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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 23/2023

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem ( SGB II )

1.1 Sächsisches LSG, Urt. v. 09.05.2023 - L 4 AS 179/20

Zum Zufluss von Mutterschaftsgeld und seiner Einordnung als einmalige Einnahme oder laufende Zahlung

Leitsatz Redakteur v. Tacheles e. V.


Bei nachgezahltem Mutterschaftsgeld handelt es sich um eine einmalige Leistung.

Hinweis : Ab 01.07.2023 ist Mutterschaftsgeld nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen.

Quelle: RA Marko Röhnert


Dazu RA Marco Röhnert mit Leitsatz:

1. Das Landessozialgericht Sachsen hat in der konkreten Entscheidung die Zahlung von Mutterschaftsgeld wegen der Vorschrift des § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II („…………für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend……“) als einmalige Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 3 SGB II gewertet.

2. Ob die Zahlung von Mutterschaftsgeld dem Grunde nach schon den Rechtscharakter einer einmaligen Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 3 SGB II aufweist, musste wegen der Anwendung von § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II nicht entschieden werden.

3. Tendenziell dürfte anhand der Ausführungen des Senates in den Entscheidungsgründen jedoch davon auszugehen sein, dass Mutterschaftsgeld grundsätzlich als einmalige Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 3 SGB II zu qualifizieren ist.

4. Die Entscheidung zeigt nochmals deutlich, welche rechtliche Bedeutung § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II in der Praxis und hier speziell bei der detaillierten Prüfung von Einkommenszuflüssen, gleich welcher Art, zukommt.


Rechtstipp zur Anrechnung von Mutterschaftsgeld:

LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.11.2019 - L 2 AS 693/15 - Mutterschaftsgeld ist als laufendes Einkommen zu behandeln (wie hier Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, Stand Januar 2015, § 11 SGB II, Rn. 537; für einmaliges Einkommen LSG Bayern, Beschluss vom 13. Februar 2014 - L 7 AS 755/13 NZB

 

Hinweis: Jetzt Volltext mit Leitsatz auf www.sozialgerichtsbarkeit.de

Leitsätze

An eine Leistungsbezieherin nach dem SGB II ausgezahltes Mutterschaftsgeld gemäß § 19 Abs. 1 MuSchG und § 24i Abs. 1 SGB V ist nicht deshalb eine laufende Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 2 SGB II, weil ihm Lohnersatzfunktion zukommt. Es ist auch nicht deshalb eine laufende Einnahme, weil Mutterschaftsgeld, das für die nachgeburtliche Schutzfrist i.S.v. § 3 Abs. 2 MuSchG gezahlt wird, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG auf das Elterngeld angerechnet wird (a.A. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.11.2019 – L 2 AS 693/15 – juris Rn. 63). Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist, ob Mutterschaftsgeld wiederkehrend geleistet, mithin regelmäßig ausgezahlt wird.

Es spricht vieles dafür, dass ausgezahltes Mutterschaftsgeld i.S.d. § 19 Abs. 1 MuSchG und § 24i Abs. 1 SGB V eine einmalige Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 3 SGB II darstellt. Fließt das von der gesetzlichen Krankenkasse in ständiger Verwaltungspraxis in zwei Teilleistungen gewährte Mutterschaftsgeld in einem größeren als monatlichen Zeitabstand zu, findet § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II Anwendung, ohne dass es darauf ankommt, ob das Mutterschaftsgeld eine einmalige Leistung ist oder nicht.

Kostenerstattungen der gesetzlichen Krankenversicherung aus dem in deren Satzung vorgesehenen SchwangerschaftPLUS-Paket für von der Versicherten selbstbeschaffte, nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel mit dem Wirkstoff Magnesium sind keine als Einkommen anzurechnende Einnahme i.S.d. § 11 SGB II.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173724

 

 

1.2 LSG NSB, Beschluss v. 10.01.2023 - L 7 AS 6/22 B

Leitsätze


1. Bei einer nicht für alle Streitgenossen erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung beschränkt sich der Vergütungsanspruch eines beigeordneten Rechtsanwalts grundsätzlich auf den aus dem Gesamtbetrag der anwaltlichen Kosten für die Vertretung aller Streitgenossen errechneten kopfteiligen Vergütungsanteil.

2. Eine Abweichung kommt in Betracht, wenn nach objektiver Beurteilung der Prozess- und Vertretungssituation aufgrund einer Verfahrenszäsur die weitere Gebühren oder Auslagen verursachenden rechtsanwaltlichen Tätigkeiten bzw. gerichtlichen Handlungen auch nach der ersichtlichen Bewertung im Innenverhältnis nur noch einen bzw. einige der Streitgenossen betreffen mit einer entsprechend intern gewollten Kostenzuweisung.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173685

 

1.3 LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 25.04.2023 - L 15 AS 19/23

Grundsicherung für Arbeitsuchende; Überprüfungsantrag; Umwandlung Darlehen in Zuschuss; Verfallfrist; Zugunstenverfahren

Amtlicher Leitsatz


Die Erbringung von Arbeitslosengeld II als Zuschuss ist im Verhältnis zur darlehensweisen Bewilligung ein Aliud (vgl. BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R). Wird im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X die Umwandlung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld II als Darlehen in einen Zuschuss begehrt, wird damit die Erbringung von Leistungen im Sinne von § 44 Abs 1 S 1 SGB X geltend gemacht, so dass nach § 40 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II iVm § 44 Abs 4 S 1 SGB X eine sog Verfallfrist von einem Jahr gilt.

Quelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/de5fff62-b1e9-477e-8d3b-5b1ff4ba3da8

 

 

2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung nach dem ( SGB II )

2.1 SG Karlsruhe, Urt. v. 09.05.2023 - S 12 AS 2046/22

Leitsätze


Es entspricht nicht dem Zweck der Norm und ist als sachfremd anzusehen, wenn Jobcenter oder Sozialgerichte eine vollständige Entziehung oder Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I im Bereich existenzsichernder Leistungen mit Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit zu begründen versuchen (entgegen: Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 21. Juni 2016, Az.: L 6 AS 121/13, juris Rn. 47; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. April 2018 – L 4 AS 554/15 –, Rn. 66, juris).

Bei einer Versagung bzw. Entziehung von mehr als 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs der Leistungen der Grundsicherung muss eine Behörde in ihren Ermessenserwägungen erkennen lassen, anlässlich welcher atypischen Fallgestaltung sowie zwecks welcher außerordentlicher Ziele eine so weitreichende Unterdeckung des Existenzminimums im konkreten Einzelfall geeignet, erforderlich und angemessen sein soll, um die bislang unterbliebene Mitwirkung zu veranlassen und wesentlich zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalt beizutragen.

Zur Sicherstellung, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls aufgeklärt werden, die der geforderten Mitwirkung oder der Entziehung bzw. Versagung entgegenstehen, aber vom Betroffenen möglicherweise schriftlich nur nicht dargelegt werden (können), muss die Behörde vor dem Erlass einer Versagung bzw. der Entziehung von Leistungen der Grundsicherung bei entsprechenden Anhaltspunkten dem betroffenen Menschen die Gelegenheit geben, seine persönliche Situation nicht nur schriftlich, sondern auch im Rahmen einer mündlichen Anhörung vorzutragen.

Jedem steuerfinanzierten „Kundenberater“ jedes steuerfinanzierten „Jobcenters“ ist es zuzumuten, seinen königlichen „Kunden“ bei Bedarf „Kundengespräche“ in wertschätzendem Ton anzubieten und wohlwollend um ihre Mitwirkung zu werben.

Das Sozialgericht Karlsruhe bereut zutiefst seinen im Fall der Klägerinnen einstweilen verfassungswidrigen Irrweg, sein unverzeihliches Versagen.

 

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173715

 

 

2.2 SG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 10.03.2023 - S 28 AS 3090/17

Voraussetzungen der Bewilligung eines Mehrbedarfs im Recht der Grundsicherung - Zuständigkeit der Krankenkasse für die Versorgung mit Arzneimitteln

Orientierungssatz


1. Bei Grundsicherungsberechtigten wird ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB 2 anerkannt, wenn er als laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf unabweisbar besteht.(Rn.29)

2. An der Unabweisbarkeit fehlt es, wenn der Antragsteller gegenüber dem Grundsicherungsträger einen Bedarf für ein nicht verschreibungspflichtiges und nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkanntes Medikament geltend macht. Insoweit hat er das nach § 13 Abs. 3a SGB 5 vorgeschriebene Verfahren gegenüber seiner Krankenkasse einzuhalten.(Rn.30)

3. Das SGB 2 dient nicht dazu, den gegen die Krankenkasse vorgeschriebenen Rechtschutz zu umgehen.(Rn.34)

Quelle: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/search

 

Rechtstipp:

1. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.01.2019 - L 15 AS 262/16 - Übersteigen die monatlich geltend gemachten Kosten nicht verschreibungspflichtiger Medikamente den vom Regelsatz für Gesundheitspflege umfassten Betrag deutlich, kommt die Kostenübernahme nach § 21 Abs. 6 SGB II nur bei einer nachgewiesenen medizinischen Indikation in Betracht (Anschluss an bayerisches LSG, Beschluss vom 9. März 2017 - L 7 AS 167/17 B).


2. Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 20.06.2017 - L 4 AS 128/15

Orientierungssatz ( Redakteur )

Bejahung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II für im Durchschnitt 100,- Euro Krankheitskosten im Monat, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden.

 

2.3 SG München, Beschluss v. 13.02.2023 - S 13 AS 113/23 ER

Bürgergeld - Kosten der Unterkunft und Heizung erforderlicher Umzug in kostenunangemessene Wohnung Karenzzeit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II Übergangsregelung nach § 65 Abs. 3 SGB II

Leitsätze


1. Seit der Corona-Pandemie im Bezug von Grundsicherungsleistungen stehende Antragsteller fallen unter die durch das Bürgergeld-Gesetz zum 01.01.2023 neu eingeführte Karenzzeit im Hinblick auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung von einem Jahr nach § 22 SGB II, weil gemäß § 65 Abs. 3 SGB II Zeiten eines Leistungsbezugs bis 31.12.2022 unberücksichtigt bleiben.

2. Der erforderliche Umzug in eine kostenunangemessene Wohnung stellt jedoch eine nach § 22 Abs. 4 SGB II zu berücksichtigende Zäsur während der Karenzzeit dar. Hierdurch entfällt der Schutzzweck des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, Leistungsberechtigen die vorhandene Wohnung und das bisherige Lebensumfeld zu erhalten, und höhere als angemessene Aufwendungen können nur bei vorheriger Zusicherung durch den Leistungsträger anerkannt werden.

3. Aus § 22 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2, Satz 6 SGB II kann nicht der Gegenschluss gezogen werden, dass nach einem erforderlichen Umzug weiterhin die tatsächlichen Aufwendungen ohne Begrenzung unter Angemessenheitsgesichtspunkten anerkannt werden.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173739

 

3. Entscheidungen der Sozialgerichte und LSG zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

3.1 SG Karlsruhe, Urt. v. 17.04.2023 - S 5 AL 1978/22

Leitsätze


Ein Antrag auf eine „Ausbildungsprämie plus“ ist erst gestellt, wenn alle erforderlichen Unterlagen eingereicht sind. Fehlt eine Unterlage, muss die Agentur für Arbeit den Antragsteller umgehend darauf hinweisen. Tut sie dies nicht und versäumt der Antragsteller deshalb die Antragsfrist, ist er so zu stellen, als habe er die Frist gewahrt.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173725

 

3.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. März 2023 - L 9 AL 81/22 - Autorin: Silke Clasvorbeck, Rechtsschutzsekretärin und Online-Redakteurin, Bielefeld

Schuldvorwurf wiegt weniger schwer


Wer Arbeitslosengeld beziehen möchte, muss den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen. Wegen einer besonderen familiären Situation war der Kläger letztlich nicht verfügbar und sollte die Leistungen erstatten. Der DGB Rechtsschutz Essen konnte das Landessozialgericht davon überzeugen, dass der Kläger nicht grob fahrlässig handelte. Dabei spielte auch Corona eine Rolle.

Weiter: https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/sozialrecht/arbeitslosigkeit/themen/beitrag/ansicht/arbeitslosigkeit/schuldvorwurf-wiegt-weniger-schwer/details/anzeige/

 

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

4.1 LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 06.04.2023 - L 9 SO 41/22 ER

Leitsatz


Trotz eingeschränkter Amtsermittlungspflichten hat die Schiedsstelle im Schiedsverfahren Mitwirkungspflichten der Beteiligten konkret abzufordern.

