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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 17/2017

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II )

1. 1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.02.2017 - L 32 AS 1626/13

Sanktionsbescheid - Eingliederungsvereinbarung - individuelles Eingliederungskonzept - Arbeitsgelegenheit


Leitsatz ( Redakteur )

Sanktion rechtswidrig, auch wenn der Kläger einen wichtigen Grund für die Nichtaufnahme der Maßnahme nicht geltend macht, denn die Eingliederungsvereinbarung ist insgesamt nichtig. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr ein schlüssiges Eingliederungskonzept zugrunde liegt ( BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 14 AS 30/15 R ).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191339&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.02.2017 - L 18 AS 1641/16

Pfängungs- und Überweisungsverfügung - Minderjähriger - bis zum Eintritt der Volljährigkeit gilt die unbeschränkte Haftung des Minderjährigen

Hinweis Gericht


Soweit der Kläger meint, aufgrund seiner Minderjährigkeit sei die angefochtene Pfändungs- und Überweisungsverfügung rechtswidrig, trifft dies nicht zu.

Zwar beschränkt sich gemäß § 1629a Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes; dasselbe gilt für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die der Minderjährige gemäß §§ 107, 108 oder § 111 BGB mit Zustimmung seiner Eltern vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, zu denen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts erhalten haben. Insofern gilt die Beschränkung der Minderjährigenhaftung bereits im Erstattungs- und nicht erst im Vollstreckungsverfahren, und zwar im SGB II entsprechend (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 – B 14 AS 153/10 R – juris Rn. 40 ff.).

Indes gilt bis zum Eintritt der Volljährigkeit die unbeschränkte Haftung des Minderjährigen (BSG, a.a.O. Rn. 47; Hamdan in jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, § 1629a Rn. 20). Erst mit der Volljährigkeit, die der Kläger im Januar 2018 erreicht, kommt die – ggf. einredeweise geltend zu machende – Haftungsbeschränkung zum Zuge (vgl. § 1629a Abs. 1 Satz 2 BGB), soweit das an diesem Tag bestehende pfändbare Vermögen hinter den unter § 1629a BGB fallenden Verbindlichkeiten zurückbleibt.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191151&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Rechtstipp: vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2012 - L 18 AS 3108/12 B PKH



1. 3 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.03.2017 - L 37 SF 139/14 EK AS

Entschädigung wegen überlanger Dauer - 18-monatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit je Instanz - intensive Inanspruchnahme der Gerichte - Zurechnung des Verhaltens des Vaters als Prozessbevollmächtigter


Leitsatz ( Redakteur )

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung oder Feststellung einer Verfahrensüberlänge.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191719&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 4 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.03.2017 - L 37 SF 6/16 EK AS

Entschädigungsklage - Gegenstand mehrere zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundene Ausgangsverfahren

Leitsatz ( Redakteur )


Entschädigung in Höhe von 2.000,00 € für den Kläger.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191724&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 5 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.02.2017 - L 34 AS 2276/11

Dynamisierung gedeckelter Bedarfe für Unterkunft und Heizung - Ermittlung abstrakter Angemessenheitsgrenzen durch das Gericht - getrennte Betrachtung der Bruttokaltmiete und der Heizkosten - Grundlagendaten des qualifizierten Berliner Mietspiegels - Heizkosten nur bis zur tatsächlichen Höhe berücksichtigungsfähig


Leitsatz ( Redakteur )

1. Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II erfüllt.

2. Somit sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung der Klägerin im streitigen Zeitraum einerseits nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II zu deckeln, andererseits jedoch zu dynamisieren, wobei Maßstab der Dynamisierung die nach dem schlüssigen Konzept ermittelte Angemessenheitsgrenze ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 - B 4 AS 12/15 R).

3. Bisher ist nicht höchstrichterlich geklärt, ob der zu dynamisierende Ausgangsbetrag (hier: Bruttokaltmiete) ausschließlich aus den tatsächlichen Verhältnissen im Be-zugszeitpunkt zu ermitteln ist oder etwaige Betriebskostenguthaben bzw. -nachforderungen bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz zu berücksichtigen sind. Für letzteres spricht, dass derartige Gutschriften bzw. -nachforderungen grundsätzlich rechtserhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen sind (vgl. zu den Nachforderungen BSG, Urteile vom 22. März 2010, B 4 AS 62/09 R, vom 20. Dezember 2011, B 4 AS 9/11 R ).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191721&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 6 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.04.2017 - L 5 AS 167/17 B ER

Leitsatz RA Michael Loewy


1. Enthält eine Richtlinie zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten lediglich eine Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete, ist eine vereinbarte Nutzungsgebühr für eine Einbauküche nicht in die Angemesenheitsgrenze einzubeziehen.

2. Mietrückstände die in einem Zeitraum vor Antragstellung von Grundsicherungsleistungen auf eine Erkrankung der Antragstellerin hinsichtlich eines Betäubungsmittelmissbrauchs zurückzuführen sind, müssen vom Grundsicherungsträger aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null darlehensweise übernommen werden.

3. Dies gilt umso mehr, wenn mit einem etwaigen Wohnungswechsel ein Wechsel der Schule eines minderjährigen Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft verbunden ist.

Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/





1. 7 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 13.04.2017 - L 2 AS 1487/16 B - rechtskräftig

Ererbte Hausgrundstück - Darlehensweise Bewilligung der Leistungen war hier rechtswidrig, allein dies rechtfertigt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.


Leitsatz ( Redakteur )

Rechtliche Hindernisse für eine Verwertbarkeit durch Übertragung des Erbteils im Wege des Erbschaftsverkaufs oder auch der Verpfändung des Miterbenanteils bestehen zwar grundsätzlich nicht, dies kann aber nicht gelten, wenn zwischen den Erben - wie hier - ein Streit über den Erbanteil geführt wird und deshalb der Erbschein noch nicht erteilt werden konnte. Eine Verwertungsmöglichkeit durch Verkauf oder Beleihung ist dann in absehbarer Zeit nicht möglich. Dies gilt auch für den Anspruch auf Erbauseinandersetzung, der ohne Klärung der Frage, wer zu welchem Anteil geerbt hat, nicht zeitnah geltend gemacht werden kann.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191949&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 8 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.03.2017 - L 12 AS 134/15

Zur Übernahme von Kosten für eine schulische Nachmittagsbetreuung nach § 21 Abs. 6 SGB II und § 24 Abs. 1 SGB II und § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. ( ablehnend, weil nicht unabweisbar)

Leitsatz ( Redakteur )


1. Aber auch der ab dem 01.01.2011 § 28 SGB II bietet keine Grundlage für die Gewährung der begehrten Leistungen.

2. Auch ein (weiterer) Anspruch nach § 28 Abs. 7 SGB II kommt nicht in Betracht.

3. Offen gelassen wurde, ob es sich bei den Kosten für eine Nachmittagsbetreuung grundsätzlich um einen "besonderen Bedarf" i.S.d. Vorschrift des § 21 Abs. 6 SGB II handelt, da es sich jedenfalls nicht um einen unabweisbaren Bedarf gehandelt hat.

4. Nicht unabweisbar ist ein Bedarf insbesondere auch dann, wenn er mit geringeren Mitteln oder durch ein Ausweichen auf eine andere Bedarfslage befriedigt werden kann (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 13.12.2010, L 13 AS 4732/10 B; Bayrisches LSG Urteil vom 24.11.2010, L 16 AS 260/10).

5. Vorliegend wurden die Kosten der Nachmittagsbetreuung durchgehend von der Mutter der Klägerin aus den erhaltenen Sozialleistungen, dem erwirtschafteten Einkommen, Unterhaltszahlungen und Zuwendungen Dritter getragen. Rückstände sind aus den Akten nicht ersichtlich und wurden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Damit sind gerade die Regelbeispiele des § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II erfüllt und eine Unabweisbarkeit des Bedarfs scheidet aus.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191944&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 9 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 04.04.2017 - L 2 AS 1921/16

Bewilligung vorläufige Leistungen - Dies impliziert, dass sich der Empfänger der Leistungen gerade nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, sondern er das Risiko kennt, dass es endgültig dem Grunde oder Höhe nach nicht bei den bewilligten Leistungen bleiben werde - Erstattungsanspruch ist nicht verjährt

Kein Vertrauensschutz für die Leistungsempfängerin.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Im Gegensatz zu § 45 Abs. 3 und 4 SGB X und § 48 Abs. 4 Satz 2 SGB X enthält § 328 SGB III keinerlei besondere Handlungsfristen für die Behörde (Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck‘scher-Online-Kommentar zum Sozialrecht/Kaminski, § 328 SGB III RdNr. 16 m.w.N.; Brand, Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung/Due, 7. Aufl. 2015, § 328 RdNr. 24 m.w.N.).

2. Der streitgegenständliche Erstattungsanspruch ist nicht verjährt. Der Erstattungsanspruch nach § 328 SGB III verjährt in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 4 SGB X in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der endgültige Bescheid unanfechtbar geworden ist, dieser Zeitraum ist bei weitem nicht abgelaufen.

3. Der Anspruch ist auch nicht verwirkt. Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (stRspr; vgl.BSG, Urteil vom 05.07. 2016 - B 1 KR 40/15 R). Vorliegend fehlt es schon an einer Vertrauensgrundlage im oben genannten Sinne.

4. Auch stellt die erneute Bewilligung von Leistungen nach der Leistungsunterbrechung keine Vertrauensgrundlage im oben genannten Sinne dar; denn die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II erfolgt regelhaft abschnittsweise und ohne dass bei der Entscheidung über einen neuen Leistungszeitraum Vertrauensschutzgesichtspunkte zu beachten wären (BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 49/10 R ).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191891





1. 10 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 01.03.2017 - L 13 AS 123/14

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensanrechnung - Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X

Leitsatz ( Juris )

1. Nimmt der Grundsicherungsträger aufgrund eines Antrags des Leistungsberechtigten nach § 44 SGB X eine Überprüfung in der Sache vor, kann er im Klageverfahren nicht damit gehört werden, dass er zu einer derartigen inhaltlichen Überprüfung und Bescheidung in Ermangelung eines den formellen Erfordernissen genügenden Antrags eigentlich gar nicht verpflichtet gewesen wäre.

2. Das in § 44 SGB X zum Ausdruck kommende Gebot, der materiellen Gerechtigkeit zum Erfolg zu verhelfen, bedeutet, dass im Zugunstenverfahren einem Leistungsberechtigten (nur) diejenige Leistung zu gewähren ist, die ihm nach materiellem Recht bei von Anfang an zutreffender Rechtsanwendung zugestanden hätte (Anschluss an BSG, Urteile vom 22.03.1989 - 7 RAr 122/87 - Rn. 23 f und vom 28.05.1997 - 14/10 RKg 25/95 Rn. 20).

3. Wären bei zutreffender Rechtsanwendung (vorläufige Leistungsgewährung bei unregelmäßigen Einkommen und endgültige Festsetzung nach Feststellung des tatsächlich zugeflossenen Einkommens) keine Nachzahlungsansprüche entstanden, führt auch ein gezielt für diejenigen Leistungsmonate, in denen kein Einkommen zugeflossen ist, gestellter Überprüfungantrags nicht zu derartigen Ansprüchen.

Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Niedersachsen-Bremen&Datum=01.03.2017&Aktenzeichen=L%2013%20AS%20123%2F14





2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II )

2. 1 SG Neubrandenburg, Urteil v. 21.02.2017 - S 12 AS 973/12

Zur Übernahme einer Heizkostennachzahlung von rund 1000 Euro für ein selbst bewohntes Haus ( hier bejahend ).

Leitsatz ( Redakteur )


Objektiv unangemessene Heizkosten iS einer erweiterten Produkttheorie sind auch dann zu übernehmen,wenn die Unterkunftskosten entsprechend niedriger sind, so dass bei einer Gesamtbetrachtung (Unterkunfts- und Heizkosten) insgesamt von angemessenen Kosten ausgegangen werden kann.

Hinweis Rechtsanwalt Alexander Schmidt, Neubrandenburg

Handelt es sich um eine sehr günstige Wohnung, können auch unangemessene Heizkosten" als Nachzahlung zu übernehmen sein, denn der Verweis auf den Bundesheizspiegel entbindet das Jobcenter nicht von der Ermittlung der angemessenen Heizkosten im Einzelfall, sofern die möglichen Ursachen erhöhter Heizkosten nachvollziehbar geschildert wurden. Im übrigen ist eine Gesamtbetrachtung der Unterkunftskosten vorzunehmen.

Rechtstipp: (in diesem Sinne auch BSG, Urteil vom 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R, (Rn. 33)); SG Schleswig, Beschluss vom 11.12.2015 - S 16 AS 208/15 ER



2. 2 SG Kiel, Urteil vom 17.11.2016 - S 28 AS 581/14

Zur Übernahme von Hotelkosten nach § 22 SGB II, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt, Kiel


Sind Kosten für ein Hotelzimmer nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen, ist die Berechnung der Kosten für die Übernachtung vom letzten Tag eines Monats auf den ersten Tag des Folgemonats dann nicht unproblematisch, wenn der Leistungsanspruch erst ab dem ersten Tag des Folgemonats besteht. Denn Hotelzimmer werden nicht für einen Tag, sondern eine Übernachtung angemietet.

Quelle: https://sozialberatung-kiel.de/2017/04/19/zur-uebernahme-von-hotelkosten-nach-%c2%a7-22-sgb-ii/





2. 3 SG Detmold, Beschluss v. 26.04.2016 - S 23 AS 587/16 ER

Eingliederungsverwaltungsakt ist rechtswidrig, denn er verletzt das Bestimmtheitserfordernis nach § 33 Abs. 1 SGB X.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Denn dem Eingliederungsverwaltungsakt können keinerlei konkrete Angaben zu der Arbeitsgelegenheit entnommen werden.

2. Aus ihm ergibt sich insbesondere nicht, um welche konkrete Art von Tätigkeit bei welchem Träger es sich handelt ( dieser wird nur allgemein als Garten und Landschaftspflege bezeichnet), welche aufgaben die genau umfasst, welche Arbeitszeit angedacht ist und ob die Voraussetzungen des § 16 d SGB II wie Zusätzlichkeit und Wettbewerbsneutralität vorliegen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191938&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

3. 1 Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 08.12.2016 - L 8 SO 111/15

Leitsatz ( Redakteur )


Keine Eingliederungshilfe für laufende Kosten der Unterkunft.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191669&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

4. 1 Sozialgericht Gelsenkirchen , Beschluss v. 26.04.2012 - S 8 SO 26/12

Zur Verpflichtung der Beklagten zur Kostenübernahme der Gebühren für einen Kabelanschluss der Klägerin.

Kabelanschlussgebühren sind grundsätzlich aus dem Regelsatz aufzubringen ( Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2009, Az.: L 23 B 247/08 SO PKH).

Leitsatz ( Redakteur )


Die Kosten für einen Kabelanschluss sind nicht Bestandteil des Mietvertrages und entsprechend abschließend von dem der Klägerin gewährten Regelbedarf erfasst.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191942&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Rechtstipp: BSG, Urteil vom 24.03.2015 - B 8 SO 22/13 R - Türkische Sozialhilfeempfänger müssen Kabelanschluss zahlen. Sozialhilfeempfänger müssen ihren Kabelanschluss in der Regel selbst bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn sie in Ermangelung von Deutschkenntnissen auf ein Fremdsprachenprogramm angewiesen sind.





5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht und anderen Gesetzesbüchern

5. 1 Die "Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen" werden still beerdigt und in den klammen Jobcentern ein wenig materialisiert. Und auch sonst hakt es vorne und hinten

Für einen kritischen Beobachter der Sozialpolitik ist es wirklich kein Grund zur Freude, wenn sich die eigenen, frühzeitig vorgetragenen Bedenken gegen eine Maßnahme am Ende bestätigen. Viel Zeit, Kraft und auch Geld ist ins Land gegangen, nur um festzustellen, dass etwas eingetreten ist, vor dem man schon vor Monaten aus sachlichen Gründen gewarnt hat. Und besonders ärgerlich ist die Tatsache, dass die dafür Verantwortlichen letztendlich nie zur Rechenschaft gezogen werden, auch und gerade wenn sie es hätten besser wissen können und müssen.

Nehmen wir als Beispiel die "Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen".

Weiter: http://aktuelle-sozialpolitik.blogspot.de/2017/04/fim-stille-beerdigung.html



5. 2 FIM’s Scheitern – von der unerhörten Verweigerung arbeitsmarktpolitischer Logik

Nun ist es amtlich: Das vermeintliche Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“, abgekürzt FIM – ist faktisch gescheitert. Auf die Unsinnigkeit dieses Programms haben wir bereits frühzeitig hingewiesen (siehe Die wunderbare Metamorphose des AsylblG). Standen ursprünglich für das Jahr 2016 75 Mio. € und die Jahre 2017 – 2019 jeweils 300 Mio. € zur Verfügung, so wurde bereits zur Jahreswende das Budget für 2017 bis 2019 auf 200 Mio. € gedeckelt. Aber selbst unter diesen Voraussetzungen ist die Ergebnislage desaströs:

Weiter: https://www.nds-fluerat.org/24222/aktuelles/fims-scheitern-von-der-unerhoerten-verweigerung-arbeitsmarktpolitischer-logik/ 





5. 3 Sozialhilfeempfänger darf angespartes Blindengeld behalten, ein Beitrag von Rechtsanwalt Markus Karpinski, 59348 Lüdinghausen

Werden Leistungen nach dem SGB XII für eine Heimunterbringung erbracht, darf bei der Berechnung des Kostenbeitrages das aus Blindengeld angesparte Vermögen nicht berücksichtigt werden. Die Anrechnung stellt eine besondere Härte dar. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund in seinem Urteil vom 14.12.2016, Az. S 62 SO 133/16.

Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/sozialhilfeempfaenger-darf-angespartes-blindengeld-behalten_104465.html





Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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