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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 12/2016

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 17..03.2016 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1. 1 BSG, Urteil vom 17.03.2016 - B 4 AS 32/15 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - keine ausreichende Arbeitsmarktverbindung - weniger als 1 Jahr der Beschäftigung als Arbeitnehmer - Ablauf des 6-Monats-Zeitraums - spanische Staatsangehörige

Hinweis Gericht:


1. Ein Ausschluss von SGB II-Leistungen -  auch für bereits in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt gewesene EU-Bürger -  ist nach den Entscheidungen des EuGH in den Sachen "Dano" und "Alimanovic" europarechtskonform. Bezogen auf SGB II-Leistungen kann sich die Klägerin auch nicht auf das Gleichbehandlungsgebot des Art 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens berufen. Dem steht der von der Bundesregierung am 19.12.2011 erklärte Vorbehalt nach Art 16 Abs b EFA entgegen, der formell und materiell wirksam ist.

2. Da die Bundesregierung bezogen auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII keinen Vorbehalt erklärt hat, sind Sozialhilfeleistungen im Wege einer Gleichbehandlung mit inländischen Staatsangehörigen zu erbringen. Die Ausschlussregelung des § 23 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB XII findet dann von vornherein keine Anwendung. Diese Gleichbehandlung erfordert einen erlaubten Aufenthalt des Staatsangehörigen aus einem Vertragsstaat des EFA-Angehörigen im Inland, der jedenfalls bei einem Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche gegeben ist.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14192





2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Arbeitsförderung ( SGB III )

2. 1 BSG, Urteil vom 17.03.2016 - B 11 AL 4/15 R

Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Urlaubsabgeltung - Grenzgänger - Auszahlung dänischen Feriengeldes nach Beendigung der Beschäftigung in Dänemark - Vergleichbarkeit

Leitsatz ( Redakteur )


1. Das in Dänemark angesparte Feriengeld ist als Urlaubsabgeltung im Sinne von § 143 Abs. 2 SGB III a. F. zu qualifizieren.

2. Durchgreifende verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen dieses Ergebnis bestehen nicht.

Quelle:  http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14192





3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3. 1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 28.01.2016 - L 7 AS 948/15 - Die Revision wird zugelassen

Zur Frage, ob vom Einkommen der Antragstellerin zwei Hundehaftpflichtversicherungen abzusetzen sind.

Kein Abzug der Beiträge zur Hundehaftpflichtversicherung vom Erwerbseinkommen.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Eine Rechtsgrundlage für den Abzug der Beiträge zur Hundehaftpflichtversicherung enthält das Gesetz nicht. Eine Abzugsfähigkeit folgt insbesondere nicht aus § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II.

2. Die Antragstellerin kann die Absetzbarkeit auch nicht aus der zweiten Alternative von § 11b Abs. S. 1 Nr. 3 Hs. 1 2. SGB II herleiten.

3. Danach können Versicherungsbeiträge, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, berücksichtigt werden, wenn diese nach Grund und Höhe angemessen sind. Tierhaftpflichtversicherungen können - nur anerkannt werden, wenn das Halten des Tieres aus beruflichen, gesundheitlichen oder anderen Gründen notwendig ist.

4. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die AsT. hat gesundheitliche oder berufliche Gründe für die Hundehaltung verneint. Deshalb scheidet auch eine Absetzbarkeit als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe iSd § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II aus.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184021&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. 2 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 22.02.2016 - L 9 AS 1335/15 B ER

Keine Leistungen nach dem SGB II/SGB XII für rumänische Antragsteller im einstweiligem Rechtsschutz.

Grundsätzlich keine Sozialhilfe für erwerbsfähige Unionsbürger

Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung des BSG, wonach ab einem Zeitraum von über sechs Monaten, "aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG", Leistungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII zu erbringen sein.

Leitsatz ( Juris )


1. Erwerbsfähige Unionsbürger, die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, haben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (§ 21 Satz 1, § 23 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 SGB XII).

2. Der Ausschluss erwerbsfähiger Unionsbürger von laufenden Leistungen nach dem SGB II und SGB XII ist nicht verfassungswidrig.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183514&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Anmerkung: S. a. : Sozialhilfe für von Grundsicherungsleistungen (SGB II) ausgeschlossene EU-Bürger?

Das LSG Celle-Bremen ist mit zwei aktuellen Entscheidungen der Auffassung des BSG, dass EU-Bürger einen Anspruch auf Sozialhilfe haben, wenn sie von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, entgegen getreten.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen v. 17.03.2016: http://www.juris.de/jportal/portal/t/1fzz/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA160300598&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp



Rechtstipp: Die folgend benannten Entscheidungen lehnen einen Anspruch auf Sozialhilfe ab: LSG Mainz, Beschl. v. 11.02.2016 - L 3 AS 668/15 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.01.2016 - L 29 AS 20/16 B ER. Einen Anspruch auf Sozialhilfe bejahen beispielsweise zwei Senate des LSG Berlin-Brandenburg (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.12.2015 - L 25 AS 3035/15 B ER und LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.01.2016 - L 28 AS 3053/15 B ER).





3. 3 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.01.2016 - L 11 AS 1076/14 - Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen

Denn Höchstrichterlich ist bislang lediglich geklärt, dass Drittstaatsangehörige, die als Familienangehörige eines Deutschen in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind (BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 – B 4 AS 37/12 R).

Kein Leistungsausschluss für Ausländer in den ersten drei Monaten des Aufenthalts bei Ehegattennachzug.

Leitsatz ( Juris )


Familienangehörige eines Ausländers, der einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 des Zweiten Kapitels AufenthG besitzt und daher aufgrund der Rückausnahme in § 7 Abs 1 Satz 3 SGB II Leistungsberechtigter im Sinne des SGB II ist, unterfallen ebenfalls keinem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II, wenn sie auf der Grundlage eines zum Zwecke des Familiennachzugs erteilten Einreisevisums nach Deutschland einreisen und ihnen im Anschluss an eine Fiktionsbescheinigung ein Aufenthaltstitel nach dem Abschnitt 6 des Zweiten Kapitels AufenthG erteilt wird. Eine abweichende Handhabung ist bereits nach der Grundstruktur des § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II nicht gerechtfertigt und widerspricht auch den Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 SGB II.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183960





3. 4 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 07.03.2016 - L 15 AS 185/15 B ER

Leitsatz ( Juris )

1. Der Sozialhilfeanspruch von EU-Bürgern, die durch § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II vom ALG II -Bezug ausgeschlossen werden, ist gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 und Abs. 1 S. 3 SGB XII auch bei einem mehr als sechsmonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet auf eine fehlerfreie, von den Umständen des Einzelfalles abhängige Ermessensentscheidung des Sozialhilfeträgers beschränkt.

2. Von einer mit dem Beginn des siebten Aufenthaltsmonats einsetzenden, regelhaften Verpflichtung, im Wege der Ermessensreduzierung auf Null laufende Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels SGB XII zu gewähren, ist entgegen der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 3. Dezember 2015, Az. B 4 AS 44/15 R) nicht auszugehen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183867&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Anmerkung: S. a. : Sozialhilfe für von Grundsicherungsleistungen (SGB II) ausgeschlossene EU-Bürger?

Das LSG Celle-Bremen ist mit zwei aktuellen Entscheidungen der Auffassung des BSG, dass EU-Bürger einen Anspruch auf Sozialhilfe haben, wenn sie von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, entgegen getreten.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen v. 17.03.2016: http://www.juris.de/jportal/portal/t/1cgs/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA160300598&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





3. 5 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 15.01.2016 - L 15 AS 226/15 B ER

Angelegenheiten nach dem SGB II - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - Wanderarbeitnehmer - Teilnahme am allgemeinen Schulunterricht

Leitsatz ( Juris )


1. Das Kindern von sog. Wanderarbeitnehmern zur Sicherstellung der Teilnahme am allgemeinen Schulunterricht oder des Abschlusses einer Ausbildung zustehende Aufenthaltsrecht aus Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 steht dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht entgegen. Es handelt sich allenfalls um ein abgeleitetes Recht vom abgeleiteten Recht, dem diesbezüglich keine Schutzwirkung zukommt.

2. Nothilfeleistungen nach dem SGB XII sind beim Sozialhilfeträger gesondert geltend zu machen. Jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren besteht kein Anlass zur Beiladung des Sozialhilfeträgers.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183452&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





Anmerkung: S. a. : EU-Bürger: Ausschluss von SGB II-Leistungen auch bei eventuellem Aufenthaltsrecht durch Schulbesuch - Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen v. 17.03.2016: http://www.juris.de/jportal/portal/t/1cgs/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA160300605&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp



Rechtstipp: . Das BSG vertritt in dem Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 43/15 R eine andere Rechtsauffassung - kein Leistungsausschluss bei Vorliegen eines Aufenthaltsrecht gem Art 10 EUV 492/2011 für Kinder in Ausbildung und deren sorgeberechtigte Eltern; ebenso: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 21.01.2016 - L 2 AS 624/15 B ER - Nichtanwendung bei Aufenthaltsrecht als sorgeberechtigter Elternteil eines Kindes in Ausbildung; LSG NRW, Beschluss v. 16.03.2015 - L 19 AS 275/15 B ER - Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für einen sorgeberechtigten Elternteil unter Berücksichtigung des Aufenthaltsrechts als Familienangehöriger seines schulpflichtigen Kindes; ebenso zu diesem Aufenthaltsrecht Beschlüsse des Senats vom vom 27.01.2016 - L 19 AS 29/16 B ER - und vom 20.01.2016 - L 19 AS 1824/15 B ER





3. 6 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil v. 08.10.2015 - L 5 AS 638/14

Leitsatz ( Redakteur )


1. Keine Leistung für Wohnungserstausstattung einer Wohnung aus Mitteln der Grundsicherung bei Bedarfsdeckung bereits vor Antragstellung beim Grundsicherungsträger.

2. Denn die Antragstellung nach § 37 SGB II statuiert ein konstitutives Antragserfordernis mit der Folge, dass Leistungen immer erst ab Antragstellung zustehen (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2010, B 14 AS 10/09 R ). Ausnahmen hiervon sind gesetzlich nicht vorgesehen.

3. Auch eine Bewilligung der begehrten Leistungen im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kommt nicht in Betracht. Erst durch die Antragstellung nach § 37 SGB II wird ein Verwaltungsverfahren eröffnet, in dem sowohl den Antragsteller (hier die Klägerin) als auch den Beklagten als Grundsicherungsträger besondere Pflichten treffen, die im Einzelnen im Ersten Buch des Sozialgesetzbuches (Allgemeiner Teil – SGB I) normiert sind. Etwaige Beratungspflichten entstehen mithin erst in diesem Zeitpunkt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009, B 14 AS 56/08 R ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181613&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Rechtstipp: ebenso zum SGB XII: SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 04.10.2013 - S 1 SO 2746/13





3. 7 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 17.02.2016 - L 4 AS 345/15 B ER rechtskräftig

Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - Zur Schuldenübernahme nach § 22 Abs 8 SGB II

Leitsatz ( Juris )


1. Eine Schuldenübernahme nach § 22 Abs 8 Satz 2 SGB II kann nur erfolgen, wenn diese objektiv geeignet ist, die derzeit bewohnte Wohnung als Unterkunft langfristig und dauerhaft zu sichern, der Leistungsberechtigte seine zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat und zudem Wohnungslosigkeit droht.

2. Wohnungslosigkeit iSv § 22 Abs 8 Satz 2 SGB II setzt voraus, dass der Verlust der bislang bewohnten Wohnung droht, diese kostenangemessenen ist und zugleich die Möglichkeit fehlt, eine angemessenen Ersatzwohnung anzumieten (vgl. BSG, Urt v 17. Juni 2010, B 14 AS 58/09 R, juris RN 30).

3. Es besteht kein Anordnungsanspruch für eine einstweiligen Anordnung auf Schuldenübernahme nach § 22 Abs 8 SGB II, wenn die derzeit bewohnte Wohnung unangemessen ist, neben den Energieschulden auch eine Kündigung des Mietverhältnisses wegen gravierender Mietrückstände droht und angemessene Ersatzwohnungen auf dem Mietwohnungsmarkt vorhanden sind, die der Leistungsberechtigte anmieten kann.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180714&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. 8 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil v. 16.12.2015 - L 2 AS 733/13 rechtskräftig

Angelegenheiten nach dem SGB II - (AS)

Leitsatz ( Juris )


Liegen zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung bereits die Voraussetzungen für eine endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs vor, richtet sich die Erstattung zuviel gezahlter Leistungen nur nach § 40 Abs 1 Nr 1 SGB II aF und § 328 SGB III. Die Erstattung überzahlter Leistungen setzt dann voraus, dass über den Leistungsanspruch bereits endgültig entschieden worden ist. Ein Änderungsbescheid nach § 48 SGB X enthält eine solche endgültige Entscheidung regelmäßig nicht und kann auch nicht in einen Bescheid über die endgültige Festsetzung von Leistungen umgedeutet werden (Anschluss an BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 31/14 R).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183746&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. 9 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 01.03.2016 - L 5 AS 25/16 B ER

Zur Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente ( hier bejahend )

Leitsatz ( Juris )


1. Gegen die Regelung des § 12a SGB II bestehen weder verfassungs- noch europarechtliche Bedenken.

2. Ob eine Erwerbstätigkeit iSv § 4 UnbilligkeitsV in nächster Zukunft bevorsteht, ist anhand einer Prognose zu bestimmen. Dabei können spätere Entwicklungen eine Prognose weder bestätigen noch widerlegen.

3. Dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist zur Antragstellung eine angemessene Frist zu setzen. Deren Länge bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls und darf eine Woche nicht unterschreiten. Eine zu kurze Frist macht die Aufforderung zur Antragstellung nicht unwirksam. Die ersatzweise Antragstellung durch den Grundsicherungsträger gemäß § 5 Abs 3 Satz 1 SGB II würde aber erst nach Ablauf der angemessenen Frist möglich.

4. Die Antragstellung durch den Grundsicherungsträger gemäß § 5 Abs 3 Satz 1 SGB II ist kein Verwaltungsakt.

5. Stellt der erwerbsfähige Hilfebedürftige nach einer rechtmäßigen Aufforderung durch den Grundsicherungsträger einen Rentenantrag, kann er ohne dessen Zustimmung diesen Antrag nicht zurücknehmen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183880&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

4. 1 Sozialgericht Köln, Urteil vom 2. Februar 2016 (Az.: S 11 AS 1756/12):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


1. Die Verwertbarkeit von Vermögen i. S. d. § 12 Abs. 1 SGB II hat sowohl in rechtlicher als auch in wirtschaftlicher und tatsächlicher Hinsicht gegeben zu sein.

2. Ist der Vermögensgegenstand nach einer zu treffenden Prognoseentscheidung in absehbarer Zeit, d. h. binnen voraussichtlich sechs Monaten, nicht nutzbar zu machen, fehlt es an einer tatsächlichen Verwertbarkeit.

3. Dieses Vermögen ist dann nicht bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II) mit zu berücksichtigen.

4. Dies liegt vor, wenn weder der Wert eines im Ausland liegenden Grundstücks noch der Aspekt der Verkäuflichkeit dieser Liegenschaft in zumutbarer Weise aufklärbar ist, und der Verkauf der gesamten Fläche nur über eine zwangsweise Auseinandersetzung der Eigentümergemeinschaft abgewickelt werden kann.

5. In diesem Fall sind Antragstellern gegenüber Leistungen nach den §§ 20 ff. SGB II als Zuschuss und nicht als Darlehen gemäß § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erbringen.





4. 2 SG Landshut, 08.03.2016, Az. S 5 AS 271/15

Hohe Arbeitsbelastung rechtfertigt nicht die Untätigkeit des Jobcenters im Widerspruchsverfahren, ein Beitrag von RA Mathias Klose, Regensburg

Quelle: http://sozialrecht-aktuell.blogspot.de/2016/03/hohe-arbeitsbelastung-rechtfertigt.html#more





4. 3 Sozialgericht Aurich, Urteil v. 09.01.2013 - S 15 AS 651/09

Zahlungen aus einer Kreditrahmenversicherung als Einkommen ( hier verneinend ) - Zahlungen würden wegen Arbeitsunfähigkeit des Klägers zur Absicherung der Hausfinanzierung gezahlt - (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung).

Leitsatz ( Redakteur )


1. Zahlungen aus einer sogenannten Kreditrahmenversicherung sind kein Einkommen.

§ 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II will verhindern, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird, soweit sich die Zweckbestimmung aus einer öffentlich rechtlichen Norm, aber auch aus einer privatrechtlichen Vereinbarung ergeben kann (Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 90/10 R; Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 47/08 R).

2. Eine auf zivilrechtlicher Grundlage erbrachte Leistung ist dann zweckbestimmt im Sinne dieser Bestimmung, wenn ihr über die Tilgungsbestimmung hinaus erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist; dies ist der Fall, wenn sich aus einer Vereinbarung objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll (vgl. BSG, a.a.O. sowie Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 89/09 R).

3. Aus der Konstruktion der Kreditrahmenversicherung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Versicherung vorrangig im Interesse der Bank abgeschlossen wird und sicherstellen soll, dass das von der Bank gegebene Darlehen auch im Falle des Todes oder der Arbeitsunfähigkeit des Kreditnehmers zurückgezahlt werden kann.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183993&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





4. 4 SG Oldenburg, Urteil vom 20. 05. 2015 - S 39 AS 1567/12

Private Unfallversicherung für Kinder im Einzelfall angemessen

Kinder-Unfallversicherung ist unter Umständen vom Einkommen absetzbar ( hier bejahend für beide Kinder - Reiten im privatem Sportverein, Teilnahme an Fußballspielen )


Dazu ein Beitrag aus der Zeitschrift " quer ", Ausgabe 15 2016, mit Hinweis auf RA Böning, OL

„ Besondere Umstände des Einzelfalles können dazu führen, dass eine solche private Absicherung als angemessen zu bewerten ist. Diese können beispielsweise in einer besonderen Gefährdung des jungen Menschen aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung oder einer sonstigen besondere Gefährdungen hervorrufenden Lebenssituation erblickt werden (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2011 - Az.: B 4 AS 139(10 R). Einen solchen Fall liegt hier vor.

So reite die minderjährige Klägerin in einem privaten Reitverein. Das Mädchen sei daher in ihrer Freizeit einem erhöhten Unfall- und Invaliditätsrisiko ausgesetzt. Freizeitunfälle und ihre Folgen würden aber nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Und eine Mitgliedschaft im privaten Reitsportverein, der für seine Mitglieder eine private Unfallversicherung abgeschlossen habe, sei so teuer, dass die Betroffene ihren Sport kaum noch ausüben könne.

Vergleichbares gelte auch bezüglich des Sports des betroffenen Jungen. Denn die allgemeine Lebenserfahrung lege nahe, dass mit der Teilnahme an Fußballspielen ein nicht zu unterschätzendes Verletzungsrisiko verbunden sei. Die Absicherung dagegen in Form einer privaten Unfallversicherung sei daher auch angemessen“.

Quelle: http://www.also-zentrum.de/downloadbereich.html





4. 5 SG Aurich 55. Kammer, Endurteil vom 27.03.2014 - S 55 AS 498/12

Angelegenheiten nach dem SGB II keine Streitsachengebührenfestsetzung

Leitsatz ( Juris )


Guthaben aus Beträgen, die ein Leistungsempfänger im Abrechnungszeitraum aus seinen Regelsatz bzw. seinem anrechnungsfrei gestellten Einkommen getragen hat, könne nicht nach § 22 Abs. 3 SGB II angerechnet werden.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183995&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Rechtstipp: ebenso LSG NSB, Urteil vom 23.09.2015 - L 13 AS 164/14, SG Aurich, Urteil v. 29.04.2014 - S 55 AS 445/13, n. v.





4. 6 SG Dortmund, Urteil v. 19.02.2016 - S 62 SO 444/14

Kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft im Hochsauerlandkreis

Quelle: http://www.lokalkompass.de/dortmund-city/politik/sg-dortmund-kein-schluessiges-konzept-zur-ermittlung-der-bedarfe-fuer-unterkunft-im-hochsauerlandkreis-d627568.html

Volltext der Entscheidung:http://www.beispielklagen.de/IFG042/2016_02_19_SG_Do_Urteil_S_62_SO_444_14.pdf





5. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

5. 1 Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 7. Dezember 2015 (Az.: S 92 SO 2913/15 ER )

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


1. Auch wenn für den Fall der amtlicherseits geltend gemachten Unzuverlässigkeit eines (noch) zugelassenen Pflegedienstes das Verfahren der Beendigung der Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII i. V. m. dem Rahmenvertrag gemäß § 75 SGB XI gesondert geregelt ist, verfügt der Sozialhilfeträger über das Recht und die Pflicht, neben der Einleitung von Schritten zur Beendigung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem betr. Pflegedienst die Deckung des Pflegebedarfs durch Dritte bzw. dadurch sicherzustellen, dass die Pflegebedürftigen über die Erkenntnisse des Sozialamtes zur (fehlenden) Zuverlässigkeit eines bestimmten Pflegedienstes informiert werden.

2. Das Verfahren zur Vertragsbeendigung kann geraume Zeit in Anspruchnehmen, so dass eine Gefährdung der Pflegebedürftigen einzig über die Aussprache der erforderlichen Vertragskündigung nicht ausgeschlossen werden kann.

3. Gerade im besonders begründeten Einzelfall muss der Sozialhilfeträger auch berechtigt sein, die Hilfeempfänger vor einem amtlicher Einschätzung nach unzuverlässigen Pflegedienst zu warnen, oder die Kostenübernahme für die Pflege durch einen für unzuverlässig gehaltenen Pflegedienst abzulehnen und gleichzeitig die Kostenübernahme für die weiteren, zugelassenen Pflegedienste zu erklären.

4. Entsprechendes gebieten berechtigte Interessen der Hilfe- und Pflegebedürftigen, gerade wenn es für den betr. Pflegedienst selbst nicht mehr ohne weiteres nachvollziehbar ist, ob von ihm im Einzelfall sämtliche erforderlichen Pflegeleistungen – wie bewilligt – wirklich erbracht wurden. Bei solchen Gegebenheiten ist eine bedarfsdeckende Pflege der Hilfebedürftigen nicht sichergestellt, und der Pflegedienst hätte auf Kosten der Allgemeinheit einzig seinen finanziellen Vorteil im
Blick und die Grenzen zum Strafrecht überschritten.

Anmerkung: S. dazu: Sozialstadtrat muss nicht ins Gefängnis

Pressemitteilung Nr. 598/2015 vom 22.12.2015: https://www.berlin.de/ba-mitte/aktuelles/pressemitteilungen/2015/pressemitteilung.427938.php





5. 2 Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 17.12.2015 - S 1 SO 4053/15 ER

Sozialhilfe - einstweiliger Rechtsschutz - Hilfe zum Lebensunterhalt - Hilfebedürftigkeit - Glaubhaftmachung - Vortrags- und Beweislast - erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung

Leitsatz ( Juris )


Hat der Hilfesuchende den Erwerb von Vermögen während des laufenden Leistungsbezuges, der zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit führte, dem Hilfeträger gegenüber verschwiegen, bestehen an die Glaubhaftmachung des Eintritts späterer erneuter Hilfebedürftigkeit erhöhte Anforderungen. Die bloße, durch keine nachprüfbaren Unterlagen belegte Behauptung, das Vermögen vollständig verbraucht zu haben, reicht insoweit nicht aus.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183935&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





6. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

6. 1 Sozialgericht Dortmund, Urteil v. 29.02.2016 - S 31 AL 859/12

Zur Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung wegen eines Meldeversäumnisses und einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit - Ortsabwesenheit wurde nicht vorher zugestimmt - wichtigen Grund - analoge Anwendung des § 141 Abs. 3 SGB III ( hier war die Aufhebung rechtswidrig )

Einen wichtigen Grund stellt dar, einem Meldetermin nicht nachzukommen, wenn Kinder - auch erwachsene Kinder - ihre Eltern wegen einer psychischen Überforderung um Hilfe und Beistand bitten.

Leitsatz ( Redakteur )


Bei einer solchen rechtswidrig verweigerten nachträglichen Genehmigung der Ortsabwesenheit kann die Leistungsaufhebung nicht auf fehlende Erreichbarkeit gestützt werden. Vielmehr ist bei rechtswidriger Verweigerung der nachträglichen Genehmigung der Ortsabwesenheit die Genehmigung zu fingieren. Die fingierte nachträgliche Genehmigung der Ortsabwesenheit fingiert dann entsprechend § 3 EAO die Verfügbarkeit des Klägers trotz seiner Ortsabwesenheit.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184029&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





7. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht

7. 1 SG Berlin, Beschluss v. 19.01.2016 - S 212 AY 76/16 ER

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


1. Bei einer Mandeloperation handelt es sich um eine Behandlung einer akuten Erkrankung und eines Schmerzzustands i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, sofern sich die vom Antragsteller beklagten akuten Halsschmerzen nicht nur mit Antibiotika behandeln lassen, und der Eingriff dringlich vorgenommen zu werden hat, um Rezidive, die unter Umständen lebensgefährlich sein können, zu verhindern.

2. Die für die Durchführung des AsylbLG zuständige Dienststelle ist hier verpflichtet, die Kosten für die vorstationäre und stationäre Behandlung des Mandelleidens zu übernehmen sowie dem Antragsteller hierfür einen Kostenübernahmeschein sofort auszustellen und auszuhändigen.





8. VG Düsseldorf: Haftung aus Verpflichtungserklärung auch nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens

VG Düsseldorf, 22. Kammer, Urt. v. 01.03.2016 - 22 K 7814/15 - Sprungrevision zum BVerwG zugelassen

Wer sich verpflichtet, für die Kosten des Lebensunterhalts eines syrischen Flüchtlings so lange aufzukommen, bis entweder dessen Aufenthalt in Deutschland beendet ist oder der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde, haftet für die Kosten auch dann noch, wenn dem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss eines Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

Gegen das Urteil hat das Gericht die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 22 K 7814/15

Quelle: http://www.vg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/1604/index.php 





9. SGB II: Nachforderungen von Heiz- und sog. kalten Nebenkosten, ein Beitrag von Herbert Masslau

Vorbemerkung

In diesem Artikel geht es um die Anrechnungsmodalitäten von Nachforderungen entweder von Vermietern oder sogenannten Drittversorgern (z.B. Stadtwerke) oder bei Wohneigentum von kommunalen Abgaben.

Quelle: http://www.herbertmasslau.de/nachforderungen.html





10. AsylbLG: 10 Euro Kürzung ab 17. März 2016

Ab 17. März 2016 gelten neue Regelbedarfssätze im AsylbLG (Grundleistungen): Der monatliche "notwendige persönliche Bedarf" (das so genannte "Taschengeld") wird danach um zehn Euro in Regelbedarfsstufe 1 gekürzt und beträgt nur noch 135 Euro statt bisher 145 Euro, der Gesamtbedarf somit 354 Euro statt 364 Euro.

Veröffentlichung: http://www.alg-ratgeber.de/post393630.html#p393630



11. Arbeitslosenzeitschrift „ quer Ausgabe 15/März 2016 „ steht zum Download bereit

Hier: http://www.also-zentrum.de/downloadbereich.html 





Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

  

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