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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 18/2026

Tacheles Rechtsprechungsticker KW 18/2026

Stand: 03. Mai 2026
Redaktion: Detlef Brock
Herausgeber: Tacheles Rechtsprechungsticker

Rechtsprechungsübersicht

Grundsicherung · Sozialhilfe · Asylbewerberleistungsgesetz · Bürgergeld · Arbeitsförderungsrecht


1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zum Bürgergeld

1.1 BSG, Urteil vom 27.11.2025 – B 4 AS 28/24 R –

Rechtsfrage

Zu den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II im Hinblick auf den Nachweis der Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums.


Thema:

Müssen Jobcenter günstige Wohnungen nachweisen?

Jobcenter haben keine Pflicht, die reale Verfügbarkeit von Wohnraum bei einem methodisch fundierten Konzept zu belegen.


Entscheidung:

Der 4. Senat des BSG äußert sich dazu wie folgt:

Stützt sich ein Jobcenter auf ein methodisch fundiertes Konzept, entfällt die Pflicht, die reale Verfügbarkeit von Wohnraum gesondert zu belegen.

Dies bewirkt zugleich, dass die Leistungsberechtigten im weiteren Verfahren nicht einwenden können, ihnen sei es nicht möglich, ihre Unterkunftsaufwendungen zu senken (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II), weil zu den als angemessen ermittelten Werten generell keine Wohnungen angemietet werden könnten.

Das Konzept selbst muss die Marktverhältnisse bereits abbilden.

Gerichte kontrollieren lediglich, ob die gewählte Methode nachvollziehbar und plausibel erscheint.


Anmerkung von Detlef Brock

Für Leistungsbezieher bedeutet das: Wer die Mietobergrenze angreifen will, muss das Konzept selbst hinterfragen und im Eilverfahren vor dem Gericht klären lassen, ob ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorliegt.


Pauschale Hinweise der Leistungsbezieher auf einen angespannten Markt genügen nicht mehr; die Bemühungen sind lückenlos nachzuweisen.


Relevante Ansatzpunkte für ein Gerichtsverfahren zur Überprüfung des Konzepts können sein:

  • Ist das vorliegende Konzept des Jobcenters aktuell?
  • Bildet der gewählte Vergleichsraum die lokalen Verhältnisse realistisch ab?

Für Bürgergeldbezieher gilt auch nach dieser Entscheidung:

Wohnen sie „zu teuer“, gibt es aber keinen oder kaum Wohnraum innerhalb der örtlichen Obergrenzen, sollten sie ihre Suchbemühungen akribisch dokumentieren und dem Jobcenter vorlegen. Konnte trotz aller Bemühungen kein kostenangemessener Wohnraum gefunden werden, gelten nämlich die Kosten der tatsächlich bewohnten, zu teuren Wohnung trotzdem als angemessen und werden vom Jobcenter übernommen (RA Helge Hildebrandt, Kiel).


2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II


2.1 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.03.2026 – L 1 AS 263/26 B ER –


Thema:


Zum Anspruch eines Unionsbürgers auf Bürgergeld im Rahmen der Folgenabwägung bei unfreiwillig eingetretener Arbeitslosigkeit – zur Prüfung eines Rechtsmissbrauchs


Entscheidung:


Der 1. Senat schließt sich der Auffassung der Vorinstanz an, denn die Tatbestandsvoraussetzung des unfreiwilligen Arbeitsplatzverlustes ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer die Gründe, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben, nicht zu vertreten hat.


Dies ist hier der Fall, denn die Bundesagentur für Arbeit hat bestätigt, dass die Arbeitslosigkeit unverschuldet eingetreten ist.


Entgegen der Auffassung des Grundsicherungsträgers setzt die Fortwirkung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU nicht voraus, dass nach eingetretener Arbeitslosigkeit Bemühungen um Arbeit nachgewiesen werden.


Die Prüfung eines Rechtsmissbrauchs ist von der Beurteilung des Arbeitnehmerstatus zu trennen. Der Missbrauch ist nachzuweisen.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


Rechtsprechungshinweis:

BSG, Urteil vom 27. Januar 2021 – B 14 AS 25/20 R –


2.2 LSG Hessen, Urteil vom 27.03.2026 – L 9 AS 275/24 –

Thema:


Zur endgültigen Entscheidung über Arbeitslosengeld II und dessen Erstattung nach vorläufiger Bewilligung


Entscheidung:


Entgegen der Meinung der Vorinstanz des SG Gießen kommt das LSG Hessen zu der Auffassung, dass keine Voraussetzung für den Erstattungsbescheid die Bestandskraft der endgültigen Entscheidung über die vorläufig bewilligten Leistungen ist.


Das Jobcenter kann ein Erstattungsverlangen zwar erst geltend machen, wenn es eine abschließende Entscheidung erlassen hat. Deren Bestandskraft ist jedoch nicht erforderlich.


Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


2.3 LSG NRW, Urteil v. 26.02.2026 – L 7 AS 1396/23 –


Themen:


Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Menschen sowie die Übernahme von Reparaturkosten für ein Kraftfahrzeug


Entscheidung:


Den Mehrbedarf für Behinderte (§ 21 Abs. 4 SGB II) erhält man nicht, wenn er nicht vom Antragsteller nachgewiesen wurde. Nicht bereits der Anspruch auf diese Leistungen oder Hilfen oder bereits deren Bewilligung, sondern erst die tatsächliche Durchführung der Maßnahme löst den Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag aus. Dies folgt auch aus der Regelung des § 21 Abs. 4 Satz 2 SGB II.


Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er eine entsprechende Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben tatsächlich erhält. Vielmehr hat er lediglich auf den bei ihm vorliegenden Grad der Behinderung (50 bzw. 80 ohne Anerkennung des Nachteilsausgleichs „G“ bzw. „aG“) hingewiesen. Dieser allein begründet jedoch keinen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II.


Der schwerbehinderte Kläger ohne Merkzeichen G bzw. aG hat auch keinen Anspruch auf Übernahme von Reparaturkosten für sein Kfz. Er kann den Anspruch weder auf § 24 Abs. 1 SGB II noch auf § 21 Abs. 6 SGB II stützen.


Der geltend gemachte Bedarf ist nicht von der Regelleistung umfasst.


Auch eine Kostenübernahme nach § 21 Abs. 6 SGB II kommt nicht in Betracht.


Die Unabweisbarkeit des Bedarfs ist nicht gegeben, da die Möglichkeit der Nutzung eines Kfz nicht zum menschenwürdigen Existenzminimum gehört (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12). Damit sind auch die Reparaturkosten nicht existenznotwendig.


Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


Rechtsprechungshinweise:

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.09.2022 – L 2 AS 795/22 –
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.01.2018 – L 2 AS 664/17 B ER –


2.4 LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.07.2022 – L 14 AS 189/21 – Revision zum BSG zugelassen


Thema:


Nichtvorliegen einer abstrakten Förderungsfähigkeit nach dem BAföG bei Teilzeitstudium


Entscheidung:


Der 14. Senat urteilt, dass kein Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II für das in Teilzeit absolvierte und damit nach § 2 Abs. 5 BAföG nicht förderfähige Studiensemester besteht.


Rechtsprechungshinweise:


BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 102/11 R –
BSG, Urteil vom 27. September 2011 – B 4 AS 160/10 R –
LSG Hessen, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – L 9 AS 535/20 B ER –


Anmerkung von Detlef Brock


Ganz anderer Auffassung aktuell das LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 22.01.2024 – L 13 AS 161/23 ER-B –, veröffentlicht im Tacheles Rechtsprechungsticker KW 08/2026), wonach Teilzeitstudenten keinen Anspruch auf Bürgergeld haben.


Das LSG Baden-Württemberg begründet seine Annahme damit, dass beim Teilzeitstudium die abstrakte BAföG-Förderungsfähigkeit bestehen bleibe.


Schon im Tacheles Rechtsprechungsticker KW 08/2026 habe ich ausdrücklich der Auffassung des LSG Baden-Württemberg widersprochen.


Die Begründung des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg läuft ins Leere, denn dass das Teilzeitstudium grundsätzlich – und damit unabhängig von den individuellen Gründen der Klägerin – nicht förderfähig ist, ergibt sich insbesondere aus § 2 Abs. 5 BAföG, wonach Ausbildungsförderung nur geleistet wird, wenn „die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt“ (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – L 9 AS 535/20 B ER –).


Für eine SGB-II-spezifische Auslegung des § 2 BAföG besteht kein Raum.


Danach richtet sich die Förderfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach allein nach abstrakten Kriterien; individuelle – das heißt in der Person des Auszubildenden liegende – Versagens- oder Ausschlussgründe, z. B. wegen der Staatsangehörigkeit oder des Überschreitens der Regelaltersgrenze, sind unbeachtlich.


