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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 11/2014

Tacheles Rechtsprechungsticker KW 11/2014
1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13.02.2014 - L 7 AS 755/13 NZB

Zur Rechtsfrage, ob ein einmaliger Bezug von Mutterschaftsgeld als laufende Einnahme nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II oder als einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II anzurechnen ist.

Leitsätze ( Juris)
Mutterschaftsgeld für eine gesetzlich Krankenversicherte ist eine Lohnersatzleistung nach § 13 Abs. 1 MuSchG und § 24 i SGB V.

Wenn das vorgeburtliche Mutterschaftsgeld für sechs Wochen in einer Summe ausgezahlt wird, handelt es sich um eine laufende Einnahme nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II als Einkommen anzurechnen ist.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167824&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.2 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26.02.2014 - L 7 AS 149/14 ER

Eine Beschwerde gegen ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro gegen das Jobcenter entfaltet aufschiebende Wirkung

Leitsätze (Juris)
Eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, in dem eine Behörde durch ein Zwangsgeld von 1.000, Euro zur Umsetzung einer sozialgerichtlichen Eilentscheidung angehalten wird, hat von Gesetz wegen gemäß § 175 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung.

Sofern neben der Beschwerde beim LSG auch die Aussetzung der Vollstreckung des Zwangsgeld Beschlusses beantragt wird, ist durch deklaratorischen Beschluss festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168046&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.3 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.08.2013 - L 5 AS 399/10 - rechtskräftig

Keine Anrechnung eines Betriebskostenguthabens nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. SGB II - Bestimmtheitserfordernis des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides - Aufrechnung nach § 388 Satz 1 BGB

Leitsätze (Autor)
Der Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II steht auch nicht entgegen, dass die Leistungsbezieherin das Guthaben zum Teil während einer Zeit erwirtschaftet hatte, als sie noch nicht im Leistungsbezug stand. Maßgebend ist allein der Zufluss des Guthabensbetrages als Einkommen während des Leistungsbezuges, nicht der Leistungsgrund (vgl. zur Steuerrückerstattung BSG, Urteil vom 30. September 2008, B 4 AS 29/07 R).

Betriebskostenguthaben unterliegen nach § 394 BGB nicht der Pfändung, mithin ist eine Aufrechnung grundsätzlich nicht möglich (vgl. BSG, Urteil vom 16. Oktober 2012, B 14 AS 188/11 R, im Anschluss daran BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - IX ZR 310/12).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167907&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - IX ZR 310/12 - Guthaben aus Betriebskostenabrechnung eines ALG II Mieters ist nicht pfändbar

1.4 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.02.2014 - L 4 AS 638/12 B - rechtskräftig

Zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II - Zahlung eines Mehrbedarfes im Sinne § 27 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 21 Abs. 6 SGB II für das monatliche Schulgeld - § 27 Abs. 4 SGB II - Darlehen der Eltern

Leitsätze (Autor)
Auszubildende hat kein Anspruch auf Übernahme des monatlichen Schulgeldes als Mehrbedarf im Sinne § 27 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 21 Abs. 6 SGB II.

Eine Härtefallregelung im Ausbildungsbereich kann nur für ausgesprochene Ausnahmefälle anerkannt werden. Beispielsweise kann dies für Fälle gelten, in denen der Ausbildungsabschluss nach längerer Ausbildung wegen einer unvorhersehbaren Notlage sonst konkret gefährdet wäre. So liegt der Fall der Auszubildenden (AZB) jedoch nicht. Auch die Unabweisbarkeit des Mehrbedarfs Bedarfs ist zu verneinen, denn die AZB hätte ihre Ausbildung zur "Staatlich anerkannten Erzieherin" auch an der Berufsschule in D.-R. kostenfrei absolvieren können.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167724&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2014 - L 19 AS 139/14 B ER - rechtskräftig

Zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II für bulgarische Staatsangehörige

Leitsätze (Autor)
Eine abschließende Klärung der seit Jahren und in mehrerlei Hinsicht umstrittenen Frage, ob der Leistungsausschluss für Ausländer, die sich ausschließlich zur Arbeitsuche im Inland aufhalten, rechtmäßig und anzuwenden ist, ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geboten.

Angesichts vielfältiger Rechtsprechung mit einem kaum noch überschaubaren Meinungsspektrum, mehrerer noch anhängiger Revisionsverfahren (B 4 AS 64/13 R zum Urteil des Senats vom 10.10.2013 L 19 AS 129/13; B 14 AS 16/13 R zum Urteil des SG Berlin vom 14.12.2012 S 82 AS 17717/11; B 14 AS 51/13 R zum Urteil des Bayerischen LSG L 16 AS 847/12) und zweier Vorlagen an den EuGH nach Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV (SG Leipzig Vorlagebeschluss vom 03.06.2013 - S 17 AS 2198/12 = EUGH C-333/13 (Dano); BSG Vorlagebeschluss vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R) kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung ergehen.

Bulgarische Staatsangehörige hat Anspruch auf ALG II im rahmen der Folgenabwägung.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167909&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 SG Leipzig, Gerichtsbescheid vom 04.03.2014 - S 25 AS 4152/1

Anschaffungskosten für eine Gitarre und ein Stimmgerät - Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II - § 28 Abs. 7 SGB II der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung

Leitsätze (Autor)
Jobcenter muss keine Anschaffungskosten für eine Gitarre und ein Stimmgerät übernehmen.

Die Anschaffungskosten fallen nicht unter § 28 Abs. 7 SGB II der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 12/13 R ).

Es besteht auch kein Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II, da es sich nicht um einen unabweisbaren Bedarf handelt.

Quelle: http://elo-leipzig.de/Urteile/2014-03-04_Gerichtsbescheid.pdf

Anmerkung: Vgl. zum unabweisbaren Bedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II - BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 12/13 R , Rz. 27-29

2.2 SG Leipzig, Urteil vom 13.02.2014 - S 9 AS 261/14 - Die Berufung wird zugelassen.

Leitsätze (elo-Leipzig)
Leipzig hat kein schlüssiges Konzept bei den Kosten der Unterkunft.

Die Grenze findet sich insoweit in den Tabellenwerten zu § 12 WoGG. Da insoweit eine abstrakte, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum unabhängige Begrenzung vorgenommen wird, ist auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte, zurückzugreifen. Ferner wird vom BSG ein „Sicherheitszuschlag” iHv 10% zum jeweiligen Tabellenwert im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraumes als erforderlich angesehen (BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 87/12 R, RdNr 27).

Quelle: http://elo-leipzig.de/Urteile/2014-02-13_Urteil_S_9_AS_%2026-14_Schluessiges_Konzept.pdf

3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

3.1 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.01.2014 - L 8 SO 146/12

Anspruch auf Sozialhilfe ins Ausland (Litauen) - Zu den Voraussetzungen der Sozialhilfe in das Ausland - Den sog. "Wolfskindern" könne nur im Wege einer Gesetzesänderung geholfen werden.

Leitsätze (Juris)
Zur Auslandssozialhilfe deutscher Staatsangehöriger aus dem früheren Ostpreußen, die in Litauen leben

Rückkehrhindernisse sind bei Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nachzuweisen.

Eine Ungleichbehandlung Deutscher im Ausland gegenüber denjenigen im Inland ist durch die Besonderheiten der Sozialhilfe gerechtfertigt.

Eine Orientierung an den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland kann dann durchaus zur Folge haben, dass das deutsche Lebens und Unterstützungsniveau in Ländern mit geringem Lebensstandard (teilweise) unterschritten wird.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168047&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.2 Bayerisches Landessozialgericht , Beschluss vom 07.01.2014 - L 8 SO 226/13 B ER

Einstweiliger Anordnung - OTC-Medikamente - Grundsicherung wegen Alters - unabweisbare laufende Bedarfe - erhöhte Aufwendungen für Arzneimittel - bilanzierte Diäten

Leitsätze (Juris)
In der Grundsicherung sind die Kosten einer Krankenbehandlung durch das System des SGB V oder (ergänzend) durch die Regelleistung abgedeckt.

Aufgrund der Notwendigkeit einer Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln entstehen grundsätzlich keine unabweisbaren laufenden Bedarfe.

Wenn aufgrund ungewöhnlicher Individualverhältnisse keine ausreichende Versorgung zum Festbetrag möglich ist, greift die Leistungsbeschränkung der Krankenkassen auf den Festbetrag nach § 12 Abs. 2 SGB 5 nicht ein.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167825&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Vgl. dazu LSG NRW, Beschluss vom 29.01.2014 - L 7 AS 711/13 B - Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn vorliegend liegen zu der Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Medikamente (OTC [over the counter]-Präparate) von der Krankenkasse oder aber als Mehrbedarf nach § 21 SGB II vom Job-Center zu übernehmen sind, wiederstreitende Entscheidungen vor.

4. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III)

4.1 Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 30.10.2013 - L 2 AL 66/12 - Die Revision wird zugelassen.

Gleichstellung von Behinderten -

Leitsätze (Autor)
Anspruch auf Gleichstellung kann auch dann bestehen, wenn eine konkrete Gefährdung des Arbeitsplatzes nicht vorliegt.

Vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention, des europäischen Antidiskriminierungsrechts sowie der grundgesetzlich geschützten Berufswahlfreiheit bedürfe § 2 Abs. 3 SGB IX einer neuen Auslegung.

In die Tatbestandsalternative "zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes" dürfe das Erfordernis einer konkreten Arbeitsplatzgefährdung nicht zwingend hineingelesen werden. Vom Schutzzweck der Norm seien auch Fälle umfasst, in welchen die Gleichstellung behinderten Menschen Laufbahnmöglichkeiten eröffne, die ihnen ohne die privilegierende Wirkung einer Gleichstellung verwehrt wären.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167224&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Siehe dazu auch - Mehr Möglichkeiten zur Gleichstellung - ein Beitrag von Dr. Babette Tondorf ( Kanzlei Menschen und Rechte ): http://www.kobinet-nachrichten.org/de/1/nachrichten/28059/Mehr-M%C3%B6glichkeiten-zur-Gleichstellung.htm

4.2 Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 22.01.2014 - L 2 AL 2/11 - Die Revision wird zugelassen.

Zur Entbehrlichkeit einer persönlichen Arbeitslosmeldung des Vertreters nach § 125 Abs. 1 Satz 3 SGG a.F. (jetzt: § 145 Abs. 1 Satz 3 SGB III)

Leitsätze (Autor)
Eine persönliche Meldung des Vertreters nach § 125 Abs. 1 Satz 3 SGB III a.F. ist nicht entbehrlich.
Hierfür sprechen außer dem Sinn und Zweck der persönlichen Arbeitslosmeldung vor allem gesetzessystematische Gründe. Auch der Entstehungsgeschichte oder dem Wortlaut des § 125 Abs. 1 Satz 3 SGB III a.F kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber das Erfordernis der persönlichen Arbeitslosmeldung bei Tätigwerden eines Vertreters als entbehrlich angesehen hat.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167896&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Anderer Auffassung - SG Berlin, Urteil vom 27. März 2012 – S 80 AL 1650/10; Brand in: Niesel, SGB III, 6. Aufl. § 145 Rn. 14; Winkler in: Gagel, SGB II/ SGB III, § 145 Rn. 138; Aubel in: jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 145 Rn. 28, Steinmeyer in: info also 2012, 123 ff., offen gelassen: LSG für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2007 – L 1 B 6/07).

5. KOS: Hartz IV für Auszubildende

Im aktuellen A-Info [PDF, Nr. 165, März 2014] erklären wir die Sonderregelungen, die bei Hartz IV für Schüler, Studierende und Auszubildende gelten. Ergänzend zu diesem Artikel hier nun eine tabellarische Übersicht, in der Leistungsansprüche und -ausschlüsse differenziert nach Ausbildungsgängen dargestellt sind [Übersicht, PDF].

www.erwerbslos.de: http://www.erwerbslos.de/

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"

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