Quelle: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/search

 

4.2 LSG Hessen, Urt. v. 22.02.2023 - L 4 SO 169/20 ZVW

Leitsätze


Die von § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vorausgesetzte Kausalität des Verhaltens für die Bedürftigkeit bzw. Leistungspflicht kann aufgrund eines Beratungsfehlers der Behörde entfallen. Sie entfällt, wenn die Behörde beratungsfehlerhaft gehandelt hat und nach wertender Abwägung zwischen dem Verhalten (hier: Unterlassen) des Hilfebedürftigen oder Dritten und dem Beratungsfehler sowie ggf. weiteren Ursachen das Verhalten des Hilfebedürftigen oder Dritten nicht als wesentlich ursächlich angesehen werden kann.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173674

 

4.3 SG Detmold, Beschluss v. 12.12.2022 - S 30 SO 245/22 ER

Orientierungshilfe Redakteur v. Tacheles e. V.


Zur Übernahme der Miete während der Zeit der Inhaftierung - soziale Schwierigkeiten hier verneint.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173676

 

4.4 LSG NSB, Urt. v. 21.02.2023 - L 15/8 SO 182/21

Leitsätze


Ein die Anspruchsberechtigung nach § 74 SGB XII ausschließender Verweis auf vorrangig Verpflichtete kommt zumindest dann nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt, in dem der Bedarf eintritt, feststeht, dass die vorrangig Verpflichteten minderjährig und mittellos sind.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173689

 

 

5. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG

5.1 SG Lüneburg, Beschluss v. 26.03.2023 - S 26 AY 2/23 ER

Leitsätze


Leistungen nach dem AsylbLG bei visumsfreier Einreise

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173703

 

 

5.2 LSG NSB, Urt. v. 08.12.2022 - L 8 AY 48/18 - Revision zugelassen

Leitsätze


1. Eine Anspruchseinschränkung wegen des Nichtvollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen aufgrund selbst zu vertretender Gründe nach § 1a Nr 2 AsylbLG aF (bzw § 1 Abs 3 AsylbLG nF) setzt wegen ihres Beugecharakters eine Deckungsgleichheit (Kongruenz) von rechtsmissbräuchlichem Verhalten und Leistungszeitraum voraus; eine Anspruchseinschränkung kommt damit nur so lange in Betracht, wie das vorwerfbare Verhalten andauert. Es handelt sich bei § 1a Nr 2 AsylbLG aF (bzw § 1 Abs 3 AsylbLG nF) nicht um eine Sanktionsnorm. Sie ist nicht mehr anwendbar, wenn das den Vollzug einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hindernde Verhalten des Ausländers geendet hat.

2. Allein passiver Widerstand gegen eine Abschiebungsmaßnahme (hier: Verbleiben in der Wohnung bei Blockade von Hausflur- und tür durch Aktivisten) ist weder ein vorwerfbares Verhalten iSv § 1a Nr 2 AsylbLG aF (bzw § 1a Abs 3 AsylbLG nF) noch ein die Aufenthaltsdauer in Deutschland rechtsmissbräuchlich selbst beeinflussendes Verhalten iSd § 2 Abs 1 AsylbLG.

3. Zum Vertretenmüssen iSv § 1a Nr 2 AsylbLG aF (bzw § 1 Abs 3 AsylbLG nF).

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173700

 

6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

6.1 Hochdeutsch ist die Amtssprache für Jobcenter-Bescheide

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: L 7 AS 1360/21) klargestellt, dass Jobcenter keine Verpflichtung haben, ihre Mitteilungen in plattdeutscher Sprache zu verfassen.

weiter: https://www.juraforum.de/news/jobcenter-lehnt-plattdeutsch-ab-hochdeutsch-ist-die-amtssprache-fuer-jobcenter-bescheide_258917

 

6.2 Gericht setzt Maßstäbe: Verwaltungsgericht Weimar zu Obdachlosenunterkünften

Das Verwaltungsgericht Weimar hat in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 E 302/23 We) festgelegt, dass Obdachlose das Recht auf eine ausreichend ausgestattete und beheizbare Unterkunft haben. Der Fall betrifft den Landkreis Nordhausen.

Weiter: https://www.juraforum.de/news/gericht-setzt-massstaebe-verwaltungsgericht-weimar-zu-obdachlosenunterkuenften_258942

 

 

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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