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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 34/2017

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 09.12.2016 zur Sozialhilfe ( SGB XII )

1. 1 BSG, Urteil vom 9.12.2016 - B 8 SO 15/15 R

Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gerichtet auf ein Grundurteil - Zuschuss statt Darlehen - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz - selbst genutztes Hausgrundstück - tatsächliches Verwertungshindernis - Unzumutbarkeit des Auszugs - psychische Erkrankung - Bereitschaft von Kreditinstituten zur Beleihung - Schonvermögen - Fehlen von Angehörigen

Leitsatz ( Juris )


1. Psychische Erkrankungen des Eigentümers können der tatsächlichen Verwertbarkeit eines selbst bewohnten Hausgrundstücks entgegenstehen.

2. Hilfesuchende ohne Angehörige sind vom gesetzlich vorgesehenen Schutz der Wohnstatt als Schonvermögen nicht ausgeschlossen.

3. Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Änderung des Rechtsgrunds der Zahlung (Zuschuss anstatt Darlehen) kann auf den Erlass eines Grundurteils gerichtet sein.



Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=14539



Rechtstipp: Sehr lesenswert dazu: Anmerkung zu: BSG 8. Senat, Urteil vom 09.12.2016 - B 8 SO 15/15 R, Autor: Prof. Dr. Guido Kirchhoff, Erscheinungsdatum: 17.08.2017, Fundstelle: jurisPR-SozR 16/2017 Anm. 4



Verwertung selbst genutzter Hausgrundstücke psychisch kranker Sozialhilfeempfänger

Leitsätze

1. Psychische Erkrankungen des Eigentümers können der tatsächlichen Verwertbarkeit eines selbst bewohnten Hausgrundstücks entgegenstehen.

2. Hilfesuchende ohne Angehörige sind vom gesetzlich vorgesehenen Schutz der Wohnstatt als Schonvermögen nicht ausgeschlossen.

3. Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Änderung des Rechtsgrunds der Zahlung (Zuschuss anstatt Darlehen) kann auf den Erlass eines Grundurteils gerichtet sein.



Quelle: jurisPR-SozR 16/2017 Anm. 4





2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2. 1 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 12.04.2017 - L 5 AS 340/16 B ER - rechtskräftig

Zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit der an den Antragsteller ergangenen Aufforderung des Antragsgegners, vorzeitig Altersrente zu beantragen.

Leitsatz ( Juris )


Die zum 1. Januar 2017 geänderte Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung) findet in isolierten Anfechtungsfechtungsverfahren erst auf Widerspruchsverfahren Anwendung, die nach dem 1. Januar 2017 abgeschlossen worden sind. Für vor diesem Zeitpunkt ergangene Widerspruchsbescheide gilt die Unbilligkeitsverordnung in der bis 31. Dezember 2016 gültigen Fassung.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193947&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Rechtstipp: vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. November 2016, L 11 AS 721/16 B ER





2. 2 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 03.04.2017 - L 4 AS 112/17 B RG

Leitsatz ( Juris )


Die Gerichtskostenfreiheit nach § 183 SGG gilt auch dann, wenn ein kostenprivilegierter Beteiligter nicht statthafte Rechtsbehelfsverfahren betreibt (aA: LSG Bayern, B v 28. September 2015, L 15 RF 36/15 B, juris). Denn die Kostenprivilegierung nach § 183 SGG schützt den erfassten Personenkreis bei allen Handlungen in sozialgerichtlichen Verfahren - auch bei der Klärung der Grenzen des Rechtsschutzes.

Quelle: http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/37j/page/bssahprod.psml;jsessionid=0CC6344EB60658BF33861C7F2B8E65AA.jp16?doc.hl=1&doc.id=JURE170033666&documentnumber=9&numberofresults=3045&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=K&paramfromHL=true#focuspoint





2. 3 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 02.03.2017 - L 5 AS 261/15

Leitsatz ( Juris )


1. Auch nach § 22 Abs 3 SGB II in der Fassung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 ist bei der Anrechnung eines Guthabens aus einer Nebenkostenabrechnung nicht mehr zu überprüfen, ob und in welchem Umfang Leistungsberechtigte in den Monaten des Abrechnungszeitraums Teile ihrer Bedarfe für Unterkunft aus eigenen Mitteln finanziert haben.

2. Einkommen aus einem Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung ist kopfteilig und nicht im Verhältnis von Bedarfsanteilen zu berücksichtigen.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192467&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 4 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 09.03.2017 - L 4 AS 818/13 - rechtskräftig

Leitsatz ( Juris )

Wenn ein Leistungsempfänger tatsächliche Aufwendungen für KdU allein auf Grundlage eines Mietvertrages (hier: mit seinem Vater) geltend macht, dem behaupteten Vertrag jedoch kein Rechtsbindungswille zugrunde liegt und der Leistungsempfänger somit keinen daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen ausgesetzt ist, kann es auch an den Voraussetzungen für eine anteilige Berücksichtigung der für das gesamte Grundstück anfallenden Nebenkosten nach dem sog. "Kopfteilprinzip" fehlen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Gericht nach dem Ergebnis der Ermittlungen davon überzeugt ist, dass den Leistungsempfänger insoweit keine rechtlich verbindlichen Verpflichtungen (insbesondere gegenüber dem Grundstückseigentümer) treffen.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194082&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 5 LSG NRW, Beschluss v. 13.07.2017 - L 2 AS 890/17 B ER - rechtskräftig

Rumänische Antragstellerin hat keinen Anspruch auf SGB II bzw. SGB XII- Leistungen - Nichtvorliegen eines Arbeitsverhältnisses ( Weder eine Anmeldung zur Minijobzentrale noch zur Unfallversicherung ist erfolgt ) - Überbrückungsleistungen nicht beantragt, sie stellen im Verhältnis zu den laufenden Leistungen nach dem SGB XII auch einen eigenständigen Streitgegenstand dar (vgl. Landessozialgericht Berlin-.Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2017 - L 5 AS 449/17 B ER

Leitsatz ( Redakteur )


1. Ein Beschäftigungsverhältnis, das ein Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer begründen soll, muss den deutschen Rechtsvorschriften entsprechen. Dies gilt gerad auch für den Mindestlohn.

2. Selbst wenn die Tätigkeit tatsächlich von der Antragstellerin ausgeübt worden wäre, vermag eine Tätigkeit, die offensichtlich im Widerspruch zu geltenden rechtlichen Regelungen steht, keine schützenswerte Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt zu begründen und damit auch kein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Variante 1 FreizügG/EU zu vermitteln (vgl. auch Beschluss des Senates vom 29.04.2015 - L 2 AS 2388/14 B ER; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2014 - L 20 SO 449/13 B ER; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2014 - L 29 AS 2052/14 B ER; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2017 - L 31 AS 571/17 B ER ).



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194601&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 6 LSG NRW, Urt. v. 15.11.2016 - L 2 AS 993/16 - rechtskräftig - bestätigt durch BSG, Beschluss v. 03.07.2017 - B 14 AS 15/17 B

Im SGB II erfolgt keine Saldierung von Einnahmen und Verlusten aus mehreren Gewerbebetrieben ( BSG, Urteil v. vom 17.02.2016 B 4 AS 17/15 R ).

Leitsatz ( Redakteur )


Nach § 3 Alg II-V ist nur der Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben, die der Einkommensberechnung zugrunde zu legen sind, innerhalb eines gegenüber dem Monatsprinzip längeren Zeitraums, regelmäßig dem Bewilligungszeitraum, nicht aber der Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben mehrerer Tätigkeiten, d.h. nicht der Ausgleich innerhalb einer Einkommensart im Sinne eines horizontalen Verlustausgleichs möglich.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194611&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 7 LSG NRW, Beschluss v. 01.08.2017 - L 19 AS 1131/17 B ER - rechtskräftig

Polnische Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ( hier bejahend )

Es kann dahinstehen, ob der Leistungsauschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 c) SGB II gegen europäischen Gemeinschaftsrecht verstößt (bejahend LSG NRW, Beschluss vom 12.07.2017 - L 12 AS 596/17 B ER; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.02.2017 - L 6 AS 11/17 B ER; verneinend LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.03.2017 - L 2 AS 127/17 B ER) und im Hinblick auf dessen Unvereinbarkeit mit dem Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV i.V.m. Art. 4 VO 883/2004/EG, Art. 7 VO 492/11/EU Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege der einstweiligen Anordnung zu gewähren sind (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17.01.2017 - 2 BvR 2013/16).

Denn schon der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a) SGB II erfasst die Antragstellerin nicht, weil sie ein (materielles) Aufenthaltsrecht hat.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Der Antragstellerin steht ein Aufenthaltsrecht aus § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU. i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG und Art. 18 AEUV zu.

2. Die Antragstellerin übt das Sorgerecht für den Antragsteller- einen minderjährigen Unionsbürger - aus. Aus dieser Rechtsstellung kann sie unter Berücksichtigung des in Art. 18 AEUV statuierten Inländergleichbehandlungsgebotes ein Aufenthaltsrecht nach § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG ableiten, wenn der Antragsteller selbst ein materielles Aufenthaltsrecht hat. Dies ist der Fall, denn der. Antragsteller hat ein Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU.

3. Der Antragsteller ist nach §§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1a, 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt, weil sein im Bundesgebiet lebender Vater, der aufenthaltsberechtigter polnische Staatsangehörige W., ihm Unterhalt gewährt.

4. Der Vater des Antragstellers kann sich trotz derzeit bestehender Arbeitslosigkeit auf das Freizügigkeitsrecht wegen Arbeitssuche nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU berufen, da er eine von der Bundesagentur für Arbeit finanzierte Weiterbildungsmaßnahme durchführt und somit nach fachlicher Einschätzung die begründete Aussicht künftiger erneuter Beschäftigung besteht.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194604&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 8 LSG NRW, Beschluss v. 01.08.2017 - L 6 AS 860/17 B ER - rechtskräftig

Bulgarische Antragstellerin besitzt ein aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 abgeleitetes Aufenthaltsrecht, da die 13 bzw. 14 Jahre alten Antragsteller ohne die sorgeberechtigte Mutter ihr Aufenthaltsrecht nicht umsetzen könnten (BSG Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 43/15 R)

Soweit § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 c) SGB II in der ab 29.12.2016 geltenden Fassung auch für Personen, die ein derartiges Aufenthaltsrecht innehätten, Leistungen nach dem SGB II ausschließe, hege die Kammer erhebliche Zweifel, ob diese Vorschrift europarechtskonform sei, da das diesbezügliche Aufenthaltsrecht gerade nicht von ausreichenden Existenzmitteln abhängig gemacht werden solle.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 c) SGB II erfüllt, entfaltet der Leistungsausschluss wegen des Anwendungsvorrangs europäischen Sozialrechts keine Wirkung (vgl. auch LSG NRW Urteil vom 28.11.2013 - L 6 AS 130/13). Hier folgt er aus dem Verstoß der Vorschrift gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 VO (EG) 883/2004).

2. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 c SGB II verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Maßgabe des Art. 4 VO (EG) 883/2004.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194605&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





Rechtstipp: LSG NRW Beschluss vom 12.07.2017 - L 12 AS 596/17 B ER; LSG SH Beschluss vom 17.02.2017 - L 6 AS 11/17 B ER





2. 9 LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.07.2017 - L 7 AS 362/17 B ER

Leitsatz ( Juris )

Ein Sozialleistungsträger (hier: SGB XII-Träger) hat kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil nach seiner Auffassung ein anderer Sozialleistungsträger (hier: SGB II-Träger) zuständig sein sollte.



Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=AB754170C7D8296ABE1E9A7F7361DFED.jp20?doc.id=JURE170034292&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint





3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

3. 1 SG Kiel, Urteil vom 04.04.2017, S 30 AS 407/15

Bereits mehrfach habe ich auf dieser Website über das Thema Doppelmieten bei Umzug berichtet (Jobcenter muss Doppelmieten übernehmen; Doppelmieten: Konsequent rechtswidriges Verwaltungshandeln seit nunmehr 10 Jahren; Doppelmieten bei Umzug: In der Regel vom Jobcenter zu übernehmen!; Zur Übernahme doppelter Mietaufwendungen bei Umzug). Scheinbar ohne Erfolg. Die Übernahme von doppelten Mietaufwendungen wird von den Jobcentern weiterhin fast durchgängig pauschal abgelehnt.

Ein Beitrag von RA Helge, Hildebrandt

Grundsätzlich geht die Kammer davon aus, dass bei einem Umzug eine zeitliche Überschneidung des alten und neuen Mietverhältnisses eher die Regel als die Ausnahme darstellt. Gründe dafür sind zum einen darin zu sehen, dass die meisten Mieter — gerade in Zeiten eines angespannten Mietmarktes — davor zurückschrecken, ein bestehendes Mietverhältnis zu kündigen, ohne bereits den Mietvertrag für eine neue Wohnung unterschrieben zu haben. Weiterhin spricht eine oft vorliegende Verpflichtung zur Auszugsrenovierung der alten Wohnung gegen einen „nahtlosen“ Übergang von einem Mietverhältnis ins andere, weil für einen solchen dann keine Zeit mehr bliebe. Auch dann, wenn dem Leistungsberechtigten wegen seiner familiären oder sonstigen Situation ein kompletter Aus- und Einzug an einem Tag nicht zumutbar ist, geht die Kammer von der Angemessenheit einer „Doppelmiete“ für einen kurzen Zeitraum aus.“

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt : https://sozialberatung-kiel.de/2017/08/14/dauerthema-doppelmieten/



Anmerkung: S. a. dazu Leitsatz von Dr. Manfred Hammel

Sozialgericht Kiel, Urteil vom 4. April 2017 (Az.: S 30 AS 407/15):


Bei den infolge eines notwendigen Wohnungswechsels erforderlich werdende Überschneidungskoten für eine doppelte Mietzahlung handelt es sich - in Abgrenzung zu den Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II - um Kosten der Unterkunft und Heizung, die im Rahmen ihrer Angemessenheit vom Jobcenter grundsätzlich entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen sind. Bei einem notwendigen Umzug stellt eine zeitliche Überschneidung des alten und des neuen Mietverhältnisses eher die Regel als die Ausnahme dar. Ein bestehendes Mietverhältnis kann nicht fristgerecht gekündigt werden, ohne dass bereits der Mietvertrag für die neue Wohnung von sämtlichen Vertragsparteien abgezeichnet
worden ist. Bei der vom Jobcenter gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II durchzuführenden Angemessenheitsprüfung ist insbesondere der Zeitraum von ausschlaggebender Bedeutung, für den die geltend gemachten doppelten Mietzahlungen noch als vertretbar aufgefasst werden können. Dies ist bei einem Überschneidungszeitraum von zwei Wochen der Fall, wenn die chronisch kranke und alleinerziehende Antragstellerin auf sich allein gestellt zu einem sofortigen Umzug nicht in der Lage ist, was zu einer entsprechenden zeitlichen Verzögerung führte.





3. 2 Auszug der aktuellen Rechtsprechung des Sozialgerichts Stuttgart (Stand: August 2017) Datum: 16.08.2017

Auszug:

Mietvertrag unter Familienangehörigen: Keine Kostenübernahme durch SGB II-Träger

1. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft durch den SGB II-Träger besteht nicht, wenn unter Familienangehörigen ein Mietvertrag mit entsprechender Mietzinsregelung nur abgeschlossen wurde, um den Mietzins wiederum vom Jobcenter als Kosten der Unterkunft erhalten zu können (Urteil vom 23.03.2017, S 2 AS 7218/13).



Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen

2. Bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ist im Rahmen einer Bedürftigkeitsprüfung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ein strenger Maßstab anzulegen. Das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss hierfür eindeutig erkennbar sein.

Bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen gilt der Grundsatz, dass ein Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen muss. Diese Grundsätze sind auch auf die Frage, ob ein verdecktes Treuhandverhältnis im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung als Voraussetzung des Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II Berücksichtigung finden muss, zu übertragen (Beschluss vom 24.02.2017 , S 3 AS 672/17 ER).



Aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen: SGB II-Leistungen für schwangere Unionsbürgerin

3. Einer schwangeren Unionsbürgerin (hier: bulgarische Staatsangehörige) können im Einzelfall auch dann vorläufig Leistungen nach dem SGB II bewilligt werden, wenn der mit einer anderen Frau verheiratete Kindsvater über ein dauerndes Aufenthaltsrecht verfügt und dieser die Vaterschaft anerkannt hat, auch wenn die Begründung einer Lebensgemeinschaft nach Geburt des Kindes nicht nachgewiesen ist (Beschluss vom 13.04.2017 , S 25 AS 1068/17 ER; bestätigt durch Beschluss des LSG vom 31.05.2017, L 1 AS 1815/17 ER-B)



Zahlungsaufforderung ist kein Verwaltungsakt

4. Die reine Zahlungsaufforderung – ohne zusätzliche Festsetzung einer Mahngebühr – stellt keinen Verwaltungsakt dar, weshalb gegen sie der Rechtsbehelf des Widerspruchs nicht zulässig ist (Gerichtsbescheid vom 08.03.2017, S 21 AS 7193/16; Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt, Az.: L 3 AS 1373/17).



I. Arbeitslosenversicherung

Genehmigte Ortsabwesenheit: Anspruch auf Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

1. Dem Anspruch auf Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit nach § 146 SGB III steht der Aufenthalt außerhalb des Nahbereichs der Agentur für Arbeit nicht entgegen. Aus dem Wortlaut geht nicht hervor, dass die Leistungsfortzahlung spätestens mit Ablauf der genehmigten Ortsabwesenheit endet, wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Zeitraums mit Anspruch auf Leistungszahlung eintritt (Gerichtsbescheid vom 27.06.2017, S 8 AL 812/17).

Komplett: http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/4710114/?LISTPAGE=1211600





4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

4. 1 Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 13.06.2017 - L 4 SO 79/17 B ER - rechtskräftig

Leitsatz ( Redakteur )

EU-Ausländer : Aufgrund der gesundheitlichen Situation des Antragstellers sind die Überbrückungsleistungen ausnahmsweise nicht auf einen Monat begrenzt.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194591&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

5. 1 Anmerkung zu: LSG Erfurt 4. Senat, Beschluss vom 01.06.2017 von Tammo Lange, RiSG am 17.08.2017 bei juris

Klage auf Rücknahme eines vom Grundsicherungsträger gestellten Rentenantrags

Leitsätze

1. Als Anspruchsgrundlage für ein Klagebegehren auf Rücknahme des gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II durch den SGB II-Leistungsträger  gestellten Rentenantrags kommt der allgemeine öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht.

2. Die Aufforderung zur Antragstellung gemäß § 12a Satz 1 SGB II ist mit einer - angemessenen - Frist zu versehen (vgl. BSG, Urt. v. 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R, Rn. 34).

Dem Leistungsberechtigten, der als Anspruchsinhaber primär zur Stellung des Antrags berechtigt und verpflichtet ist, ist zunächst Gelegenheit zu geben, den Antrag binnen der gesetzten Frist selbst zu stellen.

weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/1bty/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000007717&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





5. 2 Anwaltsgerichtshof Hamm: "Staatsnähe" rechtfertigt Versagung der Rechtsanwaltszulassung

AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.04.2017 - Az. 1 AGH 66/16

Schlagworte: Jobcenter Arbeit und Grundsicherung, Geschäftsführung, Syndikusrechtsanwältin

Normen: §§ 46, 46a BRAO

Leitsätze: Einer in der Geschäftsführung bei einem Jobcenter Arbeit und Grundsicherung tätige Volljuristin kann die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin zu versagen sein.

Quelle: http://www.olg-hamm.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilung_archiv/02_aktuelle_mitteilungen/105-17-Syndikusrechtsanwaeltin-Taetigkeit-Jobcenter.pdf





5. 3 Konstanzer Sozialgericht lehnt Geld für Notvorrat im SGB II ab 

Mike Frank Sonnenkalb erhält Grundsicherung. Er hat vor dem Konstanzer Sozialgericht auf die Zahlung von 200 Euro geklagt, um sich den von der Bundesregierung empfohlenen Notvorrat für den Katastrophenfall anzuschaffen. Sein Pech: Er hat einen zu großen Nebenverdienst. Wäre dieser nicht gewesen, hätte das Urteil anders lauten können. Mit Folgen für alle Hartz-IV-Empfänger in Deutschland.

weiter: http://www.suedkurier.de/region/kreis-konstanz/konstanz/Konstanzer-Sozialgericht-verweigert-Hartz-IV-Empfaenger-Geld-fuer-Notvorrat;art372448,9376651



Anmerkung: Sozialgericht Konstanz, Urt. v. 31.05.2017 - S 11 AS 808/17

Leitsatz ( Juris )

Die Kosten für eine Notbevorratung im Katastrophenfall stellt jedenfalls bei einem erwerbstätigen und über einen Freibetrag von ca. 200 € monatlich verfügenden Leistungsberechtigten keinen unabweisbaren Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II oder § 24 Abs. 1 SGB II dar.





Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock





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