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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 13/2017

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 19.10.2016 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1. 1 BSG, Urteil v. 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld - Auszahlung an den kindergeldberechtigten Großelternteil - Nichtvorliegen einer Bedarfsgemeinschaft 

Leitsatz ( Redakteur )

Kindergeld für Großeltern ist kein Einkommen des Kindes.

Es bilden Enkel mit ihren Großeltern keine Bedarfsgemeinschaft, wenn nicht auch der verbindende Elternteil Mitglied der Haushaltsgemeinschaft ist (in Abgrenzung zur Drei-Generationen-Bedarfsgemeinschaft: BSG v. 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R ).  Wegen der Verwandtschaft zwischen ihnen lag jedoch eine Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II vor.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2016&Seite=1&nr=14532&pos=32&anz=179 





2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II )

2. 1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 06.03.2017 - L 21 AS 229/17 B ER - und - L 21 AS 230/ 17 B - rechtskräftig

SGB-II-Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verhältnisse auch bei Ausländern Örtliche Zuständigkeit - syrischer Staatsangehöriger - Wohnsitzauflage

Leitsatz ( Redakteur )


1. § 12a Abs. 1 AufenthG weist die betreffende ausländische Person gerade nicht einem bestimmten kommunalen Gebiet zu, sondern lediglich einem Bundesland. Die Verweisung auf § 12a Abs. 1 AufenthG in § 36 Abs. 2 S. 1 SGB II kann deshalb nur als Klarstellung verstanden werden, dass eine positive Wohnsitzauflage nach § 12a Abs. 2 oder 3 AufenthG eine bestehende gesetzliche Pflicht nach § 12a Abs. 1 AufenthG voraussetzt.

2. Ohne konkret-individuelle Wohnsitzauflage enthält § 36 Abs. 2 S. 1 SGB II damit keine von § 36 Abs. 1 SGB II abweichende Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (zum Vorstehenden: LSG NRW, Beschluss vom 12.12.2016, L 7 AS 2184/16 B ER, L 7 AS 2185/16 B; LSG NRW, Beschluss vom 20.01.2017, L 19 AS 2381/16 B ER).

3. Der Anordnungsgrund ist im Hinblick auf das Fehlen von existenzsichernden Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs glaubhaft gemacht.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191084&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 17.03.2017 - L 7 AS 228/17 B ER - rechtskräftig

Trotz Wohnsitzauflage: Hartz-IV für syrischen Flüchtling - Ein Leistungsanspruch kann auch an Orten bestehen, an denen sich der Betroffene der Verpflichtung des § 12a AufenthG zuwider aufhält.

Syrischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf Gewährung von Unterkunftskosten nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - § 36 Abs. 2 SGB II ergebende örtliche Unzuständigkeit des Antragsgegners - abzustellen ist auf den tatsächlichen Aufenthalt


Hinweis Gericht

1. Der Auffassung des Antragsgegners, die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen seien nur in dem Bundesland erfüllbar, in dem der Betroffene gem. § 12a AufenthG seinen Wohnsitz zu nehmen habe, steht die Regelung des § 22 Abs. 1a SGB II entgegen.

2. Nach dieser ebenfalls durch das Integrationsgesetz mit Wirkung ab 06.08.2016 eingefügten Vorschrift bestimmt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei Personen, die einer Wohnsitzregelung nach § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG unterliegen, nach dem Ort, an dem die leistungsberechtigte Personen ihren Wohnsitz zu nehmen hat. Durch die Regelung soll nach der Begründung der Koalitionsfraktionen zum Integrationsgesetz vom 31.05.2016 (BT-Drucks 18/8615 S. 33) klargestellt werden, dass die am Ort des zugewiesenen Wohnsitzes zuständigen kommunalen Träger die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den Verhältnissen an diesem Ort zu beurteilen haben, selbst dann, wenn sich die leistungsberechtigte Person tatsächlich - gegebenenfalls erlaubt - überwiegend an einem anderen Ort aufhält.

3. Hieraus folgt, dass ein Leistungsanspruch auch an Orten bestehen kann, an denen sich der Betroffene der Verpflichtung des § 12a AufenthG zuwider aufhält.

4. Aus § 36 Abs. 2 SGB II in der ebenfalls durch das Integrationsgesetz ab 06.08.2016 eingeführten Fassung ergibt sich nichts anderes (so bereits Beschluss des Senats vom 12.12.2016 - L 7 AS 2184/16 B; in diesem Sinne auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20.01.2017 - L 19 AS 2381/16 B ER und vom 06.03.2017 - L 21 AS 229/17 B ER).

5. Die Vorschrift ordnet an, dass abweichend von § 36 Abs. 1 SGB II für die Leistungserbringung der Träger zuständig ist, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person nach § 12a Abs. 1 bis 3 AufenthG ihren Wohnsitz zu nehmen hat.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191380&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive





2. 3 LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 2. Februar 2017 (Az.: L 11 AS 983/16 B ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


1. Wenn eine heranwachsende Antragstellerin aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht mehr auf die Wohnung ihrer Mutter verwiesen werden kann (§ 22 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB II), dann besteht keine vorrangige Leistungsverpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 41 SGB VIII, sofern die Zielsetzung dieser Hilfe für junge Volljährige nicht mit der gemäß dem SGB II erbrachten Hilfeleistung identisch ist. Nur im entsprechenden Fall ist die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, § 12a Satz 1 SGB II).

2. Hiervon ist aber nicht auszugehen, wenn das Jugendamt auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII lediglich den Einsatz einer ambulanten Betreuungshelferin in einem Umfang von maximal fünf Wochenstunden, aber nicht gemäß § 41 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 / Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auch die Zurverfügungstellung einer angemessenen Unterkunft finanziert.



Hinweis: S. a. dazu Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen v. 20.03.2017 - Zuständigkeit für Umzugskosten bei Zerrüttung der Familienverhältnisse

Das LSG Celle-Bremen hat das Jobcenter des Landkreises Northeim vorläufig verpflichtet, einer 18-jährigen Auszubildenden eine Zusicherung für einen Umzug aus der Wohnung ihrer Mutter zu gewähren.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts schließt die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe durch das Sozialamt nicht ausnahmslos Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende aus, da die Leistungen keine identischen Zielsetzungen haben. Auch der Bezug von BAföG-Leistungen stehe solchen Grundsicherungsleistungen nicht von vornherein entgegen. Aufgrund der mehrfach eskalierten Streitigkeiten mit der Mutter sei von einer Zerrüttung der Verhältnisse in der heimischen Wohnung auszugehen. Dies stelle schwerwiegende soziale Gründe dar, die ein unverzügliches Handeln erforderten und aufgrund deren die Auszubildende nicht mehr auf die Wohnung ihrer Mutter verwiesen werden könne. Sofern das Jobcenter die eigene Zuständigkeit ablehne, so dürfe sich dieser Streit unter den beteiligten Leistungsträgern nicht zu Lasten der Antragstellerin auswirken. Vielmehr sei die endgültige Zuständigkeit im anschließenden Erstattungsstreit unter den Leistungsträgern zu klären.

Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/1ikf/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170303612&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





2. 4 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.03.2017 - L 10 SF 35/16 EK AS

1. Eine spät erhobene Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG steht einem Entschädigungsanspruch weder nach dem Wortlaut der Norm, noch der Entstehungsgeschichte oder dem Sinn der Regelung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn mit der Entschädigungsklage nicht Gründe für eine besondere Eilbedürftigkeit der Klage des Ausgangsverfahrens geltend gemacht werden.

2. Zum möglichen Übergang von Entschädigungsleistungen nach § 198 GVG auf den SGB II Leistungsträger.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE170025615&st=null&showdoccase=1





2. 5 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil v. 09.05.2016 - L 7 AS 76/16 - Rechtsmittelinstanz:
BSG Kassel, Urteil vom 09.01.2017 – B 14 AS 40/16 BH

Erfolglose Klage gegen Sanktionsbescheid

Eingliederungsverwaltungsakt - Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses - Erstellung einer Arbeitsmappe für Bewerbungen

Hinweis Gericht


1. Der Kläger hat keine rechtlich relevanten Gründe vorgetragen, warum er nicht zum Meldetermin erschienen ist. Selbst wenn er sich zu diesem Zeitpunkt unabkömmlich gefühlt hat, hätte er vorher dem Beklagten mitteilen müssen, dass er den Termin voraussichtlich nicht werde wahrnehmen können anstatt nicht zu erscheinen (vgl. zu einem solchen Pflichtverstoß BayLSG Beschluss vom 21.07.2014, L 7 AS 587/13 NZB; BayLSG Urteil vom 23.09.2005, L 8 AL 4/05). Der Beklagte hat sein Ermessen im Hinblick auf die Festlegung des Meldetermins zutreffend ausgeübt (BSG, Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Minderung bestehen nicht, vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R).

