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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 19/2021

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II

1.1 LSG NRW, Urt. v. 11.03.2021 - L 19 AS 466/20

Doppelte Prämie für Weiterbildungserfolg


Die Ablegung des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung ist mit einer Zwischenprüfung gleichzusetzen und begründet einen zusätzlichen Prämienanspruch.

Kurzfassung:

Der Kläger habe Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung. Einer solchen sei die Ablegung des theoretischen Prüfungsteils des Fachschulexamens in der Fachrichtung Sozialpädagogik vergleichbar. Mit dieser sei zwar die berufliche Weiterbildung beendet gewesen, da die Zeit der fachpraktischen Ausbildung in Form eines Berufspraktikums keine berufliche Weiterbildung i.S.d. SGB III darstelle. Jedoch sei die schulische Berufsbildung zum Erzieher nicht mit der Ablegung des fachtheoretischen Prüfungsteils abgeschlossen, sondern erst mit der Ablegung des fachpraktischen Teils des Fachschulexamens. Mit diesem werde die in dem Bildungsgang erworbene Gesamtqualifikation festgestellt. Es entspreche der im Berufsbildungsgesetz geregelten Abschlussprüfung einer betrieblichen Berufsbildung und zwar in Form der gestreckten Abschlussprüfung. Auf die Ablegung des ersten Teils einer solchen sei § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III, der auf eine Zwischenprüfung bei betrieblichen Berufsbildungen abstelle, zumindest bei mehrjährigen Ausbildungen analog anzuwenden (entgegen LSG NRW, Urteil vom 23.11.2020, L 20 AL 53/19, PM vom 05.02.2021, Revision anhängig: B 11 AL 2/21 R). Die Weiterbildungsprämien sollten das Durchhaltevermögen bei mehrjährigen Ausbildungen stärken, weswegen grundsätzlich eine mehrjährige Ausbildung als Modell der gesetzlichen Regelung gedient habe. Eine Beschränkung auf betriebliche Berufsbildungen lasse sich den Gesetzgebungsmaterialien jedoch nicht entnehmen, so dass auch schulische Berufsbildungen umfasst seien.

Die Revision ist beim BSG anhängig (B 14 AS 31/21 R).

Quelle: Pressemitteilung des LSG Essen v. 06.05.2021: https://www.juris.de/jportal/portal/t/2jie/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA210501805&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





Hinweis: a A. LSG NRW, Urt. 23.11.2020 - L 20 AL 53/19

Keine doppelte Prämie für Weiterbildungserfolg


Wer eine zweigeteilte Abschlussprüfung ablegt, hat für den ersten Prüfungsteil keinen Prämienanspruch wegen des erfolgreichen Bestehens einer Zwischenprüfung.





1.2 LSG München, Urteil v. 23.11.2020 – L 7 AS 267/18

Titel:
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Münchner Konzept für eine angemessene Wohnraummiete

Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1

Leitsatz ( Juris )

Das vom BSG als schlüssig anerkannte Münchner Konzept für eine angemessene Wohnraummiete ist auch in seinen Fortschreibungen für die Folgejahre schlüssig (hier: 2015 und 2016). (Rn. 29 – 31)



Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-43101?hl=true





1.3 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.03.2021 - L 11 AS 33/21 B ER

Zum Anspruch eines Leistungserbringers auf Zugang zur entgeltlichen Schuldnerberatung nach § 16a Nr 2 SGB II im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=31FC50630CB3C8A88274BF89AC807AE6.jp11?doc.id=JURE210007437&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint







2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2.1 SG Lüneburg, Urteil vom 03.11.2020 - S 44 AS 323/17

Leitsatz ( Juris )

1. Eine Direktüberweisung der Regelleistung an den Vermieter ist nur nach einer Ermessensentscheidung gemäß § 53 SGB I möglich.

2. Das JobCenter darf die Leistungen, die sie für die Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt, nach den Voraussetzungen von § 22 Abs. 7 SGB II direkt an den Vermieter überweisen. Eine darüberhinausgehende Direktüberweisung der Regelleistung zur Begleichung eines Mietzinses, der die bewilligten Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung übersteigt, ist nur nach einer Ermessensentscheidung gemäß § 53 SGB I möglich.



Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE210001802&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint





2.2 G Osnabrück, Beschlüsse v. 10.03.2021 - S 50 AS 39/21 ER, S 50 AS 51/21 ER

Hartz IV: Kein Anspruch auf Kostenübernahme für zusätzliche FFP 2-Masken


Hartz IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme für die Beschaffung zusätzlicher FFP 2-Masken durch das zuständige Jobcenter.

Jetzt Volltext da: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE210007434&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint und http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE210007435&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint





3. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

3.1 SG Konstanz,Beschluss v. 01.04.2021 - S 3 SO 338/21 ER

Kein Anspruch auf Kostenübernahme von FFP2 Masken im einstweiligen Rechtsschutzverfahren


Quelle: Juris





4. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG

4.1 LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. März 2021 (L 8 AY 33/16):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Bei der sog. „Um-zu-Einreise“ im Sinne des § 1a Abs. 2 AsylbLG hat der beabsichtigte Sozialleistungsbezug für Antragsteller das ausschlaggebende Motiv zum Zeitpunkt der Ankunft im Bundesgebiet gewesen zu sein. Ein billigendes Inkaufnehmen einer Hilfebedürftigkeit reicht hier nicht aus.

Einzig aus einer bindenden Ablehnung des Asylantrags kann amtlicherseits nicht ohne weiteres auf die Absicht von Antragstellern geschlossen werden, die Einreise wäre nur zum Zwecke des Leistungsbezugs erfolgt.

Es müssen hier überzeugende Indizien hinzutreten, die – für jedes einzelne erwachsene Familienmitglied – einen sicheren Schluss auf die prägende Einreisemotivation gestatten.

In diesem Zusammenhang können auch die Lebensumstände im Herkunftsland von Bedeutung sein.

Wenn eine gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG leistungsberechtigte Person vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet einer extremen materiellen Notlage ausgesetzt war, die als eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufgefasst werden kann, dann steht dies einer Anwendung des § 1a Abs. 1 und 2 AsylbLG entgegen.

Der Zweck und ein mögliches Handlungsunrecht der (illegalen) Einreise rechtfertigen keine Leistungseinschränkung aufgrund des Einreisemotivs gemäß § 1a Abs. 2 AsylbLG, gerade wenn die betroffene Person innerhalb des Herkunftslands drohenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist: Z. B. wenn eine allein erziehende Mutter mit minderjähriger Tochter vollkommen auf sich allein gestellt über einen längeren Zeitraum buchstäblich auf der Straße zu leben hat.

In entsprechender Weise stellen sich die Aufnahmebedingungen in Italien gegenwärtig dar: Personen mit Schutzstatus einschließlich Frauen, allein erziehenden Müttern, Familien sowie psychisch Kranken und Behinderten droht in diesem EU-Staat aufgrund von deutlichen Unzulänglichkeiten innerhalb des dortigen Sozialsystems regelmäßig die Obdachlosigkeit.



Hinweis: Beurteilung des Einreisemotivs zur Einschränkung der Leistungen nach § 1a AsylbLG

Das LSG Celle-Bremen hat seine Rechtsprechung zur Beurteilung des Einreisemotivs von Asylbewerbern präzisiert und damit die Rechte von Flüchtlingen gestärkt.



Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/ow5/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA210501739&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





4.2 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 29.04.2021 - L 8 AY 21/18

Streitigkeiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz / Kürzung - § 1a / Somalia
- Keine Streitsachengebühren-Festsetzung !!! -


1. Voraussetzung der Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr 1 AsylbLG aF bzw § 1a Abs 2 AsylbLG ist, dass der Leistungsbezug das prägende Motiv für die Einreise nach Deutschland gewesen ist. Bei der Beurteilung der Motivationslage sind alle konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

2. Ist das prägende Motiv der Einreise nach Deutschland, sich eine Lebensgrundlage durch Erwerbstätigkeit zu schaffen und unabhängig von staatlichen Leistungen zu leben, ist eine Einschränkung nach § 1a Nr 1 AsylbLG aF bzw § 1a Abs 2 AsylbLG nicht gerechtfertigt.

3. Bei der Ermessensentscheidung über die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen für die Unterkunft nach § 3 Abs 2 Satz 4 AsylbLG aF bzw § 3 Abs 3 Satz 3 AsylbLG sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die bisherige und voraussichtliche Aufenthaltsdauer des Ausländers in Deutschland (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 02.07.2020 - L 8 AY 37/20 B ER - juris Rn. 11 ff.).

4. Die Abschiebung eines Ausländers stellt regelmäßig eine wesentliche Unterbrechung seines Aufenthalts in Deutschland iS des § 2 Abs. 1 AsylbLG dar.



Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=4BC81B9FFE92E9591A4EA41B54BFCC5D.jp16?doc.id=JURE210007493&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint





4.3 Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 23. April 2021 (S 39 AY 33/21 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Die fehlende Mitwirkung eines straffälligen Ausländers an der Beschaffung des notwendigen Identitätspapiers im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG stellt ein typisches rechtsmissbräuchliches Verhalten entsprechend § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG dar, weil hiermit die lediglich noch nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG leistungsberechtigte Person, wenn sie das Fehlen eines Passes bzw. die fehlende Neubeantragung selbst zu vertreten hat, den Vollzug der verfügten Abschiebungsanordnung verhindert.

Mit Bezug auf § 1a Abs. 1 und 3 Satz 1 AsylbLG verfügte Anspruchseinschränkungen sind gemäß § 14 Abs. 1 AsylbLG amtlicherseits stets auf sechs Monate ausdrücklich zu befristen. Es darf hier kein Dauerverwaltungsakt ergehen.

Die Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG in Verbindung mit § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG ist als verfassungsmäßig bedenklich, da unverhältnismäßig (Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) aufzufassen, weil auf dieser Grundlage den solchermaßen sanktionierten Personen ca. 50 v. H. ihres monatlichen Regelbedarfs für die Dauer eines halben Jahres vorenthalten wird.

Vertretbar ist hier lediglich eine Sanktionierung für die Dauer von drei Monaten und eine Kürzung - ausgehend von den Leistungen nach den §§ 3 und 3a AsylbLG – in einer Höhe von monatlich EUR 109,20.





4.4 SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 09.04.2021 - S 44 AY 77/19

Asylbewerberleistungen - Anspruchseinschränkung - Ablehnung des Asylantrags durch eine Entscheidung des BAMF nach § 29 Abs 1 Nr 1 AsylVfG - Verfassungsmäßigkeit


1. Die Leistungskürzung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG nach Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (Abweisung eines Asylantrags als unzulässig, wegen Zuständigkeit eines anderen Staats für die Durchführung des Asylverfahrens) ist dem Grunde nach nicht verfassungswidrig (Bestätigung von: SG Osnabrück, Beschluss vom 27.01.2020, S 44 AY 76/19 ER).

2. Eine Übertragung der Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zum fehlenden Nachweis der Eignung höherer Sanktionen zum Zweck der Wiedereingliederung in Arbeit im SGB II in seiner Entscheidung vom 05.11.2019 (1 BvL 7/16) auf § 1a AsylbLG ist nicht möglich, da eine Beschränkung der Höhe der Leistungsminderung auf 30% weder durch Auslegung noch durch Rechtsfortbildung möglich ist (Bestätigung von: SG Osnabrück, Beschluss vom 27.01.2020, S 44 AY 76/19 ER; andere Ansicht: Sächsisches LSG, Beschluss vom 03.03.2021, L 8 AY 8/20 B ER).

3. Auch wegen der Höhe der Leistungsbeschränkungen i.H.v. ca. 50% der Regelleistungen ist eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht geboten (Bestätigung von: SG Osnabrück, Urteil vom 11.06.2019, S 44 AY 14/17). Etwas Anderes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des BVerfG vom 05.11.2019 (1 BvL 7/16).



Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=31FC50630CB3C8A88274BF89AC807AE6.jp11?doc.id=JURE210007433&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint







5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

5.1 Arbeitslosengeld II in Berlin - Grundsicherung für Arbeitsuchende ( Stand 01. April 2021 )

Unser Ratgeber "Arbeitslosengeld II in Berlin" (PDF, 3,9 MB): https://www.beratung-kann-helfen.de/images/medien/pdf-Dateien/arbeitslosengeldii-in-berlin_deutsch.pdf





5.2 Sozialrechtliche Informationen von Bernd Eckhardt

Beiliegend die aktuelle Ausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT.

https://sozialrecht-justament.de/data/documents/SJ-05-2021.pdf

Die sogenannte »modifizierte Zuflusstheorie« spielt in der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung zur Einkommensanrechnung im SGB II/SGB XII eine zentrale Rolle. Im Jahr 2013 wurde die »modifizierte Zuflusstheorie« erstmalig im SOZIALRECHT-JUSTAMENT ausführlich dargestellt. Die letzte Überarbeitung erfolgte im März 2018. Das aktuelle Heft enthält die Neufassung mit Rechtsstand Mai 2021. Die Darstellung wurde komplett überarbeitet und enthält auch neuabgefasste Kapitel. Neben dem Haupttext steht rechts eine Marginalspalte, die wichtige inhaltliche Punkte benennt. Die Stichpunkte sind deutlich erweitert, und sie sind nun mit dem Haupttext verankert, stehen also immer da, wo sie hingehören. Die 50-seitige Darstellung der Zuflusstheorie in 31 Einzelkapiteln befindet sich mit einem ausführlichen, verlinkten Inhaltsverzeichnis ab Seite 9 im vorliegenden Heft.

Die aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts vom März 2021 zur Verjährung von Erstattungsansprüchen war schon verschickt und sie wird nochmals (in der neuen Formatierung) ab Seite 7 vorgestellt.

https://www.sozialrecht-justament.de/



5.3 Praxishinweise und Hintergründe: Abschiebungen von Schutzberechtigten nach Griechenland rechtswidrig!

weiter: https://www.nds-fluerat.org/48843/aktuelles/praxishinweise-und-hintergruende-abschiebungen-griechenland/





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Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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