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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 13/2020

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

1. 1 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 22.01.2020 - L 7 AS 1435/19 B ER

Übernahme von Mietschulden durch das JobCenter ergibt keinen Sinn, wenn die Vermieterin unter "keinen Umständen bereit " ist, das Mietverhältnis fortzusetzen.


Orientierungshilfe ( Redakteur )

Die Übernahme von Mietschulden ergibt keinen Sinn, wenn dadurch die Rechtswirkungen einer außerordentlichen Kündigung nicht vermeidbar sind und der Vermieter das Mietverhältnis nicht fortsetzen will; unter diesen Umständen einerseits von einem fehlenden Anordnungsanspruch ausgehend z.B. Burkiczak in: jurisPK-SGG, § 86b Rn. 351, zugleich indes unter Rn. 372.1 f. m.w.N. auf einen fehlenden Anordnungsgrund verweisend, wenn die Unterkunft aus Gründen gefährdet ist, auf die weder der Leistungsberechtigte noch das Jobcenter Einfluss nehmen können oder durch Übernahme der laufenden Mietzahlungen die Gründe der Räumungsklage nicht beseitigt werden könnten.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=210957&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 2 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 06.02.2020 - L 3 AS 4073/19 ER-B

Leitsatz ( Juris )

1. Hebt ein Grundsicherungsträger seine Bewilligungsentscheidung mit Wirkung ex nunc durch Bescheid auf, besteht für einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Gestalt einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch bzw. Anfechtungsklage gegen den Aufhebungsbescheid dann kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn für den Aufhebungszeitraum bereits eine rechtskräftige zusprechende einstweilige Anordnung in Gestalt einer Regelungsanordnung existiert.

2. Der Streitgegenstand eines Eilverfahrens ist zeitlich begrenzt auf den Gegenstand eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens, das dem Eilverfahren zugrundeliegt bzw. zugrundeliegen könnte (Anschluss an: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2012 – L 13 AS 2976/12 ER-B). Daher ist bei Grundsicherungsleistungen für jeden neuen Bewilligungszeitraum nicht nur ein weiteres Klageverfahren, sondern auch ein neues Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzuleiten (Anschluss an: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.07.2012 - L 11 AS 323/12 ER-B).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=211038&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. Entscheidungen der Sozialgerichte Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2. 1 SG Cottbus, Beschluss v. 18.12.2019 – S 29 AS 1540/19 ER

In der heutigen Zeit stellt ein internetfähiger Laptop für Hausaufgaben etc. einen unabweisbaren und und besonderen Bedarf i. s. d. § 21 Abs. 6 SGB II dar ( Leitsatz Redakteur )

Orientierungssatz RA Dr. Lehmann, Cottbus

Jobcenter muss Anschaffungskosten für einen internetfähigen Laptop inklusive Zubehör übernehmen ( hier 500 Euro ).

Quelle: https://ra-jtlehmann.de/wp-content/uploads/2020/03/20191218-SG-S_29_AS_1540-19_ER.pdf



Hinweis:

ebenso SG Kiel, Beschluss vom 21. Oktober 2019 - S 40 AS 260/19 ER 350 Euro; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.01.2019 - L 6 AS 238/18 B ER- hier 600 Euro;  SG Stade v. 29.09.2018 – S 39 AS 102/18 ER – hier 399 Euro; SG Hannover v. 06.02.2018 - S 68 AS 344/18 ER (Tablet f. 369 €); SG Cottbus v. 13.10.2016 – S 42 AS 1914/13 (PC für 350 €); SG Gotha v. 17.08.2018 – S 26 AS 3971/17 (PC mit Drucker, Software und Einrichtung für 600 € ).





3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Arbeitsförderung ( SGB III )

3. 1 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 12.02.2020 - L 3 AL 4432/18

Leitsatz ( Juris )

1. Die Durchsetzung der zivilrechtlich begründeten Haftung eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für eine Schuld der Gesellschaft mittels eines Verwaltungsaktes, eines sogenannten Haftungsbescheides, als Voraussetzung der Anwendung des Verwaltungszwangs setzt wegen der mit dieser Handlungsform verbundenen spezifischen Eingriffswirkungen nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes eine hierauf bezogene Rechtsgrundlage voraus (sog. Verwaltungsaktbefugnis; Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 05.06.2019 - 7 B 18/18 -).

2. Aus dem Sozialgesetzbuch ergibt sich keine gesetzliche Grundlage für den Erlass eines Haftungsbescheides (Anschluss an Bayerisches LSG, Urteil vom 29.01.2019 - L 5 KR 394/18 -).

3. Insbesondere § 128 Satz 1 HGB oder § 191 AO stellen keine Rechtsgrundlage für ein Handeln durch Verwaltungsakt dar (Anschluss an Bayerisches LSG, Urteil vom 29.01.2019 - L 5 KR 394/18 -).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=211035&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. 2 LSG NRW, Urt. v. 20.02.2020 - L 9 AL 6/18

Arbeitslosengeld für Filmschaffende


Das LSG Essen hat entschieden, dass eine Kostümbild-Assistentin und Garderobiere für Filmgesellschaften auch bei einem auf bis zu zehn Wochen befristeten Vertrag, der Verlängerungsklauseln enthält von welchen auch Gebrauch gemacht wird, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

Kurzfassung:

Nach Auffassung des Landessozialgerichts lässt sich hier auch den beanstandeten Arbeitsverträgen bei vorausschauender Betrachtung entnehmen, dass die Beschäftigung zu Beginn auf eine lediglich kurze Beschäftigung i.S.v. § 142 Abs. 2 SGB III gerichtet gewesen ist. Die eingetretene Überschreitung sei als szenetypisch anzusehen. Aus wirtschaftlichen Gründen werde keine Filmgesellschaft Verträge länger als nötig abschließen, allerdings liege es in der Natur der Sache, dass Produktionen nicht immer den vorgesehenen, straffen Zeitplan einhielten. Eben dies bildeten die Verträge ab. Wenn es der Gesetzgeber mit der Ausnahmeregelung in § 142 Abs. 2 SGB III (i.d.F. v. 10.12.2014) gerade Kunstschaffenden in ihrer besonderen Arbeitswelt habe erleichtern wollen, Arbeitslosengeld zu beziehen, dann müsse auch deren Besonderheiten Rechnung getragen werden, indem die Verträge Öffnungsklauseln der vorliegenden Art enthalten dürften.

Das LSG Essen hat die Revision zugelassen.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des LSG Essen v. 23.03.2020 : https://www.juris.de/jportal/portal/t/9u/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA200300763&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





4. Entscheidungen der Landes/Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

4. 1 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 04.12.2019 - L 2 SO 2656/19 - Revision zugelassen

Zur Verzinsung eines Nachzahlungsanspruchs m Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)


Ist für den Beginn der Verzinsung eines Nachzahlungsanspruchs, der sich aus einem Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ergibt, und damit für die Fälligkeit dieses Nachzahlungsanspruchs nach § 44 Absatz 1 SGB I auf den Beginn des Nachzahlungszeitraums oder auf die Entscheidung im Überprüfungsverfahren abzustellen? anhängig beim BSG unter dem Az.. B 8 SO 15/19 R

Orientierungshilfe ( Redakteur )

Für die Fälligkeit ist auf den Zeitpunkt des Überprüfungsantrags bzw. die Entscheidung über den Nachzahlungsanspruch abzustellen, weil als "Leistungsantrag" im Sinne von § 44 Abs. 2 SGB I (erst) der Antrag anzusehen ist, mit dem das Überprüfungsverfahren eingeleitet wird ( vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Juni 2013 - L 20 SO 479/12 - durch vergleich beim BSG beendet - B 8 SO 17/13 R - Terminbericht Nr. 64/14 des BSG " Das BSG verlautbarte, der Zinsanspruch teile als gegenüber dem Hauptanspruch akzessorischer Nebenleistung dessen rechtliches Schicksal, so dass es entgegen der Ansicht des LSG Nordrhein-Westfalen für den Zeitpunkt des Zinsbeginns nicht auf den Überprüfungsantrag betreffend die Hauptleistung bzw. die Entscheidung hierauf abzustellen sei, sondern auf die frühere Fälligkeit nach dem ersten Antrag auf Grundsicherungsleistungen - auch für Folgezeiträume - im ursprünglichen Verwaltungsverfahren."