2. Die Minderung um 30 % erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. In der Eingliederungsvereinbarung war die Erstellung einer Arbeitsmappe für Bewerbungen vorgesehen. Dieser Pflicht ist der Kläger nicht fristgemäß nachgekommen. Einen wichtigen Grund hierfür hat er nicht nachgewiesen. Die Eingliederungsvereinbarung war rechtmäßig. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Minderung bestehen nicht, vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R ).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191169&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive





2. 6 Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urt. v. 29.11.2016 - L 3 AS 137/14

LSG Rheinland-Pfalz bestätigt Konzept des Donnersbergkreises zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten


Leitsatz ( Juris )

1. Es ist zulässig, auch ländlich geprägte Landkreise als Vergleichsraum zugrunde zu legen, sofern sachliche Gesichtspunkte dies erfordern und die Daseinsvorsorge der Gemeinden des Vergleichsraums durch ein öffentliches Verkehrsnetz gewährleistet ist, diese also gut angebunden sind.

2. Innerhalb eines Landkreises als Vergleichsraum können mehrere Referenzmieten gebildet werden, wenn die regionalen Verhältnisse die Bildung sog. Wohnungsmarkttypen erfordern.

3. Den Leistungsempfängern ist ein Umzug innerhalb eines Landkreises grundsätzlich zumutbar. Ein Aufrechterhalten des sozialen Umfeldes bedeutet nicht, dass keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürften. Vielmehr sind vom Hilfeempfänger auch Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen, wie sie etwa erwerbstätigen Pendlern (vgl. insoweit § 140 Abs. Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III) als selbstverständlich zugemutet werden.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191001&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II )

3. 1 SG Bremen, Beschluss vom 28.02.2017 – S 6 AS 226/17 ER

Zur aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt - Gültigkeitsdauer von rund einem Jahr hier nicht rechtswidrig

Leitsatz ( Redakteur )


1. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des § 15 SGB II zum 01.08.2016 somit die Regelgültigkeitszeitraum der Eingliederungsvereinbarung von 6 Monaten, der im Zusammenhang mit dem ehemaligen Regelbewilligungszeitraum von 6 Monaten stand abgeschafft, Nach der nunmehr geltenden Fassung des § 15 SGB II kann der Träger der Leistungen nach dem SGB II Eingliederungsvereinbarungen auch für längere Zeiträume als 6 Monate abschließen und entsprechende Eingliederungsverwaltungsakte erlassen, sofern diese spätestens nach Ablauf von 6 Monaten gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden.

2. Das Jobcenter ist aber nicht berechtigt gewesen, einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 SGB II zu erlassen, da es am Erfordernis ausreichender Verhandlungen über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung gefehlt hat (vgl. BSG, Urt. v. 14.02.2013, B 14 AS 195/11 R).

3. Demzufolge ist der Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts grundsätzlich erst nach Ablehnung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung durch den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zulässig. Ein Eingliederungsverwaltungsakt i. S. v. § 15 SGB II kann also nur dann ergehen, wenn nach einer hinreichenden Verhandlungsphase keine Einigung über den Abschluss oder den Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung zu Stande gekommen ist, wobei der Grund für das Scheitern der Vertragsverhandlungen unerheblich ist.

Quelle: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen: http://www.kanzleibeier.eu/sg-bremen-zur-aufschiebenden-wirkung-der-klage-gegen-einen-eingliederungsverwaltungsakt/



3. 2 Sozialgericht Karlsruhe, Urt. v. 20.02.2017 - S 5 AS 3770/15

Arbeitslosengeld II; Leistungsausschluss; Bezug einer Rente wegen Alters; russische Altersarbeitsrente; Aufhebung des Bewilligungsbescheids; Auslegung des Verfügungssatzes; Verletzung der Mitteilungspflicht; grobe Fahrlässigkeit; Erstattungsanspruch des Jobcenters gegenüber dem Sozialhilfeträger

Leitsatz ( Juris )


1. Bei der russischen Altersarbeitsrente handelt es sich um eine Rente wegen Alters, deren Bezug einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ausschließt.

