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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 32/2018

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 25.04.2018 zur Sozialhilfe ( SGB XII )

1. 1 BSG, Urteil v. 25.04.2018 - - B 8 SO 25/16 R

Kommt es für die Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen erheblicher Gehbehinderung nach § 30 Absatz 1 SGB XII auf den Zeitpunkt der Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder eines entsprechenden Bescheides beim Sozialhilfeträger oder auf den im Bescheid festgelegten Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen für das Merkzeichen G an?

Orientierungssatz ( Redakteur )


§ 30 Abs 1 SGB XII setzt für den Beginn der Gewährung des Mehrbedarfes - ausdrücklich den Nachweis des Feststellungsbescheides des Versorgungsamts voraus.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Zu der bis zum 6.12.2006 maßgeblichen Rechtslage, nach der die Gewährung eines Mehrbedarfs allein an den Besitz eines Ausweises mit dem Merkzeichen "G" geknüpft war, hat der Senat entschieden, dass nach dem Wortlaut der Regelung sowie ihrem Sinn und Zweck ein Normverständnis nicht zu begründen ist, welches die Zuerkennung des pauschalierten Mehrbedarfs bereits ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" erlaubt (BSG SozR 4-3500 § 30 Nr 4). Dabei hat der Senat darauf hingewiesen, dass es den Betroffenen unbenommen bleibt, bis zum formalen Feststellungsakt durch das Versorgungsamt einen behinderungsbedingten Mehrbedarf im Wege des § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII (nunmehr § 27a Abs 4 Satz 1 SGB XII) durch Nachweis konkreter höherer Aufwendungen geltend zu machen.

2. Auch unter der ab 7.12.2006 geltenden Normfassung des § 30 Abs 1 SGB XII (insoweit geändert durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670) ist für die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen Zuerkennung des Merkzeichens "G" nicht der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens nach den Feststellungen des Versorgungsamts vorliegen (noch offengelassen in BSG SozR 4-3500 § 30 Nr 4), sondern der Zeitpunkt des Feststellungsbescheids als Nachweis (§ 21 Abs 2 SGB X) gegenüber dem Sozialhilfeträger für das Vorliegen des Nachteilsausgleichs. Dies ist dem Wortlaut der Regelung, ihrem Sinn und Zweck sowie der Gesetzesentwicklung zu entnehmen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201416&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2. 1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 31.07.2018 - L 21 AS 50/17 B - rechtskräftig

Orientierungssatz ( Redakteur )


1. Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn die die Anerkennung eines abweichenden Warmwassermehrbedarfs setzt keine separate Verbrauchserfassung durch technische Einrichtungen wie z.B. einen Verbrauchszähler voraus ( BSG, Urteil vom 07.12.2017 - B 14 AS 6/17 R).

2. Zu Nebenkostennachforderungen für eine Wohnung, die - wie hier der Fall - erst fällig geworden sind, nachdem diese nicht mehr bewohnt wird, hat das BSG mit Urteil vom 30.03.2017 (B 14 AS 13/16 R) seine bisherige Rechtsprechung hierzu weiterentwickelt und entschieden, dass diese Nebenkostennachforderungen (auch dann) ein anzuerkennender Bedarf für Unterkunft und Heizung sind, wenn die leistungsberechtigte Person durchgehend von der tatsächlichen Entstehung der Nachforderung bis zur deren Fälligkeit hilfebedürftig nach dem SGB II war und eine Zusicherung hinsichtlich des Umzugs vorlag.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201569&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.02.2018 - L 19 AS 629/16

Orientierungssatz ( Redakteur )


Zur Anrechnung von Krankengeld als Einkommen - Jahresfrist

Leitsätze ( Redakteur )

1. Dieses gezahlte Krankengeld stellt Einkommen i.S.d. §§ 11 ff. SGB II dar, das bei der Leistungsbewilligung hätte berücksichtigt werden müssen.

2. Beim Krankengeld sind vor der Berücksichtigung bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 SGB II a.F. i.V.m. der Alg II-V in Abzug zu bringen, nicht hingegen die Pauschalen nach § 11b Abs. 2 SGB II a.F. und ebenso wenig der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II a.F. (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.2011, B 4 AS 180/10 R).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201550&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 3 LSG München, Beschluss v. 17.07.2018 – L 11 AS 645/18 B PKH

Anrechnung befristeter Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

Leitsatz ( Juris )


Der Vermerk des Sachbearbeiters/der Sachbearbeiterin stellt keinen Vermerk über die Aufgabe zur Post dar. Die Überprüfung eines Änderungsbescheides ist im Rahmen des SGB II ggfs. nicht lediglich auf den geänderten Sachverhalt zu beschränken, der Bescheid ist vielmehr vollständig zu überprüfen.

Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-16418?hl=true





3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

3. 1 Sozialgericht Freiburg, Urt. v. 21.09.2016 - S 7 AS 710/13 - rechtskräftig

Orientierungssatz ( Redakteur )


1. Die Bedarfsdeckung im Wege des § 21 Abs. 6 SGB II ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, weil der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung unter bestimmten Umständen die Kostenübernahme für eine Fahrt zu einer ambulanten ärztlichen Behandlung vorsieht.

2. Mutter hat Anspruch auf den Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II, weil sie ihren minderjährigen behinderten Sohn zum Arzt fahren muss ( Behandlungstermine zwischen 3 und 7 pro Monat).

Hinweis: Leitsatz Juris

1. Fahrtkosten zu regelmäßigen Arztterminen eines schwerbehinderten Kindes können einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II darstellen, wenn die Termine in höherer Frequenz stattfinden als bei gleichaltrigen nichtbehinderten Kindern. Denn § 21 Abs. 6 SGB II umfasst sowohl sogenannte atypische Bedarfe, die ihrer Natur nach nur bei wenigen Leistungsbeziehern auftreten, als auch Bedarfe, die nur ihrer Höhe nach erheblich vom Durchschnittsbedarf der Leistungsbezieher nach dem SGB II abweichen.

2. Eine solche erhebliche quantitative Abweichung ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Mehrbedarf 25 % oder mehr der im entsprechenden Regelbedarfsanteil nach § 5 Abs. 1 RBEG vorgesehenen Ausgaben ausmacht. Eine absolute Bagatellgrenze kennt § 21 Abs. 6 SGB II nicht.

3. Der Mehrbedarf steht der Person zu, die die Fahrtkosten tatsächlich bestreitet (hier: der alleinerziehenden Mutter), nicht dem Kind, das behandelt wird.

4. Wird ein Mehrbedarf geltend gemacht, der dem Grunde nach auch eine Leistung der Krankenkasse sein könnte, ist diese nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen.

5. Ein vorrangiges separates Vorgehen gegen die Krankenkasse ist nicht erforderlich, wenn dies offensichtlich aussichtslos wäre.

6. Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II für Ausgaben, die einer medizinischen Notwendigkeit entspringen, ist nicht allein deswegen ausgeschlossen, weil er über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgeht.

7. Die Benutzung des eigenen PKW für diese Fahrten ist nicht zu beanstanden, wenn dies entweder medizinisch notwendig ist oder aber geringere Kosten verursacht als die Benutzung des ÖPNV.

8. Die Höhe der zu erstattenden Fahrtkosten mit dem PKW richtet sich nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes (0,20 € pro gefahrenen Kilometer), nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 der Arbeitslosengeld II-Verordnung (0,20 € pro Entfernungskilometer).

9. Der Freibetrag für notwendige Anschaffungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II ist für die Deckung eines laufenden Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II nicht heranzuziehen, sondern nur für einmalige Ausgaben (so genannte "Bedarfsspitzen") bestimmt.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201398&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. 2 Sozialgericht Düsseldorf, Urt. v. 06.06.2018 - S 12 AS 4276/16

Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 SGB II für die Teilnahme am Sommercamp

Ortientierungssatz ( Redakteur )


1. Zur Rechtsfrage, ob Parteien oder Vereine, die vom Verfassungsschutz beobachtet werden, geeignete Anbieter von Leistungen zur Bildung und Teilhabe im Sinne von § 29 Abs. 2 S. 2 SGB II sein können.

2. Parteien oder Vereine, die vom Verfassungsschutz beobachtet werden, können geeignete Anbieter von Leistungen zur Bildung und Teilhabe im Sinne von § 29 Abs. 2 S. 2 SGB II sein, denn eine wie hier vom JC vorgenommene Prüfungskompetenz bei den Teilhabeleistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II durch Beurteilung danach, ob der Anbieter vom Verfassungsschutz beobachtet wird, gibt § 29 Abs. 2 S. 2 SGB II nicht her.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Beim vorliegenden Sommercamp handelt es sich auch um eine Freizeit im Sinne von § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 SGB II. Die Vorschrift erfasst nur außerschulische (Jugend-)Freizeiten, z.B. Zelt- oder Pfadfinderlager oder "Stadtranderholungen". Auf die Dauer der Freizeit kommt es nicht an. Ob die Freizeit im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft erfolgt oder nicht, ist unerheblich.

2. Die Bedarfe sind hier je Klägerin mit 120 Euro für das Jahr 2016 zu bemessen, da das monatliche Budget von 10 Euro gesammelt und für einer längere Freizeit verwendet werden kann (vgl. Luik in Eicher/Luik, Kommentar zum SGB II, 4. Auflage 2017, § 28, Rn. 64).

3. Die Entstehungsgeschichte des § 29 Abs. 2 S. 2 SGB II spricht gegen die vom Jobcenter vorgenommene Prüfungskompetenz, denn die Norm stellt gerade keine gesetzliche Grundlage dar, Leistungsanbieter wegen der Beobachtung durch den Verfassungsschutz per se auszuschließen (so in Ergebnis auch Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 29, Rn. 38).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201451&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. 3 Sozialgericht Berlin, Urt. v. 29.03.2018 - S 179 AS 12166/17

Orientierungssatz ( Redakteur )


Maßstab für die Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße ist nach der Rechtsprechung des BSG nur die Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (BSG, Urt. v. 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R; BSG, Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R).

Leitsatz ( Redakteur )

Die Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft sind bei der Bestimmung der Angemessenheitswerte nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen, solange sie minderjährig sind. Können volljährige Kinder der Leistungsberechtigten, wie hier der Sohn der Klägerin, den Bedarf nach dem SGB II aus eigenem Erwerbseinkommen decken, sind sie bei der Bestimmung der Angemessenheitswerte nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht zu berücksichtigen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201526&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Rechtstipp: aA BSG, Urteil v. 25.04.2018 - B 14 AS 14/17 R

Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt nach Ausscheiden des minderjährigen Kindes aus der Bedarfsgemeinschaft durch Bedarfsdeckung mit eigenem Einkommen

Ist für die Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung eines Elternteils, der mit (zumindest) einem minderjährigen Kind zusammenlebt, welches seinen Bedarf selbst decken kann, von dem Wert für Alleinlebende oder dem kopfteiligen Wert für eine Bedarfsgemeinschaft entsprechend der Anzahl der Haushaltsangehörigen auszugehen?

Leitsatz ( Redakteur )

1. Bei mehreren Personen, die eine Wohnung gemeinsam bewohnen, hat grundsätzlich eine Aufteilung der gesamten Aufwendungen nach Kopfteilen zu erfolgen (vgl BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 17/17 R).

2. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen ist im Rahmen der Produkttheorie hinsichtlich der angemessenen Wohnungsgröße von den Werten des sozialen Wohnungsbaus auszugehen. In diesem Rahmen richtet sich die angemessene Wohnungsgröße nicht nach der Zahl der Bewohner, sondern allein nach der Zahl der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, auch wenn alle Bewohner einer Familie angehören (BSG vom 18.2.2010 - B 14 AS 73/08 R ).

3. Durchschlagende rechtliche Gründe für eine Ausnahme bei einer Alleinerziehenden, die mit ihrem minderjährigen Kind zusammenlebt, das seinen Bedarf mit eigenem Einkommen decken kann, also mit ihr keine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II bildet, liegen nicht vor.

Hinweis: Leitsatz ( Juris )

1. Lebt ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter mit einem unter 25jährigen Kind in einem gemeinsamen Haushalt und kann das Kind seinen Bedarf aus eigenem Einkommen decken, kommt es für die Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten darauf an, ob das Kind volljährig oder minderjährig ist.

2. Minderjährige Kindern sind bei der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße stets mit zu berücksichtigen. Volljährige Kinder sind in der Regel nicht mit zu berücksichtigen, da dies den Leistungsberechtigten von der Bleibebereitschaft des nicht mehr im Leistungsbezug stehenden Kindes abhängig machen würde.

(entgegen BSG, Urt. v. 18.2.2010 - B 14 AS 73/08 R; entgegen LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03. Mai 2017 - L 13 AS 224/16) .





4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Arbeitsförderung ( SGB III )

4. 1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.06.2018 - L 7 AL 22/18 B ER

Leitsatz ( Juris )

1. Die Unzuverlässigkeit eines Entleihers im Rahmen der Verlängerung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung kann sich auch aus einer Summierung von Umständen und kleinen Verstößen gegen arbeitsrechtliche Vorschriften ergeben, die für sich allein keinen Versagungsgrund rechtfertigen könnten.

2. Die Möglichkeit einer Fortführung des Entleiherbetriebes mit den bisherigen Arbeitnehmern für die Dauer von einem Jahr nach Ablauf der Genehmigung (§ 2 Abs 4 Satz 4 AÜG) gilt nicht für Fälle, in denen die Behörde von einem vorbehaltenen Widerruf Gebrauch macht.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE180011620&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint





4. 2 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 7. Senat, Urteil vom 19.06.2018 - L 7/12 AL 46/16

Leitsatz ( Juris )

Eine Autismustherapie in einem Autismuszentrum ist keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (jetzt: zur sozialen Teilhabe).

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE180011619&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint





5. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

5. 1 Sozialgericht Bayreuth, Urteil vom 29. Mai 2018 (Az.: S 4 SO 121/17):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Die Aufforderung zur Kostensenkung (§ 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII) darf sich nicht nur auf die Bruttokaltmiete erstrecken. Das Kostensenkungsprodukt setzt sowohl ein Überschreiten der Bruttokaltmiete als auch der Heizkosten voraus.

2. Ein kommunales Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (§ 35 Abs. 1 Satz 1 / Abs. 2 Satz 1 SGB XII) ist unwirksam, wenn in diesem Rahmen lediglich die Bruttokaltmiete je nach Umfang der Bedarfsgemeinschaft öffentlich bekannt gemacht wird. Neubauwohnungen können zwar oberhalb der angemessenen Bruttokaltmiete liegen, aber durch eine Planung nach der aktuellen Energieeinsparverordnung besonders geringe Heizkosten aufweisen, was wiederum zu einem Anspruch auf Erstattung der tatsächlichen Unterkunftskosten führen kann (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).

3. Eine Kostensenkung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII ist dann nicht möglich, wenn die objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative besteht. Ein in der jeweiligen Kommune feststellbarer, besonders hoher Anteil an kostensenkungsverpflichteten Haushalten, die zudem mit zahlreichen zuziehenden Flüchtlingen und Ausländern konkurrieren, stellt hier ein wichtiger Aspekt dar.

4. In dieser Situation hat die einzelne Kommune einer substantiierten Darlegungslast in Sachen des in der Gemeinde verfügbaren, angemessenen Wohnraums zu entsprechen.

Hinweis: Leitsatz ( Juris )

1. Die Bestimmung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII über ein "schlüssiges Konzept" ist eine Verwaltungsvorschrift mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten (anspruchskonkretisierende Verwaltungsvorschrift).

2. Ein solches Konzept ist unwirksam, wenn nur die angemessene Bruttokaltmiete bekannt gemacht wird.

3. Das Kostensenkungsverfahren ermöglicht wie bei jeder Verwaltungsvorschrift eine individuelle Abweichung und bezweckt damit die in das Gesetz nicht einfüllbare Gerechtigkeit des Einzelfalls (Ossenbühl).

4. Fortschreibung des Kammerurteils vom 27.10.2016 - S 4 AS 1092/15 entgegen LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.01.2017 - L 6 AS 194/15.

Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG%20Bayreuth&Datum=2018-05-29&Aktenzeichen=S%204%20SO%20121%2F17





6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

6. 1 Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg v. 17.04.2018 - Az.: 1 S 419/18

Betreuer muss nach Kostenübernahmeerklärung Bestattungskosten des verstorbenen Betreuten tragen

Der VGH Mannheim hat entschieden, dass ein Betreuer, der für den verstorbenen Betreuten einen Bestattungsauftrag samt Kostenübernahmeerklärung unterschreibt, die Bestattungskosten tragen muss.

Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/109q/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180702333&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





6. 2 Zur Privilegierung von Schülereinkommen, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt zu SG Schleswig, Urteil vom 25.04.2018, S 16 AS 128/16

Einkommen von Schülern unter 25 Jahren aus einer Erwerbstätigkeit, welche in den Schulferien für höchstens vier Wochen im Jahr ausgeübt wird, ist bis zu einem Betrag von 1.200 € pro Kalenderjahr nicht auf Leistungen nach dem SGB II (ALG II, Sozialgeld) anzurechnen (§ 1 Abs. 4 ALG II-VO). In einem Klageverfahren war nun streitig, ob auch das Erwerbseinkommen eines Leistungsberechtigten unter 25 Jahre für den Monat August 2015 anrechnungsfrei bleibt, in dem dieser bereits einen Schulplatz sicher zugesagt bekommen und das Schuljahr auch begonnen hatte, dieser aber noch nicht eingeschult war.

Das Sozialgericht Schleswig hat diese Frage verneint. Der Kläger war nach Auffassung des Sozialgerichts im Monat August 2015 bereits noch kein „Schüler“, da die Schülereigenschaft erst mit der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis mit der Einschulung erfolge, nicht aber mit Beginn des Schuljahres. Zudem habe der Kläger seine Tätigkeit im August 2015 auch nicht „in den Schulferien“ ausgeübt. Das Gericht versteht diesen Begriff als die Zeit zwischen zwei Schulabschnitten. Daher könne die Zeit vor der erstmaligen Begründung eines öffentlich rechtlichen Schulverhältnisses nicht als „Ferien“ bezeichnet werden. Gründe für eine erweiternde Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 4 ALG II-VO hat das Sozialgericht nicht gesehen.

(SG Schleswig, Urteil vom 25.04.2018, S 16 AS 128/16)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 08/2018

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt

https://sozialberatung-kiel.de/2018/08/ ... einkommen/





6. 3 BGH, Urteil v. 02.08.2018 - Az.: III ZR 466/16

Anforderungen an Beratungspflicht des Sozialhilfeträgers bei erkennbarem Beratungsbedarf in wichtiger rentenversicherungsrechtlicher Frage

Der BGH hat sich mit der Frage befasst, welche Anforderungen an die Beratungspflicht des Trägers der Sozialhilfe gemäß § 14 Satz 1 SGB I zu stellen sind, wenn bei Beantragung von laufenden Leistungen der Grundsicherung wegen Erwerbsminderung (§§ 41 ff SGB XII) ein dringender rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf erkennbar ist.

weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/15dv/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180802377&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp



6. 4 Auszug der aktuellen Rechtsprechung des Sozialgerichts Stuttgart

(Stand: August 2018)

weiter: http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/Startseite/Rechtsprechung/Auszug+aus+der+aktuellen+Rechtsprechung+_Stand_+August+2018_







Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

















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