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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 10/2017

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II )

1. 1 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil v. 22.06.2016 - L 4 AS 196/15 - rechtskräftig

Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Besuchsrechts bei dem in einer stationären Einrichtung des Maßregelvollzugs untergebrachten Ehemann.

Jobcenter muss Fahrkosten für die Ehefrau für zwei Besuche monatlich beim dauerhaft im Maßregelvollzug untergebrachten Ehemann als Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II erbringen.

Leitsatz ( Redakteur )


Die für die Besuche des in der forensischen Psychiatrie untergebrachten Ehemanns aufgewendeten Fahrtkosten begründeten einen besonderen Bedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185623&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Rechtstipp: vgl. Sozialgericht Ulm, Beschluss vom 23. Oktober 2013 (Az.: S 8 AS 3164/13.ER) und Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10.07.2012 - L 7 AS 963/10



1. 2 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 14.02.2017 - L 7 AS 113/17 B ER

Eingliederungsverwaltungsakt im Eilverfahren - Inhalt des Eingliederungsverwaltungsaktes jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig


Leitsatz ( Redakteur )

Im Eilverfahren sind Eingliederungsverwaltungsakte nur summarisch zu prüfen. Rechtsschutz ist dann nur zu gewähren, wenn die summarische Prüfung nicht nur Zweifel, sondern erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit ergibt.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190767&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Rechtstipp: ebenso BayLSG, Beschluss vom 12.01.2017, L 7 AS 913/16 B ER





1. 3 Landessozialgericht Hamburg, Urteil v. 20.12.2016 - L 4 AS 271/16

Der Kläger wendet sich gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt (im Folgenden Eingliederungsverwaltungsakt).

Leitsatz ( Redakteur )

1. Inhaltlich begegnet der Eingliederungsverwaltungsakt keinen Bedenken.

2. Als zentrales Instrument der Eingliederung gerade auch von Langzeitarbeitslosen erfordert die Eingliederungsvereinbarung eine Erhebung der konkreten Bedarfslage und daraus folgend ein individuelles Angebot mit einer maßgeschneiderten Ausrichtung der Eingliederungsleistungen einerseits sowie die Bestimmung der Anstrengungen, die vom Leistungsberechtigten zu unternehmen sind, andererseits. Eine Eingliederungsvereinbarung, die auf die Festlegung konkreter Eingliederungsleistungen verzichtet und sich auf die Verpflichtung zu Eigenbemühungen reduziert, ist ermessensfehlerhaft (vgl. BSG vom 23.06.2016 – B 14 AS 42715 R).

3. Den damit formulierten Anforderungen an Individualisierung und Ausgewogenheit entspricht der angefochtene Eingliederungsverwaltungsakt.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190668&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 4 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 21.02.2017 - L 13 AS 3192/16 B

Leitsatz ( Juris )


1. Das Sozialgericht hat über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 S. 2 SGG auch dann durch Urteil zu entscheiden, wenn es ihn für nicht fristgerecht erachtet (zum unstatthaften Antrag siehe bereits Urteil des erkennenden Senats vom 28.8.2014, L 13 AS 3162/14, Juris).

2. Bevor ein Gericht eine öffentliche Zustellung an den Kläger vornimmt, muss es Nachforschungen anstellen, ob dieser bei demselben Gericht weitere Verfahren betreibt und ob gegebenenfalls bei einem anderen Spruchkörper Erkenntnisse über dessen Aufenthaltsort vorliegen.

3. Eine fehlerhafte öffentliche Zustellung löst den Lauf der einmonatigen Frist (Lüdtke/Berchtold, SGG; § 105 Rn. 15) zur Stellung des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht aus (vgl. BSG, Beschluss vom 24.3.2015, B 8 SO 73/14 B, Juris).

4. Dem Senat ist es verwehrt, in der (Haupt-) Sache zu entscheiden, wenn lediglich ein statthafter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung streitbefangen ist.

5. Der Senat hat nicht nur den Beschluss des SG aufzuheben, sondern auch festzustellen, dass der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt, wenn der Antrag auf mündliche Verhandlung rechtzeitig gestellt ist, auch wenn sich diese Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut ergibt.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190898&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 5 Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss v. 17.02.2017 - L 6 AS 11/17 B ER - rechtskräftig



Der Leistungsausschluss für ausländische Staatsangehörige nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 c) SGB II (in der Fassung seit dem 29. Dezember 2016) dürfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit europarechtswidrig sein

Leitsatz ( Redakteur )

1. Über Art 10 der VO 492/11 EU kann sich ein Aufenthaltsrecht der Eltern ableiten, wenn das Kind während der unionsrechtlich bestehenden Freizügigkeitsberechtigung des Elternteils nach einem unfreiwilligen Arbeitsplatzverlust den regelmäßigen Schulbesuch aufgenommen hat (LSG NRW, B v 27.1.2016, L 19 AS 29/16 B ER; aA: LSG Niedersachen-Bremen, B v 15.1.2016, L 15 AS 226/15 B ER ).

Leitsatz ( Juris )

1) Dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGG (in der Fassung bis zum 28. Dezember 2016) steht ein anderes Aufenthaltsrecht als das zum Zweck der Arbeitssuche entgegen, wenn die Kinder ein Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO (EU) 492/2011 zum Zwecke der Ausbildung besitzen und der tatsächlich sorgeberechtigte Elternteil hieraus sein Aufenthaltsrecht ableitet.

2) Für die Entstehung des Aufenthaltsrechts nach Art. 10 VO (EU) 492/2011 muss der Arbeitnehmerstatus eines Elternteils nicht bei Beginn der Ausbildung bestehen, sondern es genügt, wenn dieser bei fortgesetzter Ausbildung der Kinder (Besuch einer Grundschule) später hinzutritt.

3) Der Leistungsausschluss für ausländische Staatsangehörige nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 c) SGB II (in der Fassung seit dem 29. Dezember 2016) dürfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit europarechtswidrig sein, da dieser nicht durch eine rechtfertigende gemeinschaftsrechtliche Schrankenregelung, insbesondere nicht Art. 24 Abs. 2 RL 38/2004/EG, gedeckt sein dürfte.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190912&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 6 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 03.05.2016 - L 12 AS 1794/15

Zur Frage, ob Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss anstatt wie bisher von dem Beklagten als Darlehen zu gewähren sind - Verwertung des Hausgrundstücks

Leitsatz ( Redakteur )


Der Antragsteller hatte keinen Anspruch auf Leistungen als Zuschuss, denn bei der Antragstellung war es noch offen gewesen, ob der Kläger tatsächlich nur für kurze Zeit Leistungen beanspruchen würde ( vgl. BSG, Urteil vom 20.02.2014, B 14 AS 10/13 R).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190914&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 7 Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 19.01.2017 - L 7 AS 1438/14

Zur Bejahung einer Bedarfsgemeinschaft - zur Frage, wann ein dauerndes Getrenntleben gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II vorliegt

Leitsatz ( Redakteur )


1. Wenn die Ehe über eine Zeit des Getrenntlebens von drei Jahren hinaus in der gemeinsamen Ehewohnung fortgesetzt wird, ohne dass ein Partner von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Scheidung durchzusetzen, mangelt es regelmäßig an einem nach außen erkennbaren Trennungswillen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.12.2006 – L 5 B 1025/06 AS ER und L 5 B 1026/06 AS ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.02.2013 – L 15 AS 139/09 ).

2. Hier überwiegen die gegen ein dauerndes Getrenntleben sprechenden Tatsachen deutlich: So war die Trennung der häuslichen Gemeinschaft nicht vollständig vollzogen. Die gemeinsame Ehewohnung war nicht aufgegeben, die Ehepartner trugen die Kosten der Ehewohnung gemeinsam, ungeachtet der Zahlung der Kfz-Haftpflichtversicherung durch den Zeugen durfte die Klägerin das Auto ihres Ehemanns nutzen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190841&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II )

2. 1 SG Düsseldorf, Urteil v. 10.05.2016 - S 21 AS 1690/15, Berufung anhängig beim LSG NRW unter dem Az. L 6 AS 1080/16

Jobcenter bezahlt Nachhilfe nur bei drohendem Sitzenbleiben.

Hinweis Gericht


1. Das Jobcenter muss Nachhilfekosten für die Kinder von Hartz-IV-Empfängern übernehmen, wenn die Versetzung gefährdet ist.

2. Zwar sei diese als Schülerin in der neunten Klasse in Englisch und Mathe auf Note 4 abgerutscht, die Versetzung sei aber nicht gefährdet gewesen.

3. Die Nachhilfe habe einer möglichst guten mittleren Reife dienen sollen. Dies müsse das Jobcenter nicht finanzieren. Maßstab sei das Erreichen des Hauptschulabschlusses. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 03.03.2017 zum Urteil S 21 AS 1690/15 vom 10.05.2016 (nrkr): https://www.datev.de/web/de/aktuelles/nachrichten-steuern-und-recht/recht/keine-nachhilfekosten-vom-jobcenter-ohne-versetzungsgefaehrdung/

Zum Volltext: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190725





2. 2 Sozialgericht Düsseldorf, Urt. v. 09.11.2016 - S 12 AS 32/14

Bedarfsgemeinschaft trotz Verbots der Doppelehe

Das SG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Paar auch dann vom Jobcenter als Bedarfsgemeinschaft veranlagt werden darf, wenn die beiden Partner anderweitig verheiratet sind.


Das Einkommen des erwerbstätigen Partners ist dann bei den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

Quelle: Quelle: Presseservice des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen v. 03.03.2017

Zum Volltext: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190691&s0=S%2012%20AS%2032/14%20&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 3 SG Nürnberg, Teilurteil v. 21.02.2017 – S 6 AS 80/16

Bewilligung, Prozesskostenhilfe, Grundsicherung, Leistungen, PKH, Bescheid, Bedarfsgemeinschaft, Erfolgsaussicht, Beiordnung, Verwaltungsakt, Mehrbedarf, Widerspruchsbescheid, Jobcenter, Antrag, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Antrag auf Prozesskostenhilfe, Bewilligung von PKH

Leitsatz ( Juris )


Inhaltliche Anforderungen an die Konkretisierung eines Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X lediglich pauschales Bestreiten der Rechtmäßigkeit angegriffener Bescheide ist nicht ausreichend.

Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-102647?hl=true

Rechtstipp: vgl. Bayerisches Landessozialgericht , Beschluss v. 26.01.2017 - L 11 AS 812/16 B PKH 





2. 4 Sozialgericht Detmold, Urt. v. 17.11.2016 - S 18 AS 237/16

Pressemitteilung vom 01.03.2017 - Regelbedarfe sind auch 2016 verfassungsgemäß

Gericht entscheidet: Hartz IV reicht zum Leben

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/SGBBRD/msgb/SG_LIP_5881_1.pdf

Zum Volltext: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190856&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 5 Sozialgericht Detmold, Urteil v. 25.10.2016 - S 18 AS 924/14

Wohnhaus ( 205 m²) schließt als Vermögen Hilfebedürftigkeit aus - Pressemitteilung vom 01.03.2017


Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/SGBBRD/msgb/SG_LIP_5879_2.pdf



Zum Volltext: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190855&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



2. 6 SG Karlsruhe Urteil vom 7.11.2016, S 5 AS 2117/16

Arbeitslosengeld II; Unterkunftskosten; Schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze; Kostensenkungsaufforderung; Bemühungen zur Kostensenkung; Gesundheitliche Hindernisse

Leitsatz ( Juris )


Wer in einer zu teuren Wohnung lebt, muss sich darum bemühen, die Unterkunftskosten zu senken. Diese Obliegenheit besteht auch dann, wenn aus gesundheitlichen Gründen ein Teil der angebotenen Wohnungen nicht in Betracht kommt oder der Betroffene den eigentlichen Umzug möglicherweise nicht allein bewältigen kann.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190757&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 7 Sozialgericht Dortmund, Urt. v. 12.09.2016 - S 32 AS 190/16 - Die Sprungrevision wird zugelassen.

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - polnische Staatsangehörige - Nichtvorliegen eines materiellen Freizügigkeits- bzw Aufenthaltsrechts - kein Anspruch auf Sozialhilfe - Rechtsprechung des BSG - Ermessensreduzierung auf Null bei mehr als sechsmonatigem Aufenthalt - Verfassungsmäßigkeit

Leitsatz ( Redakteur )


Bulgarische Staatsangehörige hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190742&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive





2. 8 Sozialgericht München, Urt. v. 10.02.2017 - S 46 AS 204/15

Österreichischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf ALG II.

Leitsatz ( Redakteur )


Weil der Kläger als österreichischer Staatsangehöriger gemäß Art. 2 Abs. 1 DÖFA einen Anspruch auf Gleichbehandlung bei Fürsorgeleistungen hat, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II Fürsorgeleistungen gemäß Art. 1 Nr. 4 DÖFA sind und kein Ausschlusstatbestand nach dem Schlussprotokoll zum Abkommen vorliegt, ist § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II auf ihn nicht anwendbar. Er hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II wie ein deutscher Staatsbürger.

Die Erwerbsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 SGB II ist keine andere Voraussetzung im Sinne dieser Definition (a. A. LSG NRW, Urteil vom 22.02.2010, L 1 AS 36/08). Die Definition in Art. 1 Nr. 4 DÖFA soll steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen zur Deckung des Lebensun-terhalts bei Hilfebedürftigkeit erfassen. Es sollen andere Leistungen ausgeschlossen wer-den, die auch oder nur auf Beiträgen oder anderen Eigenleistungen der Betroffenen beruhen. Fürsorgeleistung im Sinn des DÖFA ist daher systematisch auch Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach SGB II (ebenso LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.03.2012, L 8 B 489/10 ER und Bay LSG, Beschluss vom 03.08.2012, L 7 AS 144/12 B ER).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190937&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Arbeitsförderung ( SGB III )

3. 1 Sozialgericht Karlsruhe, Urt. v. 07.11.2016 - S 5 AL 2978/16

Zur Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen Ortsabwesenheit - hier rechtswidrig, denn die Agentur hätte die Zustimmung erteilen müssen.

Leitsatz ( Redakteur )


Ein Arbeitsloser hat einen gebundenen Anspruch auf Zustimmung zur Ortsabwesenheit, wenn durch die vorübergehende Abwesenheit seine berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird; der Agentur für Arbeit steht dann kein Ermessen zu.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190755&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive



Rechtstipp: vgl. dazu zum SGB II: SG Dortmund, 16.12.2016 - S 19 AS 3947/16





3. 2 Sozialgericht Karlsruhe, Urt. 24.01.2017 - S 17 AL 2324/16

Arbeitslosenversicherung; berufliche Weiterbildung; Bildungsgutschein; Fahrtkostenübernahme; Keine zwingende Beschränkung auf solche Fahrtkosten, die zusätzlich zu den Kosten entstehen, die aufgrund des Beschäftigungsverhältnis anfallen.

Leitsatz ( Juris )


Ein Bildungsgutschein, der Fahrtkosten dem Grunde nach uneingeschränkt bewilligt, ist nicht rechtswidrig. § 85 SGB III ist nicht so zu verstehen, dass Fahrtkosten, die aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses ohnehin anfielen, zwingend nicht berücksichtigungsfähig sind. Eine solch zwingende Beschränkung der Bezuschussung von Fahrtkosten bei Fahrten mit einem Kfz entsprechend der Geschäftsweisung Nr. V 13, Abs. 1 der Beklagten teilt die Kammer nicht.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190754&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





 4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

4. 1 SG Berlin, Beschl. v. 28.02.2017 -S 146 SO 229/17 ER

Keine Sozialhilfe für Umstellung auf den TV-Standard DVB-T2 HD - Fernsehempfang muss aus der Regelleistung bezahlt werden

Hinweis Gericht

1. Nach Auffassung des Sozialgerichts hat die Antragstellerin keine Anspruch auf Leistungen zur Erstausstattung (§ 31 SGB XII). Nach der Rechtsprechung des BSG sei ein Fernsehgerät weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät im Sinne der Vorschrift. Zusätzliche Leistungen für die Erstausstattung gebe es nur für Gegenstände zur Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen und Schlafen. Ein Fernseher und damit auch der begehrte Receiver diene indes der Befriedigung von Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen. Dessen Anschaffung sei aus dem Regelbedarf zu bezahlen.

2. Es handele sich auch nicht um einen ausnahmsweise zu übernehmenden Sonderbedarf, der erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweiche. Von der Umstellung seien alle Hilfeempfänger gleichermaßen betroffen, die Fernsehen über Antenne empfangen. Die neben dem Receiver begehrten Kosten für den Empfang der Privatsender machten lediglich 69 Euro pro Jahr aus, also 5,75 Euro im Monat. Diesen Betrag könne die Antragstellerin ohne weiteres aus der Regelleistung aufbringen. Dies gelte umso mehr, da sie aufgrund ihrer Schwerbehinderung auch einen pauschalen monatlichen Mehrbedarf von 69,53 Euro pro Monat erhalte, der hierfür eingesetzt werden könne.

Quelle: Pressemitteilung des SG Berlin v. 03.03.2017 : https://www.berlin.de/gerichte/sozialgericht/presse/pressemitteilungen/





4. 2 Sozialgericht Fulda, Urt. v. 25.01.2017 - S 7 SO 78/16 ER - Berufung anhängig beim LSG hessen unter dem Az.: L 4 SO 23/17 B ER

Zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII in Form der Übernahme der Kosten für eine Schulassistenz während des Besuchs einer Grundschule ( hier b ejahend f. Blutzuckermessungen )

Leitsatz ( Redakteur )


1. Zuckerkranker Erstklässler hat Anspruch auf Schulbegleitung.

2. Die begehrten Leistungen dienen primär dem Ziel, den Kläger als behinderten Menschen in die Gesellschaft zu integrieren, sodass hier nicht Leistungen der Behandlungspflege, sondern allein Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII in Betracht kommen (so im Ergebnis auch: VG Bremen, Beschluss vom 08. Dezember 2008 – S 4 V 3554/08, a.A.: SG Hannover, Beschluss vom 06. Februar 2012 – S 17 SO 618/11 ER ).

3. Entscheidend ist nicht, in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt (BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R, juris, Rn. 19; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.08.2015 – L 8 SO 177/15 B ER). Gemessen hieran bestehen keine zweifel daran,, dass der Antragsteller als Folge seiner Diabetes-Erkrankung körperlich wesentlich behindert im Sinne des § 1 Nr. 3 der Eingliederungshilfe-VO ist, zumal ihm ohne die begehrte Hilfe der Besuch der Grundschule letztlich nicht möglich ist.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190854&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



S. a. : Das Sozialgericht Fulda hat kürzlich den Vogelsbergkreis in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren verpflichtet, die Kosten für die erforderliche Schulbegleitung eines Sechsjährigen zu übernehmen: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=6801&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





4. 3 Sozialgericht Hamburg, Beschluss v. 14.12.2016 - S 10 SO 222/15

Bewirtungskosten sind nicht als Bestattungskosten iSd § 74 SGB XII berücksichtigungsfähig.

Leitsatz ( Redakteur )


Bestattungskosten nur jene Kosten, die unmittelbar der Bestattung (unter Einschluss der ersten Grabherrichtung) dienen bzw. mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind, nicht jedoch solche für Maßnahmen, die nur anlässlich des Todes entstehen, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind (etwa Todesanzeigen, Danksagungen, Leichenschmaus, Anreisekosten, Bekleidung). Bestattungskosten sind mithin von vornherein nur all die Kosten, die aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften resultierend notwendigerweise entstehen, damit die Bestattung überhaupt durchgeführt werden kann oder darf, sowie jene, die aus Maßnahmen oder Handlungen vor oder bis zum Ende des Bestattungsvorganges aus religiösen Gründen erwachsen (BSG, Urteil vom 25.08.2011 – B 8 SO 20/10 R).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190750&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Rechtstipp: vgl. Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.11.2012 - S 1 SO 2641/12





5. Entscheidungen der Sozialgerichte und Verwaltungsgerichte  zum Asylrecht

5. 1 SG Detmold, Beschluss vom 13.09.2016, Aktenzeichen: S 10 AY 32/16 ER, rechtskräftig
(Beschluss des LSG NRW vom 26.10.2016, Aktenzeichen L 20 AY 69/16 B ER )

Einstweiliger Rechtsschutz für Asylbewerber kann nur gewährt werden, wenn die Antragsteller vorher selbst alles getan haben, um Leistungen zu erhalten.

Hinweis Gericht


Einstweiliger Rechtsschutz kann nur gewährt werden, wenn die Antragsteller vorher selbst alles getan haben, um Leistungen zu erhalten. Hier hatten es die Antragsteller selbst in der Hand, durch eine persönliche Vorsprache bei der ZAB Bielefeld als Erstaufnahmestelle kurzfristig Leistungen zum Lebensunterhalt zu bekommen. Nach den Regelungen des Asylgesetzes sind Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben, zunächst verpflichtet, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. In diesen Einrichtungen werden Leistungen bis zu einer Zuweisungsentscheidung der zuständigen Bezirksregierung überwiegend durch Sachleistung und Taschengeld als Barleistung erbracht. Demgemäß hätten die Antragsteller selbst die Möglichkeit, ihre Notlage durch die Vorsprache in der ZAB Bielefeld zu beenden. Sie sind offensichtlich aber nicht bereit, sich entsprechend den gesetzlichen Verpflichtungen in eine Erstaufnahmeeinrichtung zu begeben. Dann besteht jedoch keine Notwendigkeit, die Stadt Bielefeld im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Leistungsgewährung zu verpflichten.

SG Detmold, Presseinformation 01.03.2017 : https://sozialgerichtsbarkeit.de/SGBBRD/msgb/SG_LIP_5880_1.pdf

Zum Volltext: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190857&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





5. 2 VG Dresden vom 01.03.2017 - 4 K 1073/16.A, 4 K 991/16.A, 4 K 689/16.A, 4 K 613/16.A, 4 K 730/16.A, 4 K 777/16.A

Kein automatisches Recht auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge.

Das Verwaltungsgericht ist nach der Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amts, der Anhörung einer Sachverständigen und aufgrund weiterer Erkenntnismittel zu der Ansicht gelangt, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das syrische Regime Bürgerkriegsflüchtlingen allein wegen ihrer Flucht aus Syrien eine regimekritische Haltung zuschreibt. Vielmehr müsse jeder Syrer, ungeachtet eines Aufenthalts im Ausland, mit Verhaftung und Folter rechnen, der von syrischen Sicherheitskräften/Geheimdiensten aufgegriffen werde. Eine regimefeindliche Haltung könne willkürlich jedem auch ohne besonderen Anlass zugeschrieben werden. Auch in den Fällen, in denen die Betroffenen sich durch die Flucht aus Syrien ihrer Wehrpflicht entzogen hätten, gelte nichts anderes. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe daher zu Recht nur den subsidiären Schutz zuerkannt, der insoweit ausreichend Sicherheit biete.

Gegen die Urteile können binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Gründe Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

Quelle: Pressemitteilung des VG Dresden v. 02.03.2017: https://www.juris.de/jportal/portal/t/2mm/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170303418&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht und anderen Gesetzesbüchern

SG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2016 -            S 33 SV 26/15

"Reichsbürger" scheitert mit Klage auf Unterhalt nach Haager Landkriegsordnung

Nach Auffassung des Sozialgerichts gehört die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift zu den zwingenden Bestandteilen einer wirksamen Klageerhebung. Eine solche habe der Kläger aber nicht angegeben, sondern nur ein Postfach. Zum anderen sei die Klage rechtsmissbräuchlich. Es sei nicht nachvollziehbar, welchen Rechtsschutz der Kläger von einem Gericht begehre, das nach vorgetragener Überzeugung keine hoheitlichen Befugnisse habe. Ohne weitere Auseinandersetzung mit dem Gedankengut der "Reichsbürger" oder "Selbstverwalter" hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass nach der Haager Landkriegsordnung die Regierung, in deren Gewalt sich Kriegsgefangene befänden, für deren Unterhalt zu sorgen hätte. Als Teil des humanitären Völkerrechts begründe dies keine subjektiven Rechte, auf die sich der Kläger berufen könne.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Presseservice des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen v. 03.03.2017: https://www.juris.de/jportal/portal/t/2mm/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170303436&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp



„Reichsbürger“ verklagt Leipziger Jobcenter auf Hunderttausende

Ein 45-jähriger Hartz-IV-Empfänger aus Leipzig hat das Jobcenter verklagt, weil dieses ihm seine Leistungen gekürzt hatte. Als Entschädigung für angebliche Menschenrechtsverletzungen wollte der Mann sehr viel Geld – zahlbar in Gold und Silber.



Weiter: http://www.lvz.de/Leipzig/Pausenfueller/Reichsbuerger-verklagt-Leipziger-Jobcenter-auf-Hunderttausende





Widerspruch Sanktionsbescheid, ein Beitrag von Roland Rosenow, Referent für Sozialrecht

Die Leistungskürzungen – Sanktionen nach § 31 SGB II – im SGB II ("Hartz IV") werden schon lange kritisch diskutiert. Im Juni 2015 hat das Sozialgericht Gotha den Sanktionsparagrafen dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung vorlegt, weil es die Vorschrift für verfassungswidrig hält (Art. 100 GG). Das BVerfG hat die Vorlage als unzulässig zurückgewiesen (Beschluss vom 06.05.2016, 1 BvL 7/15), weil Entscheidungserheblichkeit unzureichend dargelegt war. Die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG. Das BVerfG hat in dem Beschluss vom 06.05.2016 allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorlage "durchaus gewichtige verfassungsrechtliche Fragen" (Rn 16) aufwerfe.

Das SG Gotha hat das Verfahren mit Beschluss vom 02.08.2016 ein zweites Mal ausgesetzt (S 15 AS 5157/14) und die Frage, ob die Sanktionsvorschriften verfassungswidrig sind, dem BVerfG erneut vorgelegt – jetzt ergänzt um eine ausführliche Darlegung der Entscheidungserheblichkeit.

Das BVerfG hat im Januar dieses Jahres sachverständige Dritte – unter anderem Tacheles e.V. – um Stellungnahme zum Verfahren gebeten (§ 27a BVerfGG). Das gilt als Hinweis darauf, dass das BVerfG die Richtervorlage für zulässig hält.

Bis zum Abschluss dieses Verfahrens empfiehlt es sich, gegen alle Sanktionsbescheide Widerspruch einzulegen. Dazu dient das Formular, das hier zur Verfügung steht. [vgl. auch Meldungen vom 29.5.2015, 3.6.2015 und 11.6.2015]

Widerspruch Sanktionsbescheid (50,3 KiB): http://www.sozialrecht-rosenow.de/widerspruch-sanktionsbescheid.html



Hinweis: S. a. : Tacheles Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen im SGB II

weiter: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2153/



Berücksichtigung der Auszahlung einer Kapitallebensversicherung als Einkommen oder Vermögen?

Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 10.08.2016 - B 14 AS 51/15 R http://dejure.org/2016,23583

Autor: Dr. Michael E. Reichel, RiLSG

Leitsatz

Die Überschussbeteiligung einer bei der ersten Alg II-Antragstellung vorhandenen Kapitallebensversicherung ist grundsicherungsrechtlich Vermögen, nicht Einkommen, auch wenn sie während des Leistungsbezugs ausgezahlt wird.

Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/1bvu/page/homerl.psml;jsessionid=32DCBC4C743FA3ED545E74A9D10FF205.jp24?nid=jpr-NLSR000001317&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. Januar 2017 (Az.: L 15 P 47/16 B ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Zur Zulässigkeit der von den Landesverbänden der Pflegekassen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist verfügten Kündigung des mit einer zugelassenen Pflegeeinrichtung abgeschlossenen Versorgungsvertrags entsprechend § 74 Abs. 2 SGB XI im Fall eines von den verantwortlichen Dienstleistern nach strafrichterlicher Feststellung begangenen schweren gewerbsmäßigen Abrechnungsbetrugs in 918 Fällen und eines infolge dessen schwerpflegebedürftigen Personen und ihren Pflegekassen zugefügten wirtschaftlichen Schadens in einer Höhe von mindestens EUR 600.000,-.

Das Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben eines Leistungserbringers stellt ein wesentliches Fundament des Abrechnungssystems für die Pflegeleistungen dar. Unkorrekte, über einen längeren Zeitraum ausgefertigte Abrechnungen erschüttern dieses Vertrauensverhältnis schwer und rechtfertigen bereits deshalb die fristlose Kündigung des Versorgungsvertrags.

Die außerordentlich verfügte Vertragsbeendigung verkörpert hier auch ein geeignetes Mittel, denn nur hierdurch wird verhindert, dass die Pflegeeinrichtung weitere Leistungen erbringen kann, und die Gefahr beseitigt, dass erneut fehlerhaft abgerechnet und ein Vermögensschaden verursacht wird.



SOZIALRECHT-JUSTAMENT – Kurzmitteilungen März 2017 - Nr. 2 -2017 - Herausgeber: Bernd Eckhardt

Kurzmitteilungen März 2017 SGB II: Kindergeld und SGB II - aktuelle Gerichtsentscheidungen

Veröffentlicht am 27.02.2017

Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderungen / Kindergeldverteilung beim Wechselmodell

Ganzen Eintrag lesen »http://sozialrecht-justament.de/data/documents/Kurzmitteilung-Praxistipps-SGB-II-2017-Nr.-2.pdf





Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock





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