Newsticker
Tacheles Rechtsprechungsticker KW 33/2025
1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II – Bürgergeld
1.1 LSG NRW, Beschluss v. 31.07.2025 - L 12 AS 422/25 B ER – www.sozialgerichtsbarkeit.de
Reine Spekulationen und Mutmaßungen berechtigen das Jobcenter - nicht - zur Aufhebung von Bürgergeld - Leistungen ( Orientierungssatz Detlef Brock )
Dazu Detlef Brock
Auf bloße Vermutungen darf das Jobcenter die Aufhebung von ALG 2 – nicht stützen
1. Auf Zweifel und damit bloße Vermutungen kann das Jobcenter eine Aufhebungsverfügung nach dem SGB 2 - nicht stützen, denn es kommt nicht darauf an, ob die Antragstellerinnen ihre Hilfebedürftigkeit darlegen können. Vielmehr ist das Jobcenter im Rahmen einer Aufhebungssituation gehalten, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen (vgl. BSG Urteil vom 25.06. 2015 – B 14 AS 30/14 R - ), was hier in diesem Einzelfall ausdrücklich vom Gericht sehr bemängelt wird.
Bei Fehlen jegliche Feststellungen des Jobcenters zum Bestehen einer Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft gilt Folgendes
2. Notwendig für die Verneinung der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin ist nicht nur das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft ( hier mit dem Vermieter ), sondern auch, dass innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ausreichend zu berücksichtigendes Einkommen erzielt wird. Vom Jobcenter fehlen jegliche Feststellungen zum Bestehen einer Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft und damit schon zum Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft. Feststellungen zur Höhe des Einkommens und Vermögens fehlen gänzlich.
Amtsermittlungspflicht des Jobcenters nach § 20 SGB X
4. Auch die Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X wurde vom Jobcenter ungenügend durch geführt, denn das Jobcenter hat es - unterlassen -ein Auskunftsverlangen nach § 60 Abs. 4 S. 1 SGB II gegen den Vermieter einzuleiten um die entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln und stattdessen „Zweifel“ an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerinnen angeführt.
Beweislast liegt beim Jobcenter für die belastende Aufhebung des Bürgergeldes
5. Das Jobcenter trägt auch die objektive Beweislast für die belastende Aufhebungsentscheidung und ist bereits im vorherigen Verfahrensstadium verpflichtet, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Norm, auf die er seine Verwaltungsentscheidung stützt, zu ermitteln und entsprechend festzustellen.
Das Jobcenter kann sich Auskünfte selbst beschaffen - § 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB II und §§ 62 f. SGB II
6. In Situationen wie diesen, in denen das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft bestritten wird und der Partner sich weigert die geforderten Auskünfte zu erteilen, steht dem Jobcenter die Möglichkeit zur Verfügung, sich an den Dritten selbst zu wenden (§ 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB II) und bei pflichtwidriger Erfüllung der Auskunftspflicht Schadensersatz zu verlangen oder Bußgelder zu verhängen, §§ 62 f. SGB II.
Wann kann nach der Rechtsprechung und Literatur zum SGB 2 eine Wirtschaftsgemeinschaft angenommen werden?
7. Eine Wirtschaftsgemeinschaft ist - nicht bereits deswegen anzunehmen, weil gelegentlich Einkäufe für den anderen miterledigt werden oder bestimmte Gegenstände trotz grundsätzlich getrennten Wirtschaftens gemeinsam beschafft werden, z.B. Milch für den Kaffee. Hierfür gibt es keine objektiven Anhaltspunkte.
Die Mitbenutzung von Wohnzimmer, Küche und Bad reicht nicht aus. Feststellungen dazu, ob die Antragstellerinnen mit ihrem Vermieter gemeinsam Lebensmittel einkaufen, kochen, Reinigungsarbeiten durchführen und ähnliches, wurden nicht getroffen.
Praxistipp zum SGB XII
LSG NRW, Urt. v. 28.09.2023 - L 9 SO 170/21 -
Dazu Detlef Brock
1. Zur Übernahme der Kosten für die stationäre Unterbringung der verstorbenen Frau.
2. Existenzsichernde Leistungen dürften nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen abgelehnt werden.
3. Das Sozialamt muss die ungedeckten Kosten für die stationäre Unterbringung einer Pflegebedürftigen auch dann übernehmen, wenn ursprünglich Vermögen vorhanden war, dessen Verbleib nicht lückenlos aufgeklärt ist.
1.2 LSG Schleswig- Holstein, Beschluss vom 30.07.2025 - L 3 AS 87/25 B ER
Bürgergeld: Das Probejahr bei gemeinsamen Partnern ( § 7 Abs.3a Nr.1 SGB II ) beginnt - nicht erneut zu laufen-, wenn die Beziehung für ein paar Monate unterbrochen wurde - hier aufgrund der Renovierung der gemeinsam angemieteten Wohnung .
Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
1. Leben Partner über ein Jahr in einen gemeinsamen Haushalt zusammen und wird das Zusammenwohnen aus Gründen, die mit der nichts mit der Partnerbeziehung zu tun haben –hier Renovierung der gemeinsam neu angemieteten Wohnung- für mehrere Monate unterbrochen, greift bei abermaligen Zusammenziehen der Vermutungstatbestand gemäß § 7 Abs.3a Nr.1 SGB II ein.
2. Das „Probejahr“ beginnt nicht erneut.
1.3 LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 03.04.2025 - L 2 AS 323/24 ZVW -
Bürgergeld: Das Jobcenter hat schon keine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X mehr zu treffen, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung keine Wirkungen mehr entfalten kann, sie also ausschließlich Leistungen für Zeiten betrifft, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallsfrist liegen ( beispielhaft BSG Az. B 4 AS 57/15 R - Orientierungshilfe Detlef Brock )
Orientierungssatz www.sozialgerichtsbarkeit
Zur Behandlung von Überprüfungsanträgen, die Leistungen außerhalb der einjährigen Verfallsfrist nach § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X iVm § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II betreffen.
Praxistipp zum SGB XII
Sozialhilfe: Keine pauschale Überprüfung aller Bescheide
Sozialamt muss keine pauschale Überprüfung aller Sozialhilfe – Bescheide für 2020-2023 vornehmen - ein Beitrag von Detlef Brock, veröffentlicht hier: https://www.gegen-hartz.de/news/buergergeld-und-sozialhilfe-keine-pauschale-ueberpruefung-aller-bescheide
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zum SGB II / Bürgergeld
2.1
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht nach dem SGB III
3.1 LSG NRW, Urt. v. 27.01.2025 - L 20 AL 127/23 - Revision zugelassen www.sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosengeld: Entfallen des Alg-Anspruchs mit Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem SGB VI – nicht verfassungswidrig ( Orientierungshilfe Detlef Brock )
Dazu Detlef Brock
1. Das Entfallen des Alg-Anspruchs mit Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem SGB VI ist mit Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar.
2. Auch Aus dem Nachrang der Sozialhilfe folgt nicht, dass dem erwerbslos gewordenen Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze des SGB VI entweder Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder aber Leistungen der Rentenversicherung – bzw. hier aus dem Versorgungswerk – zu gewähren sind.
3.2 LSG Hessen, Urt. v. 13.06.2025 - L 7 AL 73/23 -
Insolvenzgeld: Ein neues Insolvenzereignis kann nicht eintreten, solange die auf einem früheren Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers noch andauert (vgl. BSG, Urteil vom 21. November 2002 - B 11 AL 35/02 R – Hinweis Detlef Brock – Tacheles e. V. )
Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
1. Die Sperrwirkung des ersten Insolvenzereignisses wirkt bei andauernder Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans während der Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens auch dann fort, wenn sich die Überwachung auf die Ausschüttung der Insolvenzquote durch den Treuhänder beschränkt, mit der Folge, dass kein neuer Anspruch auf Insolvenzgeld entsteht.
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 SG München, Urt. v. 02.07.2025 - S 48 SO 331/24 -
Eingliederungshilfe: Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beinhaltet einen Förderauftrag und vermittelt einen Anspruch Behinderter auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe am Alltagsleben, wozu auch Urlaub und Freizeit rechnen ( BSG Rechtsprechung – Hinweis Detlef Brock Tacheles e. V. )
Dazu Detlef Brock
1. Eingliederungshilfe/ Sozialhilfe: Rollstuhlzuggerät sichert das Recht Behinderter auf soziale Teilhabe – Behörde muss Rechtsprechung des Bundessozialgerichts berücksichtigen -
2. Der Verweis einer Behörde für die Ausflüge des Behinderten - auf Ausweichen auf barrierefreie Wege stellt nach der Rechtsprechung des BSG einen Verstoß gegen das Verfassungsrecht dar.
Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
1. Ein behinderter Mensch hat Anspruch auf ein Rollstuhlzuggerät (zusätzlich zu dem bereits vorhandenen Aktivrollstuhl) zum Zweck des mittelbaren Behinderungsausgleichs, wenn dieses Hilfsmittel erforderlich ist, um den erweiterten Nahbereich im Sinne der neueren Rechtsprechung des BSG zum Krankenversicherungsrecht aus eigener Kraft erschließen zu können.
2. Ein solcher Anspruch besteht auch nach dem Recht der sozialen Teilhabe, wenn der behinderte Mensch ohne das Hilfsmittel seine Freizeit- und Urlaubsaktivitäten nicht wunschgemäß ähnlich wie ein vergleichbarer, nicht von einer Behinderung betroffener Mensch gestalten kann.
4.2 SG Münster, Urt. v. 30.04.2021 - S 20 SO 182/20 - bestätigt durch BSG, Urt. v. 08.05.2024 - B 8 SO 3/23 R -
Eingliederungshilfe: Schulbesuch gehbehinderter Kinder notfalls auch per Taxi
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
5. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG
5.1 SG Karlsruhe, Beschlüsse v. 21.07.2025 - S 12 AY 1347/25 ER, - S 12 AY 1381/25 ER; S 12 AY 1152/25 ER - und - S 12 AY 1183/25 ER -
Zur Duldung strafbarer Angriffe auf den Sozial- und Rechtsstaat unter der Aufsicht des Ministeriums der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Dazu Detlef Brock
1. Die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für den Zeitraum ab dem 01.01.2025 derzeit (d. h. am 21.07.2025) als „Neue Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ veröffentlichten Beträge sind unrichtig und zu niedrig.
2. Der Anspruch auf eine fortlaufende Berücksichtigung der für 2024 höher neu ermittelten Regelsätze auch im Folgejahr 2025 ergibt sich unmittelbar aus der diesbezüglichen Besitzstandsregelung in § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG i.V.m. § 28a Abs. 5 SGB XII i.V.m. § 40 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 2 RBSFV 2025 (SG Marburg, 14.2.2025, S 16 AY 11/24 ER; SG Halle-Saale, 17.03.2025, S 17 AY 3/25 ER).
Leitsätze
1. Bei der Berechnung der Geldleistungsbeträge für Asylbewerber sind nach der auch für sie einschlägigen Bestandsschutzregel ab dem 01.01.2025 die für das Vorjahr 2024 ermittelten Eurobeträge weiter anzuwenden, weil die für das Jahr 2025 fortgeschriebenen Eurobeträge niedriger sind als die für das Vorjahr 2024.
2. Die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für den Zeitraum ab dem 01.01.2025 derzeit (d. h. am 21.07.2025) als „Neue Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ veröffentlichten Beträge sind unrichtig und zu niedrig.
3. Die Asylbewerberleistungsbehörde haftet ggfs. dem durch sie geschädigten Menschen dafür, dass sie veranlasst, dass er nach dem Ende seiner Beschäftigung eine für ihn freiwillige, aber beitragspflichtige Anschlussversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beantragt, deren Durchführung für die ausgewählten Kranken- und Pflegekassen obligatorisch und vorhersehbar unwirtschaftlich ist, solange die täuschende Asylbewerberleistungsbehörde dem Asylbewerber ankündigungswidrig gar keine Geldleistungen für die hernach geschuldeten Versicherungsbeiträge gewährt und die beiden Kassen ihre Beitragsforderungen gegenüber dem mittellosen Flüchtling nicht vollstrecken können (vgl. Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 31.03.2025, S 12 AY 706/25 ER; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2025, S 12 AY 1152/25 ER; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2025, S 12 AY 1183/25 ER; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2025, S 12 AY 1381/25 ER).
4. Ein Empfänger von Grundleistungen hat bereits von Gesetzes wegen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG entsprechend der einschlägigen Gesetzesbegründung auch einen Anspruch auf Übernahme von Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung im Rahmen der sogenannten obligatorischen Anschlussversicherung (vgl. SG Karlsruhe, 31.03.2025, S 12 AY 706/25 ER; SG Heilbronn, 23.06.2025, S 15 AY 1361/25 ER).
5. Für den Fall einer (auf den Betrug der in ihrem Gastland ohne Arbeit, Einkommen, Sprach- und Rechtskenntnisse hilflosen Menschen auf der Flucht) ausgerichteten Verwaltungspraxis ist es den hiervon Betroffenen in ihrer umfassenden Not seitens des im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes angerufenen Gerichts im Rahmen der Ermessensausübung nach § 86b Abs. 2 SGG nicht auch noch zuzumuten, dass sie sich schon nach wenigen Wochen erneut vor dem Sozialgericht gegen die sich vorhersehbar wiederholenden Rechtsbrüche desselben Antragsgegners bzw. geradezu ständig zur Wehr setzen müssen.
6. Eine Duldung exekutivem Ungehorsams durch das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg ist aus der Sicht des Sozialgerichts Karlsruhe seitens der obersten Aufsichtsbehörde im Bereich „der Migration“ zu erwarten, weil das Ministerium auch in seinem weiteren Zuständigkeitsbereich („der Justiz“) exekutiven Ungehorsam gegenüber Recht und Gesetz seitens der ihm insofern dienstlich untergeordneten Gerichtsleitung des Sozialgerichts Karlsruhe seit Jahren durchgehen lässt.
5.2 Sozialgericht Stuttgart – Beschluss vom 14.08.2025 – Az.: S 11 AY 2571/25 ER
Normen: § 3 AsylbLG, § 3a AsylbLG, § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG – Schlagworte: Regelbedarfsstufe 1, Regelbedarfsstufe 2, Leistung nach §3 AsylbLG, Leistung nach §3a AsylbLG, Stadt Stuttgart, Sozialgericht Stuttgart
Regelbedarfsstufe 1 per einstweiliger Anordnung vor Gericht
Dazu Detlef Brock
1. Die Behörde meint: für die Regelbedarfsstufe 1 keine gesetzliche Grundlage vorhanden
2. Der Antragsteller ist in einer Gemeinschaftsunterkunft i. S. v. § 53 Abs. 1 AsylG untergebracht und hat unstreitig Anspruch auf Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG. Diese stehen ihm nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19. Oktober 2022 (Az. 1 BvL 3/21) im Umfang der Regelbedarfsstufe 1 zu.
Quelle: RA Sven Adam: https://anwaltskanzlei-adam.de/category/news-und-gerichtsentscheidungen/erstrittene-gerichtsentscheidungen/
Praxistipp ebenso
Sozialgericht Stuttgart – Beschluss vom 14.08.2025 – Az.: S 11 AY 2621/25 ER
Normen: § 3 AsylbLG, § 3a AsylbLG, § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG – Schlagworte: Regelbedarfsstufe 1, Regelbedarfsstufe 2, Leistung nach §3 AsylbLG, Leistung nach §3a AsylbLG, Stadt Stuttgart, Sozialgericht Stuttgart
6. Verschiedenes zum Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld und anderen Gesetzesbüchern
6.1 Kein Vertrauensschutz in zu hohe Heizkostenzuschüsse – Pressemitteilung LSG Niedersachsen- Bremen zu LSG NSB, Urt. v. 01.07.2025 - L 11 AS 597/23 -
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Jobcenter zu viel gezahlte Heizkostenzuschüsse zurückfordern darf, wenn die Bewilligung zunächst nur vorläufig erfolgte. Eine solche Vorläufigkeit begründe keinen Vertrauensschutz.
Urteilsbesprechung mit Orientierungssatz von Tacheles e. V. Im Tacheles Rechtsprechungsticker KW 32/2025
1. Bürgergeld Bezieher müssen Bewilligungsbescheide des Jobcenters lesen und zur Kenntnis nehmen, denn vorläufige Bescheide sichern keinen Vertrauensschutz.
2. Wenn das Jobcenter einem Leistungsempfänger statt einer wie seit Jahren üblich einmaligen Heizkostenbeihilfe für Heizöl fälschlicherweise der einmal angefallene Heizkostenbetrag monatlich gewährt und führt dies zu mehr als doppelt so hohen Leistungen, kann er sich in der Regel nicht darauf berufen, ihm sei die Rechtswidrigkeit der Bewilligung nicht aufgefallen.
Wichtiger Hinweis zur Zitierweise:
Nicht veröffentlichte Urteile, Anmerkungen oder Urteilsbesprechungen dürfen nur mit Quellenangabe zitiert werden:
Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2025 – Autor: Detlef Brock
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Quelle: Thomé Newsletter 12/2025 vom 06.04.2025 – Autor: Harald Thomé
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Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock