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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 20/2017

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1. 1 BSG, Urt. v. 08.02.2017 - - B 14 AS 3/16 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten - kein Ausschluss der Geltendmachung durch Sanktionierung des Fehlverhaltens nach den §§ 31 ff SGB 2 - Herbeiführung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung - Aufrechterhaltung der Hilfebedürftigkeit

Umstritten ist ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II aF.

Die bloße Aussicht, dass der Leistungsbezug enden würde, lässt die Hilfebedürftigkeit nicht schon entfallen.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Die Sanktionierung eines Fehlverhaltens nach § 31ff SGB II schließt die spätere Geltendmachung eines Ersatzanspruch nach § 34 SGB II nicht aus.

2. Das bloße Aufrechterhalten der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II lässt sich nicht unter § 34 Abs. 1 S. 1 SGB II subsumieren.

3. Die Fassung des § 34 SGB II aufgrund des am 1.8.2016 in Kraft getretenen 9. SGB II-ÄndG ist aufgrund des Geltungszeitraumprinzips nicht anzuwenden. Die dortige Einfügung, dass als ein Herbeiführen auch ein Aufrechterhalten der Hilfebedürftigkeit gilt, ist entgegen der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks 18/8041 S 45) keine Klarstellung, wie schon aus dem Vergleich der Wörter "herbeiführen" und "aufrechterhalten" folgt.

4. Ein Herbeiführen iS des § 34 Abs 1 Satz 1 SGB II aF lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Hilfebedürftigkeit des Klägers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen bereits durch den Abschluss des Arbeitsvertrags im Februar 2011 entfallen und deshalb durch die Aufgabe der Arbeitstätigkeit im Februar 2011 neu entstanden sei. Denn für das Entfallen der Hilfebedürftigkeit kommt es nicht auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags, sondern auf den Zufluss bereiter Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts im jeweiligen Monat an (zu bereiten Mitteln zur Existenzsicherung vgl nur BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 43/14 R; zum im SGB II maßgebenden Monatsprinzip vgl nur BSG Urteil vom 9.4.2014 - B 14 AS 23/13 R - sowie BSG Urteil vom 28.10.2014 - B 14 AS 36/13 R ).

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2017&nr=14578&pos=0&anz=5





1. 2 BSG, Urteil v. 01.12.2016 - B 14 AS 21/15 R

Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für werdende Mütter - Verfassungsmäßigkeit - § 21 Abs. 2 SGB II

Eine Pauschalierung von Sozialleistungen unterliegt keinen grundsätzlichen oder sogar verfassungsrechtlichen Bedenken, auch nicht im Bereich existenzsichernder Leistungen.

Hinweis Gericht

1. Schwangere Klägerin hat keinen Anspruch auf einen höheren Regelbedarf als den für eine sonstige erwerbsfähige, volljährige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, weil sie unter 25 Jahre alt war und mit ihrem Vater eine Bedarfsgemeinschaft bildete. Dieses Regelungsgefüge ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Beschluss des BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - in dem die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R - SozR 4-4200 - 7 Nr. 23 zurückgewiesen wurde).

2. Der Errechnung der Höhe des Schwangeren-Mehrbedarfs aus dem jeweiligen persönlichen Regelbedarf der Schwangeren stehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen, insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vor.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2016-12&nr=14579&pos=27&anz=29





2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II )

2. 1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03.04.2017 - L 11 AS 19/17 - Die Revision wird zugelassen

Zur Verkürzung der Minderungsdauer bei sperrzeitbedingter Sanktion.

Die Dauer der Sanktion beträgt für über 25-jährige Hilfeempfänger ausnahmslos drei Monate ( § 31b Abs 1 Satz 3 SGB II ).

Leitsatz ( Juris )


Der Minderungszeitraum beträgt bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II für Hilfeempfänger, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, drei Monate, auch wenn die nach Maßgabe des SGB III festgestellte Sperrzeit auf sechs Wochen verkürzt wurde. In einem solchen Fall lässt es der eindeutige Wortlaut des § 31b Abs 1 Satz 3 SGB II nach keiner juristischen Auslegungsmethode zu, abweichende Sanktionszeiträume festzusetzen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=5912432E6B83A555E2043716E44A1088.jp22?doc.id=JURE170028248&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint



Rechtstipp: a. A. SG Aachen, 30.09.2013 - S 5 AS 603/13 - wonach aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Dauer des Minderungszeitraums grundsätzlich derjenigen der Sperrzeit entspreche.





