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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 28/2026
Tacheles Rechtsprechungsticker KW 28/2026
Stand: 12. Juli 2026
Redaktion: Detlef Brock
Herausgeber: Tacheles Rechtsprechungsticker
Rechtsprechungsübersicht
Grundsicherung · Sozialhilfe · Asylbewerberleistungsgesetz · Grundsicherung/Bürgergeld · Arbeitsförderungsrecht
1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Neuen Grundsicherung/Bürgergeld nach dem SGB II
1.1 LSG Hamburg, Urteil vom 16.04.2026 – L 4 AS 253/25 –
Thema
Zu den Voraussetzungen einer sog. Nullfestsetzung von Leistungen des Bürgergeldes nach § 41a SGB II.
Leitsätze
- Zur abschließenden Festsetzung der nach § 7 SGB II bewilligten Leistungen gemäß § 41a SGB II ist der Leistungsberechtigte verpflichtet, die leistungserheblichen Tatsachen nach §§ 60 ff. SGB I nachzuweisen.
- Weigert er sich, vollständige Kontoauszüge sowie vollständige Unterlagen zu den Betriebseinnahmen und -ausgaben dem Leistungsträger vorzulegen, kann dieser gemäß § 41a Abs. 3 SGB II feststellen, dass im maßgeblichen Bewilligungszeitraum keinerlei Leistungen zu erbringen waren.
- Die Festsetzung auf null hat innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, für den vorläufig Leistungen bewilligt worden sind, zu erfolgen.
Quelle: LSG Hamburg
Anmerkung von Detlef Brock
Ab dem 01.07.2026 wurde mit der Einführung des Grundsicherungsgeldes (vormals Bürgergeld) eine harte materielle Ausschlussfrist eingeführt. Legen Selbstständige die angeforderten Unterlagen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht fristgerecht vor, entfällt der Leistungsanspruch für diesen Zeitraum endgültig.
Was bislang nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts durch eine Nachreichung der Unterlagen noch im Klageverfahren geheilt werden konnte, ist nun ausgeschlossen. Wer erforderliche Nachweise verspätet einreicht, riskiert, dass vorläufig bewilligte Leistungen endgültig auf null festgesetzt und bereits gezahlte Leistungen vollständig zurückgefordert werden.
Tipp: Sollten Sie die erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig beschaffen können, beantragen Sie unbedingt vor Ablauf der Frist schriftlich eine Fristverlängerung.
1.2 LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.06.2026 – L 2 AS 727/26 B ER –
Thema
Zu den Voraussetzungen des § 65a SGG.
Das E-Mail-to-Fax- sowie das Web-to-Fax-Verfahren genügen nicht den Anforderungen an die gesetzliche Schriftform.
Entscheidung
Kein Anspruch auf Grundsicherungsgeld/Bürgergeld im Beschwerdeverfahren bei nicht formwirksamer Einreichung.
Ein vom Antragsteller nach seinen Angaben über den Faxdienst „simple-fax.de“ mittels E-Mail-to-Fax- oder Web-to-Fax-Verfahren übersandtes Dokument, das weder eine eigenhändige noch eine eingescannte handschriftliche Unterschrift erkennen lässt, erfüllt nicht die Mindestanforderungen an eine formwirksame Beschwerde.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Neuen Grundsicherung/Bürgergeld
2.1 SG Hannover, Urteil vom 20.03.2026 – S 31 AS 1755/25 –
Thema
Berücksichtigung von Tilgungsraten bei der Anschaffung einer privaten Solaranlage
Tilgungsraten sind bei der Finanzierung einer Photovoltaikanlage nicht vom Einkommen absetzbar. Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage müssen dem Jobcenter mitgeteilt werden, andernfalls drohen erhebliche Rückforderungen.
Entscheidung
Tilgungszahlungen stellen keine mit der Einkommenserzielung verbundenen notwendigen Ausgaben (Werbungskosten) im Sinne des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II dar.
Für die Bereinigung von Einkommen aus der Vermietung von Wohneigentum hat das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass Tilgungsleistungen – anders als Schuldzinsen – keine nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II absetzbaren Aufwendungen sind (BSG, Urteil vom 17.07.2024 – B 7 AS 7/23 R).
Wer als Empfänger von Grundsicherungsgeld Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage dem Jobcenter verschweigt, muss damit rechnen, dass Bewilligungsbescheide rückwirkend aufgehoben werden.
Im vorliegenden Fall führte dies zu einer Rückforderung von rund 21.500 Euro.
Quelle: SG Hannover
3. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)
3.1 LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.11.2025 – L 3 AL 24/23 –
Revision anhängig beim BSG: B 11 AL 3/26 R
Thema
Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe wegen Aufhebungsvereinbarung – Wechsel in Transfergesellschaft – wichtiger Grund
Arbeitslosengeld I: Der Wechsel in eine Transfergesellschaft kann grundsätzlich einen wichtigen Grund darstellen. Im vorliegenden Fall wurde dies jedoch verneint, weil eine konkrete betriebsbedingte Kündigung nicht angekündigt war.
Leitsatz
Ein die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ausschließender wichtiger Grund gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 SGB III wegen einer drohenden betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung und der Aussicht auf eine befristete Beschäftigung in einer Transfergesellschaft abschließt, nachdem er sich wegen Personalabbaumaßnahmen des Arbeitgebers im Rahmen eines Freiwilligenverfahrens (Matchingverfahren) für ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gemeldet hat und daraufhin auf einer jederzeit erweiterbaren Trennungsliste geführt wird.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
3.2 BSG, Urteil vom 05.03.2026 – B 11 AL 1/25 R –
Rechtsfrage
Ist die Entstehung des Arbeitslosengeldanspruchs bei Personen, die sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und dabei ihr Bestimmungsrecht nach § 137 Abs. 2 SGB III dahin ausgeübt haben, dass der Anspruch erst zu einem bestimmten, mehr als drei Monate in der Zukunft liegenden Zeitpunkt entstehen soll, von einer erneuten Arbeitslosmeldung abhängig, weil die Wirkung der früheren Meldung erloschen ist?
BSG
Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 137 Abs. 2 SGB III – keine erneute Arbeitslosmeldung erforderlich
Entscheidung
Haben sich Antragstellende arbeitslos gemeldet und dabei ihr Bestimmungsrecht nach § 137 Abs. 2 SGB III in der Weise ausgeübt, dass der Anspruch erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist die Entstehung des Anspruchs grundsätzlich nicht von einer weiteren Arbeitslosmeldung abhängig.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkung von Detlef Brock
Das Stammrecht auf Arbeitslosengeld entsteht auch in den Fällen des § 137 Abs. 2 SGB III erst zu dem von der antragstellenden Person bestimmten Zeitpunkt (vgl. ausführlich BSG, Urteil vom 05.03.2026 – B 11 AL 6/24 R).
Dass zwischen der Arbeitslosmeldung und dem vom Kläger bestimmten Zeitpunkt mehr als drei Monate lagen, führt weder zur anfänglichen Wirkungslosigkeit der Arbeitslosmeldung noch zu deren Erlöschen (ebenfalls BSG, Urteil vom 05.03.2026 – B 11 AL 6/24 R).
Es ist anerkannt, dass die Bundesagentur für Arbeit auch eine frühere Arbeitslosmeldung akzeptieren kann. Dem Arbeitslosen im Nachhinein die Frühzeitigkeit seiner Arbeitslosmeldung entgegenzuhalten, wäre wegen eines „venire contra factum proprium“ treuwidrig (BSG, Urteil vom 18.05.2010 – B 7 AL 49/08 R).
4. Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 SG Dresden, Urteil vom 23.02.2026 – S 20 SO 131/23 –
Berufung anhängig: LSG Sachsen – L 2 SO 38/26
Thema
Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit Zusatzfunktionen für eine Studentin im Rahmen der Eingliederungshilfe
Entscheidung
Ein Elektrorollstuhl mit Aufricht- und Stehfunktion ist als Hilfsmittel zur Teilhabe an Bildung nach §§ 102 Abs. 1 Nr. 3, 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 5 i. V. m. § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IX für ein Hochschulstudium im Lehramt zu gewähren.
Eine Diskriminierung wäre gemessen am Gebot der Förderung der Teilhabe (§ 90 Abs. 4 SGB IX) nicht hinnehmbar.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkung von Detlef Brock
Für ein Studium kann auch eine Kraftfahrzeugbeihilfe in Form der Kostenübernahme für ein behindertengerecht umgebautes Fahrzeug gewährt werden (SG Lüneburg, Az. S 38 SO 34/25 ER).
4.2 SG Marburg, Urteil vom 05.02.2026 – S 9 SO 96/24 –
Thema
Zur Berücksichtigung von Nachbarschaftshilfe als Einkommen
Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe sind Einkommen.
Leitsatz
Eine aus dem Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI gezahlte Aufwandsentschädigung an eine nach Landesrecht als Nachbarschaftshilfe zugelassene Person ist bei dieser als Einkommen auf ihren sozialhilferechtlichen Bedarf anzurechnen. Die Aufwandsentschädigung wird nicht von der Ausnahmeregelung des § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB XII erfasst.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkung von Detlef Brock
Abweichende Auffassung zum Bürgergeld/Grundsicherung:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.05.2025 – L 8 AS 21/25 – (Revision zugelassen)
Das Jobcenter darf eine Aufwandsentschädigung von bis zu 125 Euro monatlich für Nachbarschaftshilfe bei Pflegebedürftigen nicht als Einkommen berücksichtigen. Die Nachbarschaftshilfe stellt eine privilegierte Aufwandsentschädigung dar (§ 1 Nr. 4 Bürgergeld-V i. V. m. § 3 Nr. 36 EStG).
4.3 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.06.2026 – L 7 SO 1227/26 ER-B –
Thema
§ 113 Abs. 2 Nr. 6, § 82 SGB IX enthält keine Anspruchsgrundlage für die Kostenübernahme eines Hausgebärdensprachkurses für die Pflegeeltern eines gehörlosen Kindes.
Leitsätze
Die Kosten eines Hausgebärdensprachkurses für die Pflegeeltern eines in einer Pflegefamilie lebenden hörbehinderten Kindes werden nicht vom Anspruch des Kindes auf Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX umfasst.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
5. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
5.1 SG München, Beschluss vom 06.07.2026 – S 42 AY 55/26 ER –
Thema
Einschränkung des Leistungsanspruchs gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 1a Abs. 1 AsylbLG wegen Nichtwahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit – Europarechtswidrigkeit der Vorschrift
Die in § 1a Abs. 1 AsylbLG geregelte Rechtsfolge ist unionsrechtswidrig.
Entscheidung
Die Anspruchseinschränkung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG i. V. m. § 1a Abs. 1 AsylbLG ist europarechtswidrig. Das Gericht verweist auf den Vorlagebeschluss des BSG vom 25.07.2024 (B 8 AY 6/23 R) sowie auf das Urteil des EuGH vom 04.06.2026 (C-621/24).
Die unberechtigte Nichtwahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit wird weder von Art. 17 Abs. 3 und 4 noch von Art. 20 der Richtlinie (EU) 2013/33 erfasst.
Damit bleibt die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, den Betroffenen einen angemessenen Lebensstandard im Sinne von Art. 17 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Buchst. g der Richtlinie (EU) 2013/33 zu gewährleisten.
Da § 1a Abs. 1 AsylbLG weder Leistungen für Bekleidung noch ein Taschengeld vorsieht, verstößt die Vorschrift gegen Unionsrecht.
Eine unionsrechtskonforme Auslegung ist nach Auffassung des Gerichts nicht möglich. Aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts folgt vielmehr unmittelbar die Verpflichtung der Gerichte, § 5 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 1a Abs. 1 AsylbLG unangewendet zu lassen, ohne dass zuvor der Gesetzgeber oder das Bundesverfassungsgericht tätig werden müsste.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
6. Verschiedenes
6.1 SG Karlsruhe, Urteil vom 09.06.2026 – S 12 BK 1050/26 –
Thema
Einkommensteuererstattung muss der Familienkasse beim Bezug von Kinderzuschlag unverzüglich mitgeteilt werden.
Entscheidung
Die Bewilligung von Kinderzuschlag ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sonstiges oder staatliches Einkommen nicht mitgeteilt wird (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i. V. m. § 11 Abs. 4, 6 und 7 Nr. 1 BKGG sowie § 330 Abs. 2 Satz 1 SGB III).
Eine Einkommensteuererstattung ist beim Kinderzuschlag als leistungsminderndes Einkommen zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.2020 – B 4 AS 9/20 R).
Allein der Umstand, dass die Einkommensteuererstattung im Merkblatt der Behörde nicht ausdrücklich als Beispiel genannt wird, schließt die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus.
Ein Ermessen stand der Behörde bei der Rücknahme des Bewilligungsbescheids nicht zu. Liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vor, ist die Bewilligung nach § 11 Abs. 7 Nr. 1 BKGG i. V. m. § 330 Abs. 2 Satz 1 SGB III zwingend rückwirkend aufzuheben.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Hinweis zur Zitierweise
Nicht veröffentlichte Urteile oder Anmerkungen dürfen ausschließlich unter Angabe der Quelle zitiert werden:
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Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2025 – Autor: Detlef Brock
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Newsletter: Thomé Newsletter 12/2025 vom 06.04.2025 – Autor: Harald Thomé
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