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Jahresarchiv
Tacheles Rechtsprechungsticker KW 23/2013
1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 30.01.2013 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R
Kein Leistungsausschluss wegen Aufenthalts zur Arbeitsuche für schwangere Unionsbürgerin aus Bulgarien und zeitnaher bevorstehender Geburt eines gemeinsamen Kindes und Familiengründung.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013&nr=12972&pos=21&anz=22
2.Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.05.2013 - L 3 AS 391/13 B PKH
Keine PKH trotz verfassungsrechtlicher Prüfung der Regelsätze für Kinder und Jugendliche
Denn die Kläger könnten nach der Rechtsprechung des BVerfG darauf verwiesen werden, den Ausgang eines bereits anhängigen sog. unechten Musterverfahrens, d.h. eines anderen Verfahrens zu derselben Rechtsfrage, abzuwarten. Bis zu dessen Ende sei eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich.
Pressemitteilung des Sächsischen LSG vom 06.06.2013 hier: http://www.justiz.sachsen.de/lsg/content/780.php?page=1&behoerde=0&stichwort=&startdate=2013-01-01&enddate=2013-12-31
Volltext des Beschlusses hier; http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=161522&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2.2 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.05.2013 - L 3 AS 534/12 B PKH
Geschiedene Ehefrau des Leistungsbeziehers nach dem SGB II muss gegenüber dem Jobcenter Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisses erteilen.
In § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II wird nicht zwischen Arten von Leistungs- oder Unterhaltspflichten unterschieden.
Eine solche Unterscheidung ergibt sich auch nicht aus § 60 Abs. 2 Satz 3 SGB II. Vielmehr nahm der Gesetzgeber mit der Verweisung auf § 1605 Abs. 1 BGB Bezug auf "die unterhaltsrecht-lichen Auskunftspflichten". Unterhaltsrechtlichen Auskunftspflichten, auf die § 1605 BGB anwendbar ist, gibt es unter anderem bei getrennt lebenden Ehegatten (vgl. § 1361 Abs. 4 Satz 3 BGB) und bei geschiedenen Ehegatten (vgl. § 1580 Satz 2 BGB). In beiden Fällen ist der betroffene Ehegatte auskunftspflichtig.
Für eine Auskunftspflicht reicht die Möglichkeit eines Unterhaltsanspruches aus.
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=161443&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.02.2013 - L 7 AS 745/11
Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 SGB II besteht auch bei denkbarem Anspruch eines Leistungsempfängers auf nachehelichen Unterhalt gegen ehemaligen Ehepartner
2.3 Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.12.2012 - L 3 AS 720/10
Der Umstand, dass der Unterhalt für das Haus gemeinsam getragen wird, begründet keine Bedarfsgemeinschaft - Wirtschaftsgemeinschaft.
Andernfalls wäre jede "Wohngemeinschaft", in der die Unterkunftskosten geteilt würden, eine Wirtschaftsgemeinschaft
Anmerkung: Vgl. ür die Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II - BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R
2.4 Landessozialgericht Rheinland- Pfalz, Urteil vom 12.03.2013 - L 6 AS 291/10
Ein Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld II mit Laktoseintoleranz hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung , wenn ihm aufgrund seiner vegetarischen Lebensweise tatsächlich keine Mehrkosten gegenüber einem Gesunden entstehen.
http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/a0b/broker.jsp?uMen=a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab&uCon=bde0fed5-6381-f31e-e0bd-ae777fe9e30b&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
2.5 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2013 - L 9 AS 4755/12
Die Wiedereinsetzung in die Versäumung der Klagefrist kann auch ohne Antrag gewährt werden, wenn innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird. Hierüber kann auch das Rechtsmittelgericht befinden (im Anschluss an BSGE 71, 17).
