Newsticker

Jahresarchiv

Jahresarchive

Tacheles Rechtsprechungsticker KW 34/2018

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II ) 

1. 1 LSG NRW, Beschluss v. 31.07.2018 - L 19 AS 616718 B

Orientierungssatz RA Lars Schulte- Bräucker


1. Auslegung eines Bescheides nach dem Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat, vgl. BSG Urteil vom 06.04.2011, B 4 AS 119/10 R.

2. Bleiben bei einer Auslegung der Verfügungssätze nach dem Empfängerhorizont irgendwelche Zweifel darüber, ob und inwieweiteine vorläufige Bewilligung vorliegt, muss grundsätzlich von einer endgültigen Bewilligung ausgegangen werden.

3. Eine abschließende Entscheidung über Leistungen ersetzt, auch wenn sie versehentlich erfolgte, die vorläufige Entscheidung und wird nach §§ 86, 96 SGG Gegenstand des laufenden Verfahrens, vgl. Urteil des BSG vom 05.07.2011, B 14 AS 36/16 R.

4. § 48 SGB X ist auch auf anfänglich rechtswidrige Dauerverwaltungsakte anwendbar, wenn sich die Verhältnisse nach ihrem Erlass ändern.
-
5. § 45 SGB X sperrt die Aufhebung wegen einer nachträglichen Änderung in jenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, auf denen die Rechtswidrigkeit nicht beruht, nicht, vgl. BSG, Urteil vom 28.03.2013, B 4 AS 59/12 R.
.
6. Eine Anhörung kann entfallen, wenn die Klägerin über diesen Einkommenszufluss in eigener Person Kenntnis hatte, vgl. BSG, Urteile vom 04.06.14, B 14 AS 2/13 R und vom 21.02.2013, B 10 EG 12/12.

7. Das sogenannte Nachschieben von Gründen bzw. Stützen der Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage ist zulässig, wenn der VA nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt und die Rechtsverteidigung des Betroffenen infolgedessen in nicht zulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert werden kann.Eine solche Wesensänderung wird angenommen, wenn dieser auf einer grundlegend abweichenden Lebenssachverhalt oder einer abweichenden und anderem Zweck dienenden Rechtsgrundlage gestützt wird, vgl. BSG Urteile vom 28.09.2017, B 3 KS 3/15 R und vom 07.04.2016, B 5 R 26/15 R und vom 25.06.2015, B 14 AS 30/14 R.

8. Unter dem Erlass eines Verwaltungsaktes ist nicht der Zeitpunkt der Erstellung des Bescheidesdurch die Verwaltung sondern der Zeitpunkt des Wirksamwerdens gem. § 39 I SGB X zu verstehen, vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2014, B 14 AS 2/13 R.

9. Für den Fall, dass sich der Beklagte auf die Bekanntgabefiktion des § 37 II 1 SGB X beruft, verlangt die Anwendbarkeit dieser Regelung, dass der Beklagte nachweisen kann, an welchem Tag er den Bescheid Post aufgegeben hat, vg. BSG,Urteil vom 28.11.2006, B 2 U 33/05 R.

10.Wird hingegen mit einem „ Ab- Vermerk“lediglich dokumentiert, an welchem Tag der Bescheid den Zuständigkeitsbereich verlassen hat, wird dies den Anforderungen des § 37 II 1 SGB X nicht gerecht, vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 24.04.2014, L 6 AS 2145/12 B.

Quelle: Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker
Kalthofer Str. 27, 58640 Iserlohn-Kalthof





1. 2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.06.2018 - L 18 AS 784/17

Anrechnung von Nachzahlungen von Arbeitslosengeld auf Leistungen nach dem SGB II.

Orientierungssatz ( Redakteur )


1. Klassische Nachzahlungen wie im vorliegenden Fall das ALG 1 unterfallen nicht der Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II aF, sondern nur laufende Einnahmen, die regelmäßig, aber nicht in aufeinanderfolgenden Monaten, gezahlt werden (vgl Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. November 2015 – L 19 AS 924/15 ).

