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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 20/2016
1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1. 1 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil v. 06.04.2016 - L 11 AS 355/15
Frauenhaus - Kostenerstattungsanspruch nach § 36a SGB II
Ein zwischenzeitlich begründeter tatsächlicher Aufenthalt ändert die Erstattungspflicht nicht.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 36a SGB II setzt voraus, dass ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der kommunalen Träger durch eine Flucht der leistungsberechtigten Frau vom bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in ein Frauenhaus stattfindet, wobei der kommunale Träger am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses (Herkunftskommune) erstattungsverpflichtet, die Kommune, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich iS des § 36 SGB II das Frauenhaus gelegen ist (aufnehmende Kommune) erstattungsberechtigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 23.05.2012 - B 14 AS 190/11 R).
2. Das Fortbestehen der Erstattungspflicht lässt sich im Wesentlichen nur aus dem Regelungszusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift ableiten, der aber darauf schließen lässt, dass zumindest allein ein kurzfristiger zwischenzeitlicher tatsächlicher Aufenthalt an einem anderen Ort die sich aus § 36a SGB II ergebende Erstattungspflicht der Herkunftskommune nicht entfallen lässt, wovon der Beklagte zuletzt noch ausging. Ein zwischenzeitlich begründeter tatsächlicher Aufenthalt ändert die Erstattungspflicht nicht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185223&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1. 2 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 21.04.2016 - L 11 AS 174/16 B PKH
Gewährung von Prozesskostenhilfe
Leitsatz ( Redakteur )
Denn bei einer Lohnnachzahlung handelt es sich um laufendes Einkommen, das dann nicht auf 6 Monate aufgeteilt werden darf.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185226&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1. 3 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 21.04.2016 - L 7 AS 160/16 B ER
Im Eilverfahren keine existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII, denn dem Hilfsantrag steht der bestandskräftige Versagungsbescheid entgegen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Obwohl im Hauptsacheverfahren gegen einen Versagungsbescheid bis auf wenige Ausnahmefälle nur die Anfechtungsklage gegeben ist, ist es im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich möglich, vorläufig Leistungen zuzusprechen (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 13.10.2007, L 7 B 572/07 AS ER und LSG Bayern Beschluss vom 13.10.2008, L 11 B 808/08 AS ER).
2. Dies gilt für den Fall, dass der Versagungsbescheid kraft aufschiebender Wirkung nicht vollziehbar ist. Dann entspricht das Verwaltungsverfahren weitgehend der Situation, wenn noch keine Entscheidung in der Sache ergangen ist. Es ist deshalb regelmäßig eine zweistufige Prüfung (zuerst aufschiebende Wirkung beim Versagungsbescheid, dann einstweilige Anordnung) erforderlich.
3. Ein Versagungsbescheid, der im Bereich des SGB XII ergeht, ist nicht sofort vollziehbar, so dass ein rechtzeitiger Widerspruch gemäß § 86a Abs. 1 SGG regelmäßig aufschiebende Wirkung entfaltet. Dies muss im Eilverfahren im Tenor nur dann gesondert festgestellt werden, wenn dies die Behörde bestreitet.
4. Hier fehlt es aber an einem rechtzeitigen Widerspruch.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185212&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1. 4 LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.03.2016 - L 6 AS 403/14
Kein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung bei Laktoseintoleranz
Leitsatz ( Redakteur )
Einem Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld II mit Laktoseintoleranz ist es möglich, sich laktosefrei zu ernähren, ohne dass hierdurch krankheitsbedingte Mehrkosten gegenüber einem Gesunden entstehen.
Quelle: Pressemeldung des LSG Mainz 11/2016 v. 11.05.2016 : http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/695/broker.jsp?uMen=69554528-9a90-11d4-a735-0050045687ab&uCon=4c975ef8-fd94-5177-d395-f62e4e2711ce&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
Leitsatz ( Juris )
Ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung kommt nicht in Betracht, wenn sich aus einem die individuellen krankheitsbedingten Einschränkungen berücksichtigenden Gutachten ergibt, dass eine Ernährung mit frischen (nicht industriell verarbeiteten) Produkten ausreichend ist, um eine ausgewogene Ernährung sicher zu stellen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185208&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1. 5 Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 27.04.2016 - L 6 AS 303/15
Schulbedarf für VHS-Kurs zur Vorbereitung auf Realschulabschluss
Das LSG Mainz hat entschieden, dass Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") einen Schulbedarf auch für einen auf die Vorbereitung für den Erwerb des Hauptschulabschlusses gerichteten Kurs der Volkshochschule haben können.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Schulgebühren, da ein solcher Bedarf im Rahmen der im Gesetz abschließend aufgezählten Bedarfe für Bildung nicht vorgesehen ist. Er hätte jedoch zumindest Anspruch auf Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, solange er den Tageslehrgang besucht habe. Insofern sei aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, nämlich durch Leistungen zur Bildung und Teilhabe die materielle Basis für Chancengerechtigkeit herzustellen und zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit und zu zukünftigen Bildungschancen beizutragen, ein Anspruch herzuleiten.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Mainz Nr. 13/2016 v. 12.05.2016 : http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/695/broker.jsp?uMen=69554528-9a90-11d4-a735-0050045687ab&uCon=64b30b17-c485-a451-343b-c2d702e4e271&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
Zum Volltext: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185238&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Dazu Leitsatz aus ( Juris )
1. Ein Anspruch auf persönlichen Schulbedarf kommt auch dann in Betracht, wenn ein Schüler sich in einem Tageslehrgang der Volkshochschule (VHS) auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet. Auch hierbei handelt es sich um den Besuch einer allgemeinbildenden Schule im Sinne von § 28 Abs. 1 SGB II.
2. Zur Übernahme von Schulgebühren ist der Grundsicherungsträger dagegen nicht verpflichtet. Die in § 28 Abs. 2 bis 6 SGB II abschließend aufgezählten Leistungen für Bildungsbedarfe sehen eine solche Leistung nicht vor. Auch ein Anspruch aus § 21 Abs. 6 SGB II besteht nicht mangels Unabweisbarkeit nicht, da die Erlangung der mittleren Reife allen Schülern im Rahmen des allgemeinen Schulbesuchs kostenfrei möglich ist.
1. 6 LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.05.2016 - L 6 AS 181/16 B ER
Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig, weil es an den erforderlichen Vorverhandlungen der Beteiligten fehlte - Verpflichtung zur Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II
Der Erlass eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes hätte erst nach erneuten Verhandlungen ergehen dürfen.
Eine Zuweisung ohne eine entsprechende Prüfung, um dann sozusagen im Rahmen der Arbeitsgelegenheit zu prüfen, " wie sich der Leistungsberechtigte anstellt", ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht zulässig ( so wohl aber SG Koblenz, Beschluss v. 20.02.2015 - S 6 AS 52/15 ER, der Beschluss wurde vom 3. Senat des LSG Rheinland- Pfalz aus anderen Gründen aufgehoben, vgl. Beschluss v. 28.04.2015 - L 3 AS 99/15 B).
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Es ist anzuzweifeln, ob ein gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassener Eingliederungsverwaltungsakt rechtmäßig ist, wenn die in dieser Verfügung näher geregelte Verpflichtung zur Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II vom Jobcenter mit dem Erfordernis der Schaffung einer tagesstrukturierenden Beschäftigung begründet wird, der Antragsteller aber bereits als selbstständig Erwerbstätiger tagesstrukturiert ist.
2. Der Zweck der Arbeitsgelegenheit besteht einzig in der Eingliederung in Arbeit. An dieser Stelle reicht es nicht aus, die Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit damit zu begründen, dass der Leistungsberechtigte über einen längeren Zeitraum hinweg nicht in eine die Hilfebedürftigkeit
verhindernde Arbeit vermittelt werden konnte.
3. Das Jobcenter hat hier vor einer entsprechenden Zuweisung jeweils zu prüfen, ob die fehlende Vermittelbarkeit tatsächlich auf subjektive Vermittlungshemmnisse zurückzuführen und nicht in der
Arbeitsmarktsituation begründet ist.
4. Eine Zuweisung ohne eine solche Prüfung, damit im Rahmen der Arbeitsgelegenheit geprüft werden kann „wie sich der Leistungsberechtigte anstellt“, ist bereits nach dem Wortlaut des § 16d
SGB II („…Erhaltung oder Wiederherstellung der Beschäftigungsfähigkeit, die für die Eingliederung in Arbeit erforderlich ist…“) unzulässig.
5. Gesetzeswortlaut und Entstehungsgeschichte des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sprechen überwiegend dafür, dass ein die Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) ersetzender Verwaltungsakt nur dann in Betracht kommt, wenn der SGB II-Träger zunächst den Versuch unternommen hat, mit dem Antragsteller eine entsprechende Vereinbarung zu schließen oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer solchen Vereinbarung als nicht sachgerecht auffassen lassen.
6. Grundlegende Änderungen einer Eingliederungsvereinbarung müssen vom Jobcenter dem Antragsteller stets vorab schriftlich unterbreitet und ihm Gelegenheit zur Prüfung – ggf. auch durch eine Bevollmächtigten – eingeräumt werden.
Rechtstipp: Sozialgericht Köln, Beschluss vom 7. Dezember 2015 (Az.: S 37 AS 3523/15 ER):
Pflicht zu Verhandlungen vor Ersetzung durch EG-VA
Leitsatz Dr. Manfred Hammel:
1. Ein Jobcenter hat vor dem Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) stets den Versuch zu unternehmen, mit dem Alg II-Empfänger konsensual eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) abzuschließen.
2. Eine Ausnahme ist hier nur dann vertretbar dar, wenn im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung als nicht sachgerecht auffassen lassen, was im gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassenen Verwaltungsakt eingehend dargelegt zu werden hat.
3. Die Beweislast für den vom SGB II-Träger unternommenen Versuch, zunächst auf ein Zustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung hinzuwirken, trägt das Jobcenter.
1. 7 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.02.2016 - L 37 SF 360/13 EK AS
Leitsatz ( Juris )
1. Das PKH-Bewilligungsverfahren stellt jedenfalls in gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren kein eigenes Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs 6 Nr 1 GVG dar.
2. Wird während des anhängigen erstinstanzlichen Verfahrens gegen eine ablehnende PKH-Entscheidung des Landessozialgericht angerufen, verlängert sich die dem Sozialgericht zustehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit von in der Regel zwölf Monaten um regelmäßig mindestens drei Monate.
3. Nimmt der Kläger eine Gerichtsbarkeit exzessiv, wenn nicht gar aus sachfremden Zwecken in Anspruch, kann die den Gerichten regelmäßig im Umfang von zwölf Monaten zur Verfügung stehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit verlängert werden (hier: je Instanz auf 18 Monate).
4. Da Anknüpfungspunkt der Verfahrensdauer nach § 198 Abs 6 Nr 1 GVG das gerichtliche Verfahren insgesamt ist, ist eine Übertragung in einer Tatsacheninstanz nicht in Anspruch genommener Vorbereitungs- und Bedenkzeit auf die andere möglich.
5. Die Anzahl der von einem Kläger geführte Verfahren, die jeweiligen Streitgegenstände sowie die Art der Verfahrensführung können den Schluss zulassen, dass mangels seelischer Unbill kein entschädigungsfähiger immaterieller Nachteil eingetreten ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184871&s0=&s1=&s2=&words=&sensitiv
1. 8 LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 29.09.2015 - L 11 AS 1380/13 - Berufung beim BSG anhängig unter Az. : B 4 AS 6/16 R
Arbeitslosengeld II - Überprüfungsantrag nach Ausscheiden aus dem Leistungsbezug - Leistungen der Unterkunft und Heizung - Fortbestehen der Hilfebedürftigkeit kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal
Kann ein nach Wegfall seiner Hilfebedürftigkeit nicht mehr Leistungsberechtigter über Anträge nach § 44 SGB 10 Nachzahlungen für Zeiten des Leistungsbezugs beanspruchen? ( bejahend )
Leitsatz ( Juris )
Die Überprüfung eines bestandskräftig gewordenen Verwaltungsaktes gem § 44 Abs 1 S 1 SGB 10 (hier im Hinblick auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung gem § 22 SGB 2) erfolgt unabhängig davon, ob sich der Antragsteller noch im Leistungsbezug nach dem SGB 2 befindet.
