Newsticker
Tacheles Rechtsprechungsticker KW 25/2024
1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Sozialhilfe ( SGB XII ) und Rentenversicherung ( SGB VI )
1.1 BSG, Urt. v. 21.12.2023 - B 5 R 1/22 R
Rentenversicherung - Hinterbliebenenrente - Sterbevierteljahresbonus - Erstattungsanspruch - Grundsicherungsträger
Handelt es sich bei der erhöhten Witwenrente im sogenannten Sterbevierteljahr um eine nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbrachte Leistung im Sinne des § 11a Absatz 3 Satz 1 SGB II, sodass bei Zusammentreffen von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und erhöhter Witwenrente der Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers nach § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X gegenüber dem Rentenversicherungsträger auf den Betrag der Witwenrente begrenzt ist, die nach Ablauf des Sterbevierteljahres zu leisten war?
BSG: Der Sterbevierteljahresbonus dient demselben Zweck wie das Arbeitslosengeld II. Einkommensanrechnung im SGB II und SGB XII
Dazu der Verein Tacheles e. V.
1. Die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und der Sterbevierteljahresbonus dienen jedenfalls demselben Zweck iS des § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II, nämlich der Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum bis zum Ende des dritten Monats nach dem Tod des Partners.
2. Das Grundsicherungsrecht des SGB II sieht ebenfalls Leistungen vor, mit denen der Übergangssituation nach dem Tod des Partners Rechnung getragen wird. Bezüglich der Bestattungskosten, die nicht in die Ermittlung des Regelbedarfs eingeflossen sind (vgl BSG Urteil vom 12.9.2018 B 4 AS 33/17 R ; vgl auch BTDrucks 17/3404 S 63 f) regelt § 74 SGB XII einen eigenständigen Anspruch auf Kostenübernahme, der den Beziehern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II grundsätzlich offensteht.
3. Seit dem 1.8.2016 bleiben die durch den Tod des Partners eingetretenen Änderungen im Sterbemonat unberücksichtigt (§ 40 Abs 5 Satz 1 SGB II idF vom 26.7.2016 <BGBl I 1824>). Seit dem 1.1.2023 ist, wenn ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft verstirbt, die Senkung der Aufwendungen für bisher angemessene Kosten für die Unterkunft und Heizung für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar (§ 22 Abs 1 Satz 9 SGB II ), sodass die bisherigen Bedarfe für Unterkunfts und Heizkosten übernommen werden.
4. Das Urteil kann auch für Leistungsbezieher nach dem SGB XII angewendet werden, da § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II der Regelung des § 83 Abs. 1 SGB XII entspricht.
Orientierungssatz Redakteur v. Tacheles e. V.
Der Erstattungsanspruch des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 104 Abs 1 S 1 SGB 10 bei Zusammentreffen von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist im sogenannten Sterbevierteljahr nicht auf den Betrag der mit dem nach Ablauf des Sterbevierteljahres maßgeblichen Rentenartfaktor berechneten Witwenrente beschränkt.
Denn bei der erhöhten Witwenrente im Sterbevierteljahr handelt es sich nicht um eine nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbrachte Leistung iS des § 11a Abs 3 S 1 SGB 2.
Volltext: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/175945
1.2 BSG, Urt. v. 12.12.2023 - B 8 SO 9/22 R
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Teilhabebedarf Mobilität - Kostenbeteiligung für Sonderfahrdienst Berlin - Eingliederungshilfe - soziale Teilhabe - Regelbedarf
Sind behinderungsbedingte Bedarfe, die auch im Regelsatz abgebildet sind (hier: Mobilitätsbedarfe) als Leistungen der Eingliederungshilfe zu übernehmen?
BSG: Sozialhilfe schließt Eingliederungshilfe nicht aus ( www.evangelisch.de )
1. Gehbehinderte Menschen müssen ihren Bedarf an Mobilität nicht allein aus dem Sozialhilfe-Regelsatz und einem behinderungsbedingten Mehrbedarf decken.
2. Übersteigen die in der Freizeit angefallenen Kosten eines Sonderfahrdienstes für alte und behinderte Menschen den im Sozialhilfe-Regelsatz enthaltenen Mobilitätsbedarf, können zusätzlich auch Eingliederungshilfeleistungen zur Deckung der Fahrtkosten beansprucht werden.
Volltext: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/175948
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Bürgergeld ( SGB II )
2.1 LSG NRW, Beschluss v. 03.05.2024 - L 12 AS 476/24 B ER
Bürgergeld aufgrund des § 74 Abs. 1 S. 1 SGB II - Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung
Orientierungssatz Verein Tacheles e. V.
1. Nigerianischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf Bürgergeld- Leistung gem. § 74 Abs. 1 S. 1 SGB II, denn Gem. § 74 Abs. 1 S. 1 SGB II erhalten abweichend von § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 Leistungen nach diesem Buch auch Personen, die gem. § 49 des AufenthG erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG beantragt haben und denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 AufenthG erteilt worden ist. Nach Satz 2 sind § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und § 8 Abs. 2 SGB II nicht anzuwenden.
Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/175901
2.2 LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 02.04.2024 - L 4 AS 670/17
Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
1. Die ab 1. April 2012 geltende KdUH-Richtlinie des Landkreises Anhalt-Bitterfeld auf der Grundlage der Mietwerterhebung 2012 in der Fassung des Korrekturberichts von Oktober 2019 und der Neuberechnung im Gewichtungsverfahren vom 3. Dezember 2021 beruht auf einem schlüssigen Konzept.
2. Die vom Landkreis Anhalt-Bitterfeld gebildeten drei Vergleichsräume sind nicht zu beanstanden. Die früheren Mittelzentren des Landkreises und jetzigen sog zentralen Orte, die Städte Bitterfeld-Wolfen, Köthen und Zerbst/Anhalt, sind die Versorgungskerne in ihrem Einzugsgebiet für die Daseinsvorsorge. Sie stellen mit ihren Einzugsgebieten jeweils homogene Wohn- und Lebensräume dar.
3. Um die Repräsentativität der erhobenen Daten für ein KdUH-Konzept sicherzustellen, ist der (lokale) Mietwohnungsmarkt wirklichkeitsgetreu abzubilden. Die Datenerhebung muss in ihrer Zusammensetzung und in der Struktur der relevanten Merkmale der Grundgesamtheit möglichst ähnlich sein.
4, Ein KdUH-Konzept ist nicht repräsentativ, wenn institutionelle Vermieter nicht entsprechend ihrem Marktanteil, sondern deutlich überproportional im Verhältnis zu den sog Kleinvermietern in der Mietwerterhebung vertreten sind, und bei einer gesonderten Auswertung der Mieten nach Vermietertyp erhebliche Preisunterschiede bei den Nettokaltmieten festzustellen sind. Es ist methodisch unplausibel, eine Stichprobe bei privaten Kleinvermietern mit einer (annähernden) Vollerhebung bei institutionalisierten Vermietern zu vermischen. Dieser Mangel kann durch eine gewichtete Neuberechnung - differenziert nach Nettokaltmieten und Betriebskosten - korrigiert werden, in der private Kleinvermieter einerseits und institutionelle Großvermieter andererseits nach ihrem Anteil auf dem Mietwohnungsmarkt berücksichtigt werden.
5, Eine Indexfortschreibung mit den Teilindizes des Statistischen Landesamtes für die Entwicklung der Miet- bzw Betriebskosten in Sachsen-Anhalt ist zulässig.
2.3 LSG BW, Urt. v. 17.04.2024 - L 3 AS 101/24
Leitsätze
1. Gibt eine Person, die über keinen festen Wohnsitz verfügt, gegenüber dem Gericht eine Tagesstätte für Wohnungslose ("Wärmestube") als Zustellungsanschrift an, so kann eine wirksame Zustellung in dieser Einrichtung im Wege der Ersatzzustellung erfolgen, wenn ein Mitarbeiter ausweislich der Postzustellungsurkunde bereit gewesen ist, das Schriftstück zum Zwecke der Zustellung in Empfang zu nehmen.
2. Will der Zustellungsadressat die aus der Entgegennahme des Mitarbeiters resultierende Indizwirkung für das Bestehen einer Vollmacht nicht gegen sich gelten lassen, muss er diese durch eine plausible und schlüssige Darstellung abweichender Tatsachen erschüttern.
Hinweis: Obdachlose Frau muss Ersatzzustellung an Wärmestube hinnehmen
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Bürgergeld ( SGB II )
3.1 SG Hildesheim, Beschluss vom 05.06.2024 - S 26 AS 4060/24 ER -
Bürgergeld: Unter 25 - jährige Leistungsbezieherin hat Anspruch auf Regelbedarfsstufe 1 bei erforderlichem Auszug aus dem elterlichem Haushalt im Eilverfahren ( Tacheles e. V. )
Leitsatz Detlef Brock
Ein Umzug einer depressiven, unter gesetzlicher Betreuung stehenden alleinerziehenden unter 25 - jährigen Bürgergeldempfängerin aus dem elterlichem Haushalt ist erforderlich, wenn die Mutter-Kind-Beziehung über ein im familiären Zusammenleben übliches Konfliktpotenzial hinaus gestört ist, das Jugendamt den Umzug befürwortet und wenn der neue Partner ihrer Mutter sie der Wohnung verwiesen hat.
Dazu RA Sven Adam, Göttingen
1. Die Zusicherung nach § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II für eine unter 25-jährigen zum Auszug aus dem elterlichen Haushalt wegen schwerwiegenden sozialen Gründen ist ein Verwaltungsakt und wirkt auch dann fort, wenn zwischenzeitlich der örtliche Leistungsträger wechselt.
2. Die Zusicherung nach § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II ist nicht wie die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II an ein konkretes Mietangebot gebunden.
3. Für die Gewährung der Regelbedarfsstufe 1 statt 3 besteht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Eilbedürfigkeit (der Anordnungsgrund).
Quelle: RA Sven Adam: https://anwaltskanzlei-adam.de/2024/06/14/sozialgericht-hildesheim-beschluss-vom-05-06-2024-az-s-26-as-4060-24-er/
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )
4.1 SG Mannheim, Urt. v. 22.05.2024 - S 9 SO 306/23
Ohne den vorherigen Abschluss einer Zielvereinbarung besteht kein Anspruch auf die Ausführung einer Teilhabeleistung in der Form eines Persönlichen Budgets.
Orientierungssatz www.landesrecht-bw.de
Seit der Verankerung der Zielvereinbarung in § 29 Abs. 4 Satz 1 SGB IX (1.1.2018) hat deren Abschluss für den Anspruch auf Bewilligung eines Persönlichen Budgets eine materielle Bedeutung. Die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R), wonach der Abschluss einer Zielvereinbarung für die Bewilligung eines Persönlichen Budgets nur eine formelle Bedeutung hatte, steht dem nicht entgegen. Denn seinerzeit ergab sich die Notwendigkeit einer Zielvereinbarung nur aus der Budgetverordnung.
4.2 SG Mannheim, Urt. v. 22.05.2024 - S 9 SO 1473/23 -
Spezieller Sportrollstuhl (WCMX) als Leistung zur Sozialen Teilhabe. Bedeutung der Zielvereinbarung für den Anspruch auf Bewilligung eines höheren Persönlichen Budgets.
Orientierungssatz www.landesrecht-bw.de
1. Ein spezieller Sportrollstuhl, der aufgrund des Gesundheitszustandes nur unregelmäßig und zu nicht planbaren Zeiten jeweils nur für wenige Minuten ohne Einbindung in eine Vereinsstruktur oder in eine sonstige Trainingsgruppe genutzt werden kann bzw. soll, gehört nicht zu den Leistungen der Sozialen Teilhabe.
2. Nach Abschluss einer Zielvereinbarung bezüglich einer Assistenzleistung im Rahmen der Sozialen Teilhabe besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf weitergehende Assistenzleistungen in der Form eines Persönlichen Budgets. Denn die Zielvereinbarung hat seit dem 1.1.2018 eine den Anspruch begrenzende materielle Bedeutung. Dem steht das Urteil des BSG vom 28.1.2021 (B 8 SO 9/19 R) nicht entgegen. Denn die Aussage, dass der Abschluss der Zielvereinbarung für das persönliche Budget nur eine formelle Bedeutung habe, betrifft den Rechtszustand bis zum 31.12.2017, in dem sich die Notwendigkeit der Zielvereinbarung noch aus der Budgetverordnung ergab. Seit dem 1.1.2018 ist die Zielvereinbarung aber in § 29 Abs. 4 SGB IX verankert.
4.3 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Beschluss vom 28.05.2024 – Az.: L 8 SO 112/23
Normen: § 86 SGG | § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG – Schlagworte: Folgebescheid, Dispositionsbefugnis, Meistbegünstigungsgrundsatz, Berufung, Prozesskostenhilfe, Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
weiter bei RA Sven Adam: https://anwaltskanzlei-adam.de/2024/06/14/landessozialgericht-niedersachsen-bremen-beschluss-vom-28-05-2024-az-l-8-so-112-23/
5. Verschiedenes zum Bürgergeld, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher
Erstattung von Taxikosten für Schulfahrten, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt, Kiel
Behinderte Menschen können einen Anspruch auf die Übernahme von Taxikosten für Schulfahrten als Eingliederungshilfe haben, soweit diese nicht vom Träger der Schule erstattet werden. Dieser Anspruch folgt seit dem 01.01.2020 aus § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX (§§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII a.F.).
weiter: https://sozialberatung-kiel.de/2024/06/12/erstattung-von-taxikosten-fur-schulfahrten/
6. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG
6.1 Sozialgericht Trier – Beschluss vom 05.06.2024 – Az.: S 3 AY 101/24 ER
Normen: § 3 AsylbLG, § 3a AsylbLG, § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG – Schlagworte: Regelbedarfsstufe 1, Regelbedarfsstufe 2, Leistung nach §3 AsylbLG, Leistung nach §3a AsylbLG, Sozialgericht Trier
Orientierungssatz Verein Tacheles e. V.
1. Gewährung von vorläufig höheren Leistungen nach Maßgabe von §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG. Es besteht Anspruch auf Bedarfsstufe 1.
2. Die Behörde meint: Es bestehe auch kein Anordnungsgrund. Es gehe um 20 € mehr im Monat, hierdurch werde keine Existenzbedrohung des Antragstellers bedingt, da der überwiegende Teil der Leistungen in Form von Sachleistungen gewährt werde.
Falsch, denn:
Der Antragsteller, der die Geldbeträge auch regelmäßig abholt, benötigt diese offensichtlich zur Deckung seines persönlichen Bedarfs. 10% der Leistung, wie sie hier in Rede stehen, sind im Hinblick auf die Höhe des Leistungsanspruchs auch durchaus relevant.
Weiter bei RA Sven Adam: https://anwaltskanzlei-adam.de/2024/06/14/sozialgericht-trier-beschluss-vom-05-06-2024-az-s-3-ay-101-24-er/
6.2 Sozialgericht Stuttgart – Beschluss vom 06.06.2024 – Az.: S 9 AY 1434/24 ER
Normen: § 3 AsylbLG, § 3a AsylbLG, § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, – Schlagworte: Regelbedarfsstufe 1, Regelbedarfsstufe 2, Leistung nach §3 AsylbLG, Leistung nach §3a AsylbLG, Sozialgericht Stuttgart
Orientierungssatz Verein Tacheles e. V.
1. Vorläufige Gewährung von Grundleistungen gemäß §§ 3 und 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1.
2. Der Anspruch ergibt sich nach der Überzeugung des Gerichts bereits aus dem Beschluss des BVerfG vom 19. 10.2022 (Az. 1 BvL 3/21).
Mit diesem Beschluss hat das BVerfG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG mit Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums unvereinbar erklärt, soweit für eine alleinstehende erwachsene Person ein Regelbedarf lediglich in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird.
Und hat bis zu einer Neuregelung angeordnet, dass auf Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG § 28 SGB XII i. V. m. dem Regelbedarfsermittlungsgesetz und §§ 28a, 49 SGB XII mit der Maßgabe entsprechende Anwendung findet, dass bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft i. S. v. § 53 Abs. 1 AsylG oder einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Abs. 1 AsylG für jede alleinstehende erwachsene Person der Leistungsbemessung ein Regelbedarf in Höhe der jeweils aktuellen Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird.
Hieraus ergibt sich ohne Zweifel auch die Verfassungswidrigkeit der Parallelregelung des § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2 lit. b AsylbLG, die zudem niedrigere Leistungen als die Analogleistungen nach § 2 AsylbLG vorsieht (so auch: Hessisches LSG, Beschluss vom 20.12.2022 – L 4 AY 28/22 B ER; Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 3a AsylbLG, Rn. 44).
Quelle: RA Sven Adam: https://anwaltskanzlei-adam.de/2024/06/14/sozialgericht-stuttgart-beschluss-vom-06-06-2024-az-s-9-ay-1434-24-er/
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Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock