Newsticker

Jahresarchiv

Jahresarchive

Tacheles Rechtsprechungsticker KW 31/2016

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 26.07.2016 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1. 1 BSG, Urteil v. 26.07.2016 - B 4 AS 25/15 R

Hinweis Gericht


Für Hartz-IV-Empfänger gilt Elterngeld weiter als Einkommen.

Seine Klage wurde als unzulässig verworfen, so dass sich der vierte Senat inhaltlich nicht mit dem Thema auseinandersetzen musste. Die gesetzlichen Anforderungen seien nicht erfüllt, sagte der Vorsitzende Richter in Kassel.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14336



S. a. : BSG weist Klage eines Hartz-IV-Empfängers zur Einkommensanrechnung von Elterngeld als unzulässig ab.

Die Berücksichtigung des Elterngeldes als Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeld II ist mit Verfassungsrecht vereinbar, wenn das Elterngeld aus Gründen des § 2 Abs. 4 Satz 2 BEEG in Höhe des Mindestbetrags von 300 Euro ausgezahlt wird. Im vorliegenden Verfahren hatte sich der Kläger lediglich pauschal auf die Verfassungswidrigkeit der Anrechnungspraxis berufen ohne die verletzte Rechtsnorm sowie die Tatsachen anzugeben, aus denen sich ein Verfahrensmangel ergeben könnte.

Quelle: http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/bsg-revision-eines-sgb-ii-empfaengers-im-verfahren-um-anrechnung-von-elterngeld-unzulaessig





1. 2 BSG, Urteil v. 26.07.2016 - B 4 KG 2/14 R

Leitsatz ( Redakteur )

1. Auch bei Geringverdienern wird das Elterngeld für die Berechnung des Kinderzuschlags als Einkommen angerechnet.

2. Diese Regelung verstößt nicht gegen das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14336



1. 3 BSG, Urteil v. 26.07.2016 - B 4 AS 54/15 R

Die Freibeträge vom Erwerbseinkommen und solche vom Taschengeld dürfen nicht kumuliert werden.

Hinweis Gericht


Nach § 1 Abs 7 Alg II-V ist vom Taschengeld der Leistungsberechtigten, die am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen, anstelle des Erwerbstätigenfreibetrags ein Betrag von 200,- Euro/mtl in Abzug zu bringen.

Dies gilt allerdings nicht für erwerbstätige Leistungsberechtigte, für die es nach dem Wortlaut der Regelung nur die Absetzungen nach § 11b Abs 2 und 3 SGB II geben soll. Bei Auslegung der Vorschriften nach ihrem Sinn und Zweck ergibt sich jedoch, dass in Fällen wie dem vorliegenden eine teleologische Reduktion des § 1 Abs 7 S 4 Alg II-V geboten ist. Der Verordnungsgeber hat einerseits erkennen lassen, dass die Regelung der Harmonisierung verschiedener Freibetragsregelungen dient. Sie soll sicherstellen, dass beim Zusammentreffen von BFD und Erwerbstätigkeit "jeweils nur die Freibeträge nach § 11b Abs 2 und 3 SGB II" zur Anwendung kommen.

Es entspricht demzufolge dem Willen des Verordnungsgebers, dass die Freibeträge vom Erwerbseinkommen und solche vom Taschengeld nicht kumuliert werden.

Andererseits hat der Verordnungsgeber typisierend angenommen, es sei für den erwerbstätigen Leistungsberechtigten vorteilhaft, die Freibeträge nach §§ 11b Abs 2 und 3 SGB II zu nutzen. Dabei hat er die Fallgestaltungen nicht bedacht, in denen Erwerbstätige so geringes Einkommen haben, dass sie nicht einmal den Grundfreibetrag ausschöpfen können. Um die Berechtigten in solchen Fällen nicht zu benachteiligen, ist es geboten, die Regelungen der Sätze 1 und 4 des § 1 Abs 7 Alg II-V so in Konkordanz zu bringen, dass diese beim Zusammentreffen eines geringen Einkommens aus Erwerbstätigkeit von bis zu 100 Euro ergänzend zu dem Grundfreibetrag einen weiteren Freibetrag aus dem Taschengeld erhalten, so dass sie insgesamt Freibeträge von bis zu 175 bzw 200 Euro absetzen können (§ 1 Abs 7 S 1 Alg II-V), ohne dass beide Arten von Freibeträgen kumuliert werden.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14336 





2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 20.01.2016 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2. 1 BSG, Urteil vom 20.01.2016 - B 14 AS 8/15 R

Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung - psychische Zwangsstörung - Nahrungsmittelunverträglichkeit - Mehrbedarf wegen eines unabweisbaren laufenden besonderen Bedarfs

Zur Frage, ob wegen einer psychischen Erkrankung ein Anspruch auf ernährungsbedingten Mehrbedarf bestehen kann ( hier verneinend )

Leitsatz ( Redakteur )

1. Das BSG vertritt zu § 21 Abs. 5 SGB II die Auffassung, dass der Mehrbedarf einen aus physiologischen Gründen objektiven Bedarf an einer besonderen Ernährung voraussetze. Einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II wegen einer psychischen Zwangsstörung, die ein besonderes Verhalten im Zusammenhang mit der Ernährung zur Folge hat, hat das Gericht verneint.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf höheres Alg II aufgrund eines Härtefallmehrbedarfs nach § 21 Abs 6 SGB II. Es fehlt jedenfalls an dem Merkmal der Unabweisbarkeit.



Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=14328





3. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 20.04.2016 zur Sozialhilfe ( SGB XII )

3. 1 BSG, Urteil v. 20.04.2016 - B 8 SO 20/14 R

Leitsatz ( Redakteur )


1. Das BSG beschäftigt sich in seinem Urteil vom 20.04.2016 mit der Beiladung der BA, des Jobcenters, der DRV und des Leistungserbringers bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Rahmen § 14 SGB IX.

2. Das BSG bestätigt, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB XII denjenigen der BA entsprechen.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2016&nr=14335&pos=6&anz=60 





4. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 24.02.2016 zur Sozialhilfe ( SGB XII )

4. 1 BSG, Urteil vom 24.02.2016 - B 8 SO 11/14 R

Aufwendungen für Grab- und Verwandtenbesuche nur bei "altersbedingten Schwierigkeiten"

Leitsatz ( Redakteur )

Haben Sozialhilfebezieher im Rentenalter Kosten wegen „altersbedingter Schwierigkeiten“, können sie Anspruch auf eine zusätzliche, vom Sozialamt gezahlte Altenhilfe haben. Dies gilt selbst dann, wenn im regulären Sozialhilfesatz der einzelne Bedarf bereits berücksichtigt ist und ein solcher Bedarf auch bei jüngeren Menschen bestehen kann.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186608&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II )

5. 1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 21.07.2016 - L 7 AS 1045/16 B ER - rechtskräftig

Einstweiliger Rechtsschutz; Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an griechische Staatsangehörige; Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II; Erbringung vorläufiger Leistungen bei Zuständigkeitskonflikt

Leistungspflicht des erstangegangenen Sozialleistungsträgers

Leitsatz ( Redakteur )


Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (vergl. Beschlüsse vom 16.12.2015 - L 7 AS 1466/15 B ER, vom 17.12.2015 - L 7 AS 1711/15 B ER, vom 04.03.2016 - L 7 AS 2143/15 B ER, vom 22.03.2016 - L 7 AS 354/16 B ER und vom 05.04.2016 - L 7 AS 453/16) ist der Antragsgegner als Träger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (§§ 6, 44 b Abs. 1 SGB II) nach § 43 SGB I zur Erbringung vorläufiger Leistungen verpflichtet.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186721&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





5. 2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 17.06.2016 - L 6 AS 951/16 B ER - rechtskräftig

Anordnung der aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt (EGV-VA).

Leitsatz ( Redakteur )


1. Denn bei einer Antragstellerin, die in einem Beschäftigungsverhältnis von 30 Wochenstunden/10,00 EUR pro Stunde steht, sind die Bewerbungsbemühungen nicht ausreichend konkretisiert, wenn ihr aufgegeben wird, vier Bewerbungen pro Monat um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen, bei der Suche seien auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen einzubeziehen.

2. Die Antragstellerin ist (natürlich) verpflichtet, ihre Hilfebedürftigkeit weiter zu verringern und/oder zu beseitigen. Es ist für sie aber nicht erkennbar, um welche Arbeitsverhältnisse sie sich konkret bemühen muss, um nicht gegen die Verpflichtung aus dem EGV-VA zu verstoßen, zumal sich gerade in sog. Aufstockungsfällen die immer zunächst angestrebte kurzfristige Verringerung der Hilfebedürftigkeit auch einmal in einem Spannungsfeld zu einer späteren, aber nachhaltigeren Rückführung der Leistungen befinden kann.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186713&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





5. 3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 19.07.2016 - L 7 AS 1055/16 B ER - rechtskräftig

Leitsatz ( Redakteur )


1. Spanische Staatsangehörige, welche bei ihrer Tochter und Schwiegersohn lebt, hat Anspruch auf ALG II aufgrund ihres Aufenthaltsrechts als Familienangehörige nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU.

2. Das Gesetz fordert im Lichte des in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerten Schutzes der Familie keine ausreichende Unterhaltsgewährung. Vielmehr genügt auch eine nicht bedarfsdeckende Unterhaltszahlung (vgl. Beschlüsse des Senats vom 02.06.2016 - L 7 AS 288/16 B ER, vom 28.05.2015 - L 7 AS 372/15 B ER und vom 15.04.2015 - L 7 AS 428/15 B ER; Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl, 3 FreizügG Rn 40). Hier erbringt die Tochter die Unterkunftskosten in vollem Umfang an den Vermieter.

Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Nordrhein-Westfalen&Datum=19.07.2016&Aktenzeichen=L%207%20AS%201055/16





5. 4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 14.07.2016 - L 19 AS 1083/16 B ER - rechtskräftig

Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Rentenantragstellung - keine besondere Härte aufgrund der - ggfs. aufzugebenden - Pflegetätigkeit für ihren Ehemann ( BSG, 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R )

Leitsatz ( Redakteur )


Eine Gleichstellung von Pflegetätigkeiten mit den von § 4 Unbilligkeitsverordnung erfassten Erwerbstätigkeiten kommt nicht in Betracht.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186709&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Rechtstipp: Vgl. dazu SG Mainz, Urteil v. 17.11.2015 - S 14 AS 956/14 - Ein Härtefall, welcher die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aufgrund außergewöhnlicher Umstände als unzumutbar erscheinen läßt, kann bei der Antragstellerin als Pflegeperson ihrer Eltern zweier nach Pflegestufe II Pflegebedürftiger vorliegen.





5. 5 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 07.07.2016 - L 7 AS 4034/13

Die Voraussetzungen für eine Minderung des Arbeitslosengeldes II um 100 Prozent liegen nicht vor.


Leitsatz ( Juris )

Eine Minderung des Alg II wegen einer Arbeitsverweigerung kommt nur bei vorsätzlicher Ablehnung eines bestimmten Verhaltens bzw. bei willentlich gesteuerter Ablehnung, eine bestimmte Handlung vorzunehmen, in Betracht. Eine Weigerung kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen. Im Falle der Weigerung durch schlüssiges Verhalten muss jedoch, in Abgrenzung zur bloßen Unachtsamkeit oder Ungeschicklichkeit, das gesamte Verhalten des Leistungsberechtigten den hinreichend sicheren Schluss zulassen, dass er nicht bereit ist, eine Arbeit aufzunehmen. Dagegen reicht ein bloß fahrlässiges Verhalten für den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II nicht aus.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186628&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Rechtstipp: Bay LSG, L 11 AS 535/12 - Das Verweigern einer zumutbaren Arbeitsaufnahme nach § 31 SGB II bedeutet regelmäßig die vorsätzliche, ausdrückliche oder stillschweigende, schriftlich, mündlich oder in anderer Weise dem Leistungsträger oder dem Arbeitgeber zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft, sich an die durch das Gesetz auferlegte Pflicht zu halten. Die Aufnahme einer Tätigkeit kann mithin auch durch konkludentes Verhalten verweigert werden. Ein vorwerfbares Fehlverhalten bezieht sich auf die Aufnahme einer Tätigkeit, worin sämtliches Verhalten bis zu dem eine Tätigkeit etwa durch Abschluss eines Arbeitsvertrages verfestigt wird, mithin auch vorbereitende Handlungen wie etwa im Hinblick auf Bewerbungen und Vorstellungsgespräche.





5. 6 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 07.07.2016 - L 7 AS 2261/14

Leitsatz ( Juris )


1. Es entspricht der Funktion des Jobcenters, sämtliche Aufgaben auch des kommunalen Trägers wahrzunehmen, sofern nicht die Trägerversammlung eine Rückübertragung dieser Aufgaben beschließt. Ohne eine Rückübertragung ist aktiv prozessführungsbefugt für auf § 36a SGB II gestützte Erstattungsstreitverfahren das Jobcenter als gemeinsame Einrichtung.

2. Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Rückübertragung nach § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB II.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186624&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





5. 7 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 07.07.2016 - L 7 AS 1359/14

Leitsatz ( Juris )


Eine Verjährungsfrist von 4 Jahren stellt ein allgemeines Rechtsprinzip im Sozialrecht dar und gilt auch für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186620&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Rechtstipp: LSG München, Urteil v. 19.03.2014 – L 16 AS 613/13 - 1. Ein Anspruch auf Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 SGB II aF verjährt gemäß § 45 SGB I innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in der Anspruch entstanden ist. Dabei ist aufgrund der im Urteil des BSG vom 13.04.2011 (B 14 AS 98/10 R) gebotenen arbeitstäglichen Betrachtungsweise auf das Kalenderjahr abzustellen, in dem die Arbeitsleistung erbracht worden ist.




5. 8 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 12.05.2016 - L 7 AS 1924/12

Zum Streit über die Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung von Aufwendungen für Fliesenlegerarbeiten an einem Balkon - Erhaltungsaufwand § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II - unangemessenes Wohneigentum ( hier verneinend )

Leitsatz ( Redakteur )


1. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur als Bedarf für die Unterkunft kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um selbstgenutztes Wohneigentum handelt, die Erhaltungsaufwendungen tatsächlich angefallen sind, sie unabweisbar sind, nicht zu einer Verbesserung des Wohnstandards führen und angemessen sind.

2. Instandhaltungskosten, die ein Mehrfamilienhaus betreffen, das im Alleineigentum des Leistungsberechtigten steht, können indessen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich auf seinen Wohnanteil beziehen, dies ist hier aber gerade nicht der Fall.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185714&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





5. 9 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 24.06.2016 - L 4 AS 193/16 B ER - rechtskräftig

Ungarische Staatsangehörige hat Anspruch auf ALG II aufgrund ihrer Arbeitnehmereigenschaft - Zum Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche iSv § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II

Leitsatz ( Redakteur )


1. Ein monatlicher Durchschnittslohn von etwa 175 EUR bei Arbeitnehmern ist eine hinreichende Vergütung (vgl. Beschluss des Senats vom 24. Juni 2016, Az. L 4 AS 249/16 B ER; ebenso Beschluss des 2. Senat des LSG Sachsen-Anhalt vom 5. April 2016 - L 2 AS 102/16 B ER, RN 53 f.; LSG Schleswig Holstein, Beschluss vom 11. November 2015, Az.: L 6 AS 197/15 B ER, juris RN 2, 20-22).

