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Jahresarchiv

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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 29/2019

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung ( SGB II )

1. 1 BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 (B 14 AS 10/18 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Die Deckelung der anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung bei einem nicht erforderlichen Umzug auf die Aufwendungen für die bisherige Wohnung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II) ist auf den Fall des innerhalb eines Vergleichsraums durchgeführten Umzugs beschränkt. Dies folgt aus systematischen Gründen, dem Sinn und Zweck der Regelung, dem Ausschöpfen der Angemessenheitswerte für diese Aufwendungen entgegenzuwirken, sowie verfassungsrechtlichen Anforderungen.

2. Der Vergleichsraum für die Angemessenheit unterkunftsbezogener Kosten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II stellt der Raum dar, für den ein grundsätzlich einheitlicher, abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist, innerhalb dessen einer nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Senkung von Unterkunftskosten grundsätzlich zumutbar ist, und ein nicht erforderlicher Umzug gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen Kosten der Unterkunft führt.

3. Entsprechend § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II bildet das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters einen Vergleichsraum, der aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auch in mehrere Vergleichsräume unterteilbar ist, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können. Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen insbesondere räumliche Orientierungen wie Tagespendelbereiche für berufstätige Personen, die Nähe zu Ballungsräumen sowie aus der Datenerhebung ableitbare, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht.

1. 2 BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 (B 14 AS 12/18 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Ein vom Jobcenter zur Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vertretenes Konzept, das zur Bildung mehrerer Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitswerten innerhalb eines Vergleichsraums auf der Grundlage einer „Clusteranalyse“ führt, erfüllt nicht die Voraussetzungen für ein auch schlüssiges Konzept.

2. Für eine solche, weitere Aufteilung der Städte und Gemeinden eines Vergleichsraumes gibt es keine rechtliche Begründung.

3. Insbesondere lassen sich über die Bildung derartiger Wohnungsmarkttypen die Voraussetzungen für die Bildung und die Rechtsfolgen eines Vergleichsraums nicht ändern.

4. Die zu verschiedenen Wohnungsmarkttypen zusammengefassten Städte und Gemeinden können über den gesamten Vergleichsraum wie eine Art „Flickenteppich“ verteilt sein und der einzelne Wohnungsmarkttyp beansprucht nicht, einen aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit homogenen Lebens- und Wohnbereich darzustellen.

5. Die in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II geregelte Deckelung der unterkunftsbezogenen Aufwendungen nach einem nicht erforderlichen Umzug innerhalb eines Vergleichsraums auf das Kostenniveau der bisherigen Wohnquartiere, auf Wohnungsmarkttypen mit niedrigen Angemessenheitswerten, würde eine soziale Segregation bewirken, wenn sie auf einen Umzug von einem „preiswerten“ in einen „teuren“ Wohnungsmarkttyp Anwendung finden würde, und sie würde ins Leere laufen, wenn aus einem „teuren“ Wohnungsmarkttyp in einen „preiswerten“ umgezogen wird.

6. Wenn in einem Vergleichsraum kein einheitlicher, abstrakter Angemessenheitswert festgeschrieben wurde, dann können die mit dessen Fixierung auch verfolgten Steuerungswirkungen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht zur Entfaltung gelangen.





1. 3 BSG, Urteil v. 11.07.2019 - B 14 AS 51/18 R

Wenn ein Grundsicherungsträger den Zugang von Anträgen nach § 37 SGB II auf Übermittlungswegen eröffnet, die nicht an Dienstzeiten gebunden sind, wie z.B. über E-Mail, ist der Zugang daher bereits bewirkt, wenn die Erklärung in seinen Machtbereich gelangt.

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Auch ein am Monatsletzten in den späten Abendstunden wirksam gestellter Antrag auf ALG II per Mail außerhalb der Dienstzeit des Jobcenters wirkt nach § 37 Abs. 2. S, 2 SGB II auf den Monatsersten zurück.

Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2019/2019_07_11_B_14_AS_51_18_R.html





1.4 BSG, Urteil v. 11.07.2019 - B 14 AS 44/18 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche - Bildung eines Durchschnittseinkommens

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches hat ungeachtet der Einkommensart eine Verteilung sämtlicher Einkünfte über den Bewilligungsabschnitt hinweg zu erfolgen.

2.Dass die Versicherungspauschale beim Zusammentreffen von Erwerbseinkommen und Kindergeld grundsätzlich insgesamt nur einmal in Abzug gebracht werden kann (vgl BSG vom 5.6.2014 - B 4 AS 49/13 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 66 RdNr 18 ff; BSG vom 17.2.2015 - B 14 AS 1/14 R - RdNr 15 ff), gilt auch bei der Bereinigung der monatlichen Durchschnittseinkommen unterschiedlicher Einkommensarten.

Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2019/2019_07_11_B_14_AS_44_18_R.html





1. 5 BSG, Urteil v. 11.07.2019 - B 14 AS 23/18 R

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Eine abschließende Entscheidung zu einer nach alter Rechtslage erlassenen vorläufigen Bewilligung ergeht nur nach neuem Recht, wenn der Bewilligungszeitraum bei Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht beendet war (BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 39/17 R ).

2. Der Alleinerziehendenmehrbedarf kann nach ständiger Rechtsprechung des BSG als hälftiger Bedarf anzuerkennen sein, wenn sich getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung ihrer gemeinsamen Kinder über einen längeren Zeitraum in mindestens wöchentlichen Intervallen abwechseln und die Kosten etwa hälftig untereinander aufteilen, hier gegeben.

3. Vergleichbar liegt es beim familienrechtlichen Wechselmodell auch bei der Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Hält sich ein Kind getrennt wohnender Elternteile überwiegend bei einem Elternteil auf, begründen umgangsbedingte höhere Wohnkosten des anderen Elternteils keinen zusätzlichen Bedarf des Kindes. Sie sind vielmehr ausschließlich dem Bedarf des umgangsberechtigten Elternteils zuzurechnen.

4. Wechseln sich die Eltern über einen längeren Zeitraum in der Betreuung eines Kindes vereinbarungsgemäß derart ab, dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt, hat das Kind einen grundsicherungsrechtlich anzuerkennenden Wohnbedarf in den Wohnungen beider Eltern.

Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2019/2019_07_11_B_14_AS_23_18_R.html



2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2. 1 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. - L 7 AS 1391/17

Die hier nach der Erstantragstellung erfolgte Ausgleichszahlung des geschiedenen Ehemanns der Klägerin ist grundsicherungsrechtlich nicht Vermögen, sondern Einkommen.

Orientierungssatz ( Redakteur )

Zahlungen des getrennt lebenden Ehepartners an den Leistungsberechtigten, welche im Hinblick auf einen künftigen Zugewinnausgleichsanspruch erfolgen, sind grundsicherungsrechtlich als Einkommen zu berücksichtigen ( so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. Mai 2019 - L 13 AS 202/18; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Mai 2015 - L 4 AS 168/15 NZB; Hess. LSG, Beschluss vom 6. April 2010 - L 7 AS 90/10 B ER ; Söhngen in jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 11 Rdnr. 40.1 (Stand: 18.12.2018); Hengelhaupt in Hauck/Noftz, § 11 SGB II Rdnrn. 233, 593 (Stand: 01/05); ders. in Hauck/Noftz, § 12 SGB II Rdnrn. 197, 217 (Stand: 01/16)).

Leitsatz ( Juris )

Galt für eine geschiedene Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, stellen Zugewinnausgleichszahlungen während des laufenden Leistungsbezugs grundsicherungsrechtlich Einkommen dar; es liegt nicht lediglich eine Vermögensumschichtung vor.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=207168&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 2 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 26.06.2019 - L 1 AS 1858/19 ER-B

Leitsatz ( Juris )

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann ein SGB II-Leistungsträger in aller Regel nicht zur Erteilung einer Zusicherung i.S.d. § 22 Abs. 4 SGB II verpflichtet werden, sondern allenfalls zur vorläufigen Übernahme der tatsächlichen KdU.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=207248&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 3 Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 16.05.2019 - L 11 AS 932/18

Betreuungsgeld nach dem BayBtGG ist Einkommen.

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Bei dem an die Klägerin gezahlten Betreuungsgeld handelt es sich um eine Einnahme in Geld.

2. Das Betreuungsgeld nach dem BayBtGG ist nicht mit einer Zweckbestimmung verbunden, die nicht demselben Zweck wie Leistungen nach dem SGB II dient (so auch Söhngen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 11a Rn 35.2 mit Hinweis auf SG München, Urteil vom 04.05.2018 - S 46 EG 25/17 BG; SG München, Urteil vom 26.10.2018 - S 46 AS 998/18 ).

3. Vom Betreuungsgeld war nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II eine Pauschale für notwendige Versicherungen iHv 30 EUR (§ 6 Abs 1 Nr 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) abzusetzen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=207208&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 4 Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 24.01.2019 - L 3 AS 476/17

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Aufforderung des Beklagten, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen, hier bejahend.

2. Für eine analoge Anwendung von § 3 UnbilligkeitsV auf Fälle, in denen ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nur in geringem Umfang besteht, fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=207250&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

3. 1 Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 1. Juli 2019 (S 7 AS 1427/19 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Erst wenn für mindestens einen Monat eine vollständige Überwindung der Hilfebedürftigkeit (§ 9 Abs. 1 SGB II) eintrat, wird eine Erbschaft während eines nach diesem Monat liegenden Leistungsbezugs zu Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II, ansonsten ist hier von einem Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II auszugehen.

Eine dem § 24 Abs. 5 SGB II vergleichbare Regelung geht aus dem SGB II in Bezug auf ein nicht sofort verwertbares Einkommen in keiner Weise hervor.

Siehe auch dazu Leitsatz von RA Michael Loewy

Sozialgericht Magdeburg vom 01.07.2019 – S 7 AS 1427/19 ER

Ein in einem zurückliegenden - bereits abgelaufenen - Bewilligungszeitraum im Rahmen einer Erbschaft zugeflossenes Grundstück stellt im aktuellen Bewilligungszeitraum kein zu berücksichtigendes Vermögen dar, welches die Hilfebedürftigkeit mindert. Auch bei der Einordnung der Erbschaft als Einkommen kommt keine Anrechnung im aktuellen Bewilligungszeitraum in Betracht, denn entweder ist die Erbschaft zum Zeitpunkt des Erbfalles anzurechnen (vgl. BSG vom 29.11.2012 – B 14 AS 33/12 R) oder aber erst im Zeitpunkt des Kaufpreises, d. h. wenn es als bereites Mittel zur Verfügung steht, mithin in der Zukunft.

Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/grundsicherung-f%C3%BCr-arbeitssuchende-sgb-ii/





4. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zum Asylrecht

4. 1 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 01.07.2019 - L 7 AY 1783/19 ER-B

Leitsatz ( Juris )

1. Zur Auslegung eines Bescheids über die Bewilligung von Grundleistungen nach dem AsylbLG.

2. Der einstweilige Rechtsschutz richtet sich nach § 86b Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG, wenn die Verwaltung zunächst ungekürzte Grundleistungen nach § 3 AsylbLG unbefristet bewilligt hat und anschließend eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylblG feststellt.

3. Hat die Verwaltung zunächst ungekürzte Grundleistungen nach § 3 AsylbLG auf Dauer bewilligt, so ist neben der Feststellung einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylblG eine kassatorische Entscheidung der entgegenstehenden Bewilligung nach Maßgabe der §§ 9 Abs. 4 AsylbLG, 44 ff. SGB X erforderlich.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=207260&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





4. 2 Sozialgericht Hamburg, Beschluss v. 08.07.2019 - S 28 AY 48/19 ER

Die gegenwärtigen Leistungssätze nach § 3 Abs. 1 und 2 AsylbLG sind für die Jahre ab 2017 sind - nicht rechtswidrig - kein vorläufiger Anspruch auf angepasste höhere Regelbedarfe nach dem AsylbLG

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen, soweit es das BMAS bisher versäumt hat, die sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ergebenden Geldbeträge entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a SGB XII in Verbindung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nr. 1 SGB XII gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG seit dem 01.01.2017 fortzuschreiben.

2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin vermag sich das Gericht im Hinblick auf die im Eilverfahren nur summarisch vorzunehmenden Prüfung der Sach- und Rechtslage der dort vertretenen Rechtsauffassung (ebenso: SG Stade Urteil vom 13.11.2018 S 19 AY 15/18, wohl auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.05.2019 L 8 AY 49/18; SG Bremen, Beschluss vom 15.04.2019 S 40 AY 23/19 ER ) nicht anzuschließen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=207256&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

5. 1 BSG zur Vergleichsraumbildung, ein Beitrag von Herbert Masslau

Vorbemerkung

In der Nachbemerkung meines Artikels „KdU-Chaos Vergleichsraum“ schrieb ich:

Als das BSG das Konstrukt Vergleichsraum schuf, ohne es zu definieren, eröffnete es nicht nur den unteren sozialgerichtlichen Instanzen die Möglichkeit willkürlich – auch mithilfe von Gutachten und (sic!) einer falsch verstandenen „Methodenvielfalt“ – Vergleichsräume festzulegen, sondern es schuf damit insbesondere ein verfassungsrechtliches Problem.

Dieses Problem ist nun mit den im Volltext veröffentlichten Entscheidungen BSG, Urteile vom 30. Januar 2019, Az.: B 14 AS 10/18 R, B 14 AS 24/18 R, B 14 AS 41/18 R, B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 12/18 R nicht wirklich gelöst worden, auch wenn dem BSG eine weitere juristische Spezifizierung nicht abgesprochen werden kann.

weiter: http://www.herbertmasslau.de/bsg-vergleichsraum.html



Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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