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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 17/2016

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 17.03.2016 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)



1. 1 BSG, Beschluss vom 17.03.2016 - B 4 AS 694/15 B – Bestätigung für LSG NRW, Urteil vom 09.11.2015 - L 19 AS 924/15

Nachzahlungen auf Sozialleistungen (hier: Kindergeld) sind nicht auf 6 Monate zu verteilen.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Eine Nachzahlung von Kindergeld ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vom Jobcenter nicht als eine einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II auf sechs Monate zu verteilen, sondern als eine laufende Einnahme gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II lediglich im Monat des Kapitalzuflusses bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

2. Für die Qualifizierung einer Einnahme als im Zuflussmonat zu berücksichtigende laufende Einnahme reicht es aus, wenn diese nach dem ihr zugrundeliegenden Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen gewesen wäre, auch wenn sie tatsächlich erst in einem Gesamtbetrag nach der Beendigung des Rechtsverhältnisses erbracht wird ( BSG, Urteil v. 24.4.2015, B 4 AS 32/14 R).







2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 16.12.2015 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)



2. 1 BSG, Urteile vom 16.12.2015 - B 14 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R und B 14 AS 33/14 R

Ausschluss von SGB II-Leistungen für Unionsbürger - Sozialhilfe bei tatsächlicher Aufenthaltsverfestigung

Der 14. Senat schließt sich der Rechtsprechung des 4. Senats vom 3.12.2015 an (vgl Terminbericht Nr 54/15 Nr 2 - 4).

Leitsatz ( Redakteur )

Ein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger kann -  vorbehaltlich der noch zu prüfenden Voraussetzungen des Einzelfalls im Rahmen des § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII -  aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG (vgl BVerfG vom 9.2.2010 -  1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175-260) hergeleitet werden.



Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2015-12







3. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 20.04.2016  zur Sozialhilfe ( SGB XII )



3. 1 BSG, Urteil vom 20.04.2016 - B 8 SO 5/15 R

Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Erstattung von Fahrtkosten für Besuche bei einem erkrankten Elternteil - fehlende Antragstellung - Hilfe in sonstigen Lebenslagen - Entstehung und Deckung des Bedarfs vor Kenntniserlangung durch den Sozialhilfeträger

Ermittlungen ins Blaue hinein sind dem Sozialhilfeträger nicht zumutbar.

Hinweis Gericht:


1. Auch für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Sozialhilfeleistung des SGB XII gilt dessen in Gesetz und Rechtsprechung verankerte Voraussetzung der Kenntnis des Sozialhilfeträgers (§ 18 SGB XII).

2. Der daneben in § 41 SGB XII vorgesehene Antrag stellt demgegenüber nur eine besondere Form der Kenntnisverschaffung dar.

3. Bei besonderen Bedarfen, wie etwa einen individuellen Bedarf unabweisbar abweichend vom Regelsatz (§ 27a Abs 4 SGB XII) muss der Sozialhilfeträger -  gleichgültig wodurch -  jedoch so weit Kenntnis von einer möglichen Bedarfslage haben, dass er in weitere Ermittlungen eintreten muss; Ermittlungen ins Blaue hinein sind ihm nicht zumutbar. Für den alternativ geltend gemachten Anspruch auf Leistungen in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) gilt dies in gleicher Weise.



Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14233







4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

4. 1 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 02.02.2016 - L 9 AS 2914/15 B



Leitsatz ( Juris )
1. Ein die Leistungsberechtigung nach dem SGB II ausschließender Rentenbezug i.S. von § 7 Abs. 4 SGB II liegt auch dann vor, wenn die (ausländische) Rente mit Wissen und Willen des Berechtigten an einen empfangsberechtigten Dritten ausgezahlt wird.

2. Soweit ein Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. SGB X besteht, gilt nach § 107 Abs. 1 SGB X der Anspruch des hinsichtlich der Sozialleistung Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger - also den Erstattungsverpflichteten - als erfüllt.

Soweit die Erfüllungsfiktion reicht, schließt sie eine Aufhebung bzw. Rücknahme der Leistungsbewilligung durch den Leistungsträger, der den Erstattungsanspruch hat, nach den §§ 44 ff. SGB X und einen Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X aus.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183840&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





Rechtstipp: ebenso SG Augsburg, Urteil vom 18.11.2015 - S 8 AS 983/15





4. 2 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 20.10.2015 - L 9 AS 320/13

Leitsatz ( Juris )

1. Die "Deckelungsvorschrift" des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II n. F. setzt voraus, dass für den örtlichen Vergleichsraum zutreffend ermittelte abstrakte Angemessenheitsgrenzen bestehen.

2. Zur Zumutbarkeit der Kostensenkung i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Ansonsten scheidet eine Deckelung aus (im Anschluss an BSG, Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 6/14 R -).



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181268&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





4. 3 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 22.09.2015 - L 9 AS 5084/13

§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II verlangt keinen neuen Antrag, wenn im laufenden Antragsverfahren durch Verbrauch von Vermögen Hilfebedürftigkeit eintritt ( LSG NSB, Urteil vom 11.03.2008 - L 7 AS 143/07).

§ 12 Abs. 4 Satz 3 SGB II ist in denjenigen Fallgestaltungen anwendbar, in denen Änderungen in den Vermögensverhältnissen in dem Zeitraum zwischen - Antragstellung und Bezugsbeginn - der Leistungen der Grundsicherung eintreten.

Aus der Regelung des § 12 Abs. 4 SGB II folgt lediglich, dass sich das JobCenter auf das Vorhandensein eines Vermögensgegenstandes oder -wertes bei Antragstellung berufen kann, solange dieser unverändert besteht. Tritt insofern durch Veräußerung, Belastung oder durch sonstige Umstände eine Änderung des Verkehrswertes ein, ist dieser zu berücksichtigen, ohne dass es auf den Grund für die Vermögensänderung ankommt (wie hier: Bayerisches LSG, Urteil vom 23.07.2015 - L 11 AS 681/14 ).

Dies gilt selbst bei einer absichtlichen und zielgerichteten Herbeiführung von Vermögenslosigkeit

Leitsatz ( Juris )

1. Die Verwendung eigenen Vermögens (hier einer gekündigten Lebensversicherung) nach § 12 SGB II zur Schuldentilgung in Form des Ausgleichs eines Kontosolls führt zu dessen Verbrauch (Abgrenzung zur Berücksichtigung des einem Konto zugeflossenen und gutgeschriebenen Einkommens nach § 11 SGB II im Rahmen einer Kontokorrentabrede, s. BSG 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R ).

2. Zum Erlass eines Grundurteils nach § 130 SGG (erst) im Berufungsverfahren.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180616&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





4. 4 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 14.07.2015 - L 9 AS 609/15

Zur Rechtmäßigkeit einer Eingliederungsvereinbarung ( hier verneinend ) - Der Eingliederungsverwaltungsakt ist auch insgesamt rechtswidrig und nicht nur teilrechtswidrig.

Leitsatz ( Juris )

1. Ein Eingliederungsverwaltungsakt, der sich in Vorgaben für den Betreffenden ohne konkreten Bezug zum Ziel der Eingliederung in Arbeit erschöpft, ist rechtswidrig ( Von ihm wird lediglich und in Übereinstimmung mit den allgemeinen Vorschriften verlangt, Änderungen mitzuteilen, AU-Bescheinigungen vorzulegen, Urlaub und andere Ortsabwesenheiten mitzuteilen usw).

2. Von einer Eingliederungsvereinbarung kann abgesehen werden, wenn der Gesetzeszweck der Strukturierung und Beförderung der Eingliederung des Betreffenden in den Arbeitsmarkt (aktuell) nicht erreicht werden kann.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179394&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=







4. 5 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.11.2015 - L 11 AS 941/13 - Die Revision wird zugelassen.

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Absetzung von Versicherungsbeiträgen einer gesetzlich vorgeschriebenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung neben der Versicherungspauschale - Unschädlichkeit der fehlenden Versicherungsnehmereigenschaft

Absetzung Beiträge Kfz-Haftpflichtversicherung setzt nicht Versicherungsnehmereigenschaft voraus. Zur Umlage des Jahresbeitrags auf den jeweiligen Monat

Leitsatz ( Juris )

Die Absetzung von Beiträgen für eine Kfz-Haftpflichtversicherung vom Einkommen des Leistungsberechtigten nach Maßgabe des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II a.F. (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II n.F.) setzt nicht voraus, dass der Leistungsberechtigte Versicherungsnehmer der für das maßgebliche Fahrzeug abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherung ist. Ausreichend ist, dass er Halter des Fahrzeuges ist, d.h. dass ihm das betreffende Fahrzeug nicht nur ganz vorübergehend zur eigenbestimmten Nutzung überlassen ist, und er tatsächlich für alle mit dem Betrieb des Fahrzeuges zusammenhängenden Kosten aufkommt.



Quelle. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183224&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





Rechtstipp: ähnlich SG Halle (Saale), Urteil v. 13.10.2015 - S 7 AS 4841/12





4. 6 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.01.2016 - L 6 AS 1200/13

Leitsatz ( Juris )

1. Das einem Unterhaltsschuldner bewilligte Arbeitslosengeld II ist als soziokulturelles Existenzminimum auch bei einer Erwerbstätigkeit der Auszahlung an Unterhaltsgläubiger entzogen.
2. Eine Abzweigung kommt auch nicht in Höhe des Freibetrages, der bei der Leitungsberechnung von einem zu berücksichtigenden Einkommen abzusetzen ist, in Betracht.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184515&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=







4. 7 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 11.03.2016 - L 11 AS 1359/12
Normen: § 22 Abs. 1 SGB II, § 44 SGB X - Schlagworte: Mehrere Leistungszeiträume in einem Bescheid, Kosten der Unterkunft, Kosten für den Betriebsstrom der Heizungspumpe, Angemessenheitsgrenzen in Göttingen

Leitsatz ( Redakteur )

1. Kosten für die Wartung der Heizung sind den Heizkosten und nicht der Bruttokaltmiete zuzuordnen ( vgl. LSG NRW, Beschluss v. 30. März 2012 - L 19 AS 388/12 B ).



2. Bei einem Verfahren nach § 44 SGB X sind bezogen auf verschiedene Bewilligungsbescheide auch verschiedene Überprüfungsanträge notwendig. Die Behörde kann zwar mehrere Widersprüche in einem Widerspruchsbescheid zusammenfassen. Sie kann dadurch aber nicht bindend die Anzahl der Klageverfahren festlegen, um dadurch das eigene Kostenrisiko zu verkürzen.

3. Die Kosten für den Betriebsstrom der Heizungspumpe sind erstattungsfähig (so auch: BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 51/10 R -) und im Wege der Schätzung nach § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) mit 5% der Brennstoffkosten zu bemessen. Ergänzend anzumerken ist, dass auch das BSG darauf hinweist, dass sich Anknüpfungspunkte für die Schätzung aus den in der mietrechtlichen Rechtsprechung gebräuchlichen Berechnungsmethoden ergeben können und dort üblicherweise auf einen geschätzten Anteil der Brennstoffkosten i.H.v. 4-10 % abgestellt wird (BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 47/14 R -).



Quelle: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen: http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=102,1134,0,0,1,0







4. 8 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.02.2016 - L 11 AS 1392/13



Leitsatz ( Juris )
1. Bei einem nicht hinreichend konkretisierten Antrag nach § 44 SGB X besteht kein Anspruch auf inhaltliche Überprüfung des ursprünglichen Bescheides (Anschluss an: BSG, Urteile vom 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R - und 28. Oktober 2014 - B 14 AS 39/13 R -).

2. Die Anforderungen an eine hinreichende Konkretisierung können nicht dadurch unterlaufen werden, dass statt eines einzigen pauschalen Überprüfungsantrags mehrere, ebenfalls pauschale und nicht einzelfallbezogen begründete Einzelanträge nach § 44 SGB X hinsichtlich praktisch sämtlicher bislang ergangener Bescheide gestellt werden.

3. Wird dem Betroffenen im Ablehnungsbescheid ausführlich dargelegt, dass die Ablehnung des Antrags nach § 44 SGB X auf fehlender inhaltlicher Konkretisierung des Überprüfungsbegehrens beruht, ist das Jobcenter weder verpflichtet noch gehalten, den Betroffenen vor Erlass des Widerspruchsbescheides nochmals ausdrücklich zu ergänzendem Vortrag aufzufordern.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/export.php?modul=esgb&id=184214&exportformat=HTM





Anmerkung: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen v. 21.04.2016: SGB II: Im Sozialrecht kann für alle ergangenen Bescheide ein Überprüfungsantrag gestellt werden, er muss aber konkret begründet werden.

Quelle: http://www.landessozialgericht.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=16880&article_id=142960&_psmand=100





4. 9 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.10.2015 - L 6 AS 1100/15



Angelegenheiten nach dem SGB II - Zurechnung des für ein vermögensstarkes Kind gezahlten Kindergeldes

Leitsatz ( Juris )

Das Kindergeld, das für ein Kind gezahlt wird, das Vermögen besitzt und deshalb nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört, ist dem bezugsberechtigten Elternteil als Einkommen zuzurechnen.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181237&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





Rechtstipp: ebenso: LSG NRW, Urteil v. 25.02.2016 - L 7 AS 199/15

Hinweis: Die Regelung in § 11 Abs 1 SGB II wird in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und - nahezu einhellig - auch in der Literatur nicht angezweifelt (aA - soweit ersichtlich - nur Geiger in: LPK - SGB II 5. Aufl 2013 § 11 Rn 33, nach dem eine Berücksichtigung über eine - fingierte - Abzweigung nach § 74 Abs 1 Einkommensteuergesetz zu vermeiden sei.).







4. 10 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 24.03.2016 - L 7 AS 140/16 B ER

Zur Übernahme von Bewerbungskosten im Eingliederungsverwaltungsakt

Leitsatz ( Juris )

1. Wenn in einem Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II in erheblichem Umfang kostenträchtige Bewerbungen verlangt werden, ist eine Regelung zur Übernahme von Bewerbungskosten erforderlich. Eine Kostenregelung für Online Bewerbungen oder telefonische Bewerbungen ist regelmäßig nicht erforderlich. (amtlicher Leitsatz)

2. Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt wendet sich gegen die Pflichten aus diesem Verwaltungsakt und steht in Bezug zu einer möglichen Sanktion. Soweit bereits ein Pflichtverstoß vorliegt, wird vorbeugender Rechtsschutz gegen eine Sanktion geltend gemacht. (amtlicher Leitsatz)



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184650&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=







4. 11 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 22.03.2016 - L 7 AS 137/16 B ER

Sanktion aufgrund Eingliederungsverwaltungsakt

Leitsatz ( Juris )

1. Der Zusatz in einem Eingliederungsverwaltungsakt zur Geltungsdauer von sechs Monaten ... soweit zwischenzeitlich nichts anderes geregelt wird ist keine unzulässige Nebenbestimmung nach § 32 SGB X. (amtlicher Leitsatz)

2. Soweit der Zusatz eine Nebenbestimmung darstellt, ist diese nach § 32 Abs. 2 SGB X möglich, weil von der regelmäßigen Geltungsdauer des Verwaltungsaktes im Ermessenswege abgewichen werden kann. (amtlicher Leitsatz)

3. Soweit der Zusatz lediglich als informatorischer Hinweis auf die Rechtslage (Abänderbarkeit nach §§ 45, 48 SGB X oder Ersetzung durch eine Vereinbarung) verstanden wird, fehlt es mangels Regelungsinhalt schon an einer Nebenbestimmung im Sinn von § 32 SGB X. (amtlicher Leitsatz)



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184416&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





4. 12 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.03.2016 - L 7 AS 354/16 B ER - und - L 7 AS 355/16 B - rechtskräftig

Polnische Antragstellerin hat Anspruch auf Sozialhilfe im einstweiligem Rechtsschutz.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Der Antragsgegner als Träger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist nach § 43 SGB I zur Erbringung vorläufiger Leistungen verpflichtet (ständige Rechtsprechung des Senats, vergl. nur Beschluss vom 16.12.2015 - L 7 AS 1466/15 B ER).

2. Der Senat folgt der abweichenden Rechtsprechung einiger Instanzgerichte (vergl. ua LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2016 - L 29 AS 20/16 B ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2016 - L 3 AS 668/15 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.02.2016 - L 9 AS 1335/15 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2016 - L 12 SO 79/16 B ER) nicht und hält eine Verweigerung der Zahlung durch die Leistungsträger für offensichtlich rechtswidrig.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184770&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=







4. 13 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 23.03.2016 - L 7 AS 1509/15

Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Berufsausbildung - Auszubildende - Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II - § 27 SGB II

Auszubildende können keine Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung vom Jobcenter erhalten.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Ein Auszubildender hat zwar Anspruch auf die Gewährung der in § 27 Abs. 3 bis 5 SGB II aufgeführten Leistungen, nicht jedoch auf die begehrten Erstausstattungsleistungen, § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II, die von den Leistungen für Auszubildende in § 27 SGB II nicht erfasst sind.

2. Der Bedarf nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II wird vom Gesetzgeber als ausbildungsgeprägter Bedarf eingestuft (LSG Hamburg, Urteil vom 08.07.2014 - L 4 AS 229/13; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.01.2012 - L 2 AS 465/11 B; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.03.2011 - L 5 AS 36/09).



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184769&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Rechtstipp: ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.02.2016 - L 28 AS 2230/12





4. 14 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 21.05.2016 - L 6 AS 532/14

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Aufwandsentschädigungen für Betreuer - keine zweckbestimmte Einnahme

Aufwandsentschädigungen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Betreuer (§ 1835a BGB) sind anrechenbares Einkommen, welche monatlich zu berücksichtigen sind.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Aufwandsentschädigungen für Betreuer (§ 1835a BGB) sind - keine - zweckbestimmte Einnahmen, die von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen sind.

2. Die Aufwandsentschädigung gem. §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1835a Abs. 1, 1835 Abs. 1 BGB werde nicht mit einer ausdrückliche Zweckbestimmung gewährt, da sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus der Gesetzesbegründung ein weitergehender Zweck ergebe.

3. Durch § 1835a BGB solle dem ehrenamtlich Tätigen die Mühe erspart werden, auch geringfügige Aufwendungen zu dokumentieren und abzurechnen. Die Vorschrift diene damit allein dem Ausgleich der zum Zweck der Führung der Betreuung gemachten Aufwendungen. Ein anderer Zweck als der allgemeine Ausgleich von Auslagen, wie beispielsweise die Anerkennung des Ehrenamtes, sei nicht erkennbar (so auch Schmidt in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 11a Rn. 19).

4. Angesichts des Wortlauts, wonach ein Betrag von 200,00 EUR "monatlich" zu berücksichtigen sei, ist kein Raum für eine Auslegung zugunsten eines Jahresfreibetrages. Habe der Gesetzgeber zugunsten der ehrenamtlich Tätigen eine Jahresfreibetrag schaffen wollen, so wäre - die Regelung des § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II überflüssig gewesen.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184737&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Rechtstipp: a. A. Dortmund, Urteil vom 30. April 2015 (Az.: S 30 AS 986/13) und SG Cottbus, Urteil vom 20.08.2014 - S 2 AS 3428/12





4. 15 Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. 18.03.2016 - L 7 AS 730/14

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung wegen Nichtangabe von Vermögen - Lebensversicherung

Im Falle eines verschwiegenen Vermögens besteht keine Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Leistungsaufhebung und Erstattung auf das fiktiv bei rechtmäßiger Anzeige maximal zu verbrauchende Vermögen (a. A. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Juli 2012, L 5 AS 56/10).

Leitsatz ( Redakteur )

1. Bei der Anrechnung verschwiegenen Vermögens kann nicht zwischen der Leistungsgewährung und der Rückforderung von Leistungen unterschieden werden.

2. Wenn eine Leistung bewilligt wird, auf die wegen fehlender Hilfebedürftigkeit kein Anspruch besteht, ist diese Leistungsbewilligung insgesamt rechtswidrig. Deshalb kann bei der Beurteilung dieser Leistung nicht danach differenziert werden, ob ein Anspruch auf diese Leistung geltend gemacht wird oder ob die Bewilligung dieser Leistung aufgehoben werden soll.

3. Überlegungen zur Differenzierung bei der Anrechnung verschwiegenen Vermögens im Falle der Leistungsgewährung einerseits und der Rückforderung dieser Leistungen andererseits können auch nicht im Rahmen des § 50 SGB X angestellt werden. Ist eine Bewilligung aufgehoben worden, sieht § 50 SGB X vielmehr strikt vor, dass die aufgehobene Leistung vollständig zu erstatten ist. Deshalb kann eine Rückforderung auch nicht auf einen Zeitraum begrenzt werden, in dem die Hilfebedürftigkeit mit dem anrechenbaren Vermögen sicherzustellen gewesen wäre (so aber wohl Geiger, in: Münder (Hrsg.), Sozialgesetzbuch II – Grundsicherung für Arbeitssuchende, Lehr- und Praxiskommentar, 5. Auflage 2013, § 12 Rdnr. 87).



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184713&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





Rechtstipp: entgegen: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Juli 2012, L 5 AS 56/10, unter Bezugnahme auf das Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 30. Juni 2011, S 13 AS 1217/09; diesen folgend Sozialgericht Landshut, Urteil vom 5. Februar 2014, S 10 AS 390/12; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2011, L 12 AS 4994/10; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. März 2010, L 5 AS 2340/08; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3. April 2014, L 7 AS 827/12





4. 16 Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. 09.03.2016 - L 6 AS 379/15



Leitsatz ( Redakteur )
1. Das Ausbildungsgeld und die Berufsausbildungsbeihilfe sind als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen. Es liegt insbesondere kein Fall einer zweckbestimmten Einnahme vor, die einer Einkommensberücksichtigung entgegenstehen könnte.

2. Ein Abzug der Erwerbstätigenpauschale nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II oder des Erwerbstätigenfreibetrags nach § 11b Abs. 3 SGB II kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn ein Erwerbstätigenfreibetrag ist nur bei Einkommen aus einer ausgeübten Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2011, B 4 AS 180/10 R). Weder das Ausbildungsgeld noch die Berufsausbildungsbeihilfe sind jedoch Einkommen aus Erwerbstätigkeit und auch nicht wie solches zu behandeln.

3. Vergleiche die Parallelentscheidung des Senats vom 9. März 2016, LSG Hessen, anhängiges Verfahren - L 6 AS 795/12" L 6 AS 795/12.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184695&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





Rechtstipp: ebenso: LSH Hessen, Urteil v. 09.03.2016 - L 6 AS 795/12 ( Ein Erwerbstätigenfreibetrag ist nur bei Einkommen aus einer ausgeübten Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen (vgl. BSG vom 27. September 2011 - B 4 AS 180/10 R). Das Ausbildungsgeld jedoch ist kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit und auch nicht wie solches zu behandeln); BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 37/14 R - (Ausbildungsgeld ist als bedarfsorientierte spezifische Teilhabeleistung für behinderte Menschen kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit und somit nicht um eine Erwerbstätigenpauschale oder den Erwerbstätigenfreibetrag zu bereinigen).





4. 17 Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. 09.03.2016 - L 6 AS 93/14

Leitsatz ( Juris )

1. Das Gericht hat im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht alle verfügbaren Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Das Gericht ist aber nicht gehalten, Ermittlungsmöglichkeiten zu verfolgen, die unerreichbar sind.

2. Erst nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten ist die Tatsache nach den Grundsätzen der objektiven Beweis- und Feststellungslast zu beurteilen.

3. Für belastende Aufhebungsentscheidungen trägt grundsätzlich die Behörde die Beweislast. Eine Umkehr der Beweislast ist wegen der besonderen Beweisnähe aber dann anzunehmen, wenn es um Tatsachen geht, die sich ausschließlich in der Sphäre eines Beteiligten befinden.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184694&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=







5. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)





5. 1 Sozialgericht Halle (Saale), Urteil vom 16.02.2016 - S 7 AS 4358/14 - rechtskräftig

Berücksichtigung des vorläufigen oder tatsächlichen Durchschnittseinkommens bei der endgültigen Entscheidung

Berücksichtigung des Durchschnittseinkommens bei der endgültigen Entscheidung über die Gewährung von Sozialleistungen

Leitsatz ( Redakteur )

1. Nach einer vorläufigen Bewilligung mit einem Durchschnittseinkommen muss bei der endgültigen Bewilligung erstens das tatsächliche Durchschnittseinkommen berechnet werden (Satz 2).

2. Zweitens muss dieses tatsächliche Durchschnittseinkommen bei erheblicher Abweichung von mehr als 20 Euro monatlich der endgültigen Bewilligung zugrunde gelegt werden (Satz 3; vgl. hierzu Söhngen in Juris-PK SGB II, § 11 Rdnr. 66, LSG Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2012 - L 12 AS 691/11 - , LSG Sachsen-Anhalt vom 30. Januar 2013 - L 5 AS 487/10; SG Dortmund vom 13. Juli 2015 - S 31 AS 3733/13).

3. Die Gegenmeinung (vgl. SG Nordhausen vom 12. September 2013 - S 22 AS 7699/11; SG Leipzig vom 5. Februar 2015 - S 18 AS 2159/11; SG Berlin vom 23. März 2015 - S 197 AS 355/12), wonach die beschriebenen Regelungen keine Rechtsgrundlage für eine abschließende Bewilligung nach Durchschnittswerten ergeben, kann nicht überzeugen. Nach ihr folgt aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V, dass die Vorschrift nur den Fall der praktischen Nichtumsetzung einer Änderung wegen Geringfügigkeit, nicht aber die Umsetzung bei erheblicher Abweichung regele. Im Ergebnis würden bei einer Differenz von mehr als 20 Euro zwischen dem angenommenen Durchschnittseinkommen und dem tatsächlichen Durchschnittseinkommen die gesetzlichen Regelungen zum Zuflussprinzip gelten.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184393&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





Rechtstipp: a. A. auch aktuell: SG Berlin, Urteil vom 20.01.2016 – S 100 AS 9940/15 und SG Altenburg, Urteil vom 25.11.2015 - S 24 AS 145/15 - Berufung anhängig beim Thüringer LSG unter dem Az. : L 7 AS 82/16





5. 2 Sozialgericht Halle (Saale), Beschluss v. 14.04.2016 - S 32 AS 1109/16 ER

Rumänische Antragsteller haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Ein Anspruch der Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB XII kommt ebenfalls nicht in Betracht ( entgegen Rechtsprechung BSG ).

Hinweis Gericht

1. Ein Anspruch auf eine Ermessensbetätigung besteht indessen erst dann, wenn sich die Notwendigkeit aufdrängt, Leistungen nach dem SGB XII in Anspruch zu nehmen. Diese Entscheidung drängt sich nicht auf, wenn die betroffenen Ausländer andere Möglichkeiten haben, ihre Hilfebedürftigkeit in Deutschland zu beenden.

2. Abweichend von der Auffassung des BSG hält das Gericht hier auch die Möglichkeit der Ausreise für ausreichend an.

3. Soweit das Bundessozialgericht anführt, dass diese Möglichkeit dann nicht beachtlich sei, so lange der Aufenthalt des Betreffenden in Deutschland faktisch geduldet werde, kann das Gericht dem nicht folgen.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184718&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=







5. 3 Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 04.04.2016 - S 31 AS 2064/14

Fahrtkostenpauschale aus Nebentätigkeit nicht auf Hartz IV-Leistung anrechenbar

Leitsatz ( Redakteur )

Erhält ein Leistungsbezieher nach dem SGB II mit einem Nebenjob eine Fahrtkostenpauschale für Fahrten im Auftrag des Arbeitgebers, wird diese nicht auf das ALG II angerechnet.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184717&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





Rechtstipp: ähnlich Urteile Sozialgericht Schwerin S 15 AS 1947/13 und Sozialgericht Detmold S 18 AS 871/12; a. A. Urteil Sozialgericht Nordhausen S 13 AS 1351/14 und aktuell SG Rostock, Urteil vom 25.01.2016 - S 5 AS 620/13





5. 4 SG Braunschweig , Urteil vom 13.01.2016 - S 17 AS 3211/12 - Berufung zugelassen

Zur Übernahme weiterer Kosten für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung bei Stellung eines Weiterbewilligungsantrages und Beantragung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwändiger Ernährung.

Hilfebedürftiger hat Anspruch auf Übernahme der gesamten Kosten, die für die Ausstellung des ärztlichen Attestes angefallen sind - Mehrbedarf Ernährung

Fordert das Jobcenter bei Beantragung des Mehrbedarfs für Ernährung eine ärtzliche Bescheinigung, muss es auch die tatsächlichen Kosten dafür übernehmen.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Kosten in Höhe von insgesamt 17,13 € ist § 21 Absatz 3 Satz 4 des SGB X i. V. m. § 670 des BGB in entsprechender Anwendung.

2. Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber gemäß § 670 BGB zum Ersatz verpflichtet.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184479&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





5. 5 Sozialgericht Kassel, Urteil v. 17.03.2016 - S 8 AS 447/14 - Die Berufung wird zugelassen

Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Werra-Meißner-Kreis stellt ein schlüssiges Konzept im Sinne der BSG-Rechtsprechung dar.

Leitsatz ( Redakteur )

Das Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Werra-Meißner-Kreis (Stand: März 2014) entspricht den Vorgaben des BSG zum schlüssigem Konzept.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184778&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive







5. 6 Volltextveröffentlichung zu SG Gießen v. 23.2.2016 : Auskunftsverlangen des Jobcenter gegenüber dem Partner einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten



SG Gießen, Urt. v. 23.2.2016 - S 22 AS 1015/14 - rechtskräftig

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184777

zur

Pressemitteilung des SG Gießen vom 14. April 2016

http://sg-giessen-justiz.hessen.de/irj/SG_Giessen_Internet?rid=HMdJ_15/SG_Giessen_Internet/sub/ed0/ed07825b-4f0d-351d-0648-712ae8bad548,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm





6. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)





6. 1 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 14.04.2016 - L 7 SO 81/15



Zur Übernahme von Bestattungskosten( hier ablehnend ).



Es ist nicht die Aufgabe der Sozialhilfe, einen Bedürftigen vor der ggf. unangenehmen Inanspruchnahme leistungspflichtiger Familienangehöriger - hier der gesamtschuldnerisch haftenden Geschwister - zu bewahren (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 2008 - L 12 SO 3/08; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - L 9 B 434/08 SO ER).

Leitsatz ( Juris )

1. Kommt der Kläger seiner Mitwirkungsobliegenheit im gerichtlichen Verfahren betreffend seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit i.S. des § 74 SGB XII maßgeblich sind, nicht nach, so besteht kein Anlass, die in seiner Sphäre wurzelnden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weiter aufzuklären.

2. Ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten gem. § 74 SGB XII kann ausnahmsweise dann ausgeschlossen sein, wenn sich der Anspruchsteller generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind (vorliegend bejaht).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184740&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





6. 2 Sozialhilfeleistungen für Unionsbürger- Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse v. 13.04.2016 - L 15 SO 53/16 B, L 23 SO 46/16 B

In zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hatten die beiden für Sozialhilfe zuständigen Senate des LSG Berlin-Brandenburg nun auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung des BSG zu entscheiden. Die Antragsteller in beiden Verfahren sind polnische Staatsangehörige, denen seitens des Jobcenters Leistungen nach dem SGB II verweigert wurden, weil sie sich lediglich zum Zwecke der Arbeitsuche in Deutschland aufhielten (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II).

In beiden Fällen hat das LSG Berlin-Brandenburg den Sozialhilfeträger zur Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für zunächst drei Monate verpflichtet.

Während dieser drei Monate habe der jeweilige Sozialhilfeträger die weiteren Umstände des Einzelfalles und insbesondere den jeweiligen Aufenthaltsstatus der Antragsteller aufzuklären, um eine fundierte Ermessensentscheidung über die Weiterbewilligung von Sozialhilfe treffen zu können.

Damit sind der 15. und der 23. Senat des LSG Berlin-Brandenburg zwar der Rechtsprechung des BSG nicht entgegen getreten, haben den Sozialhilfeträgern aber weitere Ermittlungen auferlegt, die im Einzelfall auch dazu führen können, dass am Ende das nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII bestehende Ermessen zu Lasten der Betroffenen ausgeübt wird oder dass aufgrund eines verfestigten Aufenthaltsrechts doch das Jobcenter nach dem SGB II leistungspflichtig ist.

Die Beschlüsse sind rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Berlin-Brandenburg v. 20.04.2016: http://www.lsg.berlin.brandenburg.de/media_fast/4417/Pressemitteilung200416.pdf



15. Senat, Beschluss vom 13. April 2016, L 15 SO 53/16 B

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184562

http://www.lsg.berlin.brandenburg.de/media_fast/4417/l15so53-16ber.pdf



23. Senat, Beschluss vom 13. April 2016, L 23 SO 46/16 B

http://www.lsg.berlin.brandenburg.de/media_fast/4417/l23so46-16_b_er.16264737.pdf



6. 3 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil v. 21.01.2016 - L 8 SO 159/13

Zur Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Instandhaltungskosten für das behindertengerechte Kraftfahrzeug des Antragstellers ( hier bejahend )

Ein Anspruch auf Leistungen der Kfz-Hilfe als Eingliederungshilfe in das Leben in der Gemeinschaft nach § 10 Abs. 6 EinglHV setzt eine ständige, nicht nur vereinzelte oder nur gelegentliche Nutzung des Kfz voraus. Für die behinderungsbedingte Notwendigkeit eines Kfz sind ausschließlich Teilhabeziele relevant, die der Teilhabe am kulturellen und gemeinschaftlichen Leben dienen ( BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R).

Leitsatz ( Juris )


1. Ein behinderter Mensch, der neben einem Elektrorollstuhl stets medizinische Gerätschaften von erheblichem Gewicht mit sich führen muss (hier: 46 kg), kann nicht auf die Nutzung des Behindertenfahrdienstes verwiesen werden. (amtlicher Leitsatz)

2. Der Begriff der Regelmäßigkeit im Sinne von § 10 Abs. 6 EinglHV verlangt eine Mindesthäufigkeit der Nutzung bzw. des Angewiesenseins auf ein Kfz. (amtlicher Leitsatz)

3. Die Mindesthäufigkeit muss nicht generell derjenigen im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben also monatlich etwa 22 Fahrten quantitativ entsprechen. Sie hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, also insbesondere von Art und Schwere der Behinderung sowie von der Art der geltend gemachten Fahrten (Weiterentwicklung der Senatsrechtsprechung Urteil vom 29.06.2010, L 8 SO 132/09). (amtlicher Leitsatz)

4. Fahrten, die im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit für die Belange behinderter Menschen stehen, haben in diesem Zusammenhang besonderes Gewicht.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184336&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





6. 4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 18.02.2016 - L 9 SO 175/15

Türkische Staatsangehörige hat keinen Anspruch auf Gewährung des Regelbedarfs nach dem 3. Kapitel des SGB XII aufgrund ihres 6- wöchigen Auslandaufenthaltes.

Ein Anspruch ist nach § 23 SGB XII ausgeschlossen. Es kann daher dahinstehen, ob ein Anspruchsausschluss auch aus § 98 SGB XII oder aus §§ 2, 27a Abs. 4 S. 1 SGB XII folgt.

Leitsatz ( Juris )


Ein ausländischer Empfänger von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des Regelsatzes bei mehr als einmonatigem Aufenthalt im Ausland.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184277&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=







7. Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zum Asylrecht





7. 1 VG Köln, Urteil v. 19.04.2016 - 5 K 79/16

Haftung aus auch nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Leitsatz ( Redakteur )


Eine Verpflichtungserklärung, für die Kosten des Lebensunterhalts eines Flüchtlings aufzukommen, gilt fort, wenn diesem nach erfolgreichem Abschluss eines Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die das OVG Münster entscheidet.

Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 19.04.2016: http://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/10_160419/index.php





7. 2 VG Schwerin 15. Kammer, Urteil vom 08.04.2016, 15 A 262/16 As SN



Die erstmalige Weiterleitung unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber richtet sich nicht nach dem AsylG



Leitsatz ( Juris )

1. Eine Weiterleitungsverfügung ist ein Verwaltungsakt.



2. Im Falle unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber werden die Vorschriften der Weiterleitung nach §§ 22 f., 46 ff. AsylG durch die spezielleren Bestimmungen der §§ 42, 42a ff. SGB VIII vollständig verdrängt.



 3. Eine Weiterleitungsentscheidung der Ausländerbehörde kann nicht auf Grundlage des SGB VIII erfolgen, da diese Entscheidung vom Jugendamt zu treffen ist..

Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=MWRE160001288&st=ent 







7. 3 VG Saarlouis, Beschluss vom 14.4.2016 - 6 L 186/16



Zu den Voraussetzungen einer Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG F. 2016 und zur Antragsbefugnis (§§ 80 Abs. 5, 42 Abs. 2 VwGO) der Familienangehörigen.

Leitsatz ( Juris )

1. Die sofortige Vollziehung einer Ausweisungsverfügung, soweit sie einen Dritten, insbesondere den deutschen Ehegatten eines Ausländers, belastet, bedarf diesem gegenüber keiner besonderen Anordnung durch die Ausländerbehörde.

2. Die Familienangehörigen des Ausländers sind für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da sie geltend machen können, durch die angefochtene Ausweisungsverfügung in ihren Rechten aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt zu sein.

3. Die Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG F. 2016 erfordert eine der vollen richterlichen Überprüfung unterliegende Interessenabwägung.



Wichtige Infos aus anderen Gesetzbüchern wie Renten und Arbeitsrecht und andere

8. LArbG Berlin-Brandenburg: Stundenlohn von 3,40 Euro als Hungerlohn sittenwidrig



LArbG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.04.2016 - 15 Sa 2258/15

Stundenlohn von 3,40 Euro als Hungerlohn sittenwidrig

Das LArbG Berlin-Brandenburg hat über die Klage eines Jobcenters gegen einen Arbeitgeber wegen sittenwidriger Löhne vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes und deshalb erforderlicher Leistungen des Jobcenters entschieden.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei dem sich ergebenden Stundenlohn von 3,40 Euro um einen Hungerlohn. Selbst bei unterstellter Vollzeittätigkeit werde ein Einkommen erzielt, von dem man nicht leben könne. Die Vereinbarung von Hungerlöhnen sei sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Die übliche Vergütung ergebe sich aus den Feststellungen des statistischen Landesamtes. Für das Jahr 2011 sei das klagende Jobcenter zutreffend von einem Stundenlohn von 6,77 Euro ausgegangen, der sich bis zum Jahr 2014 auf 9,74 Euro steigere. Ob sich eine Sittenwidrigkeit daneben auch aus Wertungen der Europäischen Sozialcharta ergeben kann, wurde nicht entschieden.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum BAG nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg Nr. 20/2016 v. 22.04.2016 - http://www.juris.de/jportal/portal/t/wja/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA160400880&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp



9.SG Koblenz: Rentenversicherungsträger muss fehlgeleitete Rente an Berechtigten zahlen

Pressemitteilung 4/2016 des Sozialgerichts Koblenz - http://tinyurl.com/zjhhd72

Rentenversicherungsträger muss Rente an Berechtigten zahlen - Auf falsches Konto überwiesene Rente muss noch einmal an Berechtigten gezahlt werden.

Sozialgericht Koblenz, Beschluss vom 08.04.2016, S 1 R 291/16 ER

Anmerkung:
Hat der Berechtigte in seinem Antrag ein bestimmtes Konto angegeben und erfolgt die Überweisung i.S.d. § 47 grundlos auf ein anderes Konto, so hat diese nur Erfüllungswirkung, wenn sich der Berechtigte damit einverstanden erklärt. Soweit das nicht der Fall ist, muss eine nochmalige Überweisung auf das angegebene Konto erfolgen. Damit handelt es sich letzten Endes um eine Doppelzahlung, die nach § 50 Abs. 2 SGB X zurück abgewickelt werden muss (VGH Mannheim FEVS 54 S. 34; BSG SGb 2004 S. 631 Anm. Joussen). Man wird in diesem Falle jedenfalls dann in entsprechender Anwendung des § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht des Leistungsträgers annehmen müssen, wenn dem Berechtigten die erste Überweisung tatsächlich zugegangen war und er auch über sie vollständig verfügen konnte.

Handelt es sich um eine einfache Fehlüberweisung, so ist der Leistungsträger gegenüber dem Empfänger auf § 812 BGB verwiesen, denn im gegenüber besteht keine leistungsrechtliche Beziehung, die über § 50 Abs. 2 SGB X rückabgewickelt werden könnte (vgl. Mrozynski, SGB I, 5.Aufl., § 47 Rn 5).



10. Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus Rennert, Präsident des BVerwG: Für mehr Rechtsmittel im Asylprozess

Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein hohes Gut. Ihr Nebeneffekt ist ihre Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit, beides wichtige Elemente des Grundwertes der Rechtssicherheit. Es gibt verschiedene Wege, wie die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erreicht werden kann. Im ehemaligen Ostblock gab es ungefragte sogenannte Anleitungen des obersten Gerichts, die für die nachgeordneten Instanzgerichte verbindlich waren. Noch heute gibt es das hie und da. Die rechtsprechende Gewalt in Deutschland huldigt demgegenüber dem Diskursmodell: Jedes Gericht ist in seiner Gesetzesauslegung frei; die Einheitlichkeit wird erst im Instanzenzug hergestellt.

Die Freiheit des Instanzrichters ist geltendes Verfassungsrecht; Dürig hat treffend festgestellt, dass die Rechtsprechung „konstitutionell uneinheitlich“ ist. Das ist aber nur erträglich, wenn es Wege zur Vereinheitlichung gibt.Eine gewisse Vorvereinheitlichung sichert bereits das Kollegialprinzip im Spruchkörper; der Diskurs unter Kollegen rationalisiert und moderiert. Vor allem aber sorgt die Möglichkeit von Rechtsmitteln für eine Vereinheitlichung durch die höhere Instanz.

Weiter: http://www.brak-mitteilungen.de/media/BRAKMagazin_2_2016.pdf (S. 16, 17)



11. Prof. Franz Josef Düwell, Vors. RiBAG a.D.: Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug

Autor: Prof. Franz Josef Düwell, Vors. RiBAG a.D.

Normen: § 29a AsylVfG 1992, § 3 BFDG, § 2 BFDG, § 32 EStG, § 6 BFDG, § 99 BetrVG, § 18 BFDG, § 3 BUrlG, § 85 SGB 9, § 2 ArbGG, § 8 BFDG, § 13 BFDG

Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug

http://www.juris.de/jportal/portal/t/17k3/page/homerl.psml;jsessionid=0797CD82BF58CD3603059B8BAFEAFD35.jp11?nid=jpr-NLARADG000416&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp



12. BSG: LSG-Urteil ohne Unterschrift ist nicht existent - Anmerkung von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann

Zu: BSG, Urt. v. 17.12.2015 - B 2 U 150/15 B - http://dejure.org/2015,44282



BSG: LSG-Urteil ohne Unterschrift ist nicht existent

SGG §§ 153, 160, 160a, 170; ZPO § 547

1. Unterschreibt die Vorsitzende das Berufungsurteil nur mit ihrem Namenskürzel, liegt ein Verstoß gegen § 153 Abs. 3 Satz 1 SGG vor. Wird die Unterschriftsleistung nicht nachgeholt, liegt nach Ablauf von fünf Monaten nunmehr ein absoluter Revisionsgrund gem. § 202 SGG i.V.m. § 547 Nr. 6 ZPO vor.

2. Für die Zurückweisung gem. § 160a Abs. 5 SGG wegen des festgestellten Verfahrensmangels ist es unerheblich, ob das ohne mündliche Verhandlung ergangene, nicht verkündete Urteil bereits wirksam geworden war oder ob es sich letztlich um ein unwirksames Nicht– oder Scheinurteil handelt, dessen Rechtsschein zu beseitigen ist. (Leitsätze des Verfassers)

BSG, Beschluss vom 17.12.2015 - B 2 U 150/15 B, BeckRS 2016, 66017

Anmerkung von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main



Quelle:http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/UrteilsanmerkungFDSozVR201608 



13. Mindestlohn reicht nicht für Rente oberhalb der Grundsicherung



Berlin (dpa) - Ein Gehalt auf Mindestlohn-Niveau reicht auch nach 45 Beitragsjahren nicht für eine Rente oberhalb der Grundsicherung. Vielmehr müsste der Stundenlohn dafür bei 11,68 Euro liegen.

Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linken hervor, die der Deutschen Presse-Agentur in Berlin vorliegt. Heute gilt ein Mindestlohn von 8,50 Euro.

Die 11,68 Euro werden demnach gebraucht, um eine Nettorente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach der ab Sommer geltenden Rente zu bekommen, die über dem durchschnittlichen Bruttobedarf in der Grundsicherung im Alter in Höhe von 788 Euro monatlich liegt. Zugrundegelegt werden bei der Rechnung eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden und 45 Arbeitsjahre.



Quelle:http://www.faz.net/agenturmeldungen/dpa/mindestlohn-reicht-nicht-fuer-rente-oberhalb-der-grundsicherung-14194927.html





Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock



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