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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 22/2026
Tacheles Rechtsprechungsticker KW 22/2026
Stand: 31. Mai 2026
Redaktion: Detlef Brock
Herausgeber: Tacheles Rechtsprechungsticker
Rechtsprechungsübersicht
Grundsicherung · Sozialhilfe · Asylbewerberleistungsgesetz · Bürgergeld · Arbeitsförderungsrecht
1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Sozialhilfe
1.1 BSG, Urteil vom 27.05.2026 - B 8 SO 4/24 R – und - B 8 SO 5/24 R -
Rechtsfrage:
Waren die nach § 29 SGB 12 bestimmten Regelsätze in den Jahren 2022/ 2023 verfassungskonform?
BSG: Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB 12 war nicht verfassungswidrig zu niedrig
Kernaussagen des BSG: Inflation war verfassungsgemäß
1. Auch wenn die Covid-19-Pandemie und hohe inflationsbedingte Preissteigerungen Bedürftige besonders belastet hatten, hat der Gesetzgeber mit mehreren Hilfen wie einer Einmalzahlung, einer Energiepreispauschale oder dem 9-Euro-Ticket darauf reagiert und in der Gesamtschau das menschenwürdige Existenzminimum gedeckt.
2. Das Bundessozialgericht (BSG) hat klargestellt, dass die pandemiebedingte Übergangsregelung (Sozialschutz-Paket) zur Nichtanrechnung von Vermögen in der Grundsicherung nicht auf einmalig sechs Monate beschränkt war. Vielmehr war das Vermögen laut höchstrichterlicher Rechtsprechung auch über diesen Zeitraum hinaus bis einschließlich 31. Dezember 2022 geschützt.
Quelle:https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2026/2026_05_27_B_08_SO_04_24_R.html
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II
2.1 LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.02.2026 - L 10 AS 262/22 -
Thema:
Zur Privilegierung einer Zahlung des Vaters für die Musikschule/Tanzunterricht der Tochter nach § 11a Abs. 5 SGB II
Freiwillige Zahlungen des Vaters für den Musikunterricht der Tochter darf das Jobcenter nicht anrechnen, denn sie beeinflussen die Lage des Empfängers nicht so günstig, dass daneben Leistungen des Bürgergeldes nicht mehr gerechtfertigt wären ( § 11a Abs. 4 SGB 2 ).
Unregelmäßige freiwillige Zuwendungen des Vaters sind kein anrechenbares Einkommen ( § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II )
Entscheidung:
Der Senat setzt klare Linie: Keine Berücksichtigung der Zahlungen des Kindsvaters in Höhe von monatlich 40 € für die Musikschule/Tanzunterricht der Tochter.
Eine vom Kindesvater freiwillig geleistete Zuwendung darf das Jobcenter nicht als Einkommen anrechnen, denn der Vater war nicht zu den Zuwendungen sittlich verpflichtet.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann eine sittliche Verpflichtung nur dann bejaht werden, wenn innerhalb der Beziehung des Zuwendenden zum Zuwendungsempfänger selbst besondere Umstände gegeben sind, die die Zuwendung als zwingend geboten erscheinen lassen; allein das Prinzip familiärer Solidarität ist nicht ausreichend (vergleiche BSG vom 17. Juli 2024, B 7 AS 10/23 R mit Hinweis auf BSG vom 23.07.2022 – B 7/14 AS 75/20 R).
Schlichte Nächstenliebe oder das allgemeine Gebot, in Not geratenen Verwandten zu helfen, genügten nicht.
Die Zuwendungen sind nach der 2. Alternative privilegiert ( § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II ).
Typische Anwendungsfälle freiwilliger Geldleistungen sind gerade Vereinsbeiträge, Kosten für privaten Musikunterricht. Sie stellen wünschenswerte Zuwendungen dar, um hilfebedürftigen Minderjährigen auch kulturelle Teilhabe und entsprechende Förderung künstlerischer Fähigkeiten zu ermöglichen.
Bei besonderen Anlässen wie Konfirmation, Firmung, Jugendweihe oder auch Abitur sind auch höhere Geldgeschenke von einer Einkommensanrechnung ausgenommen. Hier erscheint angesichts der genannten Richtwerte und den gesellschaftlich gebilligten Zwecken - Musikunterricht bzw. Tanzen - der unregelmäßig gezahlte Betrag von 40 € keineswegs zu hoch.
