Abs 5 SGB III ist keine Anspruchsvoraussetzung für den Leistungsbezug nach dem SGB II.
Ein Leistungsanspruch des Klägers ist auch nicht durch seinen Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung, die er als Anschrift in den Leistungsanträgen gegenüber dem Beklagten angegeben hatte, entfallen. Nach § 7 Abs 4a 1.HS SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (FortentwG) vom 20.07.2006 (BGBl I 1706) erhält derjenige keine Leistungen nach dem SGB II, der sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) vom 23.10.1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16.11.2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält. Die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend (§ 7 Abs 4a 2.HS SGB II).
Eine Definition des zeit- und ortsnahen Bereiches ergibt sich damit aus § 2 Satz 1 Nr 3 Satz 2 EAO (vgl Beschluss des Senats vom 20.12.2010 - L 11 AS 798/10 B ER - zitiert nach juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2008 - L 7 B 315/07 AS - zitiert nach sozialgerichtsbarkeit.de; SG Hildesheim, Urteil vom 18.02.2009 - S 43 AS 1230/07 - zitiert nach juris; Hänlein in: Gagel, SGB II/SGB III, Stand: 01/2009, § 7 Rn 84b). Die Heranziehung weiterer Vorschriften der EAO, insbesondere der Erfordernisse in § 1 EAO (so offensichtlich Thie/Schoch in: LPK-SGB II, 4. Aufl, § 7 Rn 111) oder der übrigen Regelungen des § 2 EAO (so offenbar ohne Begründung SG Frankfurt, Urteil vom 22.07.2010 - S 24 AS 1080/08 - zitiert nach juris) zur Definition des zeit- und ortsnahen Bereich ist nicht möglich (vgl Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 7 Rn 78 aE mwN).
Demnach gehören zum Nahbereich alle Orte in der Umgebung des Beklagten, von denen aus der Leistungsberechtigte erforderlichenfalls in der Lage wäre, den Beklagten täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen.
Der Kläger hielt sich im streitgegenständlichen Zeitraum zur Überzeugung des Senats in A-Stadt, mithin im zeit- und ortsnahen Bereich auf. So hat er angegeben, innerhalb der Stadt bei seiner Schwägerin übernachtet und sich tagsüber ebenfalls im Stadtgebiet bei seinen Freunden bzw Eltern aufgehalten zu haben.
Eine Verfügbarkeit iSd § 119 Abs 5 SGB III ist keine Anspruchsvoraussetzung für den Leistungsbezug nach dem SGB II. Vor der Einführung des § 7 Abs 4a SGB II fehlte eine entsprechende Regelung zu den Folgen eines Aufenthaltes außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches, wobei dies aber Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung sein konnte. Ein Verstoß konnte dann eine Sanktion nach § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1b SGB II (in der bis 31.03.2011 geltenden Fassung; jetzt § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II) auslösen.
Diese Sanktion wollte der Gesetzgeber (vgl BT-Drs 16/1696 S 26) verschärfen, um ortsabwesende Leistungsberechtigte zu einer Rückkehr und zur aktiven Mitwirkung an der Eingliederung in den Arbeitsmarkt, insbesondere in Fällen eines Auslandsaufenthaltes bei aufrechterhaltenem gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, zu bewegen (vgl auch Hänlein aaO Rn 84a). Mit der Einführung des § 7 Abs 4a SGB II durch das FortentwG hat der Gesetzgeber folglich nur einen Leistungsausschluss im Falle eines Aufenthaltes außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners regeln, nicht aber die weiteren Verfügbarkeitsvoraussetzungen des § 119 Abs 5 SGB III in das SGB II einführen wollen (vgl BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - Rn 16 - zitiert nach juris = SozR 4-4200 § 16 Nr 1; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: 01/2012, § 7 Rn 263; in diesem Sinne auch SG Hildesheim aaO; Spellbrink aaO).
Der Leistungsbezug des Klägers scheitert somit nicht an dessen fehlender Verfügbarkeit (iSd § 119 Abs 5 SGB III), denn die EAO setzt den Begriff der "Verfügbarkeit" als gesetzliche Anspruchsvoraussetzung voraus und definiert diesen lediglich (Beschluss des Senats vom 23.09.2010 - L 11 AS 586/10 B ER - zitiert nach juris). Die Anordnung der entsprechenden Geltung der Vorschriften der EAO in § 7 Abs 4a 2.HS SGB II betrifft insofern im Kern nur die Regelungen über das Genehmigungsverfahren für einen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs in § 3 EAO, so dass eine täglich Erreichbarkeit des Leistungsberechtigten unter seiner Postanschrift für einen Leistungsanspruch nach dem SGB II nicht erforderlich ist (Valgolio aaO Rn 262 f; anders ohne Begründung: BayLSG, Urteil vom 28.10.2010 - L 8 AS 215/10 - ).
Auch die Neuregelung des § 7 Abs 4a SGB II (nF) durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl I 453) führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Danach erhalten nunmehr erwerbsfähige Leistungsberechtigte keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen (Satz 1). Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird (Satz 2).
Die Sätze 3 bis 5 legen insbesondere dar, was ein wichtiger Grund ist und wie lange eine Ortsabwesenheit dauern kann. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs 17/3404 S 92) wird mit der Änderung klargestellt, dass nur erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei unerlaubter Ortsabwesenheit ihren Leistungsanspruch verlieren und die fehlende Verfügbarkeit für Eingliederungsleistungen weitere Voraussetzung ist.
Daraus kann nicht geschlossen werden, die Erreichbarkeit des Leistungsberechtigten werde alleine anspruchsbegründend vorausgesetzt, denn eine diesbezüglich fehlende "Verfügbarkeit" führt nur dann zu einem Leistungsausschluss, wenn diese kausal auf einer unerlaubte Ortsabwesenheit beruht, § 7 Abs 4a Satz 1 SGB II nF.
Dass nunmehr das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in § 13 Abs 3 SGB II ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zum zeit- und ortsnahen Bereich (§ 7 Abs 4a SGB II) sowie dazu zu treffen, wie lange und unter welchen Voraussetzungen sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten dürfen, ohne Ansprüche auf Leistungen nach diesem Buch zu verlieren, ändert ebenfalls nichts. Damit soll ein "Systembruch" beseitigt werden, da die bisherigen Anordnungen von der Bundesagentur für Arbeit durch deren Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan erlassen wurden (§ 373 Abs 5 SGB III), der für die Ausführung des SGB II gerade keinerlei Zuständigkeiten hat (vgl Thie/Schoch aaO Rn 110).
Zudem wird das Bundesministerium gerade nicht ermächtigt, weitere Ausschlusstatbestände für eine Leistungsgewährung zu schaffen, die über die Ortsabwesenheit hinausgehen. Um einen solchen Fall der Ortsabwesenheit geht es vorliegend aber gerade nicht. Im Übrigen hätte der Gesetzgeber für den Fall, dass er tatsächlich auch einen Leistungsausschluss bei einer fehlenden Verfügbarkeit unabhängig von der unerlaubten Ortsabwesenheit wollte, dies entsprechend ausdrücklich regeln können, da im Hinblick auf die oben zitierten Rechtsprechungsnachweise und Kommentarstellen die Problematik offensichtlich war und ist.
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=149754&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung von Willi 2:Sozialgericht Hamburg Urteil vom 14.11.2011, - S 6 AS 3726/10 -
Die Erfüllungswirkung einer Leistung an den nach § 38 Abs. 1 SGB II Empfangsberechtigten entfällt nicht rückwirkend, wenn die Bedarfsgemeinschaft im laufenden Monat aufgegeben wird.
Ansprüche der Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft gegenüber dem Empfangsberechtigten sind zivilrechtlicher Natur und berühren das Verhältnis zum SGB II-Leistungsträger grundsätzlich nicht (Anschluss an SG Nordhausen, Urteil vom 18.05.2011, S 12 AS 8691/10).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/12/die-erfullungswirkung-einer-leistung.html
2.3 LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 5. Januar 2012 ,- L 10 B 331/10 ER -
Die Vermutungsregelung gemäß § 7 Abs. 3a Ziff. 1 SGB II gilt nur dann, wenn ein gemeinsames Wirtschaften als solches unstreitig ist und von den Bewohnern lediglich die Behauptung vertreten wird, es bestünde gleichwohl keine Bedarfsgemeinschaft.
In Fällen, in denen bereits ein Zusammenleben im Sinne einer Bedarfsgemeinschaft bestritten wird, ist diese Vermutungsregelung schlichtweg unanwendbar.
Es verbleibt hier die objektive Beweis- und Darlegungslast beim SGB II-Träger.
Sollte die Ausführung eines Hausbesuchs gänzlich an der Ablehnungshaltung des Antragstellers scheitern, so wäre diese Weigerung rechtlich legitim, aber im Rahmen der Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu berücksichtigen.
Ein äußerst gewichtiges Indiz für eine Einstehensgemeinschaft stellt die Nutzung des Kontos der Untervermieterin durch den Antragsteller dar:
Hier handelt es sich um einen Ausdruck eines erheblichen Füreinandereinstehens.