2. 2 Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. 29.03.2017 - L 6 AS 334/16 - Die Revision wird zugelassen

Zur Frage, ob die Klägerin ab Antragstellung durch den Ehemann der Zustimmung des Jobcenters zum weiteren, fortdauernden Auslandsaufenthalt für 19 Tage gemäß § 7 Abs. 4a SGB II a.F. i.V.m. der EAO bedurfte, um Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II zu beziehen (Frage nach der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 4a SGB II a.F. auf Antragsteller, die sich bei Antragstellung im Ausland aufhalten) und ob der Beklagte u.U. sogar die Zustimmung zur Restaufenthaltsdauer hätte erteilen müssen.

Eine Ortsabwesenheit vor Zustandekommen des Sozialrechtsverhältnisses kann nicht den Zustimmungserfordernissen der EAO und damit dem Jobcenter unterliegen.

Das Monatsprinzip des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II spricht dafür, dass § 7 Abs. 4a SGB II i.V.m. der EAO dann unanwendbar ist, wenn der ortsabwesende Antragsteller noch im Kalendermonat der Antragstellung in den ortsnahen Bereich zurückkehrt.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Das Monatsprinzip des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II bewirkt, dass Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die erstmals in den Leistungsbezug nach dem SGB II treten, wegen eines vor Antragstellung geplanten und angetretenen Auslandsaufenthalts im Kalendermonat der Antragstellung keinem Leistungsausschluss wegen ihrer im Kalendermonat der Antragstellung zeitweise noch fortdauernden Ortsabwesenheit unterliegen.

2. Aus der Rückwirkung der Meldung auf den Ersten des Monats nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II zu schließen, dass auch Melde- und Mitwirkungspflichten rückwirkend zu erfüllen seien, ist nicht möglich. Denn solche tatsächlichen Pflichten können nicht fiktiv rückwirkend erfüllt werden.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192197&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 3 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 11.04.2017 - L 9 AS 3670/16

Leitsatz ( Redakteur )

Die Nichtvorlage jeglicher Unterlagen rechtfertigt den Verdacht des Leistungsmissbrauchs, so dass die Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträgers, die Leistungen vollständig zu versagen, nicht zu beanstanden ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2014 - L 2 AS 267/13 ).

Leitsatz ( Juris )


Der Hinweis auf die Folgen fehlender Mitwirkung bei der Leistungsgewährung ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn feststeht, dass sich der Mitwirkungspflichtige des Inhalts der von ihm erwarteten Mitwirkungshandlung und der Folgen der Obliegenheitsverletzung bewusst ist und auch ein schriftlicher Hinweis ihn nicht veranlassen würde, ernsthaft an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192223&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 4 LSG Baden- Württemberg, Urt. v. 08.11.2016 - L 9 AS 4164/15

Hartz IV: Konkreter Arbeitsmarktbezug bei Eingliederungsverwaltungsakt erforderlich

Ein SGB-II-Leistungsempfänger ohne festen Wohnsitz darf nicht ohne weiteres dazu verpflichtet werden, sich eine Wohnung zu suchen.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Ein SGB-II-Empfänger kann in einem Eingliederungsverwaltungsakt nicht ohne Weiteres zu Bemühungen zur Wohnungssuche verpflichtet werden, denn die Eingliederungsvereinbarung ist nach den gesetzlichen Vorgaben auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt gerichtet. Selbst wenn die Vermittlungschancen von Arbeitsuchenden mit festem Wohnsitz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besser sein mögen als bei obdachlosen Menschen, fehle vorliegend für die Verpflichtung zur Wohnungssuche das erforderliche unmittelbar arbeitsmarktbezogene Moment.