2. Es sind regelmäßig auch geringfügige Beschäftigungen bzw sog Minijobs als tatsächliche und echte Arbeitsverhältnisse im Sinne des Freizügigkeitsrechts zu qualifizieren.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183077&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





5. 10. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.06.2016 - L 4 AS 249/16 B ER - rechtskräftig

Spanische Staatsbürgerin hat Anspruch auf ALG II aufgrund ihrer Arbeitnehmereigenschaft - Folgenabwägung - bei der Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft keine feste Grenze für den zeitlichen Umfang der Beschäftigung sowie die Höhe der Entlohnung - Lagerhelferin für 4,5 Wochenstunden und einer Vergütung von 8,50 EUR/Std - Zu den Voraussetzungen des Arbeitnehmerbegriffs in § 2 Abs 2 Nr 1 FreizügG/EU und der Prüfung einer "tatsächlichen und echten" Beschäftigung.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Der Arbeitnehmerbegriff des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ist ausschließlich im Lichte des Unionsrechts, hier speziell im Sinne des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts auszulegen und zu verstehen (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.11.2015, L 6 AS 197/15 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.01.2016, L 19 AS 29/16 B ER).

2. Eine geringfügige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem monatlichen Einkommen von 160 € begründet die Arbeitnehmereigenschaft des Beschäftigten.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184313&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



5. 11 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.06.2016 - L 11 AS 1788/15

Angemessene Kosten der Unterkunft (KdU) in der Landeshauptstadt Hannover

Hartz IV-Mietobergrenzen in der Landeshauptstadt Hannover für Einpersonenhaushalte (für die Zeit von August 2011 bis Mai 2012) sowie für Zweipersonenhaushalte (für die Zeit von September bis Dezember 2013) rechtmäßig

Leitsatz ( Juris )

1. Die vom Jobcenter Region Hannover für Einpersonenhaushalte (Landeshauptstadt Hannover) für die Zeit von August 2011 bis Mai 2012 festgelegte Mietobergrenze von 354,-- Euro (Bruttokaltmiete) ist nicht zu beanstanden.

2. Es begegnet dabei keinen Bedenken, die Kappungsgrenze beim 33% Quantil der aus einem qualifizierten Mietspiegel gewonnenen Mietewerte zu ziehen.

3. Beim Zuschuss zu den ungedeckten KdU (§ 27 Abs 3 SGB II) bedarf es für die Deckelung der berücksichtigungsfähigen KdU auf die Angemessenheitsgrenze nach § 22 SGB II keiner vorherigen Kostensenkungsaufforderung.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=68CCCD68B5FA3EDD35292D6A360D9757.jp12?doc.id=JURE160011653&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint





6. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

6. 1 SG Dortmund, Beschluss v. 13.07.2016 - S 32 AS 317/16 ER

Es liegt keine wiederholte Pflichtverletzung vor, wenn eine Eingliederungsmaßnahme, die sich über einen bestimmten Zeitraum erstreckt, konsequent im Sinne eines solchen „Dauerverhaltens“ abgelehnt wird, selbst wenn sie – wie hier – objektiv „laufend belegt“ bzw. nachträglich begonnen werden könnte.

Die Unterteilung dieses einheitlichen Verhaltens in mehrere Zeitabschnitte erscheint gekünstelt. Sie könnte sogar dazu führen, dass letztlich ein einziger Willensentschluss, eine Pflicht nicht zu erfüllen, der eventuell – wie hier – in der Annahme gefasst wurde, die Pflicht sei unzumutbar und rechtswidrig, fast beliebig oft sanktioniert werde.

Leitsatz ( Juris )


1. Bei Sanktionsfeststellungsbescheiden (Sanktionsbescheiden) nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II ist statthafter Hauptsacherechtsbehelf grundsätzlich die isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG und statthafter Rechtsbehelf des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, verbunden mit dem Annexantrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG. Dies gilt sowohl dann, wenn bzw. soweit eine rechtliche Einheit (Regelungseinheit) mit einer die Sanktion umsetzenden, entweder in dem Sanktionsbescheid oder in einem in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem erlassenen Änderungsbescheid enthaltenen Aufhebungsverfügung nach § 48 Abs. 1 SGB X besteht, wobei sich der Eilantrag dann "automatisch" auch gegen die Vollziehbarkeit der Aufhebungsverfügung richtet, als auch dann, wenn bzw. soweit von vornherein nur sanktionsbedingt geminderte Leistungen bewilligt worden sind (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer (SG Dortmund, Beschluss vom 02.10.2014 - S 32 AS 1991/14 ER -) unter Auseinandersetzung mit BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R -).

2. Zur erweiternden Auslegung eines Rechtsbehelfs des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vollziehbarkeit eines Sanktionsbescheides nach §§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2, 31a, 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II als auch gegen die Vollziehbarkeit des ihm zugrunde liegenden, noch nicht bestandskräftigen Eingliederungsverwaltungsaktes nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II gerichtet unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes sowie zur Frage des Vorliegens eines (Eil-)Rechtsschutzbedürfnisses in dieser Konstellation (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer (SG Dortmund, Beschluss vom 02.10.2014 - S 32 AS 1991/14 ER -).

3. Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB II findet keine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II statt, sondern nur eine inzidente Prüfung seiner Wirksamkeit. Dies gilt sowohl dann, wenn der Eingliederungsverwaltungsakt bestandskräftig ist (unabhängig davon, ob ein Antrag auf Überprüfung gem. § 40 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 44 SGB X gestellt worden ist oder noch gestellt werden könnte), als auch dann, wenn der Eingliederungsverwaltungsakt noch nicht bestandkräftig ist. Für eine solche inzidente Prüfung gibt es weder eine gesetzliche Grundlage noch ein praktisches Bedürfnis (Anschluss (u. a.) an SG Berlin, Urteil vom 09.07.2014 - S 205 AS 30970/13 -; Abgrenzung zu SG Dortmund, Beschluss vom 08.04.2015 - S 35 AS 594/15 ER -; entgegen (u. a.) LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.11.2015 - L 7 AS 1519/15 B ER -).

4. Ein Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erledigt sich nicht schon dann gem. § 39 Abs. 2 SGB X (durch Zeitablauf), wenn seine Geltungsdauer überschritten ist. Vielmehr ist zusätzlich zu prüfen, ob der Eingliederungsverwaltungsakt Grundlage einer Sanktion war oder noch werden kann, weil in diesem Fall sein Beschwer fortwirkt bzw. fortwirken kann. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage oder einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt entfällt nur dann wegen Erledigung, wenn aufgrund des Eingliederungsverwaltungsaktes weder bereits Sanktionen verhängt worden sind noch (nach verbindlicher Zusage des Jobcenters) künftig verhängt werden, oder wenn alle etwaigen aufgrund von Verstößen gegen die im Eingliederungsverwaltungsakt festgesetzten Obliegenheiten verhängten Sanktionen bestandskräftig geworden sind (Anschluss (u. a.) an LSG NRW, Urteil vom 29.02.2016 - L 19 AS 1536/15 -).

5. Auch im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines "wichtigen Grundes" gem. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II findet keine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes bzw. der verletzten Pflicht statt (entgegen (u. a.) LSG NRW, Beschluss vom 14.10.2015 - L 19 AS 1627/15 B ER -; Hessisches LSG, Urteil vom 13.05.2015 - L 6 AS 134/14 -).