2. Bei der Alg-Nachzahlung habe es sich nicht um eine einmalige, sondern um eine laufende Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II aF.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201181&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 3 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v.07.06.2018 - L 18 AS 884/18 B ER

Einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Aufhebungs- und Erstattungsbescheid - Arbeitslosengeld II - Leistungsausschluss - Unionsbürger

Orientierungssatz ( Redakteur )


Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für einen aufenthaltsberechtigten Unionsbürger im Wege des einstweiligen Rechtschutzes.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200583





1. 4 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 05.07.2018- L 6 AS 80/17

Orientierungssatz ( Redakteur )


Mit der Trunkenheitsfahrt, die zum Verlust des Führerscheins und nachgehend zum Verlust des Arbeitsplatzes führte, hat der Kläger seine Hilfebedürftigkeit nicht iSd § 34 Abs 1 SGB II (in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung) herbeigeführt.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201652&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 

Hinweis: Trunkenheitsfahrt ist kein sozialwidriges Verhalten

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass die Privatfahrt eines Berufskraftfahrers unter Alkoholeinfluss mit Verlust von Fahrerlaubnis und Arbeitsplatz keinen spezifischen Bezug zur Herbeiführung seiner Hilfebedürftigkeit hat und deshalb keinen Kostenersatzanspruch des Jobcenters bei sozialwidrigem Verhalten auslöst.

weiter: Nach Auffassung des Landessozialgerichts besteht bei der Fahrt eines Berufskraftfahrers unter Alkoholeinfluss in der Freizeit grundsätzlich kein spezifischer Bezug zur Herbeiführung einer Hilfebedürftigkeit, wie er insbesondere bei der Verschwendung von Vermögen in Betracht komme. Deshalb stelle das Verhalten des Klägers zwar eine rechtlich zu missbilligende Tat dar. Es sei aber nicht als sozialwidrig einzustufen, so dass der Kläger die "Hartz IV"- Leistungen nicht zu erstatten habe. Das Landessozialgericht hat sich dabei der Rechtsprechung des BSG angeschlossen, die eine Sozialwidrigkeit selbst bei Straftaten verneint, die absehbar zu einer Inhaftierung und damit zum Wegfall von Erwerbsmöglichkeiten führen.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen v. 13.08.2018: https://www.juris.de/jportal/portal/t/z13/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180802480&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp



S. a. Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Eine zum Verlust des Arbeitsplatzes als Kraftfahrer führende Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verkörpert keine als sozialwidrig im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufzufassende Handlung. Hier bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bestreben dieses Antragstellers darauf gerichtet war, seine berufliche Existenzgrundlage zu vernichten und damit zu Lasten öffentlicher Kassen hilfebedürftig gemäß § 9 SGB II zu werden.





1. 5 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 31.07.2018 - L 15 AS 730/18 B ER

Erfolgloser Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit

Leitsatz ( Juris )


Beantragt ein Leistungsberechtigter die Erteilung der Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit, unterliegen Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung der Zulassungsbeschränkung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201687&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 6 Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 18.07.2018 - L 15 AS 686/16

Orientierungssatz ( Redakteur )


1. Zum Anspruch des Klägers auf ergänzende Leistungen für Auszubildende gemäß § 27 SGB II für Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Zuschuss gemäß § 27 Abs. 3 SGB II a.F. Er ist gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen, soweit diese über Leistungen nach § 27 SGB II hinausgehen. Eine Rückausnahme nach § 7 Abs. 6 SGB II liegt nicht vor.

3. Der Kläger kann für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung bzgl. seiner Wohnung kein Darlehen gemäß § 27 Abs. 4 SGB II a.F. beanspruchen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201686&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



S. a. Anspruch auf ergänzende Leistungen für Auszubildende

Leitsatz ( Juris )


1. Mit Blick auf den Gesetzeszweck von § 7 Abs. 5 SGB II, nämlich die Vermeidung einer versteckten Ausbildungsförderung im System des SGB II, kommt es nicht in Betracht, von den engen Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls im Sinne von § 27 Abs. 4 (hier: in der Fassung vom 20.12.2011), die vom BSG aufgestellt worden sind, abzuweichen und eine weitere Fallgruppe - wie etwa die Berücksichtigung anerkennenswerten Engagements und solidarischer Hilfeleistung im Familienkreis - anzuerkennen.

2. Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls im Sinne von § 27 Abs. 4 SGB II a.F.





1. 7 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 19.07.2018 - L 11 AS 329/18 B ER

Fortgeltung der Arbeitnehmereigenschaft

Leitsatz ( Juris )


1. Der Streitgegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes wird durch das entsprechende Hauptsacheverfahren bestimmt. Ist nach einer Leistungsablehnung ein Folgeantrag gestellt und über diesen entschieden worden, ist der Folgezeitraum nicht Gegenstand eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen die erste Leistungsablehnung.

2. Die Frage, ob ein nach über einjähriger selbständiger Tätigkeit und unfreiwilliger Aufgabe bzw Unterbrechung der Tätigkeit infolge von Arbeitsunfähigkeit wegen diversen Erkrankungen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 FreizügG/EU fortgeltendes Aufenthaltsrecht zeitlich beschränkt ist, ist offen und im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu klären.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201729&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 8 LSG München, Beschluss v. 06.08.2018 – L 11 AS 712/18 NZB

Abziehbarkeit von Kosten für eine doppelte Haushaltsführung als notwendige Aufwendungen bei Unzumutbarkeit eines Umzugs

Leitsatz ( Juris )


Kosten für eine doppelte Haushaltsführung sind als notwendige Aufwendungen nur dann vom Einkommen abziehbar, wenn unter anderem ein Umzug dem Betroffenen unzumutbar ist; dabei handelt es sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung.

Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-17812?hl=true





1. 9 Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 22.03.2018 - L 3 AS 907/16

Die Betriebskostenerstattung war trotz der vom Vermieter vorgenommenen Aufrechnung mit Mietschulden als zu berücksichtigendes Einkommen anzusehen - § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F

Orientierungssatz ( Redakteur )


1. Weil bei Berücksichtigung eines Einkommenszuflusses mit Wirkung für die Vergangenheit nicht eine aktuelle Bedarfslage ungedeckt bleibt, sondern nach Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung (nur) künftig eine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Grundsicherung entsteht, entsteht kein Widerspruch zum Prinzip der Berücksichtigung von Einkommen als "bereites Mittel" (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 33/12 ).

2. Nach den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vom "bereiten Mittel" ist darauf abzustellen, ob das zugeflossene Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 43/14 R). Die Grundsätze zum bereiten Mittel stehen damit jedenfalls dann der Berücksichtigung eines von dritter Seite mit schuldbefreiender Wirkung einbehaltenen Betrages nicht entgegen, wenn dem Leistungsberechtigten ausreichend Mittel zur Deckung des Existenzminimums verbleiben (vgl. BSG, Urteil vom 24. Mai 2017 – B 14 AS 32/16 R ).

3. Für Fälle wie den vorliegenden, wenn nämlich die Erzielung zu berücksichtigenden Einkommens oder die Befreiung von einer Verbindlichkeit zeitlich deutlich nach dem Verteilzeitraum bekannt wird, hat dies zur Folge, dass sich die Frage nach der Geeignetheit zugeflossenen Einkommens zur Deckung des konkreten Bedarfs im jeweiligen Monat schon deshalb nicht stellt, weil der über die Ereignisse unzureichend informierte Leistungsträger bedarfsdeckend Mittel zur Verfügung gestellt hat. Unabhängig von den durch den Leistungsträger gezahlten Mitteln kann der notwendige Bedarf aber auch auf andere Art und Weise gedeckt gewesen sein.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201775&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II ) 

2. 1 Sozialgericht Schleswig, Urteil vom 25. April 2018 (Az.: S 16 AS 128/16):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


1. Der Besuch eines Integrationskurses durch einen Empfänger von Arbeitslosengeld II stellt keine Eingliederung in ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis dar. Entsprechendes ist aber
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der aus § 1 Abs. 4 Satz 1 Alg II-VO hervorgehenden Privilegierungsnorm, einer Ausnahmevorschrift vom Regelfall der Anrechnung von Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II:

