Newsticker

Jahresarchiv

Jahresarchive

Tacheles Rechtsprechungsticker KW 33/2015

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 25.06.2015 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)



1. 1 BSG, Urteil vom 25.06.2015 - B 14 AS 40/14 R



Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebs- und Heizkostennachforderung für nicht mehr bewohnte Unterkunft - kein Leistungsbezug im Entstehungszeitraum der Nachforderung



Leitsatz ( Autor )



Die Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachforderung als aktueller Bedarf zum Fälligkeitszeitpunkt gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 ist dadurch ausgeschlossen, dass der Hilfebedürftige im Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Kostennachforderung nicht im Leistungsbezug gestanden hat und die Wohnung nicht mehr bewohnt wird. Dies gilt auch im Verhältnis zu demselben Vermieter, weil Anknüpfungspunkt für das Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter das jeweilige Mietverhältnis ist.



Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2015&nr=13941&pos=0&anz=61



 



2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)



2. 1 LSG Hessen, Urteil vom 13.05.2015 - L 6 AS 132/14 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 14 AS 26/15 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsvereinbarung - unzureichende Festlegung der Leistungen für Bewerbungskosten

Zum Prüfungsmaßstab und zur Prüftiefe der Sanktionierung der Verletzung einer durch eine Eingliederungsvereinbarung auferlegten Bewerbungspflicht.

Eingliederungsvereinbarung muss Zusage zu Bewerbungskostenübernahme beinhalten, wenn das Jobcenter Bewerbungsbemühungen fordert.

Leitsatz ( Autor )

1. Wird in der Eingliederungsvereinbarung die Pflicht zu Bewerbungsbemühungen individuell durch eine festgelegte Anzahl nachzuweisender Bewerbungen bestimmt, so muss die Eingliederungsvereinbarung auch eine entsprechende Konkretisierung zur Kostenerstattung enthalten.

2. Die Rechtswidrigkeit einer wirksam auferlegten Pflicht aus der Eingliederungsvereinbarung stellt einen wichtigen Grund im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II dar.

3. Offen bleiben kann nach alledem, ob die Bedenken hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des Sanktionensystems durchgreifen (dazu Beschluss des SG Gotha vom 26. Mai 2015 – S 15 AS 5157/14; vgl. auch Beschluss des Senats vom 8. September 2014 – L 6 AS 74/14 B ER).



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/export.php?modul=esgb&id=179617&exportformat=PDF



Siehe dazu auch in der Presse: Rechtsstreit um Bewerbungskosten: Jobcenter verliert erneut: http://www.hna.de/kassel/rechtsstreit-bewerbungskosten-jobcenter-verliert-erneut-5319799.html 



Anmerkung: Mein Dank gilt dem LSG Hessen, denn hier waren weder das Az. noch das Entscheidungsdatum bekannt, auf meine Bitte hin wurde es veröffentlicht.



 



2. 2 Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14.07.2015 - L 9 AS 279/15 B ER - rechtskräftig

Griechische Antragstellerin hat Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

Leitsätze ( Autor )

Denn gewichtige Umstände sprechen dafür, dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit Europarecht nicht vereinbar bzw. europarechtskonform dahingehend auszulegen ist, dass er auf Unionsbürger, die - wie die Antragstellerin - bereits eine Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübt und den Nachweis einer tatsächlichen Verbindung zum Arbeitsmarkt geführt haben, nicht anwendbar ist ( in Anlehnung Hess. LSG, Beschluss vom 7. Januar 2015 - L 6 AS 815/14 B ER -; Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 26. März 2015 in der Rechtssache Alimanovic C-67/14, Rdnr. 104 ff.).



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179616&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



2. 3 LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Juni 2015 (Az.: L 6 AS 102/15 B ER):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel

1. Ein nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II erlassener Auskunftsverwaltungsakt ist rechtmäßig, wenn der um Leistungen nach den §§ 19 ff. SGB II nachsuchende Antragsteller mit einer weiteren Person ein Zusammenleben entsprechend § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II praktiziert.

2. Dies gilt auch, wenn antragstellerseitig ein Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft bestritten wird, das Jobcenter diese Auskünfte aber als zur Berechnung des geltend gemachten Leistungsanspruchs unerlässlich auffasst.

3. Das Jobcenter als Sozialleistungsträger steht auch gegenüber der auskunftsverpflichteten Partnerin in einem subordinationsrechtlichen Verhältnis, zumal auch die Partnerin zur Bedarfsgemeinschaft gehört (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II).

4. Ohne die Möglichkeit eines (ggf. auch sofort vollziehbaren) Verwaltungsakts im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X stünde dem Jobcenter kein wirksames Instrumentarium zur Verfügung, den ihr durch das Gesetz zuerkannten Auskunftsanspruch effektiv auch mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchzusetzen.



 



2. 4 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2015 - L 32 AS 1579/15 B ER - rechtskräftig

Mietschulden i. S. v. § 22 Abs. 8 SGB II - nicht kostenangemessene Unterkunft - Eigentümer d. Wohnung wünscht keine Fortsetzung d. Mietverhältnisses

Leitsätze ( Autor )

1. Die Eigentümer der Wohnung haben erklärt, dass sie nicht bereit sind, das Mietverhältnis fortzusetzen, wenn die Mietschulden ausgeglichen werden. Damit ist die Übernahme der Schulden zur Befriedigung des Vermieters nicht zur nachhaltigen Sicherung der Unterkunft oder zur Abwendung einer Wohnungslosigkeit notwendig im Sinne von § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II.

2. Die Übernahme der Schulden ist auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil es sich um eine nicht kostenangemessene Unterkunft handelt ( Urteil des BSG, vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 58/09 R ).



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179236&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive



 



 



3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)



3. 1 Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 15. Juli 2015 (Az.: S 6 AS 3172/15 ER):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel

1. Wenn ein vom Jobcenter nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassener Eingliederungsverwaltungsakt Festsetzungen trifft, die über die Inhalte der von der Antragstellerin nicht akzeptierten Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) hinausgehen, dann hat dieser Verwaltungsakt als rechtswidrig aufgefasst zu werden.

2. Erfolgt seitens des Jobcenters lediglich die Einräumung einer zweitägigen Bedenkzeit in Bezug auf die Gegenzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung (EGV), dann genügt dies nicht dem Anspruch des Gesetzgebers („Fördern und Fordern“), durch den Abschluss einer EGV die Akzeptanz der leistungsberechtigten Person zur Durchführung aktiver Eingliederungsmaßnahmen zu fördern.

3. Entsprechendes gilt auch aus dem Ansatz heraus, wenn eine Antragstellerin auf die Benutzung öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen ist, weshalb Aspekte wie Pendelzeiten und die Entstehung von Fahrkosten stets vorab zu klären sind.



 



3. 2 Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 23.06.2015 – S 127 AS 10024/15 ER

Temporäre Hartz IV Bedarfsgemeinschaft in Wohngemeinschaft - Jobcenter muss die Mehrkosten für die Unterkunft sowie anteiliges Sozialgeld für die Besuchstage der Tochter übernehmen

1. Das Sozialgericht Berlin hat per einstweiliger Anordnung beschlossen, dass einem in einer Wohngemeinschaft (WG) lebendem Vater im Rahmen einer temporären Hartz IV Bedarfsgemeinschaft für die regelmäßigen Besuche seiner achtjährigen Tochter ein eigenes Zimmer sowie anteiliges Sozialgeld zustehen ( Leitsatz Hartziv.org )

2. Für die Tage, an denen sich ein Kind in der (temporären) Bedarfsgemeinschaft mit dem umgangsberechtigten Elternteil aufhält, mindert sich sein Anspruch auf Sozialgeld in der (Haupt-) Bedarfsgemeinschaft anteilig ( Leitsatz Autor )



Quelle: http://www.hartziv.org/news/20150815-beschluss-temporaere-hartz-iv-bedarfsgemeinschaft-in-wohngemeinschaften-wg.html



 



3. 3 Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 14.01.2015 - S 24 AS 819/11

Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorläufige Entscheidung - Erstattung erbrachter Leistungen nach abschließender Entscheidung - Einkommensberücksichtigung - höherer Gewinn - Anrechnung auf den Regelbedarf - keine Saldierung mit zu wenig gezahlten Leistungen für Unterkunft und Heizung

Leitsatz ( Juris )

Leistungen für Regelbedarfe und Leistungen für Unterkunft und Heizung dürfen in Erstattungsverfahren nicht saldiert werden, wenn nur eine der beiden Leistungsarten Gegenstand des Erstattungsbescheides ist.



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179629&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



3. 4 SG Osnabrück, Urteil vom 25.03.2015, S 24 AS 1022/12



Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - keine Saldierung von Nachzahlungen und Überzahlungen über mehrere Leistungsmonate hinweg - Sozialgeld - keine Saldierung von Nachzahlungen für Mehrbedarfe mit überzahlten Leistungen für Unterkunft und Heizung - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld für mehrere Kinder - keine Bildung eines Durchschnittswerts



Leitsätze ( Juris )



1. In Verfahren nach § 44 SGB X auf höhere Leistungen ist eine Saldierung von Leistungen für Regelbedarfe und Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht statthaft.



2. In Verfahren nach § 44 SGB X ist eine Saldierung über Leistungsmonate hinweg nicht statthaft.



Kindergeld für mehrere Kinder ist nicht als Durchschnittswert auf die Kinder zu verteilen.



Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE150011591&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint 



Anmerkung: ebenso Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 14.04.2014 - L 9 AS 1180/13 ( (BSG, Beschluss vom 2. Dezember 2014, Az.: B 14 AS 241/14 B ); a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30. Januar 2013 - L 13 AS 67/11



 



3. 5 SG Stuttgart, Beschluss vom 27.11.2014, S 12 AS 6164/14 ER

Regelungen der Unbilligkeitsverordnung sind nicht abschließend

Leitsatz ( Juris )

Die Aufforderung, vorrangige Sozialleistungen gemäß § 12a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu beantragen, setzt eine Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträgers voraus. Enthält das Aufforderungsschreiben keine Ausführungen, die erkennen lassen, dass der Leistungsträger die Verpflichtung zur Ausübung des Ermessens erfüllt, so liegt ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor. Dies hat die Verpflichtung des Leistungsträgers zur Folge, den von ihm gestellten Leistungsantrag zurückzunehmen.



Quelle: http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/3099315/?LISTPAGE=1211600



Rechtstipp: Termintipp des BSG: Vorzeitige Verrentung gegen den Willen von SGB II-Leistungsbeziehern? http://www.bsg.bund.de/DE/03_Presse/01_Termin_Tipp/Termin_Tipp_Texte/12_15.html;jsessionid=AB8203414DF2D8A7E3D3848A4BDE3056.2_cid380?nn=3461722



 



3. 6 SG Stuttgart, S 18 AS 4309/14 ER, Beschluss vom 29.08.2014

Leitsatz ( Juris )

Die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft bei nicht verheirateten Partnern setzt zwingend das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts voraus. Allein das Unterhalten einer Liebesbeziehung unter Beibehaltung getrennter Haushalte ist nicht geeignet, eine Bedarfsgemeinschaft zu begründen, auch wenn die Partner abwechselnd in der Wohnung des anderen Partners übernachten.



Quelle: http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/3099315/?LISTPAGE=1211600



Rechtstipp: SG Ulm, Urteil vom 05.03.2014 - S 4 AS 1764/13 - Zwei Wohnungen eines Paares sind noch nicht ein Haushalt.



 



3. 7 SG Stuttgart, Beschluss vom 1.4.2015, S 2 AS 790/15

Leitsatz ( Juris )

Die Ausübung eines Ehrenamtes entbindet den Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht davon, einen Meldetermin beim Jobcenter wahrzunehmen.



Quelle: http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/3099315/?LISTPAGE=1211600



 



4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)



4. 1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - L 20 SO 355/13 – Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 8 SO 16/15 R



Leitsätze Dr. Manfred Hammel
1. Aus dem SGB XII geht keine Anspruchsgrundlage für eine zuschussweise Übernahme von Passbeschaffungskosten durch einen Sozialhilfeträger hervor.

2. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 73 Satz 1 SGB XII.

3. Die Notwendigkeit der Beschaffung eines neuen Passes einer nichtdeutschen, nach § 19 Abs. 3 SGB XII leistungsberechtigten Person stellt keine atypische Bedarfslage im Sinne dieser Bestimmung dar.

4. Ein solcher Bedarf ist von den in § 8 Nrn. 1 und 2 SGB XII näher bezeichneten Leistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) zu decken.

5. Innerhalb der Leistungen gemäß § 42 Nr. 1 SGB XII (hier: nach der Regelbedarfsstufe 2) sind seit dem 1. Januar 2011 Aufwendungen für die Beschaffung bzw. die Ausstellung eines deutschen Personalausweises berücksichtigt (§ 5 Abs. 1 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz).

6. Die Gleichartigkeit der Ausweispflichten für Inländer und Ausländer führt zu einer Vertretbarkeit der Heranziehbarkeit dieser Bestimmung auch bei mittellos im Bundesgebiet lebenden Ausländern.

7. § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII (abweichende Bemessung des Regelbedarfs) findet nur Anwendung, wenn laufende, nicht nur einmalige Bedarfe zu decken sind.

8. Passkosten als ein einmaliger Bedarf können vom Sozialhilfeträger nur in Form eines „ergänzenden Darlehen“ entsprechend § 37 Abs. 1 SGB XII eine Übernahme erfahren.



 



5. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)



5. 1 SG Stuttgart, Urteil vom 17.12.2014, S 20 SO 1395/12

Leitsätze ( Juris )

1. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 102 SGB XII ist auf den Nachlass beschränkt und verlangt vom Erben keine darüber hinausgehenden finanziellen Sonderopfer.

2. Die Annahme einer besonderen Härte nach § 102 SGB XII verlangt einen besonderen Lebenssachverhalt, der von der zugrunde liegenden Typik des § 102 Abs. 3 SGB XII ansonsten nicht abgebildet wird.

3. § 102 SGB XII geht grundsätzlich von einer Ersatzpflicht des Erben aus und betrifft vielfach gerade die Fälle, in denen vor dem Ableben des Erblassers eine Privilegierung von Vermögen bestanden hat. So sieht § 21 Abs. 2 StiftHG, der Einkommen und Vermögen des Geschädigten unter den dort genannten Voraussetzungen privilegiert, keinen Schutz der Erben in dem Sinne vor, dass ihnen das Vermögen im Falle des Ablebens der contergangeschädigten Person (ungeschmälert) zur Verfügung stehen soll.

4. Eine besondere Härte nach § 102 SGB XII ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Familie des Verstorbenen im Rahmen seines freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Familie und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Verstorbenen entsprochen hätte.



Quelle: http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/3099315/?LISTPAGE=1211600 



 



 



6. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )



6. 1 SG Gießen, Urteil vom 08.07.2015 - S 14 AL 13/15 - nicht rechtskräftig

Auskunft einer Arbeitsagentur muss richtig und unmissverständlich sein.

Leitsatz ( Autor )

1. Die Antwort der Agentur für Arbeit auf die Frage, bis wann ein Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen ist, muss klar und deutlich sein.

2. Erfolge eine solche Auskunft ungenau, müsse die Arbeitsagentur das gegen sich gelten lassen.



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179611&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



6. 2 SG Stuttgart, Urteil vom 26. März 2015, S 11 AL 5947/13

Leitsatz ( Juris )

Während der Gültigkeitsdauer einer Eingliederungsvereinbarung ist die Agentur für Arbeit nicht berechtigt, die Eigenbemühungen des Arbeitslosen einseitig durch Verwaltungsakt festzusetzen.



Quelle: http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/3099315/?LISTPAGE=1211600



 



7. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht



7. 1 Sozialgericht Hildesheim, Beschluss vom 21. Oktober 2014 (Az.: S 42 AY 39/14 ER):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel

1. Wenn es sich bei einer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG vollziehbar ausreisepflichtigen Person um einen Analphabeten handelt, so bedeutet das nicht, dass dieser Mensch keine Angaben über seine Herkunftsverhältnisse, insbesondere zum Wohnort und zur Anschrift von Verwandten im Heimatland, machen kann.

2. Die Erfüllung der „ausländerrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen“ für eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG bedeutet nicht gleichsam automatisch, dass die zuständige Behörde hier stets ohne weitere Ermittlungen Kürzungen der Grundleistungen (§ 3 AsylbLG) vornehmen kann.

3. Bei der hier jeweils durchzuführenden Einzelfallprüfung sind für die Entscheidung über eine Anspruchseinschränkung einzig der konkrete Bedarf der leistungsberechtigten Person an existenzsichernden Hilfen maßgeblich, nicht aber die Art und Schwere von im ausländerrechtlichen Verfahren begangenen Verstößen. Diese Obliegenheitsverletzungen sind ohne Einfluss auf die im Einzelfall jeweils unabweisbar gebotenen Leistungen.

4. Es ist bereits als rechtsfehlerhaft aufzufassen, wenn die zuständige Behörde eine nach den §§ 1 und 3 AsylbLG leistungsberechtigte Person ohne erneute Anhörung vor der Verfügung einer Anspruchseinschränkung mit einer solchen Sanktion konfrontiert. Die einschneidende Wirkung dieser Verfügung gebietet eine vorherige Befragung der betroffenen Person, auch zum Zwecke der Aufklärung und Bewertung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.



 



7. 2 Sozialgericht Hannover, Beschluss vom 4. März 2015 (Az.: S 27 SO 36/15 ER):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel

1. § 11 Abs. 2 AsylbLG findet keine Anwendung, wenn sich der Antragsteller zu seiner in einem anderen Kreis lebenden Gattin und dem gemeinsamen Kleinkind begibt.

2. Es ist dieser nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG leistungsberechtigten Person nicht zuzumuten, diesen schützenden sozialen Raum zu verlassen, um seinen Wohnsitz in einem deutlich entfernten Landkreis zu nehmen, gerade auch, wenn sich die dortigen Behörden in Bezug auf diesen Antragsteller für unzuständig erklären.

3. In einem solchermaßen gelagerten Fall haben deshalb die räumlichen und sachlichen Einschränkungen der §§ 10a und 11 Abs. 2 AsylbLG sowie § 71 AsylVfG im Hinblick auf die grundrechtliche Bedeutung des Schutzes von Ehe und Familie durch Art. 6 GG zurückzutreten.



 



 



8. Eingriff in Grundrechte - Ein Sozialrichter und eine Landrätin, die Hartz-IV-Sanktionen ablehnen, diskutierten mit Betroffenen über tägliche Praxis und juristische Probleme



Gelten Grundrechte in Deutschland gleichermaßen für alle? Nein, meinte der Thüringer Sozialrichter Jens Petermann am Freitag abend bei einem Vortrag im Berliner Haus der Demokratie und Menschenrechte. Bei der Veranstaltung mit dem Titel »Die Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit der Sanktionen bei Hartz IV« beleuchtete Petermann, von 2009 bis 2013 Bundestagsabgeordneter der Partei Die Linke, vertrat die juristische Seite des Problems und diskutierte mit der Altenburger Landrätin Michaele Sojka (Die Linke), die das Jobcenter in ihrem Kreis aufgefordert hat, die Sanktionspraxis sofort zu beenden.



weiterlesen: https://www.jungewelt.de/2015/08-10/023.php 



 



 



Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock



 



 

Zurück