1. 9 LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.Oktober 2015 (Az.: L 6 AS1100/15):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Der Bedarf auch eines minderjährigen Kindes ist im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zunächst aus dem bestehenden Vermögen (§ 12 SGB II) heraus zu decken.
2. Die staatlichen Leistungen sowohl des Kindergeldes als auch der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen beide der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, das durch die vollständige Anrechnung des Kindergeldes gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II nicht verletzt wird.
1. 10. SGB II: Beiträge für Kfz-Haftpflichtversicherung vom Einkommen absetzbar - Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.11.2015 - L 11 AS 941/13 – rechtskräftig
Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass eine Kfz-Haftpflichtversicherung vom Einkommen eines Grundsicherungsempfängers auch dann abzuziehen ist, wenn er lediglich Halter des Fahrzeugs ist.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr. 10/2016 v. 12.05.2016 : http://www.landessozialgericht.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=16880&article_id=143690&_psmand=100
1. 11 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 21.04.2016 - L 6 AS 389/16 B ER rechtskräftig
Griechischer Staatsbürger hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.
Leitsatz ( Redakteur )
Im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hält der Senat es jedenfalls auf der Grundlage einer Folgenabwägung für geboten, die Beigeladene zu verpflichten, vorläufige Leistungen nach dem SGB XII zu erbringen (LSG NRW Beschluss vom 18.04.2016 - L 6 AS 2249/15 B ER; a. A. SG Dortmund Beschluss vom 11.02.2016 - S 35 AS 5396/15 ER; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 11.02.2016 - L 3 AS 668/15 B ER; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 22.02.2016 - L 9 AS 1335/15 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.03.2016 - L 12 SO 79/16 B-).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185233&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1. 12 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 11.04.2016 - L 19 AS 555/15
Rumänische Staatsangehörige hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Leistungen für die Unterkunft und Heizung nach dem Dritten Kapitel des SGB XII
Leitsatz ( Redakteur )
Die Antragstellerin hat ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt als Ermessensleistung nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII (BSG, Urteile vom 03.12.2015 -2015 - B 4 AS 59/13 R -, B 4 AS 44/15 R -, B 4 AS 43/15 R - und vom 20.01.2016 - B 14 AS 35/15 R - ; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2016 - L 29 AS 20/16 B ER -; LSG Rheinland-Pfalz - L 3 AS 668/15 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.02.2016 - L 9 AS 1335/15 B ER -; LSG NRW, Beschluss vom 07.03.2016 - L 12 SO 79/16 B ER).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185197&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1. 13 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 21.05.2016 - L 6 AS 532/14
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit als Betreuer - keine nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zweckbestimmte Einnahme - jährliche Auszahlung in Form eines Pauschalbetrags - Absetzung des monatlichen Freibetrages nur einmalig im Zufluss- bzw Folgemonat
Aufwandsentschädigungen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Betreuer (§ 1835a BGB) sind anrechenbares Einkommen, welche monatlich zu berücksichtigen sind.
Berufung anhängig beim BSG unter Az. : B 4 AS 9/16 R
Ist bei der Zahlung von Aufwendungsersatz nach § 1835a BGB (jährlicher Pauschbetrag) ausnahmsweise eine Verteilung der einmaligen Einnahme auf mehrere Monate vorzunehmen?
Leitsatz ( Redakteur )
1. Aufwandsentschädigungen für Betreuer (§ 1835a BGB) sind - keine - zweckbestimmte Einnahmen, die von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen sind.
2. Die Aufwandsentschädigung gem. §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1835a Abs. 1, 1835 Abs. 1 BGB werde nicht mit einer ausdrückliche Zweckbestimmung gewährt, da sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus der Gesetzesbegründung ein weitergehender Zweck ergebe.
3. Durch § 1835a BGB solle dem ehrenamtlich Tätigen die Mühe erspart werden, auch geringfügige Aufwendungen zu dokumentieren und abzurechnen. Die Vorschrift diene damit allein dem Ausgleich der zum Zweck der Führung der Betreuung gemachten Aufwendungen. Ein anderer Zweck als der allgemeine Ausgleich von Auslagen, wie beispielsweise die Anerkennung des Ehrenamtes, sei nicht erkennbar (so auch Schmidt in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 11a Rn. 19).
4. Angesichts des Wortlauts, wonach ein Betrag von 200,00 EUR "monatlich" zu berücksichtigen sei, ist kein Raum für eine Auslegung zugunsten eines Jahresfreibetrages. Habe der Gesetzgeber zugunsten der ehrenamtlich Tätigen eine Jahresfreibetrag schaffen wollen, so wäre - die Regelung des § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II überflüssig gewesen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184737&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: a. A. Dortmund, Urteil vom 30. April 2015 (Az.: S 30 AS 986/13) und SG Cottbus, Urteil vom 20.08.2014 - S 2 AS 3428/12
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2. 1 SG Berlin, Urteil vom 15.02.2016- S 27 AS 3369/14
Zur Übernahme von Betriebskostennachzahlung und zur Höhe des Warmwasserzuschlages, ein Beitrag von RA Kay Füßlein, Berlin
In der Regel übernehmen die JobCenter keine Betriebskostennachzhalungen, wenn die Miete auf das „angemessene“ beschränkt worden ist, das heißt, wenn die Miete gekürzt worden ist.
Dies ist nicht immer richtig.
Nach der Ansicht des SG Berlin (Urteil vom 26.08.2015 – S 142 AS 3780/14) sind Betriebskostennachforderung trotz im Abrechnungszeitraum erfolgter Kürzung Miete zu übernehmen, wenn das JobCenter zu niedrige angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung gewährt hat und ein die tatsächlichen Unterkunftskosten übersteigender Angemessenheitsrest verbleibt.
Mit Urteil vom 15.02.2016 – S 27 AS 3369/14 hat das SG Berlin diese Auffassung abermals bestätigt (rechtskräftig).
Demnach ist ungefähr wie folgt zu rechnen: Es sind die vom JobCenter übernommen Vorauszahlungen mit denen zu vergleichen, die tatsächlich übernommen hätten müssen. Der verbleibende „Rest“ ist zu übernehmen.
Weiterhin sind nach dem Urteil die Warmwasserkasten anders zu berechnen. Hiernach ist nicht auf den Heizspiegel abzustellen, sondern auf den in der Berliner Betriebskostenübersicht mitgeteilten Werten.
Damit schließt sich die 27.Kammer der Auffassung der 126.Kammer an (hierzu: Zur Berechnung der Warmwasserkosten und die Unmöglichkeit des Umzuges).
Urteil des SG Berlin vom 15.02.2016- S 27 AS 3369/14: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/wp-content/uploads/2016/05/S27AS226914.pdf
2. 2 Sozialgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 14. April 2016 (Az.: S 130 AS 29169/14):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Alleinerziehung im Sinne des § 21 Abs. 3 SGB II vorliegt, ist maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen.
2. Ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung ist bereits dann in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn der leistungsberechtigte Elternteil während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil, Partner oder einer anderen Person nicht in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung bei der Pflege und Erziehung des Kindes auszugehen.
3. Ein derartiger Fall liegt vor, wenn das gemeinsame Kind seit der Trennung der Eltern sich an lediglich insgesamt acht Tagen im Monat regelmäßig beim Vater aufhält. Hierdurch tritt keine nachhaltige Entlastung der Kindsmutter ein.
4. Bei solchen Gegebenheiten hat derjenige Elternteil, der durch den anderen nicht nachhaltig – z. B. durch eine ungefähr hälftige Übernahme der Betreuung des gemeinsamen Kindes für größere Zeitabstände – in den Erziehungsaufgaben entlastet wird, Anspruch auf die Anerkennung eines
ungeschmälerten Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs. 3 SGB II.
2. 3 Sozialgericht Berlin, Urteil v. 18.04.2016 - S 135 AS 3966/12
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossene Unionsbürger zwar einen Anspruch nach SGB XII haben (vgl. BSG, Urteile vom 3. Dezember 2015, Az: B 4 AS 59/13 R; B 4 AS 43/15 R, B 4 AS 44/15 R, vom 16. Dezember 2015, B 14 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R, B 14 AS 33/14 R, vom 20. Januar 2016 B 14 As 15/15 R, B 14 AS 35/15 R).
Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung jedoch nicht.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Erwerbsfähige sind nach § 21 S. 1 SGB XII vom Bezug von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen.
2. Die Kammer ist der Überzeugung, dass sie aufgrund der Gesetzesbindung aus Art. 20 Abs. 3 GG gehindert ist, den Leistungsausschluss aus § 21 S. 1 SGB XII so auszulegen, dass ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger Leistungen nach dem SGB XII beziehen kann (ebenso SG Dortmund, Beschluss vom 11. Februar 2016, Az: S 35 AS 5396/15 ER, LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Februar 2016, L 3 AS 668/15 B ER, SG Berlin, Beschluss vom 23. Februar 2016, S 95 SO 146/16 ER; Beschluss vom 22. Februar 2016, S 95 SO 3345/15 ER, SG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2015, S 149 AS 7191/13, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2016, L 29 AS 20/16 B ER, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. Februar 2016, L 9 AS 1335/15 B ER, Beschluss vom 7. März 2016, L 15 AS 185/15 B ER, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. März 2016, L 12 SO 79/16 B ER; a.A. SG Berlin, Beschluss vom 4. Januar 2016, S 128 AS 25271/15 ER).
3. Anders als das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015, B 4 AS 44/15 R) geht die Kammer nicht davon aus, dass aufgrund des geregelten Leistungsausschlusses ein Eingriff in Art. 1 Abs. 1. GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG gegeben ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185122&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. 4 Sozialgericht Berlin, Beschluss v. 22.12.2015 - S 96 AS 20946/15 ER - rechtskräftig
Eine Nutzung der Eigentumswohnung durch den Leistungsberechtigten liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn er selbst allein oder mit Angehörigen die Wohnung nutzt. Aufgrund der besonderen Konstellation des vorliegenden Falles ist eine "eigene" Benutzung jedoch auch dann zu bejahen, wenn ein räumlich getrennt lebendes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft die Wohnung bewohnt.
Leitsatz ( Juris )
1. Selbst genutzt ist eine Eigentumswohnung im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB 2 grundsätzlich dann, wenn der Leistungsberechtigte sie selbst allein oder mit Angehörigen bewohnt. Die Verbindung der Ehepartner zu einer grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarfsgemeinschaft gebietet es jedoch in bestimmten Konstellationen, § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB 2 so auszulegen, dass eine "selbst genutzte" Eigentumswohnung auch eine solche ist, die von dem ohne Trennungswillen räumlich getrennt lebenden Ehepartner als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bewohnt wird.
2. Die Ausweitung des Schutzes des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB 2 muss insbesondere dann gelten, wenn der Ehepartner zur Deckung des Lebensunterhalts der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beiträgt und dessen Einkommen auf den Bedarf der übrigen Mitglieder mindernd angerechnet wird.
3. Der Schutz des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB 2 entfaltet bereits vor Einzug des Ehepartners Vorwirkung, wenn sein Einzug in naher Zukunft feststeht. Es kann von dem anderen Ehepartner nicht gefordert werden, die sich in seinem Alleineigentum befindende Wohnung zu verkaufen, wenn feststeht, dass der Ehepartner in absehbarer Zeit dort einziehen wird.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185194&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. 5 SG Berlin, Beschluss v. 25.04.2016 - S 167 AS 4707/16 ER, n. v.
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt - Verpflichtung, monatlich mindestens sechs Bewerbungsbemühungen nachzuweisen - keine Regelung zur Übernahme der mit den Bewerbungsbemühungen einhergehenden Kosten des Antragstellers
Gänzlichen Fehlen einer Kostenregelung zu den Bewerbungskosten macht Verwaltungsakt rechtswidrig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Hinsichtlich der Verpflichtung, monatlich mindestens sechs Bewerbungsbemühungen zu unternehmen und diese jeweils zum 1. des Monats nachzuweisen, bestehen keine Bedenken, da insoweit keine Unzumutbarkeit gegeben ist. Die Verpflichtung zur Vorlage entsprechender Nachweise resultiert aus der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Betroffenen, alle für eine Entscheidung des Leistungsträgers erforderlichen Tatsachen vorzutragen, § 60 SGB I (vgl. hierzu sowie zu Angemessenheit von monatlich acht Bewerbungsbemühungen Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2013 – L 7 AS 40/13 B ).
2. Das Jobcenter hat jedoch keine Regelung zur Übernahme der mit den Bewerbungsbemühungen einhergehenden Kosten des Antragstellers aufgenommen.
3. Ähnlich wie die Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB II zu konkretisieren sind, sind auch die Leistungen, die der Hilfebedürftige nach § 16 SGB II zur Eingliederung in Arbeit vom Träger erhalten soll, nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB II verbindlich und konkret zu bezeichnen (SG Aachen, Beschluss vom 05. August 2015 – S 14 AS 702/15 ER –, Rn. 31 ). Es ist insoweit nicht ausreichend, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige verpflichtet ist, konkrete, der Zahl nach verbindlich festgelegte Bewerbungen nachzuweisen, die hierauf bezogene Finanzierungsregelung aber im Vagen bleibt.
4. Vorliegend bleibt die Regelung zur Kostenerstattung nicht nur im Vagen, sie fehlt sogar gänzlich. Für den Antragsteller ist daher nicht in hinreichendem Maße erkennbar, ob und in welchem Umfang, die Kosten für seine aus der Vereinbarung resultierende Verpflichtung zur Unternehmung von sechs Bewerbungsbemühungen übernommen werden.
5. Es fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung der Leistungen des Antragsgegners nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II.
6. Ob dagegen allein der Verweis in einer Eingliederungsvereinbarung dahingehend, dass die angemessenen Kosten für Bewerbungsaktivitäten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III übernommen werden können, ausreichend ist (ablehnend SG Aachen, a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 04.04.2012 – L 15 AS 77/12 B ER-; bejahend LSG NRW, Beschluss vom 12.06.2013 – L 7 AS 40/13 B), kann vorliegend offen bleiben, da es hier bereits an einer solchen auch nur allgemein gehaltenen Regelung durch den Antragsgegner fehlt und daher die Rechtswidrigkeit bereits aus dem gänzlichen Fehlen einer Kostenregelung folgt.
7. Aus einer etwaigen falschen Rechtsfolgenbelehrung folgt keine Rechtswidrigkeit des EGV-VA, da dies erst für eine Sanktion, die wegen des Verstoßes gegen den EGV-VA ausgesprochen würde, erheblich ist (Bayerisches LSG, Beschluss v. 24.03.2014 – L 7 AS 217/14 B ER ).
8. Der EGV-VA ist aufgrund der fehlenden Regelung zur Kostenübernahme auch als insgesamt rechtswidrig anzusehen, so dass die aufschiebende Wirkung ganz anzuordnen ist.
9. Bei einem Eingliederungsverwaltungsakt handelt es sich nicht um einen teilbaren Verwaltungsakt ( LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04. April 2012 – L 15 AS 77/12 B ER).
Rechtstipp: ebenso SG Aachen, Beschluss vom 05. August 2015 – S 14 AS 702/15 ER , Rn. 31: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/sg_aachen/j2015/NRWE_S_14_AS_702_15_ER.html und Bay LSG, Beschluss v. 24.03.2016 - L 7 AS 140/16 B ER
2. 6 Sozialgericht Berlin, Beschluss v. 21.12.2015 - S 96 AS 23231/15 ER - rechtskräftig
Keine Übernahme der Mietschulden - wiederholte und monatelange zweckwidrige Mittelverwendung der Miete - keinerlei Eigenbemühungen der Antragstellerin zur Selbsthilfe - Ersatzwohnraum - Zusammenleben mit einem minderjährigen Kind
Der Begriff der Rechtfertigung ist als unbestimmter Rechtsbegriff unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles auszulegen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Diese wiederholte und monatelange zweckwidrige Mittelverwendung ist als Missbrauchsfall mit gezielter Herbeiführung von Mietrückständen trotz der vollen Zahlung der Mietkosten durch das JC zu werten.
2. Die Antragstellerin hat sich nicht um die Anmietung von Ersatzwohnraum bemüht.
3. Solange die Möglichkeiten der Beschaffung einer Ersatzunterkunft nicht ausgeschöpft sind, kann im Falle bewusst zweckwidrigen Verhaltens allein die Tatsache des Zusammenlebens mit einem minderjährigen Kind nicht zur Übernahme der Mietschulden führen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185141&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. 7 SG Lüneburg, Beschluss v. - S 23 AS 103/16 ER
Kindergeldnachzahlung ist laufende Einnahme - Nachzahlungen auf Sozialleistungen (hier: Kindergeld) sind nicht auf 6 Monate zu verteilen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Eine Nachzahlung von Kindergeld ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vom Jobcenter nicht als eine einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II auf sechs Monate zu verteilen, sondern als eine laufende Einnahme gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II lediglich im Monat des Kapitalzuflusses bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
2. Für die Qualifizierung einer Einnahme als im Zuflussmonat zu berücksichtigende laufende Einnahme reicht es aus, wenn diese nach dem ihr zugrundeliegenden Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen gewesen wäre, auch wenn sie tatsächlich erst in einem Gesamtbetrag nach der Beendigung des Rechtsverhältnisses erbracht wird ( BSG, Urteil v. 24.4.2015, B 4 AS 32/14 R).
Rechtstipp: ebenso BSG, Beschluss vom 17.03.2016 - B 4 AS 694/15 B
2. 8 Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 30. Dezember 2015 (Az.: S 16 AS 288/15 ER):
Wenn der Leistungsträger nicht zahlt!
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Zu den Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und der Androhung eines Zwangsgeldes gegen das Jobcenter wegen der fälligen Auszahlung von Leistungen nach dem SGB II.
2. Der erforderliche Titel kann auch in dem rechtskräftigen Beschluss aus dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bestehen, sofern behördlicherseits nicht nachweisbar ist, dass Leistungen in entsprechender Höhe tatsächlich der Antragstellerin angewiesen wurden.
2. 9 Sozialgericht Reutlingen, Urteil v. 23.03.2016 - S 4 AS 114/14
Französischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII.
Erwerbsfähige EU-Bürger, die sich nur zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, haben weder einen Leistungsanspruch nach dem SGB II noch nach dem SGB XII.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Nach § 7 Abs.1 S. 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossene erwerbsfähige Unionsbürger haben grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. § 21 S. 1 SGB XII wie auch § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII stehen dem entgegen (Abweichung von BSG, Urt. v. 03.12.2015, B 4 AS 44/15 R und B 4 AS 59/13 R).
2. Die Kammer folgt der ebenfalls von den Urteilen des BSG abweichenden Rechtsprechung der 149. und 95. Kammer des Sozialgerichts Berlin (Urteil vom 11.12.2015, S 149 AS 7191/13 und Beschluss vom 22.02.2016, S 95 SO 3345/15 ), der 35. Kammer des Sozialgerichts Dortmund (Beschluss vom 11.02.2016, S 35 AS 5396/15 ER ) und des 9. Senats des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 22.02.2016, L 9 AS 1335/15 B ER) an.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185204&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Siehe dazu auch Leitsätze aus Juris:
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Anwendbarkeit auf Unionsbürger - Sozialhilfe - Leistungsausschluss für dem Grunde nach Leistungsberechtigte nach dem SGB II - Arbeitnehmerfreizügigkeit - Eigenverantwortung - EFA
Leitsatz
1. Personen, die aufgrund § 7 Abs. 2 S 2. Nr. 2 SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen sind, sind durch § 21 S. 1 SGB XII auch vom Leistungsbezug nach dem SGB XII ausgeschlossen.
2. Die anderweitige Auffassung des BSG führt zu einem Ergebnis, das mit der "Systemabgrenzung" zwischen dem SGB II und dem SGB XII nicht vereinbar ist.
3. Der Ansatz des BSG, jeder nicht ausgewiesene Ausländer müsse bei einem verfestigten Aufenthalt in irgendeiner Weise vom Aufenthaltsland alimentiert werden, verkennt den Charakter der unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit.
4. Das entformalisierte und faktisch nahezu schrankenlose Freizügigkeitsrecht von Arbeitnehmern und Arbeitsuchenden lässt sich nur durchführen und aufrechterhalten, wenn zur Vermeidung unerwünschter und nicht beabsichtigter Missbrauchs- und Mitnahmeeffekte die Voraussetzungen für den Bezug von Sozialleistungen bei Wahrnehmung dieses Rechts enger geknüpft werden als das Freizügigkeitsrecht selbst.
5. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen wegen des begrenzten Wirkungsbereichs des Leistungsausschlusses und unter Abwägung mit den Vorteilen, die Arbeitsuchende durch die Freizügigkeit erlangen, nicht.
6. Teil der dem Art.1 GG zu Grunde liegenden Vorstellung vom Menschen ist die Eigenverantwortung. Dazu gehört bei einem ausbleibenden nachhaltigen Erfolg der Arbeitsuche ggf. die Rückkehr in das Heimatland.
2. 10 Sozialgericht Detmold, Beschluss vom 26. April 2016 (Az.: S 23 AS 587/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Ein gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassener Eingliederungsverwaltungsakt verletzt das Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 SGB X und ist rechtswidrig, wenn aus dieser Verfügung
keinerlei konkrete Angaben zu der vom Jobcenter zugewiesenen Arbeitsgelegenheit (§ 16d SGB II) hervorgehen. Die Angabe des Einsatzbereichs der „Garten- und Landschaftspflege“ reicht hier nicht aus, sofern keine weitere Beschreibung der Tätigkeitsinhalte, der Arbeitszeit und anderer wichtiger Daten und Fakten erfolgt,
2. Tatsachen, die erst nach der Zustellung bzw. Bekanntgabe dieses Verwaltungsakts hinzutreten, können nicht zu dessen Verständnis herangezogen werden.
2. 11 SG Heilbronn, Urteil v. 28.04.2016 - S 11 AS 4362/15
Keine Leistungskürzung nach angeblichem Meldeversäumnis - Streit um knapp 120€: Jobcenter sanktioniert Heilbronner Hartz IV-Bezieher zu Unrecht - Gericht lehnt Vertagung und Beweisantrag auf Vernehmung diverser Mitarbeiter des Jobcenters ab!
Leitsatz ( Redakteur )
Eine nicht in den Akten des Jobcenters vermerkte Rückmeldung des Hartz IV-Beziehers und die eingehende Zeugenvernehmung eines (nicht im Hartz IV-Bezug stehenden) Bekannten darf nicht zu einer Leistungskürzung führen.
Quelle: Pressemitteilung des SG Heilbronn v. 09.05.2016 : http://www.sg-heilbronn.de/pb/,Lde/Pressemitteilungen
2. 12 Sozialgericht Dortmund, Beschluss v. 10.05.2016 - S 37 AS 780/16 ER
Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes
Leitsatz ( Redakteur )
Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn keine ausreichende Verhandlungsphase über EGV stattgefunden hat ( vgl. nur LSG NRW, Beschluss v. 21.12.2015 - L 12 AS 1884/15 B ER ).
3. Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zum SGB II
3. 1 VG Berlin: Bei Sozialleistungsbezug Erlass der Personalausweisgebühr möglich
zu VG Berlin , Urteil vom 23.04.2016 - VG 23 K 329.15
Wer Sozialleistungen bezieht, kann einen Anspruch auf eine Befreiung von der Personalausweisgebühr haben. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein solcher Anspruch bestehe, sei eine Frage des Einzelfalls.
Entscheidend sei, ob der Bedürftige genug Zeit gehabt habe, um den Gebührenbetrag aus dem Regelbedarfssatz anzusparen.
Quelle:https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2016/pressemitteilung.476135.php
Dazu Leitsatz aus Juris
Leitsatz
1. Als bedürftig im Sinne von § 1 Abs. 6 PAuswGebV ist derjenige anzusehen, der Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht.
2. Ob und inwieweit eine Gebührenermäßigung oder -befreiung für einen in diesem Sinne bedürftigen Gebührenschuldner tatsächlich gewährt oder versagt wird - insbesondere in den Fällen, in denen bedürftige Personen erst einen sehr geringen Teil der Personalausweisgebühr ansparen konnten -, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Personalausweisbehörden.
Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Berlin&Datum=2016-04-21&Aktenzeichen=23%20K%20329.15
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )
4. 1 LSG Hessen, Urteil v. 23.03.2016 - L 7 AL 149/14
Kein Überbrückungsgeld für Tauchlehrer in Spanien
Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass bei einem Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kein Anspruch auf Überbrückungsgeld besteht.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt 7/2016 v. 11.05.2016
Dazu Leitsatz aus Juris:
Bei einem Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland besteht kein Anspruch auf Überbrückungsgeld (Aufgabe der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 23. September 2011, L 7 AL 104/09).
Zum Volltext: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184907
5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
5. 1 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 16.12.2015 - L 2 SO 5064/14
Streitig ist der Umfang des aus erlangtem Pflichtteil zu leistenden Aufwendungsersatzes für erbrachte Eingliederungshilfe (§ 19 Abs. 5 Satz 1 SGB XII).
Leitsatz ( Juris )
Die im Rahmen einer Privatinsolvenz bestehende insolvenzrechtliche Obliegenheit zur Herausgabe der Hälfte des Pflichtteils aus einem Erbfall entsteht erst mit dem Eingang auf dem Konto des Schuldners, weil ein Recht der Insolvenzgläubiger an dem bereits vorher mit dem Erbfall entstandenen Anspruch (§ 2317 Abs. 1 BGB) auf den Pflichtteil nicht bestand. Zu diesem Zeitpunkt steht aber dem Schuldner der Betrag nicht mehr in vollem Umfange zu, weil bereits der Anspruch auf den Pflichtteil durch die Forderung des Sozialhilfeträgers (Aufwendungsersatz nach § 19 Abs. 5 SGB XII - erweiterte Hilfe, sog. unechte Sozialhilfe gegen Aufwendungsersatz) "belastet" war. Der Aufwendungsersatzanspruch des Sozialhilfeträgers war bereits ipso jure mit der Leistungsgewährung entstanden; bereits die Leistung war untrennbar mit der Entstehung der Pflicht zu ihrer späteren Rückzahlung verknüpft.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182132&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
5. 2 Sozialamt muss Lebensgefährten Bestattungskosten nicht ersetzen - Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 25.02.2016 - L 7 SO 3057/12
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Berufung eines (angeblichen) Lebensgefährten einer Verstorbenen wegen der Erstattung von Bestattungskosten zurückgewiesen. Der Berufungskläger wäre letztendlich nicht zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet gewesen. Er sei die finanziellen Verpflichtungen gegenüber Bestattungsunternehmen und Friedhof freiwillig eingegangen.
weiter: http://www.aeternitas.de/inhalt/recht/themen/artikel/2016_05_12__10_54_42/show_data
6. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )
6. 1 Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 18. Dezember 2015 (Az.: S 54 SO 344/15 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Eine Eingliederungsmaßnahme in Form der Assistenz eines Gebärdensprachdolmetschers in einer Kindertagesstätte stellt für ein erheblich hörbehindertes Kind eine Leistung im Rahmen der
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 und 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 SGB IX dar, wenn diese Assistenz dem Antragsteller die weitere Teilhabe am Gruppenleben in der Kindertagesstätte sichert und auch dazu beiträgt, dem Antragsteller einen späteren Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen.
2. Entsprechendes gilt gerade dann, wenn der Antragsteller sich in die von ihm bislang besuchte Kindertageseinrichtung gut eingegliedert hat.
7. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht
7. 1 Sozialgericht Mainz - Auch Ausländer ohne legale Papiere können Anspruch auf Sozialhilfe haben
Auch Menschen ohne legale Aufenthaltspapiere können Anspruch auf Sozialleistungen haben. Das entschied das Sozialgericht Mainz. Das Asylbewerberleistungsgesetz gelte auch für ausreisepflichtige Ausländer, entschieden die Richter im Fall einer serbischen Familie.
Auch Menschen ohne Aufenthaltspapiere haben in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Sozialleistungen zur Sicherung ihrer Existenz. In einem aktuellen Fall entschied das Sozialgericht Mainz in einem Eilverfahren zugunsten einer Familie aus Serbien. (AZ: S 13 AY 1/13 ER).
Entscheidend für die Gewährung der Hilfen sei, dass sich ein Ausländer faktisch im Bundesgebiet aufhalte. Unter die Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes fallen demnach nicht nur Asylbewerber, sondern auch „vollziehbar ausreisepflichtige“ Personen.
Quelle: http://www.migazin.de/2016/04/27/sozialgericht-mainz-auch-illegale-anspruch/
8. Allgemeines aus verschiedenen Gesetzbüchern
9. Hartz IV - Neuermittlung der Regelsätze erst zum 1. Januar 2017
Hartz IV
Entgegen den gesetzlichen Vorgaben hat die Bundesregierung die Regelsätze von Hartz IV nicht zum 1. Januar 2016 grundlegend neu ermittelt. Dies soll nun erst zum 1. Januar 2017 geschehen.
Nun ist bekannt geworden, wie sich das Bundesarbeitsministerium (BMAS) das Verfahren zur Herleitung der Sätze aus dem Ausgabeverhalten einkommensarmer Haushalte vorstellt.
Die Herleitung soll im Prinzip nach demselben schlechten und äußerst kritikwürdigen Verfahren gemacht werden wie beim letzten Mal 2011 unter der CDU/CSU/FDP-Regierung.
Konkret ist vorgesehen: Die Sätze für Alleinstehende und Paare sollen weiterhin aus den Ausgaben der untersten 15 Prozent ermittelt werden (vor 2011: 20 Prozent).
Haushalte mit einem Einkommen unterhalb des Hartz-IV-Bedarfs sollen nicht vorab aus der Vergleichsgruppe herausgenommen werden, was die Regelsätze nach unten zieht.
Auch ist eine generelle Rücknahme der willkürlichen, sachlich nicht begründeten Abschläge nicht geplant. Lediglich bei Jugendlichen soll der bisher überzeichnete Kürzungsbetrag für Alkohol und Tabak abgemildert werden und bei der Mobilität die Vergleichsgruppe etwas verbessert werden.
Die wesentlichen Kürzungen - Tabak und Alkohol für Erwachsene, Weihnachtsbäume und Blumen sowie Gaststättenbesuche und Kantinenessen - sollen bleiben.
2011 wurde das Verfahren von SPD-Seite durch Andrea Nahles noch heftig kritisiert. Die Regelsätze seien »künstlich heruntergerechnet« worden, empörte sich damals die heutige Bundesarbeitsministerin. Nun aber begründet das unter ihrer Leitung stehende Bundesarbeitsministerium seine Pläne lapidar mit dem Hinweis, das Verfassungsgericht habe das Verfahren 2014 für zulässig erklärt.
Das ist doppelt dreist: Erstens hatten die Verfassungsrichter die Regelsätze nur »gerade eben noch so« für verfassungsgemäß erklärt. Und: Es ist keine Rechtfertigung, einen Missstand so zu belassen, nur weil er gerade eben noch so mit der Verfassung vereinbar ist.
Die Verfassungsrichter bemängelten damals zudem das Risiko, dass bei der Anschaffung von langlebigen Konsumgütern und Brillen das Existenzminimum nicht gedeckt sei.
Diese Vorgabe will die Regierung offenbar weiter ignorieren: Einmalbeihilfen für Kühlschränke, Waschmaschinen und Brillen soll es laut BMAS auch zukünftig nicht geben.
Aus: A-Info April 2016 der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen Berlin
Quelle: http://www.neues-deutschland.de/artikel/1011257.neuermittlung-der-regelsaetze-erst-zum-januar.html
10. Arbeitslosenversicherung gerechter gestalten und Zugänge verbessern - Schutzfunktion der Arbeitslosenversicherung stärken
Bosch, Gerhard:
Arbeitslosenversicherung gerechter gestalten und Zugänge verbessern - Schutzfunktion der Arbeitslosenversicherung stärken. Stellungnahme zu den Anträgen der Drucksachen 18/5386 und 18/7425 des Deutschen Bundestages. Internet Dokument. Duisburg: Inst. Arbeit und Qualifikation, IAQ-Standpunkt, Nr. 2016-02
Volltext
Informationen zum Inhalt
http://www.iaq.uni-due.de/publikation.php
11. DAV-Stellungnahme zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen nach SGB II und SGB XII
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat zum Referentenentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes "zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und in der Sozialhilfe nach dem SGB XII" Stellung genommen.
Der DAV hält den geplanten Leistungsausschluss für Unionsbürger ohne Erwerbsstatus für nicht vereinbar mit dem Anspruch auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums, welcher als grundgesetzlich verankertes Menschenrecht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen gleichermaßen zusteht.
Weitere Information
Stellungnahme des DAV Nr. 22/2016 (PDF, 110 KB)
Quelle: Pressemitteilung des DAV v. 10.05.2016
http://www.juris.de/jportal/portal/t/17du/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA160500996&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
12. BGH äußert sich zu den Urteilsanforderungen in Fällen des Sozialleistungsbetrugs, ein Beitrag von RA Mathias Klose, Regensburg
In einer aktuellen Entscheidung schließt sich der Bundesgerichtshof (BGH) der von den Oberlandesgerichten (OLG) vertretenen, strengen Rechtsauffassung in Bezug auf die erforderlichen Urteilsfeststellungen in Fällen des Sozialleistungsbetrugs, konkret im Bereich des SGB II (Hartz IV) an:
"In Fällen des sogenannten Sozialleistungsbetrugs hat das Tatgericht nach den Grundsätzen der für die Leistungsbewilligung geltenden Vorschriften selbständig zu prüfen, ob und inwieweit tatsächlich kein Anspruch auf die beantragten Leistungen bestand ... Um den Eintritt eines Schadens zu belegen, muss aus den Feststellungen in nachvollziehbarer Weise hervorgehen, dass und inwieweit nach den tatsächlichen Gegebenheiten auf die sozialrechtliche Leistung kein Anspruch bestand; mit einer allgemeinen Verweisung auf behördliche Schadensaufstellungen darf sich das Urteil nicht begnügen ... In Fällen wie dem vorliegenden ... hätte es insbesondere mit Blick auf die Regelungen zur Berücksichtigung und gegebenenfalls Aufteilung von Zuflüssen in § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB II konkreter Darlegungen bedurft, wie sich das zu berücksichtigende Einkommen in den jeweiligen Monaten darstellte." (BGH, 22.03.2016, Az. 3 StR 517/15).
Quelle: http://sozialrecht-aktuell.blogspot.de/2016/05/bgh-auert-sich-zu-den.html
13. Druck auf ältere Arbeitslose - Jobcenter sollen Zwangsrente durchsetzen
Durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Rente müssen Langzeitarbeitslose Abschläge hinnehmen. Jobcenter sollen künftig mit Leistungsverweigerung drohen, um die Betroffenen zur Mitwirkung zu verpflichten. Es hagelt scharfe Kritik.
Trotz Kritik an vorzeitiger "Zwangsverrentung" von Langzeitarbeitslosen will die Koalition den Jobcentern mehr Möglichkeiten zum Druck auf Hartz-IV-Empfänger einräumen. Jobcenter sollen künftig Hartz-IV-Leistungen streichen, wenn Betroffene nicht die nötigen Unterlagen zum vorzeitigen Wechsel in die Rente vorlegen.
Das sieht ein geplanter Änderungsantrag für ein derzeit im Bundestag beratenes Gesetz zu Rechtsvereinfachungen bei Hartz IV vor, der in Berlin vorliegt. Bereits seit Längerem fordern Sozialverbände, Gewerkschaften und Opposition, die Praxis der "Zwangsverrentung" aufzugeben.
Quelle: http://www.n-tv.de/politik/Jobcenter-sollen-Zwangsrente-durchsetzen-article17695431.html
Hinweis: An der Möglichkeit einer Versagung nach § 66 SGB I sind mit der wohl herrschenden Auffassung erhebliche Zweifel angebracht. Bedenken bestehen unter anderem, weil der mitwirkungsberechtigte und der sanktionierende Träger nicht identisch sind. Bislang ist diese Frage
noch nicht höchstrichterlich entschieden (vgl. zum Meinungsstand und den Bedenken Sächsisches
LSG v. 22.02.2016 - L 3 AS 990/15 B ER und jurisPK-SGB II 4. Aufl. / Karl, Rz. 52.1 ).
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
1. 1 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil v. 06.04.2016 - L 11 AS 355/15
Frauenhaus - Kostenerstattungsanspruch nach § 36a SGB II
Ein zwischenzeitlich begründeter tatsächlicher Aufenthalt ändert die Erstattungspflicht nicht.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 36a SGB II setzt voraus, dass ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der kommunalen Träger durch eine Flucht der leistungsberechtigten Frau vom bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in ein Frauenhaus stattfindet, wobei der kommunale Träger am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses (Herkunftskommune) erstattungsverpflichtet, die Kommune, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich iS des § 36 SGB II das Frauenhaus gelegen ist (aufnehmende Kommune) erstattungsberechtigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 23.05.2012 - B 14 AS 190/11 R).
2. Das Fortbestehen der Erstattungspflicht lässt sich im Wesentlichen nur aus dem Regelungszusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift ableiten, der aber darauf schließen lässt, dass zumindest allein ein kurzfristiger zwischenzeitlicher tatsächlicher Aufenthalt an einem anderen Ort die sich aus § 36a SGB II ergebende Erstattungspflicht der Herkunftskommune nicht entfallen lässt, wovon der Beklagte zuletzt noch ausging. Ein zwischenzeitlich begründeter tatsächlicher Aufenthalt ändert die Erstattungspflicht nicht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185223&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1. 2 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 21.04.2016 - L 11 AS 174/16 B PKH
Gewährung von Prozesskostenhilfe
Leitsatz ( Redakteur )
Denn bei einer Lohnnachzahlung handelt es sich um laufendes Einkommen, das dann nicht auf 6 Monate aufgeteilt werden darf.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185226&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1. 3 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 21.04.2016 - L 7 AS 160/16 B ER
Im Eilverfahren keine existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII, denn dem Hilfsantrag steht der bestandskräftige Versagungsbescheid entgegen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Obwohl im Hauptsacheverfahren gegen einen Versagungsbescheid bis auf wenige Ausnahmefälle nur die Anfechtungsklage gegeben ist, ist es im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich möglich, vorläufig Leistungen zuzusprechen (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 13.10.2007, L 7 B 572/07 AS ER und LSG Bayern Beschluss vom 13.10.2008, L 11 B 808/08 AS ER).
2. Dies gilt für den Fall, dass der Versagungsbescheid kraft aufschiebender Wirkung nicht vollziehbar ist. Dann entspricht das Verwaltungsverfahren weitgehend der Situation, wenn noch keine Entscheidung in der Sache ergangen ist. Es ist deshalb regelmäßig eine zweistufige Prüfung (zuerst aufschiebende Wirkung beim Versagungsbescheid, dann einstweilige Anordnung) erforderlich.
3. Ein Versagungsbescheid, der im Bereich des SGB XII ergeht, ist nicht sofort vollziehbar, so dass ein rechtzeitiger Widerspruch gemäß § 86a Abs. 1 SGG regelmäßig aufschiebende Wirkung entfaltet. Dies muss im Eilverfahren im Tenor nur dann gesondert festgestellt werden, wenn dies die Behörde bestreitet.
4. Hier fehlt es aber an einem rechtzeitigen Widerspruch.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185212&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1. 4 LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.03.2016 - L 6 AS 403/14
Kein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung bei Laktoseintoleranz
Leitsatz ( Redakteur )
Einem Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld II mit Laktoseintoleranz ist es möglich, sich laktosefrei zu ernähren, ohne dass hierdurch krankheitsbedingte Mehrkosten gegenüber einem Gesunden entstehen.
Quelle: Pressemeldung des LSG Mainz 11/2016 v. 11.05.2016 : http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/695/broker.jsp?uMen=69554528-9a90-11d4-a735-0050045687ab&uCon=4c975ef8-fd94-5177-d395-f62e4e2711ce&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
Leitsatz ( Juris )
Ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung kommt nicht in Betracht, wenn sich aus einem die individuellen krankheitsbedingten Einschränkungen berücksichtigenden Gutachten ergibt, dass eine Ernährung mit frischen (nicht industriell verarbeiteten) Produkten ausreichend ist, um eine ausgewogene Ernährung sicher zu stellen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185208&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1. 5 Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 27.04.2016 - L 6 AS 303/15
Schulbedarf für VHS-Kurs zur Vorbereitung auf Realschulabschluss
Das LSG Mainz hat entschieden, dass Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") einen Schulbedarf auch für einen auf die Vorbereitung für den Erwerb des Hauptschulabschlusses gerichteten Kurs der Volkshochschule haben können.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Schulgebühren, da ein solcher Bedarf im Rahmen der im Gesetz abschließend aufgezählten Bedarfe für Bildung nicht vorgesehen ist. Er hätte jedoch zumindest Anspruch auf Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, solange er den Tageslehrgang besucht habe. Insofern sei aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, nämlich durch Leistungen zur Bildung und Teilhabe die materielle Basis für Chancengerechtigkeit herzustellen und zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit und zu zukünftigen Bildungschancen beizutragen, ein Anspruch herzuleiten.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Mainz Nr. 13/2016 v. 12.05.2016 : http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/695/broker.jsp?uMen=69554528-9a90-11d4-a735-0050045687ab&uCon=64b30b17-c485-a451-343b-c2d702e4e271&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
Zum Volltext: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185238&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Dazu Leitsatz aus ( Juris )
1. Ein Anspruch auf persönlichen Schulbedarf kommt auch dann in Betracht, wenn ein Schüler sich in einem Tageslehrgang der Volkshochschule (VHS) auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet. Auch hierbei handelt es sich um den Besuch einer allgemeinbildenden Schule im Sinne von § 28 Abs. 1 SGB II.
2. Zur Übernahme von Schulgebühren ist der Grundsicherungsträger dagegen nicht verpflichtet. Die in § 28 Abs. 2 bis 6 SGB II abschließend aufgezählten Leistungen für Bildungsbedarfe sehen eine solche Leistung nicht vor. Auch ein Anspruch aus § 21 Abs. 6 SGB II besteht nicht mangels Unabweisbarkeit nicht, da die Erlangung der mittleren Reife allen Schülern im Rahmen des allgemeinen Schulbesuchs kostenfrei möglich ist.
1. 6 LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.05.2016 - L 6 AS 181/16 B ER
Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig, weil es an den erforderlichen Vorverhandlungen der Beteiligten fehlte - Verpflichtung zur Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II
Der Erlass eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes hätte erst nach erneuten Verhandlungen ergehen dürfen.
Eine Zuweisung ohne eine entsprechende Prüfung, um dann sozusagen im Rahmen der Arbeitsgelegenheit zu prüfen, " wie sich der Leistungsberechtigte anstellt", ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht zulässig ( so wohl aber SG Koblenz, Beschluss v. 20.02.2015 - S 6 AS 52/15 ER, der Beschluss wurde vom 3. Senat des LSG Rheinland- Pfalz aus anderen Gründen aufgehoben, vgl. Beschluss v. 28.04.2015 - L 3 AS 99/15 B).
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Es ist anzuzweifeln, ob ein gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassener Eingliederungsverwaltungsakt rechtmäßig ist, wenn die in dieser Verfügung näher geregelte Verpflichtung zur Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II vom Jobcenter mit dem Erfordernis der Schaffung einer tagesstrukturierenden Beschäftigung begründet wird, der Antragsteller aber bereits als selbstständig Erwerbstätiger tagesstrukturiert ist.
2. Der Zweck der Arbeitsgelegenheit besteht einzig in der Eingliederung in Arbeit. An dieser Stelle reicht es nicht aus, die Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit damit zu begründen, dass der Leistungsberechtigte über einen längeren Zeitraum hinweg nicht in eine die Hilfebedürftigkeit
verhindernde Arbeit vermittelt werden konnte.
3. Das Jobcenter hat hier vor einer entsprechenden Zuweisung jeweils zu prüfen, ob die fehlende Vermittelbarkeit tatsächlich auf subjektive Vermittlungshemmnisse zurückzuführen und nicht in der
Arbeitsmarktsituation begründet ist.
4. Eine Zuweisung ohne eine solche Prüfung, damit im Rahmen der Arbeitsgelegenheit geprüft werden kann „wie sich der Leistungsberechtigte anstellt“, ist bereits nach dem Wortlaut des § 16d
SGB II („…Erhaltung oder Wiederherstellung der Beschäftigungsfähigkeit, die für die Eingliederung in Arbeit erforderlich ist…“) unzulässig.
5. Gesetzeswortlaut und Entstehungsgeschichte des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sprechen überwiegend dafür, dass ein die Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) ersetzender Verwaltungsakt nur dann in Betracht kommt, wenn der SGB II-Träger zunächst den Versuch unternommen hat, mit dem Antragsteller eine entsprechende Vereinbarung zu schließen oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer solchen Vereinbarung als nicht sachgerecht auffassen lassen.
6. Grundlegende Änderungen einer Eingliederungsvereinbarung müssen vom Jobcenter dem Antragsteller stets vorab schriftlich unterbreitet und ihm Gelegenheit zur Prüfung – ggf. auch durch eine Bevollmächtigten – eingeräumt werden.
Rechtstipp: Sozialgericht Köln, Beschluss vom 7. Dezember 2015 (Az.: S 37 AS 3523/15 ER):
Pflicht zu Verhandlungen vor Ersetzung durch EG-VA
Leitsatz Dr. Manfred Hammel:
1. Ein Jobcenter hat vor dem Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) stets den Versuch zu unternehmen, mit dem Alg II-Empfänger konsensual eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) abzuschließen.
2. Eine Ausnahme ist hier nur dann vertretbar dar, wenn im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung als nicht sachgerecht auffassen lassen, was im gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassenen Verwaltungsakt eingehend dargelegt zu werden hat.
3. Die Beweislast für den vom SGB II-Träger unternommenen Versuch, zunächst auf ein Zustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung hinzuwirken, trägt das Jobcenter.
1. 7 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.02.2016 - L 37 SF 360/13 EK AS
Leitsatz ( Juris )
1. Das PKH-Bewilligungsverfahren stellt jedenfalls in gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren kein eigenes Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs 6 Nr 1 GVG dar.
2. Wird während des anhängigen erstinstanzlichen Verfahrens gegen eine ablehnende PKH-Entscheidung des Landessozialgericht angerufen, verlängert sich die dem Sozialgericht zustehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit von in der Regel zwölf Monaten um regelmäßig mindestens drei Monate.
3. Nimmt der Kläger eine Gerichtsbarkeit exzessiv, wenn nicht gar aus sachfremden Zwecken in Anspruch, kann die den Gerichten regelmäßig im Umfang von zwölf Monaten zur Verfügung stehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit verlängert werden (hier: je Instanz auf 18 Monate).
4. Da Anknüpfungspunkt der Verfahrensdauer nach § 198 Abs 6 Nr 1 GVG das gerichtliche Verfahren insgesamt ist, ist eine Übertragung in einer Tatsacheninstanz nicht in Anspruch genommener Vorbereitungs- und Bedenkzeit auf die andere möglich.
5. Die Anzahl der von einem Kläger geführte Verfahren, die jeweiligen Streitgegenstände sowie die Art der Verfahrensführung können den Schluss zulassen, dass mangels seelischer Unbill kein entschädigungsfähiger immaterieller Nachteil eingetreten ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184871&s0=&s1=&s2=&words=&sensitiv
1. 8 LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 29.09.2015 - L 11 AS 1380/13 - Berufung beim BSG anhängig unter Az. : B 4 AS 6/16 R
Arbeitslosengeld II - Überprüfungsantrag nach Ausscheiden aus dem Leistungsbezug - Leistungen der Unterkunft und Heizung - Fortbestehen der Hilfebedürftigkeit kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal
Kann ein nach Wegfall seiner Hilfebedürftigkeit nicht mehr Leistungsberechtigter über Anträge nach § 44 SGB 10 Nachzahlungen für Zeiten des Leistungsbezugs beanspruchen? ( bejahend )
Leitsatz ( Juris )
Die Überprüfung eines bestandskräftig gewordenen Verwaltungsaktes gem § 44 Abs 1 S 1 SGB 10 (hier im Hinblick auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung gem § 22 SGB 2) erfolgt unabhängig davon, ob sich der Antragsteller noch im Leistungsbezug nach dem SGB 2 befindet.
1. 9 LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.Oktober 2015 (Az.: L 6 AS1100/15):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Der Bedarf auch eines minderjährigen Kindes ist im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zunächst aus dem bestehenden Vermögen (§ 12 SGB II) heraus zu decken.
2. Die staatlichen Leistungen sowohl des Kindergeldes als auch der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen beide der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, das durch die vollständige Anrechnung des Kindergeldes gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II nicht verletzt wird.
1. 10. SGB II: Beiträge für Kfz-Haftpflichtversicherung vom Einkommen absetzbar - Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.11.2015 - L 11 AS 941/13 – rechtskräftig
Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass eine Kfz-Haftpflichtversicherung vom Einkommen eines Grundsicherungsempfängers auch dann abzuziehen ist, wenn er lediglich Halter des Fahrzeugs ist.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr. 10/2016 v. 12.05.2016 : http://www.landessozialgericht.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=16880&article_id=143690&_psmand=100
1. 11 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 21.04.2016 - L 6 AS 389/16 B ER rechtskräftig
Griechischer Staatsbürger hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.
Leitsatz ( Redakteur )
Im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hält der Senat es jedenfalls auf der Grundlage einer Folgenabwägung für geboten, die Beigeladene zu verpflichten, vorläufige Leistungen nach dem SGB XII zu erbringen (LSG NRW Beschluss vom 18.04.2016 - L 6 AS 2249/15 B ER; a. A. SG Dortmund Beschluss vom 11.02.2016 - S 35 AS 5396/15 ER; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 11.02.2016 - L 3 AS 668/15 B ER; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 22.02.2016 - L 9 AS 1335/15 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.03.2016 - L 12 SO 79/16 B-).
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1. 12 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 11.04.2016 - L 19 AS 555/15
Rumänische Staatsangehörige hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Leistungen für die Unterkunft und Heizung nach dem Dritten Kapitel des SGB XII
Leitsatz ( Redakteur )
Die Antragstellerin hat ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt als Ermessensleistung nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII (BSG, Urteile vom 03.12.2015 -2015 - B 4 AS 59/13 R -, B 4 AS 44/15 R -, B 4 AS 43/15 R - und vom 20.01.2016 - B 14 AS 35/15 R - ; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2016 - L 29 AS 20/16 B ER -; LSG Rheinland-Pfalz - L 3 AS 668/15 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.02.2016 - L 9 AS 1335/15 B ER -; LSG NRW, Beschluss vom 07.03.2016 - L 12 SO 79/16 B ER).
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1. 13 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 21.05.2016 - L 6 AS 532/14
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit als Betreuer - keine nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zweckbestimmte Einnahme - jährliche Auszahlung in Form eines Pauschalbetrags - Absetzung des monatlichen Freibetrages nur einmalig im Zufluss- bzw Folgemonat
Aufwandsentschädigungen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Betreuer (§ 1835a BGB) sind anrechenbares Einkommen, welche monatlich zu berücksichtigen sind.
Berufung anhängig beim BSG unter Az. : B 4 AS 9/16 R
Ist bei der Zahlung von Aufwendungsersatz nach § 1835a BGB (jährlicher Pauschbetrag) ausnahmsweise eine Verteilung der einmaligen Einnahme auf mehrere Monate vorzunehmen?
Leitsatz ( Redakteur )
1. Aufwandsentschädigungen für Betreuer (§ 1835a BGB) sind - keine - zweckbestimmte Einnahmen, die von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen sind.
2. Die Aufwandsentschädigung gem. §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1835a Abs. 1, 1835 Abs. 1 BGB werde nicht mit einer ausdrückliche Zweckbestimmung gewährt, da sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus der Gesetzesbegründung ein weitergehender Zweck ergebe.
3. Durch § 1835a BGB solle dem ehrenamtlich Tätigen die Mühe erspart werden, auch geringfügige Aufwendungen zu dokumentieren und abzurechnen. Die Vorschrift diene damit allein dem Ausgleich der zum Zweck der Führung der Betreuung gemachten Aufwendungen. Ein anderer Zweck als der allgemeine Ausgleich von Auslagen, wie beispielsweise die Anerkennung des Ehrenamtes, sei nicht erkennbar (so auch Schmidt in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 11a Rn. 19).
4. Angesichts des Wortlauts, wonach ein Betrag von 200,00 EUR "monatlich" zu berücksichtigen sei, ist kein Raum für eine Auslegung zugunsten eines Jahresfreibetrages. Habe der Gesetzgeber zugunsten der ehrenamtlich Tätigen eine Jahresfreibetrag schaffen wollen, so wäre - die Regelung des § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II überflüssig gewesen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184737&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: a. A. Dortmund, Urteil vom 30. April 2015 (Az.: S 30 AS 986/13) und SG Cottbus, Urteil vom 20.08.2014 - S 2 AS 3428/12
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2. 1 SG Berlin, Urteil vom 15.02.2016- S 27 AS 3369/14
Zur Übernahme von Betriebskostennachzahlung und zur Höhe des Warmwasserzuschlages, ein Beitrag von RA Kay Füßlein, Berlin
In der Regel übernehmen die JobCenter keine Betriebskostennachzhalungen, wenn die Miete auf das „angemessene“ beschränkt worden ist, das heißt, wenn die Miete gekürzt worden ist.
Dies ist nicht immer richtig.
Nach der Ansicht des SG Berlin (Urteil vom 26.08.2015 – S 142 AS 3780/14) sind Betriebskostennachforderung trotz im Abrechnungszeitraum erfolgter Kürzung Miete zu übernehmen, wenn das JobCenter zu niedrige angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung gewährt hat und ein die tatsächlichen Unterkunftskosten übersteigender Angemessenheitsrest verbleibt.
Mit Urteil vom 15.02.2016 – S 27 AS 3369/14 hat das SG Berlin diese Auffassung abermals bestätigt (rechtskräftig).
Demnach ist ungefähr wie folgt zu rechnen: Es sind die vom JobCenter übernommen Vorauszahlungen mit denen zu vergleichen, die tatsächlich übernommen hätten müssen. Der verbleibende „Rest“ ist zu übernehmen.
Weiterhin sind nach dem Urteil die Warmwasserkasten anders zu berechnen. Hiernach ist nicht auf den Heizspiegel abzustellen, sondern auf den in der Berliner Betriebskostenübersicht mitgeteilten Werten.
Damit schließt sich die 27.Kammer der Auffassung der 126.Kammer an (hierzu: Zur Berechnung der Warmwasserkosten und die Unmöglichkeit des Umzuges).
Urteil des SG Berlin vom 15.02.2016- S 27 AS 3369/14: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/wp-content/uploads/2016/05/S27AS226914.pdf
2. 2 Sozialgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 14. April 2016 (Az.: S 130 AS 29169/14):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Alleinerziehung im Sinne des § 21 Abs. 3 SGB II vorliegt, ist maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen.
2. Ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung ist bereits dann in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn der leistungsberechtigte Elternteil während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil, Partner oder einer anderen Person nicht in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung bei der Pflege und Erziehung des Kindes auszugehen.
3. Ein derartiger Fall liegt vor, wenn das gemeinsame Kind seit der Trennung der Eltern sich an lediglich insgesamt acht Tagen im Monat regelmäßig beim Vater aufhält. Hierdurch tritt keine nachhaltige Entlastung der Kindsmutter ein.
4. Bei solchen Gegebenheiten hat derjenige Elternteil, der durch den anderen nicht nachhaltig – z. B. durch eine ungefähr hälftige Übernahme der Betreuung des gemeinsamen Kindes für größere Zeitabstände – in den Erziehungsaufgaben entlastet wird, Anspruch auf die Anerkennung eines
ungeschmälerten Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs. 3 SGB II.
2. 3 Sozialgericht Berlin, Urteil v. 18.04.2016 - S 135 AS 3966/12
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossene Unionsbürger zwar einen Anspruch nach SGB XII haben (vgl. BSG, Urteile vom 3. Dezember 2015, Az: B 4 AS 59/13 R; B 4 AS 43/15 R, B 4 AS 44/15 R, vom 16. Dezember 2015, B 14 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R, B 14 AS 33/14 R, vom 20. Januar 2016 B 14 As 15/15 R, B 14 AS 35/15 R).
Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung jedoch nicht.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Erwerbsfähige sind nach § 21 S. 1 SGB XII vom Bezug von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen.
2. Die Kammer ist der Überzeugung, dass sie aufgrund der Gesetzesbindung aus Art. 20 Abs. 3 GG gehindert ist, den Leistungsausschluss aus § 21 S. 1 SGB XII so auszulegen, dass ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger Leistungen nach dem SGB XII beziehen kann (ebenso SG Dortmund, Beschluss vom 11. Februar 2016, Az: S 35 AS 5396/15 ER, LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Februar 2016, L 3 AS 668/15 B ER, SG Berlin, Beschluss vom 23. Februar 2016, S 95 SO 146/16 ER; Beschluss vom 22. Februar 2016, S 95 SO 3345/15 ER, SG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2015, S 149 AS 7191/13, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2016, L 29 AS 20/16 B ER, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. Februar 2016, L 9 AS 1335/15 B ER, Beschluss vom 7. März 2016, L 15 AS 185/15 B ER, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. März 2016, L 12 SO 79/16 B ER; a.A. SG Berlin, Beschluss vom 4. Januar 2016, S 128 AS 25271/15 ER).
3. Anders als das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015, B 4 AS 44/15 R) geht die Kammer nicht davon aus, dass aufgrund des geregelten Leistungsausschlusses ein Eingriff in Art. 1 Abs. 1. GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG gegeben ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185122&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. 4 Sozialgericht Berlin, Beschluss v. 22.12.2015 - S 96 AS 20946/15 ER - rechtskräftig
Eine Nutzung der Eigentumswohnung durch den Leistungsberechtigten liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn er selbst allein oder mit Angehörigen die Wohnung nutzt. Aufgrund der besonderen Konstellation des vorliegenden Falles ist eine "eigene" Benutzung jedoch auch dann zu bejahen, wenn ein räumlich getrennt lebendes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft die Wohnung bewohnt.
Leitsatz ( Juris )
1. Selbst genutzt ist eine Eigentumswohnung im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB 2 grundsätzlich dann, wenn der Leistungsberechtigte sie selbst allein oder mit Angehörigen bewohnt. Die Verbindung der Ehepartner zu einer grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarfsgemeinschaft gebietet es jedoch in bestimmten Konstellationen, § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB 2 so auszulegen, dass eine "selbst genutzte" Eigentumswohnung auch eine solche ist, die von dem ohne Trennungswillen räumlich getrennt lebenden Ehepartner als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bewohnt wird.
2. Die Ausweitung des Schutzes des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB 2 muss insbesondere dann gelten, wenn der Ehepartner zur Deckung des Lebensunterhalts der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beiträgt und dessen Einkommen auf den Bedarf der übrigen Mitglieder mindernd angerechnet wird.
3. Der Schutz des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB 2 entfaltet bereits vor Einzug des Ehepartners Vorwirkung, wenn sein Einzug in naher Zukunft feststeht. Es kann von dem anderen Ehepartner nicht gefordert werden, die sich in seinem Alleineigentum befindende Wohnung zu verkaufen, wenn feststeht, dass der Ehepartner in absehbarer Zeit dort einziehen wird.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185194&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. 5 SG Berlin, Beschluss v. 25.04.2016 - S 167 AS 4707/16 ER, n. v.
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt - Verpflichtung, monatlich mindestens sechs Bewerbungsbemühungen nachzuweisen - keine Regelung zur Übernahme der mit den Bewerbungsbemühungen einhergehenden Kosten des Antragstellers
Gänzlichen Fehlen einer Kostenregelung zu den Bewerbungskosten macht Verwaltungsakt rechtswidrig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Hinsichtlich der Verpflichtung, monatlich mindestens sechs Bewerbungsbemühungen zu unternehmen und diese jeweils zum 1. des Monats nachzuweisen, bestehen keine Bedenken, da insoweit keine Unzumutbarkeit gegeben ist. Die Verpflichtung zur Vorlage entsprechender Nachweise resultiert aus der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Betroffenen, alle für eine Entscheidung des Leistungsträgers erforderlichen Tatsachen vorzutragen, § 60 SGB I (vgl. hierzu sowie zu Angemessenheit von monatlich acht Bewerbungsbemühungen Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2013 – L 7 AS 40/13 B ).
2. Das Jobcenter hat jedoch keine Regelung zur Übernahme der mit den Bewerbungsbemühungen einhergehenden Kosten des Antragstellers aufgenommen.
3. Ähnlich wie die Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB II zu konkretisieren sind, sind auch die Leistungen, die der Hilfebedürftige nach § 16 SGB II zur Eingliederung in Arbeit vom Träger erhalten soll, nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB II verbindlich und konkret zu bezeichnen (SG Aachen, Beschluss vom 05. August 2015 – S 14 AS 702/15 ER –, Rn. 31 ). Es ist insoweit nicht ausreichend, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige verpflichtet ist, konkrete, der Zahl nach verbindlich festgelegte Bewerbungen nachzuweisen, die hierauf bezogene Finanzierungsregelung aber im Vagen bleibt.
4. Vorliegend bleibt die Regelung zur Kostenerstattung nicht nur im Vagen, sie fehlt sogar gänzlich. Für den Antragsteller ist daher nicht in hinreichendem Maße erkennbar, ob und in welchem Umfang, die Kosten für seine aus der Vereinbarung resultierende Verpflichtung zur Unternehmung von sechs Bewerbungsbemühungen übernommen werden.
5. Es fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung der Leistungen des Antragsgegners nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II.
6. Ob dagegen allein der Verweis in einer Eingliederungsvereinbarung dahingehend, dass die angemessenen Kosten für Bewerbungsaktivitäten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III übernommen werden können, ausreichend ist (ablehnend SG Aachen, a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 04.04.2012 – L 15 AS 77/12 B ER-; bejahend LSG NRW, Beschluss vom 12.06.2013 – L 7 AS 40/13 B), kann vorliegend offen bleiben, da es hier bereits an einer solchen auch nur allgemein gehaltenen Regelung durch den Antragsgegner fehlt und daher die Rechtswidrigkeit bereits aus dem gänzlichen Fehlen einer Kostenregelung folgt.
7. Aus einer etwaigen falschen Rechtsfolgenbelehrung folgt keine Rechtswidrigkeit des EGV-VA, da dies erst für eine Sanktion, die wegen des Verstoßes gegen den EGV-VA ausgesprochen würde, erheblich ist (Bayerisches LSG, Beschluss v. 24.03.2014 – L 7 AS 217/14 B ER ).
8. Der EGV-VA ist aufgrund der fehlenden Regelung zur Kostenübernahme auch als insgesamt rechtswidrig anzusehen, so dass die aufschiebende Wirkung ganz anzuordnen ist.
9. Bei einem Eingliederungsverwaltungsakt handelt es sich nicht um einen teilbaren Verwaltungsakt ( LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04. April 2012 – L 15 AS 77/12 B ER).
Rechtstipp: ebenso SG Aachen, Beschluss vom 05. August 2015 – S 14 AS 702/15 ER , Rn. 31: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/sg_aachen/j2015/NRWE_S_14_AS_702_15_ER.html und Bay LSG, Beschluss v. 24.03.2016 - L 7 AS 140/16 B ER
2. 6 Sozialgericht Berlin, Beschluss v. 21.12.2015 - S 96 AS 23231/15 ER - rechtskräftig
Keine Übernahme der Mietschulden - wiederholte und monatelange zweckwidrige Mittelverwendung der Miete - keinerlei Eigenbemühungen der Antragstellerin zur Selbsthilfe - Ersatzwohnraum - Zusammenleben mit einem minderjährigen Kind
Der Begriff der Rechtfertigung ist als unbestimmter Rechtsbegriff unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles auszulegen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Diese wiederholte und monatelange zweckwidrige Mittelverwendung ist als Missbrauchsfall mit gezielter Herbeiführung von Mietrückständen trotz der vollen Zahlung der Mietkosten durch das JC zu werten.
2. Die Antragstellerin hat sich nicht um die Anmietung von Ersatzwohnraum bemüht.
3. Solange die Möglichkeiten der Beschaffung einer Ersatzunterkunft nicht ausgeschöpft sind, kann im Falle bewusst zweckwidrigen Verhaltens allein die Tatsache des Zusammenlebens mit einem minderjährigen Kind nicht zur Übernahme der Mietschulden führen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185141&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. 7 SG Lüneburg, Beschluss v. - S 23 AS 103/16 ER
Kindergeldnachzahlung ist laufende Einnahme - Nachzahlungen auf Sozialleistungen (hier: Kindergeld) sind nicht auf 6 Monate zu verteilen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Eine Nachzahlung von Kindergeld ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vom Jobcenter nicht als eine einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II auf sechs Monate zu verteilen, sondern als eine laufende Einnahme gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II lediglich im Monat des Kapitalzuflusses bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
2. Für die Qualifizierung einer Einnahme als im Zuflussmonat zu berücksichtigende laufende Einnahme reicht es aus, wenn diese nach dem ihr zugrundeliegenden Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen gewesen wäre, auch wenn sie tatsächlich erst in einem Gesamtbetrag nach der Beendigung des Rechtsverhältnisses erbracht wird ( BSG, Urteil v. 24.4.2015, B 4 AS 32/14 R).
Rechtstipp: ebenso BSG, Beschluss vom 17.03.2016 - B 4 AS 694/15 B
2. 8 Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 30. Dezember 2015 (Az.: S 16 AS 288/15 ER):
Wenn der Leistungsträger nicht zahlt!
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Zu den Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und der Androhung eines Zwangsgeldes gegen das Jobcenter wegen der fälligen Auszahlung von Leistungen nach dem SGB II.
2. Der erforderliche Titel kann auch in dem rechtskräftigen Beschluss aus dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bestehen, sofern behördlicherseits nicht nachweisbar ist, dass Leistungen in entsprechender Höhe tatsächlich der Antragstellerin angewiesen wurden.
2. 9 Sozialgericht Reutlingen, Urteil v. 23.03.2016 - S 4 AS 114/14
Französischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII.
Erwerbsfähige EU-Bürger, die sich nur zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, haben weder einen Leistungsanspruch nach dem SGB II noch nach dem SGB XII.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Nach § 7 Abs.1 S. 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossene erwerbsfähige Unionsbürger haben grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. § 21 S. 1 SGB XII wie auch § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII stehen dem entgegen (Abweichung von BSG, Urt. v. 03.12.2015, B 4 AS 44/15 R und B 4 AS 59/13 R).
2. Die Kammer folgt der ebenfalls von den Urteilen des BSG abweichenden Rechtsprechung der 149. und 95. Kammer des Sozialgerichts Berlin (Urteil vom 11.12.2015, S 149 AS 7191/13 und Beschluss vom 22.02.2016, S 95 SO 3345/15 ), der 35. Kammer des Sozialgerichts Dortmund (Beschluss vom 11.02.2016, S 35 AS 5396/15 ER ) und des 9. Senats des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 22.02.2016, L 9 AS 1335/15 B ER) an.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185204&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Siehe dazu auch Leitsätze aus Juris:
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Anwendbarkeit auf Unionsbürger - Sozialhilfe - Leistungsausschluss für dem Grunde nach Leistungsberechtigte nach dem SGB II - Arbeitnehmerfreizügigkeit - Eigenverantwortung - EFA
Leitsatz
1. Personen, die aufgrund § 7 Abs. 2 S 2. Nr. 2 SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen sind, sind durch § 21 S. 1 SGB XII auch vom Leistungsbezug nach dem SGB XII ausgeschlossen.
2. Die anderweitige Auffassung des BSG führt zu einem Ergebnis, das mit der "Systemabgrenzung" zwischen dem SGB II und dem SGB XII nicht vereinbar ist.
3. Der Ansatz des BSG, jeder nicht ausgewiesene Ausländer müsse bei einem verfestigten Aufenthalt in irgendeiner Weise vom Aufenthaltsland alimentiert werden, verkennt den Charakter der unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit.
4. Das entformalisierte und faktisch nahezu schrankenlose Freizügigkeitsrecht von Arbeitnehmern und Arbeitsuchenden lässt sich nur durchführen und aufrechterhalten, wenn zur Vermeidung unerwünschter und nicht beabsichtigter Missbrauchs- und Mitnahmeeffekte die Voraussetzungen für den Bezug von Sozialleistungen bei Wahrnehmung dieses Rechts enger geknüpft werden als das Freizügigkeitsrecht selbst.
5. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen wegen des begrenzten Wirkungsbereichs des Leistungsausschlusses und unter Abwägung mit den Vorteilen, die Arbeitsuchende durch die Freizügigkeit erlangen, nicht.
6. Teil der dem Art.1 GG zu Grunde liegenden Vorstellung vom Menschen ist die Eigenverantwortung. Dazu gehört bei einem ausbleibenden nachhaltigen Erfolg der Arbeitsuche ggf. die Rückkehr in das Heimatland.
2. 10 Sozialgericht Detmold, Beschluss vom 26. April 2016 (Az.: S 23 AS 587/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Ein gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassener Eingliederungsverwaltungsakt verletzt das Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 SGB X und ist rechtswidrig, wenn aus dieser Verfügung
keinerlei konkrete Angaben zu der vom Jobcenter zugewiesenen Arbeitsgelegenheit (§ 16d SGB II) hervorgehen. Die Angabe des Einsatzbereichs der „Garten- und Landschaftspflege“ reicht hier nicht aus, sofern keine weitere Beschreibung der Tätigkeitsinhalte, der Arbeitszeit und anderer wichtiger Daten und Fakten erfolgt,
2. Tatsachen, die erst nach der Zustellung bzw. Bekanntgabe dieses Verwaltungsakts hinzutreten, können nicht zu dessen Verständnis herangezogen werden.
2. 11 SG Heilbronn, Urteil v. 28.04.2016 - S 11 AS 4362/15
Keine Leistungskürzung nach angeblichem Meldeversäumnis - Streit um knapp 120€: Jobcenter sanktioniert Heilbronner Hartz IV-Bezieher zu Unrecht - Gericht lehnt Vertagung und Beweisantrag auf Vernehmung diverser Mitarbeiter des Jobcenters ab!
Leitsatz ( Redakteur )
Eine nicht in den Akten des Jobcenters vermerkte Rückmeldung des Hartz IV-Beziehers und die eingehende Zeugenvernehmung eines (nicht im Hartz IV-Bezug stehenden) Bekannten darf nicht zu einer Leistungskürzung führen.
Quelle: Pressemitteilung des SG Heilbronn v. 09.05.2016 : http://www.sg-heilbronn.de/pb/,Lde/Pressemitteilungen
2. 12 Sozialgericht Dortmund, Beschluss v. 10.05.2016 - S 37 AS 780/16 ER
Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes
Leitsatz ( Redakteur )
Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn keine ausreichende Verhandlungsphase über EGV stattgefunden hat ( vgl. nur LSG NRW, Beschluss v. 21.12.2015 - L 12 AS 1884/15 B ER ).
3. Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zum SGB II
3. 1 VG Berlin: Bei Sozialleistungsbezug Erlass der Personalausweisgebühr möglich
zu VG Berlin , Urteil vom 23.04.2016 - VG 23 K 329.15
Wer Sozialleistungen bezieht, kann einen Anspruch auf eine Befreiung von der Personalausweisgebühr haben. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein solcher Anspruch bestehe, sei eine Frage des Einzelfalls.
Entscheidend sei, ob der Bedürftige genug Zeit gehabt habe, um den Gebührenbetrag aus dem Regelbedarfssatz anzusparen.
Quelle:https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2016/pressemitteilung.476135.php
Dazu Leitsatz aus Juris
Leitsatz
1. Als bedürftig im Sinne von § 1 Abs. 6 PAuswGebV ist derjenige anzusehen, der Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht.
2. Ob und inwieweit eine Gebührenermäßigung oder -befreiung für einen in diesem Sinne bedürftigen Gebührenschuldner tatsächlich gewährt oder versagt wird - insbesondere in den Fällen, in denen bedürftige Personen erst einen sehr geringen Teil der Personalausweisgebühr ansparen konnten -, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Personalausweisbehörden.
Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Berlin&Datum=2016-04-21&Aktenzeichen=23%20K%20329.15
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )
4. 1 LSG Hessen, Urteil v. 23.03.2016 - L 7 AL 149/14
Kein Überbrückungsgeld für Tauchlehrer in Spanien
Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass bei einem Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kein Anspruch auf Überbrückungsgeld besteht.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt 7/2016 v. 11.05.2016
Dazu Leitsatz aus Juris:
Bei einem Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland besteht kein Anspruch auf Überbrückungsgeld (Aufgabe der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 23. September 2011, L 7 AL 104/09).
Zum Volltext: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184907
5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
5. 1 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 16.12.2015 - L 2 SO 5064/14
Streitig ist der Umfang des aus erlangtem Pflichtteil zu leistenden Aufwendungsersatzes für erbrachte Eingliederungshilfe (§ 19 Abs. 5 Satz 1 SGB XII).
Leitsatz ( Juris )
Die im Rahmen einer Privatinsolvenz bestehende insolvenzrechtliche Obliegenheit zur Herausgabe der Hälfte des Pflichtteils aus einem Erbfall entsteht erst mit dem Eingang auf dem Konto des Schuldners, weil ein Recht der Insolvenzgläubiger an dem bereits vorher mit dem Erbfall entstandenen Anspruch (§ 2317 Abs. 1 BGB) auf den Pflichtteil nicht bestand. Zu diesem Zeitpunkt steht aber dem Schuldner der Betrag nicht mehr in vollem Umfange zu, weil bereits der Anspruch auf den Pflichtteil durch die Forderung des Sozialhilfeträgers (Aufwendungsersatz nach § 19 Abs. 5 SGB XII - erweiterte Hilfe, sog. unechte Sozialhilfe gegen Aufwendungsersatz) "belastet" war. Der Aufwendungsersatzanspruch des Sozialhilfeträgers war bereits ipso jure mit der Leistungsgewährung entstanden; bereits die Leistung war untrennbar mit der Entstehung der Pflicht zu ihrer späteren Rückzahlung verknüpft.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182132&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
5. 2 Sozialamt muss Lebensgefährten Bestattungskosten nicht ersetzen - Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 25.02.2016 - L 7 SO 3057/12
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Berufung eines (angeblichen) Lebensgefährten einer Verstorbenen wegen der Erstattung von Bestattungskosten zurückgewiesen. Der Berufungskläger wäre letztendlich nicht zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet gewesen. Er sei die finanziellen Verpflichtungen gegenüber Bestattungsunternehmen und Friedhof freiwillig eingegangen.
weiter: http://www.aeternitas.de/inhalt/recht/themen/artikel/2016_05_12__10_54_42/show_data
6. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )
6. 1 Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 18. Dezember 2015 (Az.: S 54 SO 344/15 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Eine Eingliederungsmaßnahme in Form der Assistenz eines Gebärdensprachdolmetschers in einer Kindertagesstätte stellt für ein erheblich hörbehindertes Kind eine Leistung im Rahmen der
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 und 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 SGB IX dar, wenn diese Assistenz dem Antragsteller die weitere Teilhabe am Gruppenleben in der Kindertagesstätte sichert und auch dazu beiträgt, dem Antragsteller einen späteren Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen.
2. Entsprechendes gilt gerade dann, wenn der Antragsteller sich in die von ihm bislang besuchte Kindertageseinrichtung gut eingegliedert hat.
7. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht
7. 1 Sozialgericht Mainz - Auch Ausländer ohne legale Papiere können Anspruch auf Sozialhilfe haben
Auch Menschen ohne legale Aufenthaltspapiere können Anspruch auf Sozialleistungen haben. Das entschied das Sozialgericht Mainz. Das Asylbewerberleistungsgesetz gelte auch für ausreisepflichtige Ausländer, entschieden die Richter im Fall einer serbischen Familie.
Auch Menschen ohne Aufenthaltspapiere haben in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Sozialleistungen zur Sicherung ihrer Existenz. In einem aktuellen Fall entschied das Sozialgericht Mainz in einem Eilverfahren zugunsten einer Familie aus Serbien. (AZ: S 13 AY 1/13 ER).
Entscheidend für die Gewährung der Hilfen sei, dass sich ein Ausländer faktisch im Bundesgebiet aufhalte. Unter die Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes fallen demnach nicht nur Asylbewerber, sondern auch „vollziehbar ausreisepflichtige“ Personen.
Quelle: http://www.migazin.de/2016/04/27/sozialgericht-mainz-auch-illegale-anspruch/
8. Allgemeines aus verschiedenen Gesetzbüchern
9. Hartz IV - Neuermittlung der Regelsätze erst zum 1. Januar 2017
Hartz IV
Entgegen den gesetzlichen Vorgaben hat die Bundesregierung die Regelsätze von Hartz IV nicht zum 1. Januar 2016 grundlegend neu ermittelt. Dies soll nun erst zum 1. Januar 2017 geschehen.
Nun ist bekannt geworden, wie sich das Bundesarbeitsministerium (BMAS) das Verfahren zur Herleitung der Sätze aus dem Ausgabeverhalten einkommensarmer Haushalte vorstellt.
Die Herleitung soll im Prinzip nach demselben schlechten und äußerst kritikwürdigen Verfahren gemacht werden wie beim letzten Mal 2011 unter der CDU/CSU/FDP-Regierung.
Konkret ist vorgesehen: Die Sätze für Alleinstehende und Paare sollen weiterhin aus den Ausgaben der untersten 15 Prozent ermittelt werden (vor 2011: 20 Prozent).
Haushalte mit einem Einkommen unterhalb des Hartz-IV-Bedarfs sollen nicht vorab aus der Vergleichsgruppe herausgenommen werden, was die Regelsätze nach unten zieht.
Auch ist eine generelle Rücknahme der willkürlichen, sachlich nicht begründeten Abschläge nicht geplant. Lediglich bei Jugendlichen soll der bisher überzeichnete Kürzungsbetrag für Alkohol und Tabak abgemildert werden und bei der Mobilität die Vergleichsgruppe etwas verbessert werden.
Die wesentlichen Kürzungen - Tabak und Alkohol für Erwachsene, Weihnachtsbäume und Blumen sowie Gaststättenbesuche und Kantinenessen - sollen bleiben.
2011 wurde das Verfahren von SPD-Seite durch Andrea Nahles noch heftig kritisiert. Die Regelsätze seien »künstlich heruntergerechnet« worden, empörte sich damals die heutige Bundesarbeitsministerin. Nun aber begründet das unter ihrer Leitung stehende Bundesarbeitsministerium seine Pläne lapidar mit dem Hinweis, das Verfassungsgericht habe das Verfahren 2014 für zulässig erklärt.
Das ist doppelt dreist: Erstens hatten die Verfassungsrichter die Regelsätze nur »gerade eben noch so« für verfassungsgemäß erklärt. Und: Es ist keine Rechtfertigung, einen Missstand so zu belassen, nur weil er gerade eben noch so mit der Verfassung vereinbar ist.
Die Verfassungsrichter bemängelten damals zudem das Risiko, dass bei der Anschaffung von langlebigen Konsumgütern und Brillen das Existenzminimum nicht gedeckt sei.
Diese Vorgabe will die Regierung offenbar weiter ignorieren: Einmalbeihilfen für Kühlschränke, Waschmaschinen und Brillen soll es laut BMAS auch zukünftig nicht geben.
Aus: A-Info April 2016 der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen Berlin
Quelle: http://www.neues-deutschland.de/artikel/1011257.neuermittlung-der-regelsaetze-erst-zum-januar.html
10. Arbeitslosenversicherung gerechter gestalten und Zugänge verbessern - Schutzfunktion der Arbeitslosenversicherung stärken
Bosch, Gerhard:
Arbeitslosenversicherung gerechter gestalten und Zugänge verbessern - Schutzfunktion der Arbeitslosenversicherung stärken. Stellungnahme zu den Anträgen der Drucksachen 18/5386 und 18/7425 des Deutschen Bundestages. Internet Dokument. Duisburg: Inst. Arbeit und Qualifikation, IAQ-Standpunkt, Nr. 2016-02
Volltext
Informationen zum Inhalt
http://www.iaq.uni-due.de/publikation.php
11. DAV-Stellungnahme zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen nach SGB II und SGB XII
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat zum Referentenentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes "zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und in der Sozialhilfe nach dem SGB XII" Stellung genommen.
Der DAV hält den geplanten Leistungsausschluss für Unionsbürger ohne Erwerbsstatus für nicht vereinbar mit dem Anspruch auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums, welcher als grundgesetzlich verankertes Menschenrecht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen gleichermaßen zusteht.
Weitere Information
Stellungnahme des DAV Nr. 22/2016 (PDF, 110 KB)
Quelle: Pressemitteilung des DAV v. 10.05.2016
http://www.juris.de/jportal/portal/t/17du/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA160500996&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
12. BGH äußert sich zu den Urteilsanforderungen in Fällen des Sozialleistungsbetrugs, ein Beitrag von RA Mathias Klose, Regensburg
In einer aktuellen Entscheidung schließt sich der Bundesgerichtshof (BGH) der von den Oberlandesgerichten (OLG) vertretenen, strengen Rechtsauffassung in Bezug auf die erforderlichen Urteilsfeststellungen in Fällen des Sozialleistungsbetrugs, konkret im Bereich des SGB II (Hartz IV) an:
"In Fällen des sogenannten Sozialleistungsbetrugs hat das Tatgericht nach den Grundsätzen der für die Leistungsbewilligung geltenden Vorschriften selbständig zu prüfen, ob und inwieweit tatsächlich kein Anspruch auf die beantragten Leistungen bestand ... Um den Eintritt eines Schadens zu belegen, muss aus den Feststellungen in nachvollziehbarer Weise hervorgehen, dass und inwieweit nach den tatsächlichen Gegebenheiten auf die sozialrechtliche Leistung kein Anspruch bestand; mit einer allgemeinen Verweisung auf behördliche Schadensaufstellungen darf sich das Urteil nicht begnügen ... In Fällen wie dem vorliegenden ... hätte es insbesondere mit Blick auf die Regelungen zur Berücksichtigung und gegebenenfalls Aufteilung von Zuflüssen in § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB II konkreter Darlegungen bedurft, wie sich das zu berücksichtigende Einkommen in den jeweiligen Monaten darstellte." (BGH, 22.03.2016, Az. 3 StR 517/15).
Quelle: http://sozialrecht-aktuell.blogspot.de/2016/05/bgh-auert-sich-zu-den.html
13. Druck auf ältere Arbeitslose - Jobcenter sollen Zwangsrente durchsetzen
Durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Rente müssen Langzeitarbeitslose Abschläge hinnehmen. Jobcenter sollen künftig mit Leistungsverweigerung drohen, um die Betroffenen zur Mitwirkung zu verpflichten. Es hagelt scharfe Kritik.
Trotz Kritik an vorzeitiger "Zwangsverrentung" von Langzeitarbeitslosen will die Koalition den Jobcentern mehr Möglichkeiten zum Druck auf Hartz-IV-Empfänger einräumen. Jobcenter sollen künftig Hartz-IV-Leistungen streichen, wenn Betroffene nicht die nötigen Unterlagen zum vorzeitigen Wechsel in die Rente vorlegen.
Das sieht ein geplanter Änderungsantrag für ein derzeit im Bundestag beratenes Gesetz zu Rechtsvereinfachungen bei Hartz IV vor, der in Berlin vorliegt. Bereits seit Längerem fordern Sozialverbände, Gewerkschaften und Opposition, die Praxis der "Zwangsverrentung" aufzugeben.
Quelle: http://www.n-tv.de/politik/Jobcenter-sollen-Zwangsrente-durchsetzen-article17695431.html
Hinweis: An der Möglichkeit einer Versagung nach § 66 SGB I sind mit der wohl herrschenden Auffassung erhebliche Zweifel angebracht. Bedenken bestehen unter anderem, weil der mitwirkungsberechtigte und der sanktionierende Träger nicht identisch sind. Bislang ist diese Frage
noch nicht höchstrichterlich entschieden (vgl. zum Meinungsstand und den Bedenken Sächsisches
LSG v. 22.02.2016 - L 3 AS 990/15 B ER und jurisPK-SGB II 4. Aufl. / Karl, Rz. 52.1 ).
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock