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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 23/2018

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

1. 1 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 26.01.2018 - L 4 AS 664/17 B ER - rechtskräftig

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Zur vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung eines Darlehens für die Reparatur und die TÜV-Hauptuntersuchung eines von ihm genutzten Kraftfahrzeugs sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

2. Er hat keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen.

Leitsatz (Juris )

1. Kosten für die Reparatur und die TÜV-Hauptuntersuchung des durch einen Bezieher von Leistungen nach dem SGB II genutzten Kraftfahrzeugs sind nicht vom Regelbedarf umfasst. Die Gewährung eines Darlehens für solche Kosten kommt daher nicht über § 24 Abs 1 SGB II in Betracht.

2. Die Finanzierung der Reparatur und der TÜV-Hauptuntersuchung als Leistung zur Eingliederung in Arbeit scheidet aus, wenn wegen eines gesundheitlichen Leistungsvermögens von täglich weniger als drei Stunden die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder die anderweitige Eingliederung des Beziehers von Leistungen nach dem SGB II fern liegt.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199622&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 2 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.02.2018 - L 2 AS 859/17 B ER - rechtskräftig

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für EU-Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche

Leitsatz ( Juris )


Bei fehlendem elterlichem Sorgerecht liegt kein anderes Aufenthaltsrecht nach § 11 Abs 1 Satz 11 FreizügG/EU iVm §§ 25 ff AufenthG vor. Sofern kein anderes Aufenthaltsrecht als das zum Zwecke der Arbeitsuche vorliegt, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199544&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 3 Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.04.2018 - L 14 AS 516/17 B ER

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Zum Merkmal der Unterbringung im Sinne von § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II im Falle einer stationären Adaptionsmaßnahme im Anschluss an eine Entwöhnungsmaßnahme.

2. Das dem Antragsteller von der Einrichtung gewährte und um die Versicherungspauschale gem. § 11b SGB II bereinigte Verpflegungsgeld, ist dem SGB II Regelbedarf nach der Bedarfsstufe I als Anspruchsbetrag mindernd entgegenzustellen (vgl. auch LSG B-W vom 15.04.2015, L 3 AS 4257/14 ).

3. Der Antragsteller sei nicht vom Leistungsbezug ausgeschlossen.

Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=34334DFBE03377A42430245F3C7DBA81.jp20?showdoccase=1&doc.id=JURE180008245&st=ent





1. 4 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.04.2018 - L 11 AS 1373/14

Angelegenheiten nach dem SGB II - Absetzungen vom Einkommen; hier: Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen, § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II

Leitsatz ( Juris )

1. Der Umstand, dass die Leistungsträger und die Sozialgerichte im Rahmen des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II im Regelfall von der eigenständigen Ermittlung gesetzlicher Unterhaltsansprüche entlastet werden sollen, schließt eine Prüfung, ob die Aufwendungen der "Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten" dienen, nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2017 - B 14 AS 22/16 R -, Rn.20).

2. In den Fällen, in denen eine gesetzliche Unterhaltspflicht offensichtlich nicht besteht, sind die SGB-II-Träger und die Sozialgerichte befugt, die Frage der gesetzlichen Unterhaltspflicht zu überprüfen (Anschluss an: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. August 2017 - L 9 AS 228/17 B ER -, Rn. 38).

3. Eine solche Offensichtlichkeit ist z.B. dann gegeben, wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht schon nach Aktenlage, d.h. ausweislich der dem Leistungsträger im Verwaltungsverfahren zur Anspruchsprüfung vorliegenden Unterlagen, nicht bestehen kann.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=FD442B1690560958E156A9CB75DC89F6.jp12?doc.id=JURE180008351&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint



Hinweis:

Jobcenter muss nicht für vertraglich vereinbarte Armut zahlen


Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass Behörden und Sozialgerichte Unterhaltstitel nicht ungeprüft übernehmen müssen, wenn diese offensichtlich nicht den gesetzlichen Unterhaltspflichten entsprechen.

Kurzfassung:

Nach Auffassung des Landessozialgerichts war eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Klägers ausnahmsweise in eigener Zuständigkeit zu verneinen. Zwar sollten Behörden und Sozialgerichte grundsätzlich von eigenständigen Ermittlungen zum Unterhaltsanspruch entlastet werden und vorhandene Unterhaltstitel der Bedarfsberechnung zugrunde legen. Denn im Regelfall sei davon auszugehen, dass ein titulierter Unterhaltsanspruch auch bestehe. Anders sei dies jedoch, wenn ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch schon nach Aktenlage offensichtlich nicht gegeben sei. Hier würden die alleinigen Einnahmen des Klägers aus der Betriebsrente weit unter dem Selbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle von 1.100 Euro/Monat liegen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ende jedoch dort, wo der Unterhaltspflichtige seine eigene Existenz nicht mehr sichern könne. Es sollten ihm diejenigen Mittel verbleiben, die er für seinen Bedarf benötige. Unterhaltspflichten dürften nicht zu Lasten der Allgemeinheit eingegangen werden.

Das LSG Celle-Bremen hat die Revision zum BSG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/14te/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180501456&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





1. 5 LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 20.04.2018 - L 12 SF 46/17 EK

Entschädigungsklage nach § 198 Abs. 2 GVG

Leitsatz ( Juris )


1. Das Abwarten auf eine entscheidungserhebliche Leitentscheidung gilt als sog. aktive Bearbeitungszeit mit der Folge, dass ein Verfahren trotz einer Verfahrenslaufzeit von 2 Jahren und 8 Monaten, regelmäßiger Wiedervorlagen zu Verfahrensbeginn sowie eigenständiger Ermittlungen und nachfolgender Verfügung ins Sitzungsfach keine gerichtliche Inaktivität feststellbar ist (Anschluss an BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 47).

2. Das Abwarten auf eine Leitentscheidung kann dabei auch ohne förmliche Aussetzung oder einen Ruhensbeschluss vom Gestaltungsspielraum des Gerichts gedeckt sein, wenn für das Entschädigungsgericht hinreichend erkennbar ist, dass das Gericht auf eine Leitentscheidung gewartet und das Verfahren aus diesem Grund nicht gefördert hat (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 5 B 13/17 D -, Rn. 6, juris).

Quelle: http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/8as/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2021&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE180007656&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint





1. 6 Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss v- 04.05.2018 - L 6 AS 59/18 B ER - rechtskräftig

Leitsatz ( Juris )


1. Der Leistungsausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b SGB II begegnet weder verfassungs- noch europarechtlichen Bedenken.

2. Gesetzeszweck und Gesetzesbegründung legen nahe, dass die in § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II formulierte Rückausnahme vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht nur eine einmalige Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde voraussetzt (§ 7 Abs. 1 Satz 5 SGB II), sondern ein durchgehendes Gemeldetsein im Bundesgebiet für die Dauer von mindestens fünf Jahren.

3. Im Rahmen der bei der Entscheidung nach § 86b Abs. 2 SGG zu treffenden Folgenabwägung kann berücksichtigt werden, dass die um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nachsuchende Person bisher kein Daueraufenthaltsrecht erworben hat und dass ihr gegenüber die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in Betracht kommt.

4. Ein Härtefall, der es rechtfertigen würde, Überbrückungsleistungen für mehr als einen Monat zu erbringen (§ 23 Abs. 3 Satz 6 Halbsatz 2 SGB XII), ist trotz erheblicher chronischer Erkrankungen nicht anzuerkennen wenn Reisefähigkeit besteht.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200289&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 7 LSG München, Beschluss v. 14.05.2018 – L 11 AS 336/18 NZB

Berufungszulassung hinsichtlich der Erstattung von Reisekosten zur Abgabe der Antragsunterlagen

Leitsatz ( Juris )


Zur Frage, ob das Verlagen zum persönlichen Erscheinen gemäß § 61 SGB I bei Leistungsbeziehern nach dem SGB II zur Annahme eines Härtefalls bezüglich der Kostenerstattung im Sinne des § 65a Abs. 1 Satz 2 SGB I führen kann.

Kurzfassung:

Das Sozialgericht hat im Urteil vom 06.04.2018 als Rechtsgrundlage für das Verlangen des Beklagten nach einem persönlichen Erscheinen zur Abgabe der Antragsunterlagen für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) § 61 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) herangezogen und ausgeführt, Reisekosten in Höhe von 5,12 € könnten „schlechterdings“ keinen Härtefall im Sinne des § 65a SGB I begründen. Da das Sozialgericht eine Kostenerstattung in Höhe von 5,12 € damit allgemein ausgeschlossen hat, ist von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auszugehen, wobei die Gedanken zur Kostenerstattung aus der Entscheidung des BSG (Urteil vom 06.12.2010 - B 14/7b AS 50/06 R - veröffentlicht in juris) und des Senates (Urteil vom 27.03.2012 - L 11 AS 774/10 - veröffentlicht in juris) gegebenenfalls auch auf - soweit das Verlangen nach einer persönlichen Vorsprache überhaupt auf § 61 SGB I vorliegend gestützt worden ist und gestützt werden kann - § 65a Abs. 1 Satz 2 SGB I übertragen werden können (vgl. dazu auch: Mrozynski, SGB I, 5. Auflage § 65a RdNr. 11).

Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-9358?hl=true





2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2. 1 Sozialgericht Braunschweig vom 15.05.2018 - S 44 AS 529/16

Leitsatz RA Michael Loewy


1. Eine fehlende Zinsvereinbarung in einem unter Verwandten gewährtem Privatdarlehen steht der Anerkennung eines Darlehens im Rechtskreis des SGB II nicht entgegen. Eine Zinsvereinbarung ist im Hinblick auf das Verwandtschaftsverhältnis, die Leistungsfähigkeit des Darlehensnehmers und auch angesichts der allgemeinen niedrigen Höhe der Zinsen auf dem Kapitalmarkt entbehrlich.

2. Auch eine mündlich getroffenen Rückzahlungsvereinbarung, die eine Rückgewähr des Darlehens vorsieht, sobald der Darlehensnehmer wieder leistungsfähig ist, ist unter Verwandten üblich und lässt nicht zwingend den Rückschluss auf eine anrechenbare Schenkung zu.

Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/grundsicherung-f%C3%BCr-arbeitssuchende-sgb-ii/





3. Entscheidungen  der Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

3. 1 SG Karlsruhe, Urteil vom 23.05.2017 - S 2 AL 1779/16 - rechtskräftig

Anknüpfung des Beschäftigungsbegriffs in § 24 SGB III an die statusrechtliche Einordnung der Tätigkeit und damit an den beitragsrechtlichen Beschäftigungsbegriff

Kurztext:


Die 2. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat ein leistungsrechtliches Verständnis des Beschäftigungsbegriffs in § 24 Abs. 1 Fall 1 SGB III verneint und dem Kläger dem Grunde nach Arbeitslosengeld für den streitigen Zeitraum zugesprochen. Der Beschäftigungsbegriff in § 24 SGB III knüpfe ausschließlich an die statusrechtliche Einordnung der Tätigkeit und damit an den beitragsrechtlichen Beschäftigungsbegriff an. Eine leistungsrechtliche Korrektur, wie sie beispielsweise bei dem im Bereich des Arbeitslosengeldes zur Bestimmung der Arbeitslosigkeit (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) verwendeten Begriff des Beschäftigungsverhältnisses zur Anwendung komme, sei nicht geboten. Nachdem der Vater des Klägers alleiniger Betriebsinhaber gewesen sei, habe er aufgrund seiner rechtlichen Stellung den Kläger als Geschäftsführer der Komplementärin abbestellen und ihm sodann im Hinblick auf die für die GmbH & Co KG ausgeübte Tätigkeit als Betriebsleiter jederzeit kündigen können. Entsprechend sei die Tätigkeit aufgrund der tatsächlich bestehenden Rechtsmacht als abhängige Beschäftigung einzustufen.

Quelle: http://sozialgericht-karlsruhe.de/pb/,Lde/Startseite/Pressearbeit+am+Sozialgericht+Karlsruhe/Anknuepfung+des+Beschaeftigungsbegriffs+in+_+24+SGB+III+an+die+statusrechtliche+Einordnung+der+Taetigkeit+und+damit+an+den+beitragsrechtlichen+Beschaeftigungsbegriff/?LISTPAGE=4880401





4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

4. 1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.12.2017 - L 8 SO 206/17 B ER

Zum kostenprivilegierten Anspruch auf Leistungen für eine ambulante Autismus-Therapie als jugend- bzw. sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe

Leitsatz ( Juris )

1. Eine Entscheidung in der Hauptsache i.S. des § 17a Abs. 5 GVG liegt auch dann vor, wenn das erstinstanzliche Gericht einen Eilantrag nach § 86b Abs. 2 SGG wegen nicht glaubhaft gemachter Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund) abgelehnt hat.

2. Im Streit um die Kostenfreiheit einer Maßnahme der Eingliederungshilfe für ein behindertes Kind ist in gerichtlichen Eilverfahren ein Anordnungsgrund wegen der Einkommens- und Vermögenssituation der einsatzpflichtigen Personen nur dann zu verneinen, wenn diesen die Finanzierung der Maßnahme während des Hauptsacheverfahrens (Widerspruchs- bzw. Klageverfahren) ohne wesentliche Einschränkungen möglich ist.

3. Eine Autismusspektrumsstörung im Sinne eines frühkindlichen Autismus ist jedenfalls dann als seelische Behinderung i.S. des § 3 EinglH-VO anzusehen, wenn anderweitige Schädigungen der Körperstrukturen oder -funktionen (insb. mit einhergehender Intelligenzminderung) nicht bestehen.

4. Soweit eine Autismusspektrumsstörung sowohl eine seelische als auch eine geistige Behinderung i.S. der §§ 2, 3 EinglH-VO darstellt, kann im Einzelfall (auch) ein Anspruch auf Kostenübernahme für eine ambulante Autismus-Therapie in Form der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglH-VO bestehen.

5. Eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule ist in aller Regel zu bejahen, solange und soweit die Schule eine entsprechende Hilfe nicht gewährt (Anschluss an BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 25).

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1&paramfromHL=true&doc.id=JURE180008352#focuspoint





4. 2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 20.04.2018 - L 15 SO 213/17 B PKH - rechtskräftig

Wohngeld - Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Nachranggrundsatz - Wahlrecht

Leitsatz ( Redakteur )


Ein Hilfebedürftiger, der Sozialhilfeleistungen beantragt hat, muss sich nicht auf die Inanspruchnahme von Wohngeld verweisen lassen (Beschluss vom 7. Februar 2017, Az. L 15 SO 252/16 B PKH, bisher nicht veröffentlicht; a.A. Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 18. Dezember 2017, Az. S 145 SO 1717/17 ).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199800&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





5. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

5. 1 Sozialgericht Hamburg, Urt. v. 10.10.2016 - S 52 SO 233/12

Orientierungssatz ( Redakteur )


Beschränkung der vom Sozialhilfeträger zu übernehmenden Instandhaltungskosten für die Unterkunft auf deren Notwendigkeit.

Leitsatz ( Redakteur )

1. § 35 Abs. 1 SGB XII erfasst, soweit es um Instandsetzungsmaßnahmen geht, nur das Aufrechterhaltung der Bewohnbarkeit Notwendige (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Juli 2010, Az. L 5 AS 136/10 B ER für die Parallelvorschrift § 22 SGB II). Berücksichtigungsfähig demnach sind nur die Aufwendungen, die der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Wohnung in ihrer bisherigen Substanz dienen.

2. Der Kläger kann sein Begehren im Ergebnis nicht auf § 35 Abs. 1 SGB XII stützen. Zu den Unterkunftskosten, die vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind, gehören auch Aufwendungen für Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen, soweit sie (wirksam) vertraglich geschuldet sind und es sich um einen unabweisbaren Bedarf handelt (BSG, Urteil vom 3. März 2009, Az. B 4 AS 38/08 R zur Parallelvorschrift des § 22 SGB II; Nguyen in: jurisPK-SGB XII, § 35 Rnr. 48).

3. Zwar hat der Kläger dargelegt, dass er zur Instandsetzung der Heizung vertraglich verpflichtet ist. Allerdings ist der jetzt noch in Rede stehende Bedarf nicht unabweisbar. Der vom Kläger geltend gemachte Instandsetzungsbedarf konnte bereits durch die Gastherme, deren Kostenübernahme die Beklagte bewilligt hat, in angemessenem und zumutbarem Maße gedeckt werden.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200343&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





6. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht

6. 1 Sozialgericht Lüneburg, Beschluss v. 15.03.2018 - S 26 AY 42/17 ER

Streitigkeiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Leistungskürzung gemäß § 1a Abs 2 AsylbLG bei feststehendem Ausreisetermin und Ausreisemöglichkeit.


Kurztext:

Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken, die in der Hauptsache die Einholung einer Entscheidung des BVerfG gemäß Artikel 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebieten würde, bestehen nicht. Zwar hat das erkennende Gericht in vorangegangenen Entscheidungen (Beschluss vom 06. Juni 2017 Az.: S 26 AY 10/17 ER – juris; Beschluss vom 03. Mai 2017 Az.: S 26 AY 8/17 ER – juris) Zweifel geäußert bei Leistungseinschränkungen auf Grundlage von § 1 a Abs. 4 AsylbLG, denen kein individuelles Fehlverhalten der Leistungsberechtigten zu Grunde lag. Um eine derartige Fallkonstellation handelt es sich vorliegend hingegen nicht, da die Leistungseinschränkung gemäß § 1 a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG auf ein persönliches und vermeidbares Verhalten des Leistungsberechtigten im Zusammenhang mit der Ausreise zurückzuführen ist. Diese an ein individuelles Verhalten anknüpfende Anspruchseinschränkung bewegt sich sowohl in Hinblick auf die Bindungswirkung des Urteils des BVerfG vom 18.07.2012 als auch nach den dort entwickelten Maßstäben im verfassungsrechtlich (noch) zulässigen Rahmen. Das SG folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach dem Gesetzgeber bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des sich aus Artikel 1 Abs. 1 GG i.V.m. Artikel 20 Abs. 1 GG ergebenden Grundrechts auf Sicherung des Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum zukommt; dieser gesetzgeberische Gestaltungsspielraum eröffnet die Möglichkeit, die Leistungsgewährung an Voraussetzungen zu knüpfen, da weder das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum noch das Sozialstaatsprinzip eine voraussetzungslose Sicherung des Existenzminimums fordern (BSG, Urteil vom 12.05.2017 Az.: B AY 1/16 RmwN). Leistungseinschränkungen sind gegenüber dem durch den Menschenwürdeschutz und das Sozialstaatsprinzip vorgegebenen Niveau nicht generell und als solche unzulässig. Sofern sie wie vorliegend an die Nichteinhaltung rechtlich zulässiger Voraussetzungen geknüpft sind, wird die staatliche Verantwortung gelockert und rechtfertigt dies auch verfassungsrechtlich eine Absicherung auf einem niedrigeren Niveau.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198927&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





7. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

7. 1 Bessere Lernförderung durch Teilhabepaket

Künftig soll eine Lernförderung über Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes auch möglich sein, wenn die Versetzung eines Kindes nicht unmittelbar gefährdet ist.

Das kündigt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 19/2268 – PDF, 334 KB) auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 19/1806 – PDF, 137 KB) der FDP-Fraktion an. Die Regierung verweist dabei auf den Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD, der verbesserte Leistungen für Bildung und Teilhabe vorsieht.

Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 348 v. 30.05.2018: https://www.juris.de/jportal/portal/t/10h7/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180501495&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp







Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock









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