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Jahresarchiv

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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 17/2021

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

1.1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.03.2021 - L 13 AS 161/20

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten - Nichtantritt einer Arbeitsstelle - Sozialwidrigkeit – Kausalität

Leitsatz ( Juris )

1. Der Nichtantritt einer Arbeitsstelle stellt nicht ohne weiteres ein sozialwidriges Verhalten i. S. des § 34 SGB II dar.

2. Eine zeitliche Begrenzung des Ersatzanspruchs in Anlehnung an den Sperrzeittatbestand des § 159 Abs. 3 SGB III findet im Wortlaut des § 34 Abs. 1 S. 1 SGB II keine Stütze.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=6842E9DF327BEF40872A981D1C3F0404.jp19?doc.id=JURE210006078&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint





1.2 LSG Hessen, Urt. v. 10.03.2021 - L 6 AS 439/18

Leitsatz ( Juris )

1. Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfsfestsetzung für die Jahre 2016 und 2017.

2. Erbringen Leistungsberechtigte nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch die von ihnen mietvertraglich geschuldeten Zahlungen für die Unterkunft nicht in voller Höhe an ihren Vermieter, so beschränkt sich der Anspruch auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf die tatsächlichen Zahlungen, wenn Nachforderungen des Vermieters wegen Verjährung oder des Ablaufs der Frist für die Abrechnung von Betriebskostenvorauszahlungen nicht mehr möglich sind.

Quelle: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210000660





1.3 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 18.01.2021 - L 16 AS 654/20 B ER

Titel:


Kein Anspruch auf Vorläufige Leistungsgewährung gemäß § 41a Abs. 7 SGB II wenn die für die Bescheidung des Anspruchs erhebliche Rechtsfrage nicht tatsächlich beim BVerfG, EuGH bzw. BSG Anhängig ist.

Leitsätze ( Juris )

1. Die Aufenthaltskarte nach § 5 FreizG/EU stellt keinen Verwaltungsakt dar, sondern sie hat lediglich deklaratorische Wirkung. Ihr Vorliegen entbindet die Sozialgerichte nicht von der Prüfung, ob materiell-rechtlich ein Aufenthaltsrecht, welches einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II begründet, gegeben ist. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

2. Nach Verwerfung des Vorlagebeschlusses des SG Mainz als unzulässig durch das BVerfG, ist es weiterhin nicht höchstrichterlich geklärt, ob § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II mit dem Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar ist (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)

3. Allein daraus, dass eine höchstrichterliche Klärung der Reichweite oder Verfassungsmäßigkeit der Leistungsausschlüsse bislang nicht erfolgt ist, ergibt sich für Personen, die den Leistungsausschlüssen des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II unterfallen, kein Anspruch auf vorläufige Leistungsgewährung gemäß § 41a Abs. 7 Satz 1 SGB II, denn diese setzt voraus, dass die zu Grunde liegende Rechtsfrage tatsächlich Gegenstand eines Verfahrens dem BVerfG, EuGH oder dem BSG ist (Rn. 38 – 39) (redaktioneller Leitsatz)

4. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Bescheidung des Leistungsanspruchs bei Anhängigkeit einer Rechtsfrage von Grundsätzlicher Bedeutung nach § 41a Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 SGB II liegen schon dann vor, wenn die Entscheidung dieser Frage Auswirkungen auf die Entscheidung über Sach- oder Geldleistungen hat (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)

5. Wegen des existenzsichernden Charakters der Leistungen nach dem SGB II ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 41a Abs. 7 Satz 1 SGB II das Ermessen des Jobcenters regelmäßig auf Null reduziert (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)



Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-1126?hl=true





1.4 LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 09.04.2021 - L 12 AS 1677/19

Hartz IV-Bezug trotz Aufenthalt des Vaters außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches wegen Geburt des Kindes


Das LSG Stuttgart hat in einem richtungsweisenden Urteil entschieden, dass der Aufenthalt eines Hartz IV-Empfängers außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches wegen der Geburt seines Kindes dem Anspruch auf Arbeitslosengeld II bis maximal drei Wochen nicht entgegensteht.



Pressemitteilung: https://www.juris.de/jportal/portal/t/i21/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA210401549&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp



Leitsatz ( Juris )

Wird die Zustimmung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EAO nicht rechtzeitig erteilt oder zu Unrecht verweigert, schließt das die Erreichbarkeit dann nicht aus, wenn die Ortsabwesenheit unaufschiebbar ist und die Zustimmung zu erteilen gewesen wäre.

Maßgeblich für die Beurteilung, ob sich der Leistungsempfänger i.S. des § 3 Abs. 4 EAO zusammenhängend länger als 6 Wochen außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufhalten will ist, die ex ante-Sicht.





2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2.1 SG Magdeburg, Urt. v. 22.02.2021 - S 32 AS 381/19 WA

Angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung im Landkreis Harz für den Zeitraum 2016-2020

Leitsatz ( Juris )

1. Die Einbeziehung von SGB II-Daten bei der Datenerhebung entspricht den methodischen Mindestanforderungen an ein schlüssiges Konzept zumindest dann, wenn die Gefahr einer unvollständigen Erfassung des Wohnungsmarktes erkannt und durch geeignete Gegenmaßnahmen (Rückgriff auf eine breitere Datengrundlage, Extremwertkappung, iteratives Rechenverfahren) entschärft wird.

2. Der erhebliche Umfang der einbezogenen SGB II-Daten im Konzept muss im Rahmen der Beweiswürdigung im Einzellfall nicht zwingend zu dem Schluss führen, dass Wohnungen des einfachen Standards methodisch fehlerhaft überrepräsentiert sind. Die Systematik des § 22 SGB II erlaubt es nämlich nicht, von der Leistungsgewährung auf den tatsächlich genutzten Wohnstandard zu schließen, da eine Vielzahl von Gründen denkbar sind, warum ein Leistungsempfänger nicht in einer Wohnung des einfachen, sondern des mittleren oder gehobenen Standards lebt.

3. Die Gefahr einer disproportionalen Stichprobe (z.B. durch unterrepräsentierte Privatvermieter) besteht auch bei einer methodisch fehlerfreien Erhebung. Sie widerspricht nicht zwingend den methodischen Mindestanforderungen, sondern muss im Einzelfall auf ihre verzerrende Wirkung überprüft werden. Es ist nicht erkennbar, dass Mietverhältnisse mit Privatvermietern in einer solch erheblichen Weise von Mietverhältnissen mit institutionellen Vermietern abweichen, dass eine Repräsentativität allein deswegen abzulehnen ist.

4. Die Prüfung der methodischen Mindestanforderungen erfordert nicht zwingend eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Rohdaten eines Konzepts, da die freie richterliche Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG) ein wertender Vorgang ist, der keinen mathematisch-statistischen Regeln unterliegt. Eine vereinzelte Prüfung der Rohdaten würde die Beweiswürdigung zu einem mathematisch-statistischen Rechenverfahren verkommen lassen und Detailfragen aufwerfen, die durch das Gericht nicht beantwortet werden können.

5. Bei den Heizkosten kann ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Leistungsempfängers auch auf das Überschreiten eines durch den Grundsicherungsträger selbst ermittelten Grenzwerts gestützt werden, wenn dieser Wert im Rahmen der Methodenfreiheit nachvollziehbar ermittelt wurde. Der Rückgriff auf den "Bundesweiten Heizspiegel" ist nicht zwingend erforderlich.

Quelle: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/JURE210006127





3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

3.1 LSG München, Urteil v. 23.03.2021 – L 10 AL 71/20

Titel:

Einstellung der Arbeitsvermittlung nach § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III.

Leitsatz ( Juris )

1. Aus einem Vermerk der Sachbearbeiterin, dass ein Bescheid "abgesandt" worden ist, kann nicht auf die Aufgabe zur Post im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X geschlossen werden.

2. Die Einstellung der Arbeitsvermittlung nach § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III seitens der Agentur für Arbeit erfordert aufgrund der Eingriffsqualität der Entscheidung ein Handeln der Verwaltung durch Verwaltungsakt.

3. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Erforderlichkeit einer konkreten, richtigen und vollständigen Rechtsfolgenbelehrung bei drohender Sperrzeit ist auch auf die drohende Einstellung der Arbeitsvermittlung nach § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III zu übertragen.



Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-7642?hl=true





4. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG

4.1 LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Januar 2021 (L 9 AY 27/20 B ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Die Gewährung von Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG entsprechend der Bedarfsstufe 2 (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylbLG) setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung von nach § 1 Abs. 1 AsylbLG anspruchsberechtigten Personen mit anderen in einer Sammelunterkunft untergebrachten Menschen voraus. Hierfür trägt die zuständige Sozialbehörde die objektive Beweislast.

Es bestehen erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit (Art. 1 und 20 GG) einer undifferenzierten Anwendung der in § 3a Abs. 1 bzw. 2 AsylbLG geregelten Bedarfsstufe für erwachsende Leistungsberechtigte, die in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften und vergleichbaren Einrichtungen untergebracht sind.



4.2 LSG Hessen, Beschluss vom 13. April 2021 (L 4 AY 3/21 B ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Es ist anzuzweifeln, ob die §§ 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b), 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b) und 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG bei wortwörtlicher Auslegung als verfassungsgemäß aufgefasst werden können.

Eine entsprechende Differenzierung in Bezug auf die Deckung des Existenzminimums ist in dieser Absolutheit nicht akzeptabel.

Hierfür sprechen keine erwiesenen Daten und Fakten.

In einer solchen Unterbringungssituation kann zwar ein Bestehen einer familiären Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft durchaus ein Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen darstellen, sofern hiermit keine Benachteiligung von Ehe und Familie verbunden ist, die mit dem verfassungsrechtlichen Schutz nach Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar wäre.

Reine Wohngemeinschaften unterliegen aber im Rahmen der staatlichen Grundsicherungssysteme nicht der Pflicht zum gemeinsamen Wirtschaften.

Die Bedarfsstufe 1 ist auch dann anzuwenden, wenn mehrere leistungsberechtigte Personen in einer Wohnung leben (Mehrpersonenkonstellationen), es sei denn, hier handelt es sich um Partner.

Erforderlich ist an dieser Stelle stets eine umfassende Prüfung im Einzelfall, ob eine tatsächliche und nachweisbare finanzielle Beteiligung an der (gemeinsamen) Haushaltsführung verschiedener Personen vorliegt.

Zweifel gehen hier stets zu Lasten des Leistungsträgers nach dem AsylbLG.

Dies gilt gerade dann, wenn ein Asylbewerber innerhalb der Gemeinschaftsunterkunft zu seinen Mitbewohnern krankheitsbedingt auf Distanz lebt, so dass sich kein ständiges, gemeinsames Wirtschaften in der Einrichtung vertreten lässt.



Hinweis: S. a. Dazu: Thomé Newsletter 15/2021 vom 18.04.2021 - Punkt 5 - Hessisches LSG zu Regelbedarfsstufe 1 für Alleinstehende in Gemeinschafts-/Sammelunterkünften: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2774/



5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

5.1 SGB II / SGB XII-Anträge von Unionsbürger*innen: Meldepflichten an die Ausländerbehörde

weiter: https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/UEbermittlungspflichten.pdf





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Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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