2. Als Schulferien im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Alg II-VO kann nur die Zeit zwischen zwei Schulabschnitten aufgefasst werden. Während der Ausübung eines Ferienjobs hat ein Schulverhältnis bereits zu bestehen. Die Zeit vor der erstmaligen Begründung eines öffentlich-rechtlichen Schulverhältnisses kann deshalb keine Wertung als "Schulferien" gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Alg II-VO erfahren. Dies ist aber dann der Fall, wenn unmittelbar vor der Einschulung ein
Integrationskurs durchlaufen wird.





2. 2 Sozialgericht Hildesheim – Az.: S 35 AS 435/14 vom 18.06.2018

Normen: § 11 SGB II - Schlagworte: Geschätztes Einkommen, Selbstständige, Steuerberaterkosten, Schweigepflichtsentbindungsklärung für Amtsarzt

Orientierungssatz ( Redakteur )


1. Die Rechtsprechung hat bereits auf der Basis der — hier anzuwendenden — früheren Rechtslage zu § 40 SGB II a.F. i.V.m. § 328 SGB III geschlossen, dass in den Fällen, in denen objektiv im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nur die Möglichkeit einer Prognose, insbesondere hinsichtlich der Einkommenssituation (z.B. bei schwankendem Einkommen), bestehe, eine abschließende Entscheidung rechtswidrig sei (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2012 — B 14 AS 6/12 R ).

2. Die von den Klägern geltend gemachten folgenden Kostenpositionen dürften als Betriebsausgaben anzuerkennen sein.

Nebenkosten des Geldverkehrs: Hierbei handelt es sich um die Kontoführungsgebühr, die Miete für ein EC-Kartengerät sowie Verwaltungskosten für Darlehen und Rücklastgebühren. Derartige Kosten dürften in engem Zusammenhang mit der Erzielung des Einkommens der Klägerin stehen.

Sonstiger Betriebsbedarf: Hiermit sind Anschaffungen gemeint, die das xxx benötigt, wie zum Beispiel Toilettenpapier, Geschenkpapier und weitere Kosten, die nichts mit den Konten der Gesellschaft zu tun haben. Auch diese Kosten dürften unmittelbar mit der Einkommenserzielung in Zusammenhang stehen und auch nicht in einem auffälligen Missverhältnis zwischen den Erträgen der Gesellschaft stehen.

Hinsichtlich der Buchführungskosten stellt sich zwar die Frage, ob derartige Kosten noch in einem angemessenen Verhältnis zu den Einnahmen der Gesellschaft stehen. Auf der anderen Seite neigt die Kammer der Auffassung des Sozialgerichts Stade zu, wonach es für den Ansatz dieser Kosten als Betriebsausgaben im Rahmen des § 11 SGB II darauf ankommt, ob die Gesellschafter im Rahmen ihrer Ausbildung etwa zur Vermeidung dieser Kosten Buchführungskenntnisse erworben haben^.

3. Ebenfalls als „obiter dictum“ weist das Gericht allerdings noch darauf hin, dass die Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung zur Einholung des Ergebnisses eines amtsärztlichen Gutachtens durch den Beklagten eine unzumutbare Pflicht für den Kläger zu 1. darstellen dürfte. Insoweit ist dem Gericht keine dem Datenschutz gegenüber vorrangige Rechtspflicht bekannt, nach der der Kläger verpflichtet wäre, eine Schweigepflichtentbindungserklärung zu erteilen.

Quelle: Anwaltskanzlei Sven Adam: http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=102,1360,0,0,1,0





2. 3 Sozialgericht München, Urt. v. 19.04.2018 - S 46 AS 2799/16

Probewohnen im Maßregelvollzug - Leistungen zur Sicherungen des Lebensunterhalts sind nachrangig

Orientierungssatz ( Redakteur )


1. Der Kläger ist nicht hilfebedürftig nach SGB II und SGB XII, weil gemäß BayMRVG im Maßregelvollzug ein umfassendes vorrangiges Leistungssystem besteht. Außerdem besteht auch beim Probewohnen ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II.

2. Der Maßregelvollzug erfolgt gemäß § 63 StGB auf richterliche Anordnung und ist eine Maßnahme der richterlich angeordneten Freiheitsentziehung. Er fällt deshalb unter § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II. Dies gilt auch für die Vollzugslockerung zum Zwecke des Probewohnens nach Art. 18 BayMRVG.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201690&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Rechtstipp: vgl. Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.03.2015, L 7 AS 1504/13



Hinweis: Leitsatz ( Juris )

Während des Maßregelvollzugs nach § 63 StGB i.V.m. Bayerischem Maßregelvollzugsgesetz (BayMRVG) besteht ein eigenständiges umfassendes Leistungssystem für alle Bedarfe der Existenzsicherung. Dies gilt auch für die Vollzugslockerung des Probewohnens nach Art. 18 BayMRVG; dieses Probewohnen ist ein Bestandteil des Maßregelvollzugs. Das Leistungssystem des Maßregelvollzugs nach BayMRVG geht dem SGB II und dem SGB XII vor. Es besteht keine Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II und zugleich ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II. Leistungen der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt sind nachrangig gemäß § 2 SGB XII. Dies gilt auch für die Vollzugslockerung Probewohnen.





3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Arbeitsförderung ( SGB III ) 

3. 1 Sozialgericht Berlin, Urt. v. 03.08.2018 - S 58 AL 243/18

Orientierungssatz ( Redakteur )


Zur Frage, ob die von der Agentur für Arbeit (AA) zu erteilende Bestätigung über die Unfreiwil-ligkeit der Arbeitslosigkeit zur Erlangung eines SGB II-Leistungsanspruchs für arbeitsuchende EU-Bürger ein anfechtbarer Verwaltungsakt ist und ob per Feststellungsklage gegen die Be-klagte eine Änderung der Bestätigung erreicht werden kann.

Leitsatz ( Juris )

1. Die Bestätigung der AA zur Freiwilligkeit/Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit nach § 2 Abs. 3 FreizügG ist kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt, sondern eine das Alg II-Bewilligungsverfahren begleitende, unselbstständige Verfahrenshandlung i. S. von § 56a SGG.

2. Die Bestätigung der AA zur Freiwilligkeit/Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit nach § 2 Abs. 3 FreizügG hat für den vom Jobcenter festzustellenden Leistungsanspruch keine Tatbestandswirkung

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201669&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII ) 

4. 1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.06.2018 - L 9 SO 521/16

Orientierungssatz ( Redakteur )


Zur Berücksichtigung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwändiger Ernährung ( Glutenunverträglichkeit u. Laktose ) für die Vergangenheit, hier im Einzelfall verneinend ).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201654&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





4. 2 Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 12.07.2018 - L 18 SO 38/18

Orientierungssatz ( Redakteur )


1. Werden leistungserhebliche Unterlagen und Auskünfte angefordert, die der Leistungsträger sich nicht selbst beschaffen kann, so handelt es sich um eine Mitwirkungspflicht des Klägers. Legt dieser das Verlangte nicht innerhalb einer angemessenen Frist vor, kann die Leistung allein deshalb versagt werden.

2. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten über den Leistungsantrag der Klägerin in der Sache, die auf den fehlenden Leistungsvoraussetzungen beruht, ersetzt die vorangegangene Versagungsentscheidung nach § 66 SGB I nicht und ändert diese auch nicht ab (so auch SG München vom 12.10.2017 - S 46 AS 899/17, juris; im Ergebnis ebenso Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht vom 11.11.2015 - L 9 SO 58/12 ).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201718&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 



5. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII ) 

5. 1 Sozialgericht Kassel, Urteil vom 26. Juli 2018 (Az.: S 11 SO 160/16):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


Beim Einsatz eines Gebärdendolmetschers für einen hörbehinderten Grundschüler, damit schulische Veranstaltungen (einschließlich Mittagessen und Hausaufgabenbetreuung) auch in den Nachmittagsstunden besucht werden können, handelt es sich um eine gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII einkommens- und vermögensunabhängig zu gewährende Hilfe für eine angemessene Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII.





5. 2 Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 20. Juli 2018 (Az.: S 25 SO 13/18 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Zur Übernahme der Kosten für einen Gebärdendolmetscher im Umfang von 15 Wochenstunden als Kindergartenassistenz im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII) als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß § 55 Abs. 2 Nrn. 2, 4 und 7 SGB IX.

2. Die Eingliederungshilfe kann auch die Stellung eines Gebärdendolmetschers einschließen, soweit eine solche Fachkraft erforderlich ist, damit ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilhaben kann.

3. Dies gilt gerade dann, wenn bei höchstgradiger Schwerhörigkeit ein verbaler Spracherwerb auch mit einer Hörgeräteversorgung nicht zu erwarten ist.





5. 3 Sozialgericht Halle, Beschluss vom 8. Juni 2018 (Az.: S 13 SO 9/18 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


Zur Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Bewilligung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII) in Form der Kostenübernahme für einen Haussprachgebärdenkurs bei Angemessenheit einer Fachleistungsstunde zu 90 Minuten x EUR 75,- zuzüglich Fahrzeit 2 x EUR 25,- (EUR 162,50) sowie eines Betreuungszeitraums von zwölf Monaten im Rahmen eines persönlichen Budgets (§ 57 SGB XII).

6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern 

6. 1 Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 31. Juli 2018 (Az.: S 15 SB 8/18):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Wer in einer Einrichtung Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII wie auch zum notwendigen Lebensunterhalt gemäß § 27b Abs. 2 SGB XII erhält, der kann entsprechend § 145 Abs. 1 Satz 10 Nr. 2 SGB IX ebenfalls einen Anspruch auf eine Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr geltend machen.



6. 2 Aus Hartz IV abschlagsfrei in Rente

Ohne Abzüge in Rente gehen: Das ist für Hartz-IV-Empfänger im Alter oft nur ein Wunsch. Denn per Gesetz gilt: Ab 63 Jahren hat Altersrente Vorrang vor Sozialhilfe - auch dann, wenn das Renteneinbußen bedeutet. Knifflig wird es, wenn nur noch wenige Monate bis zur abschlagsfreien Rente bleiben und das Jobcenter trotzdem Hartz-IV-Bezieher mit Abschlägen in Rente schickt. Ein Mann aus Neubrandenburg hat sich deshalb bis zum Bundessozialgericht geklagt - und Recht bekommen.

von Niklas Ottersbach, MDR AKTUEL

weiter: https://www.mdr.de/nachrichten/vermischtes/abschlagsfreie-rente-hartz-vier-urteil-folgen-100.html





6. 3 BSG zum Anspruch auf wohnungsbezogene Sozialleistungen - Keine Abkürzung für Vermieter

Wer Wohnraum an Hartz-IV-Empfänger vermietet, kann Mietrückstände nicht direkt vom Jobcenter einklagen, entschied das BSG. Die Entscheidung und warum es auch nach dem Zivil- anstelle des Sozialrechts nicht klappt, erklärt Martin Kellner.

weiter: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bsg-b14as3817r-wohnraum-hartziv-mieter-vermieter-jobcenter-direktauszahlung/





Geldstrafe – und die Tagessatzhöhe bei ALG II-Beziehern - Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2018 – 1 StR 79/18

Die vom Jobcenter gezahlten Mietkosten sind bei der Bemessung der Tagessatzhöhe zu berücksichtigen.

Bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe ist zunächst unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters das Nettoeinkommen zu bestimmen ist, das der Täter an einem Tag hat oder haben könnte (§ 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB). Zum Einkommen gehört auch die vom Jobcenter bezahlte Miete als Teil der allgemeinen Lebenshaltungskosten.

weiter: https://www.rechtslupe.de/strafrecht/geldstrafe-tagessatzhoehe-alg-3132970

 

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Zurück