Siehe auch dazu meinen Beitrag hier:
Bürgergeld trotz Teilzeitstudium: Jobcenter dürfen nicht pauschal ablehnen: https://tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/thome-newsletter-15-2026-vom-19-04-2026.html, Nr. 4


3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung / Bürgergeld


3.1 SG Reutlingen, Beschluss vom 18.12.2025 – S 6 AS 2880/25 ER – rechtskräftig

Thema:


Darlehensweise Leistungen von Bürgergeld für Studenten (§ 27 Abs. 3 SGB II) für 6 Monate


Entscheidung:


Ein Student hat Anspruch auf darlehensweise Gewährung von Bürgergeld für sechs Monate, wenn andernfalls eine Kündigung der Wohnung und die Exmatrikulation des Antragstellers drohen.


Dies würde dazu führen, dass der Antragsteller zumindest vorübergehend auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angewiesen wäre, ohne jedoch die unmittelbare Aussicht auf eine Berufsausbildung zu haben, wodurch die in § 1 SGB II verankerten Ziele der Grundsicherung mit hoher Wahrscheinlichkeit vorübergehend konterkariert würden.


Das Gericht weist darauf hin, dass eine Verlängerung nicht in Betracht kommt; der Antragsteller ist vielmehr gehalten, innerhalb der sechs Monate eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die seinen Lebensunterhalt studienbegleitend finanziert.


Quelle: SG Reutlingen


4. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)


4.1 SG Konstanz, Urteil vom 21.04.2026 – S 7 AL 781/25 –


Thema:


Zur Gewährung von Kurzarbeitergeld in einem Automobilzuliefererbetrieb


Entscheidung:


Kein Kurzarbeitergeld für den Strukturwandel zur E-Mobilität.


Die Kammer bringt klar zum Ausdruck, dass kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Automobilzuliefererbetriebe bei anhaltender Strukturkrise besteht.


Ein Arbeitsausfall aufgrund von betriebs- oder branchenüblichen Gründen gilt als vermeidbar und berechtigt nicht zum Bezug von Kurzarbeitergeld.


Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


5. Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)


5.1 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2026 – L 2 SO 80/26 –


Thema:


Kosten der Unterkunft unter nahen Verwandten, hier Vater und Sohn (Vermieter)


Zur Miete beim Sohn: Ohne Zahlungen des Vaters liegt ein Scheingeschäft vor – Sozialamt muss keine 40.000 Euro Mietschulden übernehmen


Entscheidung:


Der Senat bejaht hier das Vorliegen eines Scheingeschäfts unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Literatur zu den §§ 22 SGB II und 35 SGB XII. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Mietvertrag vor über drei Jahren zwischen dem Kläger als Mieter und seinem Sohn als Vermieter geschlossen worden ist.


Hat der Hilfebedürftige über mehrere Jahre entgegen der vorgelegten vertraglichen Vereinbarung keine Mietzahlungen geleistet, ohne dass dies zu mietrechtlichen Konsequenzen geführt hat, spricht dies wesentlich gegen eine wirksame rechtliche Verpflichtung zur Zahlung von Miete und für ein Scheingeschäft nach § 117 BGB mit der Folge, dass der Hilfebedürftige Kosten der Unterkunft gegenüber dem Leistungsträger nicht beanspruchen kann.


Hat der Kläger in den über drei Jahren seit Abschluss des Mietvertrages lediglich für zwei Monate die vertraglich geschuldeten Mietzahlungen erbracht, für die übrige Zeit jedoch keinerlei Zahlungen geleistet, ohne dass dies – bei mittlerweile aufgelaufenen Mietschulden von über 40.000 € – zu erkennbaren mietrechtlichen Konsequenzen geführt hat, ist nicht von einem ernsthaften Mietverlangen auszugehen.


Das Gericht hält es nicht für nachvollziehbar, warum der Vater die Mietschulden beim Sohn nicht zumindest anteilig getilgt hat, denn bereits einen Monat nach Abschluss des Mietvertrages hatte der Vater einen Betrag von 10.000 € von seinem Konto abgehoben, der ohne Weiteres zumindest anteilig für die Zahlung der geschuldeten Miete hätte verwendet werden können.


Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


Rechtsprechungshinweise:


LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2025 – L 2 AS 559/25 –
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2025 – L 3 AS 3681/21 –
LSG Hessen, Urteil vom 14.08.2024 – L 4 SO 62/20 –
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.07.2013 – L 2 AS 1021/12 –
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2012 – L 2 AS 5209/11 –


5.2 LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.02.2026 – L 24 SO 116/25 –


Thema:


Das SGB IX kennt keine Befristungsautomatik


Keine Befristung von Eingliederungshilfeleistungen auch ab 2020


Entscheidung:


Der Senat betont ausdrücklich, dass es an einer Rechtsgrundlage fehlt, Leistungen der Eingliederungshilfe zu befristen.


Entgegen der Auffassung des Trägers der Eingliederungshilfe und des SG Reutlingen erlaubt bzw. gebietet die gesetzliche Vorschrift in § 121 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, wonach der Gesamtplan regelmäßig zu überprüfen und fortzuschreiben ist, keine Befristung der Bewilligung nach § 32 Abs. 1 1. Alt. SGB X.


Rechtsprechungshinweis:

Auffassung SG Reutlingen, Urteil vom 15.03.2023 – S 4 SO 1743/22 – Möglichkeit der Befristung von Eingliederungshilfeleistungen


Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


Anmerkung von Detlef Brock:


Der Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg folgend: SG Marburg, Beschluss vom 08.09.2023 – S 9 SO 27/23 ER –. § 120 SGB IX, der die Feststellung der Leistungen betrifft, enthält keine Regelung zu einer Befristung.


Ebenso in diese Richtung: SG Saarland, Urteil vom 25.06.2025 – S 25 SO 35/25 – unveröffentlicht.


5.3 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2026 – L 2 SO 1848/25 –


Thema:


Zur Gewährung eines Reha-Buggys als Leistung zur sozialen Teilhabe (hier verneinend)


Leitsatz:


Kosten für eine selbstbeschaffte Mobilitätshilfe für Freizeitaktivitäten werden nur erstattet, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist (hier verneint für einen sogenannten Reha-Buggy).


Rechtsprechungshinweise:


Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.11.2024 – L 10 KR 10005/21 –


Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


6. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)


6.1 SG Karlsruhe, Beschluss vom 07.04.2026 – S 12 AY 1103/26 ER –


Thema:


Zum Eilverfahren wegen der nachträglichen Gewährung von Asylbewerberleistungen mittels sogenannter Bezahlkarte und zur diesbezüglichen Beiordnung fachkundiger Rechtsanwälte


Leitsätze:


Anfechtungswidersprüchen und Anfechtungsklagen gegen nachträgliche Änderungen der Asylbewerberleistungsbewilligungen zur Leistungsgewährung mittels der sogenannten „Bezahlkarte“ kommt die aufschiebende Wirkung gemäß § 86a Abs. 1 SGG zu, es sei denn, die untere Asylbewerberleistungsbehörde hat ausnahmsweise die sofortige Vollziehung angeordnet.


Eine nach dem Gesetz nur für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Maßgabe des § 86b Abs. 2 SGG notwendige Eilbedürftigkeit muss vom Eilantragsteller nicht glaubhaft gemacht werden, wenn er die aufschiebende Wirkung seines Anfechtungsrechtsbehelfs gegen die nachträgliche Gewährung von Asylbewerberleistungen mittels „Bezahlkarte“ begehrt.


In Karlsruhe ist gerichtsbekannt, dass asylbewerberleistungsrechtliche Mandate von im Gerichtsbezirk ansässigen Fachanwälten nahezu ausnahmslos abgelehnt werden, weil sie unter Anwendung der gesetzlichen Gebührensätze rechtsanwaltlich nicht wirtschaftlich bearbeitet werden können – jedenfalls nicht in einer fachanwaltlichen Qualität, die für redliche Organe rechtsstaatlicher Rechtspflege unerlässlich ist.


Von ihrer Darlegungslast für ihrerseits erfolglose Eigenbemühungen um einen im Gerichtsbezirk Karlsruhe fachkundigen Rechtsanwalt für Sozialrecht sind beiordnungsberechtigte Asylbewerberleistungsberechtigte in ihren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausnahmsweise befreit.


Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


Hinweis zur Zitierweise


Nicht veröffentlichte Urteile oder Anmerkungen dürfen nur unter Angabe der Quelle zitiert werden:

  • Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2025 – Autor: Detlef Brock
  • Newsletter: Thomé Newsletter 12/2025 vom 06.04.2025 – Autor: Harald Thomé
  • Lizenz: Creative Commons CC BY-SA 3.0

Zitate ohne Quellenangabe sind urheberrechtswidrig.

 



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