6. Zum Begriff der Vollziehung, zum Wesen der aufschiebenden Wirkung und zu den Folgen des Bestehens bzw. der Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Anwendungsbereich des SGG, insbesondere bei feststellenden Verwaltungsakten und Verwaltungsakten in mehrstufigen Verwaltungsverfahren. Hier konkret vor allem zum Zusammenhang zwischen der Vollziehbarkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes und der Vollziehbarkeit eines auf diesem beruhenden Sanktionsbescheides. Während des Schwebezustandes infolge der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs dürfen keine Folgerungen aus dem Verwaltungsakt gezogen werden (Anschluss an BSG, Urteil vom 11.03.2009 - B 6 KA 15/08 R -; BSG, Urteil vom 23.09.1997 - 2 RU 44/96 -). Dies gilt aus verfassungsrechtlichen Gründen gerade bei in mehrstufigen Verwaltungsverfahren ergehenden, aufeinander aufbauenden Verwaltungsentscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.08.2006 - 1 BvR 2089/05 -). Vor diesem Hintergrund ist zwar wohl nicht schon der Erlass eines Sanktionsbescheides als Folgebescheid des Eingliederungsverwaltungsaktes eine im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung unzulässige Vollziehung des Eingliederungsverwaltungsaktes, da es sonst zu einer irreparablen Vorwegnahme der Hauptsache bzw. zu einer unnötigen Übersicherung des Rechtsbehelfsführers kommen kann (hier offen gelassen; vgl. dazu Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.03.2016 - L 7 AS 140/16 B ER - und Beschluss vom 13.02.2015 - L 7 AS 23/15 B ER -). Jedenfalls aber ist die (weitere) Vollziehung des Sanktionsbescheides in einem solchen Fall eine unzulässige Vollziehung (auch) des Eingliederungsverwaltungsaktes. Wird die aufschiebende Wirkung des Rechtbehelfs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt angeordnet, so muss damit auch dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzgl. des Sanktionsbescheides stattgegeben werden, selbst wenn dieser für sich genommen rechtmäßig ist.

7. Die Formulierung "Ihr Arbeitslosengeld II wird in einer zweiten Stufe um … % Ihres maßgeblichen Regelbedarfs abgesenkt. Dies bedeutet nach aktueller Sachlage, dass Ihr Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von max. … € abgesenkt wird" ist als Entscheidungsformel eines Sanktionsbescheides bzgl. der Höhe der Minderung hinreichend bestimmt und so zu verstehen, dass die Minderung durch den angegebenen Prozentsatz, angewandt auf den maßgeblichen Regelbedarf, definiert wird und dass der anschließend mit dem Zusatz "Dies bedeutet nach aktueller Sachlage (…)" folgende Betrag nur der Erläuterung bzw. der Erleichterung des Verständnisses dient. Der "maßgebliche Regelbedarf" ist nicht statisch die Leistung für den Regelbedarf, die dem Adressaten des Sanktionsbescheides für den Sanktionszeitraum vor Erlass des Sanktionsbescheides bewilligt wurde, sondern ggf. auch ein späterer geänderter Leistungsbetrag, der ihm anschließend - etwa aufgrund einer Änderung der Regelbedarfssätze durch den Gesetzgeber - bewilligt wird.

8. Eine wiederholte Pflichtverletzung gegen die Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt gem. §§ 31b Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II liegt objektiv nicht vor bzw. eine wiederholte Weigerung liegt subjektiv nicht vor, wenn die Teilnahme an der vorgesehenen Eingliederungsmaßnahme, die sich über einen bestimmten Zeitraum erstreckt, konsequent im Sinne eines "Dauerverhaltens" abgelehnt wird, selbst wenn die Maßnahme objektiv nachträglich begonnen werden könnte (Abgrenzung zu Bayerisches LSG, Beschluss vom 22.03.2016 - L 7 AS 137/16 B ER -). Die Annahme eines erneuten Pflichtverstoßes und einer erneuten Weigerung wäre auch bei Nichtanerkennung eines "Dauerverhaltens" allenfalls möglich, wenn nach der ersten Pflichtverletzung oder Sanktionsfeststellung eine "qualifizierte" Rechtsfolgenbelehrung erfolgt ist, mit der erstens die Aufforderung ausgesprochen wird, die ablehnende Haltung zu überdenken, zweitens klargestellt wird, dass und ggf. wann genau ein "Einstieg" in die Maßnahme noch möglich ist, und drittens klar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Festhalten an der Weigerung als erneute Pflichtverletzung gewertet werden soll (hier verneint).

9. Zu dem Streit, ob es sich bei einem Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt i. S. d. (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i. V. m.) § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG handelt und zum Streit über die Vornahme einer Streitwert-Addition gem. § 202 SGG i. V. m. § 5 ZPO bei mehreren Streitgegenständen, von den nicht alle unter § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG fallen.

Quelle: Juris





6. 2 Sozialgericht Berlin, Beschluss v. 31.05.2016 - S 205 AS 6486/16 ER - rechtskräftig

Leitsatz ( Redakteur )

Eine wiederholte Übernahme von Stromschulden ohne besonderen Rechtfertigungsgrund ist nicht gerechtfertigt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, 12.09.2012 – L 14 AS 2105/12 B ER).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186708&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





6. 3 Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss v. 11.07.2016 - S 17 AS 829/16 (PKH)

Leitsatz ( Redakteur )


1. Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten.

2. Der Kläger habe wesentliche Verbesserungen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht unverzüglich mitgeteilt, obwohl er hierzu - bis zu vier Jahre nach der Bewilligung - nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO verpflichtet gewesen sei.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186638&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive





7. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Arbeitsförderung ( SGB III )

7. 1 LSG Baden-Württemberg Urteil vom 29.1.2016 - L 8 AL 2766/13

Arbeitslosengeldanspruch - Arbeitslosigkeit - mehrere Arbeitslosmeldungen - Unterbrechung wegen Kinderbetreuung - subjektive Verfügbarkeit - Beweiswürdigung - richterliche Überzeugung - Glaubhaftigkeit des Arbeitslosen - Gegenbeweis

Subjektive Verfügbarkeit bei Kinderbetreuung

Leitsatz ( Juris )


1. Meldet sich ein Arbeitsuchender jeweils nur für wenige Tage arbeitslos, um sich anschließend wieder wegen Kindererziehung für nicht verfügbar zu erklären, kann auch nach mehreren Arbeitslosmeldungen nicht allein daraus geschlossen werden, dass er nicht ernsthaft bereit gewesen ist, eine abhängige Beschäftigung aufzunehmen und es an seiner subjektiven Verfügbarkeit (Arbeitsbereitschaft) fehlt.

2. Die Feststellung einer inneren, subjektiven Tatsache, wie die konkrete Willensrichtung, von der die nach außen erkennbaren Handlungen einer Person getragen sind, kann grundsätzlich auch auf der Grundlage glaubhafter Angaben der handelnden Person zur vollen richterlichen Überzeugung getroffen werden. Ist der beweispflichtige Kläger grundsätzlich glaubwürdig, obliegt es der Beklagten solche objektiven Tatsachen beizubringen, die das Vorbringen des Klägers erschüttern.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183383



8. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

8. 1 Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.07.2016, L 9 SO 12/16 B ER, L 9 SO 13/16 B PKH 

Ausschluss von Leistungen der Sozialhilfe für einen Unionsbürger bei dessen Erwerbsfähigkeit ( entgegen BSG Rechtsprechung )

Leitsatz ( Redakteur )


1. Erwerbsfähige Unionsbürger, die nach § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen sind, erhalten grundsätzlich auch keine Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 S 3 SGB XII.

2. Der grundlegende Begründungsansatz des Bundessozialgerichts, die laufenden Sozialhilfeleistungen seien auf der Grundlage eines Existenzminimums nach Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz geschuldet, vermag nicht zu überzeugen.

Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=BD081AFF2837ED2E510946AAF03B6E9B.jp29?showdoccase=1&doc.id=JURE160011698&st=ent





9. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

9. 1 SG Karlsruhe, Urteil v. 12.07.2016 - S 3 SO 3701/15, nicht rechtskräftig

Sozialhilfeträger hat Selbstzahlersatz bei Heimbewohnern zu berücksichtigen.

Quelle: Pressemitteilung SG Karlsruhe v. 25.07.2016: http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Sozialhilfetraeger+hat+Selbstzahlersatz+bei+Heimbewohnern+zu+beruecksichtigen/?LISTPAGE=3632228 





Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock



Zurück