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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 14/2021

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem ( SGB II )

1.1 Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Dezember 2020 (B 4 AS 30/20 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Bei einem berufsbegleitend konzipierten (Master-) Studium greift die aus § 7 Abs. 5 SGB II hervorgehende Ausschlussnorm nicht.

Diese (Zusatz-) Ausbildung nimmt weder die Arbeitskraft der Auszubildenden voll in Anspruch noch ist diese Phase gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG förderfähig.

Die von Auszubildenden hier aus dem bei einer Privatbank aufgenommenen „StudentenKredig“ monatlich empfangenen Zahlungen in einer Höhe von jeweils EUR 800,- stellen kein vom Jobcenter entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anspruchsmindernd zu berücksichtigendes Einkommen dar.

Von einem „wertmäßigen Zuwachs“, d. h. von einer positiven Änderung der Vermögenssituation der Kreditnehmer ist hier nicht auszugehen.

Ein Darlehen, das an die darlehensgebende Bank wieder voll und ganz zurückgezahlt zu werden hat, verkörpert als eine lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen.

Entsprechendes ist nur dann der Fall, wenn die betr. Mittel einer hilfebedürftigen Person zur endgültigen, vollkommen freien Verwendung verbleiben.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind einzig „Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen“, nicht aber aus aufgenommenen Privatdarlehen erlangte Mittel vom SGB II-Träger als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufzufassen.





2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2.1 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Februar 2021, L 2 AS 658/20 B

Leitsatz Rechtsanwältin Claudia Zimmermann


Es ist nicht mutwillig i.S.d. § 114 Abs. 2 ZPO, Klagen für unterschiedliche Bewilligungszeiträume getrennt zu erheben, denn für jeden Streitzeitraum ist eine gesonderte Anspruchsprüfung erforderlich.

Quelle: http://www.razimmermann.de/sozialrecht/





2.2 LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 27.01.2021 - L 2 AS 24/21 B ER

Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - Sanktion wegen Pflichtverletzung - Rechtsfolgenbelehrung vor Entscheidung des BVerfG

Leitsatz ( Juris )

Eine Rechtsfolgenbelehrung, die den Rechtszustand zu Sanktionen vor der Entscheidung des BVerfG (Urt v 5. November 2019 - 1 BvL 7/16) richtig und vollständig wiedergibt, wird aufgrund der Maßgaben des BVerfG zur weiteren Anwendung der Sanktionsvorschriften nicht nachträglich unzutreffend bzw unvollständig.



Quelle: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/JURE210005099

  

Rechtstipp: a. Ansicht wohl SG Hamburg, Urt. v. 24.09.2020 - S 58 AS 369/17, vgl. auch dazu aktuell SG Berlin, Gerichtsbescheid vom 27.01.2021 – S 114 AS 3501/17



Kommentar von Harald Thomé dazu: Der Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt ist nicht zu folgen, vorliegend gab es keine rechtlich zutreffende Rechtsfolgenbelehrung. Die Entscheidung des  BVerfG hat Bindungswirkung, es kann und muss erwartet werden, dass ein Sozialleistungsträger diese unverzüglich umsetzt. Es muss auch erwartet werden, dass die Sozialgerichte sich schützend vor die Leistungsberechtigten stellen und in so einem Fall des grob rechtswidrigen Handelns dies den Leistungsträgern um die Ohren hauen und nicht nach Wegen suchen wie deren rechtswidriges Handeln der Behörde noch hingebogen werden kann.

 



2.3 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.03.2021 - L 13 AS 125/21 B ER

Grundsicherung für Arbeitsuchende - einstweiliger Rechtsschutz - Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II - medizinische Schutzmasken - Corona-Pandemie

Zum Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II für die Beschaffung von medizinischen Schutzmasken, hier verneinend



Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=44A9AB6C89F0E0488AED2110867FCFB2.jp21?doc.id=JURE210005290&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint





2.4 LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 29.03.2021 - L 6 AS 43/21 B ER

Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken im Eilverfahren


Derzeit besteht für Bezieher von Arbeitslosengeld II kein Eilbedürfnis, um einen Mehrbedarf für die Anschaffung von FFP2-Masken in einem gerichtlichen Eilverfahren durchzusetzen.

Durch die Pflicht zum Tragen von medizinischen Schutzmasken in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens und das Recht, sich durch FFP2-Masken selbst vor Ansteckung mit dem Corona-Virus zu schützen, entsteht grundsätzlich ein Mehrbedarf, der nicht in den SGB II-Regelsatz einberechnet wurde.

Je nach persönlicher Situation und den aktuellen Kosten für Masken mit entsprechendem Standard ist aktuell von Mehrkosten um die 12 Euro im Monat auszugehen.

Da jedoch die Bezieher von Arbeitslosengeld II im Mai 2021 eine Einmalzahlung von 150 Euro unter anderem zur Abdeckung dieser Mehrkosten erhalten und sie außerdem bis Anfang März 2021 10 FFP2-Masken kostenlos erhalten konnten, rechtfertigt dieser Mehrbedarf nicht die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes.

Weiter: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/LSG/Presse/PI/2021/Kein_Mehrbedarf_fuer_FFP2-Masken.html





3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

3.1 SG Karlsruhe, Beschluss v. 24.03.2021 - S 12 AS 711/21 ER

SG Karlsruhe: Corona-Zuschuss von 150 Euro verfassungswidrig


Der von der Bundesregierung geplante Corona-Zuschuss für Empfänger von Grundsicherung ist aus Sicht des Sozialgerichts in Karlsruhe zu gering und verfassungswidrig. Eine alleinerziehende Mutter hatte beim Jobcenter erfolglos FFP2-Masken beantragt.



Volltext hier, Dank gilt Hinweis von RA Volker Gerloff: https://www.harald-thome.de/files/pdf/Harald_2021/SG%20Karlsruhe%2023.03.2021.pdf



RA Volker Gerloff: Schon im BVerfG Regelsatzurteil wurden SGs aufgefordert, wegen der extrem niedrigen Regelbedarfe kurzfr. Preissteigerung etc. zu berücksichtigen u Normen entspr. verf.konform auszulegen

BVerfG 23.7.2014, 1 BvL 10/12 Rn 144

Quelle: https://twitter.com/GerloffVolker/status/1376551813328027650





3.2 SG Darmstadt, Beschluss v. 23.03.2021 - S 9 AS 151/21 ER

Leitsatz ( Redakteur )


Keine Gewährung eines Mehrbedarfs für den Erwerb von FFP2-Masken durch das JobCenter.



Quelle: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210000554



Hinweis: : ebenso LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 29.03.2021 - L 6 AS 43/21 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.03.2021 - L 13 AS 125/21 B ER; SG Kiel, Beschluss v. 18.03.2021 - S 31 AS 21/21 ER; SG Kiel, Beschluss vom 16.03.2021 - S 35 AS 35/21 ER; SG Saarbrücken, Beschl. v. 12.03.2021 - S 16 AS 35/21 ER; SG Saarbrücken, Beschl. v. 09.03.2021 - S 26 AS 23/21 ER, S 26 AS 26/21 ER; SG Speyer, Beschluss v. 12.03.2021 - S 3 AS 232/21 ER; SG Frankfurt/Main, Beschluss v. 09.03.2021 - S 9 AS 157/21 ER; SG Landshut, Beschluss v. 09.03.2021 – S 7 AS 106/21 ER; SG Mannheim, Beschluss v. 01.03.2021 - S 5 AS 456/21 ER; SG Osnabrück, Beschlüsse v. 10.03.2021 - S 50 AS 39/21 ER, S 50 AS 51/21 ER; SG Reutlingen, Beschluss vom 09.03.2021 -S 4 AS 376/21 ER –rechtskräftig und Beschluss vom 10.03.2021 -S 7 AS 410/21 ER – noch nicht rechtskräftig; SG Oldenburg, Beschluss v. 08.03.2021 - S 37 AS 48/21 ER; SG Karlsruhe, Beschlüsse v. 03.03.2021 - S 4 AS 470/21 ER, S 18 AS 469/21 ER, S 3 AS 472/21 ER, S 17 AS 471/21 ER; SG Dresden, Beschluss v. 01.03.2021 - S 29 AS 289/21 ER n. v. ; SG Braunschweig, Beschluss vom 26. Februar 2021 -S 22 AS 46/21 ER (n. v.); SG Mannheim, Beschluss v. 25.02.2021 - S 7 AS 301/21 ER; SG München, Beschluss v. 22.02.2021 – S 52 AS 127/21 ER; SG München, Beschluss v. 10.02.2021 – S 37 AS 98/21 ER; SG München, Beschluss vom 2. Februar 2021 - S 13 AS 104/21 ER ( n. v. ); SG Lüneburg, Beschluss vom 10.02.2021 - S 23 AS 13/21 ER; zum SGB XII: SG München, Beschluss v. 03.02.2021 - S 46 SO 29/21 ER; a. Auffassung: SG Karlsruhe, Beschluss v. 11.02.2021 - S 12 AS 213/21 ER - Hartz-IV-Mehrbedarf um kalendermonatlich 129,- EUR durch FFP2-Masken - Wöchentlich 20 FFP2-Masken für Hartz-IV-Empfänger, sowie ganz aktuell Beschluss der 12. Kammer des SG Karlsruhe - S 12 AS 565/21 ER ( Zitat aus Juris: "Eine verfassungs- und bundesgesetzeskonforme Gewährleistung sozialer Teilhabe erfordert es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest bis 30.04.2021 weiterhin, Arbeitsuchenden unter den Bedingungen der Corona-Pandemie durchschnittlich wöchentlich 20 neue Mund-Nasen-Schutz-Masken entsprechend den Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards ohne Ausatemventil zur Verfügung zu stellen (Fortsetzung von: SG Karlsruhe,11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER)."





3.3 SG Landshut, Beschluss v. 09.03.2021 – S 7 AS 106/21 ER

Keine Gewährung eines Mehrbedarfs in Bezug auf die Ausstattung des Antragstellers mit FFP2-Masken.


Leitsatz ( Redakteur )

Ein unabweisbarer, besonderer Bedarf für die Beschaffung von FFP2-Masken oder medizinische Schutzmasken besteht in der Regel nicht, da Leistungsberechtigte derzeit ausreichende Einsparmöglichkeiten in anderen Lebensbereichen haben.





3.4 Sozialgericht Nordhausen, Gerichtsbescheid vom 16. Februar 2021, S 19 AS 515/19

Leitsatz Rechtsanwältin Claudia Zimmermann


Der von der Rechtsprechung entwickelte Toleranzrahmen von 20 Prozent bei der Bestimmung der billigen Gebühr im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist auch bei Widerspruchsverfahren gegen die Festsetzung einer Mahngebühr anzuwenden. Insofern existiert eine "gefestigte Gebührenhöhe" nicht (Anschluss an SG Nordhausen, Urteil vom 7. November 2018, S 24 AS 1413/17; Anschluss an SG Nordhausen, Gerichtsbescheid vom 5. Oktober 2018, S 11 AS 734/18).

Quelle: http://www.razimmermann.de/sozialrecht/





4. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG 

4.1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.03.2021 - L 8 AY 33/16 - Revision zugelassen

Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG wegen einer Einreise zum Zwecke des Leistungsbezugs und bei materieller Notlage im Ausland

1. Voraussetzung der Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr. 1 AsylbLG a.F. bzw. § 1a Abs 2 S 1 AsylbLG ist, dass der Leistungsbezug das prägende Motiv für die Einreise nach Deutschland gewesen ist. Bei der Beurteilung der Motivationslage sind alle konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

2. Erfolgt die Einreise nach Deutschland, um eine im vorherigen Aufenthaltsland unabweisbare materielle Notlage zu beenden, ist das ggf. weitere Einreisemotiv der Lebensunterhaltssicherung durch staatliche Leistungen unter Umständen nicht in der Weise als prägend anzusehen sein, dass eine Einschränkung nach § 1a Nr 1 AsylbLG aF bzw. § 1a Abs 2 S 1 AsylbLG gerechtfertigt ist. Dies ist in aller Regel anzunehmen, wenn die leistungsberechtigte Person vor der Einreise einer extremen materiellen Notlage ausgesetzt gewesen ist, die der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK gleichkommt.

3. Die Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr 2 AsylbLG aF bzw. § 1a Abs 3 S 1 AsylbLG setzt ein Fehlverhalten des Leistungsberechtigten voraus, das monokausal für seine Nichtabschiebung ist. Das Erfordernis der Kausalität ist nur erfüllt, wenn keine außerhalb des Verantwortungsbereichs des Leistungsberechtigten liegenden Sachverhalte mitursächlich für den Nichtvollzug der Abschiebung sind (vgl. BSG v. 27.02.2019 - B 7 AY 1/17 R - juris Rn. 27).

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=304FEC8ACAA46B947B62009081162610.jp23?doc.id=JURE210005358&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint





5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

5.1 Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht: Anspruch auf Laptop oder Tablet im Home-Schooling für jedes einzelne Kind der Bedarfsgemeinschaft, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt

weiter: https://sozialberatung-kiel.de/2021/03/31/schleswig-holsteinisches-landessozialgericht-anspruch-auf-laptop-oder-tablet-im-home-schooling/





5.2 Rechtsfolgen einer unterlassenen persönlichen Anhörung im behördlichen Asylverfahren für das asylgerichtliche Verfahren

Hat es das Bundesamt im behördlichen Asylverfahren unterlassen, den Antragsteller persönlich anzuhören, darf das Gericht im Klageverfahren die Anhörung selbst unter Wahrung u.a. der gebotenen Vertraulichkeit nachholen, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Gelegenheit belassen, die unterlassene Anhörung nachzuholen, oder den angefochtenen Unzulässigkeitsbescheid aufheben, damit das Bundesamt nach fehlerfreiem Verfahren eine neuerliche Entscheidung über den Asylantrag trifft.

Bei der Betätigung seines weiten Verfahrensermessens hat das Gericht die konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere die bisherige Verfahrensdauer und das Ausmaß der erforderlichen Sachverhaltsaufklärung zu berücksichtigen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/cse/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA210301262&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp



5.3 Hartz IV-Regelsatz 2021 unzureichend-Beschluss SG Karlsruhe vom 24.03.2021, Az. S 12 AS 711/21 ER, Beitrag von RA Lars Schulte Bräucker





Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/hartz-iv-regelsatz-2021-unzureichend-beschluss-sg-karlsruhe-vom-24032021-az-s-12-as-71121-er_187173.html





5.4 Jobcenter: Zu hohe Anforderungen an Nachweis der coronabedingten Einkommenslosigkeit einer Frisörmeisterin

An den Nachweis der Einkommenslosigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV") bei coronabedingter Einkommenslosigkeit einer Frisörmeisterin dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.



SG Osnabrück, Beschluss v. 01.02.2021 - S 22 AS 16/21 ER

Generalverdacht der Verschleierung bei Hilfebedürftigen beim Zugang von ALG II in der Pandemie?

Orientierungshilfe ( Redakteur )


1. Vorläufige Gewährung von ALG II, denn es hat den Anschein, dass das JobCenter die eingereichten Unterlagen gar nicht vollständig gesichtet hat, aber dennoch immer wieder stellenweise dieselben Unterlagen fordert.

2. Die Kammer hält es für überzogen, die Nichtangabe ungenutzter Konten/Sparbücher und die laienhafte Einordnung von Verfügungsberechtigungen, aus denen glaubhaft kein eigener Nutzen gezogen wird, zugleich mit einem Generalverdacht der Verschleierung zu belegen.



http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=B8B0D1FF65D0D05A8CD5C38C64404A8A.jp21?doc.id=JURE210003284&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint und https://www.sozialgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/jobcenter-zu-hohe-anforderungen-an-nachweis-der-coronabedingten-einkommenslosigkeit-einer-frisormeisterin-198848.html 

Wir wünschen allen Lesern schöne Osterfeiertage!

Hinweis Redakteur: Wegen Wartungsarbeiten am Server ist die Seite von www.sozialgerichtsbarkeit.de zur Zeit nicht erreichbar.

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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