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=211034&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Hinweis: Orientierungssatz ( Juris )

1. Jedenfalls in Konstellationen, in denen ein Leistungsberechtigter allein wegen des Zeitablaufs mit einer Entscheidung über die Zinsen rechnen kann und der Bescheid keinen Hinweis auf eine gesonderte Entscheidung über die Zinsen oder sonstige Hinweise darauf enthält,dass es sich nur um eine Teilentscheidung handelt, die die Frage der Zinsen offen lässt, gilt -anders als bei einer unterbliebenen Kostenentscheidung - die Vermutung, dass über das Begehren vollständig entschieden wurde (vgl LSG Darmstadt vom 11.10.2017 - L 4 SO 169/16 =ZFSH/SGB 2018, 162).

2. Ist die bis zur Entscheidung über den Überprüfungsantrag geltende ursprüngliche Entscheidung über den Leistungsanspruch in Bestandskraft erwachsen, entsteht der Nachzahlungsanspruch erst mit Erlass des nach § 44 SGB 10 ergangenen Bescheides, auch wenn er sich materiell-rechtlich nicht von dem originären Sozialleistungsanspruch unterscheide

Rechtstipp: aA. Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 11.10.2017 - L 4 SO 169/16 - rechtskräftig -

Wird der Geldleistungsanspruch erst in einem Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X festgestellt, so ist für den Beginn der Verzinsung nach § 44 Abs. 2 SGB I auf das Datum des ursprünglichen Leistungsantrages und nicht des Überprüfungsantrages abzustellen.





4. 2 Sozialgericht Duisburg, Beschluss v. 04.12.2019 - S 3 SO 616/16 ER - rechtskräftig

Albanischer Antragsteller hat Anspruch auf Leistungen nach § 23 Abs. 3 S. 6 SGB XII in Höhe der Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB 12 - Hilfe zum Lebensunterhalt zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage, hier erforderlich - Erkrankung des Antragstellers


Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. Diese Umstände ergeben sich daraus, dass zum einen das menschenwürdige Existenzminimum des Klägers nicht gesichert und zum anderen ein Verweis auf zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten, insbesondere auf eine Ausreise nicht möglich war. Die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII ist auch unter Berücksichtigung der restriktiven Ausgestaltung (besondere Härte, monatsübergreifend nur bei besonderen Einzelfallumständen und zeitlich befristete Bedarfslage) in diesem Sinne verfassungsgemäß auszulegen (so auch LSG NRW, Beschluss vom 30.05.2019 - L 20 AY 15/19 B ER).

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dieses Grundrecht gilt für Deutsche und für sich in Deutschland aufhaltenden Ausländer gleichermaßen. Zur Wahrung des Grundrechts ist ein gesetzlicher Leistungsanspruch einzuräumen. Dabei besitzt der Gesetzgeber sowohl bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse als auch bei der wertenden Einschätzung notwendiger Bedarfe einen Gestaltungsspielraum, hat aber die Leistungen am jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf konkrete Bedarfe auszurichten. Maßgebend sind die Verhältnisse in Deutschland, nicht diejenigen im Herkunftsland (vgl. Urteil des BVerfG vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 und 2/11).

3. . Der Kläger war nicht in der Lage seine persönlichen Angelegenheiten zu besorgen, insbesondere auch im Hinblick auf die Gesundheitsfürsorge. Zudem bestünden krankheitsbedingt erhebliche eigengefährdende und fremdgefährdende Verhaltenstendenzen, die eine intermittierende Akutaufnahme in einer psychiatrischen Fachklinik immer wieder erforderlich machten. Auch das Gesundheitsamt der Beklagten hat nach eigener Prüfung und Untersuchung des Klägers festgestellt, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankung weder in der Lage ist, in sein Heimatland zu fliegen, noch dieses auf dem Landwege zu erreichen und dass eine Verbesserung der Erkrankung nicht zu erwarten ist.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=211050&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



4. 3 Sozialgericht Duisburg, Urt. v. 04.12.2019 - S 3 SO 552/17 - rechtskräftig

Zur Übernahme ungedeckter Heimkosten der Klägerin durch die Beklagte als Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), hier bejahend - Ausschlagung einer Erbschaft - keine Annnahme der Sittenwidrigkeit der Erbausschlagung


Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. Insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfte die Klägerin mit der Erbausschlagung in zulässiger Weise von ihrem Recht aus § 1942 Abs. 1 BGB Gebrauch gemacht haben, die Erbschaft nach dem Verstorbenen auszuschlagen (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2011 - IV ZR 7/10; s. auch LSG NRW, Urteil vom 06.08.2012 - L 19 AS 771/12, Rn. 40; OLG Hamm, Urteil vom 27.10.2016 - Az. I-10 U 13/16).

2. Für eine verbindliche gerichtliche Klärung einer Sittenwidrigkeit der Erbausschlagung ist die Beklagte auf die Möglichkeit einer Durchsetzung etwaiger gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII überzuleitender Ansprüche vor den Zivilgerichten zu verweisen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=211051&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





4.4 SG Kiel, Beschluss vom 26.03.2020 - S 26 SO 8/20 ER

Grundsicherungsträger muss genau über die Art und Weise der Suchbemühungen nach kostenangemessenem Wohnraum informieren, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt


1. Liegt die Miete von Leistungsberechtigten nach dem SGB II (ALG II bzw. Hartz IV) oder SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt) mehr als 10 % über der jeweils maßgeblichen sog. Mietobergrenze, fordern Jobcenter Kiel bzw. Landeshauptstadt Kiel ihre Leistungsberechtigten in Textbausteinschreiben dazu auf, ihre Mietkosten auf die jeweilige Mietobergrenze zu senken.

2. Die 26. Kammer am SG Kiel hat nun mit Beschluss vom 26.03.2020 zum Aktenzeichen S 26 SO 8/20 ER entschieden, dass die Landeshauptstadt Kiel einen Leistungsberechtigten nicht hinreichend über die Art und Weise der Nachweiserbringung für seine Suchbemühungen um kostenangemessenen Wohnraum informiert hat. Gleichzeitig hat das Gericht den Leistungsberechtigten zur Dokumentation seiner Suchbemühungen wie folgt verpflichtet:

weiter: https://sozialberatung-kiel.de/2020/03/27/grundsicherungstraeger-muss-genau-ueber-die-art-und-weise-der-suchbemuehungen-nach-kostenangemessenem-wohnraum-informieren/





5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht

5. 1 LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 19.3.2020 – L 8 AY 4/20 B ER

LSG Niedersachsen- Bremen: § 1a AsylbLG evtl. verfassungswidrig


Orientierungshilfe ( Rechtsanwalt Jan Sürig, Bremen )

1. Bei der Prüfung der Frage der Einreisemotivation (um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen, § 1a Abs. 2 AsylbLG) stellen sich schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen, insbesondere ober der Bezug von AsylbLG-Leistungen tatsächlich das prägende Einreisemotiv gewesen ist oder ob nicht auch der Wunsch nach Schaffung einer Lebensgrundlage durch Arbeit und die Umstände im Heimatland zu berücksichtigen sind.

2. Um-zu-Einreise nach § 1a AsylbLG kann möglicherweise keine dauerhafte Leistungseinschränkung rechtfertigen, weil es sich nicht um eine verhaltensbedingte Leistungseinschränkung handelt (mwN).

3. Die Entscheidung des BVerfG v. 5.11.2019 (1 BvL 7/16) wirft die grundlegende Frage der Vereinbarkeit der Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG mit dem Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums erneut auf.

4. § 1a-Kürzung und auch Versagung von Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG kann rechtswidrig sein, wenn die Behörde über keine Strategie und kein Konzept zur Abschiebung verfügt hätte (Ast. ist nachweislich weder in Serbien noch im Kosovo in den Geburtsregistern erfasst).

5. Da derzeit die Rechtswirksamkeit des Konzepts der Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG nicht beurteilt werden kann, kommt Stattgabe im ER-Verfahren in Betracht, daher PKH-Gewährung.







6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

6. 1 Observierung von SGB II-Empfängern durch Jobcenter, ein Beitrag von Rechtsanwalt Carsten Paulini - Anmerkung zu SG Hildesheim, Beschluss vom 23. Dezember 2019, S 31 AS 4306/19 ER , n. v.

Es ist ein leidiges Thema, doch ist die rechtliche Situation eindeutig. Eine Observierung des Leistungsempfängers ist unzulässig.

Weiter: https://www.anwalt.de/rechtstipps/observierung-von-sgb-ii-empfaengern-durch-jobcenter_164116.html





6. 2 Anmerkung zu: BVerfG 1. Senat 3. Kammer, Kammerbeschluss vom 04.12.2019 - 1 BvL 4/16

Autor: Dr. Christian Stotz, RiLSG

Unzulässige Vorlage des SG Mainz zum Leistungsausschluss für Ausländer im SGB II

Orientierungssätze

1a. Die Begründung des Vorlagebeschlusses muss die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen zu denkbaren Auslegungsmöglichkeiten, insbesondere auch der verfassungskonformen Auslegung, erörtern. Das vorlegende Gericht muss vertretbar begründen, weshalb sie ausgeschlossen sein soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.04.2008 - 2 BvL 4/05 - BVerfGE 121, 108, 117).

1b. Betrifft die im Normenkontrollverfahren vorgelegte Regelung Sozialleistungsansprüche (hier: Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II), so kann das vorlegende Gericht eine verfassungskonforme Auslegung nicht ohne weiteres mit dem Argument ablehnen, eine solche Auslegung begründe keinen gesetzlichen Anspruch. Obschon die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein muss (so BVerfG, Urt. v. 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 Rn. 96 - BVerfGE 132, 134, 173), sind Ermessensleistungen im Bereich der Grundsicherung oder sonstige Öffnungsklauseln nicht von vornherein verfassungswidrig (vgl. zu § 6 AsylbLG BVerfG, Urt. v. 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134 <170 Rn. 89>).

1c. Ein ermessensabhängiger Anspruch ist zudem nicht per se zu unbestimmt. Zwar müssen auch Ermessensregeln und Öffnungsklauseln den diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Dem steht allerdings gerade nicht entgegen, wenn der Gesetzgeber der Verwaltung einen Spielraum für besonders schutzwürdige Ausnahmefälle eröffnet und die oft notwendige Flexibilität bei außergewöhnlichen Umständen schafft (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 Rn. 54f - BVerfGE 116, 24, 69).

2. Hier: Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Leistungsausschlüsse gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sowie gemäß § 7 Abs. 5 SGB II im Falle einer aus dem Nicht-EU-Ausland (Usbekistan) stammenden Familie. Die Entscheidungserheblichkeit dieser Normen ist in mehrfacher Hinsicht nicht hinreichend dargelegt.

2a. Im Hinblick auf die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erforderliche Angabe, über Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verfügen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), ist ungeklärt, wie sich der Umstand auswirkt, dass die Aufenthaltserlaubnis der Kläger des Ausgangsverfahrens erst kurz vor der Beantragung von Grundsicherungsleistungen verlängert wurde.

2b. Hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit des Leistungsausschlusses gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II klärt das vorlegende Gericht nicht, ob zugunsten der Kläger des Ausgangsverfahrens eine verfassungskonforme Auslegung mit der Folge eines Leistungsanspruchs in Betracht kommen könnte oder ob sich das Ermessen der Behörden zur Gewährung von Leistungen gemäß §§ 17ff SGB XII auch im Falle der Kläger des Ausgangsverfahrens zu einem Anspruch verdichten könnte (Hinweis u.a. auf BSG, Urt. v. 09.08.2018 - B 14 AS 32/17 R Rn. 23, 42, jeweils zu EU-Ausländern).

2c. Schließlich fehlen Angaben zum aktuellen Aufenthaltsstatus der Kläger des Ausgangsverfahrens.

Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/qjv/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000002820&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





6. 3 Änderungen im SGB II aufgrund der COVID-19-Pandemie, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt

hier: https://sozialberatung-kiel.de/2020/03/27/aenderungen-im-sgb-ii-aufgrund-der-covid-19-pandemie/





Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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