Ein Bestehen von arbeitsrechtlichen Beziehungen sagt grundsätzlich nichts über persönliche Beziehungen aus. – Anderes ist nur dann vertretbar, wenn zwei Personen sich einander derart wesentliche Dienste leisten, wie sie in einer einfachen Freundschaft oder Wohngemeinschaft unüblich.
Die Begründung eines Untermietverhältnis bestätigt das Bestehen einer Einstehensgemeinschaft, wenn sich eine Partei hierdurch zum vollständig haftenden Alleinschuldner gegenüber dem Wohnungsgeber macht.
Anmerkung von Willi 2: Sozialgericht Stade, Beschluss vom 03.11.2011, - S 28 AS 777/11 ER -
Wollte man die Vermutungsregelung in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II nur dann eingreifen lassen, wenn länger als ein Jahr eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, so wäre mit der gesetzlich eingeführten Vermutungsregelung nichts gewonnen, denn bereits das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft ist ein objektiv tragenden Indiz für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II .
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/12/wollte-man-aber-die-vermutungsregelung.html
2.4 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2012,- L 26 AS 2360/11 B ER -
Mehrbedarf für behinderte Menschen - Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme - Kein Leistungsausschluss nach dem SGB II
Aus der Neufassung der §§ 7 Abs. 5, 27 SGB II ab 1. April 2011 lässt sich nicht eindeutig ableiten, dass der Gesetzgeber auch behinderte erwerbsfähige Auszubildende, d.h. Auszubildende mit einem Anspruch auf Ausbildungsgeld, vom Leistungsausschluss erfassen wollte.
Nach § 7 Abs. 5 SGB II nF haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Durch die Neufassung des § 7 Abs. 5 SGB II sollte abschließend geregelt werden, welche Leistungen für den Personenkreis des § 7 Abs. 5 SGB II nF möglich sind (vgl. Thie in LPK-SGB II, 4. Auflage, § 27 Rn. 1). Nach der abschließenden Regelung des § 27 Abs. 2 SGB II nF werden Leistungen in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.
Der Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte nach § 21 Abs. 4 SGB II ist gerade nicht in den Katalog des Abs. 2 aufgenommen worden (vgl. Thie in LPK-SGB II, aaO, § 27 Rn. 4). Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 5 SGB II nF ist die Antragstellerin nicht von den Leistungen des SGB II ausgeschlossen. Die von ihr absolvierte berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ist keine förderungsfähige Ausbildung im Sinne des § 2 BAföG.
Auch handelt es sich bei der Maßnahme nicht um eine nach §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähige Maßnahme. Denn die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 97 ff SGB III verdrängen die allgemeinen Regelungen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Februar 2008, L 5 B 10/08 AS ER, juris, Rn. 22). Nach der Rechtsprechung zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II aF waren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II an Auszubildende nur für ausbildungsgeprägte Bedarfe ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 14/7b AS 36/06 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6).
Der für nach §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähige Ausbildungen geltende Ausschluss gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II galt nicht für nach §§ 102 ff SGB II förderungsfähige Ausbildungen. Hätte der Gesetzgeber auch insoweit einen Ausschlusstatbestand schaffen wollen, so hätte er die entsprechenden Vorschriften in Bezug nehmen können und müssen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Februar 2008, L 5 B 10/08 AS ER, aaO, mwN).
Auch aus der Neufassung der §§ 7 Abs. 5, 27 SGB II ab 1. April 2011 lässt sich nicht eindeutig ableiten, dass der Gesetzgeber auch behinderte erwerbsfähige Auszubildende, d.h. Auszubildende mit einem Anspruch auf Ausbildungsgeld, vom Leistungsausschluss erfassen wollte. Diese Fallkonstellation ist nach wie vor nicht vom Wortlaut des § 7 Abs. 5 SGB II nF erfasst.
Daher bedarf es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keiner Entscheidung, ob die Antragstellerin im streitigen Zeitraum überhaupt Auszubildende im Sinne des Gesetzes ist. Dies erscheint im Hinblick auf den Inhalt des Vertrages zwischen der Antragstellerin und der a GmbH vom 20. September 2011 zumindest zweifelhaft. Nach der Bescheinigung des Trägers vom 2. September 2011 ist die Maßnahme einer Ausbildung lediglich gleichgestellt.
Allein die Gewährung von Ausbildungsgeld lässt nicht den Rückschluss auf das Vorliegen einer Ausbildung zu.
Denn nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB III haben behinderte Menschen Anspruch auf Ausbildungsgeld während einer beruflichen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn ein Übergangsgeld nicht erbracht wird. In den Gesetzesmaterialien zu §§ 7 Abs. 5, 27 SGB II nF sind keine Hinweise dafür zu finden, dass bewusst auch die Auszubildenden mit Anspruch auf Ausbildungsgeld von der Ausschlussnorm erfasst sein sollen.
Ohne solche klaren Hinweise auf eine entsprechende Regelungsabsicht des Gesetzgebers spricht mehr dafür als dagegen, diese Fälle als nicht vom Ausschluss erfasst anzusehen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Dezember 2011, L 2 AS 438/11 B ER, juris, Rn. 16, unter Bezugnahme auf LSG Hamburg, Beschluss vom 6. Juli 2011, L 5 AS 191/11 B ER, juris).
Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich (nur) ersehen, dass der Gesetzgeber mit § 27 Abs. 2 SGB II nF den Anspruch Auszubildender auf Mehrbedarfe zum Lebensunterhalt erstmalig gesetzlich regeln wollte.
Der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II wird als ausbildungsbezogen angesehen.
Soweit behinderte erwerbsfähige Auszubildende ausbildungsgeprägte Mehrbedarfe haben, werden diese durch andere, besondere Teilhabeleistungen gedeckt (siehe BT-Dr. 17/3404, S. 103). Die Änderung in § 7 Abs. 5 SGB II nF ist eine Folgeänderung und Präzisierung zu § 27 SGB II nF (siehe BT-Dr. 17/3404, S. 92).
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148864&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung von Willi 2:Sozialgericht Dresden,Urteil vom 04.10.2011, - S 38 AS 4463/10 -
Der Bezug von Leistungen zur Teilhabe von Arbeitsleben nach §§ 97ff. SGB III steht einer Leistungsberechtigung nach § 7 SGB II nicht entgegen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/11/die-frage-ob-hilfebedurftige-die-eine.html
2.5 LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Januar 2012 , - L 3 AS 8/12 B ER -
Ein nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassener Eingliederungsverwaltungsakt ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X) und damit rechtswidrig, wenn in dieser Verfügung weder eine exakte Anzahl von Bewerbungen, deren Kosten erstattet werden, genannt noch klargestellt wird, ob es sich hierbei um Bewerbungen handeln soll, die aufgrund der Vermittlungsvorschläge des Job Centers oder aufgrund eigener Initiative gemacht werden.
Entsprechendes gilt auch, wenn ein SGB II-Träger in diesem Verwaltungsakt verfügt, er werde lediglich die Kosten einer „vereinbarten Bewerbung“ übernehmen, dies aber nicht näher konkretisiert.
Der Wortlaut der Eingliederungsvereinbarung bestimmt, dass es eine Kostenerstattungszusage lediglich für Bewerbungen gebe, die der Antragsgegner mit der Antragstellerin vereinbart habe. Was unter "vereinbarter Bewerbung" zu verstehen ist, wird in dem Text nicht konkretisiert. Es wird weder eine Anzahl von Bewerbungen deren Kosten erstattet werden, genannt noch klargestellt, ob es sich dabei um Bewerbungen handeln soll, die aufgrund der Vermittlungsvorschläge des Antragsgegners oder aufgrund eigener Initiative gemacht werden.
Welche Bewerbungen als vereinbart gelten und deren Kosten erstattet werden, lässt sich auch nicht durch Auslegung ermitteln. Bei der Auslegung von Willenserklärungen sind auch im öffentlichen Recht die Regelungen der §§ 133, 157 BGB heranzuziehen. Danach ist vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten auszugehen. Handelt es sich um behördliche Entscheidungen, sind die Zusammenhänge zu berücksichtigen, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSG, Urteil vom 27.08.2011 - B 4 AS 1/10 R).
Als Bezugspunkt für die Frage einer möglichen Kostenerstattungszusage ergibt; sich, die Verpflichtung des Antragsgegners unter Ziffer 1 der Eingliederungsvereinbarung, der Antragstellerin Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen. Insoweit ist die Vorlage von Vermittlungsvorschlägen Teil der Eingliederungsvereinbarung und nicht nur, wie der Antragsgegner ausführt, ohnehin seine gesetzliche Aufgabe. Im Zusammenhang mit der Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen folgen Ausführungen zur Erstattung von Bewerbungskosten. Ob auch Initiativbewerbungen von der Kostenerstattung umfasst sind, ist dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen in der Eingliederungsvereinbarung unter Ziffer 1 der Eingliederungsvereinbarung nicht zu entnehmen. Ein inhaltlicher Bezug zu Ziffer 2 der Eingliederungsvereinbarung wird nicht hergestellt.
Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, in welchem konkreten Umfang Bewerbungskosten erstattet werden sollen. Der Antragstellerin ist aufgegeben worden, mindestens fünf Bewerbungen monatlich vorzulegen. Offen ist, ob mehr als fünf Bewerbungen finanziert werden, denn auch bei Vorlage von mehr als fünf Bewerbungen würde die Antragstellern sich im vereinbarten Rahmen bewegen. Den Verpflichtungen des Antragsgegners in der Eingliederungsvereinbarung ist eine zahlenmäßige Begrenzung nicht zu entnehmen. Im Beschwerdeverfahren trägt der Antragsgegner nunmehr vor, es würden lediglich die Kostender fünf vereinbarter Bewerbungen übernommen. Auch hieraus ergibt sich die Unbestimmtheit dieser Kostenzusageregelung.
Bisher nicht veröffentlicht
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3.1 Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 8. Februar 2012 , - S 14 AS 595/12 ER -
Ein gegen die gemäß § 42a Abs. 2 SGB II verfügte Aufrechnung erhobener Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
§ 39 Ziff. 1 SGB II gilt im Fall einer von einem Job Center verfügten Aufrechnung nicht, denn hier liegt keine Aufhebung, Zurücknahme oder ein Widerruf der Bewilligung von Leistungen gemäß dem SGB II vor.
Der Widerspruch der Antragstellerin hat nach der allgemeinen Regel des § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung, da keiner der Fälle vorliegt, in denen gemäß § 86a Abs. 2 SGG die aufschiebende Wirkung entfallt, insbesondere greift § 39 SGB II nicht ein, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt
(Nr. 1), der den Übergang eines Anspruchs bewirkt (Nr. 2), mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert, wird (Nr. 3) oder mit dem nach § 59 i.V.m. § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung. bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird (Nr. 4) keine aufschiebende Wirkung hat, denn die Aufrechnung ist insbesondere keine Aufhebung, Zurücknahme oder Widerruf der Leistungsbewilligung (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.12.2011 - L 5 AS 473/11 B-ER; Bittner in jurisPK- SGB II, 3. Aufl. 2012, § 42a Rn. 33.1).
Gemäß § 86b Abs. .1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz, oder teilweise anordnen. Ein solcher Fall liegt zwar hier nicht vor, da der. Antragsgegner die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs jedoch nicht beachtet und den Bescheid durch eine Minderung des Auszahlungsbetrages vollzogen hat, ist in entsprechender Anwendung des §. 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. AufI;.2008, §. 86b Rn. 15) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs festzustellen.
Bisher nicht veröffentlicht.
Anmerkung von Willi 2: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 27.12.2011, - L 5 AS 473/11 B ER -
Ein Rechtsmittel gegen die Tilgungspflicht eines Mietkautions- Darlehens hat aufschiebende Wirkung gem. § 39 SGB II.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2012/01/ein-rechtsmittel-gegen-die.html
4. Entscheidung der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 Sozialgericht Schleswig, Urteil vom 14.02.2012, - S 11 SO 98/08 –
Zum Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung bei einer Neurodermitiserkrankung
Ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt .
http://sozialberatung-kiel.de/2012/02/27/zum-mehrbedarf-wegen-kostenaufwendiger-ernahrung/
Anmerkung von Willi 2: BSG, Urteil vom 22.11.2011, -B 4 AS 138/10 R -
Bei den Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 1.10.2008 zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe(DV) handelt es sich nicht um ein antizipiertes Sachverständigengutachten.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2012/02/zum-mehrbedarf-wegen-kostenaufwendiger.html
5. Der Einfluss des Mutterschutzrechts auf das SGB II
Von RiSG Hamburg Anders Leopold
In jüngster Zeit sind vermehrt Fälle bekannt geworden, in denen schwangere Leistungsberechtigte in Arbeit bzw. Arbeitsgelegenheiten vermittelt werden sollten und denen wegen Nichtantritts dieser Erwerbstätigkeiten oder Meldeversäumnissen Leistungen nach dem SGB II gekürzt wurden.
An dieser Schnittstelle zwischen Sozial- und Arbeitsrecht aufgeworfen ist die Frage, ob und inwieweit die Vorschriften des Mutterschutzrechts im Rahmen des SGB II Beachtung verlangen. Dies ist Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen.
http://www.info-also.nomos.de/fileadmin/infoalso/doc/Aufsatz_infoalso_12_01.pdf
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles
Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"