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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 32/2013


1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 02.07.2013 - L 9 AS 183/13 B ER

Italienischer Staatsbürger hat Anspruch auf ALG II im Rahmen der Folgenabwägung.

1. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 Aufenthaltsgesetz aufzunehmen, ist ausreichend. Es reicht demnach ein abstrakt-genereller Arbeitsmarktzugang aus (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 4. Januar 2013 - L 9 AS 681/12 B ER, L 9 AS 707/12 B ER).

2. Die Begriffsumschreibung des gewöhnlichen Aufenthalts bei Ausländern in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ist grundsätzlich einheitlich auszulegen, wofür insbesondere die Gesetzesformulierung spreche. Es laufe der Vereinheitlichung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts zuwider, wenn unter Berufung auf eine sog. „Einfärbungslehre“ dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmende Tatbestandsmerkmale im Sinne rechtlicher Erfordernisse zum Aufenthaltsstatus aufgestellt würden und damit einzelnen Personengruppen der Zugang zu existenzsichernden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts versperrt werde ( (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 - B 4 AS 54/12 R -).

3. Die Frage der Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist umstritten. Insoweit hat der Senat in ständiger Rechtsprechung aufgrund einer danach durchzuführenden Interessen- und Folgenabwägung den Interessen der Antragsteller an der Sicherstellung ihres Existenzminimums unter Beachtung des Gebots der Menschenwürde höheres Gewicht eingeräumt als den fiskalischen Interessen des SGB II-Leistungsträgers an der Vermeidung einer ggf. zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 4. Januar 2013 - L 9 AS 681/12 B ER, L 9 AS 707/12 B ER und L 9 AS 781/12 B ER).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163141&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Im Ergebnis ebenso: LSG NRW, Beschluss vom 03.06.2013 - L 7 AS 830/13 B ER rechtskräftig

Siehe auch aktuell Thomé Downloads: Bernd Eckhardt: Sozialrecht justament 2-2013 - Schwerpunkt Unionsbürger. Das sj 2-2013 gibt es hier: http://www.harald-thome.de/media/files/Sozialrecht-justament-2-2013.pdf

1.2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.03.2013 - L 34 AS 821/11 rechtskräftig

Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG sind von ALG II-Leistungen ausgeschlossen.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II normierten Ausschluss der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestehen nicht (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 24/07 R).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=162620&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.3 Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 04.07.2013 - L 9 AS 395/11 rechtskräftig

Verfügt das Kind über hinreichendes Einkommen, um seinen Bedarf nach dem SGB II zu decken, scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft aus.

Der nicht zur Bedarfsdeckung des Kindes benötigte Teil des Kindergeldes wird sodann dem Kindergeldberechtigten entsprechend den Regeln des BKGG zugerechnet und als dessen Einkommen nach den Regeln des SGB II verteilt (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 18. Juni 2008, B 14 AS 55/07 R; Urteil vom 07. Juli 2011 - B 14 KG 2/09 R).

Es besteht kein Widerspruch zwischen der zivilrechtlichen und der sozialrechtlichen Zuordnung des Kindergeldes als Einkommen. Sowohl § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II als auch nunmehr § 1612b BGB ordnen - abweichend von der grundsätzlichen kindergeldrechtlichen Zuordnung - jeweils an, dass das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Deckung des sozialrechtlichen bzw. unterhaltsrechtlichen Bedarfs des Kindes zu verwenden ist.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163125&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Ebenso im Ergebnis: LSG NRW, Beschluss vom 13. April 2013, L 6 AS 2234/12 NZB)

2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 SG Duisburg, Beschluss vom 02.08.2013 - S 35 AS 7327/10

Neues "Kundensteuerungskonzept" - Gesprächsverweigerung rechtswidrig

Jobcenter verstößt gegen die Beratungspflicht gem. § 14 SGB I, wenn die Leistungsberechtigten keine Gesprächstermine bei einem Sachbearbeiter erhalten.

Quelle: Rechtsanwalt Jan Häußler, Fachanwalt für Sozialrecht, 45127 Essen

Die Gerichtsentscheidung zum Nachlesen: http://www.jan-haeussler.de/Downloads/SG_DUI_13_08_02.pdf

2.2 Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 15. Februar 2013 - S 18 AS 281/13 ER

Wenn eine erste Pflichtverletzung nach § 31 SGB II zum Zeitpunkt eines weiteren Pflichtverstoßes noch nicht durch einen entsprechenden Bescheid festgestellt worden ist, dann kann ein JobCenter einen erneuten Pflichtverstoß nicht als - erste wiederholte Pflichtverletzung entsprechend § 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II sanktionieren.

Mehrfache Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II innerhalb eines Kalendermonats bzw. vor der Sanktionierung des Anknüpfungsverstoßes können keine gesonderte Sanktionierung erfahren.

Die Möglichkeit, mehrere Pflichtverletzungen nach § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II zu sanktionieren, sieht das Gesetz nicht vor.

Bei einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kann nur dann eine Verhaltensänderung bewirkt werden, wenn nach einer Obliegenheitsverletzung eine behördliche Reaktion erfolgte.

Quelle: Leitsätze - Dr. Manfred Hammel, Caritasverband für Stuttgart e. V

Anmerkung: Anderer Auffassung: SG Aachen, Urteil vom 21.06.2013 - S 11 AS 1041/12

2.3 Sozialgericht Mainz, Beschluss vom 11. März 2013 - S 17 AS 129/13 ER

Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind von einem Jobcenter auch tatsächlich unangemessene Heizkosten übergangsweise zu übernehmen, wenn der Einzelne die Unangemessenheit nicht erkennen konnte oder er keine Möglichkeit hatte, diese auf ein angemessenes Maß zu senken.

In der Regel hat deshalb ein SGB II-Träger eine auf § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II gestützte Kostensenkungsaufforderung mit Fristsetzung zu erlassen, bevor eine Reduzierung auf die als angemessen aufzufassenden Heizkosten erfolgen kann. Aus dieser Verfügung hat ein konkreter Betrag hervorzugehen, auf den ein Leistungsberechtigter seine Kosten senken muss.

Wenn ein Jobcenter diesen Voraussetzungen nicht entspricht, ist zunächst davon auszugehen, dass Antragsteller einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Heizkosten gelten machen können (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

Quelle: Leitsätze - Dr. Manfred Hammel, Caritasverband für Stuttgart e. V

2.4 Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 23. Mai 2013 (Az.: S 23 AS 1142/13.ER):

Zur Frage der Angemessenheit von Heizkosten für die Heizperiode 2012/2013 für ein Eigenheim bei Überschreitung der Angemessenheitsrichtwerte des Kommunalen Trägers

Leitsätze von RA Michael Loewy

Die Aufwendungen für Warmwasser sind vom Jobcenter bei zentraler Warmwassererzeugung als nicht bestimmbarer Anteil gemeinsam mit denen für Heizung zu bewerten und in angemessener Höhe zu übernehmen (§§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

Eine auf § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II gestützte Kostensenkungsaufforderung hat einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die nach Auffassung des SGB II-Trägers angemessenen Aufwendungen und die Folgen mangelnder Kostensenkung zu verdeutlichen. Es ist hier überdies eine Übergangsfrist zu gewähren, bis eine Kostensenkung durch einen Umzug oder ein geändertes Heizverhalten den leistungsberechtigten Personen zugemutet werden kann.

Quelle: Fachanwalt für Sozialrecht Michael Loewy

Volltext der Entscheidung hier: http://anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/

2.5 Sozialgericht Aachen, Urteil vom 30.07.2013 - S 11 AS 740/12

Leistungsbezieher hat kein Anspruch auf Übernahme der Weiterbildungskosten nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II in Verbindung mit § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB III n.F., wenn die Weiterbildung nicht "notwendig" ist. Die Frage der Notwendigkeit hat sich im Rahmen des SGB II an den Zielvorgaben der §§ 1, 3 SGB II zu orientieren.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sind. Die Erforderlichkeit in diesem Sinn kann jedoch nur vorliegen, wenn ein Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann bzw. davon auszugehen ist (vgl. dazu auch Bundessozialgericht - BSG - Urteil v. 23.11.2006 – B 11b AS 3/05 R).

