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Jahresarchiv

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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 28/2014

 



1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)



 



1.1 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 02.06.2014 - L 7 AS 392/14 B ER

Leitsätze:

Ein Antragsteller ist dann, wenn vom Jobcenter über seinen Antrag für einen bestimmten Zeitraum entschieden wird, darauf hinzuweisen, dass für den Folgezeitraum ein erneuter Antrag zu stellen ist (BSG, Urteil vom 18.01.2011 Az.: B 4 AS 29/10 R).

Da dies nicht geschehen ist, muss der Antragsteller insoweit mittels des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2014 Az.: B 4 AS 29/13 R zur Möglichkeit, eine Antragstellung über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu fingieren) so gestellt werden, als hätte er den Antrag tatsächlich auch gestellt. Dieser fiktive Antrag ist offen und stellt eine Hauptsache dar, die grundsätzlich Eilrechtsschutz ermöglicht.



 



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170825&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



1.2 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.03.2014 - L 13 AS 3/13

Angelegenheiten nach dem SGB II - bereite Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts - Pfändung einer Hausgeldrückzahlung an einen Wohnungseigentümer durch den Verwalter - nicht tatsächlich zur Verfügung stehende Gutschrift wirkt nicht anspruchsmindernd nach § 22 Abs. 3 SGB II (vormals § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II)

Leitsätze (Juris)

Steht eine Gutschrift (hier: Hausgeldrückzahlung an einen Wohnungseigentümer durch die Hausverwaltung) aufgrund einer dem Leistungsberechtigten nicht bekannten Kontenpfändung tatsächlich nicht bedarfsdeckend zur Verfügung, so stellt sie kein bereites Mittel dar und mindert entgegen § 22 Abs. 3 SGB II (vormals § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II) nicht den Leistungsanspruch in Bezug auf die Kosten für Unterkunft und Heizung.



 



Quelle: http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Niedersachsen-Bremen&Datum=19.03.2014&Aktenzeichen=L%2013%20AS%203/13



 



 



 



1.3 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.04.2014 - L 7 AS 330/13

Mietobergrenzen in Göttingen rechtswidrig

Leitsätze (Autor)

Das vom Landkreis Göttingen für die Stadt Göttingen angewendete Gutachten aus 2009 zur Ermittlung von angemessenen Unterkunftskosten für Bezieher von Grundsicherungsleistungen
nach dem SGB II hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, das JC wendet seit dem Jahr 2012 dieses Konzept nicht mehr an.



 



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170463&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



Anmerkung: S. a. Pressemitteilung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 02. 07.2014 - Gutachten des LK Göttingen zu Mietobergrenzen für Hartz IV-Bezieher rechtswidrig: http://www.landessozialgericht.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=16880&article_id=125979&_psmand=100



 



 



 



1.4 Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30.05.2014 - L 6 AS 132/14

Leitsätze (Juris)

1. Die Verweisung an den Güterichter bedarf weder übereinstimmender Anträge der Beteiligten noch eines übereinstimmend erklärten Einverständnisses. Allein eine Verweisung gegen den Willen eines oder beider Beteiligten ist im Regelfall ermessensfehlerhaft.

2. Bedient sich die sozialstaatliche Verwaltung kooperativer Instrumente wie dem der Eingliederungsvereinbarung, so erscheint es vorzugswürdig, Konflikte über den Inhalt einer solchen Regelung für die Zukunft auch kooperativ zu lösen.



 



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170716&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



 



1.5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2014 - L 12 AS 477/14 NZB - rechtskräftig

Nutzungsausfallentschädigung der Versicherung für einen PKW ist anrechenbares Einkommen.

Leitsätze (Autor)

Einer gezahlten Nutzungsausfallentschädigung ist eine objektiv erkennbare Zweckbestimmung im Sinne der Rechtsprechung des BSG nicht beizumessen ( (BSG, Urteil vom 08.01.2011 - B 4 AS 90/10 R).

Die Nutzungsausfallentschädigung ist ein Schadensersatz für entgangene Gebrauchsmöglichkeiten bei einem PKW, der ein wirtschaftlicher Wert beizumessen ist. Der Empfänger einer Nutzungsausfallentschädigung ist in der Verwendung des Betrages frei, er ist nicht gehalten, dieses Geld zu einem bestimmten Zweck, etwa der Ersatzbeschaffung eines PKW’s, zu verwenden.



 



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170752&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



Anmerkung: gleicher Auffassung - Sozialgericht Frankfurt am Main vom 29.05.2013 - Schadensersatzansprüche wie etwa ein Nutzungsausfall nach einem Verkehrsunfall werden grundsätzlich auf Hartz IV-Leistungen angerechnet.



 



 



 



1.6 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.06.2014 - L 7 AS 587/14 B ER - rechtskräftig

Gewährung von ALG II für bulgarische Antragsteller im Rahmen der Folgenabwägung.

Leitsätze (Autor)

Die starre zeitliche Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II verletzt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. aktuellen Vorlagebeschluss des Senats vom 22.05.2014 - L 7 AS 2136/13).

Die Frage der Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II ist daher ebenso ungeklärt, wie die Frage der Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II.



 



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170750&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



Anmerkung: Vgl. dazu LSG NRW, Beschluss vom 25.06.2014 - L 12 AS 232/14 B ER - Anspruch auf ALG II für bulgarische Antragsteller im Rahmen der Folgenabwägung.



 



 



 



2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)



 



2.1 Sozialgericht Kassel, Urteil vom 20.05.2014 - S 10 AS 18/13

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Sanktionsregime des SGB II - jedenfalls für Sanktionen bis zu 30 % ( vgl. zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen - BSG, Urt. v. 09.11.2010 (B 4 AS 27/10 R).

Leitsätze (Autor)

Aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums folgt kein Anspruch auf ein bedingungsloses Grundeinkommen ( gegenteiliger Ansicht (NESKOVIC/ERDEM, SGb 2012, 134 ff. u. 326 ff.; NESKOVIC, info also 2013, 205 f.)

Bei Sanktionen handelt es sich im Übrigen bereits grundrechtsdogmatisch nicht um einen Eingriff, sondern um eine abgesenkte Form der Leistungsgewährung.



 



Quelle:  http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170744&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



 



2.2 Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.06.2014 - S 15 AS 2553/13

Keine - Erstattung von Fahrtkosten für Fahrten zur Physiotherapie und zum Rehabilitationssport im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II als Mehrbedarf.

Leitsätze (Autor)

Auch gesundheitsspezifische Bedarfe können einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II auslösen.

Von der gesetzlichen Leistungspflicht der Krankenkasse nicht abgedeckte Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen sind von den Leistungsberechtigten nach dem SGB II selbst zu zahlen. (so LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. November 2011 – L 7 AS 1442/10 ).

Der Mehrbedarf war nicht unabweisbar, weil der Hilfebedürftige gegen den Bescheid des für ihn zuständigen Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Widerspruch erhoben hat (so in einem ähnlich gelagerten Fall auch LSG Sachsen, Beschluss vom 25. September 2013 – L 7 AS 83/12 NZB). Ein solcher Widerspruch wäre jedenfalls nicht von vorneherein aussichtslos gewesen.



 



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170778&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



2.3 Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 05.02.2014 - S 10 AS 345/14 ER

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Darlehen für Mietschulden nach § 22 Abs 8 SGB 2 - Stromschulden und -sperrung - vergleichbare Notlage - Rechtfertigung - kein Darlehen wegen unabweisbarem Bedarf nach § 24 SGB 2 - Strom für die Beheizung als Teil des Unterkunftsbedarfs

Leitsätze (Juris)

In den mit einer Stromsperre verbundenen Auswirkungen liegt grundsätzlich eine mit der Sicherung der Unterkunft vergleichbare Notlage entsprechend § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II vor. Der mit der Übernahme der Schulden bezweckte langfristige Erhalt einer Wohnung erscheint jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die (künftigen) laufenden Kosten angemessen sind (vgl. auch BSG, Urteil vom 17.06.2010, B 14 AS 58/09 R; Hessisches LSG, Beschluss vom 24.09.2013, L 6 AS 597/13 B ER).

Es spricht hinsichtlich der Übernahme rückständiger Stromkosten mehr für die Anwendbarkeit des § 22 Abs. 8 SGB II als des § 24 Abs. 1 SGB II, denn § 22 Abs. 8 SGB II setzt das Bestehen von Schulden voraus und bei Stromkosten für eine erfolgte Beheizung handelt es sich insbesondere um vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht umfasste Kosten für Unterkunft und Heizung (vgl. auch Hessisches LSG, Urteil vom 17.05.2010, L 9 AS 69/09).



 



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170783&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



 



2.4 SG Karlsruhe, Beschluss vom 17.4.2013 - S 10 AS 1363/13 ER

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Darlehen für Mietschulden - vergleichbare Notlage - wiederholte Stromschulden und -sperrung - sozialwidriges Verhalten

Leitsätze (Juris)

Wenn zu Gunsten eines Leistungsempfängers bereits in einem vorangegangenen Zeitraum durch den Leistungsträger Stromschulden übernommen worden sind, der Leistungsempfänger wiederholt mit Stromzahlungen in Rückstand geraten ist und erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Entstehung neuer Stromschulden künftig zuverlässig vermieden wird, kann die erneute Übernahme von Stromschulden ausscheiden.

Das mehrmalige und damit wiederholte Auflaufen von Stromschulden spricht dafür, dass billigend in Kauf genommen bzw. nicht gezahlt wurde im Vertrauen darauf, dass der Leistungsträger möglicherweise (erneut) die wieder aufgelaufenen Schulden schon übernehmen und die Stromsperre verhindern bzw. beseitigen wird. In einem solchen Fall sozialwidrigen Herbeiführens von Rückständen erscheint eine Hilfegewährung nicht gerechtfertigt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2013, L 2 AS 842/13 ER-B; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.12.2010, L 3 AS 557/10 B ER).



 



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170784&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



 



3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB X II )



 



3.1 Sozialgericht Stade, Urteil vom 19.03.2014 - S 19 SO 160/12

Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Hilfe für eine angemessene Schulbildung.

Leitsatz (Autor)

Erweist sich zur Erreichung der Ziele der Eingliederungshilfe allein die Beschulung in einem weiteren Schuljahr als sachgerechte Entscheidung, stehen andere Maßnahmen als eine Kostenübernahme für diese Maßnahme nicht zur Verfügung. In einem solchen Fall liegt eine Ermessensreduzierung des zuständigen Sozialhilfeträgers "auf Null" vor und besteht unabhängig von den Kosten Anspruch auf die konkrete Leistung.



 



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170722&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



 



3.2 Sozialgericht Aurich, Urteil vom 26. Februar 2014 (Az.: S 13 SO 18/13):



 



Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Zum Anspruch eines schwerbehinderten Menschen gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines behindertengerecht umgebauten Kfz gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 SGB XII i. V. m. den §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX sowie § 8 Abs. 1 Satz 2 EingliederungshilfeVO, weil dieser Behinderte wegen der Art bzw. Schwere seiner Behinderung auf die Benutzung eines eigenen Kfz angewiesen ist. Wenn ein behinderter Mensch seine persönliche Lebensführung bereits auf die Nutzung eines eigenen Kfz ausgerichtet hat, hat amtlicherseits dieser Tatsache besonders Rechnung getragen zu werden.



 



 



 



3.3 Sozialgericht Oldenburg, Urteil vom 20. Januar 2014 (Az.: S 22 SO 99/13):



 



Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Zur Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Bewilligung der für die Anschaffung einer Sehbrille erforderlichen Mittel als Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII), wenn nur über dieses notwendige Hilfsmittel der umfassende Zugang dieses schwerbehinderten Menschen zur Gesellschaft ermöglicht und eine uneingeschränkte Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben gesichert wird.

Anmerkung: vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.10.2010 – L 23 SO 257/07 – Rdn. 41. ( wenn die Brille als Hilfe gegen die Auswirkungen der Behinderung im Alltag eine uneingeschränkte Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben sichert und hierdurch erst den umfassenden Zugang zur Gesellschaft ermöglicht).



 



 



4. BSG, Urteil vom 02.04.2014 - B 4 AS 27/13 R - Dieselbe Angelegenheit trotz mehrerer paralleler Widerspruchsverfahren - Anmerkung von RA Dr. Hans-Jochem Mayer



 



Wann dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn vorliegt, ist im RVG nicht abschließend geregelt. Daher kommt es zur Bestimmung, ob dieselbe Angelegenheit vorliegt, auf die Umstände des konkreten Einzelfalls sowie auf den Inhalt des erteilten Auftrags an. Erfolgt die Aufhebung und Erstattung individueller SGB II-Ansprüche in getrennten Bescheiden, gegen die selbständige Widersprüche eingelegt worden sind und für die dem bevollmächtigten Rechtsanwalt jeweils gesonderte Vollmachten erteilt wurden, liegt gleichwohl nur eine Angelegenheit vor, wenn die Widerspruchsverfahren auf einem vollständig einheitlichen Lebenssachverhalt, nämlich der zeitgleichen Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus einem alleinigen „Rechtswidrigkeitsgrund", beruhen.



 



Praxistip: https://beck-aktuell.beck.de/news/bsg-dieselbe-angelegenheit-trotz-mehrerer-paralleler-widerspruchsverfahren



 



 



5. Bremer Erwerbslosenverband: Die Jobcenter: Wohlfahrt oder Gewaltapparat?



 



Staatliche Wohlfahrt oder Gewaltapparate mit Folterwerkzeug gegen Erwerblose?



 



weiterlesen: http://www.bev-bremen.de/?p=772 



 



 



 



6. Amtsgericht Wilhelmshaven, Beschluss vom 20.06.2014 - Az. 6 C 606/14



 



 



Leitsätze (Autor)



Stromversorger wird per einstweiliger Verfügung verpflichtet, es zu unterlassen, die Stromversorgung der Hilfebedürftigen nach dem SGB II einzustellen bzw. wieder aufzunehmen.



 



Eine Unterbrechung hat zu unterbleiben, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommen wird.



 



Hier ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zum einen glaubhaft gemacht hat, dass sie sich um eine angemessene Ratenzahlungsvereinbarung erfolglos bemüht hat und dass auf Grund einer Fehlberechnung des Jobcenters eine Nachzahlung zu erwarten sei, aus der ggf. die Rückstände beglichen werden können. Darüber hinaus lebt im Haushalt der Antragstellerin ein 4 Monate alter Säugling. Im Falle eine Einstellung der Stromversorgung wäre dessen Versorgung und Pflege gefährdet. Die Familie erhält Leistungen des Jobcenters. Bei diesen Verhältnissen besteht ein unabweisbares Bedürfnis nach durchgängiger Lieferung von Strom, andernfalls können die Antragstellerin und ihre Kinder nicht ausreichend versorgt und gepflegt werden.



 



Der Beschluss liegt dem Autor vor.



 



 



 



7. Irakische Flüchtlinge: Jetzt Folgeanträge stellen!



 



Das BAMF hat zu den aktuellen Entwicklungen im Irak (ISIS-Vormarsch) noch keine neue Weisungslage, aber berücksichtigt in seinen neuesten Bescheiden die aktuellen Vorkommnisse insoweit, dass ablehnende Bescheide derzeit nicht ergehen sollen. In einem konkreten Fall von RA Walliczek wurde einem Jeziden aus dem Zentralirak jetzt der Schutzstatus nach § 3 AsylVfG zuerkannt.



 



Abgelehnte, bislang geduldete Flüchtlinge aus dem Zentralirak sollten daher jetzt die Stellung eines Folgeantrages prüfen. Auf Rückfrage teilte unsdas BAMF heute mit, dass vor dem Hintergrund der ohnehin schon bestehenden Überlastung der Kapazitäten eine vorherige telefonische Terminabstimmung wohl sinnvoll wäre. Die Anwälte könnten ja zur Sicherheit schriftlich einen Folgeantrag ankündigen und um Termin zur persönlichen Antragstellung bitten, dann sollte die Dreimonatsfrist unproblematisch sein.



 



Kai Weber



 



Flüchtlingsrat Niedersachsen



Langer Garten 23 B



D - 31137 Hildesheim



Tel. 05121 - 15605



Fax 05121 - 31609



Mail: Kai.Weber@nds-fluerat.org



www.nds-fluerat.org



 



 



 



Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

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