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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 22/2023
1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem ( SGB II )
1.1 Sächsisches LSG, Urt. v. 09.05.2023 - L 4 AS 179/20 – n. v.
Zum Zufluss von Mutterschaftsgeld und seiner Einordnung als einmalige Einnahme oder laufende Zahlung
Leitsatz Redakteur v. Tacheles e. V.
Beim Mutterschaftsgeld handelt es sich um eine einmalige Leistung.
Hinweis : Ab 01.07.2023 ist Mutterschaftsgeld nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen.
Quelle: RA Marko Röhnert
Dazu RA Marco Röhnert mit Leitsatz:
- Das Landessozialgericht Sachsen hat in der konkreten Entscheidung die Zahlung von Mutterschaftsgeld wegen der Vorschrift des § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II („…………für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend……“) als einmalige Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 3 SGB II gewertet.
- Ob die Zahlung von Mutterschaftsgeld dem Grunde nach schon den Rechtscharakter einer einmaligen Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 3 SGB II aufweist, musste wegen der Anwendung von § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II nicht entschieden werden.
- Tendenziell dürfte anhand der Ausführungen des Senates in den Entscheidungsgründen jedoch davon auszugehen sein, dass Mutterschaftsgeld grundsätzlich als einmalige Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 3 SGB II zu qualifizieren ist.
- Die Entscheidung zeigt nochmals deutlich, welche rechtliche Bedeutung § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II in der Praxis und hier speziell bei der detaillierten Prüfung von Einkommenszuflüssen, gleich welcher Art, zukommt.
Rechtstipp zur Anrechnung von Mutterschaftsgeld: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.11.2019 - L 2 AS 693/15 - Mutterschaftsgeld ist als laufendes Einkommen zu behandeln (wie hier Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, Stand Januar 2015, § 11 SGB II, Rn. 537; für einmaliges Einkommen LSG Bayern, Beschluss vom 13. Februar 2014 - L 7 AS 755/13 NZB
1.2 Sächsisches LSG, Urt. v. 18.04.2023 - L 4 AS 71/22
Leitsätze
1. Zur Berücksichtigung der "Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung des Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII" vom 16.09.2020 bei der Prüfung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II in Bewilligungszeiträumen vor der Beschlussfassung.
2. Zur Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung bei chronischer Niereninsuffizienz und weiteren Krankheiten nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins und dem Leitfaden Ernährungstherapie in Klinik und Praxis aus dem Jahr 2019
Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173661
1.3 LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 25.04.2023 - L 10 SF 3/23 EK
Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Anhängigkeit - Rechtshängigkeit - Erledigungserklärung - Klagerücknahme - Kostengrundentscheidung
Leitsatz
1. Erklärt der Kläger eine bereits anhängige, aber mangels Zustellung noch nicht rechtshängige Entschädigungsklage (§ 202 Satz 2 SGG iVm §§ 198 ff GVG) einseitig für erledigt, wird das Verfahren dadurch nicht beendet. Es ist keine Kostenentscheidung gem § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 161 Abs 1 VwGO zu treffen.
2. Unabhängig davon, ob § 269 Abs 3 Satz 3 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar ist, kann eine vor Rechtshängigkeit der Klage ausgesprochene einseitige Erledigungserklärung jedenfalls dann nicht in eine Klagerücknahme umgedeutet werden, wenn objektiv keine Erledigung vorliegt.
Quelle: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/JURE230047401
1.4 LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.03.2023 - L 2 AS 519/22
Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - Klagerücknahme - Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheids per Telefax - endgültige Festsetzung von Leistungen - Erstattungsforderung - Frist - Verwirkung
Leitsatz
1. Nimmt einer von mehreren Klägern seine Klage nach Verkündung, aber vor Absetzung des Berufungsurteils zurück, ist das Urteil, soweit es ausschließlich ihn betrifft, nicht mehr abzusetzen.
2. Auf die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts per Telefax findet § 37 Abs 2 Satz 2 SGB X Anwendung, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben gilt.
3. § 328 SGB III (iVm § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II aF) sieht keine besondere Frist für die endgültige Festsetzung eines Leistungsanspruchs und eine darauf beruhende Erstattungsforderung vor. Der Einwand der Verwirkung gegen eine endgültige Festsetzung und einen Erstattungsanspruch kann nicht erfolgreich geltend gemacht werden, wenn nicht sowohl ein Zeit- als auch ein Umstandsmoment vorliegen.
Quelle: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/JURE230047403
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung nach dem ( SGB II )
2.1 SG Karlsruhe, Urt. v. 09.05.2023 - S 12 AS 3350/22
Leitsätze
Die jeweils am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmende Behörde der Sozialleistungsverwaltung trifft für Unzulänglichkeiten des elektronischen Rechtsverkehrs regelmäßig kein Organisationsverschulden.
Die Funktionsfähigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs hat das Justizministerium zu gewährleisten, welches in Baden-Württemberg mit dieser Aufgabe gerichtsbekanntermaßen zuweilen überfordert scheint.
Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173667
2.2 Sozialgericht Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 17.05.2023 - S 24 AS 20/23
Leitsatz RA Michael Loewy
Ist der Zugang eines Widerspruchs bei der Behörde nachgewiesen, die Sperrfrist des § 88 Abs. 2 SGG abgelaufen und äußert sich der Leistungsträger trotz mehfacher Erinnerung durch das Gericht zur Klage nicht, ist davon auszugehen, dass kein hinreichender Grund im Sinne des § 88 SGG für eine Untätigkeit vorgelegen hat.
Quelle: RA Michael Loewy: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/grundsicherung-f%C3%BCr-arbeitssuchende-sgb-ii/
2.3 SG München, Urt. v. 20.04.2023 - S 46 AS 193/22
Grenzen der Anwendung von § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II
Leitsätze
§ 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II, wonach zu Zeiten der Covid-19-Pandemie die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen gelten, ist auf einen Umzug im laufenden Leistungsbezug von vornherein nicht anwendbar.
§ 67 Abs. 3 Satz 3 SGB II verhindert die Anwendung von § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB Ii erst recht auch dann, wenn in einem vorangegangenen Bewilligungszeitraum die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarf anerkannt wurden, weil diese angemessen waren.
Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173669
Hinweis: Hm, noch nicht entschieden, denn folgende Rechtsfrage beim BSG anhängig: B 4 AS 4/23 R
Findet die Angemessenheitsfiktion des § 67 Absatz 3 Satz 1 SGB II Anwendung, wenn der Leistungsberechtigte in dem in § 67 Absatz 1 SGB II genannten Zeitraum in eine teurere Wohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des bisherigen Grundsicherungsträgers ohne Zusicherung umzieht?
Rechtstipp: Verschiedene Gerichte haben in Eilverfahren die Anwendung der Vorschrift ( § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II) - auch nach einem Umzug im laufenden Leistungsbezug befürwortet (z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.09.2020, L 11 AS 508/20 B ER; LSG Hessen, Beschluss vom 21.02.2022, L 6 AS 585/21 B ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.03.2022, L 4 AS 40/22 B ER).
Zur Begründung wurde vor allem angeführt, dass § 67 Abs. 3 SGB II wegen dessen Sätzen 2 und 3 auch für Folgebewilligungen gelten muss, der Wortlaut von § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II keine Beschränkung auf die bei Leistungsbeginn bewohnte Unterkunft enthält und der Gesetzgeber laut Gesetzesbegründung wollte, dass sich SGB II-Leistungsbezieher in der Zeit der Pandemie "nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssen" (BT-Drucksache 10/18107, S. 25).
2.4 SG Reutlingen, Urt. v. 14.09.2022 - S 4 AS 2123/21
Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorläufige Entscheidung - Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie - abschließende Entscheidung nur auf Antrag des Leistungsberechtigten - Fiktion einer abschließenden Festsetzung der vorläufig bewilligten Leistungen - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - Bezug von Krankengeld
Leitsatz
§ 67 SGB II sollte nicht dazu dienen, krisenbedingt die allgemeinen Grundsätze des Grundsicherungsrechts außer Kraft zu setzen. (Rn.31)
Quelle: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/JURE230043940
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )
3.1 LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 26.04.2023 - L 3 AL 2575/21
Leitsätze
1. In der Türkei zurückgelegte Beschäftigungszeiten sind bei der Ermittlung der für die Gewährung von Arbeitslosengeld nach deutschem Recht zu erfüllenden Anwartschaftszeit nicht zu berücksichtigen.
2. Eine in einem EU-Mitgliedstaat zurückgelegte Beschäftigungszeit kann bei der Ermittlung der für die Gewährung von Arbeitslosengeld zu erfüllenden Anwartschaftszeit nur dann berücksichtigt werden, wenn zwischen der Beendigung der letzten Versicherungszeit in Deutschland und dem Antrag auf Leistungen keine weitere Versicherungszeit in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt worden ist (Anschluss an EuGH vom 11.11.2004 - C-372/02 = SozR 4-6050 Art 71 Nr 4, juris Nr 52; LSG Baden-Württemberg vom 22.01.2020 - L 3 AL 2225/19, juris).
Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173651
3.2 SG Gießen, Urt. v. 15.05.2023 - S 14 AL 4/23
Leitsätze
Allein die (formal) andauernde Überwachung der Planerfüllung durch einen Treuhänder rechtfertigt nicht die Annahme, die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bestehe fort mit der Folge, dass ein neues Insolvenzereignis mit Anspruch auf Insolvenzgeld nicht eintreten kann. Der fortbestehenden Planüberwachung kommt im Regelfall lediglich eine Indizwirkung für fortbestehende Zahlungsunfähigkeit zu, die im Einzelfall anhand der tatsächlichen Umstände zu einer anderweitigen Betrachtungsweise führen kann.
Sieht der (laufende) Insolvenzplan die Ausschüttung eines festgelegten Betrages an die Insolvenzgläubiger vor und ist diese Ausschüttung mittels einer Treuhandabrede durch Zahlung des Gesamtbetrages an den Treuhänder sichergestellt, so ist für die Frage des Bestehens eines erneuten Anspruchs auf Insolvenzgeld lediglich darauf abzustellen, ob der Arbeitgeber in der Lage ist, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen.
Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173663
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )
4.1 LSG Hessen, Beschluss v. 25.04.2023 - L 4 SO 112/22 B
Leitsätze
Zur Frage der Aussetzung eines Verfahrens bei gestelltem Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X.
Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173665
5. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG
5.1 Sozialgericht Magdeburg – Beschluss vom 10.05.2023 – Az.: S 25 AY 13/23 ER
Normen: § 3 AsylbLG, § 3a AsylbLG, § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG – Schlagworte: Regelbedarfsstufe 1, Leistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG, Sozialgericht Magdeburg
Leitsatz Redakteur v. Tacheles e. V.
Auch bei Grundleistungen (§ 3a AsylbLG) ist für Alleinstehende Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.
Quelle: RA Sven Adam: https://anwaltskanzlei-adam.de/2023/05/23/sozialgericht-magdeburg-beschluss-vom-10-05-2023-az-s-25-ay-13-23-er/
Hinweis: ebenso z. Bsp. SG Stuttgart – Beschluss vom 19.04.2023 – Az.: S 11 AY 526/23 ER und SG Magdeburg – Beschluss vom 08.05.2023 – Az.: S 25 AY 17/23 ER
5.2 SG Berlin, Urt. v. 25.4.23 - S 184 AY 164/20 https://ra-gerloff.de/newsletter/Anlage ... 2023_1.pdf
Dazu RA Volker Gerloff
Berliner Praxis zur Eintreibung von "Eigenanteilen" an Unterbringungskosten von Geflüchteten ist rechtswidrig! Das ist die 3. Entscheidung, die das illegale Berliner System für rechtswidrig erklärt
Quelle: https://twitter.com/GerloffVolker/status/1661728657390571520
6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern
6.1 Newsletter von RA Volker Gerloff – 08 – 2023
hier weiter: https://www.ra-gerloff.de/newsletter/Newsletter-08-2023.pdf
6.2 BSG: Pflicht zur Kostenübernahme des Schulausflugs (der auf dem Schulgelände stattfindet)?
Redaktion eGovPraxis Jobcenter
Fazit
Wenn es sich um eine schulische Gemeinschaftsveranstaltung handelt, die gleichermaßen auch außerhalb des Schulgeländes als Schulausflug stattfinden könnte und die der sozialen Teilhabe der Schulkinder am Schulverband dient, ist es für den Anspruch nach § 28 Abs. 2 SGB II unschädlich, wenn die Veranstaltung auf dem Schulgelände stattfindet.
Quelle: Terminbericht zur Entscheidung des BSG vom 08.03.2023 - B 7 AS 9/22 R : https://www.wolterskluwer.com/de-de/expert-insights/bsg-pficht-kostenuebernahme-schulausflug
Wir wünschen allen Lesern Frohe Pfingsten!
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock