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Jahresarchiv

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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 10/2019

1.  Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II )

1. 1 BSG, Urt. v. 28.11.2018 - B 14 AS 31/17 R

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Mietkaution - Darlehen - Tilgung durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des Regelbedarfs

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Mietkautionsdarlehen nach § 22 Abs 6 SGB II sind nicht von der Aufrechnung nach § 42a Abs 2 SGB II ausgenommen.

2. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken wegen des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG stehen einer Aufrechnung nicht grundsätzlich entgegen

Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/2018_11_28_B_14_AS_31_17_R.html





2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2. 1 Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.01.2019 - L 10 AS 63/16

Leitsatz ( Juris )

Die in § 9 Abs. 1 SGB II definierte Hilfebedürftigkeit ist zeitlich mit Blick auf die Dauer des Bewilligungszeitraumes zu prüfen, mit der Folge, dass im Rahmen der Vermögensprüfung nach § 12 Abs. 1 SGB II festzustellen ist, dass das Vermögen während des laufenden Bewilligungszeitraumes verwertbar ist. Ist dies objektiv nicht der Fall, kommt es nicht darauf an, ob der Hilfebedürftige Verwertungsbemühungen unternommen hat. Vielmehr sind Leistungen nach dem SGB II in Form eines Zuschusses zu gewähren.

Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=2300E1A8828F4239A11ECBA4DB78B608.jp22?showdoccase=1&doc.id=JURE190002617&st=ent



2. 2 Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.01.2019 - L 11 SF 16/17 EK AS

Leitsatz ( Juris )

Der Statthaftigkeit einer Klage nach § 198 GVG steht nicht entgegen, dass diese nicht auf eine Entschädigung in Geld, sondern von vornherein nur auf die Feststellsung einer Überlänge des Ausgangsverfahrens beschränkt ist.

Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=CB8D620B9B62D165ED71E6F19766B323.jp20?showdoccase=1&doc.id=JURE190002602&st=ent



2. 3 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 15.02.2018 - L 3 AS 4874/16

Leitsatz ( Juris )

1. Eine Schätzung in Bezug auf die Höhe einer Forderung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 287 Abs. 1 ZPO ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren statthaft. Fehlt es allerdings an einer gesicherten Schätzungsgrundlage hat eine Schätzung zu unterbleiben. In diesem Fall stellt sich die Frage der Beweislast.

2. Im Rahmen des § 45 SGB X geht die Unaufklärbarkeit der für die Hilfebedürftigkeit zu ermittelnden Einkommenssituation ausnahmsweise entgegen den allgemeinen Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Leistungsbeziehers, wenn in dessen persönlicher Sphäre oder in dessen Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind und die zeitnahe Aufklärung des Sachverhaltes durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung erschwert oder verhindert wird (Umkehr der Beweislast).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205002&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 4 Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urt. v. 17.09.2018 - L 6 AS 111/16

Leitsatz ( Juris )

1. Ob ein Bescheid neben einer Erstattungsentscheidung auch eine Entscheidung über die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln.

2. Eine bis dahin unterbliebene Entscheidung über die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs kann im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden.

3. Der Leistungsausschluss für Studierende nach § 7 Abs. 5 SGB II setzt mit Semesterbeginn ein. Er wirkt zurück, wenn die Immatrikulation tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

4. Ist ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen, nimmt er an der bedarfsanteiligen Einkommensverteilung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II nicht teil.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205139&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 5 LSG NRW, Urt. v. 14.02.2019 - L 19 AS 1104/18

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: SGB II-Leistungsausschluss für sog. EU-Ausländer europarechtswidrig?

Essen. Das LSG hat am 14.02.2019 beschlossen, ein Verfahren, in dem es um SGB II-Leistungen für Unionsbürger geht, dem EuGH vorzulegen (Az. L 19 AS 1104/18).

Das beklagte Jobcenter Krefeld verweigerte dem polnischen Kläger diese Leistungen. Da er sich lediglich zum Zwecke der Arbeitsuche in Deutschland aufhalte bzw. nur über ein von demjenigen seiner Kinder zu Ausbildungszwecken abgeleitetes Aufenthaltsrecht verfüge, sei er nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 c) SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Demgegenüber ging bereits das Sozialgericht Düsseldorf davon aus, dass dieser Leistungsausschluss gegen europäisches Recht verstoße und verurteilte den Beklagten zur Erbringung der begehrten Leistungen.

Das LSG hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Der Kläger habe ein aus den Aufenthaltsrechten seiner Kinder i.S.v. Art. 10 VO (EU) 492/2011 - FreizügigkeitsVO - abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Er sei vor und während ihres regelmäßigen Schulbesuchs als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen und habe die elterliche Sorge für diese tatsächlich wahrgenommen. Bei dieser Konstellation werde durch den Leistungsausschluss im deutschen Recht der europarechtliche Grundsatz verletzt, wonach EU-Mitgliedstaaten Unionsbürger grundsätzlich gleich, d.h. wie Inländer, zu behandeln haben. Inwieweit davon Ausnahmen zulässig seien, sei in der nationalen Rechtsprechung umstritten. Nach Überzeugung des LSG lasse das Europarecht in diesem Fall eine Ausnahme von dem Diskriminierungsverbot nicht zu.

Der EuGH soll vor diesem Hintergrund nun im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens klären, ob der Leistungsausschluss von Unionsbürgern, die über ein Aufenthaltsrecht aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 verfügen, im deutschen Recht gegen das unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verstößt und damit wegen des Anwendungsvorrangs europäischer Vorschriften keine Wirkung entfaltet.

Quelle und Volltext: https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseLSG/22_02_2019_/index.php und https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205168&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

3. 1 Sozialgericht Chemnitz, Urt. v. 14.02.2019 - S 10 AS 531/18

Zahlung der Familienmitglieder ( 3.274,13 Euro ) ist zweckbestimmt gewesen, denn er diente der Schuldentilgung ( Wohnungslosigkeit zu vermeiden ) - sittliche Unterhaltspflicht - § 11 a Abs. 5 Nr. 2 SGB II

Orientierungssatz ( Redakteur )

Keine Anrechnung als Einkommen, denn der Betrag wurde von den Familienmitgliedern an die Leistungsbezieherin überwiesen, um bestehende Nebenkosten zu tilgen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205190&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

4. 1 Sozialgericht Aurich, Urteil v. 19.09.2018 - S 13 SO 3/17 - rechtskräftig

Leitsatz ( Juris )

Im Bereich des § 35 Abs. 2 S. 2 SGB XII besteht keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine darlehensweise Gewährung.

Eine darlehensweise Gewährung von Umzugskosten gem. § 35 Abs. 2 S. 2 SGB XII bei erforderlichem Umzug für einen Teil der Umzugskosten stellt einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in Art. 11 Grundgesetz dar.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205097&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





4. 2 Sozialgericht Aurich, Urteil v. 24.01.2019 - S 13 SO 43/18

Orientierungssatz ( Redakteur )

Zur Frage des Regelsatzabzugs bei konkret im Mietvertrag vereinbarten Stromkosten-pauschalen, hier bejahend mit Hinweis auf BSG U. v. 24.02.2016 – B 8 SO 13/14 R.

Leitsatz ( Juris )

Bei im Mietvertrag ausgewiesenem Betrag für die Kosten der Belieferung mit Haushaltsstrom können die Beträge für die Bedarfe der Kosten der Unterkunft und Heizung nicht insoweit gekürzt werden. (Anschluss an Bundessozialgericht, Urteil vom 24.02.2016 – B 8 SO 13/14 R). Jedoch können die Regelbedarfe gem. § 27a Abs. 4 SGB XII in Höhe dieses Betrags wegen einer Doppeldeckung gekürzt werden. Eine Kürzung um den gesamten Regelsatzbestandteil für Haushaltsenergie ist nicht rechtmäßig möglich.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205095&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





5. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht

5. 1 SG Aurich, Beschluss vom 29.11.2018 - S 23 AY 7/18 ER

Leitsatz ( Juris )

1. Die Verlängerung einer Anspruchseinschränkung gem. § 1a AsylbLG bedarf gem. § 14 Abs. 2 AsylbLG jedenfalls einer Entscheidung der Behörde.

2. Diese Entscheidung kann rechtmäßig nur im unmittelbaren Anschluss an die erste Verlängerung ergehen, bei unterbrochenen Kürzungen läge eine neue Entscheidung gem. § 14 Abs. 1 AsylbLG vor.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1&paramfromHL=true&doc.id=JURE190002635#focuspoint



6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

6. 1 Anmerkung zu: LSG Celle-Bremen 11. Senat, Urteil vom 26.09.2018 - L 11 AS 1124/15
Autor: Tammo Lange, RiSG


Zum Rechtsschutz des kommunalen Trägers einer gemeinsamen Einrichtung (§ 44b SGB II) gegen Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit nach § 44a Abs. 4 Satz 1 SGB I

Leitsätze

1. Dem kommunalen Träger steht aus § 44a Abs. 6 Satz 4 SGB II ein Klagerecht zu. Richtige Klageart ist die Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG gerichtet auf die gerichtliche Feststellung des Umfangs der Hilfebedürftigkeit in konkreten Einzelfällen der Leistungsgewährung.

2. Die abstrakte Überprüfung der Fachlichen Hinweise der Agentur für Arbeit an das Jobcenter für die SGB II-Fallbearbeitung kann nicht zulässiger Gegenstand einer Klage nach § 44a Abs. 6 Satz 4 SGB II sein. Eine solche Überprüfung verwaltungsinterner Vorschriften kennt das SGG nicht.

3. Ergibt sich die Beanstandung des kommunalen Trägers einzig aus nach seiner Auffassung unzutreffenden Fachlichen Hinweisen, kann ein Feststellungsinteresse für eine Klage nach § 44a Abs. 6 Satz 4 SGB II unter dem Gesichtspunkt der tatsächlichen Präjudizialität angenommen werden.

4. Soweit § 31a Abs. 2 Satz 1 SGB II - erste Stufe der Sanktion bei unter 25jährigen Personen - sowohl dahin gehend ausgelegt werden kann, dass Einkommen und Vermögen auf die KdUH-Bedarfe nach Eintritt des Sanktionsereignisses anzurechnen sind, als auch dahin gehend, dass die KdUH unverändert in der vor dem Eintritt des Sanktionsereignisses festgestellten Höhe zu erbringen sind, ist wegen des Ausnahmecharakters von Sanktionen als Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Existenzminimum die für den Hilfeempfänger günstigere Auslegungsmöglichkeit zu wählen.

Weiter auf Juris: https://www.juris.de/jportal/portal/t/994/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000001919&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp



6. 2 (Wieder) Neue Mietobergrenzen für Kiel ab 01.01.2019, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt

weiter hier: https://sozialberatung-kiel.de/2019/02/25/wieder-neue-mietobergrenzen-fuer-kiel-ab-01-01-2019/





6. 3 Unwirksame Asylantragsrücknahme im Dublin-Verfahren

Nimmt ein Asylbewerber seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Aufrechterhaltung eines Antrags auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zurück, setzt die Wirksamkeit der Rücknahme die Darlegung voraus, dass das aufrechterhaltene Abschiebungsschutzbegehren nicht auf Gründe gestützt wird, die dem internationalen Schutz (Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz) unterfallen, so das BVerwG.

BVerwG v. 26.02.2019 Az. 1 C 30.17

weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/994/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190200461&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp



6. 4 SG Berlin: Für Schüler-Computer ist die Schule zuständig - Gymnasiast erklärt Klage gegen Jobcenter für erledigt

Schizophrenes Sozialsystem

Marie Frank hält Computer für einen Teil der Grundsicherung, von Marie Frank

Das Urteil, das heute am Sozialgericht Berlin gefallen ist, ist ein Schlag ins Gesicht für alle Familien, die auf Hartz IV angewiesen sind. Einmal mehr hat sich gezeigt, dass dieses System strukturell diskriminierend ist und nicht dazu dient, erwerbslose Menschen zu integrieren, sondern sie auszugrenzen und ganz unten zu halten. Wie sonst ließe sich erklären, dass die Jobcenter Hartz-IV-Empfängern derart elementare Dinge wie einen Computer mit Internetzugang verweigern?

https://www.neues-deutschland.de/artikel/1113293.hartz-iv-schizophrenes-sozialsystem.html

S. a. dazu: Für Schüler-Computer ist die Schule zuständig - Gymnasiast erklärt Klage gegen Jobcenter für erledigt - S 185 AS 11618/18 (Klage vom 24.10.2018, mündliche Verhandlung am 27.2.2019): Die heute vor dem Sozialgericht Berlin verhandelte Klage eines Gymnasiasten gegen das Jobcenter auf Bezahlung eines Computers für seine Schularbeiten endete ohne Gerichtsurteil (vgl. Terminankündigung vom 26.2.2019). Der Schüler erklärte die Klage für erledigt, nachdem der als Zeuge geladene Schuldirektor im Gerichtssaal zugesichert hatte, ihm einen Computer im Rahmen der schulischen Hausaufgabenbetreuung zur Verfügung zu stellen.

Weiter: https://www.berlin.de/gerichte/sozialgericht/presse/pressemitteilungen/2019/pressemitteilung.788243.php





6. 5 Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 3. Dezember 2018 (Az.: 4 K 1159/17):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

In einem atypisch gelagerten Fall kann eine Sozialbehörde von einer Erstattung von Aufwendungen gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach pflichtgemäßem Ermessen absehen.

Der Regelfall der Erstattung von Kosten auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung liegt dann vor, wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltsgenehmigung einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten von der einen Erstattungsanspruch geltend machenden Behörde im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zur Zahlung bei der verpflichteten Person zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte.

Die erstattungsberechtigte Stelle hat bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, ob und in welchem Umfang dieser Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten ggf. eingeräumt werden.

Ein derart besonders begründeter Fall liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Abfassung des Widerspruchsbescheids der zuständigen öffentlichen Stelle hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Heranziehung der verpflichteten Person zur Kostenerstattung entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bei diesem Menschen zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte, z. B. wegen einer Angewiesenheit auf den Bezug von Arbeitslosengeld II (§§ 19 ff. SGB II) für die Zeit nach der Abgabe der Verpflichtungserklärung.

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage stellt in solchen Anfechtungssachen stets der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (hier: der Entscheidung über den gegen den Erstattungsbescheid erhobenen Widerspruch) dar.



6. 6 Fiktiveinstufung nach § 152 SGB III: Berufsferne rechtfertigt geringeres Arbeitslosengeld

Das LSG Essen hat entschieden, dass sich die Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit in erster Linie auf ungelernte Tätigkeiten richten, wenn zwischen der Aufgabe der Tätigkeit im Ausbildungsberuf und der Arbeitslosigkeit neun Jahre liegen.

LSG NRW, Urt. v. 17.01.2019 - L 9 AL 50/18

weiter auf Juris: https://www.juris.de/jportal/portal/t/lof/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190300509&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

weiter zum Volltext: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Nordrhein-Westfalen&Datum=17.01.2019&Aktenzeichen=L%209%20AL%2050%2F18



6.7 Haftungsbeschränkung Minderjähriger auch bei Eintritt der Volljährigkeit im Klageverfahren, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt

weiter: https://sozialberatung-kiel.de/2019/03/02/haftungsbeschraenkung-minderjaehriger-auch-bei-eintritt-der-volljaehrigkeit-im-klageverfahren/







Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock















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