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Jahresarchiv

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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 34/2020

1.1 Bundesverfassungsgericht v. 08.07.2020 - 1 BvR 1094/20

Anspruch auf SGB-II-Leistungen für Unionsbürgerinnen:
Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte unverheirateter Paare mit gemeinsamen Kindern.


Analoge und fiktive Anwendung von § 28 AufenthG bei Unionsbürgerinnen nicht ausgeschlossen.

Weiter: https://www.ggua.de/aktuelles/einzelansicht/42a09c736b4217ace9c06857974d0593/?tx_news_pi1%5Bnews%5D=1127&tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail





2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Sozialhilfe ( SGB XII )

2.1 BSG, Urteil vom 30. April 2020 (B 8 SO 1/19 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Bei der Bestimmung der Einkommensgrenze nach § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII bei der Erbringung von Leistungen in einer stationären Einrichtung sind die Kosten für Heizung ebenfalls zu berücksichtigen. Dies gebietet die herausgehobene Stellung des Wohnens als wesentlicher Teil des physischen Existenzminimums. Ohne eine angemessene Beheizung ist eine Wohnung nicht bewohnbar.

Hinweis: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=1027





3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II ) 

3.1 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 2020 (L 3 AS 3212/18):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Zur Bejahung des Anspruchs auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II in einer Höhe von monatlich EUR 97,50 wegen der von einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten regelmäßig durchzuführenden Fahrten zur in einem über 20 km entfernt liegenden Ort stattfindenden
Methadon-Substitutionsbehandlung.

Es handelt sich hier um einen unabweisbaren, laufenden und nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II. Nach ärztlicher Einschätzung ist bei der Antragstellerin eine tägliche Methadon-Substitution erforderlich. Die der Antragstellerin wegen dieser Substitutionsbehandlung täglich entstehenden Fahrkosten gehen in dieser Häufigkeit weit über den "normalen" Regelbedarf (§ 20 SGB II) hinaus. Alg II-Empfängern entstehen wegen einer medizinischen Behandlung nicht täglich Fahrkosten. Dieser Sonderfall ist bei der Bemessung des Regelbedarfs nicht berücksichtigt.

Dieser behandlungsbedingt entstehende Mehrbedarf ist auch unabweisbar im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II, weil dieser entsprechend hohe Bedarf weder durch der Antragstellerin zur Verfügung stehende Einsparmöglichkeiten gedeckt noch über Zuwendungen dritter Personen oder
Institutionen finanziert werden kann.

Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen werden gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V von der gesetzlichen Krankenkasse nur im besonders begründeten Ausnahmefall übernommen, der hier aber nicht vorliegt. Allgemeine Fahrkosten, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung einer ambulanten medizinischen Behandlung entstehen, die nicht als eine Krankenbehandlung nach § 27 SGB V aufzufassen ist, trägt die gesetzliche Krankenversicherung nicht.

Ein Einsatz der im Regelbedarf berücksichtigten Ansparbeträge zur Finanzierung dieser Fahrkosten würde zu einer Aufzehrung dieserAnsparbeträge und somit zu einer ständigen Unterdeckung dieser Bedarfspositionen führen.

Grundsätzlich kann ein auf § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II gestützter Anspruch auf Übernahme notwendiger Fahrkosten lediglich in dem Umfang geltend gemacht werden, der für eine Monatsfahrkarte des öffentlichen Personennahverkehrs aufzubringen ist.





4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

4.1 Sozialgericht Dortmund, Beschlüsse vom 25. Oktober 2019 (S 38 AS 4794/19 ER) und vom 16. April 2020 (S 38 AS 762/20 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Eine Antragstellerin ist als hilfebedürftig aufzufassen, wenn sich über einen vom Jobcenter ausgeführten Hausbesuch feststellen lässt, dass bei ihr an Nahrungsmitteln nur Knäckebrot und Wasserflaschen auffindbar sind, und die Antragstellerin angibt, sie würde durch das Sammeln von Pfandflaschen und das Ausüben von Betteln lediglich ein Einkommen in einer Höhe von zehn bis 15 Euro monatlich erzielen, was sich nicht über weitere Daten und Fakten entkräften lässt.

Gegen ein Bestehen einer eheähnlichen Partnerschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c) SGB II spricht, wenn die vom Vater ihres Sohnes angemietete Wohnung vollständig eingerichtet ist, sich dort auch ihre persönlichen Gegenstände befinden, und die Unterkunft einen bewohnten Eindruck macht, sowie beide Personen übereinstimmend erklären, sie hätten keine Partnerschaft geführt und seien auch nicht über eine Freundschaft hinaus miteinander persönlich verbunden.

Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) können nicht geltend gemacht werden, wenn behördlicherseits Zweifel angebracht sind, ob der zwischen diesen beiden Personen vereinbarte Mietvertrag auch mit einem ernsthaften Rechtsbindungswillen abgeschlossen wurde und nicht davon auszugehen ist, dass die wegen Zahlungsverzug ausgesprochene Kündigung der Antragstellerin vom Vermieter auch durchgesetzt wird, d. h. sie mit dem Eintritt von Wohnungslosigkeit zu rechnen hat.





4.2 Sozialgericht Dortmund,Urt. v. 30.10.2019 - S 32 AS 3072/19 - ahängig beim BSG - Az. B 4 AS 14/20 R

Handelt es sich bei dem wegen eines Wechsels des Anbieters vom neuen Energieversorgungsunternehmen ausgezahlten Sofortbonus um zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II?


Orientierungshilfe ( Redakteur )

Bei dem nach einem Stromanbieterwechsel vom Energieversorgungsunternehmen ausgezahlten " Sofortbonus" handelt es sich um zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 11 Abs.1 S. 1 SGB II.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=213114&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





4.3 Sozialgericht Berlin, Gerichtsbescheid v. 13.08.2020 - S 37 AS 4462/19

Leitsatz /( Juris )

1. Die Einrichtung einer EGVP-Adresse zur Kommunikation des SGB II-Trägers mit den Gerichten ist keine Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs zur Erhebung von Widersprüchen. Der Annahme einer konkludenten Widmung stehen die ausdrücklichen Hinweise zum Widerspruchsverfahren in Schriftform oder zur Niederschrift in den Merkblättern und im Internetauftritt der Jobcenter entgegen.

2. Weder § 84 SGG in der seit 1.1.2018 geltenden Fassung noch § 2 EGovG bzw. § 4 EGovG Berlin machen eine vom Willen der Behörde getragene Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs für Widersprüche entbehrlich.

3. Die vom Wortlaut des § 84 SGG abweichende Rechtsbehelfsbelehrung ist daher nicht unrichtig mit der Folge, dass die Widerspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe gilt.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=213076&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive



Hinweis: aA.: SG Berlin vom 25.10.2018 - S 121 AS 10417/18 ER; LSG Schleswig-Holstein vom 20.12.2018 - L 6 AS 202/18 B ER und jüngst SG Berlin vom 21.1.2020 – S 179 AS 4920/19 ER





5. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

5.1 Sozialgericht Darmstadt, Urteil v. 29.06.2020 - S 8 AL 187/18

Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe für afghanischen Staatsangehörigen


Orientierungshilfe ( Redakteur )

Das schematische Abstellen der Beklagten auf die formelle Gesamtschutzquote eines Herkunftslandes hält das Gericht vor dem Hintergrund des Diskriminierungsverbots des Art. 3 Abs. 3 GG für rechtlich bedenklich, hier Berufsausbildungsbeihilfe bejahend!

Leitsatz ( Juris )

1. Bei Anwendung von § 132 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist auf die materielle Gesamtschutzquote abzustellen.

2. Bei dem Begriff der Erwartung eines dauerhaften und rechtmäßigen Aufenthalts handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, für die hinsichtlich der maßgeblichen Tatsachen bis zum 31.07.2019 auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung - regelmäßig dem Widerspruchsbescheid - abzustellen ist.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=212771





6. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

6.1 Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 01.07.2020 - L 4 SO 120/18 - Revision zugelassen

Orientierungshilfe Redakteur )

Zur Frage der Notwendigkeit und Reichweite der verfassungskonformen Auslegung von § 23 Abs. 3 Sätze 5 und 6 SGB XII.

Leitsatz ( Juris )

§ 23 Abs. 3 Sätze 5 und 6 SGB XII sind dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass die Härtefallregelung jeden während des tatsächlichen Aufenthalts entstehenden Bedarfsfall der Leistungen nach dem Dritten und Fünften Kapitel erfassen muss. Auch bei nicht befristeten besonderen Bedarfslagen und damit für die tatsächliche Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet sind existenzsichernde Sozialleistungen zu gewähren; werden darüber hinaus andere Bedarfe als die nach Absatz 3 Satz 5 typisierend vorgesehenen geltend gemacht und liegen sie tatsächlich vor, sind auch diese in verfassungskonformer Auslegung des Satzes 6 für die Zeit des tatsächlichen Aufenthalts längstens bis zur vollziehbaren Ausreisepflicht zu decken. Der Unterschied zu Leistungen nach dem Dritten Kapitel besteht mithin darin, dass die bedürftige Person von dem pauschalierten Leistungsmodell des Dritten Kapitels auf die Anmeldung des individuellen Bedarfs insbesondere im Bereich der soziokulturellen Existenz verwiesen wird und im Falle der fehlenden Darlegung des Bedarfes auch nicht von der Pauschalierung profitieren kann.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=212989&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Hinweis: Thomé Newsletter 26/2020 vom 05.08.2020

LSG Hessen zu "Überbrückungsleistungen" für Unionsbürger*innen: Existenzminimum muss während der gesamten Zeit des Aufenthalts gesichert werden.

Im Kern kommt das LSG Hessen darin zu dem Ergebnis, dass stets und zu jeder Zeit während eines tatsächlichen Aufenthalts in Deutschland das gesamte Existenzminimum sichergestellt werden muss, die Begrenzung auf einen Monat also unzulässig ist. Auch die Beschränkung auf gekürzte Leistungen (Streichung des gesamten soziokulturellen Bedarfs!) ist demnach verfassungsrechtlich unzulässig.

https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2678/



Anmerkung: das korrekte Datum der Entscheidung ist der 01.07.2020







7. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbL

7.1 Sozialgericht Aachen, Urteil v. 18.08.2020 - S 20 AY 18/19

Gewährung ungekürzter Leistungen - verfassungskonforme Auslegung - Fortschreibung der Geldbeträge

Zu der seit 2017 unterbliebenen Neufestsetzung bzw. Fortschreibung der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG - Keine Anpassung der Leistungssätze


Orientierungshilfe ( Redakteur )

Leistungen an Asylbewerber sind jährlich - nicht - anzupassen ( Anlehnung an SG Hamburg ,Beschluss vom 08.07.2019 – S 28 AY 48/19 ER), entgegen LSG Niedersachsen-Bremen, 1.11.2018 – L 8 AY 37/18 B ER; das SG Stade (Urteil vom 13.11.2018 – S 19 AY 15/18), das SG Lüneburg (Beschluss vom 05.10.2019 – S 26 AY 12/19 ER), das SG Dresden (Beschluss vom 02.08.2019 – S 20 AY 55/19 ER), das SG Bremen (Be-schluss vom 15.04.2019 – S 40 AY 23/19 ER), das SG Oldenburg (Beschluss vom 05.07.2019 – S 25 AY 15/19 ER) und andere.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=213091&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





8. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

8.1 Hamburgisches Oberverwaltungsgericht v. 18.08.2020 - 4 Bf 160/1     

Zimmer in Gemeinschaftsunterkunft ist als Wohnung zu betrachten

Das OVG Hamburg hat entschieden, dass das Betreten der zur privaten Nutzung überlassenen Zimmer einer Wohnunterkunft zum Zwecke der Abschiebung ohne richterlichen Anordnung rechtswidrig ist.

Kurzfassung:

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war die Freie und Hansestadt Hamburg nicht berechtigt, die Wohnunterkunft einer Familie im Jahr 2017 zum Zwecke der Abschiebung ohne richterliche Anordnung zu betreten. Die Voraussetzungen der seinerzeit für das Handeln allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 23 Abs. 1 HmbVwVG hätten nicht vorgelegen. Danach dürfen Wohnungen und Geschäftsräume ohne Einwilligung der pflichtigen Person nur auf Grund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden (§ 23 Abs. 3 HmbVwVG). Bei den zur individuellen Nutzung überlassenen Zimmern einer Wohnunterkunft handele es sich nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts um eine Wohnung in diesem Sinne. Zudem stelle das Betreten einer Wohnung durch Behördenmitarbeiter, um dort Personen zum Zwecke der Abschiebung aufzufinden und zu ergreifen, eine Durchsuchung i.S.v. § 23 Abs. 1 HmbVwVG und Art. 13 Abs. 2 GG dar. Für die Durchsuchung der Wohnung der Kläger habe weder deren Einwilligung noch eine richterliche Anordnung vorgelegen.

Da für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der streitigen Maßnahme im Jahr 2017 abzustellen gewesen sei, seien die vom Bundesgesetzgeber im August 2019 in das Aufenthaltsgesetz eingefügten Vorschriften des § 58 Abs. 5 und 6 AufenthG, die spezialgesetzlich die Voraussetzungen für das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung eines abzuschiebenden Ausländers zum Zweck seiner Ergreifung regeln, für die Entscheidung ohne Bedeutung gewesen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das BVerwG entscheidet.

Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/12m0/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA200802899&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





8.2 Trotz gegenteiliger Weisung: Jobcenter sanktionierten zu Beginn der Pandemie-Maßnahmen weiter

Quelle: https://deutsch.rt.com/inland/105556-trotz-gegenteiliger-weisung-jobcenter-sanktionierten/





8.3 Jobcenter: Mahnung vom Inkasso-Service Recklinghausen, ein Beitrag von RA Dr. Matthias Brauer LL.M.

weiter: https://www.anwalt.de/rechtstipps/jobcenter-mahnung-vom-inkasso-service-recklinghausen_170863.html





8.4 Essen: Mietobergrenzen für Hartz IV-Empfänger steigen

Wer als Hartz IV-Empfänger in Essen eine Wohnung sucht, hat ab nächstem Monat mehr Möglichkeiten. Die Mietobergrenzen für Empfänger von Sozialleistungen steigen zum 1. September an, zum Teil sehr deutlich.

Mietobergrenze in Essen wird deutlich angehoben

Ab nächstem Monat (1. September) können Hartz IV-Empfänger bei uns in Essen in teureren Wohnungen leben. Die Mietobergrenzen werden angehoben, wegen des neuen Mietspiegels. Weil die Mieten insgesamt gestiegen sind, steigt auch der Betrag, für den sich Empfänger von Sozialleistungen eine Wohnung suchen dürfen. Die Wohnung einer Einzelperson durfte kalt bisher 360 Euro kosten, jetzt sind es 50 Euro mehr. Bei größeren Familien gibt es Erhöhungen um rund 100 Euro. Die anderen Stufen sehen so aus:



    eine Person: ab September 410,00 Euro (bisher: 361,00 Euro)

    zwei Personen: ab September 516,75 Euro (bisher: 458,90 Euro)

    drei Personen: ab September 641,60 Euro (bisher: 564,80 Euro)

    vier Personen: ab September 773,30 Euro (bisher: 681,15 Euro)

    fünf Personen: ab September 916,30 Euro (bisher: 811,80 Euro)

    sechs Personen: ab September 1.006,80 Euro (bisher: 897,60 Euro)

    sieben Personen: ab September 1.090,70 Euro (bisher: 993,20 Euro)

    acht Personen: ab September 1.156,40 Euro (bisher: 1.083,60 Euro)

    neun Personen: ab September 1.192,50 Euro (bisher: 1.170,00 Euro)





Für jede weitere Person erhöht sich der angemessene Unterkunftskostenbedarf um 79,50 Euro.

Quelle: https://www.radioessen.de/artikel/essen-mietobergrenzen-fuer-hartz-iv-empfaenger-steigen-685484.html





8.5 Jobcenter Köln verhängt Hundert-Prozent-Sanktion gegen Baby

weiter: https://www.die-keas.org/node/670





8.6 SOZIALRECHT-JUSTAMENT

Rechtswissen für die existenzsichernde Sozialberatung (Jg.8/ Nr. 7)August2020

Aktuelle Rechtsprechung zu § 22 SGB II »Bedarfe für Unterkunft und Heizung«(Teil I) von Bernd Eckhardt

weiter: https://sozialrecht-justament.de/data/documents/SJ-8-2020.pdf







Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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