Quelle: LSG Mecklenburg-Vorpommern
2.2 LSG Bayern, Beschluss v. 11.05.2026 - L 7 AS 358/26 B ER -
Thema:
Zur Übernahme der Kosten der Unterkunft im Eilverfahren, wenn die Antragstellerin im Haus ihrer Eltern lebt.
Leitsatz
Es liegt regelmäßig keine Eilbedürftigkeit wegen Gefährdung der Wohnung vor, wenn ein Leistungsberechtigter nach dem SGB II bei den Eltern wohnt und die Eltern als angebliche Vermieter bei Nichtzahlung von Miete keine ernsthaften Schritte einleiten, dem Leistungsberechtigten den Wohnraum zu entziehen .
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
2.3 LSG NRW, Urteil v. 24.06.2025 - L 2 AS 1014/22 -
abweisend BSG v. 25.02.2026 - Az. B 7 AS 223/25 BH / B 7 AS 8/26 B
Thema:
Übernahme weiterer (Heiz-)Kosten für den Betrieb des Elektroradiators
Entscheidung:
Kein Anspruch der Übernahme von Kosten für den Betrieb eines mobilen Elektroradiators, denn Kosten für den Betrieb eines mobilen Elektroradiators müssen vom Bürgergeldempfänger nachgewiesen werden ( hier nicht gelungen ).
Unangemessen und damit nicht erstattungsfähig sind Heizkosten dann, wenn sie bei sachgerechter und wirtschaftlicher Beheizung als dem Grunde oder der Höhe nach im Einzelfall nicht erforderlich erscheinen (vgl. BSG Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 54/07 R ).
Die Notwendigkeit, bei einer vorhandenen Gasetagenheizung in den Wohnräumen in den Abend- und Nachtstunden den Eingangsbereich und die Küche mit einem zusätzlichen Elektroradiator zu beheizen, erschließt sich dem Senat zudem nicht.
Die hierfür abgegebene Begründung des Klägers, er schaue in dieser Zeit Musiksendungen und höre Radio, ist nicht nachvollziehbar, weil er hierfür die mit der Gasetagenheizung beheizbaren Räume nutzen kann.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Rechtsprechungshinweise:
NRW Urteile vom 01.07.2020 - L 12 AS 1405/18 und vom 07.07.2021- L 12 AS 1164/20
2.4 LSG München, Beschluss v. 11.05.2026 – L 7 AS 335/26 ER
Thema:
Jobcenter strebt Aussetzung der Vollstreckung aus dem mit der Berufung angefochtenen Beschluss des SG München vom 14.04.2026 – Aktenzeichen S 38 AS 792/26 ER an
Leitsatz:
Zwischenzeitlich eingetretene Bestandskraft eines streitgegenständlichen Bescheids kann die Aussetzung der Vollstreckung wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit einer vorläufig Leistungen gewährenden erstinstanzlichen Entscheidung bedingen, sofern keine weiteren Schritte zur Klärung der rechtzeitigen Einlegung eines Rechtsmittels erforderlich sind.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkung von Detlef Brock:
Das SG München hatte einem ukrainischem Antragsteller im Rahmen der Folgenabwägung Bürgergeld bewilligt trotz des Verdachts, dass er in der Ukraine Dollarmillionär war und ihm das Jobcenter die Leistungen versagte wegen fehlender Mitwirkung.
Der 7. Senat begründet seine Entscheidung der Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung wie folgt:
Im Bereich existenzsichernder Leistungen hat ein Antrag nach § 199 Ab 2 SGG schon deshalb kaum Aussicht auf Erfolg
Weil den Vorgaben des Bundesverfassungsgericht bzgl Eilverfahren für existenzsichere Leistungen hier ein besonderes Gewicht beikommt und Nachteile, die einem Jobcenter durch die vorläufige Gewährung von Leistungen entstehen, regelmäßig nicht die Nachteile überwiegen, die einem Antragsteller bei Versorgung einer existenzsicheren Leistung entstünden (so ausdrücklich BSG Beschluss vom 08.12.2009 Az.: B 8 SO 17/09 R sogar für die Nachzahlung von Leistungen für die Vergangenheit).
2.5 LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.12.2025 - L 8 AS 197/22 -
Thema:
Zur Angemessenheit der Grundstücks- und Wohnflächengröße bei selbstgenutztem Hausgrundstück nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II – Keine Berücksichtigung nicht ausgebauter Räume als Wohnfläche – Einzelfallprüfung der Grundstücksgröße vom Jobcenter erforderlich
Entscheidung:
Das Gericht ist entgegen der Auffassung des Jobcenters der Meinung, dass der Antragsteller hilfebedürftig ( §§ 7 und 9 SGB 2 ) ist, denn das Hausgrundstück sei Schonvermögen.
Sowohl das SG Neubrandenburg als auch der Senat sind zu dem Schluss gelangt, dass allein die Grundstückgröße nicht dazu führt, dass das Haus als unangemessen zu betrachten wäre.
In der derzeit geltenden Fassung des SGB II hat der Gesetzgeber in § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB II, dessen Ziffer 5 nunmehr die Nichtberücksichtigung der selbstgenutzten Immobilie im Rahmen der Vermögensprüfung regelt, die Grundstücksgröße nicht mehr genannt, so dass jene bei aktuellen Vermögensprüfungen keine Rolle mehr spielt.
Aber auch für die nach der Vorgängerregelung zu beurteilenden Altfälle hatte sich keine einheitliche Angemessenheitsgrenze gefunden.
Soweit das Jobcenter von 800 qm2 ausgeht, ist dies der Wert aus den Fachanweisungen der Bundesagentur für Arbeit.
Nach der Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2007 folgt, dass die Grundstückgröße allein nicht per se zur Unangemessenheit führt, sondern eine Einzelfallprüfung erforderlich ist.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn Teile des Grundstückes gesondert verwertbar sind, was hier aber nicht der Fall ist.
Quelle: LSG Mecklenburg-Vorpommern
2.6 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2023 - L 9 AS 2509/23 -
Revision anhängig beim BSG unter dem Az: B 7 AS 2/25 R - Entscheidung am 03.06.2026
Thema:
Müssen Jobcenter Fremdsprachenkurse als Bedarfe der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach § 28 Absatz 7 Satz 1 SGB II übernehmen?
Entscheidung:
Bei Aufwendungen für Sprachkurse handelt es sich - nicht - um Bedarfe der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach § 28 Absatz 7 Satz 1 SGB II.
Russischkurse der Kinder sind - keine - Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Kosten für die Nachmittagsbetreuung einer Schule können nicht als ergänzende Lernförderung (Nachhilfe) nach § 28 Abs. 5 SGB II übernommen werden, wenn die Betreuung zum regulären Konzept der Schule gehört und ein schulisches Angebot darstellt.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung / Bürgergeld
3.1 SG Augsburg, Urteil vom 02.07.2025 - S 3 AS 68/25, rechtskräftig -
Thema:
Zur Anrechnung eines von einem Verein erhaltenen Betrages von 500,00 Euro auf den Bürgergeld Bezug
Entscheidung:
Zahlt ein Verein einem Hilfeempfänger zur Überbrückung seiner Notlage 500 € ohne – jegliche Rückzahlungsvereinbarung - stellt dies grundsätzlich nach der Rechtsprechung des BSG anrechenbares Einkommen dar, denn es ist schon fraglich, ob es hier um ein Darlehen gehandelt hat.
Von einer Darlehensvereinbarung, welche dem Fremdvergleich standhalten könnte, kann hier keine Rede sein ( vgl. BSG Az. B 14 AS 46/09 R ).
Quelle: Www.sozialgerichtsbarkeit.de
4. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)
4.1 keine verfügbar
5. Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)
5.1 LSG BW, Beschluss v. 29.01.2026 - L 7 SO 3311/25 ER-B -
Thema:
Zur vorläufigen Erbringung von Leistungen insbesondere zur Übernahme der Kosten der außerklinischen Intensivpflege des Antragstellers in einer Einrichtung für intensivpflegebedürftige Kinder.
Leitsätze:
1. Neben Leistungen der außerklinischen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 37c Abs. 3 SGB V kommen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII in Betracht, insbesondere ein Barbetrag sowie eine Bekleidungspauschale nach § 27b Abs. 3 und 4 SGB XII, so dass die Krankenbehandlung durch die gewählte Krankenversicherung über § 264 Abs. 2 SGB V zu erbringen ist, welcher einer Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vorgeht.
2. Der für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zweiten Teil des SGB IX als zweitangegangener Träger gem. § 14 SGB IX zuständig gewordene örtliche Träger der Eingliederungshilfe wird nach § 98 Abs. 6 SGB XII auch für die Erbringung der Leistungen nach dem SGB XII zuständig.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
5.2 SG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2025 - S 28 SO 1037/25 ER -
Thema:
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes weitere qualifizierte Assistenz für eine Nachtbereitschaft in Form des Persönlichen Budgets.
Leitsatz:
Von vertraglichen Vereinbarungen abweichende Vergütungen aufgrund im Einzelfall angenommener außergewöhnlicher Bedarfe der Eingliederungshilfe von Leistungsberechtigten können nicht im Wege des persönlichen Budgets realisiert werden.
Quelle: SG Hamburg
Anmerkung von Detlef Brock:
Das Persönliche Budget ist auf den Betrag begrenzt, der in der Vergütungsvereinbarung für die Leistungsgruppe, der Antragstellerin nach den Feststellungen des Gesamtplans angehört, festgesetzt ist (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen vom 10.4.2014 - L 8 SO 506/13 B ER ).
Das Persönliche Budget wird geltend gemacht, um neben der durch einen Vertrag nach dem WBVG vereinbarten Vergütung weitere Kosten geltend zu machen, die dem Grunde nach von der Leistungsvereinbarung, abgedeckt sind.
Nach § 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX ist eine weitergehende Leistungsgewährung in der Form des Persönlichen Budgets nicht vorgesehen, sondern dieses der Höhe nach begrenzt auf die ohne das persönliche Budget zu erbringenden Leistungen. Wird statt der Sachleistung die Geldleistung gewählt, soll allein der Wechsel der Leistungsform im Regelfall nicht zu einer Kostensteigerung führen (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 17 Abs. 3 SGB IX in der Fassung vom 21.3.2005 in BT-Drs. 15/1514, S. 72 zu Artikel 8; dieser entspricht dem heutigen § 29 Abs. 2 SGB IX, vgl. BT-Drs. 18/9522, S. 244 zu § 29).
5.3 LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. März 2026 - L 8 SO 32/25 B ER - rechtskräftig
Thema:
PTBS-Assistenzhund für Studentin als Leistung der Eingliederungshilfe
Entscheidung:
Der Senat gibt bekannt, dass eine 27 Jahre alte Studentin, welche unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet, unter Umständen Anspruch auf einen Assistenzhund hat.Das Landessozialgericht in Halle hat in einem Eilverfahren entschieden, dass das Land Sachsen-Anhalt als Träger der Eingliederungshilfe verpflichtet ist, einer jungen Frau, die als Kind Opfer von häuslicher sexueller Gewalt und Vernachlässigung geworden ist, die Spezialausbildung eines solchen Hundes zu finanzieren.
Ein Hilfsmittel der sozialen Teilhabe kann auch ein auf den individuellen Bedarf eines Menschen mit Behinderungen speziell ausgebildeter Hund sein, der aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist, diesem Menschen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.
Quelle: https://www.sachsen-anhalt.de/bs/pressemitteilungen?tx_tsarssinclude_pi1%5Baction%5D=single&tx_tsarssinclude_pi1%5Bcontroller%5D=Base&tx_tsarssinclude_pi1%5Buid%5D=656333&cHash=d57d76b0204c754bda4d83621c495778
Anmerkung von Detlef Brock
Vgl. dazu Sozialgericht (SG) Karlsruhe, Urteil vom 17.03.2025 – Az: S 5 KR 2092/24
Ein PTBS-Assistenzhund kann als Leistung zur sozialen Teilhabe (Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) im Rahmen der Eingliederungshilfe finanziert werden. Diese Kostenübernahme durch die Sozialhilfeträger (über das SGB IX) ist notwendig, da die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten in der Regel ablehnen.
vgl. dazu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.Januar 2026 - L 8 SO 101/25 B ER -
Unterhaltungskosten für eine Assistenzhündin (Futter und Versicherung ) sind Leistungen der sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe ( nach Teil 2 des SGB IX ).
6. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
6.1 keine verfügbar
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- Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2025 – Autor: Detlef Brock
• Newsletter: Thomé Newsletter 12/2025 vom 06.04.2025 – Autor: Harald Thomé
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