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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 29/2022

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem (SGB II )

1.1 BSG, Urteil v. 13.07.2022 - B 7/14 AS 75/21 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung – Trinkgelder

Trinkgelder mindern den Arbeitslosengeld-II-Anspruch grundsätzlich nur, wenn sie 10% des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen.

Leitsatz Redakteur von Tacheles e. V.

Manchmal dürfen Hartz-IV-Aufstocker ihr Trinkgeld aus ihrer Beschäftigung behalten. Dies gilt für monatliche Trinkgelder, die nicht höher als zehn Prozent des Regelbedarfs betragen.

Orientierungshilfe Redakteur von Tacheles e. V.

Beim Trinkgeld ( hier 25 Euro ) handelt es sich um eine nicht zu berücksichtigende Zuwendung iS des § 11a Abs 5 SGB II.

Quelle:https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2022/2022_07_13_B_07_14_AS_75_20_R.html

 

Hinweis: Bundessozialgericht belässt Hartz-IV-Aufstockern Trinkgelder

Hartz-IV-Aufstocker dürfen Trinkgelder aus ihrer Beschäftigung in gewissem Rahmen behalten. Dies gilt für monatliche Trinkgelder, die nicht höher als zehn Prozent des Regelbedarfs sind, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 7/14 AS 75/20 R). Derzeit liegt der Hartz-IV-Regelsatz für einen alleinstehenden Arbeitslosengeld-II-Bezieher bei monatlich 449 Euro, so dass derzeit 44,90 Euro an Trinkgeldern nicht einkommensmindernd auf die Hilfeleistungen angerechnet werden dürfen.

Weiter: https://www.evangelisch.de/inhalte/203396/13-07-2022/bundessozialgericht-belaesst-hartz-iv-aufstockern-trinkgelder

 

und hier: Hartz-IV-Empfänger mit Service-Zuverdienst können Trinkgeld zum Teil behalten: https://prod.berliner-zeitung.de/news/gastronomie-hartz-iv-empfaenger-mit-service-zuverdienst-koennen-trinkgeld-zum-teil-behalten-li.246420

 

 

1.2 BSG, Urt. v. 13.07.2022 - B 7/14 AS 52/21 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Darlehensgewährung – Mietschulden

Darlehensanspruch auf Mietschulden kann auch dann bestehen, wenn die Wohnungslosigkeit durch private Hilfe abgewendet wurde ( Leitsatz Redakteur von Tacheles e. V. )

Orientierungshilfe Redakteur von Tacheles e. V.

1. Bei der Übernahme von Mietschulden bedarf es keinen besonderen Antrags.

2. Der Übernahme der Schulden steht grundsätzlich nicht entgegen, wenn ein Leistungsberechtigter nach der Anzeige seines Bedarfs gegenüber dem Jobcenter mit Hilfe eines anderweitig beschafften Darlehens die Unterkunft durch Begleichung der Mietschulden an den Vermieter gesichert hat.

Quelle:https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2022/2022_07_13_B_07_14_AS_52_21_R.html

Hinweis:

Jobcenter dürfen Hartz-IV-Bezieher nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts mit ihren Mietschulden nicht allein lassen. Für die Übernahme der Mietschulden per Darlehen reiche es aus, wenn der Arbeitslosengeld-II-Bezieher auf eine drohende Kündigung der Wohnung oder gar eine drohende Wohnungslosigkeit hinweise, entschied das Gericht am Mittwoch in Kassel. Ein besonderer Antrag für ein Darlehen wegen Mietschulden sei beim Jobcenter nicht erforderlich, betonten die Kasseler Richter. (AZ: B 7 AS 52/21 R)

weiter: https://www.evangelisch.de/inhalte/203373/13-07-2022/darlehen-vom-jobcenter-bei-mietschulden

und hier: Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat Hartz-IV-Empfängern den Umgang mit Mietschulden erleichtert.

https://web.de/magazine/politik/bundess ... n-37102440

 

 

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II

2.1 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 10.06.2022 - L 19 AS 429/22 B ER

Leitsätze


Eine Zahlungserinnerung ist keine Vollstreckungsmaßnahme. Eine Vollstreckung droht frühestens, wenn der Beginn der Vollstreckung von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin konkret angekündigt ist oder sonstige greifbare Vorbereitungshandlungen einer Vollstreckung erkennbar sind.

Ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis für vorbeugenden Rechtsschutz besteht nur, wenn die Verweisung auf nachträglichen Rechtsschutz unzumutbar ist. Für das Begehren nach vorläufigem vorbeugenden Rechtsschutz gilt dies in besonderem Maße.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/171538

 

2.2 LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.05.2022 - L 19 AS 1242/21

Leitsätze


1. Eine Versagungsentscheidung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I erledigt sich, wenn eine Behörde dem Adressaten die entzogene verfahrensrechtliche Position vollständig wieder einräumt und ihm ungekürzt Leistungen erbringt.

2. Hat sich eine mit Widerspruch angegriffene Verfügung erledigt, muss der Widerspruch grundsätzlich nicht mehr beschieden werden.

3.Abhilfe i. S. von § 85 Abs. 2 SGG meint jede Klaglosstellung, sei es durch Abhilfebescheid, durch Rücknahme oder Widerruf des angegriffenen Verwaltungsaktes oder indem die Behörde auf sonstige Weise dem Begehren des Widerspruchführers vollständig entspricht.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/171539

 

2.3 LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.05.2022 - L 32 AS 1379/20

Leitsätze


Die Beurteilung der Eignung und Zumutbarkeit der in der Eingliederungsvereinbarung bzw. im ersetzenden Verwaltungsakt zu regelnden Rechte und Pflichten der Beteiligten ist von der Kenntnis des Eingliederungsbedarfs und der weiteren Feststellungen nach § 15 Abs. 1 SGB II abhängig.
Die Potenzialanalyse stellt eine wesentliche Verfahrenshandlung dar, deren Missachtung gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstößt.

3. Ermessenserwägungen in schriftlich begründeter Form sind wegen der Begründungspflicht des eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes (§ 35 Abs. 1 S. 3 SGB X) unverzichtbar, wobei jede im Verwaltungsakt geregelte Obliegenheit oder Pflicht mit entsprechenden Ermessensbegründungen untersetzt werden muss.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/171549

 

2.4 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 24.05.2022 - L 8 AS 449/22 B ER

Zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen der Rückausnahme vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II.

Leitsatz Redakteur von Tacheles e. V.


1. Lebte ein Obdachloser vor seiner Obdachlosigkeit in verschiedenen Wohnungen und meldete sich nicht bei der Meldebehörde an, muss er sich das leistungsrechtlich entgegenhalten lassen.

2. Eine teleologische Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 5 SGB II ist in diesem Fall – anders als ggfls. bei durchgehend obdachlosen Personen – weder erforderlich noch in der Sache gerechtfertigt.

Orientierungshilfe Redakteur von Tacheles e. V.

1. Vorliegend mangelt es an einer (erstmaligen) Anmeldung des Antragstellers bei einer Meldebehörde, so dass die fünfjährige Frist des § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II nicht in Gang gesetzt wurde.

2. Dass es sich bei der melderechtlichen Anmeldung um das (allein) fristauslösende Ereignis handelt, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 5 SGB II, der bestimmt, dass die Frist „mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde“ beginnt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Dezember 2021, L 12 AS 1644/21 B ER ).

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/171550

 

 

3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

3.1 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.5.2022, L 3 AL 670/21

Leitsätze


Wenn ein Arbeitnehmer eine Urlaubsabgeltung erhalten hat, erfüllt dies den Tatbestand des § 157 Abs. 2 SGB III unabhängig davon, ob dem ein Anspruch auf Urlaub beziehungsweise auf eine Urlaubsabgeltung aus dem Arbeitsverhältnis zugrunde lag (Anschluss an BSG, Urteil vom 29.07.1993 – 11 RAr 17/92).

Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=LSG+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&Datum=2022&nr=37967&pos=3&anz=60

 

 

3.2 Sozialgericht Trier, Urteil vom 19. Mai 2022 (S 1 AL 9/21):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


Ablehnung der Heranziehbarkeit der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III im Fall eines wegen Multimorbidität schwerbehinderten Arbeitnehmers (GdB: 60), der von seinen behandelnde Ärzten zwar fortlaufend arbeitsunfähig geschrieben wurde, dem gegenüber aber sowohl die Agentur für Arbeit als auch der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Einschätzung vertreten, bei ihm würde keine Erwerbsminderung entsprechend § 43 SGB VI, sondern ein zur Ausübung einer zumindest halb- bis vollschichtigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreichendes Leistungsvermögen vorliegen.

Eine objektive Verfügbarkeit für Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur gemäß § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld (§§ 136 ff. SGB III) und hier die Bejahung von Arbeitslosigkeit (§ 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) im Besonderen besteht dann, wenn eine mindestens 15 Wochenstunden umfassende, zumutbare Beschäftigung (§ 140 SGB III) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach den Feststellungen der BA für Arbeit ausgeübt werden kann.

Dieser grundsätzlichen objektiven Verfügbarkeit steht aber entgegen, wenn antragstellerseitig fortlaufend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt und der Arbeitsagentur gegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht wird, es bestünde keine Bereitschaft zur Ausübung einer mindestens 15 stündigen Beschäftigung in der Woche sowie zur Rechtfertigung einzig ein Verweis auf eine fehlende Arbeitsfähigkeit und ein Bestehen einer Schwerbehinderung erfolgt.

Hier liegt keine subjektive Verfügbarkeit für Vermittlungsbemühungen der BA für Arbeit vor. Ein solches Verhalten schließt die Anwendbarkeit des § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III aus.

Hinweis: Arbeitslosengeld bei abgelehntem Rentenantrag

Ist die beantragte Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente abgelehnt und gibt es auch kein Krankengeld mehr, stellt sich die Frage, was nun? Unter gewissen Voraussetzungen zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag Arbeitslosengeld. Betroffene müssen dafür jedoch sowohl subjektiv als auch objektiv verfügbar sein. Was damit gemeint ist, hat das Sozialgericht Trier entschieden.

Weiter: https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/sozialrecht/arbeitslosigkeit/themen/beitrag/ansicht/arbeitslosigkeit/arbeitslosengeld-bei-abgelehntem-rentenantrag/details/anzeige/

 

 

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

4.1 LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.05.2022 - L 15 SO 294/18

Leitsätze


Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges

Angewiesen sein auf die Benutzung

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/171548

 

 

5. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG

5.1 LSG Hessen, Beschluss v. 23.06.2022 - L 4 AY 13/22 B ER

Leitsätze


Eine Beschränkung der Leistungen nach dem AsylbLG kann nicht darauf gestützt werden, dass sich ein Leistungsberechtigter, der die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen will, weigert, bei der für ihn zuständigen Botschaft eine Erklärung zu unterschreiben, er wolle freiwillig in sein Heimatland zurückkehren (sog. „Ehrenerklärung“) - Anschluss an BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 7 AY 7/12 R –, BSGE 114, 302, Juris Rn. 25 ff., Fortführung Senatsurteil vom 22. Juli 2020 – L 4 AY 8/17, juris.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/171561

 

5.2 LSG Baden-Württemberg Urteil vom 2.6.2022, L 7 AY 82/20

Leitsätze


Sind durch einen Dauerverwaltungsakt ungekürzte Leistungen nach § 3 AsylbLG bewilligt worden, so ist für eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG neben der Feststellung der Anspruchseinschränkung auch die Rücknahme nach § 45 SGB X bzw. die Aufhebung nach § 48 SGB X der vorangegangenen Bewilligungsentscheidung für die Dauer der festgestellten Leistungseinschränkung erforderlich.

Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=LSG+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&Datum=2022&nr=37968&pos=2&anz=60

 

5.3 Sozialgericht Fulda – Beschluss vom 11.07.2022 – Az.: S 7 AY 10/22 ER

Normen: § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG, §§ 3 Abs. 1 und 2, 3 a Abs. 1 Nr. 2b AsylbLG – Schlagworte: AsylbLG, Regelbedarfsstufe 2b, Regelbedarfsstufe 1, Sammelunterkunft, Gemeinschaftsunterkunft, Hessisches Landessozialgericht, Aufnahmerichtlinie, Europarecht

weiter bei RA Sven Adam: https://anwaltskanzlei-adam.de/2022/07/13/sozialgericht-fulda-beschluss-vom-11-07-2022-az-s-7-ay-10-22-er/

 

6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

6.1 Abschließende Festsetzung vorläufig bewilligter Leistungen durch das Jobcenter - ein Beitrag von RA Matthias Göbe

Für den Fall, dass das Jobcenter ALG II nur vorläufig bewilligt hat (erkennbar daran, dass der Bewilligungsbescheid die Überschrift "Vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" hat), wird das Jobcenter nach Ablauf der sechsmonatigen Bewilligung meist zur Einreichung von Unterlagen für die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs auffordern.

Kommt man dieser Aufforderung nicht nach, erläßt das Jobcenter meist einen "Nullfestsetzungsbescheid", was zur Folge hat, dass das Jobcenter alle vorläufig bewilligten Leistungen zurückverlangt, selbst wenn sich die Einkommensverhältnisse gegenüber der vorläufigen Bewilligung nur geringfügig verbessert oder gar verschlechtert haben.

Diese Vorgehensweise ist meist jedoch unzulässig, wenn das Jobcenter dem Bürger etwa nur unzureichend Zeit für die Einreichung der Einkommensnachweise eingeräumt hat (gerade bei Selbstständigen kann das Zusammentragen mehrere Monate in Anspruch nehmen) oder nicht unmissverständlich über die drohenden Folgen einer Nichteinreichung der geforderten Nachweise belehrt hat. Gerade hierbei stellt die Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen an den Inhalt der Belehrung, die in per Praxis von den Jobcenter oft nicht genau befolgt werden, so dass man erfolgreich gegen die Erstattungsforderung mit Widerspruch vorgehen kann.

Weiter: https://www.anwalt.de/rechtstipps/abschliessende-festsetzung-vorlaeufig-bewilligter-leistungen-durch-das-jobcenter-202458.html

 

Hinweis Redakteur : Einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung gem § 41a Abs 3 S 3 SGB 2 muss unmissverständlich zu entnehmen sein, dass der letzte Zeitpunkt der noch möglichen Mitwirkungshandlung nicht mit dem Zeitpunkt des Ablaufs der vom Leistungsträger gesetzten Frist identisch ist, sondern der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist ( SG Magdeburg, Urt. v. 23.03.2022 - S 27 AS 2571/19 ).

 

6.2 Zwei Millionen nutzen Angebot Deutsche Tafeln "am Limit" - so viele Kunden wie nie

Die Nachfrage bei den Tafeln in Deutschland erreicht einen traurigen Rekordwert: Mehr als zwei Millionen Menschen nutzen die kostenlosen Lebensmittelausgaben. Betroffen sind Arbeitslose, Rentnerinnen und Geringverdiener - aber auch zahlreiche Geflüchtete aus der Ukraine.

weiter: https://www.n-tv.de/politik/Deutsche-Tafeln-am-Limit-so-viele-Kunden-wie-nie-article23464241.html

Anmerkung Redakteur:

Was sagen sie dazu Herr Scholz und Herr Habeck?

Muss nicht der Staat dafür Sorge tragen, dass wir zu essen haben, statt dessen sollen wir nur Sparen und Sparen, bis wir vor Hunger umfallen??

 

6.3 Musterstreitverfahren

Was Sie über die Klage gegen die Grundsicherung wissen müssen

Die Anhebung der Regelsätze Anfang des Jahres um drei Euro für Erwachsene und zwei Euro für Kinder ist aus Sicht der beiden Sozialverbände verfassungswidrig. Darum gehen sie jetzt juristisch dagegen vor.

weiter: https://www.vdk.de/deutschland/pages/themen/sozialrecht/musterstreitverfahren/85214/was_sie_ueber_die_klage_von_vdk_und_sovd_gegen_die_hoehe_der_grundsicherung_wissen_muessen?dscc=essenc

 

Hinweis Redakteur: s. a. Dazu Herbert Masslau, welcher eine Regelleistung von 620 € fordert von der Grundsicherung im Alter

weiter: http://www.herbertmasslau.de/mediapool/5/50745/data/SG_Hildesheim_-_S_44_SO_70_22.pdf

 

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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