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Jahresarchiv

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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 24/2018

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

1. 1 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21.02.2018 - L 4 AS 509/14 - rechtskräftig

Leitsatz ( Juris )


1. Das Überschreiten der oberen Grenzwerte eines Heizspiegels kann lediglich als Indiz für die fehlende Angemessenheit der Heizkosten angesehen werden. Im Rahmen der weiteren Prüfung der konkreten Angemessenheit ist eine Beschränkung auf personenbezogene Ursachen nicht vorgesehen.

2. Die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist auch schon für die vor dem 1. Januar 2011 geltende Rechtslage in Betracht zu ziehen. Maßgeblich für die Obliegenheit zur Senkung unangemessener Aufwendungen für Unterkunft oder Heizung durch einen Umzug ist nämlich, ob nach dem Umzug gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II höhere Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die neue Unterkunft zu berücksichtigen sind. Dann fehlt es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen einem Umzug und der tatsächlichen Kostensenkung.

3. Ein Abweichen von der Sechs-Monats-Frist des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II zur Kostensenkung kommt vor allen Dingen in Betracht, wenn die Kostenunangemessenheit einer Unterkunft auf durch geändertes Verbrauchsverhalten beeinflussbaren Faktoren beruht. Ist eine vom Vermieter oder Energieversorger bestimmte Höhe der Abschlagszahlungen an das Ergebnis jährlicher Abrechnungen gekoppelt, können über ein geändertes Verbrauchsverhalten erfolgreich durchgeführte Kostensenkungen erst nach Ablauf der Abrechnungsperiode und erfolgter Abrechnung wirksam werden. Dieser Umstand kann die Frist zur Entstehung einer Kostensenkungsobliegenheit verlängern.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200021&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 2 LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 9. März 2018 (Az.: L 15 AS 69/15):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


1. Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs" in Sachen der Übernahme notwendiger Aufwendungen für Schülerbeförderung im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB II.

2. Von Jobcentern in Auslegung des § 28 Abs. 4 SGB II erlassene Beförderungsrichtlinien, die z. B. streng darauf abzielen, dass lediglich die zur Erreichung der geographisch nächstgelegenen Schule entstehenden, notwendigen Fahrkosten eine Übernahme erfahren, binden einzig das der öffentlichen Verwaltung eingräumte Ermessen, nicht aber das Gericht.

3. Eine "nächstgelegene Schule" im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB II kann auch eine etwas entfernt gelegene Bildungseinrichtung sein, die gegenüber den in unmittelbarer Nähe sich befindenden Schulen einen eigenständigen Bildungsgang im Sinne eines eigenständigen Profils mit besonderer inhaltlicher Ausrichtung des Unterrichts innerhalb der gewählten Schulart aufweist, so dass diese Schule insoweit die "nächstgelegene" ist.





1. 3 LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. März 2018 (Az.: L 11 AS 891/16):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


1. Der Wortlaut des § 28 Abs. 5 SGB II und die Gesetzessystematik sprechenklar gegen die Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechtsanspruchs auf Übernahme von Fahrkosten zur Wahrnehmung einer schulische Angebote ergänzenden, angemessenen Lernförderung auf der Grundlage dieser Norm. Eine entsprechende Regelung müsste vom Gesetzgeber hier gesondert getroffen werden, was hier aber nicht erfolgte.

2. Die Heranziehbarkeit des § 21 Abs. 6 SGB II scheidet in diesem Zusammenhang ebenfalls aus, da Fahrkosten in einer Höhe von EUR 28,80 keinen besonderen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II darstellen, wenn zeitgleich im Regelbedarf EUR 15,55 für sog. Verkehrsdienstleistungen eingestellt sind.





1. 4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 28.05.2018 - L 6 AS 170/17 NZB - rechtskräftig

Orientierungssatz ( Redakteur )


1. Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt, denn Kosten für das Kabelfernsehen und die Anschlussnutzungsgebühren nur dann zu übernehmen sind, wenn diese mietvertraglich geschuldet sind. Die Nutzung des Breitbandkabelanschlusses ist der Klägerin als Mieterin jedoch freigestellt. Die geltend gemachten Gebühren sind nach der Rechtsprechung des BSG nicht zu übernehmen, da die Klägerin diese mietvertraglich nicht zu tragen hat. Diese Gebühren unterfallen damit nicht dem Betriebskosten, sondern sind aus der Regelleistung zu bestreiten.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass die Kosten für die Nutzung des Kabelanschlusses als Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 6 SGB II zu berücksichtigen seien und hierzu noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliege, verweist der Senat auf das Urteil des BSG vom 24.03.2015 - B 8 SO 22/13 R.

2.  Das BSG hat hier zum inhaltsgleichen § 27 a Abs 4 Satz 1 SGB XII ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Höhe der Leistungen zur Deckung der Regelbedarfe nach der für die Klägerin maßgeblichen Regelbedarfsstufe 1, denen die hier streitigen Kosten eines Kabelanschlusses als Kosten für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben unterfallen, mit dem RBEG/SGBII/SGBXII-ÄndG in verfassungsgemäßer Weise bestimmt habe.(BSG Urteil vom 24.03.2015 - B 8 SO 22/13 R ). Diese Rechtsprechung lässt sich auf den Rechtskreis des SGB II übertragen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200354&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 14.05.2018 - L 2 AS 557/18 B ER, L 2 AS 558/18 B - rechtskräftig

Orientierungssatz ( Redakteur )


1. Eine Übernahme der Schulden ist hier schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil dadurch eine Sicherung der gegenwärtigen Unterkunft nicht mehr möglich wäre.

2. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden (siehe etwa den veröffentlichten Beschluss vom 21.01.2016 zum Az. L 2 AS 11/16 B ER ), dass eine Schuldenübernahme nicht gerechtfertigt ist, wenn die Unterkunft, für die Mietschulden entstandenen sind, bereits geräumt ist oder deren Räumung auch bei Übernahme der Rückstände nicht mehr abgewendet werden könnte, so dass eine längerfristige Sicherung der Unterkunft nicht mehr zu erreichen ist.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200348&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 6 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.03.2018 - L 7 AS 1512/17

Orientierungssatz ( Redakteur )


Slowakische Staatsangehörige hat Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe des Regelbedarfs als Familienangehörige.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Der Klägerin steht ein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU iVm § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU zu.

2. Das Gesetz fordert im Lichte des in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerten Schutzes der Familie keine ausreichende Unterhaltsgewährung. Vielmehr genügt auch eine nicht bedarfsdeckende Unterhaltszahlung (vgl. Beschlüsse des Senats vom 02.06.2016 - L 7 AS 955/16 B ER, vom 28.05.2015 - L 7 AS 372/15 B ER und vom 15.04.2015 - L 7 AS 428/15 B ER ).

3. Die Klägerin wohnte kostenfrei bei ihrer Mutter ( vgl. dazu auch SG Augsburg Urteil vom 20.10.2017 - S 8 AS 1071/17 ).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200339&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2. 1 SG Mainz, Beschluss vom 17.05.2018 - S 10 AS 777/17

SG Mainz: Jobcenter muss nicht für Hochzeitsfeier zahlen


Empfänger von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf Gewährung von "Heiratsgeld" zur Finanzierung von Hochzeitsfeierlichkeiten, da das Sozialrecht hierfür keine Rechtsgrundlage vorhält. Es handele sich auch nicht um darlehensweise zu gewährenden unabweisbaren Bedarf, entschied das Sozialgericht Mainz in seinem Beschluss vom 17.05.2018 (Az.: S 10 AS 777/17).

Jobcenter verweigerte jungem Paar beantragtes "Heiratsgeld"

Ein junges Mainzer Paar mit zwei kleinen Kindern wollte heiraten und dies auch in einem schönen Rahmen feiern. Da sie jedoch im Arbeitslosengeld II-Bezug standen, wandten sie sich an das Jobcenter und beantragten “Heiratsgeld", für Eheringe, Brautkleid, Anzug für den Bräutigam, Kleidung für die Kinder sowie die Feier an sich. Das Jobcenter lehnte dies ab, da das Gesetz hierfür keine Leistungen vorsehe. Das Paar erhob Klage vor dem Sozialgericht und beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

SG: Sozialrecht bietet keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von “Heiratsgeld"

weiter: https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/sg-mainz-jobcenter-muss-nicht-fuer-hochzeitsfeier-zahlen







3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

3. 1 SG Gießen, Beschluss v. 30.4.2018 – S 18 SO 34/18 ER

Erwerbsminderung auf Dauer


Orientierungssatz ( Redakteur )

Auch bei Menschen, die den Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen durchlaufen, kann eine volle Erwerbsminderung auf Dauer angenommen werden.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200400&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Hinweis: vgl. Sozialgericht Augsburg, Urt. v. 16.02.2018 - S 8 SO 143/17 





3. 2 SG Fulda, Urteil v. 09.05.2018 - S 7 SO 73/16

Rechtswidrige Beschränkung des persönlichen Budgets eines Behinderten


Das SG Fulda hat entschieden, dass ein behinderter Mensch, der im Rahmen einer ambulanten 24-Stunden-Betreuung in häuslicher Umgebung versorgt wird, einen Anspruch auf Übernahme der Kosten in voller Höhe hat, wenn eine stationäre Versorgung im Einzelfall unzumutbar ist.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200396&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Hinweis: Keine Beschränkung des persönlichen Budget im Einzelfall

weiter: http://www.kinderpflegenetzwerk.de/keine-beschraenkung-des-persoenlichen-budgets/





4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht

4. 1 LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. November 2017 (Az.: L 9 AY
156/17 B ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


1. Die in § 2 Abs. 1 AsylbLG bestimmte, entsprechende Anwendung der Vorschriften des SGB XII (Sozialhilfe) schließt auch die Bestimmung des § 22 SGB XII (Sonderregelungen für Auszubildende) mit ein. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist heranziehbar, wenn die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb durchlaufen wird, und der Auszubildenden von der Bundesagentur für Arbeit eine Berufsausbildungsbeihilfe gemäß den §§ 56 ff. SGB III erhält.

2. Die aus § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII hervorgehende Ausnahmenorm kann nur dann greifen, wenn der durch § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verfügte Anspruchsausschluss den Antragsteller übermäßig hart trifft. Dies ist unter Berücksichtigung der geringen Höhe des Ausbildungsentgelts nicht der Fall, sofern dem Antragsteller die Ausübung einer Nebentätigkeit zumutbar und möglich ist. Die Absolvierung einer Ausbildung stellt gerade bei jungen Menschen nicht die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt dar.





5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

5. 1 Sanktionssystem beim ALG II auf dem Prüfstand

In einer Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 04.06.2018 waren die Experten der Ansicht, dass das Sanktionssystem beim Arbeitslosengeld II (ALG II) überarbeitet werden sollte.

Von diesem Minimalkonsens ausgehend, bewegten sich die Vorschläge jedoch von einer stärkeren Flexibilisierung des Systemes bis hin zu seiner kompletten Abschaffung. Die Kritik an den oft standardisierten Eingliederungsvereinbarungen zwischen Jobcenter und Arbeitslosen kam von fast allen Seiten, ebenso wie die Forderung nach einer besseren Vermittlungstätigkeit durch die Jobcenter. Gegenstand der Anhörung waren zwei Anträge der Fraktionen Die Linke (BT-Drs. 19/103 – PDF, 149 KB) und von Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 19/1711 – PDF, 142 KB). Beide Fraktionen fordern, Sanktionen im ALG-II-System und Leistungseinschränkungen bei der Sozialhilfe abzuschaffen und die Beratung der ALG-II-Beziehenden zu verbessern.

Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/nhv/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180601536&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





5. 2 BAG: Rückzahlung von Alg II als Schaden bei verspäteter Lohnzahlung?

Wird der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld arbeitslos, können ihm Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) zustehen. Zahlt der Arbeitgeber dann während dieses Bezugs von Alg II Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsverhältnis nach, muss der Arbeitnehmer uU das Alg II mangels Hilfebedürftigkeit in dem entsprechenden Monat dem JobCenter ganz oder teilweise erstatten.

Ein solcher Rückzahlungsanspruch stellt aber keinen Schaden dar, den der Arbeitgeber wegen der verspäteten Lohnzahlung nach § 280 Abs. 2, §§ 286, 288 Abs. 4 BGB zu ersetzen hätte:

Im Falle des Verzugs des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt und auf dem Verzug beruhenden zusätzlichen Leistungen nach dem SGB II. Bei zeitlicher Kongruenz von Arbeitsentgelt und Sozialleistung geht der Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe der bezogenen Sozialleistung auf den Leistungsträger über, bei zeitlicher Inkongruenz entfällt der Anspruch auf die Leistung nach dem SGB II rückwirkend, sofern der Arbeitnehmer wegen des nach Bewilligung der Sozialleistung zugeflossenen Arbeitsentgelts im Bezugszeitraum oder Teilen davon objektiv nicht hilfebedürftig iSd. § 9 SGB II war. Deshalb ist es ausgeschlossen, eine berechtigte Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II wegen verspätet gezahlten Arbeitsentgelts als Schaden des Arbeitnehmers zu werten.

Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass der Arbeitnehmer uU Arbeitslosengeld II für den Monat beanspruchen kann, in dem der Lohn hätte gezahlt werden müssen, aber nicht gezahlt worden ist.

BAG, Urt. Vom 17.1.2018: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20AZR%20205%2F17&Suche=5%20AZR%20205%2F17

Quelle: https://community.beck.de/2018/06/05/bag-rueckzahlung-von-alg-ii-als-schaden-bei-verspaeteter-lohnzahlung



Hinweis: Begründeter Schadenersatz wegen verspäteter Lohnzahlung und Hartz IV - Kürzung

Überweist ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten verspätet den Lohn, muss er für durch die Verzögerung auftretende Schäden Schadenersatz zahlen. Trudelt etwa die Lohnnachzahlung bei einem mittlerweile arbeitslosen und im Hartz-IV-Bezug stehenden Beschäftigten verspätet ein, kann bei einer daraufhin erfolgten Streichung des Arbeitslosengeldes II der frühere Arbeitgeber zur Verantwortung gezogen werden, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen-Anhalt in Halle in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 28. März 2017 (Az.: 3 Sa 475/14).

weiter: https://www.facebook.com/FHPfreieharzIV ... 53124019:0

https://www.google.de/search?source=hp& ... QiaxFgrRtE

http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.d ... focuspoint







Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock











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