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Jahresarchiv
Tacheles Rechtsprechungsticker KW 15/2019
1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Sozialhilfe ( SGB XII )
1. 1 BSG, Urt. v. 04.04.2019 - B 8 SO 12/17 R
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Behinderte Studenten können neben dem Bafög noch Anspruch auf Sozialhilfeleistungen als Eingliederungshilfe für ihre Unterkunft haben, wenn ihre Wohnung wegen der Behinderung teurer ist als üblich.
2. Allerdings besteht kein Anspruch, soweit die Kosten anderweitig gedeckt sind, hier durch das Bafög. Verbleibt aber ein ungedeckter Bedarf, weil allein behinderungsbedingt weitere Kosten für Wohnbedarf entstehen, sind zur Sicherstellung einer gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen diese Kosten für Wohnraum zu erbringen.
Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2019/2019_04_04_B_08_SO_12_17_R.html
Rechtstipp:
Unterkunftskosten für behinderte BAföG-Empfängerin als soziale Teilhabeleistung
Das BSG hat entschieden, dass behinderte Studierende, die wegen des Bezugs von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz keinen Anspruch auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder dem SGB XII haben, zuschussweise Eingliederungshilfeleistungen zur Deckung laufender Unterkunftskosten als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erhalten können.
Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/9nu/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190400834&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )
2. 1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.03.2019 - L 7 AS 25/17 B RVG
Angelegenheiten nach dem SGB II
RVG
- Keine Streitsachengebühren-Festsetzung !!! -
1. Eine Untätigkeitsklage und das dahinterstehende materielle Interesse - die Ausgangsangelegenheit - stellen nicht dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG dar.
2. Der rechtliche Rahmen, der die Beauftragung eines Rechtsanwalts bei einer Untätigkeitsklage bestimmt und gleichzeitig begenzt, wird ausschließlich durch die Voraussetzungen des § 88 SGG geprägt, und zwar unabhägnig von der Berechtigung eventueller Sozialleistungsansprüche im Ausgangsverfahren.
3. Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts beschränkt sich bei einer nicht für alle Streitgenossen erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung auf den aus dem Gesamtbetrag der anwaltlichen Kosten für die Verretung aller Streitgenossen errechneten kopfteiligen Vergütungsanteil.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=5C9C422FC0ACE66F6473BD8EFBEE02C0.jp16?doc.id=JURE190004063&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
2. 2 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 14.11.2018 - L 10 SF 2/17 EK
Orientierungssatz ( Redakteur )
Zur Frage, ob ein im Ausgangsverfahren einfach Beigeladener regelmäßig keine Entschädigung wegen einer überlangen Verfahrensdauer geltend machen kann.
Leitsatz ( Juris )
Bei einem nach § 75 Abs 1 SGG einfach Beigeladenen ist im Falle einer überlangen Verfahrensdauer regelmäßig kein immaterieller Nachteil nach § 198 Abs 2 Satz 1 GVG zu vermuten. Allein der Umstand der einfachen Beiladung reicht nicht aus, um eine Nachteilsvermutung zu begründen. Ein einfach beigeladener Verfahrensbeteiligten kann deshalb im Allgemeinen einen Schadensersatzanspruch wegen einer unangemessenen Dauer des Gerichtsverfahren nach § 198 Abs 1 Satz 1 GVG nur dann haben, wenn er im Einzelfall tatsächlich nachweisbar einen Schaden erlitten hat.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205068&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. 3 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 17.12.2018 - L 4 AS 559/16
Leitsatz ( Juris )
1. Das Gebiet des Landkreises Wittenberg stellt im Rahmen der Anwendung von § 22 Abs 1 SGB II keinen einheitlichen Vergleichsraum dar. Das Kreisgebiet unterfällt in die Vergleichsräume Lutherstadt Wittenberg und "Übriger Landkreis", sodass der Landkreis Wittenberg aus zwei Vergleichsräumen besteht.
2. Für die Einheitsgemeinde Bad Schmiedeberg im Vergleichsraum "Übriger Landkreis" ist der vom Beklagten ermittelte Angemessenheitswert einer Bruttokaltmiete von 309 Euro für eine zweiköpfige Bedarfsgemeinschaft nicht zu beanstanden.
3. Um bei einem sog schlüssigen Konzept nach Vollerhebung des Wohnungsmarktes eine zutreffende Ableitung für das untere Wohnungsmarktsegment vornehmen zu können, ist eine nach der Größe der Bedarfsgemeinschaften differenzierte Nachfrageanalyse zu erstellen. Folgt daraus für Ein- und Fünfpersonenhaushalte ein Nachfrageranteil von 38 bzw 39%, der deutlich über dem Durchschnitt (25 bis 30%) liegt, reicht es nicht aus, einen Perzentilwert von 40 für diese Wohnungsgrößen zugrundezulegen.
4. Der kommunale Träger muss in die Angemessenheitsrichtlinie eine entsprechende Regelung aufnehmen, wenn der Konzeptersteller in der Mietwerterhebung bei bestimmten Wohnungsgrößenklassen festgestellt hat, dass aufgrund einer zu geringen Anzahl von Angebotsmieten ein Abgleich der Verfügbarkeit von Wohnungen auf dem aktuellen Mietwohnungsmarkt zum ermittelten Bestandsmietenwert als Angemessenheitswert nicht möglich und daher über die Angemessenheit der Unterkunftskosten nach Einzelfallprüfung zu entscheiden ist. Trifft der kommunale Träger keine entsprechende Regelung, ist die Verwaltungsvorschrift insoweit rechtswidrig und der für die betroffene Wohnungsgröße festgelegte Angemessenheitswert beruht nicht auf einem schlüssigen Konzept.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204710&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. 4 Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.03.2019 - L 8 AS 467/18 B PKH
Leitsatz ( Juris )
Der Beschwerdeausschluss gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG greift auch ein, wenn eine ursprünglich ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 73a SGG durch nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen wegen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse geändert wird.
Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=99056453E4E91DA40A21DBE972F44071.jp19?showdoccase=1&doc.id=JURE190004351&st=ent
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )
3. 1 Sozialgericht Braunschweig, Beschluss vom 21. März 2019 (Az.. S 10 AS 75/19 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Für das Bestehen geänderter persönlicher Verhältnisse (hier: keine weitere Erwerbsfähigkeit nach den §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 8 Abs. 1 SGB II) ist stets der SGB II-Träger beweispflichtig.
Erwerbsfähig ist, wer nicht als voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI aufgefasst zu werden hat.
Unter „auf nicht absehbare Zeit“ im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II wird in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten verstanden.
Wenn aus vom Jobcenter in Auftrag gegebenen ärztlichen Gutachten nicht hervorgeht, unter welchen Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparats und welchen Funktionsbeeinträchtigungen ein Antragsteller in welcher Ausprägung leidet, dann ist es in keiner Weise erwiesen, dass der Alg II-Empfänger nicht in der Lage sein soll, auf Dauer weniger als drei Stunden erwerbstätig zu sein.
Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/grundsicherung-f%C3%BCr-arbeitssuchende-sgb-ii/
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )
4. 1 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 19.03.2019 - L 13 AL 4184/17
Leitsatz ( Juris )
Personen, die eine von einem Träger der Sozialversicherung – hier Berufsgenossenschaft – finanzierte Umschulung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben absolvieren und Übergangsgeld erhalten, sind versicherungspflichtig gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 SGB III, wenn sie im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205633&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )
5. 1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.03.2019 - L 15 SO 54/18
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Bedürftigkeit - Einkommensgrenze - Aufwendungen für die Unterkunft
Leitsatz ( Juris )
Bei der Berechnung der Einkommensgrenze für Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Buch des SGB 12 sind Heizkosten aufgrund der Neufassung des § 85 Abs 1 Nr 2 SGB 12 ab 1. Januar 2016 nicht mehr berücksichtigungsfähig.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205653&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
5. 2 LSG Bayern, Beschluss vom 28. Januar 2019 (Az.: L 18 SO 320/18 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Zur Übernahme der Kosten eines Hausgebärdensprachkurses im Umfang von vier Stunden wöchentlich bei einem von Geburt an beidseitig hörbehinderten Kind (Grad der Behinderung: 80; Zuerkennung der Merkzeichen „G“, „B“ und „RF“) entsprechend den §§ 53 ff. SGB XII in Verbindung mit § 16 Nr. 2 EingliederungshilfeVO.
Für die Geltendmachung eines solchen Anspruchs reicht es aus, wenn die gute Möglichkeit besteht, dass mit diesem Hausgebärdensprachkurs die Aufgabe der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erfüllt wird, d. h. dieser Kurs geeignet und erforderlich ist, die Fähigkeit des Antragstellers, an der Gesellschaft teilzuhaben, maßgeblich zu verbessern. Dies gilt gerade dann, wenn der Eintritt von schweren Beeinträchtigungen bei einer Nichtgewährung dieser Leistung beim Antragsteller wahrscheinlich ist.
5. 3 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.02.2019 - L 15 SO 198/18 - rechtskräftig
Eingliederungshilfe - Einzelfallhilfe - Erstattungsanspruch - stationäre Leistung - Zusammenhangskosten - Gesamtfallgrundsatz
Leitsatz ( Juris )
Der Erstattungsanspruch nach § 106 Abs. 3 SGB XII ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei den Leistungen, für die die Erstattung verlangt wird, um Leistungen der Einzelfallhilfe und damit um sogenannte „Zusammenhangskosten“ handelt, d.h. solchen Kosten, die nicht beschränkt sind auf die konkret in der stationären Einrichtung erbrachten Leistungen. Es ist auch weiterhin, wie nach dem Recht des BSHG, von dem Grundsatz der Gesamtfallhilfe auszugehen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205613&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
6. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht
6. 1 SG Magdeburg S 25 AY 1/18 v. 06.02.2019
Richterlicher Hinweis
Fehlt Befristung nach § 14 AsylbLG, dann ist Verwaltungsakt rechtswidrig.
Quelle: http://www.kanzlei-waldmann-stocker.de/cms/asides/06-02-2019-%C2%A7-1a-asylblg/
Rechtstipp: ebenso SG Magdeburg, Beschluss vom 30. Septembder 2018 (Az.: S 25 AY 21/18 ER)
7. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern
7. 1 Post vom Jobcenter: Zwischen Schwerverständlichkeit und Verständnislosigkeit
Rebecca Schweier Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig
Leipziger Sozialwissenschaftlerin promovierte zur Verständlichkeit von
Hartz-IV-Bescheiden
Am Sozialgericht stapeln sich derzeit knapp 180.000 Widersprüche und fast ebenso viele Klagen gegen Hartz-IV-Bescheide. Mehr als ein Drittel der Bescheide ist tatsächlich fehlerhaft – die restlichen beruhen auf Missverständnissen.
Weiter: https://idw-online.de/de/news713335?fbclid=IwAR0_4S1_8EUirVuIypatKBhfl44C5GHCismLzRi5U1s3kGmoF2_3ZtCzqm0
7. 2 Neues aus den Unterklassen: Panik vor Karlsruher Hartz-IV-Urteil? von Susan Bonath
Verstoßen Hartz-IV-Sanktionen gegen Grundrechte? Darüber soll das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Arbeitsmarkt-Experten und ein Sozialrichter versuchen nun, die drastischen sozialen Folgen für Betroffene zu relativieren.
Weiter: https://deutsch.rt.com/meinung/86563-neues-aus-unterklassen-panik-vor-karlsruher-hartz-iv-urteil/?fbclid=IwAR3Mgwgos0yh9vNwEcIxyGJJQu3u5kGtMTOeikv6vbI2UeRSugdyE18YbrA
7. 3 Nahtlosigkeitsregelung und Anspruch auf Arbeitslosengeld von VPräsBSG Prof. Dr. Thomas Voelzke und RiSG Dr. Franz Guttenberger
Sozialrecht
Nahtlosigkeitsregelung und Anspruch auf Arbeitslosengeld
von VPräsBSG Prof. Dr. Thomas Voelzke und RiSG Dr. Franz Guttenberger
Das richtige „Einfädeln“ in das für ihn einschlägige System der sozialen Sicherheit ist eine für den Leistungsberechtigten bisweilen schwer zu meisternde Hürde. Eine verkehrte Weichenstellung birgt die Gefahr, durch das soziale Netz zu fallen. Dies gilt etwa im Verhältnis von Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Die hierzu in § 145 SGB III getroffene Regelung findet Verwendung im Kontext des Topos „Nahtlosigkeit“.
Weiter: https://www.juris.de/jportal/cms/remote_media/media/jurisde/pdf/juris_jm/jm_2019_4.pdf
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
1. 1 BSG, Urt. v. 04.04.2019 - B 8 SO 12/17 R
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Behinderte Studenten können neben dem Bafög noch Anspruch auf Sozialhilfeleistungen als Eingliederungshilfe für ihre Unterkunft haben, wenn ihre Wohnung wegen der Behinderung teurer ist als üblich.
2. Allerdings besteht kein Anspruch, soweit die Kosten anderweitig gedeckt sind, hier durch das Bafög. Verbleibt aber ein ungedeckter Bedarf, weil allein behinderungsbedingt weitere Kosten für Wohnbedarf entstehen, sind zur Sicherstellung einer gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen diese Kosten für Wohnraum zu erbringen.
Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2019/2019_04_04_B_08_SO_12_17_R.html
Rechtstipp:
Unterkunftskosten für behinderte BAföG-Empfängerin als soziale Teilhabeleistung
Das BSG hat entschieden, dass behinderte Studierende, die wegen des Bezugs von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz keinen Anspruch auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder dem SGB XII haben, zuschussweise Eingliederungshilfeleistungen zur Deckung laufender Unterkunftskosten als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erhalten können.
Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/9nu/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190400834&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )
2. 1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.03.2019 - L 7 AS 25/17 B RVG
Angelegenheiten nach dem SGB II
RVG
- Keine Streitsachengebühren-Festsetzung !!! -
1. Eine Untätigkeitsklage und das dahinterstehende materielle Interesse - die Ausgangsangelegenheit - stellen nicht dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG dar.
2. Der rechtliche Rahmen, der die Beauftragung eines Rechtsanwalts bei einer Untätigkeitsklage bestimmt und gleichzeitig begenzt, wird ausschließlich durch die Voraussetzungen des § 88 SGG geprägt, und zwar unabhägnig von der Berechtigung eventueller Sozialleistungsansprüche im Ausgangsverfahren.
3. Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts beschränkt sich bei einer nicht für alle Streitgenossen erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung auf den aus dem Gesamtbetrag der anwaltlichen Kosten für die Verretung aller Streitgenossen errechneten kopfteiligen Vergütungsanteil.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=5C9C422FC0ACE66F6473BD8EFBEE02C0.jp16?doc.id=JURE190004063&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
2. 2 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 14.11.2018 - L 10 SF 2/17 EK
Orientierungssatz ( Redakteur )
Zur Frage, ob ein im Ausgangsverfahren einfach Beigeladener regelmäßig keine Entschädigung wegen einer überlangen Verfahrensdauer geltend machen kann.
Leitsatz ( Juris )
Bei einem nach § 75 Abs 1 SGG einfach Beigeladenen ist im Falle einer überlangen Verfahrensdauer regelmäßig kein immaterieller Nachteil nach § 198 Abs 2 Satz 1 GVG zu vermuten. Allein der Umstand der einfachen Beiladung reicht nicht aus, um eine Nachteilsvermutung zu begründen. Ein einfach beigeladener Verfahrensbeteiligten kann deshalb im Allgemeinen einen Schadensersatzanspruch wegen einer unangemessenen Dauer des Gerichtsverfahren nach § 198 Abs 1 Satz 1 GVG nur dann haben, wenn er im Einzelfall tatsächlich nachweisbar einen Schaden erlitten hat.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205068&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. 3 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 17.12.2018 - L 4 AS 559/16
Leitsatz ( Juris )
1. Das Gebiet des Landkreises Wittenberg stellt im Rahmen der Anwendung von § 22 Abs 1 SGB II keinen einheitlichen Vergleichsraum dar. Das Kreisgebiet unterfällt in die Vergleichsräume Lutherstadt Wittenberg und "Übriger Landkreis", sodass der Landkreis Wittenberg aus zwei Vergleichsräumen besteht.
2. Für die Einheitsgemeinde Bad Schmiedeberg im Vergleichsraum "Übriger Landkreis" ist der vom Beklagten ermittelte Angemessenheitswert einer Bruttokaltmiete von 309 Euro für eine zweiköpfige Bedarfsgemeinschaft nicht zu beanstanden.
3. Um bei einem sog schlüssigen Konzept nach Vollerhebung des Wohnungsmarktes eine zutreffende Ableitung für das untere Wohnungsmarktsegment vornehmen zu können, ist eine nach der Größe der Bedarfsgemeinschaften differenzierte Nachfrageanalyse zu erstellen. Folgt daraus für Ein- und Fünfpersonenhaushalte ein Nachfrageranteil von 38 bzw 39%, der deutlich über dem Durchschnitt (25 bis 30%) liegt, reicht es nicht aus, einen Perzentilwert von 40 für diese Wohnungsgrößen zugrundezulegen.
4. Der kommunale Träger muss in die Angemessenheitsrichtlinie eine entsprechende Regelung aufnehmen, wenn der Konzeptersteller in der Mietwerterhebung bei bestimmten Wohnungsgrößenklassen festgestellt hat, dass aufgrund einer zu geringen Anzahl von Angebotsmieten ein Abgleich der Verfügbarkeit von Wohnungen auf dem aktuellen Mietwohnungsmarkt zum ermittelten Bestandsmietenwert als Angemessenheitswert nicht möglich und daher über die Angemessenheit der Unterkunftskosten nach Einzelfallprüfung zu entscheiden ist. Trifft der kommunale Träger keine entsprechende Regelung, ist die Verwaltungsvorschrift insoweit rechtswidrig und der für die betroffene Wohnungsgröße festgelegte Angemessenheitswert beruht nicht auf einem schlüssigen Konzept.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204710&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. 4 Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.03.2019 - L 8 AS 467/18 B PKH
Leitsatz ( Juris )
Der Beschwerdeausschluss gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG greift auch ein, wenn eine ursprünglich ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 73a SGG durch nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen wegen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse geändert wird.
Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=99056453E4E91DA40A21DBE972F44071.jp19?showdoccase=1&doc.id=JURE190004351&st=ent
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )
3. 1 Sozialgericht Braunschweig, Beschluss vom 21. März 2019 (Az.. S 10 AS 75/19 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Für das Bestehen geänderter persönlicher Verhältnisse (hier: keine weitere Erwerbsfähigkeit nach den §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 8 Abs. 1 SGB II) ist stets der SGB II-Träger beweispflichtig.
Erwerbsfähig ist, wer nicht als voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI aufgefasst zu werden hat.
Unter „auf nicht absehbare Zeit“ im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II wird in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten verstanden.
Wenn aus vom Jobcenter in Auftrag gegebenen ärztlichen Gutachten nicht hervorgeht, unter welchen Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparats und welchen Funktionsbeeinträchtigungen ein Antragsteller in welcher Ausprägung leidet, dann ist es in keiner Weise erwiesen, dass der Alg II-Empfänger nicht in der Lage sein soll, auf Dauer weniger als drei Stunden erwerbstätig zu sein.
Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/grundsicherung-f%C3%BCr-arbeitssuchende-sgb-ii/
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )
4. 1 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 19.03.2019 - L 13 AL 4184/17
Leitsatz ( Juris )
Personen, die eine von einem Träger der Sozialversicherung – hier Berufsgenossenschaft – finanzierte Umschulung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben absolvieren und Übergangsgeld erhalten, sind versicherungspflichtig gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 SGB III, wenn sie im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205633&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )
5. 1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.03.2019 - L 15 SO 54/18
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Bedürftigkeit - Einkommensgrenze - Aufwendungen für die Unterkunft
Leitsatz ( Juris )
Bei der Berechnung der Einkommensgrenze für Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Buch des SGB 12 sind Heizkosten aufgrund der Neufassung des § 85 Abs 1 Nr 2 SGB 12 ab 1. Januar 2016 nicht mehr berücksichtigungsfähig.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205653&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
5. 2 LSG Bayern, Beschluss vom 28. Januar 2019 (Az.: L 18 SO 320/18 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Zur Übernahme der Kosten eines Hausgebärdensprachkurses im Umfang von vier Stunden wöchentlich bei einem von Geburt an beidseitig hörbehinderten Kind (Grad der Behinderung: 80; Zuerkennung der Merkzeichen „G“, „B“ und „RF“) entsprechend den §§ 53 ff. SGB XII in Verbindung mit § 16 Nr. 2 EingliederungshilfeVO.
Für die Geltendmachung eines solchen Anspruchs reicht es aus, wenn die gute Möglichkeit besteht, dass mit diesem Hausgebärdensprachkurs die Aufgabe der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erfüllt wird, d. h. dieser Kurs geeignet und erforderlich ist, die Fähigkeit des Antragstellers, an der Gesellschaft teilzuhaben, maßgeblich zu verbessern. Dies gilt gerade dann, wenn der Eintritt von schweren Beeinträchtigungen bei einer Nichtgewährung dieser Leistung beim Antragsteller wahrscheinlich ist.
5. 3 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.02.2019 - L 15 SO 198/18 - rechtskräftig
Eingliederungshilfe - Einzelfallhilfe - Erstattungsanspruch - stationäre Leistung - Zusammenhangskosten - Gesamtfallgrundsatz
Leitsatz ( Juris )
Der Erstattungsanspruch nach § 106 Abs. 3 SGB XII ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei den Leistungen, für die die Erstattung verlangt wird, um Leistungen der Einzelfallhilfe und damit um sogenannte „Zusammenhangskosten“ handelt, d.h. solchen Kosten, die nicht beschränkt sind auf die konkret in der stationären Einrichtung erbrachten Leistungen. Es ist auch weiterhin, wie nach dem Recht des BSHG, von dem Grundsatz der Gesamtfallhilfe auszugehen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205613&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
6. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht
6. 1 SG Magdeburg S 25 AY 1/18 v. 06.02.2019
Richterlicher Hinweis
Fehlt Befristung nach § 14 AsylbLG, dann ist Verwaltungsakt rechtswidrig.
Quelle: http://www.kanzlei-waldmann-stocker.de/cms/asides/06-02-2019-%C2%A7-1a-asylblg/
Rechtstipp: ebenso SG Magdeburg, Beschluss vom 30. Septembder 2018 (Az.: S 25 AY 21/18 ER)
7. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern
7. 1 Post vom Jobcenter: Zwischen Schwerverständlichkeit und Verständnislosigkeit
Rebecca Schweier Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig
Leipziger Sozialwissenschaftlerin promovierte zur Verständlichkeit von
Hartz-IV-Bescheiden
Am Sozialgericht stapeln sich derzeit knapp 180.000 Widersprüche und fast ebenso viele Klagen gegen Hartz-IV-Bescheide. Mehr als ein Drittel der Bescheide ist tatsächlich fehlerhaft – die restlichen beruhen auf Missverständnissen.
Weiter: https://idw-online.de/de/news713335?fbclid=IwAR0_4S1_8EUirVuIypatKBhfl44C5GHCismLzRi5U1s3kGmoF2_3ZtCzqm0
7. 2 Neues aus den Unterklassen: Panik vor Karlsruher Hartz-IV-Urteil? von Susan Bonath
Verstoßen Hartz-IV-Sanktionen gegen Grundrechte? Darüber soll das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Arbeitsmarkt-Experten und ein Sozialrichter versuchen nun, die drastischen sozialen Folgen für Betroffene zu relativieren.
Weiter: https://deutsch.rt.com/meinung/86563-neues-aus-unterklassen-panik-vor-karlsruher-hartz-iv-urteil/?fbclid=IwAR3Mgwgos0yh9vNwEcIxyGJJQu3u5kGtMTOeikv6vbI2UeRSugdyE18YbrA
7. 3 Nahtlosigkeitsregelung und Anspruch auf Arbeitslosengeld von VPräsBSG Prof. Dr. Thomas Voelzke und RiSG Dr. Franz Guttenberger
Sozialrecht
Nahtlosigkeitsregelung und Anspruch auf Arbeitslosengeld
von VPräsBSG Prof. Dr. Thomas Voelzke und RiSG Dr. Franz Guttenberger
Das richtige „Einfädeln“ in das für ihn einschlägige System der sozialen Sicherheit ist eine für den Leistungsberechtigten bisweilen schwer zu meisternde Hürde. Eine verkehrte Weichenstellung birgt die Gefahr, durch das soziale Netz zu fallen. Dies gilt etwa im Verhältnis von Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Die hierzu in § 145 SGB III getroffene Regelung findet Verwendung im Kontext des Topos „Nahtlosigkeit“.
Weiter: https://www.juris.de/jportal/cms/remote_media/media/jurisde/pdf/juris_jm/jm_2019_4.pdf
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock