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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 32/2023

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem ( SGB II )

 

1.1 LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 20.07.2023 - L 3 AS 39/23 B

Leitsätze


1. Bei der Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen einen trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens ausgebliebenen Beteiligten steht dem Gericht nicht nur ein die Höhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes betreffendes Auswahl-, sondern auch ein Entschließungsermessen zu.

2. Im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss trifft das Beschwerdegericht eine eigene Ermessensentscheidung.

3. Im Beschluss über die Beschwerde ist jedenfalls in kostenfreien Verfahren nach § 183 Abs. 1 SGG eine Kostengrundentscheidung zu treffen.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174117

 

 

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte u. Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

2.1 Sozialgericht Magdeburg vom 15.05.2023 - S 20 AL 100/20

Leitsatz RA Michael Loewy

Der Gewährung von Saison Kurzarbeitergeld an einen Arbeitnehmer, der gleichzeitig die Position des Geschäftsführers ausübt, ist möglich, wenn der Arbeitnehmer in seiner Position als Geschäftsführer tatsächlich keine witterungsunabhängigen Arbeiten ausführen konnte - hier ein Dachdeckerunternehmen.

Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/recht-der-arbeitsf%C3%B6rderung-sgb-iii/

 

 

2.2 LSG Baden-Württemberg,Urt. v. 19.04.2023 - L 8 AL 1022/22

Nicht einsichtige Berufskraftfahrer mit mehr als 8 Punkten in Flensburg erhalten kein Arbeitslosengeld 1.

Kündigung wegen Führerscheinentzug führt zu Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bei grober Fahrlässigkeit im Sinne des Sperrzeitrechts – mehr wie 8 Punkte in Flensburg ( Leitsatz Redakteur v. Tacheles e. V. )

Leitsätze

1. Berufskraftfahrer haben gegenüber ihrem Arbeitgeber die ungeschriebene arbeitsvertragliche Nebenpflicht, jegliche Verkehrsverstöße zu unterlassen, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen können.

2. Wird die Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers wegen eines Verkehrsverstoßes mit einem weiteren Punkt im Verkehrszentralregister geahndet und daraufhin wegen Überschreitung der Punkteschwelle die Fahrerlaubnis entzogen, war für den Arbeitslosen bei einfachster Betrachtung erkennbar, dass bei einem weiteren Verkehrsverstoß der Verlust der Fahrerlaubnis und infolgedessen auch des Arbeitsplatzes drohte, so dass von grober Fahrlässigkeit im Sinne des Sperrzeitrechts auszugehen ist.

3. Die irrtümliche Annahme des Arbeitslosen, ein älterer Punkt sei inzwischen verfallen, so dass der neu hinzugetretene Punkt nicht zum Entzug der Fahrerlaubnis führen würde, ist insoweit irrelevant. Ein solcher Irrtum zeigt vielmehr, dass sich der Arbeitslose der Tragweite möglicher weiterer Verstöße durchaus bewusst war, er jedoch irrig davon ausging, sich noch weitere Verstöße erlauben zu können, bevor es zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommt. Insofern war sein Verhalten nicht von Einsicht geprägt, sein Verhalten im Straßenverkehr zu ändern, sondern belegt vielmehr das Unverständnis über den Sinn und Zweck des Punktesystems und seine grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Folgen weiterer Sorgfaltsverstöße. Zudem hätte der Arbeitslose selbst, wenn seiner Argumentation insoweit zu folgen wäre, sich zuvor bei der Fahrerlaubnisbehörde über seinen aktuellen Punktestand erkundigen können.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174119


Lesenswert: Kündigung wegen Führerscheinentzug: Keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld für entlassenen Berufskraftfahrer

 

weiter: https://www.business-netz.com/Arbeitsre ... heinentzug

 

Hinweis: Acht Punkte in Flensburg: Lkw-Fahrer bekommt Sperre beim Arbeitslosengeld

https://www.logistik-watchblog.de/recht ... ngeld.html

 

 

 

3. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

3.1 LSG Hessen, Beschluss v. 01.06.2023 - L 4 SO 41/23 B ER

Leitsätze

1. Die Bestimmung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf durch den Gesetzgeber im Rahmen des SGB XII ab 1. Januar 2023 entspricht grundsätzlich den Anforderungen an eine hinreichend transparente, jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigende Bemessung der Leistungshöhe.

2. Mit den seit 1. Januar 2023 geltenden Regelungen der Regelbedarfsfortschreibung ist ein nach dem bisherigen Erkenntnisstand geeigneter Mechanismus normiert, der auf aktuell deutliche Preiserhöhungen in die Zukunft gerichtet reagieren kann. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Anpassungsmechanismus nicht den verfassungsrechtlichen Maßstäben an die Regelleistungsbemessung genügt.

3. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes i. S. v. § 86b Abs. 2 SGG genügt der Umstand allein, dass Grundleistungen der sozialen Sicherung betroffen sind, nicht, vielmehr müssen durch eine spätere (Hauptsache-)Entscheidung nicht mehr korrigierbare, irreparable Schäden drohen.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174098

 

 

3.2 LSG NRW, Urt. v. 15.12.20222 - L 9 SO 427/21

Orientierungshilfe Redakteur v. Tacheles e. v.

Petö-Therapie als SGB XII-Leistung übernahmefähig

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174122

 

 

3.3 LSG Bayern, Urt. v. 31.05.2023 - L 8 SO 114/22

Leitsätze

1. Hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid festgestellt, dass das erstinstanzliche Verfahren durch einen Vergleich beendet worden ist, kann das Begehren des Klägers im Berufungsverfahren nur darauf abzielen, die Verfahren - entgegen dem angefochtenen Gerichtsbescheid - fortzuführen, um vor dem Sozialgericht eine Entscheidung in der Sache zu erhalten.

2. Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts durch Gerichtsbescheid kann mündliche Verhandlung nur beantragt werden, wenn die Berufung nicht gegeben ist.

3. Über einen unzulässigen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet das Sozialgericht durch Urteil bzw. durch Gerichtsbescheid.


Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174152

 

 

3.4 SG Freiburg, Beschluss v. 13.07.2023 - S 9 SO 1663/23 ER

Leitsätze

1. Ob ein Anspruch auf Eingliederungshilfe entsprechend den Wünschen des Leistungsberechtigten besteht, unterliegt nach § 104 Abs. 2 und 3 SGB IX einer mehrstufigen Prüfung.


2. Im ersten Schritt ist festzustellen, ob eine zumutbare und bedarfsdeckende, von den Wünschen des Leistungsberechtigten abweichende Leistungsgestaltung zur Verfügung steht („zumutbare Leistungsalternative“). Falls ja, ist in der zweiten Stufe ein Kostenvergleich zwischen den Leistungsalternativen vorzunehmen. Werden dabei Mehrkosten festgestellt, sind diese in einem dritten Prüfungsschritt auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Fehlt es an einer Leistungsalternative oder ist die gewünschte Leistung nicht bereits wegen unverhältnismäßiger Mehrkosten unangemessen, ist die Angemessenheit des Wunsches abschließend unter vergleichender Gegenüberstellung der Folgen einer Nicht- oder Andersleistung und der Wunschgewährung sowie aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalles zu prüfen.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174154

 

3.5 Mal so, mal so- die Pandemiehilfe im Streit - Anmerkung von RA Kay Füßlein zu den Urteilen SG Berlin, Urteil vom 28.06.2023 - S 187 SO 112/22 und SG Berlin Urteil vom 30.06.2023 – S 146 SO 1616/22


In der Regel wirken sich die Unterschiede zwischen der horizontalen und vertikalen Einkommensberücksichtigung kaum aus (horizontal: das zu berücksichtigendes Einkommen wird bedarfsanteilig auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt. Vertikal: das zu berücksichtigende Einkommen wird zunächst der das Einkommen erzielenden Person zugeordnet.Ist deren Bedarf gedeckt, so wird das verbleibende Einkommen der zweiten Person zugerechnet.). I

Im Rechtskreis SGB II gilt die horizontale Bedarfsermittlung, im Bereich SGB XII die vertikale.

Bei der Bewilligung der Pandemiehilfen 2021 und 2022 kamen daher im Bereich des SGB II bei Bedarfsgemeinschaften (die Einkommen haben) alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in den Genuss derselben.

Im Bereich des SGB XII gilt nun aber wegen der horizontalen vertikalen Einkommensberücksichtigung, dass Mitglieder die ihren Bedarf aus eigenem Einkommen decken können (Regelsatz + Mietanteil) eigentlich keine Leistungsbezieher nach dem SGB XII sind. Diese haben demnach -obgleich diesen von ihrem Einkommen nur der Regelsatz verbleibt- keine Anspruch auf die Pandiemiehilfen.

Meine Mandantin beantragte in den Jahren 2021 und 2022 die Hilfen und hatte hier keine Erfolg.

Es folgten zwei Klagen mit zwei Ergebnissen:

Für das Jahr 2021 wies das Sozialgericht Berlin die Klage ab (Urteil vom 28.06.2023 S 187 SO 112/22) und lies die Berufung nicht zu.

Für das Jahr 2022 gab eine andere Kammer der Klage statt (und lies die Berufung zu) (Urteil vom 30.06.2023 – S 146 SO 1616/22)

Was nun das richtige Ergebnis sei mag, wird wohl ggf. eine der nächsten Instanzen entscheiden.

Um von einer möglichen positive Entscheidung noch zu profitieren, bietet es sich an, die Auszahlungen für die Jahre 2021 und 2022 noch zu beantragen und ggf. Rechtsmittel dann zu ergreifen.

 

Weiter bei RA Kay Füßlein, Berlin: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=1207

 

4. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG

4.1 Sächsisches LSG, Beschluss v. 20.02.2023 - L 8 AY 2/23 B ER

Leitsätze

Reisen Asylbewerber nach erfolgter Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Spanien) nach wenigen Tagen illegal wieder in das Bundesgebiet ein und melden sich bei der örtlichen Unterbringungsbehörde, der sie bis zur Überstellung zugewiesen waren, um einen Folgeantrag zu stellen, bedarf es keiner erneuten Zuweisungsentscheidung durch die höhere Unterbringungsbehörde. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalkt hat oder zuletzt hatte.


Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174132

 

4.2 Sozialgericht Stuttgart – Beschluss vom 28.07.2023 – Az.: S 11 AY 2268/23 ER

Normen: § 3 AsylbLG, § 3a AsylbLG, § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG – Schlagworte: Regelbedarfsstufe 1, Leistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG, Sozialgericht Stuttgart

Auch bei Grundleistungen (§ 3a AsylbLG) ist für Alleinstehende Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.

Quelle: RA Sven Adam: https://anwaltskanzlei-adam.de/2023/08/05/sozialgericht-stuttgart-beschluss-vom-28-07-2023-az-s-11-ay-2268-23-er/

 

 

4.3 Sozialgericht Stuttgart – Beschluss vom 01.08.2023 – Az.: S 11 AY 791/23 ER

Normen: § 2 AsylbLG, § 193 SGG – Schlagworte: Regelbedarfsstufe 1, Leistungen § 2 AsylbLG, Sozialgericht Stuttgart

weiter bei RA Sven Adam: https://anwaltskanzlei-adam.de/2023/08/05/sozialgericht-stuttgart-beschluss-vom-01-08-2023-az-s-11-ay-791-23-er/

 

 

4.4 LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 20.06.2023 - L 8 AY 16/23 B ER

Landkreis muss OP eines minderjährigen Asylbewerbers bezahlen

Ablehnung medizinischer Leistungen gegenüber eines minderjährigen Asylbewerbers nur mit besonderer Begründung

LSG präzisiert seine Rechtsprechung zu Leistungen für medizinische Behandlung von Minderjährigen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Will eine Behörde bei minderjährigen Asylbewerbern die Kostenübernahme für medizinisch erforderliche Behandlungen verweigern, weil diese nicht zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich seien, so bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung.

Quelle: https://www.kostenlose-urteile.de/LSG-N ... s33131.htm


Hinweis: Ähnliche Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren: L 8 AY 19/22, hier zum Volltext v. L 8 AY 16/23 B ER: https://landessozialgericht.niedersachs ... 24167.html

5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

 

 

5.1 Bürgergeld: Erleichterungen bei der Haftungsbefreiung Minderjähriger - ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt, Kiel

Junge Volljährige müssen auch Leistungen nach dem SGB II (jetzt Bürgergeld), welche sie als Minderjährige zu Unrecht erhalten haben, nur bis zur Höhe des bei Eintritt ihrer Volljährigkeit vorhandenen Vermögens an das Jobcenter erstatten. Diese Regelung findet sich in § 1629a BGB. Sie soll verhindern, dass Kinder mit Schulden, die ihre Eltern verursacht haben, in die Volljährigkeit starten. Die Haftungsbeschränkung setzt kein Verschulden der Eltern der Minderjährigen voraus, weswegen die Haftungsbeschränkung auch bei einer abschließenden Leistungsfestsetzung greift (BSG, Urteil vom 28.11.2018, B 14 AS 34/17 R). Die Haftungsbeschränkung ist auch in einem laufenden Klageverfahren zu beachten, wenn erst in diesem die Volljährigkeit eintritt (BSG, Urteil vom 28.11.2018, B 4 AS 43/17 R). Vermögen im Rahmen des § 1629a BGB ist das Aktivvermögen der volljährig gewordenen Person im Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit. Auf ein Nettovermögen als Differenz von Aktiva und Passiva (Schulden) kommt es nicht an (BSG, Urteil vom 21.06.2023, B 7 AS 3/22 R). Im Rahmen der Änderungen des SGB II durch das Bürgergeld-Gesetz ist auch die Frage der Minderjährigenhaftung neu geregelt worden. Die Haftung eines Kindes ist seit dem 01.01.2023 auf das Vermögen beschränkt, welches bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15.000 Euro übersteigt (§ 40 Absatz 9 SGB II n.F.).

Erstveröffentlichung in HEMPELS 8/2023

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt : https://sozialberatung-kiel.de/2023/08/01/burgergeld-erleichterungen-bei-der-haftungsbefreiung-minderjahriger/

 

 

5.2 Hundehaltung gehört nicht zum Existenzminimum - Pressemitteilung LSG Baden-Württemberg v.31.07.2023


Der Wunsch nach Tierhaltung begründet keinen Anspruch auf höhere Leistungen des Jobcenters. Allein der Umstand, dass die Haltung eines Hundes eine Art sozialer Unterstützung bzw. Familienersatz bieten und für die Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur hilfreich sein kann, begründet keinen unabweisbaren, besonderen Bedarf.

Urteil vom 20. Juni 2023, Aktenzeichen L 9 AS 2274/2 ( veröffentlicht im Tacheles Rechtsprechungsticker KW 31/2023 )

Quelle: https://landessozialgericht-baden-wuert ... e/10612698

 

 

5.3  Teures Studium - Zinssatz für KfW-Studienkredite verdoppelt

weiter: https://www.tagesschau.de/wirtschaft/studienkredite-zinssatz-100.html

 

 

5.4 Bürgergeld-Gesetz: Die Neugestaltung des anzurechnenden Einkommens im Gefüge des SGB II

Alexander Lahne, Leiter des Sachgebietes „Recht im SGB II“, Landratsamt München

weiter: https://www.wolterskluwer.com/de-de/expert-insights/buergergeld-anzurechnendes-einkommen-sgb-ii

 

 

5.5 Bürgergeld: Jobcenter-Termine dürfen aus "religiösen Gründen" abgesagt werden – neue Weisung der BA

weiter: https://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2023-08/59769673-jobcenter-termine-duerfen-aus-religioesen-gruenden-abgesagt-werden-003.htm

 

5.6 Neue Regelungen der Stadt Duisburg - So hoch darf die Miete für Bürgergeld-Empfänger ab 01. August 2023 sein

Diese Grenzen für Bruttokaltmieten gelten jetzt: Eine Person: 425,00 Euro (bisher: 396,00 Euro), zwei Personen: 495,30 Euro (471,90 Euro), drei Personen: 608,80 Euro (564,00 Euro), vier Personen: 735,30 Euro (687,80 Euro), fünf Personen 892,10 Euro (819,50 Euro).

Quelle: https://rp-online.de/nrw/staedte/duisburg/duisburg-neue-mietobergrenzen-fuer-buergergeld-empfaenger_aid-94924725

 

 

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

 

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