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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 15/2023

 

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem ( SGB II )

1.1 LSG Hamburg, Beschluss v. 08.03.2023 - L 4 AS 31/23 B ER D

Leitsatz


1. Die Rückausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz SGB II setzt nicht voraus, dass die Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit bestands- bzw. rechtskräftig geworden ist.

2. Zwar haben Widerspruch und Klage gegen die Verlustfeststellung aufschiebende Wirkung, doch beseitigt diese nicht die Ausreisepflicht als solche, sondern hemmt lediglich deren Durchsetzung.

3. Das ist mit Blick darauf, dass es um EU-Bürger geht, denen eine kurzfristige Rückreise in den Heimatstaat in der Regel ohne Weiteres möglich ist, auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (wie hier LSG Hessen, Beschluss vom 9.2.2023 – L 7 AS 447/22 B ER m.w.N.).

Quelle: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/search

 

Hinweis Redakteur: so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Mai 2017, L 15 AS 62/17 B ER; vgl. auch Hessisches Landessozialgericht, 4. Senat, L 4 SO 91/20 B ER; a.A. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20. März 2018, L 3 AS 73/18 B ER und Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Mai 2019, L 8 SO 109/19 B ER

 

 

1.2 Sächsisches LSG, Beschluss v. 13.10.2022 - L 3 AS 1138/16 B

Leitsätze


1. Ein Sozialgericht, das einen Antrag auf mündliche Verhandlung im Sinne von § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG als verspätet und gegebenenfalls die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als nicht gegeben ansieht oder den Antrag aus sonstigen Gründen als unzulässig erachtet, darf den Antrag wegen einer fehlenden Rechtsgrundlage nicht durch Beschluss verwerfen, sondern muss über ihn durch Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung, sofern nicht auf eine solche verzichtet wird, entscheiden.

2. Der Zulässigkeit einer Beschwerde steht nicht entgegen, dass das Sozialgericht über den Antrag auf mündliche Verhandlung durch Urteil statt – wie geschehen – durch Beschluss hätte entscheiden müssen. Denn einem Kläger darf kein Nachteil dadurch erwachsen, dass er von dem Rechtsmittel Gebrauch gemacht hat, auf das er durch das Gericht hingewiesen worden ist. Vielmehr ist in einem solchen Fall nach dem Grundsatz der sogenannten Meistbegünstigung sowohl das Rechtsmittel zulässig, das gegen die gewählte Entscheidungsform zulässig wäre, als auch das Rechtsmittel, das gegen die richtige Entscheidungsform zulässig gewesen wäre.

3. Über eine Beschwerde gegen einen Beschluss eines Sozialgerichtes, mit dem dieses einen Antrag auf mündliche Verhandlung im Sinne von § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG als unzulässig verworfen hat, entscheidet das Landessozialgericht in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173316

 

1.3 Sächsisches LSG, Urt. v. 19.01.2023 - L 3 AS 1188/16

Leitsätze


1. Die Sachentscheidungsbefugnis des Sozialgerichtes ist gegeben, wenn der Widerspruch nicht wegen eines Fehlers, der der Klägerin als Widerspruchsführerin zuzurechnen ist, als unzulässig verworfen worden ist, sondern wegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung zur Unzulässigkeit des Widerspruches.

2. Bezugspunkt für die Beschränkung der Erstattungsforderung sind nach dem eindeutigen Wortlaut von § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II (in der vom 01.04.2011 bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung) die "bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft", nicht hingegen der auf diese Bedarfe entfallende Zahlbetrag.

3. Bei der prozentualen Beschränkung der Erstattungsforderung gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II (in der vom 01.04.2011 bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung) sind die Kosten oder Bedarfe für die Heizung- und Warmwasserversorgung nicht zu berücksichtigen.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173318

 

 

1.4 LSG Hessen, Urt. v. 24.02.2023 - L 9 AS 572/19 - Revision zugelassen

Leitsätze


1. Auch eine vorläufige Leistungsbewilligung nach § 328 Abs. 1 SGB III kann Grundlage eines Erstattungsanspruches nach §§ 102 ff. SGB X sein (entgegen BSG, Urteil vom 30. Januar 2002, B 5 RJ 6/01, juris, Rn. 21).

2. Ein kommunales Jobcenter kann einen Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X gegen die Optionskommune haben.

3. EU-Bürger, die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in der bis zum 28. Dezember 2016 geltenden Fassung von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, haben einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII a. F., wenn sich ihr Aufenthaltsrecht verfestigt hat, was regelmäßig ab einem sechsmonatigen Aufenthalt in Deutschland, der von der Ausländerbehörde geduldet wird, der Fall ist (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats vom 29. September 2016, L 9 AS 427/16 B ER).

4. Eine Optionskommune, die Sozialhilfeträger ist, hat Kenntnis i.S.d. § 105 Abs. 3 SGB X von den Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit, sobald das kommunale Jobcenter entsprechende Kenntnis hat.

5. Entsteht ein Erstattungsanspruch des kommunalen Jobcenters gegen die Optionskommune, gilt der Anspruch des Leistungsempfängers gegen die Optionskommune nach § 107 SGB X als erfüllt, womit er ein Recht zum Behaltendürfen der Leistungen erlangt, das einer Rückforderung der Leistungen ihm gegenüber entgegensteht. Die Leistungen, die er als SGB II-Leistungen vorläufig erhalten hat, gelten dadurch als SGB XII-Leistungen.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173314

 

 

1.5 LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.09.2022 - L 9 AS 135/19

Orientierungshilfe Redakteur v. Tacheles e. V.


Zur Frage, ob ein Obdachloser einen Härtefallmehrbedarf i, S. d. § 21 Abs. 6 SGB II geltend machen kann für Aufwendungen für Körperpflege, Wäschepflege und Kleidung, hier verneint.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173334

 

 

1.6 LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.03.2023 - L 32 AS 1888/17 - Revision zum BSG zugelassen

Berliner Jobcenter muss volle Mietkosten anerkennen - Vergleich mit Sozialmieten erforderlich

 

Leitsatz Redakteur v. Tacheles e. V.

1. Bei der Beurteilung der Frage, in welcher Höhe Mietkosten von den Jobcentern zu übernehmen sind, hat ein Vergleich mit den Mieten für Sozialwohnungen zu erfolgen.

2. Mietpreise, die für nach dem Recht des sozialen Wohnungsbaus geförderte Wohnungen gezahlt werden, könnten nicht als unangemessen angesehen werden.

Pressemitteilung LSG Berlin-Brandenburg v. 04.04.2023: https://sozialgerichtsbarkeit.brandenburg.de/sg/de/presseansicht/~04-04-2023-berliner-jobcenter-muss-volle-mietkosten-anerkennen

 

 

2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung nach dem ( SGB II )

2.1 SG Nordhausen, Urt. v. 07.02.2023 - S 13 AS 769/21

Leitsätze


Auch im zeitlichen Anwendungsbereich des § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB II scheidet jedenfalls nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eine Korrektur der vorläufig bewilligten Leistungen über § 48 SGB X aus.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173344

 

Hinweis: ebenso SG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 6. April 2022 – S 13 AS 2141/21; SG Dortmund, Urteil vom 20. Dezember 2022 – S 37 AS 196/22 – unveröffentlicht; SG Detmold, Urteil vom 17. Januar 2023 – S 35 AS 1024/21; offen gelassen durch LSG Baden-W. , Urteil vom 22. November 2022 – L 13 AS 1610/22

 

 

2.2 SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid v. 10.03.2023 - S 12 AS 2454/22

Leitsätze


Soweit die Beweisführung eines Bürgers nachweislich durch Lücken in elektronischen Verwaltungsakten vereitelt wird, sind nach den Rechtsgrundsätzen zur schuldhaften Beweisvereitelung wegen des behördlichen Organisationsverschuldens zugunsten des Bürgers Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr auch unabhängig davon gerechtfertigt, ob in der Sphäre der Behörde irgendein konkretes, persönlich schuldhaftes Fehlverhalten feststellbar ist.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173371

 

 

 

3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

 

3.1 LSG Bayern, Urt. v. 08.03.2023 - L 10 AL 120/21

Leitsätze


Der Beginn der Rahmenfrist nach § 143 Abs. 1 SGB III wird, soweit bereits Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung bewilligt worden ist, durch die persönliche Arbeitslosmeldung festgelegt, auch wenn das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis über den Eintritt der leistungsrechtlichen Arbeitslosigkeit hinaus fortbesteht.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173354

 

 

3.2 LSG NSB, Urt. v. 11.02.2023 - L 11 AL 10/22

Anwartschaftszeit; Rahmenfrist; Übergangsgeld wegen beruflicher Rehabilitation; Unmittelbarkeit; Verlängerung der Rahmenfrist; wertende Betrachtung

Amtlicher Leitsatz


Der Bezug von Übergangsgeld wegen beruflicher Rehabilitation begründet keine Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III und ist dementsprechend nicht anwartschaftsbegründend i.S.d. § 142 SGB III. Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Anschluss an BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 B 5 AL 1/14 R). Zur Unmittelbarkeit i.S.d. § 26 Abs. 2 letzter Halbsatz SGB III (hier: verneint bei einem zeitlichen Abstand von ca. 15,5 Monaten zwischen einem ersten und einem zweiten Zeitraum des Bezugs von Verletztengeld bei Unterbrechung durch den Bezug von Übergangsgeld wegen beruflicher Rehabilitation)

 

Quelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/cc53b154-48e1-4a7e-82e7-bc7b6a495443

 

 

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

4.1 LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 06.03.2023 - L 7 SO 2466/22

Leitsätze


Hat sich die Vorläufigkeit einer Leistungsbewilligung durch Zeitablauf (§ 44a Abs. 6 Satz 1 SGB XII) erledigt, darf die Vorläufigkeit der Bewilligung im gerichtlichen Verfahren unabhängig davon, ob sie ursprünglich rechtswidrig war, nicht mehr aufgehoben werden.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173329

 

 

5. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG

5.1 LSG Bayern, Urt. v. 09.03.2023 - L 8 AY 110/22

Leitsätze


1. Auch eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG erfordert - als ungeschriebene Voraussetzung - ein pflichtwidriges Verhalten.
2. Diese Pflichtverletzung kann nur im pflichtwidrigen Verweilen im Bundesgebiet bestehen und beinhaltet neben der Kenntnis von der Rückkehrmöglichkeit mit Fristsetzung auch, dass die Rückkehr in das Schutz gewährende Lande möglich und zumutbar ist.
3. Die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Rückkehr ergibt sich aufgrund der Entscheidung im Asylverfahren bzw. ist unter Berücksichtigung der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmen.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173353

 

 

5.2 Sozialgericht Stuttgart – Beschluss vom 24.03.2023 – Az.: S 11 AY 720/23 ER

Normen: § 3 AsylbLG, § 3a AsylbLG, § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG – Schlagworte: Regelbedarfsstufe 1, Leistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG, Sozialgericht Stuttgart

Auch bei Grundleistungen (§ 3a AsylbLG) ist für Alleinstehende Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren ( Leitsatz Redakteur v. Tacheles e. V. ).


Orientierungshilfe Redakteur v. Tacheles e. V.


Aus der Entscheidung des BVerfG vom 19. Oktober 2022 (Az. 1 BvL 3/21) zur Regelbedarfsstufe 1 ergibt sich nach Auffassung der Kammer ohne Zweifel auch die Verfassungswidrigkeit der Parallelregelung des § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2 lit. b AsylbLG (so auch: Hessisches LSG, Beschluss vom 20. Dezember 2022 – L 4 AY 28/22 B ER ).

Quelle: RA Sven Adam: https://anwaltskanzlei-adam.de/2023/04/03/sozialgericht-stuttgart-beschluss-vom-24-03-2023-az-s-11-ay-720-23-er/

 

 

5.3 Sozialgericht Magdeburg – Beschluss vom 27.03.2023 – Az.: S 25 AY 39/22 ER

Normen: § 3 AsylbLG, § 3a AsylbLG, § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG – Schlagworte: Regelbedarfsstufe 1, Leistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG, Sozialgericht Magdeburg

Auch bei Grundleistungen (§ 3a AsylbLG) ist für Alleinstehende Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren ( Leitsatz Redakteur v. Tacheles e. V. ).


Orientierungshilfe Redakteur v. Tacheles e. V.


1. Das BVerfG hat eine Übergangsregelung angeordnet, nach der für alleinstehende Erwachsene, die in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind, unter den Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 4 Nr. 1 AsylbLG ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anstatt 2 anerkannt wird.

2. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass diese Überlegung des BVerfG auch auf die Parallelvorschriften für Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften nach § 3a AsylbLG Anwendung zu finden haben, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass auch die §3a Abs. 1 Nr. 2b AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG verfassungswidrig sind.

Quelle: RA Sven Adam: https://anwaltskanzlei-adam.de/2023/04/03/sozialgericht-magdeburg-beschluss-vom-27-03-2023-az-s-25-ay-39-22-er/

 

Rechtstipp: vgl. dazu SG Dresden, Beschluss vom 24.03.2023 – Az.: S 3 AY 20/23 ER - Normen: § 3 AsylbLG, § 3a AsylbLG, § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG – Schlagworte: Regelbedarfsstufe 1, Leistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG

 

Quelle: RA Sven Adam: https://anwaltskanzlei-adam.de/2023/04/03/sozialgericht-dresden-beschluss-vom-24-03-2023-az-s-3-ay-20-23-er/

 

 

6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

6.1 LSG Sachsen-Anhalt zum Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3, 3a SGB II

Partner eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten können Mitglied der Bedarfsgemeinschaft werden, wenn sie mit der leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt leben und eine sog. "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" bilden.

Fazit

Für die Beantwortung der Frage, ob die gesetzliche Vermutung des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft bei Versorgung der im Haushalt lebenden Kinder des Partners greift, ist das Verhalten des jeweiligen Partners ausschlaggebend. Entscheidend dabei:

Substanzielle, spezifisch auf das Kind bezogene Hilfeleistungen, die über die bloße Zubereitung gemeinsamer Mahlzeiten und das Mitwaschen der Wäsche hinausgehen.


Während der Betreuungszeit des Kindes muss das Elternteil von seinem Partner in einem solchen Umfang unterstützt werden, dass es gerechtfertigt ist, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen.

Quelle: Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 16.11.2022 – L 2 AS 649/18 https://www.wolterskluwer.com/de-de/expert-insights/lsg-bedarfsgemeinschaft-sgb-ii

Hinweis: Urteil veröffentlicht im Tacheles Rechtsprechungsticker KW 07/2023

 

6.2 BSG: 150 EUR Pauschale für ALG II Empfänger in der Pandemiezeit für Masken- und Hygienemehrbedarf ausreichend? Ein Beitrag von RA Thomas Eschle

Das Bundessozialgericht (BSG) hat unter dem Aktenzeichen B 4 AS 36/ 23 einem Beschwerdeführer einer Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe gewährt und diesem Rechtsanwalt Thomas Eschle, Stuttgart, beigeordnet.

Prozesskostenhilfe wird nur dann von der Staatskasse gewährt,  wenn der Fall Aussicht auf Erfolg hat. Von daher könnte der Fall beim BSG spannend werden, da erstmals eine wichtige Frage im Zusammenhang mit der COVID Pandemie höchstrichterlich geklärt werden kann:

Reichte die Pauschale für ALG II Empfänger in der Pandemiezeit für Masken und Hygiene Mehrbedarf in Höhe von 150€ aus, oder wurde trotz dieser Zahlung das Existenzminimum der Betroffenen unterschritten?

weiter: https://www.anwalt.de/rechtstipps/bsg-150-eur-pauschale-fuer-alg-ii-empfaenger-in-der-pandemiezeit-fuer-masken-und-hygienemehrbedarf-ausreichend-210696.html

 

 

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock




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