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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 10/2016

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1. 1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 17.02.2016 - L 32 AS 516/15 B PKH - rechtskräftig

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Mietkautionsdarlehen nach dem 1.4.2011 - Tilgung durch monatliche Aufrechnung iHv 10 % des Regelbedarfs bei Einzelperson - fehlende Ermessenserwägungen - Unterdeckung ca. 21 Monate - Verfassungsmäßigkeit

Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Frage, ob Miet- Kautionsdarlehen aus der Regelleistung getilgt werden dürfen, wenn die Unterdeckung durch die Tilgung ca. 21 Monate andauert.

Dem Grundsicherungsträger ist hinsichtlich der Umsetzung der Tilgung im Wege der Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II " Ermessen" eingeräumt.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Die in in § 42 a Abs. 2 Satz 2 SGB II genannte Aufrechnung erfordert grundsätzlich die Ausübung von Ermessen ( hier fehlende Ermessenserwägungen ).

2. Sollte sich nach einer zu erwartenden Entscheidung zum beim BSG anhängigen Verfahren B 4 AS 14/15 R (zum Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. März 2015 – L 20 AS 261/13) erweisen, dass eine Zeitdauer von ca. 21 Monaten ein wesentlicher Gesichtspunkt im Rahmen einer erforderlichen Ermessensentscheidung des Jobcenters darstellt, so wäre der Bescheid mangels Ermessensbetätigung des JobCenters rechtswidrig.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183576&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 22.01.2016 - L 29 AS 20/16 B ER, L 29 AS 21/16 B ER PKH

Leistungsausschluss für EU Ausländer – Versagung von Prozesskostenhilfe im einstweiligem Rechtsschutz

Rumänische Antragsteller haben keinen Anspruch auf Sozialleistungen ( entgegen BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 44/15 R )

Leitsatz ( Redakteur )


1. Erwerbsfähige EU-Bürger, die sich nur zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, haben weder einen Leistungsanspruch nach dem SGB II noch nach dem SGB XII.

2. Der Gesetzgeber hat in seiner Gesetzesbegründung unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass erwerbsfähige Ausländer von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen sein sollen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183744&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





Rechtstipp: ebenso: SG Berlin, Beschluss v. 06.01.2016 - S 59 AS 26012/15 ER; SG Halle (Saale), Beschluss v. 22.01.2016 - S 5 AS 4299/15 ER; SG Berlin, Beschluss v. 22.02.2016 - S 95 SO 3345/15 ER; SG Dortmund, Beschluss v. 11.02.2016, S 35 AS 5396/15 ER; SG Berlin, Urteil v. 11.12.2015 - S 149 AS 7191/13; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2016 - L 3 AS 668/15 B ER

a. A. BSG, Urteil vom 3.12.2015, B 4 AS 44/15 R, Rz. 41:

Schon der Wortlaut des § 21 S 1 SGB XII stellt nicht ausschließlich auf das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit ab, sondern berücksichtigt einen Leistungsanspruch nach dem SGB II dem Grunde nach. Ist mithin ein Erwerbsfähiger wegen des Vorliegens der Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II, folgt hieraus nicht zwangsläufig ein Leistungsausschluss nach dem SGB XII (BSG vom 25.9.2014 - B 8 SO 6/13 R ); auch so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2016 - L 28 AS 3053/15 B ER und LSG, BB, Beschluss v. 21. Dezember 2015 – L 25 AS 3035/15 B ER



Aktueller Hinweis:

Richter aller Instanzen sind an das Gesetz gebunden, auch wenn sie dessen Wertungen nicht teilen. Die Verweigerung von gerichtlichem Rechtsschutz für EU-Bürger, denen nach der Rechtsprechung des BSG Ansprüche auf Sozialhilfe zustehen, ist ausgeschlossen ( Prof. Dr. Ulrich Wenner, Vorsitzender Richter am BSG, SoSi 2/2016, 44).

Der Auffassung des LSG Berlin, Beschluss v. 22.01.2016 - L 29 AS 20/16 B ER nicht folgend:

Prof. Dr. Ulrich Weimer, Vorsitzender Richter am BSG in seinem Beitrag:

Zweifelhafte Entscheidungen zu Grundsicherungsleistungen für EU-Bürger:


Gerichte dürfen den Rechtsschutz nicht verweigern, abgedruckt in der Soziale Sicherheit 2/2016, 44

Zitat:" Genau darauf laufen aber mehrere gerichtliche Entscheidungen hinaus, die Antragstellern im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Prozesskostenhilfe (PKH) versagen, weil angeblich - etwa nach Auffassung des 29. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg (Az.: L 29 AS 20/16 B ER und L 29 AS 21/16 B ER) - Klagen von arbeitslosen EU-Bürgern ohne Daueraufenthaltsrecht auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII keine Erfolgsaussichten hätten.

Tatsächlich sind aber solche Klagen derzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich, eben weil das BSG als letztinstanzliches Gericht in diesem Sinne entscheidet. Daran - und nicht an der eigenen Auffassung von der Richtigkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ist die Prüfung im Rahmen der PKH auszurichten.

Bei im Sinne des BSG »verfestigtem« und von der Ausländerbehörde nicht beendeten Aufenthalt sind Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII zumindest vorläufig zu erbringen; im Streitfall haben die Betroffenen Anspruch auf PKH zur Durchsetzung ihrer Ansprüche - und zwar zunächst im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Mit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung im Bundesgebiet durch Entscheidungen des BSG ist es nicht vereinbar, wenn Gerichte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes oder von PKH-Verfahren den Betroffenen die Durchsetzung von Ansprüchen von vornherein unmöglich machen, die nach der Rechtsprechung des BSG begründet sind. Der Umstand, dass gegen Entscheidungen des LSG in diesen Verfahren das BSG nicht angerufen werden kann, bietet für ein solches Vorgehen keine Rechtfertigung.

Wenn der Bundestag die Konsequenzen der Entscheidung des BSG nicht für richtig hält, ist er gut beraten, das Grundgesetz in den Blick zu nehmen. Dieses ist - solange es nicht geändert ist - so anzuwenden, wie es vom BVerfG ausgelegt wird. Dessen Aussagen zum verfassungsrechtlichen Schutz des Existenzminimums und zur Unzulässigkeit einer »migrationspolitisch motivierten Relativierung der Menschenwürde« (s. SozSich 7/2012, S. 278) sind auch für das Parlament bindend. Darauf hat das BSG in der Schlusspassage seines Urteils vom Dezember ausdrücklich hingewiesen“.

Siehe dazu auch: Das Menschenrecht auf das Existenzminimum ernst genommen – Sozialleistungsansprüche von Unionsbürgerinnen, ein Beitrag von Ibrahim Kanalan

weiter: http://verfassungsblog.de/das-menschenrecht-auf-das-existenzminimum-ernst-genommen-sozialleistungsansprueche-von-unionsbuerger_innen/





1. 3 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 17.02.2016 - L 7 AS 776/15 NZB

Meldetermin nach § 32 Abs. 1 SGB II vergessen - Sanktion - Verfassungsmäßigkeit

Das fahrlässige Nichtwahrnehmen des Termins ist für die subjektive Vorwerfbarkeit ausreichend. Die Sanktion ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Als subjektive Vorwerfbarkeit genügt, dass der Betroffene der Meldeaufforderung ohne wichtigen Grund schuldhaft nicht nachgekommen ist ( vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R, Rn. 26).

2. "Schuldhaftigkeit" ist grundsätzlich auch bei einfacher Fahrlässigkeit zu bejahen (vgl. § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB), etwa wenn der Betroffene - wie hier - den Meldetermin schlicht vergessen hat.

3. Wenn die Schuldhaftigkeit ausnahmsweise erst ab der groben Fahrlässigkeit beginnen soll, dann ist dies im Gesetz ausdrücklich so festgelegt, z.B. in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und 3 SGB X. Das BSG hat im Urteil vom 14.07.2004, B 11 AL 67/03 R, für den vergleichbaren Fall einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung festgestellt, dass ein vorwerfbares, jedoch kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten erforderlich ist.

4. Es ist auch keine obergerichtliche Entscheidung bekannt, wonach eine Sanktion in Höhe von 10 % des Regelbedarfs verfassungsrechtlich bedenklich wäre. Im Gegenteil: Das BSG hat mit Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R, auch Sanktionen von 30 % des Regelbedarfs als nicht verfassungswidrig angesehen. Der Kläger liegt mit seinem Einwand, Sanktionen seien grundsätzlich nicht mehr erlaubt, nicht richtig.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183788&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Rechtstipp: a. A. SG Chemnitz, Urteil vom 6. Oktober 2011 – S 21 AS 2853/11 - Vergessener Termin beim Jobcenter muss nicht Sanktion zur Folge haben, denn es lag ein Versagen vor, wie es jedem trotz entsprechender Vorkehrungen einmal passieren kann.





1. 4 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 22.02.2016 - L 3 AS 990/15 B ER

Jobcenter darf Hartz IV-Leistungen nach verweigerter Rentenantragstellung nicht allein wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten versagen

Leitsatz ( Redakteur )


1. Eine Rechtsgrundlage, die ein Jobcenter dazu berechtigen würde, allein wegen eines Anspruches auf vorzeitige Altersrente einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II abzulehnen, gibt es nicht.

2. Die Regelungen in § 12a Satz 1 SGB II und § 5 Abs. 3 SGB II setzen auch nicht das Zuflussprinzip außer Kraft.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183642&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Anmerkung: a. A. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. August 2015 - L 3 AS 370/15 B ER

Rechtstipp: aktuell ebenso: RA Kay Füßlein, Berlin - Keine zukünftige Aufhebung der Leistungen bei Aufforderung zur Altersrente ( SG Berlin, Beschluss vom 22.02.2016- S 183 AS 1663/16 ER ); SG Neuruppin, Beschluss v. 21.02.2016 - S 26 AS 2963/15 ER - Allein aus dem Umstand, dass der Antragsteller – vermeintlich – einen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld oder auf Gewährung von Arbeitslosengeld geltend machen könnte, führt jedenfalls nicht dazu, dass diese (bloße) Möglichkeit den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende ausschließt.





1. 5 Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 13.08.2015 - L 3 AS 708/15

Ein Jobcenter wendet sich gegen eine Entscheidung des Sozialgerichtes, mit der dieses einen Bescheid, mit dem das JC ein Hausverbot gegen den Kläger ausgesprochen hat, aufgehoben hat ( hier 2. Instanz dem zustimmend )

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183641&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 6 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 22.02.2016 - L 3 AS 613/15 B ER

Grundsicherung nach dem SGB II- Aufforderung zur vorzeitigen Rentenantragstellung durch das Jobcenter - Rentenantragstellung durch das JC selbst - Antragsteller suchte vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz erst im Zusammenhang mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X nach - fehlende Ermessensausübung

Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz in einem laufenden Überprüfungsverfahren

Leitsatz ( Redakteur )


1. In welcher Weise einem Antragsteller vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren ist, wenn ein Jobcenter auf der Grundlage von § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II i. V. m. § 12a SGB II nach einer erfolglosen Aufforderung einen Antrag auf vorzeitige Altersrente stellt, ist bislang noch nicht geklärt. Zum Teil wird die Rentenantragstellung als Vollziehung des Aufforderungsbescheides angesehen und demzufolge die Aufhebung der Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG geprüft (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – L 2 AS 520/14 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – L 5 AS 2740/14 B ER –  mit krit. Anm. vom Wahrendorf, jurisPR-SozR 8/2015 Anm. 6). Zum Teil wird der beigeladene Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG verpflichtet, den gestellten Rentenantrag nicht zu bearbeiten, insbesondere keinen Rentenbescheid zu erlassen (vgl. SG Leipzig, Beschluss vom 29. Juni 2015 – S 9 AS 311/15 B ER).

2. Im Fall des Antragstellers kann nur vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz dadurch gewährt werden, dass der Beigeladene ( Rentenversicherungsträger) durch eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG verpflichtet wird, im Rentenverfahren keinen Rentenbescheid zu erlassen. Denn wenn ein Rentenbescheid erginge und dieser bestandskräftig würde, würde für den Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis im grundsicherungsrechtlichen Verfahren gegen den Antragsgegner entfallen (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 R ).

3. Aufforderungsbescheid des Jobcenters zur vorzeitigen Rentenantragstellung lässt sich nicht entnehmen, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Weise Ermessen ausgeübt worden sein könnte.

4. Eine Heilung der fehlenden Ermessensausübung ist im Überprüfungsverfahren nicht möglich.

5. Da bei einem Eilrechtsschutzgesuch in einem Überprüfungsverfahren nicht nur die üblichen Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes erfüllt sein müssen, sondern noch die Bestandskraft des zur Überprüfung gestellten Bescheides besteht, sind hier besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds zu stellen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. April 2010 – L 5 AS 342/10 B ER ).

6. Solche besonderen Umstände sind vorliegend gegeben. Denn wenn der beigeladene Rentenversicherungsträger auf den Antrag des Antragsgegners hin einen bewilligenden Rentenbescheid erlassen und dieser bestandskräftig würde, hätte sich der Aufforderungsbescheid erledigt und in den gegen diesen Bescheid geführten Gerichtsverfahren würde dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.

Quelle: http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Sachsen&Datum=22.02.2016&Aktenzeichen=L%203%20AS%20613/15



1. 7 Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 27.01.2016 - L 4 AS 1631/14 - rechtskräftig

Leitsatz ( Juris )


1. Die Ermächtigung zur kommunalen Normsetzungsbefugnis nach § 22a Abs. 1 SGB II (in der Fassung vom 13. Mai 2011) hat den rechtlichen Maßstab für die Bestimmung der Referenzmiete nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht verändert.

2. Im Rahmen einer Satzung eröffnet die Regelung in § 22 c SGB II nur für den Satzungsgeber die Befugnis, als Daten für das eigene Unterkunftskonzept hilfsweise auch die Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 WoGG heranzuziehen. Nicht maßgeblich ist die Regelung hingegen, soweit ein hilfsweise auf die Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 WoGG gegründetes Unterkunftskonzept überhaupt nicht vom kommunalen Träger entwickelt ist.

3. Auch nach dem Inkrafttreten des § 22 c SGB II ab 1. April 2011 ist daher die Tabelle nach § 12 WoGG nur mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % als Angemessenheitsobergrenze (Deckelung der Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten) heranzuziehen, ohne dass damit die Bestimmung einer ungefähren auf den konkreten örtlichen Wohnungsmarkt bezogene Angemessenheitsgrenze verbunden ist. Der Zuschlag soll weiterhin sicherstellen, dass die Leistungsempfänger mit dem ihnen zur Verfügung stehenden Betrag eine Unterkunft anmieten können, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183636&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Kinderzuschlag

2. 1 Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 14.01.2016 - L 3 BK 8/13

Kinderzuschlag nach § 6a BKGG - temporäre Bedarfsgemeinschaft - Berechnung des Kinderzuschlages - Kindergeldanspruch ist nach den gesetzlichen Bestimmungen einer einzelnen Person zugeordnet

Ein Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist einer bestimmten einzelnen Person, regelmäßig einem Elternteil, zugeordnet. Ein gemeinsamer Leistungsbezug der Eltern ist folglich im BKGG nicht vorgesehen.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Auch bei einer temporären Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II kommt die Gewährung eines Kinderzuschlags grundsätzlich dann in Betracht, wenn ein Kind annähernd gleichwertig in mehreren Haushalten aufgenommen ist.

2. Ein gemeinsamer Leistungsbezug von Kinderzuschlag durch mehrere Personen ist nicht möglich (im Ergebnis ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. Juni 2014 – L 13 BK 18/12 ).

Deshalb hat der Antragsteller, der kein Kindergeld bezieht, keinen Anspruch auf Kinderzuschlag.

3. Es ist Sache des AST. , hinsichtlich der bestehenden Bestimmung, wer Kindergeld beziehen soll, eine Abänderung entweder durch eine einvernehmliche Übereinkunft mit der Kindesmutter oder eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen. Solange er dies nicht erreicht, kommt auch bei Bestehen einer temporären Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II die Gewährung eines Kinderzuschlages nach § 6a BKGG nicht in Betracht.





Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183643&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive





3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3. 1 Sozialgericht Dresden, Beschluss v. 16.02.2016 - S 20 AS 18/16 ER

Grundsicherung nach dem SGB II - Versagung von ALG II zu 100% nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 31a Abs. 1 Satz 3, § 31b SGB II - Minderung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 6 SGB II auf 60% - Eigenbemühungen in der Eingliederungsvereinbarung wurden vom Antragsteller nicht nachgewiesen - Aussetzung der Sanktion

Die Sanktionierung ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

Leitsatz ( Redakteur )


§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 6, § 31b SGB II sind wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsgebot, Art. 20 Abs. 1 GG) verfassungswidrig (vgl. im Einzelnen SG Gotha, Vorlagebeschluss vom 26. Mai 2015 – S 15 AS 5157/14 –; Beschluss der Kammer vom 31. August 2015 – S 20 AS 4288/15 ER, n. v. ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183629&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Rechtstipp: ebenso: SG Dresden, Urteil vom 10.08.2015 - S 20 AS 1507/14



3. 2 SG Stralsund, Urteil vom 17.02.2016 - S 7 AS 441/13

Angelegenheiten nach dem SGB II

Leitsatz ( Juris )


1. Die abstrakte Förderfähigkeit der Ausbildung begründet den Leistungsausschluss der Klägerin nach § 7 Abs. 5 SGB II (stRspr seit BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6, Rz. 16 m.w.N.). Auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Leistungen nach dem BAföG kommt es nicht an.

2. Im monatlichen Bedarf für Auszubildende gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG in Höhe von 465 EUR (bis 31.07.2016) ist seit der 23. BAföG-Novelle ein Anteil für die Unterkunftskosten in Höhe von gerundet 132 EUR enthalten, der bei der Ermittlung des ungedeckten Bedarfs gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II von den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung in Abzug zu bringen ist.

Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=F3713EE9B23315131CF1AACA30646439.jp17?showdoccase=1&doc.id=JURE160003725&st=ent



3. 3 Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 02.03.2016 - S 7 AS 1574/14

Leitsatz RA Michael Loewy

1. Die Nichteinreichung von Unterlagen im Widerspruchsverfahren durch die Klägerin führt nicht zum Wegfall des Bescheidungsanspruches nach § 88 SGG.

2. Eine mangelnde Mitwirkung der Klägerin im Widerspruchsverfahren ist im Rahmen der Kostenentscheidung des Widerspruchsverfahrens und eines ggf. anschließenden Klageverfahrens zu berücksichtigen.

3. Ein zwischenzeitlicher Entfall des Rechtsschutzinteresses der Klägerin hat keine Auswirkungen auf den Kostenerstattungsanspruch im Rahmen der Untätigkeitsklage, denn der einmal entstandene Anspruch geht dadurch nicht unter.

Veröffentlicht auf der Homepage von RA M. Loewy: http://anwaltskanzlei-loewy.de/urteile





3. 4 SG Hildesheim, Urteil vom 22.12.2015 - S 37 AS 1175/15

SG Hildesheim bejaht Schulbücher im Rahmen des § 21 Abs. 6 SGB II

Dazu Harald Thomé im Newsletter 9/2016 vom 06.03.2016:

Dann möchte ich auf ein sehr wichtiges und grundsätzliches Urteil des SG Hildesheim hinweisen: das SG bejaht einmalige Kosten von mehreren hundert Euro für die Beschaffung von Schulbüchern als „Befähigungskosten“ entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG. Es macht klar das diese nicht in dem 100 EUR Schulbedarfspaket enthalten sind und dass als Anspruchsgrundlage der Mehrbedarf nach § 21Abs.6 SGB II besteht. Das bedeutet, dass diese Schulbücher auf Zuschussbasis zu erbringen sind.

Ich halte diese Argumentation für sehr wichtig und grundsätzlich relevant, da dadurch (endlich) eine Kostenübernahme weiterer Schulkosten aufgemacht wurde. Es liegt jetzt an der interessierten Fachöffentlichkeit auf dieser Argumentation eine Kampagne aufzusetzen und weitere Schulbedarfe einzufordern, sei es für Schulbücher, Taschenrechner, Neu- und Widerbeschaffung von Schulranzen, Laptops, Kopiergeld ……

Das Urteil gibt es hier: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1986/

http://www.harald-thome.de/media/files/SG-Hildesheim-S-37-AS-117-15-v.-22.12.2015.pdf





3. 5 Sozialgericht Halle (Saale), Beschluss v. 22.01.2016 - S 5 AS 4299/15 ER

Angelegenheiten nach dem SGB II (AS), § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, § 2 FreizügigkeitsG/EU, § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII

Keine Sozialleistungen für Unionsbürger ( hier rumänische ) auf Arbeitsuche - entgegen BSG, Urteile vom 3. Dezember 2015 (- B 4 AS 44/15 R - ) und 20. Januar 2016 (- B 14 AS 35/15 R ).

Leitsatz ( Redakteur )


Erwerbsfähige EU-Bürger, die sich nur zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, haben weder einen Leistungsanspruch nach dem SGB II noch nach dem SGB XII ( SG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2015 - S 149 AS 7191/13 ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183654&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



a. Auffassung: Zweifelhafte Entscheidungen zu Grundsicherungsleistungen für EU-Bürger:

Gerichte dürfen den Rechtsschutz nicht verweigern

Prof. Dr. Ulrich Wenner, Vorsitzender Richter am BSG, SoSi 2/2016, 44

"Im Übrigen: Was soll denn rein praktisch mit einer Familie aus Rumänien geschehen, die hier lebt, deren Kinder hier in die Schule gehen und deren Aufenthalt faktisch geduldet wird? Werden einer solchen Familie Grundsicherungsleistungen vollständig und sofort versagt, drohen Obdachlosigkeit und Verelendung. Selbst wer der Auffassung ist, eine solche Familie könne und müsse Deutschland verlassen, muss akzeptieren, dass diese Familie Anspruch auf einen sozialen Mindestschutz hat, bis
die Ausreise - freiwillig oder angeordnet - tatsächlich erfolgt ist."





3. 6 Sozialgericht Wiesbaden, Urteil v. 17.12.2015 - S 33 AS 300/13

Jobcenter muss Kosten für Möbel nach willentlicher Aufgabe wegen Umzugs nicht noch einmal übernehmen.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Wer seinen durch das Jobcenter finanzierten Hausstand bei einem Umzug ins Ausland willentlich aufgibt, kann bei späterer Rückkehr keine erneute Kostenübernahme verlangen.

2. Grundsätzlich könne war auch bei dem Untergang bereits vorhandener Möbel eine erneute Wohnungserstausstattung gewährt werden. Hierfür seien jedoch außergewöhnliche Umstände erforderlich, bzw. ein von außen einwirkendes besonderes Ereignis das zum Untergang der Möbel geführt hat. Daran fehle es, wenn jemand achtlos seine Möbel zurücklasse und den gesamten Hausrat bewusst aufgebe.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183732&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Berufung anhängig beim LSG Hessen unter dem Az.: L 6 AS 205/16 



3. 7 SG Speyer, Urteil v. 23.02.2016 - S 15 AS 857/15

Kinder haben Anspruch auf Bezahlung der Ferienfreizeit des Schülerhortes - Vorschriften für Schulausflüge sind entsprechend anzuwenden - Mehrtägiger Ausflug einer Kindestageseinrichtung

Hortkinder haben Anspruch auf Kostenübernahme einer mehrtägigen Freizeitmaßnahme nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB II.

Leitsatz ( Redakteur )


Denn die Aufwendungen für einen mehrtägigen Ausflug eines Schülerhortes stellen hier einen Bedarf nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB II dar, falls sich das Ausflugsangebot an die regulären Besucher des Hortes richtet.

Quelle: Pressemitteilung des SG Speyer Nr. 2/2016 v. 03.03.2016: http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/695/broker.jsp?uMen=69554550-9a90-11d4-a735-0050045687ab&uCon=fa74d202-9da3-3513-0e7c-d012e4e2711c&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042

Rechtstipp: ebenso bereits SG Chemnitz, Urteil vom 08.12.2011 - S 37 AS 4144/14, n. v.



3. 8 SG Koblenz , Urteil vom 29.01.2016 - S 14 AS 361/14

SG Koblenz: Konzept des Landkreises Altenkirchen zu Ermittlung angemessener Unterkunftskosten ist unschlüssig

Leitsatz ( Redakteur )


1. So hatte das Konzept die Gemeinden des Landkreises in vier Vergleichsräumen – sogenannten Clustern – zusammengefasst, ohne dass diese jeweils einen homogenen Wohn- und Lebensbereich bilden. Das Konzept habe nicht einmal untersucht, inwieweit die einzelnen Gemeinden überhaupt infrastrukturell und verkehrstechnisch verbunden seien.

2. Zudem seien die Vergleichsräume derart kleinteilig gebildet, dass sie teilweise nicht einmal geeignet seien, einen nennenswerten Wohnungsmarkt abzubilden, in dem die Leistungsberechtigten zu der als angemessen ermittelten Mietobergrenze adäquaten Wohnraum finden können.

3. Vergleichsräume müssen so gebildet werden, dass sie in der Lage sind, einen realen Wohnungsmarkt darzustellen.

Quelle: Pressemitteilung SG Koblenz v. 02.03.2016:http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/695/broker.jsp?uMen=69554533-9a90-11d4-a735-0050045687ab&uCon=4f9923c2-b533-514f-094a-202e4e2711ce&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042



3. 9 Sozialgericht Neuruppin, Beschluss v. 21.02.2016 - S 26 AS 2963/15 ER

Der Umstand, dass der Antragsteller – vermeintlich – Leistungen eines anderen Leistungsträgers vorrangig in Anspruch nehmen könnte, mindert seine Hilfebedürftigkeit – nicht. Aufgrund der bloßen Möglichkeit, anderweitige Sozialleistungen zu erhalten, erzielt er kein Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 S 1 SGB II.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Bei den §§ 2,3 SGB II handelt es sich um Grundsatznormen, die durch die Regelungen insbesondere über den Einsatz von Einkommen und Vermögen bzw sonstige leistungshindernde Normen konkretisiert werden und nur im Zusammenhang mit ihnen Wirkung entfalten. Sie können daher nicht als allgemeine Rechtsgrundlage für Leistungsausschlüsse oder zur Minderung von Grundsicherungsleistungen im Falle fehlender spezieller Regelungen herangezogen werden, wenn Sozialleistungen (ggf sogar vorwerfbar) nicht in Anspruch genommen werden (vgl zum Ganzen instruktiv: Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. Mai 2015 – L 8 AS 125/15 B ER).

2. Allein aus dem Umstand, dass der Antragsteller – vermeintlich – einen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld oder auf Gewährung von Arbeitslosengeld geltend machen könnte, führt jedenfalls nicht dazu, dass diese (bloße) Möglichkeit den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende ausschließt.

3. Solange und soweit dem Antragsteller entsprechende Leistungen nicht tatsächlich zufließen, mindern sie mangels Vorhandensein hieraus geschöpfter "bereiter Mittel" auch nicht den Umfang seiner Hilfebedürftigkeit und damit auch nicht die Höhe seines Leistungsanspruches.

4. Ein Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht grundsätzlich auch bei einer schuldhaft herbeigeführten Hilfebedürftigkeit, sollte der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit durch fehlende Mitwirkungshandlungen gegenüber anderen in Betracht kommenden Leistungsträgern tatsächlich (schuldhaft) herbeigeführt haben, bleibt es dem JobCenter unbenommen, gegen den Antragsteller jedenfalls auch einen Ersatzanspruch nach Maßgabe der §§ 34ff SGB II geltend zu machen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183781&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





Rechtstipp: ebenso Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 22.02.2016 - L 3 AS 990/15 B ER - Eine Rechtsgrundlage, die ein Jobcenter dazu berechtigen würde, allein wegen eines Anspruches auf vorzeitige Altersrente einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II abzulehnen, gibt es nicht.





SG Berlin, Urteil vom 22.02.2016 - S 126 AS 8477/14 – Berufung zugelassen

Zur Berechnung der Warmwasserkosten und die Unmöglichkeit des Umzuges, ein Beitrag von RA Kay Füßlein, Berlin

Mit Urteil vom 22.02.2016 hat die 126.Kammer (S 126 AS 8477/14) des Sozialgericht Berlin Aussagen zum Warmwasserzuschlag bei dezentraler Warmwasserversorgung und der Unmöglichkeit eines Umzuges getroffen und dann noch zur Übernahme von Betriebskostennachzahlungen.

Wie immer referiert die Kammer die übliche Bestimmung der Angemessenheit der Miete in Berlin:

1. Diese soll sich nach dem Berliner Mietspiegel richten. Hier verkennt das Gericht meiner Meinung nach, dass die Neuvertragsmieten kaum in den Mietspiegel eingeflossen sind und die zivilrechtliche Rechtsprechung erhebliche Bedenken hat, ob der Berliner Mietspiegel wirklich ein qualifizierter Mietspiegel ist.

2. Die Betriebskosten werden in vorliegenden Fall nur in sehr komplizierter Form gemittelt und gewichtet. Nach Ansicht des LSG Berlin-Brandenburg unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes geht dies wohl nicht. Es liegt auf der Hand, daß in Großsiedlung andere Betreibskostenarten anfallen, als in Altbauhäusern (z.B. Fahrstuhlkosten). Insofern wäre keine Gewichtung vorzunehmen. Auch sind einige Betriebskostenarten in dieser Berechnung gar nicht berücksichtigt: Heizungsnebenkosten

3. Heizung! Ein Klassiker: obwohl der Teich im Durchschnitt nur 1 Meter tief war, ist die Kuh ertrunken. Die Anwendung eines bundesweiten Heizspiegels setzt meiner Meinung voraus, dass eine bundesweite einheitliche Windrichtung und eine einheitliche bundesweite Durchschnittstemperatur herrscht.Außerdem bräuchte man bundesweit einheitliche Heizkosten (zu Fernwärmepreisen: Bundeskartellamt, Sektoruntersuchung Fernwärme). Während ich das hier schreibe, herrscht ein Temperaturgefälle von 10 Grad Kelvin in Deutschland. Man könnte – so meinte ein Ersteller des Heizspiegels mir gegenüber, die wohlweislich auf die Unabwendbarkeit ihrer Datenerhebung hinweisen- eine gebäudegenaue Abgrenzung von zu hohen zu normalen Heizkosten durchführen. Wenn der Wille da wäre. Ist er aber nicht.

Bis hierhin liefert das Urteil nichts neues und tausendfach gelesenes.

Interessant ist es jedoch insofern, als dass es neuen Aussagen über die Kosten Warmwasserbereitung. Die Kammer führt aus:

“ Für die Bestimmung der Angemessenheit Heizkosten fehlt es an einer gesetzlichen Regelung. Nach Auffassung der Kammer sind in entsprechender Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze zur Angemessenheit der Heizkosten (vgl. BSG, Urt. v. 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R) die Warmwasserkosten mit einen Grenzwert abzugleichen, der kostspieliges oder unwirtschaftliches Verbrauchsverhalten indiziert. Soweit die tatsächlich anfallenden Warmwasserbereitungskosten diesen Grenzwert nicht überschreiten; sind sie als angemessen anzusehen und vom Sozialleistungsträger zu übernehmen.

Als Grenzwert ist nach Ansicht der Kammer das Produkt aus doppelten Durchschnittswert der Kosten der Warmwasserbereitung nach der Berliner Betriebskostenübersicht und dem Wert , der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen angemessene Wohnfläche ergibt, anzusetzen. Nach der Berliner Betriebskostenübersicht (…) fallen für die Warmwasseraufbereitung durchschnittlich 0,31 Euro/qm an.“

Nachfolgend verdoppelte die Kammer diese Werte und gelangt so zu einem deutlich höheren Warmwasserzuschlag.

Im zweiten Schritt prüft das SG Berlin, inwiefern ein Wohnungswechsel zumutbar war. Auch hier orientiert sich die Kammer an den tatsächlichen Verhältnissen und teilt mit, dass es aufgrund der Verhältnisse auf dem Berliner Wohnungsmarkt es glaubhaft erscheint, dass eine Ersatzwohnung nicht gefunden werden konnte.

Im Allgemeinen ist es ohnehin sehr ratsam – so unwahrscheinlich es erscheint- sich nach einer Kostensenkungsaufforderung nach § 22 SGB II sich sofort auf Wohnungssuche zu begeben und seinen – absehbaren – „Nicht-Erfolg“ zu dokumentieren.

Weiterhin entschied das Gericht noch über die Übernahme einer Betriebskosten/Heizkostennachzahlung. Hierzu folgt noch ein separater Beitrag.

Urteil des SG Berlin vom 22.02.2016- S 126 AS 8477/14: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=804 

http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/wp-content/uploads/2016/03/S126AS847714.pdf





4. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht

4. 1 SG Aachen: Kein Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft nach dem Asylbewerber-Leistungsgesetz

GG Art. 2; AsylbLG § 3

Leistungsberechtigte Asylbewerber haben gem. § 3 AsylbLG Anspruch auf eine Unterkunft, nicht aber auf eine bestimmte von ihnen bevorzugte oder gewünschte Wohnung. (Leitsatz des Verfassers)

SG Aachen, Beschluss vom 11.12.2015 - S 20 AY 14/15 ER, BeckRS 2015, 73569



Anmerkung von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main
Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 05/2016 vom 04.04.2016

Praxishinweis

1. Gem. Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.08.2015 (BeckRS 2015, 71426) ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG eröffnet, soweit ein Leistungsberechtigter sich gegen die Aufforderung, von einer Gemeinschaftsunterkunft in eine andere Gemeinschaftsunterkunft umzuziehen, zur Wehr setzt. Dagegen ist die Beschwerde beim BSG anhängig zum Az. B 7 SF 1/15 R.

2. Der Beschluss des SG Aachen erinnert mit seiner – überzeugenden – Abwägung der verschiedenen Interessen an die Rechtsprechung des BVerfG zum Teilhaberecht, u.a. hergeleitet aus Art. 12 GG, z.B. soweit es um die Verteilung von Studienplätzen geht (BVerfGE 33, 303). Das SG ignoriert die Interessen der antragstellenden Familie nicht, sondern bewertet diese.

Quelle: http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/UrteilsanmerkungFDSozVR201605





4. 2 Sozialgericht Hildesheim, Urteil vom 12. Februar 2016 (Az.: S 42 AY 23/14):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Bei einer verfügten Mieterhöhung hat auch bei einem Bezieher privilegierter Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG iVm § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII der zuständige öffentliche Träger erforderlichenfalls das Kostensenkungsverfahren gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII einzuleiten.

2. Ohne eine entsprechende behördliche Aufklärung wird die leistungsberechtigte Person nicht in die Lage versetzt, ihre Rechte gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.

3. Es sind hier deshalb behördlicherseits einstweilen die tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzuerkennen, gleichgültig, ob die Mieterhöhung als rechtmäßig aufzufassen ist.



5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

5. 1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 18.02.2016 - L 20 SO 16/16 B ER - rechtskräftig

Sozialhilfe - Kosten der Unterkunft unter Verwandten - Anordnungsgrund

Mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes war der Antrag abzulehnen, der Antragstellerin die laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung zu erbringen.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu etwa zuletzt Beschlüsse vom 19.08.2015 - L 20 SO 289/15 B ER und vom 20.05.2015 - L 20 SO 156/15 B ER) ist ein Anordnungsgrund im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung zwar nicht erst dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn bereits eine Räumungsklage anhängig ist.

2. Der Senat hat vielmehr wiederholt entschieden, dass es insoweit zwar der Glaubhaftmachung der konkreten Gefahr einer Wohnungslosigkeit bedarf; ob eine solche konkrete Gefahr glaubhaft gemacht ist, kann jedoch nicht allgemein, insbesondere nicht regelhaft danach beantwortet werden, ob eine Räumungsklage bereits anhängig ist oder nicht. Die Glaubhaftmachung ist vielmehr eine Frage des Einzelfalles. In aller Regel fordert der Senat in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts - bei Mietwohnungen - die Kündigung des Mietverhältnisses und (oder ggf.) weitere Umstände, die die Gefährdung des weiteren Verbleibs des Betroffenen in seiner Unterkunft plausibel machen (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des erkennenden Senats a.a.O. m.w.N.).

3. Unter Berücksichtigung der bislang bekannten - wenn auch nicht abschließend geklärten - Umstände, insbesondere der Übertragung des Hausgrundstückes, erscheint es nicht naheliegend, dass der Sohn zeitnah ernsthafte Schritte zur Räumung der von der Antragstellerin bewohnten Wohnung unternehmen wird.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183701&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



5. 2 LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.02.2016 - L 5 SO 78/15

Schwiegersohn muss Sozialamt Einkommen und Vermögen offenlegen.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Der Schwiegersohn muss einer Empfängerin von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII dem Sozialamt auf Anfrage Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen.

2. Das Auskunftsverlangen verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, denn der nicht getrennt lebende Ehegatte sei nicht mit einem getrennt lebenden Ehegatten oder einem unverheirateten Lebenspartner, für die zivilrechtlich keine Unterhaltspflicht bestehe, vergleichbar. Auch das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) sei durch die Unterhaltspflicht nicht verletzt.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Mainz Nr. 5/2016 v. 25.02.2016: http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/695/broker.jsp?uMen=69554528-9a90-11d4-a735-0050045687ab&uCon=c1f30cdc-9cc6-1351-151c-3c0502e4e271&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042



6. Erläuterungen "Aus- und Weiterbildung" zu § 17 und 17a AufenthG

Das Bundesbildungsministerium hat eine umfangreiche Arbeitshilfe zu den
Bedingungen und Voraussetzungen der Erteilung von Visa / Aufenthaltserlaubnissen nach § 17 und 17a AufenthG veröffentlicht:
http://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Aus-_und_Weiterbildung.pdf 



7. Hartz-Regime: Bundesratsausschuss lehnt Sanktions-Stopp ab

Antrag aus Thüringen bekommt nur aus Brandenburg Unterstützung / Linkenchefin Kipping: Viele Landesregierungen hängen noch dem obrigkeitsstaatlichen Disziplinierungsdenken an.

Weiter: http://www.neues-deutschland.de/artikel/1003956.hartz-regime-bundesratsausschuss-lehnt-sanktions-stopp-ab.html 





8. EuGH: Wohnsitzauflage unzulässig, wenn sie der gleichmäßigen Sozialkostenverteilung dient

Pressemitteilung von Pro Asyl zum EuGH-Urteil zu Wohnsitzauflagen für Menschen mit subsidiärem Schutzstatus

EuGH setzt hohe Hürden für Wohnsitzauflagen für subsidiär Geschützte


weiter:http://www.proasyl.de/de/presse/detail/news/eugh_setzt_hohe_huerden_fuer_wohnsitzauflagen_fuer_subsidiaer_geschuetzte/ 





Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock





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