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=160656&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2.6 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2013 - L 9 AS 541/13 B - rechtskräftig
Bewilligung von PKH, denn es ist durchaus möglich, wenn nicht sogar überwiegend wahrscheinlich, dass dem Hilfebedürftigem in Bezug auf den geltend gemachten Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung gemäß § 21 Abs. 7 SGB II höhere Leistungen zustehen.
Denn der Leistungsbezieher(LB) verfügt über eine technische Vorrichtung, mit der der konkrete Energieverbrauch zur dezentralen Wassererwärmung und die dadurch verursachten Kosten ermittelt werden können, in seiner Wohnung ist eine Gastherme installiert, die ausschließlich zur Erwärmung des Wassers benötigt wird, und der LB hat für die Belieferung mit Gas insoweit einen Versorgungsvertrag abgeschlossen. Gerade in solchen Fällen ist der Anwendungsbereich der Öffnungsklausel eröffnet.
Aus dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes für Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2011 ergeben sich beispielsweise Warmwasserkosten in Höhe von monatlich 0,25 Euro pro m², wobei ggf. zu klären ist, ob in diesem Betrag nur die reinen Erwärmungskosten oder auch die Warmwasserverbrauchskosten, die von § 21 Abs. 7 SGB II nicht erfasst werden, enthalten sind.
Bezogen auf die seit dem 01.01.2010 geltende abstrakt angemessene Wohnfläche von 50 m² für eine alleinstehende Person (vgl. BSG, Urt. v. 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R - Rn. 17) ergäben sich danach abstrakt angemessene Warmwasser- Kosten von - 12,50 Euro pro Monat.
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=161547&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2.7 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2013 - L 9 AS 540/13 B - rechtskräftig
Kein Anspruch auf Anerkennung eines höheren Mehrbedarfs für die dezentrale Warmwassererzeugung gemäß § 21 Abs. 7 SGB II, weil dem Leistungsbezieher ür die Warmwassererzeugung tatsächlich keine Kosten entstanden sind.
Ein Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 7 SGB II besteht nur, wenn und soweit die leistungsberechtigte Person im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich finanzielle Aufwendungen für die dezentrale Warmwassererzeugung hatte.
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=161549&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3.1Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 27.05.2013 - S 16 AS 786/13 ER
Die Frage, auf wie viele Personen in einem Haushalt abzustellen ist, ist bei der Angemessenheit der Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bei dem Aspekt der angemessenen Wohnfläche zu berücksichtigen.
Maßgeblich ist hier die Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und nicht die Zahl der Bewohner, und zwar auch dann, wenn alle Bewohner einer Familie angehören.
Grundsätzlich ist ein besonderer Raumbedarf möglich für spezielle Situationen, beispielsweise der Betreuung eines Kindes, das nicht nur vorübergehend auswärts untergebracht ist, sich aber an den Wochenenden und in den Ferien bei den Eltern aufhält (vgl. SG Berlin, Beschluss vom 3. September 2007 — S 37 AS 19604/07 ER).
Quelle: Sozietät Beier & Beier
Entscheidung hier veröffentlicht: http://www.kanzleibeier.de/Urteil_beierbeier_SG_Bremen_S_16_AS_786_13_ER.php
3.2 Sozialgericht Mainz, Urteil vom 15.04.2013 - S 17 AS 518/12 - Die Berufung wird zugelassen
Unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind lediglich Kosten der Unterkunft, die deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für der Größe und Struktur nach vergleichbare Haushalte im geografischen Vergleichsraum liegen.
Angemessenheit der KdU im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II (Leitsätze von Juris)
1. Die Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum "schlüssigen Konzept" ist nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar, wie es im Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) näher bestimmt worden ist.
2. Für eine Bestimmung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums durch am einfachen Wohnstandard orientierte Mietobergrenzen fehlt es an einer den prozeduralen Anforderungen des BVerfG genügenden und hinreichend bestimmten parlamentsgesetzlichen Grundlage.