2. § 105 SGB X betrifft nur Fälle, in denen ein örtlich oder sachlich unzuständiger Träger eine ansonsten rechtmäßige Sozialleistung erbracht hat. Widerspricht hingegen die Leistung nicht nur der Zuständigkeitsverteilung, sondern auch dem materiellen Sozialrecht, so ist § 105 SGB X nicht anwendbar.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191029&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. 3 Sozialgericht Hamburg, Gerichtsbescheid v. 21.01.2016 - S 23 AS 3602/15

Kein Leistungsausschluss v. ALG II für nicht für vom Maßregelvollzug beurlaubte Personen, die einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen sollen

Leitsatz ( Redakteur )


1. Zwar unterfällt der Maßregelvollzug grundsätzlich dem § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II. Dies gilt jedoch nicht für die Personen, die aus diesem Maßregelvollzug beurlaubt worden sind, um einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor.

2. Der Sinn und Zweck des § 7 Abs. 4 SGB II ist es nach Auffassung des Gerichts, solche Personen von Leistungen nach dem SGB II auszuschließen, die dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Das gilt für Personen, die für längere Zeit aus dem Maßregelvollzug beurlaubt wurden, gerade um einer Tätigkeit nachzugehen, aber nicht. Sie haben daher grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191341&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Rechtstipp: vgl. Landessozialgericht Hamburg, Urteil v. 24.01.2017 - Kein Leistungsausschluss v. ALG II für nicht für vom Maßregelvollzug beurlaubte Personen, die einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen sollen.





3. 4 Sozialgericht Chemnitz, Beschluss v. 14.03.2017 - S 26 AS 405/17 ER

Tschechische Staatsangehörige hat Anspruch auf ALG II aufgrund des (nachwirkenden) Aufenthaltsrechts als Arbeitnehmer.

Leitsatz ( Redakteur )


Für eine solche Interpretation des (nachwirkenden) Aufenthaltsrechts als Arbeitnehmer spricht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II als Ausschlussregelung von existenzsichernden Sozialleistungen jedenfalls eng auszulegen ist, da er einerseits auch nicht nach dem Grad der Verbindung des arbeitsuchenden Unionsbürgers zum Arbeitsmarkt und seinem beruflich möglichen Zugang zum Arbeitsmarkt differenziert sowie andererseits einen zeitlich unbefristeten Ausschluss der arbeitsuchenden Unionsbürger von SGB II-Leistungen vorsieht (BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 – B 4 AS 54/12 R).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191374&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. 5 SG Heilbronn, Urt. v. 22.02.2017 - S 15 AS 2208/14

Keine Sozialleistungen bei Aufenthaltsrecht nur zur Arbeitsuche - Sozialgericht entscheidet entgegen höchstrichterlicher Rechtsprechung!


Das SG Heilbronn hat entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden, dass Personen, die sich mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben.

Quelle: Pressemitteilung des SG Heilbronn v. 23.03.2017: http://www.sg-heilbronn.de/pb/,Lde/4523900/?LISTPAGE=4469392





4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Arbeitsförderung ( SGB III )

4. 1 Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil v. 11.11.2016 - L 3 AL 29/14 - rechtskräftig

Existenzgründungszuschuss - Übernahme eines Speditionsbetriebes - Keine Unternehmensneubegründung - Schranken der Ermessensausübung

Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses nach § 57 SGB III, hier ablehnend.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190357&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



S. a. dazu LSG Schleswig-Holstein, 11.11.2016 - L 3 AL 29/14

Redaktioneller Leitsatz ( Jurion )


1. Die "Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit" setzt nicht eine Unternehmensneubegründung voraus, ein Betriebsübergang ist ausreichend.

2. Aus § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I und § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG ergeben sich zwei Schranken der Ermessensausübung: Das Ermessen ist entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind einzuhalten.

3. Hieraus haben Rechtsprechung und Literatur verschiedene Kategorien von Ermessensfehlern (Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung, Ermessensfehlgebrauch) entwickelt, wobei die Begrifflichkeiten und Unterteilung in die einzelnen Fallgruppen zum Teil nicht einheitlich sind.

4. Wenn der eine Sozialleistung regelnde Verwaltungsakt wegen Ermessens nicht oder Ermessensfehlgebrauchs rechtswidrig ist, darf das Gericht nur den Verwaltungsakt aufheben und den Träger zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilen, nicht aber eigene Ermessenserwägungen anstellen und sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Leistungsträgers setzen.

Quelle: https://www.jurion.de/urteile/lsg-schleswig-holstein/2016-11-11/l-3-al-29_14/





4. 2 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 24.02.2017 - L 8 AL 3805/16 - Die Revision wird zugelassen

Ein Arbeitnehmer, der sich nach dem Ende der Altersteilzeit arbeitslos meldet, muss mit einer Sperrzeit rechnen.

Hinweis Gericht

Das LSG Stuttgart hat der Bundesagentur Recht gegeben.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat die Klägerin selbst die Beschäftigungslosigkeit herbeigeführt.

Hintergrund:
Die Frage, ob sich ein Arbeitsloser auf einen wichtigen Grund berufen kann, der bei Abschluss des Altersteilzeitvertrags endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheiden wollte, diesen Entschluss dann aber im Hinblick auf die 2014 durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz geschaffene Möglichkeit ändert, um zu einem späteren Zeitpunkt eine abschlagsfreie Altersrente mit 63 in Anspruch zu nehmen, ist derzeit in der Rechtsprechung der Sozialgerichte und der Landessozialgerichte umstritten und betrifft eine Vielzahl von Fällen. So haben z.B. die Sozialgerichte in Karlsruhe, Speyer, Kassel und Marburg sowie das LSG Berlin-Potsdam den betreffenden Personen einen fortbestehenden wichtigen Grund zugebilligt, während das LSG Mainz und das LSG Stuttgart diesen verneint haben. Vor diesem Hintergrund hat der 8. Senat des LSG Stuttgart die Revision zum BSG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart v. 15.03.2017: https://www.juris.de/jportal/portal/t/1g3x/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170303559&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Zum Volltext: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Rechtstipp: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 11 AL 25/16 R u. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 09.06.2016 - L 1 AL 48/15 - Revision anhängig BSG- B 11 AL 17/16 R 





5. Entscheidungen der Landessozialgerichte, Sozialgerichte und Verwaltungsgerichte  zum Asylrecht

5. 1 Landessozialgericht Hamburg, Urteil v. 03.08.2016 - L 4 AY 1/14

Den Klägern konnte keine Leistungsgewährung ohne Anspruchseinschränkung gemäß § 1 a AsylbLG gewährt werden.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Die Regelung des § 1 a AsylbLG begegne dabei keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ( LSG Hamburg, Beschluss vom 29. August 2013 (Az.: L 4 AY 5/13 ER).

2. Die Anspruchskürzung sei auch in der Sache begründet. Nach § 1 a AsylbLG erhielten Personen, die nach § 1 Absatz 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG grundsätzlich leistungsberechtigt seien, dann eingeschränkte Leistungen, wenn aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeende Maßnahmen an ihnen nicht vollzogen werden könnten. Diese Voraussetzungen seien unter anderem erfüllt, wenn der Ausländer über seine Identität täusche oder keine Ausweispapiere vorlege.

3. Die Angabe eines falschen oder mehrerer unterschiedlicher Namen ist bei generell abstrakter Betrachtung geeignet, typischerweise die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet zu verlängern (vgl. BSG,, Urteil vom 17.06.2008 - B 8 AY 9/07 R), weil unklar ist, für wen - wenn die Identität ungeklärt ist - Passersatzpapiere zu beschaffen sind.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191343&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht und anderen Gesetzesbüchern

6. 1 Kosten der Unterkunft im Landkreis Göttingen

Angemessenheitsgrenzen für Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II und § 35 Abs. 1 u. 2 SGB XII, ein Beitrag von RA Sven, Adam, Göttingen

(1) Durch das Sozialgericht Hildesheim für den Zuständigkeitsbereich des Landkreises Göttingen seit dem 01.01.2016 angewendete Angemessenheitsgrenzen:

weiter: http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?kosten-der-unterkunft-im-landkreis-goettingen





6. 2 LSG NRW: Befolgen einer Auslassdiat rechtfertigt keinen Mehrbedarf - Kauf von Bioprodukten rechtfertigt ohne medizinische Begründung nicht die Bewilligung von Mehrbedarf nach § 21 SGB II, ein Beitrag zu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2016 (L 7 AS 578/15) von Rechtsanwalt Fredi Skwar,Hamburg

weiter: http://www.anwalt24.de/beitraege-news/fachartikel/kauf-von-bioprodukten-rechtfertigt-ohne-medizinische-begruendung-nicht-die-bewilligung-von-mehrbedarf-nach-s-21-sgb-ii





6. 3 SG Karlsruhe Urteil vom 20.2.2017, S 5 EG 2985/16

Elterngeld; Einkommen im Bemessungszeitraum; Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers; Richtigkeitsvermutung; Provisionen; Sonstige Bezüge; Laufender Arbeitslohn; Lohnsteuerliche Vorgaben; Lohnsteuer-Richtlinien; Gesetzesvorbehalt

Leitsätze


Seit dem 1.1.2015 sind vierteljährlich gezahlte Provisionen bei der Bemessung des Elterngeldes nicht mehr zu berücksichtigen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191031&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Rechtstipp: a. A. LSG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - L 11 EG 2516/16 - Provisionen, die neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen gezahlt werden, sind auch nach der ab 01.01.2015 geltenden Fassung von § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG (Geburt des Kindes: 20.08.2015) als laufender Arbeitslohn bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen. Dem steht die ebenfalls ab 01.01.2015 erfolgte Neufassung von R 39b.2 Abs. 2 der Lohnsteuerrichtlinien nicht entgegen. Es widerspricht dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, wenn zur Regelung der Höhe des Elterngeldes in Form einer dynamischen Verweisung auf norminterpretierende Verwaltungsvorschriften verwiesen wird.





6. 4 VG Sachsen, Urteil vom 23. September 2016 (Az.: 4 A 114/15):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Zur Bejahung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung der wegen Dyskalkulie erforderlichen Therapiekosten gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (Übernahme der Kosten selbst beschaffter Hilfemaßnahmen) in Verbindung mit § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche).

Eine rückwirkende Bewilligung von Eingliederungshilfe entsprechend § 35a SGB VIII scheidet stets aus, weil Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nur zur Deckung des aktuellen Bedarfs der hilfesuchenden Person dienen können.

Eine Dyskalkulie-Therapie führt nicht zu raschen Erfolgen. Von einer Unaufschiebbarkeit einer entsprechenden Hilfemaßnahme gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist z. B. dann auszugehen, wenn wegen der ausgesprochen stark ausgeprägten Rechenschwäche die Nichtversetzung in die nächste Jahrgangsstufe droht, und sich hierdurch die bereits angegriffene psychische Verfassung der Schülerin noch verschlimmern würde. In dieser Situation hat der hilfebedürftige Mensch seine Leistungsberechtigung nicht selbst in vorwerfbarer Art und Weise eilbedürftig gemacht.

Eine leistungsberechtigte Person unterliegt aber stets der Obliegenheit, durch eine umfassende, nach den §§ 60 ff. SGB I geleistete Mitwirkung eine rechtzeitige Entscheidung des Jugendhilfeträgers über die (Weiter-) Bewilligung von Eingliederungshilfe zu ermöglichen wie auch einen zügigen Entscheidungsablauf herbeizuführen. Dem Anspruch auf Aufwendungsersatz aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kommt lediglich ein Ausnahmecharakter zu. Dies gilt nicht nur für die Entstehung, sondern auch für den Fortbestand des Anspruchs. Es handelt sich hier um einen (nachträglichen) Sekundäranspruch der einzelnen leistungsberechtigten Person. Der Entscheidungsprimat des Jugendamts gemäß § 36a Abs. 1 SGB VIII bleibt unberührt.





6. 5 Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 8. März 2017 (Az.: S 55 R 1341/16):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 / Abs. 2 SGG gehört nicht auch die von der Widerspruchsführerin beim Sozialleistungsträger durchgeführte Sachstandanfrage, d. h. die Einholung von Erkundigungen nach dem Verfahrensstand bzw. dem Grund für die dreimonatige Untätigkeit oder gar die Anmahnung einer Entscheidung über den form- und fristgerecht erhobenen Widerspruch unter Fristsetzung.

Es entspricht grundsätzlich dem Zweck der Sperrfristen nach § 88 SGG, dass Antragsteller eine Untätigkeitsklage nach dem Ablauf der gesetzlich normierten Frist erheben dürfen, ohne das Vorliegen eines zureichenden Grundes beachten und bei Sozialleistungsträgern vorsorglich nachfragen zu müssen. Dies gilt gerade dann, wenn die Sozialbehörde ihrerseits keine Sachstandsmitteilung macht.



Hinweis: S. a. dazu Leitsatz RA Michael Loewy

Eine Sachstandsanfrage nach dem Grund der Untätigkeit der Behörde oder eine Fristsetzung zur Bescheidung ist vor Erhebung einer Untätigkeitsklage nicht notwendig. Denn grundsätzlich ist es gerade Zweck der Sperrfristen nach § 88 SGG, dass die Antragsteller Untätigkeitsklage nach Ablauf der Fristen erheben dürfen, ohne sich über das Vorliegen eines wichtigen Grundes Gedanken machen und bei der Behörde vorsorglich nachfragen zu müssen.

Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/





6. 6 Ab 1. April 2017 gelten im Bodenseekreis neue Angemessenheitsgrenzen für die Unterkunftskosten, die das Jobcenter oder Sozialamt übernimmt.

Ab 01.04.2017 gültige Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft (Basisnettomiete) im Bodenseekreis, hier zu den Werten: http://www.bodenseekreis.de/fileadmin/bodenseekreis/aemter/hza/downloads/angemessenheitsgrenze_miete_3-2017.pdf 





6. 7 VG Oldenburg, Beschluss vom 06.03.2017, 15 B 961/17

Ordnungsgemäßheit einer schriftlichen Belehrung bei Obliegenheitsverletzung eines Asylsuchenden, der verspätet angibt, Analphabet zu sein

 Ein Asylsuchender, der gegenüber dem Bundesamt nicht anzeigt, dass er Analphabet ist und die in seiner Landessprache schriftlich verfassten Belehrungen nicht versteht, sondern stattdessen durch mehrfache Unterschriften bestätigt, diese erhalten und inhaltlich verstanden zu haben, muss sich hieran festhalten lassen. Das Bundesamt darf in seinem solchen Fall vernünftigerweise annehmen, dass der Asylsuchende die Sprache und damit die Belehrung verstanden hat.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE170005012&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint 





6. 8 Bei Fliesen bitte Hausschuhe trage

Wer an Deutschlands Sozialgerichten wegen seiner Hartz-IV-Leistungen klagt, muss lange warten. Meist geht es um wenig Geld, aber den Betroffenen bedeutet es viel.

Quelle: http://www.zeit.de/wirtschaft/2017-03/hartz-iv-arbeitslosengeld-leistungen-sozialgerichte-klagen/komplettansicht 





6. 9 Beschluss des AG Münster vom 07.02.2017, Az.: 73 IK 105/10

Berücksichtigung einer Abfindungszahlung bei Gewährung von Pfändungsschutz zur Vermeidung eines SGB-II-Bezugs

Einem arbeitslosen und für die Zukunft voraussichtlich von teilweiser oder voller Erwerbsminderung betroffenen Schuldner ist bei der Gewährung von Pfändungsschutz das Guthaben aus der Abfindungszahlung vollumfänglich pfandfrei zu belassen, wenn absehbar ist, dass der Schuldner ansonsten durch den Bezug von SGB-II-Leistungen der Allgemeinheit zur Last fallen würde. Wenn eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste wie die Abfindungszahlung von der Abtretungserklärung erfasst wird, kann ihm soviel belassen werden, als während eines angemessenen Zeitraumes nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde.

Quelle: https://www.jurion.de/news/356322/Beruecksichtigung-einer-Abfindungszahlung-bei-Gewaehrung-von-Pfaendungsschutz-zur-Vermeidung-eines-SGB-II-Bezugs/





Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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