2. Der Eingliederungsverwaltungsakt war wegen der Wechselbezüglichkeit konkret zu fassender Leistungen zur Eingliederung in Arbeit auf der einen und der Anforderungen an die Eigenbemühungen des Leistungsberechtigten auf der anderen Seite nach dem Rechtsgedanken des § 58 Abs. 3 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.2016, B 14 AS 42/15 R ) und mangels Teilbarkeit im konkreten Fall insgesamt rechtswidrig.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192220&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 5 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 21.02.2017 - L 9 AS 1590/13

Zur Frage, ob das JC berechtigt ist, vom Kläger vorgelegte Kontoauszüge in Kopie zur Akte zu nehmen.

Leitsatz ( Juris )


1. Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist nur (ausnahmsweise) zulässig, wenn und soweit die Verweisung auf nachgängigen Rechtsschutz unzumutbar wäre.

2. Hieran fehlt es beim (Unterlassungs)Begehren eines Leistungsempfängers, vorgelegte Kontoauszüge nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II nicht gegen seinen Willen zu den Verwaltungsakten zu nehmen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190789&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 6 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. 24.01.2017 - L 9 AS 3548/16 - Revision zugelassen, denn vom BSG ist bislang (lediglich) entschieden, dass Drittstaatsangehörige, die als Familienangehörige eines Deutschen in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind (BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 37/12 R -, a.a.O.). Ob dies auch für Familienangehörige eines aufgrund seines Werdegangs einem Inländer faktisch gleich zu erachtenden, mit einem Daueraufenthaltsrecht ausgestatteten Ausländers gilt, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, aber über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig.

Der Leistungsausschluss während der ersten drei Monate erfasst nicht Familienangehörige, die im Rahmen des Familiennachzugs zu einem schon länger in Deutschland lebenden Ausländer ziehen ( SG Berlin, Urteil vom 18.04.2011 - S 201 AS 45186/09).

Leitsatz ( Redakteur )


Für nachziehende ausländische Ehegatten eines im Bundesgebiet mit Daueraufenthaltsrecht ausgestatteten Ausländers besteht kein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II während der ersten drei Monate.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190280&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 7 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 24.03.2017 - L 5 AS 449/17 B ER - rechtskräftig

Arbeitnehmerüberlassung

Leitsatz ( Juris )


1. Tätigkeiten, die in der Bundesrepublik Deutschland zwar ausgeübt werden, aber nicht deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterliegen, für die insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland keine Sozialabgaben abgeführt werden, scheiden für eine Antwort auf die Frage, ob gem. § 2 Abs 3 S 1 Nr 2 FreizügG/EU eine Tätigkeit von mehr als einem Jahr ausgeübt wurde, aus.

2. Das dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gem. § 41 a Abs 7 S 1 Nr 1 SGB 2 eingeräumte Ermessen ist nicht aufgrund des existenzsichernden Charakters der Leistungen zur Sicherheit des Lebensunterhaltes nach dem SGB 2 auf Null reduziert.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192222&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 8 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.02.2017 - L 34 AS 2850/15

Hilfebedürftigkeit - Erwerbseinkommen in wechselnder Höhe - endgültige Leistungsfestsetzung - keine Berechnung anhand eines Durchschnittseinkommens

Leitsatz ( Redakteur )

Abweichung zu LSG Thüringen, Urteil vom 25. Mai 2016 - L 4 AS 1310/15 - § 2 Abs. 3 Satz 1 ALG II-V beinhaltet eine Ermächtigung für den Leistungsträger, nach pflichtgemäßem Ermessen eine endgültige Leistungsfestsetzung nach § 328 SGB III iVm § 40 SGB II abweichend vom Zuflussprinzip auf der Basis eines tatsächlichen Durchschnittseinkommens vorzunehmen



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192335&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





Rechtstipp: vgl. BSG, Urt. v. 30.03.2017 - B 14 AS 18/16 R - Bei der abschließenden Entscheidung aufgrund der damals geltenden Rechtslage nach § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II aF iVm § 328 Abs 2, 3 SGB III ist kein Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen, sondern vielmehr vom Monatsprinzip (vgl § 41 SGB II aF) auszugehen; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 20.09.2016 - L 7 AS 155/15 NZB - Zweifel am gesetzgeberischen Willen, mit § 2 Abs. 3 AlgII V a.F. bei der abschließenden Bedarfsberechnung im Bewilligungszeitraum ein durchschnittliches Monatseinkommen zuzulassen, sind seit Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung des SGB II ausgeräumt.





2. 9 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 20.04.2017 - L 7 AS 737/17 B ER - rechtskräftig

Spanischer Staatsbürger hat Anspruch auf ALG II aufgrund seiner Arbeitnehmereigenschaft - Antragsteller arbeitete wöchentlich montags und freitags je 2,5 Stunden zu einem Stundenlohn von 9,- EUR als Haushaltshilfe in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis - monatlicher Verdienst der Antragstellerin von 168,- EUR

Leitsatz ( Redakteur )


Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Begriff des Arbeitnehmers weit auszulegen; die Höhe des monatlichen Entgelts aus der geringfügigen Tätigkeit führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl Beschluss des erkennenden Senats vom 07.04.2016 - L 7 AS 288/16 B ER ).



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192385&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 10 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 05.05.2017 - L 2 AS 697/17 B ER- rechtskräftig

Zur Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes und eines Sanktionsbescheides ( hier beides bejahend ).




Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192315&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=







3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II )

3. 1 SG Reutlingen, Beschluss v. 28.04.2017 - S 7 AS 770/17 ER

Leitsatz ( Redakteur )


1. EGVA ist rechtswidrig, denn er knüpft Sanktionsandrohungen zum Teil an Verpflichtungen des Antragstellers, unzumutbare bzw. nicht hinreichend konkret bestimmten Obliegenheiten zu erfüllen. Die Nichtnutzung von Internetseiten ohne konkrete Bezeichnung mit Sanktionen zu bedrohen, ist wegen nicht hinreichender Bestimmbarkeit der Obliegenheit rechtswidrig, weil der Antragsteller nicht genau weiß, welches Verhalten als Pflichtverletzung ausgelegt werden kann.

2. Es besteht prinzipiell ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 SGB II eingelegten Rechtsbehelf, unabhängig davon, ob bereits ein Sanktionsbescheid ergangen ist.

3. Eine Teilbarkeit in einen rechtswidrigen und einen ( dann fortbestehenden ) rechtmäßigen Teil des Verwaltungsaktes ist nicht zu erkennen.

Hinweis Gericht

Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis ( vgl. Beschluss der Kammer v. 19.03.2013 - S 7 AS 288/13 ER; ebenso SG Karlsruhe, Beschluss v. 07.11.2016 - S 4 AS 3633/16 ER).

Der Betroffene eines Eingliederungsverwaltungsaktes kann regelmäßig nicht auf nachträglichen Rechtsschutz gegen Sanktionsmaßnahmen der Behörde verwiesen werden, sondern muss von ihm für rechtswidrig gehaltene Verpflichtungen aus dem VA mit gegebenen Mitteln des " vorläufigen " Rechtsschutzes angreifen können. Eine andere Sichtweise wäre im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (Gebot des effektiven Rechtsschutzes) bedenklich (vgl. für die Eingliederungsvereinbarung: Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 15 Rdnr. 159).





3. 2 Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 05.04.2017 - S 16 AS 2544/13 -

Leitsatz RA Michael Loewy


Mutterschaftsgeld ist eine Leistung die regelmäßig monatlich zu erbringen ist. Eine Mutterschaftsgeldnachzahlung ist als Einkommen gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (a. F.) im Zuflussmonat zu berücksichtigen. Der Neuregelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II ist keine Rückwirkung beizumessen.



Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/





Rechtstipp: offen gelassen LSG München, Beschluss v. 13.02.2014 – L 7 AS 755/13 NZB - Mutterschaftsgeld für eine gesetzlich Krankenversicherte ist eine Lohnersatzleistung nach § 13 Abs. 1 MuSchG und § 24 i SGB V. Wenn das vorgeburtliche Mutterschaftsgeld für sechs Wochen in einer Summe ausgezahlt wird, handelt es sich um eine Einnahme, die nach § 11 Abs. 3 SGB II auf Arbeitslosengeld II anzurechnen ist, ggf. über § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II.





3. 3 Sozialgericht Hamburg, Gerichtsbescheid v. 27.04.2017 - S 48 AS 4555/14

Zur Übernahme eines Eigenanteils in Höhe von 10.- EUR monatlich, den der Kläger für den Besuch einer Kindertageseinrichtung seines Kindes zu tragen hat.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Der Eigenanteil für die Kita- Betreuung des Kinds des Klägers ist aus dem Regelbedarf zu bestreiten, denn bei dem Eigenanteil handelt es sich nicht um einen Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 28 SGB II.

2. Die Übernahme des Eigenanteils durch den Beklagten kann auch nicht auf § 21 Abs. 6 SGB II gestützt werden, weil die Förderung des Besuchs der Kindertageseinrichtung auch die Gewährung eines kostenfreien Mittagessens beinhaltet, ist es zumutbar, dass der Kläger entsprechend den ersparten häuslichen Verbrauchsausgaben aus dem Regelbedarf den Eigenanteil bestreitet.





3. 4 Sozialgericht Berlin, urt. v. 22.03.2017 - S 204 AS 2252/14 - Berufung anh. beim LSG BB unter dem Az. L 10 AS 717/17

Leitsatz ( Juris )


1. Ein Anspruch auf Auszahlung der Anwaltsvergütung erfolgt nicht unmittelbar aus einem Freistellungsanspruch.

2. Der Zahlungsanspruch entsteht erst dann, wenn der Rechtsanwalt seinem Mandanten eine Rechnung stellt.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192308&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=







4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Arbeitsförderung ( SGB III )

4. 1 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 06.04.2017 - L 10 AL 54/17 NZB u. L 10 AL 55/17 NZB

Voraussetzungen einer rechtzeitigen Antragstellung für den Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X ( vgl. LSG München, Beschluss v. 04.04.2016 – L 10 AL 47/16 NZB ).

Leitsatz ebenso wie nach LSG München , L 10 AL 47/16 NZB


1. Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X erfordert eine rechtzeitige Antragstellung des Leistungsempfängers nur, wenn dessen Dispositionsfreiheit und Selbstbestimmungsrecht durch das Antragserfordernis geschützt wird. (amtlicher Leitsatz)
Da die Rechtsprechung des BVerwG (BeckRS 2014, 49108) und des BSG (BeckRS 1999, 30057210) insoweit übereinstimmen, besteht kein weiterer Klärungsbedarf dieser Rechtsfrage. (redaktioneller Leitsatz)



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192405&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

 5. 1 LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.4.2017 - L 7 SO 2669/15

Leitsatz ( Juris )


1. Der zweitangegangene Rehabilitationsträger erhält nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX einen vollständigen Ersatz aller Aufwendungen nach Maßgabe der für ihn geltenden Leistungsvorschriften, die er rechtmäßig erbracht hat. Eine rechtmäßige Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe durch einen ambulanten Dienst i.S. des § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB XII setzt regelmäßig voraus, dass der Hilfeempfänger dem Leistungsbringer überhaupt vertraglich ein Entgelt schuldet, das der Sozialhilfeträger übernehmen kann.

2. Bei der Anwendung des § 98 Abs. 5 SGB XII ist grundsätzlich auf den Eintritt in die ambulante Wohnform als solche abzustellen, nicht jedoch auf den Beginn der Betreuung in einer neuen Wohnung. Auch der Wechsel eines Leistungserbringers hat keine Auswirkungen auf die bei Eintritt in die Wohnform bestehende Zuständigkeit, wenn ein einheitlicher ununterbrochener Bedarfsfall des ambulant betreuten Wohnens vorliegt und nach Art, Inhalt und Zielsetzung im Wesentlichen gleiche ambulante Betreuungsleistungen erbracht werden.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192376&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=







6. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht

6. 1 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.4.2017 - L 7 AY 4898/15

Leitsatz ( Juris )


1. § 1a AsylbLG in der bis zum 28. Februar 2015 geltenden Fassung (a.F.) war nicht auf Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG (Asylfolge- und Asylzweitantragsteller) anwendbar.

2. Die Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG endet mit der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Folge- oder Zweitantrag.

3. § 1 AsylbLG a.F. lässt auch unter Berücksichtigung des Urteils des BVerfG vom 18.Juli 2012 (1 BvL 10/10 u.a. - BVerfGE 132, 134 -) im Rahmen einer Einzelfallentscheidung eine Anspruchseinschränkung, insbesondere hinsichtlich des Geldbetrages zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, zu.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192377&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=







7. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

7. 1 Passbeschaffung zwischen Aufenthaltsrecht und Sozialrecht, Anmerkung zu: VG Aachen 8. Kammer, Urteil vom 25.10.2016 - 8  K 745/14

Passbeschaffung zwischen Aufenthaltsrecht und Sozialrecht

Leitsätze

1. Die Obliegenheit eines Ausländers nach § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG alle zumutbaren Anstrengungen hinsichtlich der Passbeschaffung zu unternehmen, die nicht erkennbar aussichtslos sind, umfasst es auch, alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Finanzierung der notwendigen Maßnahmen für eine Passbeschaffung zu unternehmen. Ein Ausländer, der Sozialleistungen bezieht, muss sich ausreichend und nachhaltig um die Übernahme der Kosten durch den Sozialleistungsträger bemüht haben.

2. Ein Antrag gegenüber dem Sozialleistungsträger zur Übernahme der Kosten für die Einschaltung eines Vertrauensanwaltes ist nicht erkennbar aussichtslos. Die Übernahme der Kosten kommt nach § 6 Abs. 1 Alt. 4 AsylbLG, § 37 Abs. 1 oder § 73 Satz 1 SGB XII in Betracht. Die Erfolgsaussichten eines solchen Antrages sind offen.

Weiter: http://www.juris.de/jportal/portal/t/1d3h/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000003517&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





7. 2 EuGH: Aufenthaltsrecht für drittstaatsangehörigen Elternteil - EuGH, Urt. v. 10.05.2017 – C-133/15

 EuGH, Urt. v. 10.05.2017 - C-133/15 / PM:
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2017-05/cp170048de.pdf

Ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes kann als Elternteil eines minderjährigen Kindes, das die Unionsbürgerschaft besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Union geltend machen.

Dass der andere Elternteil, der Unionsbürger ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrnehmen könnte, ist als Gesichtspunkt von Bedeutung, genügt aber allein nicht, um eine
Aufenthaltserlaubnis abzulehnen. Vielmehr muss festgestellt werden, dass zwischen dem Kind und dem Elternteil aus einem Nicht-EU-Land kein Abhängigkeitsverhältnis in der Weise besteht, dass das Kind, wenn diesem Elternteil das Aufenthaltsrecht verweigert würde, das Unionsgebiet verlassen müsste.

Ausländische Eltern werden durch EU-Staatsangehörigkeit des Kindes geschützt: http://www.juraforum.de/recht-gesetz/auslaendische-eltern-werden-durch-eu-staatsangehoerigkeit-des-kindes-geschuetzt-591898





7. 3 BSG: Kürzung von Asylbewerberleistungen auf das "unabweisbar Gebotene" verfassungsrechtlich unbedenklich

Flüchtlingspolitik - Sanktionen gegen Asylbewerber erlaubt

Pressemitteilung 23/2017 vom 12. Mai 2017 - Kürzung von Asylbewerberleistungen auf das "unabweisbar Gebotene" verfassungsrechtlich unbedenklich

Das Asylbewerberleistungsgesetz sieht in § 1a Nr 2 in seiner früheren Fassung (wie in der derzeit gültigen Normfassung) die Kürzung der Leistungen auf das "unabweisbar Gebotene" vor und erfasst damit unter anderem Fälle, in denen ein ausreisepflichtiger Leistungsberechtigter bei der Beschaffung eines Passes als Voraussetzung für seine Abschiebung nicht mitwirkt. Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am heutigen Tag entschieden, dass diese Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

Quelle: http://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Pressemitteilungen/2017/Pressemitteilung_2017_23.html?nn=8718590

BSG, Urt. v. 12.05.2017 - B 7 AY 1/16 R
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2017&nr=14585



7. 4 "Ausschluss des Informationszugangs zu dienstlichen Telefonnummern wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit" - Anmerkung von Dr. Robert Keller, RiBVerwG

Anmerkung zu: BVerwG 7. Senat, Urteil vom 20.10.2016 - 7 C 20/15 - http://dejure.org/2016,34198

Ausschluss des Informationszugangs zu dienstlichen Telefonnummern wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

Leitsatz

Der Anspruch auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten von Jobcentern ist nach § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit - hier: die Funktionsfähigkeit und die effektive Aufgabenerfüllung staatlicher Einrichtungen - gefährden kann.

Auszug:

D. Auswirkungen für die Praxis
Das vorliegende Urteil und die erwähnten Parallelentscheidungen klären zahlreiche Rechtsfragen im Hinblick auf den Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten, deren Qualifikation als amtliche Informationen i.S.d. § 2 Nr. 1 IFG das BVerwG sich ausdrücklich anschließt. Die Verfahren zeigen, dass seitens der beklagten Jobcenter unterschiedliche Begründungsansätze für die Ablehnung entsprechender Anträge gewählt wurden. Diesen rechtlichen Ausgangspunkte hat das BVerwG jedenfalls in den maßgeblichen Aspekten bestätigt und damit die Bearbeitung derartiger Informationsbegehren in der Praxis erleichtert. Werden diese unter Verweis auf § 3 Nr. 2 IFG zurückgewiesen, obliegt es allerdings weiterhin den betroffenen Behörden, Tatsachen darzulegen, die im konkreten Einzelfall zu einer Beeinträchtigung von Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit führen können.



Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/xmu/page/homerl.psml;jsessionid=EF9D70A118C3C2AB3A0D8ADDD620B9A0.jp17?nid=jpr-NLBV000005517&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp



7. 5 Pressemitteilung 21/2017 vom 11. Mai 2017 - Krankengeldanspruch eines Versicherten auch bei irrtümlichem Nichterstellen einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung durch einen Vertragsarzt aus nichtmedizinischen Gründen

Eine Krankenkasse darf Versicherten, die in den Jahren 2012/2013 zur Feststellung ihrer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit (AU) zeitgerecht persönlich einen Vertragsarzt aufsuchten, Krankengeldzahlungen nicht verweigern, wenn der Arzt die Ausstellung einer AU-Bescheinigung irrtümlich aus nichtmedizinischen Gründen unterlässt.

Weiter: http://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Pressemitteilungen/2017/Pressemitteilung_2017_21.html?nn=8718590



7. 5 Krankenkasse muss anstelle des Sozialhilfeträgers für Schulwegbegleitung zahlen

Das LSG Celle-Bremen hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein schwerbehinderter Schüler einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Begleitung auf seinem Schulweg gegen seine Krankenkasse hat, obwohl es sich dabei um eine Leistung der Sozialhilfe handelt.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 13.03.2017 - L 4 KR 65/17 B ER: https://www.juris.de/jportal/portal/t/103f/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170504054&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp



7. 6 Tabuthema: "Zum Leben zu wenig..."

Endet auf 1,80 Meter Tiefe die oft beschworene und gesetzlich verwurzelte Unantastbarkeit der menschlichen Würde?

Es geht um ein Tabuthema: „Zum Leben zu wenig - zum Sterben zu viel“. So scheinen viele Sozialämter zu befinden, wenn es um die Bildung von Rücklagen geht, die Menschen für ihr Begräbnis und die Grabpflege beiseite legen. Die Gesetzgebung von Bund und Ländern ist dazu klar. Solche Ersparnisse für eine würdige Totenruhe haben unantastbarer Bestandteil eines Schonvermögens zu sein, wenn soziale Härten eintreten. Doch darüber setzen sich Sozialämter in der Praxis viel zu häufig hinweg und bewegen Betroffene oder deren Angehörige, mühsam angesparte Sicherheiten für eine angemessene Totenruhe aufzugeben.



Die Rechtslage: https://www.gabot.de/ansicht/news/tabuthema-zum-leben-zu-wenig-385380.html 



7. 7 Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen hat am 24.04.2017 das schlüssige Konzept für den Kreis Minden-Lübbecke bestätigt (L 20 SO 418/14).

weiter: https://www.analyse-konzepte.de/2017/04/25/lsg-nordrhein-westfalen-bestaetigt-erneut-schluessiges-konzept/





Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock



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