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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 13/2019

1.  Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II )

1. 1 BSG, Urt. v. 21.03.2019 - B 14 AS 42/17 R

Orientierungssatz ( Redakteur )

Die unterhaltsrechtlich vorgesehene Verwendung von Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs eines Kindes steht der Berücksichtigung des von ihm zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht benötigten Kindergelds als Einkommen des Elternteils grundsicherungsrechtlich nicht entgegen ( Anschluss an BSG, Urt. v. 14.06.2018 -B 14 AS 37/17 R).

Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2019/2019_03_21_B_14_AS_42_17_R.html



1. 2 BSG, Urt. 21.03.2019 - B 14 AS 28/18 R

Orientierungssatz ( Redakteur )

Der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn die Geltungsdauer zu unbestimmt sei und eine konkrete Regelung zur Überprüfung fehle.

Kurzfassung:

1. Nach der Rechtsprechung des BSG haben die Regelungen in einem Verwaltungsakt, der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt, im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens nach denselben Maßstäben wie in einer Eingliederungsvereinbarung zu erfolgen (BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 42/15 R ).

2. Durch die Änderungen des § 15 SGB II zum 1.8.2016 soll ua die Laufzeit der Eingliederungsvereinbarung nicht mehr regelhaft auf sechs Monate festgelegt werden; dies soll vielmehr im Interesse eines kontinuierlichen Eingliederungsprozesses der späteste Zeitpunkt für eine Überprüfung und Aktualisierung der Vereinbarung sein (vgl BT-Drucks 18/8041 S 37).

3. Demgemäß ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein "bis auf weiteres" geltender Verwaltungsakt von hinreichenden Ermessungserwägungen getragen ist. Rechtlich zu beanstanden ist hier jedoch, dass die angefochtenen Verwaltungsakte entgegen § 15 Abs 3 Satz 1 SGB II keine konkreten Regelungen hinsichtlich der Überprüfung und Fortschreibung ihrer Inhalte treffen und insbesondere keinen spätesten Zeitpunkt dafür benennen.

Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2019/2019_03_21_B_14_AS_28_18_R.html





2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2. 1 LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. Februar 2019 (Az.: L 11 AS 474/17):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Während einer 21tägigen Haftunterbrechung nach einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls zum Zwecke der Inanspruchnahme einer stationären Krankenbehandlung außerhalb des Strafvollzugs sowie einer stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation ist eine Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II, wenn der Antragsteller während dieses Zeitraums über kein Einkommen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II) verfügt, zu bejahen.

2. Bei der vom Krankenhaus bzw. der Rehabilitationsklinik für den Antragsteller kostenfrei zur Verfügung gestellten Vollverpflegung handelt es sich um keine Einnahme in Geld und damit um kein Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

3. Mangels entsprechender Rechtsgrundlage und angesichts des bedarfsdeckenden sowie pauschalierenden Charakters des Regelbedarfs gemäß § 20 SGB II führt die im Krankenhaus und in der Rehabilitationsklinik erhaltene Vollverpflegung zu keinem Wegfall des Leistungsanspruchs gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit den §§ 19 ff. SGB II.

4. Im SGB II ist keine individuelle Bedarfsermittlung bzw. abweichende Bestimmung der Höhe des Regelbedarfs vorgesehen.

5. Eine Erwerbsfähigkeit entsprechend § 8 Abs. 1 SGB II ist dann zu verneinen, wenn bereits bei Beginn der stationären Behandlungsphase gesichert davon ausgegangen werden kann, dass mit einer Arbeitsunfähigkeit von länger als sechs Monaten zu rechnen ist.

6. Das SGB II kennt keine Mindestgrenze der Hilfebedürftigkeit. Auch eine nur für einen Zeitraum von drei Wochen bestehende Hilfebedürftigkeit begründet einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

7. Bei einem nur dreiwöchigen Aufenthalt in (Rehabilitations-) Kliniken, dem von vornherein nicht der Plan einer wesentlich längeren Behandlungsdauer zugrunde lag, greift der aus § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II hervorgehende Anspruchsausschluss nicht (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II).

8. Es kann hier auch keine Addition der Zeiten der Inhaftierung (als Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II) mit den Zeiten der Klinikaufenthalte (als Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II) vertreten werden.

9. Die Ausschlussgründe nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II bzw. § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II sind jeweils getrennt zu betrachten.

10. Bei einer Unterbrechung der Freiheitsstrafe wird mit Wirkung der Aufnahme in die klinische Versorgung gemäß § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO der Strafvollzug in der Weise unterbrochen, dass die Zeit dieses stationären Aufenthalts nicht auf den Freiheitsentzug angerechnet wird. Während dieser Behandlungsphase greift deshalb der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II nicht.

11. Wenn es bei einem Straftäter an jeglichem Anknüpfungspunkt für die Aufrechterhaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I nach dem Eintritt einer langjährigen Haftstrafe fehlt, ist der Ort, in dem sich die JVA befindet, als der für die Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB II maßgebliche gewöhnliche Aufenthaltsort aufzufassen. Dies gilt gerade dann, wenn von vornherein feststeht, dass der Strafvollzug unmittelbar nach dem Abschluss der notwendigen stationären Behandlungsphase dort wieder fortgesetzt wird.



Hinweis: Zahlung von Hartz-IV-Leistungen bei Haftunterbrechung

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass ein Strafgefangener für die Dauer eines stationären Heilverfahrens außerhalb des Strafvollzuges einen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen hat.

Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/mbh/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190300637&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp



Leitsatz ( Juris )

Der Leistungsausschluss wegen Aufenthalts in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung (§ 7 Abs 4 Satz 2 SGB II) gilt nicht, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 455 Abs 4 Satz 1 Nr 3 StPO für die Dauer eines außerhalb des Strafvollzugs durchgeführten stationären Heilverfahrens unterbrochen wird.

2. Bei der Berechnung der Dauer des Aufenthaltes im Krankenhaus (§ 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II) sind auch bei Strafgefangenen, deren Strafvollstreckung kurzzeitig nach § 455 Abs 4 Satz 1 Nr 3 StPO unterbrochen worden ist, nur die Zeiten der stationären Krankenhausbehandlung zu berücksichtigen. Die Zeiten des vorangegangenen oder nachfolgenden Strafvollzugs (als weiterer Ausschlussgrund nach § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II) sind nicht einzuberechnen.

3. Die dem Betroffenen von einem Krankenhaus oder von einer Rehabilitationsklinik zur Verfügung gestellte Vollverpflegung führt weder zum teilweisen Wegfall der Hilfebedürftigkeit noch zu einer Minderung des zu gewährenden Regelbedarfs nach § 20 SGB II.

4. Bei langjährig Strafgefangenen kann die jeweilige Justizvollzugsanstalt der für die örtliche Zuständigkeit des Leistungsträgers maßgebliche Ort des gewöhnlichen Aufenthalts sein. In diesen Fällen bleibt die Justizvollzugsanstalt auch bei einer nur kurzfristigen Unterbrechung der Strafvollstreckung nach § 455 Abs 4 Satz 1 Nr 3 StPO der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205407&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 2 LSG NSB, Urt. v. 18.12.2019 - L 11 AS 109/16

Kein Tariflohn für Fahrgastbegleiter mit Ein-Euro-Job

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass Ein-Euro-Jobs nur für gemeinnützige Zusatzarbeiten eingerichtet werden dürfen, die keine reguläre Arbeit verdrängen und der Fahrgastbegleitservice der ÜSTRA in Hannover diesen Anforderungen genügt.

Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/teo/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190300677&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





Leitsatz ( Juris )

1. Ein kostenloser Fahrgastbegleitservice für insbesondere mobilitätseingeschränkte Fahrgäste im öffentlichen Personennahverkehr (hier: ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe AG) ist eine zusätzliche Arbeit im Sinne des § 16d Abs 2 Satz 1 SGB II, soweit er nicht zum eigentlichen Leistungsspektrum (Personentransport) gehört.

2. Der Zusätzlichkeit eines Fahrgastbegleitservice steht dabei nicht entgegen, dass gleichgelagerte reguläre Beschäftigungsverhältnisse aus Wirtschaftlichkeitsgründen nicht geschaffen wurden, dass der Verkehrsbetrieb die Maßnahme bewirbt und dass zeitgleich eine Vielzahl von Fahrgastbegleitern an der Maßnahme teilgenommen hat.

3. Stellt die Gruppe der begleiteten Personen im Verhältnis zu den sonstigen Transportzahlen (hier: mehrere hundert Fahrgastbegleitungen monatlich zu deutlich über hundert Millionen Fahrgästen im Jahr) einen verschwindend geringen Bruchteil dar, ist weder ein ernsthaftes wirtschaftliches Interesse des Verkehrsbetriebes am Ticketverkauf an die begleiteten Fahrgäste noch ernsthaftes Verdrängungspotential anderer Anbieter für Transport- und Begleitservice für mobilitätseingeschränkte Personen anzunehmen.

4. Soweit der Fahrgastbegleitservice wegen seiner Kostenfreiheit weder den Umsatz des Verkehrsbetriebes steigern noch das Kerngeschehen – höhere Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrscheinen für den Transport – voranbringen konnte, ist auch keine Vermögensmehrung aus anderem Grund eingetreten

5. Fehlt es an der Vermögensmehrung, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Leistung (= Arbeitsgelegenheit) mit Rechtsgrund erbracht wurde.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE190003808&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint





2. 3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 27.02.2019 - L 6 AS 2437/17 B - rechtskräftig

Orientierungssatz ( Redakteur )

Zur Gewährung von PKH, denn Angesichts des Umstandes, dass die offenbar alleinerziehende Klägerin mit einem Säugling und einem zum Zeitpunkt des Umzugs gerade fünfjährigem Kind einen Umzug aus der fünften Etage ohne Aufzug zu bewältigen hatte, ist jedenfalls zu klären, ob sie den Umzug mit Hilfe von Freunden oder Bekannten hätte organisieren können.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205465&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 4 Thüringer Landessozialgericht, Urt. v. 30.01.2019 - L 4 AS 30/16

Orientierungssatz ( Redakteur )

Für die Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens in Abweichung vom Monatsprinzip bei der abschließenden Entscheidung über die Festsetzung der Leistungen fehlt es vor Inkrafttreten des § 41 a Abs. 4 S. 1 SGB II - außerhalb der Bagatellgrenze des § 2 Abs. 3 S. 3 AlgIIVO - an einer Rechtsgrundlage (BSG, Urteil vom 30. März 2017 - B 14 AS 18/16). Die Berechnung und Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II ist vom Monatsprinzip geprägt.

Bei Zufluss von Lohnbestandteilen für mehrere Monate innerhalb eines Kalendermonats sind die Freibeträge nach § 11 b SGB II für jeden Monatslohn in Ansatz zu bringen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205487&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Leitsatz ( Juris )

1. Bei einem Zufluss von Lohnbestandteilen für mehrere Monate innerhalb eines Kalendermonats sind die Freibeträge nach § 11 b SGB II mit Blick auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung für jeden Monatslohn in Ansatz zu bringen.

2. Fließt ein Monatslohn hierbei anteilig in zwei Kalendermonaten zu, ist ausgehend von den Lohnabrechnungen ein einheitlicher Freibetrag zu ermitteln und dieser prozentual auf die Zuflussmonate zu verteilen.





3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

3. 1 Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 13. Februar 2019 (Az.: S 7 AS 1912/17):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Zur Qualifizierung des von einem Jobcenter zur Bestimmung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorgelegten „schlüssigen Konzepts“ als nicht berücksichtigungsfähig, wenn die diesem Papier zugrunde liegende Datenerhebung in wesentlichen Teilen nicht valide und hinsichtlich der vom SGB II-Träger angesetzten Bruttokaltmiete für Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaften im Wohnsegment von 45 bis ca. 60 qm im Vergleichsgebiet nicht ausreichend Wohnraum vorhanden ist.

Bei insgesamt 9.75 in Betracht kommenden Wohnungsangeboten pro Halbjahr besteht für bedürftige Personen nahezu keine Möglichkeit, angemessenen Wohnraum zu finden.

Behördlicherseits hier vertretene Mutmaßungen genügen nicht den an eine kontrollierte Methodenvielfalt zu stellenden Anforderungen und sind – ohne eine tatsächlich ausgewiesene Datengrundlage – ohne Benennung eines konkreten Faktors nicht überprüfbar und deshalb bei der Frage der tatsächlichen Verfügbarkeit von Wohnraum nicht zu berücksichtigen. Hier müssen konkrete Wohnungsangebote auf dem allgemeinen Markt nachweisbar sein. Dieses tatsächliche Angebot von geeignetem Wohnraum hat der Verwender des „schlüssigen Konzepts“ stets in nachvollziehbarer und nachprüfbarer Form zu dokumentieren.

Wenn dies nicht der Fall ist, d. h. das vom SGB II-Träger vorgetragene Konzept in sich gerade nicht als schlüssig aufgefasst zu werden hat und damit nicht anwendbar ist, dann bilden die Tabellenwerte zu § 12 WoGG eine Angemessenheitsobergrenze (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) im Sinne einer Deckelung, wo aber hier noch ein „Sicherheitszuschlag“ in Höhe von 10 v. H. anerkannt zu werden hat.





3. 2 Sozialgericht Potsdam, Beschluss v. 18.02.2019 - S 49 AS 73/19 ER

Orientierungssatz ( Redakteur )

Jobcenter zur Zahlung von Leistungen verpflichtet - Trotz Zweifeln an der Erwerbsfähigkeit sei eine Verweisung an den Sozialhilfeträger nicht zulässig ( vgl. LSG NRW, Beschluss vom 09. Juni 2016 – L 9 SO 427/15 B ER )

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205494&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

4. 1 LSG NRW, Urt. v. 14.03.2019 - L 9 AL 144/18

Doppeltes Arbeitslosengeld für Grenzgänger?

Das LSG Essen hat entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit im EU-Ausland bezogenes Arbeitslosengeld nur auf deutsches Arbeitslosengeld anrechnen darf, wenn beide Ansprüche auf derselben Pflichtversicherungszeit beruhen.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist dann, wenn sich ein echter Grenzgänger zu einem Antrag in Deutschland entscheidet, anhand des SGB III zu prüfen, ob er innerhalb der Rahmenfrist die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Die Rahmenfrist finde stets ihre Grenze in dem Ende einer früheren Rahmenfrist. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob sich diese nach deutschem oder niederländischem Recht gerichtet habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die Beschäftigungszeiten, die zur Begründung des Anspruches auf niederländisches Arbeitslosengeld geführt hätten, daher nicht erneut zu berücksichtigen gewesen. Abzustellen sei für den Anspruch nach deutschem Recht lediglich auf die nach dem Bezug in den Niederlanden zurückgelegten Beschäftigungszeiten. Dies verletze auch nicht das Verbot des Zusammentreffens eines Anspruchs auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit in Art. 10 der EG-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (EGV 883/2004), weil das gewährte und das begehrte Arbeitslosengeld zwar Leistungen gleicher Art seien, allerdings nicht auf derselben Pflichtversicherungszeit beruhten.

Das LSG Essen hat die Revision zugelassen.

Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/105q/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190300642&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp



5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

5. 1 Das unterhaltsrechtliche Kindergeld im SGB II / SGB XII-Bezug, ein Beitrag von Herbert Masslau, Aktualisierung v. 22.03.2019

weiter: http://www.herbertmasslau.de/unterhalt-kindergeld.html









Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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