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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 14/2013

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 14/2013 

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 29.11.2012 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) 

1.1 BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 161/11 R 

Die Berücksichtigung einer fiktiven Einnahme (Untermiete) als Einkommen ist nach dem SGB II ausgeschlossen 

Keine Minderung der Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung, denn nicht gezahlte Untermiete eines Dritten an den Hartz IV-Empfänger stellt kein zu berücksichtigendes Einkommen dar. 

Die Minderung eines Bedarfs scheidet anders als tatsächlich zufließendes Einkommen (und Vermögen) aus (BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 20 zu Unterstützungsleistungen von Verwandten; Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 22/07 R - BSGE 101, 70 = SozR 4-4200 § 11 Nr 11 zur Verköstigung während eines Krankenhausaufenthalts; Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 46/07 R - zur kostenlosen Verpflegung durch Familienangehörige). 

Nur eine tatsächlich zugeflossene Einnahme ist als bereites Mittel geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken; die Anrechnung einer fiktiven Einnahme zur Bedarfsminderung ist nach dem System des SGB II dagegen ausgeschlossen. 

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2012&nr=12897&pos=15&anz=247 

1.2 BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R 

Ist eine Einmalzahlung (Steuererstattung) ist bei Verbrauch im nächsten Bewilligungsabschnitt nicht mehr zu berücksichtigen 

Die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund einer unwiderleglichen Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten - hier dem Verbrauch der einmaligen Einnahme in bestimmten monatlichen Teilbeträgen - (teilweise) abzuwenden gewesen wäre, ist mit Art 1 Grundgesetz (GG) iVm Art 20 GG nicht vereinbar. 

Verwenden Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts im Verteilzeitraum und führen sie so Hilfebedürftigkeit (ggf teilweise) herbei, kann solches Verhalten einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II auslösen ( (zu den Voraussetzungen des § 34 SGB II im Einzelnen BSG Urteil vom 2.11.2012 - B 4 AS 39/12 R). 

Die Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs 1 SGB II scheidet aus, weil die Norm ausdrücklich die Deckung einmaliger, nicht aber laufender Bedarfe in Bezug nimmt. Auch eine Darlehensgewährung gestützt auf § 24 Abs 4 SGB II, der die darlehensweise Gewährung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei zu erwartendem Zufluss von Einkommen in Bezug nimmt, kommt nicht in Betracht, weil auch § 24 Abs 4 SGB II im Zeitpunkt der Darlehensbewilligung Hilfebedürftigkeit voraussetzt. Hilfebedürftigkeit würde aber bei einer fiktiven Berücksichtigung der einmaligen Einnahme gerade nicht bestehen. 

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2012-11&nr=12901&pos=2&anz=22 

1.3 BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R 

Eine fehlerhafte Datumsangabe hat nicht zur Folge, dass der Aufhebungsbescheid insgesamt wegen mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig ist Es handelte sich bei der fehlerhaften Datumsangabe - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt - um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die jederzeit beseitigt werden kann (vgl § 38 SGB X). 

Die Bestimmtheit eines Aufhebungsbescheides setzt - keine Differenzierung nach der Art der aufgehobenen Leistungen voraus. Für den Leistungsberechtigten muss nur erkennbar sein, ob und in welchem Umfang ihm monatlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verbleiben, um sein Verhalten daran ausrichten zu können. 

Eine Erstattung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen kann auf § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X nur gestützt werden, soweit ein Verwaltungsakt (mithin die entsprechende Leistungsbewilligung) aufgehoben worden ist. Werden Änderungsbescheide im Aufhebungsbescheid nicht genannt, ist damit eine Aufhebung dieser Bescheide nicht verfügt; eine Erstattung der Leistungen auf Grundlage von § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X scheidet aus, weil die Bewilligungsbescheide bestandskräftig sind 

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2012-11&nr=12902&pos=1&anz=22 

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) 

2.1 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.02.2013 - L 5 AS 369/09, Revision wurde zugelassen 

Wurden in einem Zeitraum von fünf Monaten, aufgrund eigenen Einkommens und fehlender Hilfebedürftigkeit keine Leistungen nach dem SGB II bezogen, ist die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht anwendbar. 

Keine Begrenzung auf die bisherigen Unterkunftskosten für einen nicht erforderlichen Umzug , denn § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist dann nicht mehr anwendbar, wenn der Leistungsbezug unterbrochen wird und deshalb eine erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen ist. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159597&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Ebenso im Ergebnis- Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. Januar 2010, L 8 B 211/08 

Endet der Leistungsbezug für mindestens einen Monat, stellt dies eine derartige Zäsur dar, dass das Zustimmungserfordernis in einem solchen Fall bedeutungslos wird. 

Anmerkung: Anderer Auffassung - Sächsisches LSG, Beschluss vom 20. Oktober 2008, L 3 B 530/08 AS ER 

Der Zeitraum der fehlenden Hilfebedürftigkeit müsse "wesentlich über den Regelbewilligungszeitraum von sechs Monaten hinaus gehen. 

2.2 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.03.2013 - L 5 AS 161/13 B rechtskräftig 

Festsetzung des Ordnungsgeldes ermessensfehlerhaft, wenn die Anwesenheit der Beschwerdeführer nicht geeignet war, die Aufklärung zu fördern. 

War die Anwesenheit der Beschwerdeführer nicht geeignet, die Aufklärung zu fördern, kam der Festsetzung eines Ordnungsgeldes nicht die – vom Gesetzgeber gewollte prozessfördernde – Bedeutung eines Beugemittels zur Beeinflussung zukünftigen prozessualen Verhaltens zu, sondern stellte eine strafähnliche und damit - ermessenfehlerhafte Sanktion dar (vgl. ebenso 2. Senat des LSG, Beschluss vom 26. Februar 2013, Az.: L 2 AS 948/12). 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159762&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

2.3 Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 01.03.2013 - L 6 AS 29/13 B 

Slowakische Staatsangehörige hat Anspruch auf ALG II, denn es bestehen erhebliche Zweifel daran, ob § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für EU-Bürger Anwendung finden kann. 

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für erwerbsfähige Hilfebedürftige sind nicht als Sozialhilfeleistungen im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie anzusehen(ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2012 - L 14 AS 763/12 B ER). 

Der Meinungsstand ist außerordentlich heterogen und auch die Entscheidung des BSG vom 30. Januar 2013 (B 4 AS 54/12 R – bisher nur Pressebericht) schafft keine Klarheit . Daher ist eine Folgenabwägung vorzunehmen, die Leistungen sind allerdings auf ihr Existenzminimum zu begrenzen. Dieses beträgt nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Asylbewerberleistungsgesetz vom 18. Juni 2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 , Rn. 134 f) 336,00 EUR monatlich (in diesem Sinne auch LSG Potsdam, Beschluss vom 23. Juli 2012 - L 18 AS 1867/12 B ER). 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159904&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

2.4 Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.02.2013 - L 7 AS 745/11 

Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 SGB II besteht auch bei denkbarem Anspruch eines Leistungsempfängers auf nachehelichen Unterhalt gegen ehemaligen Ehepartner 

Kann die begehrte Auskunft Bestand und Höhe des Unterhaltsanspruchs nicht mehr beeinflussen, weil z. B. bindend festgestellt ist, dass eine Unterhaltspflicht nicht besteht, entfällt die Auskunftspflicht. 

Scheidet die Unterhaltspflicht nach sorgfältiger Prüfung aber nicht ganz offensichtlich aus, sondern verbleiben Zweifel hinsichtlich des Bestehens, so bleibt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestehen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.09.2010 – L 12 SO 61/09, RdNrn. 20 ff.). 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159858&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 09.08.2012.- L 4 AS 126/10 - 

Die Auskunftsverpflichtung nach § 60 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 1605 Abs. 1 BGB setzt nicht das Bestehen, sondern allein die Möglichkeit eines Unterhaltsanspruchs voraus. 

2.5 Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.03.2013 - L 3 AS 69/13 B ER 

Umgebautes Kraftfahrzeug ist keine Unterkunft 

Ein mit einer Schlafstelle eingerichteter und im Übrigen als Stauraum genutzter VW-Bus mit Anhänger stellt keine Unterkunft dar, denn anders als bei einem Wohnmobil stellt der umgebaute PKW keine Unterkunft dar, weil eine Privatsphäre darin nicht gewährleistet ist. 

http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/a0b/broker.jsp?uMen=a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab&uCon=ae020359-d244-dd31-279b-014577fe9e30&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042 

Anmerkung: BSG, Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 79/09 R 

Eine Unterkunft im Sinne des SGB II ist eine Einrichtung oder Anlage, die geeignet ist, vor den Unbilden des Wetters bzw. der Witterung zu schützen und eine gewisse Privatsphäre gewährleistet. 

2.6 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2013 - L 2 AS 1679/12 B rechtskräftig 

Zusätzliche und damit nicht versetzungsrelevante Unterrichtsangebote sind nach § 28 Abs. 5 SGB II nicht förderungsfähig. 

Bei den Kosten des Instrumentalunterrichts handelt es sich nicht um Aufwendungen für eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung im Sinne von § 28 Abs. 5 SGB II. 

Denn eine angemessene Lernförderung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Die Aufnahme und auch der Verbleib in einer Schulklasse mit dem Schwerpunkt Musik gehört auch dann nicht dazu, wenn die Regelungen der Schule vorsehen, dass für Schüler dieser Klasse ein verpflichtender zusätzlicher kostenpflichtiger Instrumentalunterricht, der nachmittags von Lehrern der örtlichen Musikschule erteilt wird, zu besuchen ist. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159979&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: SG Aurich, Urteil vom 21.12.2011 - S 55 AS 524/11 

Von den Teilhabeleistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II sind auch Leihgebühren für Musikintrumente im Rahmen von schulischen Veranstaltungen umfasst. 

2.7 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.2013 - L 19 AS 2235/12 B rechtskräftig 

Keine Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe für Alleinstehende ab dem 01.01.2011, weil es dem Kläger zumutbar war, die Klage zur Verhinderung der Bestandskraft der angefochtenen Entscheidungen ohne anwaltliche Hilfe zu erheben und sodann das Ergebnis des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Vorlageverfahrens iSe unechten Musterverfahrens abzuwarten (vgl. hierzu BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 18.11.2009 - 1 BvR 2455/08). 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159965&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

2.8 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.2013 - L 19 AS 455/13 B rechtskräftig 

Ab der Verkündung des Urteils des BSG in dem Verfahren B 14 AS 153/11 R am 12. Juli 2012 besteht im Rahmen der PKH-Bewilligung keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr für ein Begehren auf die Gewährung einer höheren Regelleistung, das mit der Begründung der Verfassungswidrigkeit der ab 1. Januar 2011 gültigen Regelsätze nach dem SGB II geltend gemacht wird 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159959&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

2.9 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2012 - L 12 AS 1882/11 , anhängig beim BSG unter dem Az. B 4 AS 5/13 R 

Hilfebedürftiger hat auch dann keinen Anspruch auf höhere Leistungen für KdU, wenn ein schlüssiges Konzept zu verneinen wäre und dem Grundsicherungsträger die Nachreichung eines solchen Konzepts im Prozess nicht gelingt. 

Denn in diesen Fällen wird die angemessene Miete durch die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes begrenzt (vgl. auch BSG Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 132/10 R Rn 27; Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R Rn 29 - SozR 4-4200 § 22 Nr. 34). 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159926&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

2.10 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2013 - L 19 AS 2278/12 NZB rechtskräftig 

Ein Widerspruchsbescheid ist in die Prüfung der Bestimmtheit einzubeziehen. 

Dass der Aufhebungsbescheid keine Aufstellung für die einzelnen Monate enthalten habe, stellt keinen Bestimmtheitsmangel dar im Sinne des § 33 SGB X, denn jedenfalls aus dem im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X erlassenen Widerspruchsbescheid ergibt sich, in welcher Höhe (nämlich monatlich) die Leistungen aufgehoben werden. 

Ein Widerspruchsbescheid ist in die Prüfung der Bestimmtheit einzubeziehen. Der Einbeziehung des Widerspruchsbescheides in die Bestimmtheitsprüfung steht nicht entgegen, dass dieser (erst) im Überprüfungsverfahren erging. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159854&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Ebenso Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 154/11 R, Rz. 15 
Ein Widerspruchsbescheid ist in die Prüfung der Bestimmtheit einzubeziehen. 

2.11 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2013 - L 19 AS 2091/12 

Für den Schadensersatzanspruch wegen Amtshaftpflichtverletzung aus § 839 BGB ist nach Art. 34 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) ausschließlich der Rechtsweg zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159852&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

2.12 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.03.2013 - L 19 AS 1489/11 

Kein höherer Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung, denn zwischen Mutter und dem volljährigen Sohn hat eine Bedarfsgemeinschaft bestanden, bei den beiden angemieteten Wohnungen hat es sich um die gemeinsame Familienwohnung gehandelt. 

Die Zugehörigkeit eines volljährigen Kindes zum Haushalt ihrer Eltern bzw. eine Elternteils wird durch das Bestehen einer Familiengemeinschaft bestimmt. Ob eine solche Familiengemeinschaft, d. h. ein Familienverband besteht, richtet sich nach Merkmalen örtlicher Art (Familienwohnung), materieller Art (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung, Fürsorge) (vgl. BSG Urteil vom 14.02.2012 - B 14 AS 17/11; LSG NRW Urteil vom 05.09.2012 - L 12 AS 1104/11). 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159843&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

2.13 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2013 - L 2 AS 2299/12 B 

Keine Zusicherung im Eilverfahren für die Kosten der Unterkunft der neuen Wohnung auch bei bevorstehender Geburt eines Kindes , wenn der Umzug nicht erforderlich ist. 

Ein Neugeborene kann im - großem(26 qm) Schlafzimmer der Mutter schlafen, eine andere Raumaufteilung war auch möglich. 

1.Dem Leistungsberechtigten ist es auch ohne Zusicherung des Leistungsträgers tatsächlich und rechtlich möglich, die von ihm begehrte Wohnung anzumieten. Da der Leistungsberechtigte in seiner Handlungsfreiheit somit vom Verhalten des Antragsgegners unabhängig ist, droht durch die Versagung der Zusicherung als solcher keine Verletzung in eigenen Rechten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (LSG NRW Beschluss vom 27.9.2012 - L 12 AS 1350/12 B ER; - anderer Auffassung LSG NRW Beschluss v. 14.06.2011 - L 7 AS 430/11 B). 

2. Die mit der Zusicherung verfolgte Planungssicherheit dahingehend, ob die neue Wohnung angemessen ist und deren Kosten vom Leistungsträger damit dauerhaft in voller Höhe übernommen werden könnte durch eine - nur vorläufig geltende - Entscheidung im Eilverfahren nicht erzielt werden (LSG NRW Beschluss vom 27.9.2012 - L 12 AS 1350/12 B ER). 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159838&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.09.2012 - L 12 AS 1350/12 B ER und - L 12 AS 1351/12 B, rechtskräftig 

1. Selbst wenn die Zusicherung für die neue Wohnung im Eilverfahren vorläufig erteilt würde, trägt die Antragstellerin das volle Risiko einer anderweitigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 17.01.2011 - L AS 1914/10 B ER). 

2. Zwar wird eine leer stehende Wohnung nur für begrenzte Zeit vom Vermieter zur Verfügung gestellt, gleichwohl entstehen durch die fehlende Zusicherung keine unwiederbringlichen Nachteile, denn bei der Zusicherung bei § 22 Abs. 4 SGB II handelt es sich lediglich um eine Obliegenheit. Ihre Erteilung ist für die Übernahme künftiger Mietzahlungen nicht Voraussetzung. 

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) 

3.1 Sozialgericht Hannover, Beschluss vom 26. März 2013 - S 47 AS 310/13 ER, unveröffentlicht 

58- jähriger hilfebedürftiger Leistungsbezieher nach dem SGB II hat Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs in Höhe von 20% von Hundert des maßgeblichen Regelbedarfs (76,40 Euro) für kostenaufwändige Ernährung 
hier - Morbus Hirschsprung/Mega Colon - (Dickdarmerkrankung, massive Erweiterung des Dickdarms), einhergehend mit gravierenden chronischen abdominellen Beschwerden, Durchfallepisoden,Mangelernährung, Schwierigkeiten, das Gewicht zu halten und erheblichen Zustandsverschlechterungen. 

Die Vorlage eines Attestes zum Nachweis einer entsprechenden Erkrankung, die aus Sicht des Arztes einen Mehrbedarf auslöst, ist grundsätzlich nicht anspruchsbegründend. 

Dem Antragsteller ist eine Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst zumutbar ( §§ 61 und 62 SGB I). Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens hat das Gericht den Regelwert für Krankenkostzulagen bei Zöliakie Sprue 20 vom Hundert des Eckregelsatzes angenommen. 

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1899314 

Anmerkung: Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 20.07.2011, - L 7 AS 52/11 B ER 

Höhere Hartz IV Leistungen bei Sprue - sog. verzehrende Erkrankung 

Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II dienen (vgl. etwa Beschlüsse des Senats v. 5.2.2007, L 7 AS 241/06 ER und v. 29.06.2005, L 7 AS 1/05 ER) der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens, mithin der Erfüllung einer verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl. BVerwG Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - unter Hinweis auf BVerwGE 82, 60, 80). 

Diese Grundsätze sind auch auf den Mehrbedarfszuschlag nach § 21 Abs. 5 SGB II anzuwenden. Dieser deckt einen medizinisch notwendigen tatsächlichen Bedarf ab und gehört daher ebenfalls zum verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum. 

3.2 Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 25.02.2013 - S 41 AS 407/13 ER, anhängig beim LSG NRW unter dem Az. L 19 AS 554/13 B ER 

Hilfebedürftiger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Bildungsgutscheins gem. § 81 SGB 3 für eine Ausbildung zur Luftsicherheitskontrollkraft. 

Entsprechend dem Gedanken der Selbstbindung der Verwaltung ist das Jobcenter an ermessenlenkende Weisungen im Sinne einer Bildungszielplanung gebunden. 

Diese Weisungen würden für den Bereich der Qualifizierung in den Wach- und Sicherheitsdienst als Voraussetzungen ein Führungszeugnis ohne Einträge, eine tragbare Schufa-Auskunft, möglichst den Führerschein Klasse B sowie möglich einen eignen PKW, eine psychische und physische Eignung für die angestrebte Tätigkeit sowie die Bereitschaft zu flexiblen Arbeitszeiten und überdurchschnittliche Einsatzbereitschaft bei wechselnden Einsatzorten vorsehen. Grundkenntnisse der englischen Sprache würden als vermittlungschancenerhöhend erachtet. 

Eine tragbare Schufa- Auskunft kann der Antragsteller nicht vorbringen, Dem Antragsteller mangele es ausweislich seiner arbeitsmarktlichen Historie an Durchhaltevermögen und Anpassungsfähigkeit. Im Ergebnis sei die angestrebte Weiterbildung nicht geeignet, das Qualifikationsdefizit auszugleichen und damit die Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich zu verbessern. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159989&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

3.3 Sozialgericht Gießen, Gerichtsbescheid vom 25.02.2013 - S 27 AS 686/12 

Jobcenter muss für Nichtstun zahlen -Sozialgericht Gießen gibt Untätigkeitsklage statt - Das Jobcenter habe nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten nach Antragstellung entschieden und hierfür auch keinen Grund genannt. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=5052&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII) 

4.1 Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 15.03.2013 - S 1 SO 427/13 

Kein Anspruch auf monatlichen Barbetrag i.H.v. 130,00 Euro für volljährigen Heimbewohner aus Mitteln der Sozialhilfe. 

http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1283521/index.html?ROOT=1183846 

4.2 Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 18.02.2013 - S 16 SO 204/11 

Häftling hat kein Anspruch auf Übernahme seiner Mietkosten als Leistung zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67ff. SGB XII , wenn die Unterbringung fast ein Jahr dauerte und damit die Angemessenheitsgrenze von 6 Monaten um das annähernd doppelte übersteigt. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159197&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Ahnlich im Ergebnis - Sozialgericht Düsseldorf Beschluss vom 05.11.2010 , - S 42 SO 480/10 ER - 

Keine Übernahme von Mietkosten im Rahmen der Hilfe zur Überwindung besondere sozialer Schwierigkeiten für einen Zeitraum von 15 Monaten . 

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles 

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