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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 19/2018

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 14.02.2018 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1. 1 BSG, Urteil v. 14.02.2018 - B 14 AS 17/17 R

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen - Leistungsversagung bzw -entziehung für das volljährige Kind als Mitglied der Bedarfs- bzw Haushaltsgemeinschaft aufgrund fehlender Mitwirkung

Orientierungssatz ( Redakteur )

Allein die Versagung von Leistungen nach dem SGB II wegen mangelnder Mitwirkung rechtfertigt bei der Einkommensprüfung keine Abweichung vom Kopfteilprinzip.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Diese Ungewissheit über die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II bei Versagungen nach § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung bei der Feststellung zu berücksichtigenden Einkommens rechtfertigt, anders als beim durch das Jobcenter verfügten Wegfall des Anspruchs auf Leistungen für Unterkunftsaufwendungen nach §§ 31 ff SGB II, keine Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen.

2. Ist die Hilfebedürftigkeit eines dritten Haushaltsmitglieds, bei deren Vorliegen dessen Kopfteil als Bedarf anerkannt und übernommen würde, ungeklärt, lässt dies den Bedarf der anderen Mitglieder unberührt. Dies unterscheidet Versagungen von Sanktionen, weil aufgrund dieser vorübergehend trotz Hilfebedürftigkeit des Dritten dessen Bedarf für Unterkunft und Heizung nicht übernommen wird. Die Folgen des "fehlenden" Kopfteils für die anderen Mitglieder des Haushalts aufgrund einer Versagung gegenüber einem dritten Mitglied, weil dieses die ua in §§ 60 ff SGB I iVm § 9 und §§ 11 ff SGB II zum Ausdruck kommenden Verhaltenserwartungen nicht erfüllt, sind nicht durch höhere Einzelansprüche der anderen Haushaltsmitglieder auszugleichen.

3. Dies gilt auch dann, wenn die Mitglieder des Haushalts mit dem Dritten, ist dieser hilfebedürftig, eine Bedarfsgemeinschaft bilden würden.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2018&nr=15136&pos=0&anz=4





2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2. 1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 09.03.2018 - L 15 AS 69/15

Orientierungssatz ( Redakteur )


Zur Übernahme von Schülerbeförderungskosten nach dem SGB II ( hier befürwortend ).

Hartz IV-Empfänger erhält Schülerbeförderungskosten für Gymnasiumsbesuch

Leitsatz ( Redakteur )

Die Kosten für die Schülerbeförderung eines Hartz IV-Empfängers zu dem von ihm besuchten Gymnasium von der Stadtgemeinde Bremen sind zu übernehmen, denn die von der Jobcenter vorgeschlagene Oberschule bietet nicht denselben Bildungsgang i.S.d. § 28 Abs. 4 SGB II an wie das von dem Kläger gewählte Gymnasium.

Kurzfassung:

Es handele sich nicht um denselben Bildungsgang zur Erlangung des Abiturs, wenn einerseits an einem Gymnasium nach durchgehendem Unterricht von Klasse fünf bis zwölf das Abitur erworben werden könne, andererseits auf einer Oberschule von Klasse fünf bis zehn oder in einer "Schnellläuferklasse" nach fünf Jahren in der Regel zunächst der mittlere Schulabschluss erworben werde, um danach an einem weiteren Schulzentrum der Sekundarstufe II mit betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt in weiteren drei Jahren das Abitur zu absolvieren. Daher habe der Schüler einen Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten zu dem von ihm besuchten Gymnasium.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199784&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.03.2018 - L 32 AS 2305/15

Orientierungssatz ( Redakteur )


1. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Aufhebung eines Aktenvermerks.

2. Ein Anspruch auf Löschung des Aktenvermerks bestehe nicht, da die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung von Sozialdaten nach § 84 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch SGB X nicht gegeben seien.

Leitsatz ( Juris )

Schlussfolgerungen und Bewertungen sind keine Sozialdaten

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199788&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 3 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19.03.2018 - L 31 AS 2758/16 NZB - rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde - Wohnungsmangellage - Mietspiegel

Leitsatz ( Juris )


Die Frage, ob es in Berlin eine Wohnungsmangellage gibt, ist keine Rechtsfrage, die zur Zulassung der Berufung führen kann.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199129&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 4 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 23.03.2018 - L 32 AS 1105/17 B ER PKH - rechtskräftig

Prozesskostenhilfe - Sicherungsanordnung - vorläufige Zahlungseinstellung

Orientierungssatz ( Redakteur )


1. Weder die vorläufige Zahlungseinstellung noch die Mitteilung darüber stellen einen Verwaltungsakt dar.

2. Schlichte Vermutungen reichen nicht aus. Zur Anrechnung von Pflegegeld bei Verwandten.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Ist die vorläufige Zahlungseinstellung und das Schreiben dazu kein Verwaltungsakt, kann der Leistungsberechtigte zur Durchsetzung des auf der Grundlage des Bescheides über die Bewilligung der Leistung begründeten Zahlungsanspruchs die (echte) Leistungsklage erheben, denn mit dieser Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte (§ 54 Abs. 5 SGG). Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine vorläufige Zahlungseinstellung kommt anknüpfend daran in Form einer Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG in Betracht, denn sie ermöglicht, dass die durch die vorläufige Zahlungseinstellung bewirkte Veränderung des bis dahin bestandenen Zustandes durch Anordnung der vorläufigen Weiterzahlung der Leistung beseitigt und dadurch dem beeinträchtigten Recht auf Auszahlung der Leistung Geltung verschafft werden kann.

2. Voraussetzung einer solchen Sicherungsanordnung sind ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund, welche glaubhaft zu machen sind (§ 86b Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Hier gegeben.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199789&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 5 Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 28.03.2018 - L 11 AS 52/16

Orientierungssatz ( Redakteur )


Die seit 2012 angewandten Mietobergrenzen für Stadt Hof waren rechtswidrig.

Leitsatz ( Juris )

Zum Konzept für die Ermittlung angemessener Mieten für die Stadt Hof

1. Um eine ausreichende Repräsentativität der erhobenen Daten für ein Konzept zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten sicherzustellen, bedarf es im Falle des Fehlens eines Mietspiegels einer Erfassung von mindestens 10% der Wohnungen des in Betracht kommenden Wohnungsmarktes.

2. Wird der Wohnungsmarkt nicht deutlich überwiegend oder nahezu ausschließlich durch große Wohnungsunternehmen und Genossenschaften geprägt, bedarf es zur repräsentativen Abbildung des Wohnungsmarktes der Sicherstellung, dass auch ausreichend Daten von kleineren Vermietern in die Erhebung einfließen.

3. Liegen die Mieten von 59,6% der Leistungsberechtigten über der ermittelten Angemessenheitsgrenze, muss diese Tatsache für die Erstellung eines schlüssigen Konzeptes berücksichtigt werden.

4. Es muss im Rahmen eines schlüssigen Konzeptes sichergestellt werden, dass angemessener Wohnraum nicht nur in einigen wenigen Stadtteilen verfügbar ist, und auch nicht nur Bestandsmieten von Wohnungen aus einigen wenigen Stadtteilen in die Berechnungen eingeflossen sind.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199780&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

3. 1 SG Kiel, Beschluss vom 25.01.2018 - S 36 AS 11/18 ER

Hartz IV: Vermieterbescheinigung ohne weitere Voraussetzungen, ein Beitrag von RA helge Hildebrandt


Ein Bezieher von ALG II (Hartz IV) hat einen Anspruch auf Aushändigung einer Vermieterbescheinigung, die nicht an weitere Voraussetzungen geknüpft werden darf.

Weiter: https://sozialberatung-kiel.de/2018/05/01/hartz-iv-vermieterbescheinigung-ohne-weitere-voraussetzungen/





3. 2 Sozialgericht Dresden, Urt. v. 08.03.2018 - S 52 AS 4555/17 - Die Sprungrevision wird zugelassen.

Leitsatz ( Juris )


1. § 41a Abs 3 SGB II findet auf die Bewilligungszeiträume, die vor dem 1.8.2016 bereits beendet waren, keine Anwendung (Festhaltung an SG Dresden, Urteil vom 11. Januar 2018 - S 52 AS 4077/17 -, juris)

2. Die Länge der nach § 41a Abs 3 S 3 SGB II zu setzenden Frist bemisst sich nach den Einzelfallumständen. (Festhaltung an SG Dresden, Urteil vom 11. Januar 2018 - S 52 AS 4382/17 -, juris).

3. Ein Vorgehen nach § 41a Abs 3 S 2 bis 4 SGB II gegen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, um Nachweise über leistungserhebliche Tatsachen zu erlangen, die eigentlich nur eine andere Person (die leistungsberechtigte Person) geben kann, ist nicht möglich, wenn die Bedarfsgemeinschaft nicht mehr besteht.

4. Ist dem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft oder der leistungsberechtigten Person der Nachweis der geforderten leistungserheblichen Tatsachen unmöglich oder kann der Leistungsträger nach § 60 Abs. 4 SGB II vorgehen, ist ein Vorgehen nach § 41a Abs 3 S 3 und 4 SGB II unzulässig.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199768&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. 3 Sozialgericht Dresden, Urt. v. 08.03.2018 - S 52 AS 109/15 - Die Sprungrevision wird zugelassen.

Leitsatz ( Juris )

1. § 41a SGB II findet mit Ausnahme des Abs. 5 auf die Bewilligungszeiträume, die vor dem 1.8.2016 bereits beendet waren, keine Anwendung (Festhaltung an SG Dresden, Urteil vom 11. Januar 2018 - S 52 AS 4077/17 -, juris)

2. Beim hälftigen Wechselmodell ist sowohl die Berücksichtigung der gesamten Kosten der Unterkunft und Heizung als Bedarf beim Elternteil, als auch die Teilung der Kosten nach Köpfen unter Elternteil und Kind(ern) mit § 22 Abs. 1 SGB II vereinbar.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199767&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

4. 1 Sächs. LSG, Beschluss v. 27.03.2018 - L 8 SO 123/17 B ER

Kostenübernahme eines Gebärdensprachdolmetschers für den Schulbesuch


Das LSG Chemnitz hat entschieden, dass der Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers für den Besuch einer Schule für Hörgeschädigte verpflichtet ist.

Volltext: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199754&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





4. 2 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 19.04.2018 - L 7 SO 39/16

Orientierungssatz ( Redakteur )


Zur Erstattung der Kosten für ein Notebook (Laptop) nebst Zubehör und Zusatzleistungen ( hier befürwortend ).

Kostenübernahme für ein Notebook als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung.

Leitsatz ( Juris )

Zum Anspruch einer blinden Gymnasiastin auf Übernahme der Kosten für ein für den Schulbesuch bestimmtes Notebook (Laptop) nebst Zubehör als Hilfe zur angemessenen Schulbildung.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199793&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Rechtstipp: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 08.11.2017 - L 2 SO 4546/16 - Kostenübernahme für ein Laptop als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung für ein sehbehindertes Kind





5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

5. 1 Erzwinungshaft gegen ALG-II-Empfänger im Regelinsolvenzverfahren wegen Nichtzahlung einer Geldbuße - je 15 Euro

LG Berlin, Beschl. v. 04.04.2018 - 502 Qs 16/18

Erzwingungshaft, Verhältnismäßigkeit, Grundlage der Bemessung

Leitsatz:

1. Eine schematische Umrechnung von Geldbuße in Tage der anzuordnenden Erzwingungshaft ist vom Gesetzgeber nicht gewollt.

2. Das Gericht darf die Erzwingungshaft nicht als ersatzweises Übel anwenden.

3. In der Regel wird eine Festsetzung, die für jeweils 15 Euro des nicht gezahlten Bußgeldes einen Tag Erzwingungshaft vorsieht, nicht    unverhältnismäßig sein.

Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20Berlin&Datum=2018-04-04&Aktenzeichen=502%20Qs%2016%2F18





5. 2 Sozialbehörde kürzt Mietgrenze für Wohngemeinschaften in Bremen entgegen des Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2008

Zum 15. Februar 2018 trat in Bremen eine Änderung der Verwaltungsanweisung zur Übernahme der Kosten der Unterkunft in Kraft. Diese wurde von der Verwaltung der Sozialbehörde der Senatorin Stahmann (Grüne) erarbeitet und dem zuständigen Parlamentsausschuss zur Kenntnis gegeben. Sie gilt für etwa 85.000 Menschen in Bremen, die Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und dem SGB XII (Grundsicherung im Alter) erhalten.

In dieser Änderung sind zwei zentrale Angriffe auf bisherige Standards bei der Übernahme von Mietkosten enthalten. Der erste betrifft Leistungsbezieher*innen in Wohngemeinschaften und der zweite Bedarfsgemeinschaften, die in zu engen Wohnungen leben, also vornehmlich wenn mehrere Kinder in einer Wohnung leben und in Folge des zunehmenden Alters einen größeren Platzbedarf haben oder zusätzliche Kinder geboren werden.

Weiter: http://bev-bremen.org/2018/04/12/sozialbehoerde-kuerzt-mietgrenze-fuer-wohngemeinschaften/

Hinweis: S. Auch dazu -(geänderte) Verwaltungsanweisung gültig ab 15.02.2018 : http://forum.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=2197193





5. 3 Nur eine Sperrzeit bei Nichtbewerbung auf drei kurz hintereinander unterbreitete Arbeitsangebote - BSG, Urt. v. 03.05.2018 - B 11 AL 2/17 R

Das BSG hat entschieden, dass ein Arbeitsloser, dem innerhalb weniger Tage drei Arbeitsangebote unterbreitet werden, auf die er sich nicht bewirbt, nur mit einer einzigen Sperrzeit sanktioniert werden darf.

Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/14c7/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180501239&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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