3. Die Kammer konkretisiert den Angemessenheitsbegriff deshalb nach Maßgabe des Grundsatzes der verfassungskonformen Auslegung in der Weise, dass unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II lediglich Kosten der Unterkunft sind, die deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für der Größe und Struktur nach vergleichbare Haushalte im geografischen Vergleichsraum liegen.
http://www.mjv.rlp.de/Rechtsprechung/
Anmerkung: Vgl. dazu auch auch SG Dresden Urt. v. 25.01.2013 - S 20 AS 4915/11 ; SG Leipzig Urt. v. 15.02.2013 - S 20 AS 2707/12
Der in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II verwendete "unbestimmte Rechtsbegriff" der "Angemessenheit", welcher der alleinige normtextliche Anknüpfungspunkt für die Beschränkung der Übernahme der Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist, genügt den im Urteil vom 09.02.2010 gestellten Anforderungen des BVerfG nicht.
3.3 Sozialgericht Kassel, Urteil vom 10.04.2013 - S 7 AS 793/10 - nachgehend Hessisches Landessozialgericht, Az: L 6 AS 379/13
Seit Geltung des § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) ist anders als noch bei der bis 31.12.2008 geltenden Vorgängerregelung des § 8 WoGG zur Bemessung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ein Sicherheitszuschlag zu den Werten des § 12 WoGG nicht mehr vorzunehmen, sofern ein schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers zur Angemessenheit dieser Kosten fehlt.
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=161329&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Anderer Auffassung das BSG seiner ständigen Rechtsprechung zu den Tabellenwerten zu § 8 WoGG (Geltung des Gesetzes bis zum 31.12.2008)
vgl. statt aller: Bundessozialgericht, Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R
4. Nach vorheriger Aufforderung des Jobcenters kann vom SGB-II-Leistungsberechtigten auch ein ärztliches Attest für die Unmöglichkeit des Erscheinens zu einem Meldetermin verlangt werden.
Quelle : Deutscher Bundestag / Arbeit und Soziales/Antwort - 05.06.2013
hier der Link: http://www.bundestag.de/presse/hib/2013_06/2013_300/03.html
5. Info also aktuell: Der Gründungszuschuss zwischen Tragfähigkeit und Ermessen, ein Aufsatz von Claus-Peter Bienert, abgedruckt in Heft 3/2013
(Zugleich Anmerkung zu den Urteilen des SG Karlsruhe vom 17.01.2013 - S 16 AL 949/12 - und des SG Berlin vom 08.03.2013 - S 58 AL 207/2013 in diesem Heft).
http://www.info-also.nomos.de/fileadmin/infoalso/doc/Aufsatz_infoalso_13_03.pdf
6. Sozialrecht aktuell Heft 03/2013
Die Bewertung des Überbrückungsgeldes nach § 51 StVollzG als Einkommen oder Vermögen im SGB II – neue Entwicklungen
eine Abhandlung von Prof. Dr. Corinna Grühn "Bremen"
http://www.sozialrecht-aktuell.nomos.de/fileadmin/sozialrecht/doc/Aufsatz_SRa_13_03.pdf
7. Berlin, 25.6.2013: Sanktionen im SGB II – nur problematisch oder verfassungswidrig? Ein Streitgespräch zwischen Wolfgang Neðkoviã und Prof. Dr. Uwe Berlit
http://www.wolfgang-neskovic.de/artikel/veranstaltung-sanktionen-sgb-ii-%E2%80%93-nur-problematisch-verfassungswidrig
8. Hochwasser: Wichtige Informationen für Hartz IV-Empfänger
Presse Info 033 vom 06.06.2013
Gemeinsame Presseinformation der Bundesagentur für Arbeit (BA), des Deutschen Städtetages (DST) und des Deutschen Landkreistages (DLT)
http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/Pressemeldungen/2013/Presse-13-033.html
(Ankündigung: Aufsatz, Sozialrechtliche Ansprüche für Flutopfer nach dem SGB II/SGB III/SGB XII erscheint alsbaldig auf der Tachelesseite)
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles
Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"
1.1 BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R
Kein Leistungsausschluss wegen Aufenthalts zur Arbeitsuche für schwangere Unionsbürgerin aus Bulgarien und zeitnaher bevorstehender Geburt eines gemeinsamen Kindes und Familiengründung.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013&nr=12972&pos=21&anz=22
2.Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.05.2013 - L 3 AS 391/13 B PKH
Keine PKH trotz verfassungsrechtlicher Prüfung der Regelsätze für Kinder und Jugendliche
Denn die Kläger könnten nach der Rechtsprechung des BVerfG darauf verwiesen werden, den Ausgang eines bereits anhängigen sog. unechten Musterverfahrens, d.h. eines anderen Verfahrens zu derselben Rechtsfrage, abzuwarten. Bis zu dessen Ende sei eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich.
Pressemitteilung des Sächsischen LSG vom 06.06.2013 hier: http://www.justiz.sachsen.de/lsg/content/780.php?page=1&behoerde=0&stichwort=&startdate=2013-01-01&enddate=2013-12-31
Volltext des Beschlusses hier; http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=161522&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2.2 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.05.2013 - L 3 AS 534/12 B PKH
Geschiedene Ehefrau des Leistungsbeziehers nach dem SGB II muss gegenüber dem Jobcenter Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisses erteilen.
In § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II wird nicht zwischen Arten von Leistungs- oder Unterhaltspflichten unterschieden.
Eine solche Unterscheidung ergibt sich auch nicht aus § 60 Abs. 2 Satz 3 SGB II. Vielmehr nahm der Gesetzgeber mit der Verweisung auf § 1605 Abs. 1 BGB Bezug auf "die unterhaltsrecht-lichen Auskunftspflichten". Unterhaltsrechtlichen Auskunftspflichten, auf die § 1605 BGB anwendbar ist, gibt es unter anderem bei getrennt lebenden Ehegatten (vgl. § 1361 Abs. 4 Satz 3 BGB) und bei geschiedenen Ehegatten (vgl. § 1580 Satz 2 BGB). In beiden Fällen ist der betroffene Ehegatte auskunftspflichtig.
Für eine Auskunftspflicht reicht die Möglichkeit eines Unterhaltsanspruches aus.
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=161443&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.02.2013 - L 7 AS 745/11
Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 SGB II besteht auch bei denkbarem Anspruch eines Leistungsempfängers auf nachehelichen Unterhalt gegen ehemaligen Ehepartner
2.3 Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.12.2012 - L 3 AS 720/10
Der Umstand, dass der Unterhalt für das Haus gemeinsam getragen wird, begründet keine Bedarfsgemeinschaft - Wirtschaftsgemeinschaft.
Andernfalls wäre jede "Wohngemeinschaft", in der die Unterkunftskosten geteilt würden, eine Wirtschaftsgemeinschaft
Anmerkung: Vgl. ür die Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II - BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R
2.4 Landessozialgericht Rheinland- Pfalz, Urteil vom 12.03.2013 - L 6 AS 291/10
Ein Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld II mit Laktoseintoleranz hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung , wenn ihm aufgrund seiner vegetarischen Lebensweise tatsächlich keine Mehrkosten gegenüber einem Gesunden entstehen.
http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/a0b/broker.jsp?uMen=a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab&uCon=bde0fed5-6381-f31e-e0bd-ae777fe9e30b&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
2.5 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2013 - L 9 AS 4755/12
Die Wiedereinsetzung in die Versäumung der Klagefrist kann auch ohne Antrag gewährt werden, wenn innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird. Hierüber kann auch das Rechtsmittelgericht befinden (im Anschluss an BSGE 71, 17).
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=160656&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2.6 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2013 - L 9 AS 541/13 B - rechtskräftig
Bewilligung von PKH, denn es ist durchaus möglich, wenn nicht sogar überwiegend wahrscheinlich, dass dem Hilfebedürftigem in Bezug auf den geltend gemachten Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung gemäß § 21 Abs. 7 SGB II höhere Leistungen zustehen.
Denn der Leistungsbezieher(LB) verfügt über eine technische Vorrichtung, mit der der konkrete Energieverbrauch zur dezentralen Wassererwärmung und die dadurch verursachten Kosten ermittelt werden können, in seiner Wohnung ist eine Gastherme installiert, die ausschließlich zur Erwärmung des Wassers benötigt wird, und der LB hat für die Belieferung mit Gas insoweit einen Versorgungsvertrag abgeschlossen. Gerade in solchen Fällen ist der Anwendungsbereich der Öffnungsklausel eröffnet.
Aus dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes für Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2011 ergeben sich beispielsweise Warmwasserkosten in Höhe von monatlich 0,25 Euro pro m², wobei ggf. zu klären ist, ob in diesem Betrag nur die reinen Erwärmungskosten oder auch die Warmwasserverbrauchskosten, die von § 21 Abs. 7 SGB II nicht erfasst werden, enthalten sind.
Bezogen auf die seit dem 01.01.2010 geltende abstrakt angemessene Wohnfläche von 50 m² für eine alleinstehende Person (vgl. BSG, Urt. v. 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R - Rn. 17) ergäben sich danach abstrakt angemessene Warmwasser- Kosten von - 12,50 Euro pro Monat.
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=161547&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2.7 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2013 - L 9 AS 540/13 B - rechtskräftig
Kein Anspruch auf Anerkennung eines höheren Mehrbedarfs für die dezentrale Warmwassererzeugung gemäß § 21 Abs. 7 SGB II, weil dem Leistungsbezieher ür die Warmwassererzeugung tatsächlich keine Kosten entstanden sind.
Ein Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 7 SGB II besteht nur, wenn und soweit die leistungsberechtigte Person im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich finanzielle Aufwendungen für die dezentrale Warmwassererzeugung hatte.
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=161549&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3.1Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 27.05.2013 - S 16 AS 786/13 ER
Die Frage, auf wie viele Personen in einem Haushalt abzustellen ist, ist bei der Angemessenheit der Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bei dem Aspekt der angemessenen Wohnfläche zu berücksichtigen.
Maßgeblich ist hier die Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und nicht die Zahl der Bewohner, und zwar auch dann, wenn alle Bewohner einer Familie angehören.
Grundsätzlich ist ein besonderer Raumbedarf möglich für spezielle Situationen, beispielsweise der Betreuung eines Kindes, das nicht nur vorübergehend auswärts untergebracht ist, sich aber an den Wochenenden und in den Ferien bei den Eltern aufhält (vgl. SG Berlin, Beschluss vom 3. September 2007 — S 37 AS 19604/07 ER).
Quelle: Sozietät Beier & Beier
Entscheidung hier veröffentlicht: http://www.kanzleibeier.de/Urteil_beierbeier_SG_Bremen_S_16_AS_786_13_ER.php
3.2 Sozialgericht Mainz, Urteil vom 15.04.2013 - S 17 AS 518/12 - Die Berufung wird zugelassen
Unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind lediglich Kosten der Unterkunft, die deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für der Größe und Struktur nach vergleichbare Haushalte im geografischen Vergleichsraum liegen.
Angemessenheit der KdU im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II (Leitsätze von Juris)
1. Die Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum "schlüssigen Konzept" ist nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar, wie es im Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) näher bestimmt worden ist.
2. Für eine Bestimmung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums durch am einfachen Wohnstandard orientierte Mietobergrenzen fehlt es an einer den prozeduralen Anforderungen des BVerfG genügenden und hinreichend bestimmten parlamentsgesetzlichen Grundlage.
3. Die Kammer konkretisiert den Angemessenheitsbegriff deshalb nach Maßgabe des Grundsatzes der verfassungskonformen Auslegung in der Weise, dass unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II lediglich Kosten der Unterkunft sind, die deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für der Größe und Struktur nach vergleichbare Haushalte im geografischen Vergleichsraum liegen.
http://www.mjv.rlp.de/Rechtsprechung/
Anmerkung: Vgl. dazu auch auch SG Dresden Urt. v. 25.01.2013 - S 20 AS 4915/11 ; SG Leipzig Urt. v. 15.02.2013 - S 20 AS 2707/12
Der in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II verwendete "unbestimmte Rechtsbegriff" der "Angemessenheit", welcher der alleinige normtextliche Anknüpfungspunkt für die Beschränkung der Übernahme der Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist, genügt den im Urteil vom 09.02.2010 gestellten Anforderungen des BVerfG nicht.
3.3 Sozialgericht Kassel, Urteil vom 10.04.2013 - S 7 AS 793/10 - nachgehend Hessisches Landessozialgericht, Az: L 6 AS 379/13
Seit Geltung des § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) ist anders als noch bei der bis 31.12.2008 geltenden Vorgängerregelung des § 8 WoGG zur Bemessung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ein Sicherheitszuschlag zu den Werten des § 12 WoGG nicht mehr vorzunehmen, sofern ein schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers zur Angemessenheit dieser Kosten fehlt.
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=161329&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Anderer Auffassung das BSG seiner ständigen Rechtsprechung zu den Tabellenwerten zu § 8 WoGG (Geltung des Gesetzes bis zum 31.12.2008)
vgl. statt aller: Bundessozialgericht, Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R
4. Nach vorheriger Aufforderung des Jobcenters kann vom SGB-II-Leistungsberechtigten auch ein ärztliches Attest für die Unmöglichkeit des Erscheinens zu einem Meldetermin verlangt werden.
Quelle : Deutscher Bundestag / Arbeit und Soziales/Antwort - 05.06.2013
hier der Link: http://www.bundestag.de/presse/hib/2013_06/2013_300/03.html
5. Info also aktuell: Der Gründungszuschuss zwischen Tragfähigkeit und Ermessen, ein Aufsatz von Claus-Peter Bienert, abgedruckt in Heft 3/2013
(Zugleich Anmerkung zu den Urteilen des SG Karlsruhe vom 17.01.2013 - S 16 AL 949/12 - und des SG Berlin vom 08.03.2013 - S 58 AL 207/2013 in diesem Heft).
http://www.info-also.nomos.de/fileadmin/infoalso/doc/Aufsatz_infoalso_13_03.pdf
6. Sozialrecht aktuell Heft 03/2013
Die Bewertung des Überbrückungsgeldes nach § 51 StVollzG als Einkommen oder Vermögen im SGB II – neue Entwicklungen
eine Abhandlung von Prof. Dr. Corinna Grühn "Bremen"
http://www.sozialrecht-aktuell.nomos.de/fileadmin/sozialrecht/doc/Aufsatz_SRa_13_03.pdf
7. Berlin, 25.6.2013: Sanktionen im SGB II – nur problematisch oder verfassungswidrig? Ein Streitgespräch zwischen Wolfgang Neðkoviã und Prof. Dr. Uwe Berlit
http://www.wolfgang-neskovic.de/artikel/veranstaltung-sanktionen-sgb-ii-%E2%80%93-nur-problematisch-verfassungswidrig
8. Hochwasser: Wichtige Informationen für Hartz IV-Empfänger
Presse Info 033 vom 06.06.2013
Gemeinsame Presseinformation der Bundesagentur für Arbeit (BA), des Deutschen Städtetages (DST) und des Deutschen Landkreistages (DLT)
http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/Pressemeldungen/2013/Presse-13-033.html
(Ankündigung: Aufsatz, Sozialrechtliche Ansprüche für Flutopfer nach dem SGB II/SGB III/SGB XII erscheint alsbaldig auf der Tachelesseite)
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles
Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"