Die Bewilligung der Leistungen steht nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die begehrte Verurteilung des Jobcenters (JC) zur Bewilligung der begehrten Weiterbildungsmaßnahmen würde vor diesem Hintergrund voraussetzen, dass das Ermessen des JC "auf Null" reduziert wäre, sich also jede andere Verwaltungsentscheidung als die Bewilligung als ermessensfehlerhaft darstellte (vgl. hierzu LSG Hamburg Urteil vom 15.03.2012 - L 4 AS 199/11). Gründe, die für eine Ermessensreduzierung auf Null sprechen würden, sind aber weder dargetan noch ersichtlich (zur Ermessensreduzierung auf Null bei Weiterbildungsmaßnahme, vgl. Sächsisches LSG Beschluss vom 26.10.2012 - L 3 AS 678/12 B ER).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163155&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Ebenso im Ergebnis: SG Aachen, Urteil vom 08.01.2013 - S 11 AS 165/12

2.6 SG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 30.11.2012, S 14 AS 738/12
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Fehlender Drucker kein Grund für Nichterfüllung von Pflichten aus Eingliederungsvereinbarung.

Der fehlende Zugang zu einem Drucker stellt keinen wichtigen Grund dar, der in einer Eingliederungsvereinbarung niedergelegten Pflicht zur Bewerbung auf vier Stellen monatlich nicht nachzukommen.

Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 07.08.2013 - Aktuelle Rechtsprechung des Sozialgerichts Stuttgart, Veröffentlichung hier: http://www.sg-stuttgart.de/servlet/PB/menu/1285762/index.html?ROOT=1183950 

2.7 SG Stuttgart, Urteil vom 15.05.2013, S 12 AS 5865/10
Keine Übernahme von Einlagerungskosten durch Grundsicherungsträger

Kein Anspruch auf Leistungen für die Einlagerung von Möbeln, wenn der aktuelle Wohnraum zwar so klein ist, dass er zur angemessenen Unterbringung von persönlichen Gegenständen des Leistungsberechtigten nicht ausreicht, die Möbel jedoch bereits zwei Jahre eingelagert wurden, ein Ende der Möbeleinlagerung nicht in Sicht ist und weder ein Nachweis über den Wert der eingelagerten Gegenstände noch über deren Zustand erbracht werden kann.

Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 07.08.2013 - Aktuelle Rechtsprechung des Sozialgerichts Stuttgart, Veröffentlichung hier: http://www.sg-stuttgart.de/servlet/PB/menu/1285762/index.html?ROOT=1183950

2.8 SG Stuttgart, Beschluss vom 30.07.2012, S 24 AS 3916/12 ER

Grieche hat Anspruch auf ALG II.

Ein Ausländer, der sein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ableitet, ist nicht von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen, wenn er vom Schutzbereich des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) erfasst wird.

Es bestehen Zweifel, ob der von der Bundesregierung erst mit Wirkung zum 19.12.2011 und ohne Zustimmungsgesetz erklärte Vorbehalt gegen die Anwendung des EFA auf die Leistungen nach dem SGB II die Staatsangehörigen der Signatarstaaten wirksam vom Leistungsbezug ausschließt.

Darüber hinaus bestehen Zweifel, ob dieser Vorbehalt im Einklang mit dem Wiener Vertragsrechtsübereinkommen steht, wonach ein Vorbehalt nicht angebracht werden darf, wenn er mit Ziel und Zweck des Vertrages unvereinbar ist. 

Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 07.08.2013 - Aktuelle Rechtsprechung des Sozialgerichts Stuttgart, Veröffentlichung hier: http://www.sg-stuttgart.de/servlet/PB/menu/1285762/index.html?ROOT=1183950

Anmerkung: Ebenso im Ergebnis: SG Köln, Beschluss vom 04.06.2013 - S 37 AS 1809/13 ER

2.9 Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 02.05.2013 - S 15 AS 2104/13 ER

Keine Übernahme von Stromschulden bei missbräuchlichem Verhalten des Hilfebedürftigen

Eine darlehensweise Übernahme kommt dann nicht in Betracht, wenn den Schulden ein missbräuchliches Verhalten des Hilfebedürftigen zugrunde liege. Dies sei im Regelfall zu bejahen, wenn er seine Energiekostenvorauszahlungen bewusst nicht leiste und sein Verhalten darauf schließen lasse, dass er auf eine darlehensweise Übernahme entstehender Schulden durch den Leistungsträger vertraut oder gar spekuliert habe. In einem solchen Fall werde die Notlage gezielt zu Lasten des Leistungsträgers herbeigeführt. Dies könne jedoch nicht hingenommen werden.

Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 07.08.2013 - Aktuelle Rechtsprechung des Sozialgerichts Stuttgart, Veröffentlichung hier: http://www.sg-stuttgart.de/servlet/PB/menu/1285762/index.html?ROOT=1183950

Anmerkung: Ebenso im Ergebnis: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. August 2011- L 5 AS 328/11 B ER; zu Mietschulden: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2013 - L 2 AS 842/13 ER-B. 


3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB III)

3.1 Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 23.11.2012, S 18 AL 5990/12 ER

Auch während Kündigungsschutzverfahren muss Arbeitsloser verfügbar sein

Auch wer sich gegen eine durch seinen Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung zur Wehr setzt, muss sich den Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung stellen, wenn er bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Kündigung Arbeitslosengeld erhalten möchte.

Fehlt es an der subjektiven Verfügbarkeit, fehlt es für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz schon am Rechtsschutzbedürfnis, da dem Antragsteller ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld zu erhalten, denn er muss dieser lediglich seine Verfügbarkeit mitteilen.

Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 07.08.2013 - Aktuelle Rechtsprechung des Sozialgerichts Stuttgart, Veröffentlichung hier: http://www.sg-stuttgart.de/servlet/PB/menu/1285762/index.html?ROOT=1183950

Anmerkung: Ebenso im Ergebnis: SG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2013, S 5 AL 4769/12

3.2 Sozialgericht Berlin, Urteil vom 05.07.2013 - S 70 AL 1989/11

Kein Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträger nach SGB 2 als nachrangig verpflichteter Leistungsträger.

Wird der vorfinanzierenden Bank Insolvenzgeld für an sie abgetretenes Arbeitsentgelt gewährt, kann kein Erstattungsanspruch der SGB 2 - Leistungsträger wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld II an die abtretenden Arbeitnehmer bestehen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=162924&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2013 - L 7 SO 4642/12

Keine Sozialhilfe für den Gebärdensprachkurs der Eltern eines gehörlosen Mädchens - Den Eltern sei es zuzumuten, die Gebärdensprache aus Büchern oder an der Volkshochschule zu erlernen.

Eltern gehörloser Kinder können vom Sozialhilfeträger nicht die Übernahme der Kosten für das Erlernen der Gebärdensprache verlangen. Die zu gewährenden Leistungen der Eingliederungshilfe umfassten zwar die Unterrichtung des behinderten Kindes selbst, nicht aber die Finanzierung eines Gebärdensprachkurses für dessen Eltern.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163140&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

5. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

5.1 Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 14.05.2013, S 20 SO 7003/12

Jährlicher Mitgliedsbeitrag des Zentrums für soziale Unterstützung e.V. in Höhe von 50 Euro ist kein Beitrag für eine Sterbeversicherung auf den Todesfall im Sinne des § 42 S. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 SGB XII.

Mitgliedsbeiträge für eine Sterbeversicherung stellen keine vom Sozialhilfeträger zu übernehmenden Kosten im Rahmen des § 42 S. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 SGB XII dar, soweit damit im Todesfall lediglich die Kosten für eine von einem muslimischen Seelsorger durchzuführende Totenmesse sowie die Kosten für die Überführung und den Transport mit einer Begleitpersonen in die Türkei gedeckt werden sollen.

Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 07.08.2013 - Aktuelle Rechtsprechung des Sozialgerichts Stuttgart, Veröffentlichung hier: http://www.sg-stuttgart.de/servlet/PB/menu/1285762/index.html?ROOT=1183950

6. Zwei-Klassen-Gesellschaften bei Arbeitsagenturen – Folgenden TV-Sendetermin nicht verpassen: Mi, 07.08.13 | 21:45 Uhr, ARD plusminus, weitere Infos hier: http://www.daserste.de/information/wirtschaft-boerse/plusminus/sendung/sr/2013/sendung-vom-07082013-arbeitsagentur-102.html

7. BverfG, Beschluss vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde

Das BVerfG hat präzisiert, in welchen Fällen vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde beim letztinstanzlichen Fachgericht eine Anhörungsrüge erhoben werden muss.

Quelle: juris Das Rechtsportal – Nachrichten vom 07.08.2013, hier veröffentlicht: http://www.juris.de/jportal/portal/t/ucs/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA130802475&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

8. Arbeitsagenturen: Servicetelefon kostenlos, Bescheide verständlicher

Auszug

Viele Klagen gegen die Jobcenter

Im Juni 2013 lagen fast 200.000 Widersprüche gegen Bescheide der Jobcenter vor. Fast ebenso viele Klagen sind bei den Sozialgerichten. Insgesamt sind demnach rund 400.000 Bescheide in einem Prüfungsverfahren. Gegenüber November 2012 ist kaum eine Veränderung zu verzeichnen. Das ist kein Wunder, denn jeden Monat gehen etwa so viele neue Klagen und Widersprüche ein, wie abgeschlossen werden. Die Widersprüche und Klagen wenden sich vor allem dagegen, dass Leistungen aufgehoben werden. Einsprüche gibt es aber auch dagegen, wie Jobcenter Einkommen oder Vermögen auf die Grundsicherung anrechnen, und wie Kosten für Unterkunft und Heizung festgesetzt werden.

Quelle: juris - Arbeitsagenturen: Servicetelefon kostenlos, Bescheide verständlicher, hier weiterlesen: http://www.juris.de/jportal/portal/t/ucs/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA130802498&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

9. Bonn: Rechtswidrige und entwürdigende Datenschnüffelei des Jobcenters wird beendet- Bezieherinnen und Bezieher von Hartz IV und Sozialhilfe müssen in Bonn in Zukunft keine Mietbescheinigung mehr vom Vermieter ausfüllen lassen, die den Sozialleistungsbezug unmittelbar offenlegt erklärte Martin Behrsing, sozialpolitischer Sprecher.

Quelle: PR-Sozial das Presseportal, Nachricht vom 10.08.2013, hier zu finden: http://www.elo-forum.net/hartz-iv2/2013081084349.html

10. Bei Hartz-IV-Sündern klingelt das Jobcenter - Kümmert sich als Bereichsleiterin um die Außendiensteinsätze und Ordnungswidrigkeiten im Jobcenter Ludwigslust-Parchim: Sigrid Müller. Anonyme Anzeigen - Hausbesuche.

"Als Ordnungswidrigkeit zählt es sogar schon, wenn der Kunde uns nicht rechtzeitig Änderungen mitteilt", erklärt Sigrid Müller.
Der interessante Beitrag ist hier zu finden: http://www.svz.de/nachrichten/home/top-thema/artikel/bei-hartz-iv-suendern-klingelt-das-jobcenter.html?tx_ttnews[backPid]=111&cHash=22ee7ab166f17842cd07f4b36e77daa0

Siehe dazu auch unter Thome Downloads: BA Praxishandbuch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im SGB II. Das OWi-Handbuch gibt es hier: http://www.harald-thome.de/media/files/Praxishandbuch-Ordnungswidrigkeiten.pdf

11. Unterschiedliche Mietobergrenzen für Erwachsene und Jugendliche bei Hartz 4?

Zitat: " Zusammengefasst lässt sich sagen, dass es nicht zulässig ist junge Hartz 4 Empfänger, die mit Zusicherung des Leistungsträgers ausziehen, generell auf einen geringeren Wohnstandard oder eine günstigere Miete als ältere Hartz 4 Empfänger zu verweisen."

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel – Arbeitsrecht – Kündigungsschutz – Fachanwalt Sozialrecht. Der Beitrag kann hier nachgelesen oder ausgedruckt werden:
http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/unterschiedliche-mietobergrenzen-erwachsene-jugendliche-hartz-4/

Anmerkung: Gegenteiliger Auffassung: LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.10.2009 - L 11 B 465/09

12. Bernd Eckhardt vom Arbeitslosenzentrum Nürnberg: SGB II Infos

NEU: Einkommen und Vermögen - die modifizierte "Zuflusstheorie" des Bundessozialgerichts (Rechtsstand 08/2013).

Eine kritische Betrachtung der Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Anrechnung von Einkommen im SGB II. Beratungswissen für die Praxis.

Zum Dokument: http://www.sozialpaedagogische-beratung.de/bundessozialgericht_zuflussprinzip%20%282013%29.pdf

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"

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